Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Pfeiferanger", Fassung vom 19.09.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet "Pfeiferanger" als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

StF: LGBl.Nr. 22/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 15, Absatz 2 und des Paragraph 24, Absatz eins und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2010,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins <, b, r, /, >, B, e, z, e, i, c, h, n, u, n, g,

Das Gebiet „Pfeiferanger“ (offizielle Gebietskennziffer AT 3103000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Artikel 4, Absatz eins und 2 der „Vogelschutz-Richtlinie“ (Paragraph 7,) und wird als „Europaschutzgebiet Pfeiferanger“ bezeichnet.

§ 2

Text

Paragraph 2 <, b, r, /, >, G, r, e, n, z, e, n,

  1. Absatz einsIn der Anlage 1 sind die Grenzen des Europaschutzgebiets im Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
  2. Absatz 2Das Europaschutzgebiet umfasst die Gebiete, die von folgenden Verordnungen zur Gänze erfasst sind:
    1. Ziffer eins
      Verordnung, mit der das Moorgebiet „Pfeiferanger“ im Ibmer Moor als Naturschutzgebiet festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1987, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 20/2011;
    2. Ziffer 2
      Verordnung, mit welcher der Seeleithensee und angrenzende Streuwiesen in den Gemeinden Eggelsberg und Moosdorf als Naturschutzgebiet festgestellt werden, Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2001,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2011,.

§ 3

Text

Paragraph 3 <, b, r, /, >, S, c, h, u, t, z, z, w, e, c, k,

Schutzzweck des „Europaschutzgebiets Pfeiferanger“ (Paragraph eins,) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

  1. Ziffer eins
    der in der Tabelle 1 angeführten Vogelarten des Anhangs römisch eins der „Vogelschutz-Richtlinie“ (Paragraph 7,) und deren Lebensräume

Tabelle 1


Codebezeichnung


Bezeichnung der Art


Bezeichnung des Lebensraums

A081

Rohrweihe

(Circus aeruginosus)

Süsswasser-Feuchtgebiete mit dichter Vegetation; Schilfflächen; offene Kulturlandschaft mit extensiv genutzten Flächen

A082

Kornweihe

(Circus cyaneus)

Offene Kulturlandschaft

A094

Fischadler

(Pandion haliaetus)

Größere Feuchtgebiete

A127

Kranich

(Grus grus)

Offene Feuchtgebiete, ausgedehnte nicht oder extensiv genutzte Wiesenflächen mit störungsarmen lichten Bruchwäldern

A193

Flussseeschwalbe

(Sterna hirundo)

Vegetationsarme Kiesbänke oder -inseln, kleinfischreiche, stehende oder fließende Gewässer

A272

Blaukehlchen

(Luscina svecica)

Schilfröhricht, Weidengebüsch; teilweise offener vegetationsfreier Boden und Uferbereiche von flachen nährstoffreichen stehenden Wasserflächen; Verlandungszonen größerer Stillgewässer

und
  1. Ziffer 2
    der in der Tabelle 2 angeführten, im Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten

Tabelle 2


Codebezeichnung


Bezeichnung der Art


Bezeichnung des Lebensraums

A052

Krickente

(Anas crecca)

Stehende oder langsam fließende Gewässer mit Verlandungszonen und offenen Schlammflächen; nährstoffreiche Wasserflächen mit Flachufern

A118

Wasserralle

(Rallus aquaticus)

Röhrichtflächen mit überfluteten Bereichen angrenzend an offenes Wasser; Röhrichtvegetation aus Rohrglanzgras, Schilf oder Großseggen

A142

Kiebitz

(Vanellus vanellus)

Großflächige offene Landschaften mit Feuchtgebieten, Feuchtwiesen oder Maisäckern

A153

Bekassine

(Gallinago gallinago)

Feuchte bis nasse Grünlandflächen mit hohem Grundwasserstand und hoher, aber nicht zu dicht stehender Vegetation; feuchtes, stocherfähiges Bodensubstrat

A160

Großer Brachvogel

(Numenius arquata)

Offene, extensiv genutzte, teilweise feuchte Grünlandbereiche; Streuwiesen und Niedermoore, auch Hochmoorflächen

A257

Wiesenpieper

(Anthus pratensis)

Spät gemähte, frische bis feuchte Wiesen mit einzelnen erhöhten Warten; feuchte Böden mit stark strukturierter, deckungsreicher Gras- und Krautvegetation

A290

Feldschwirl

(Locustella naevia)

Reich strukturierte Wiesenlandschaften mit niedrigen Gehölzpflanzen

A340

Raubwürger

(Lanius excubitor)

Große offene Landschaften mit einzelnen Feldgehölzen und nicht oder extensiv genutztes Grünland

A381

Rohrammer

(Emberiza schoeniclus)

Schilfröhricht, verbuschende Schilfflächen oder verschilfte Feuchtwiesen

§ 4

Text

Paragraph 4 <, b, r, /, >, E, r, l, a, u, b, t, e, Eingriffe

Die

  • Strichaufzählung
    in Paragraph 2, der Verordnung, mit der das Moorgebiet „Pfeiferanger“ im Ibmer Moor als Naturschutzgebiet festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1987,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2011, und
  • Strichaufzählung
    in Paragraph 2, der Verordnung, mit welcher der Seeleithensee und angrenzende Streuwiesen in den Gemeinden Eggelsberg und Moosdorf als Naturschutzgebiet festgestellt werden, Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2001,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2011,
festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, Oö. NSchG 2001.

§ 5

Text

Paragraph 5,
Ziel des Landschaftspflegeplans

  1. Absatz einsLangfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß Paragraph 6, einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Vogelarten gemäß Tabelle 1 und der Zugvogelarten gemäß Tabelle 2 zu gewährleisten.
  2. Absatz 2Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

§ 6

Text

Paragraph 6,
Landschaftspflegeplan

  1. Absatz einsGemäß Paragraph 15, Absatz 2, Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 3 genannten Vogelarten zu gewährleisten.

Tabelle 3


Bezeichnung der Art


Pflegemaßnahmen

A081 Rohrweihe

Erhalt der offenen Wasserfläche des Seeleithensees sowie des angrenzenden Schilfbestandes; Erhalt einer strukturreichen mit Brachen durchsetzten Kulturlandschaft

A082 Kornweihe

Erhalt und Pflege von Feuchtwiesen; Bereitstellung von Stilllegungsflächen

A193 Flussseeschwalbe

Schaffung und Pflege geeigneter Brutmöglichkeiten (zB Prädatorensichere Kies- oder Schilfstrukturen oder künstliche Plattformen)

A272 Blaukehlchen

Erhalt bzw. Erweiterung vernässter gehölzfreier Moor- und Grünlandflächen

A052 Krickente

Erhalt von deckungsreichen flachen Ufern am Seeleithensee, Verlandungszonen und offenen Schlammflächen sowie von deckungsreichen Ufern entlang des Seeleithensee-Kanals

A118 Wasserralle

Erhalt von Röhrichtflächen am Seeleithensee und entlang des Seeleithensee-Kanals

A142 Kiebitz

Erhalt extensiv genutzter Wiesen und Weiden sowie Rainen als Nahrungshabitat

A153 Bekassine

Erhalt bzw. Erweiterung extensiv genutzter gehölzfreier Feucht- und Moorwiesen; Zulassen periodischer Überschwemmungen dieser Wiesen

A160 Großer Brachvogel

Erhalt bzw. Erweiterung großflächiger gehölzfreier Moorflächen und extensiv genutzter gehölzfreier Wiesen

A257 Wiesenpieper

Erhalt bzw. Erweiterung extensiv genutzter gehölzfreier Wiesen und Moorflächen; Erhalt von Warten

A290 Feldschwierl

Erhalt bzw. Erweiterung extensiv genutzter Wiesen, Hochstaudenfluren und aufgelockerter Gebüsche

A340 Raubwürger

Erhalt und Förderung von Einzelstrukturen (Büsche, Hecken, Einzelbäume); Erhalt von großflächig extensiv genutzten Grünlandlebensräumen

A381 Rohrammer

Erhalt von Röhrichtflächen; Zulassen von Überschwemmungen und natürlicher Sukzession auf gewässernahen Flächen

§ 7

Text

Paragraph 7 <, b, r, /, >, fünf e, r, w, e, i, s, u, n, g, e, n,

Die in dieser Verordnung zitierte „Vogelschutz-Richtlinie“ steht derzeit in folgender Fassung in Geltung:

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.2010, Seite 7 ff.

§ 8

Text

Paragraph 8 <, b, r, /, >, eins n, k, r, a, f, t, t, r, e, t, e, n,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  2. Absatz 2Die in Paragraph 2, genannten Anlagen werden gemäß Paragraph 11, des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter

www.land-oberoesterreich.gv.at/recht

abrufbar.