Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Aufzugsverordnung 2010, Fassung vom 09.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung über die Errichtung und den Betrieb von Aufzügen (Oö. Aufzugsverordnung 2010)

StF: LGBl.Nr. 23/2010 (RL 2006/42/EG vom 17. Mai 2006, ABl.Nr. L 157 vom 9.6.2006, S. 24)

Änderung

LGBl.Nr. 45/2017 (RL 2014/33/EU vom 26. Februar 2014, ABl. Nr. L 96 vom 29.3.2014, S 251 [CELEX-Nr. 32014L0033])

LGBl.Nr. 11/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Oö. Aufzugsgesetzes 1998, LGBl. Nr. 69, in der Fassung der Landesgesetze Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2001, und 91/2009, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,
Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:

  1. Ziffer eins
    Personenaufzug: ein Aufzug im Sinn des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a,, b oder c oder des Paragraph 2, Ziffer eins b, des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 mit einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 0,15 m/s;
  2. Ziffer 2
    Hebeeinrichtung für Personen: ein Aufzug im Sinn des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a,, b oder c oder des Paragraph 2, Ziffer eins b, des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s;
  3. Ziffer 3
    Güteraufzug: ein Aufzug im Sinn des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera d, des Oö. Aufzugsgesetzes 1998;
  4. Ziffer 4
    Kleingüteraufzug: ein Güteraufzug (Ziffer 3,) mit einer Nennlast von nicht mehr als 300 kg, dessen Lastträger wegen seiner Maße und Ausführung für Personen nicht betretbar ist;
  5. Ziffer 5
    wesentliche Änderung eines Aufzugs (Paragraph 4, Absatz 2, des Oö. Aufzugsgesetzes 1998): jedenfalls eine Änderung im Sinn des Paragraph 6 b, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015.

§ 2

Text

Paragraph 2,
Technische Anforderungen

  1. Absatz einsPersonenaufzüge müssen den für sie geltenden Bestimmungen über das Inverkehrbringen nach der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 entsprechen. Anmerkung, LGBl.Nr. 45/2017)
  2. Absatz 2Hebeeinrichtungen für Personen und Güteraufzüge müssen den für sie geltenden Bestimmungen über das Inverkehrbringen nach der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 entsprechen.

§ 3

Text

Paragraph 3,
Unterlagen

Der Anzeige gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 sind jedenfalls in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:

  1. Ziffer eins
    eine technische Beschreibung samt Anlagenzeichnung;
  2. Ziffer 2
    Unterlagen über die statische Bemessung und die Ausführung hinsichtlich Brandschutz, Schallschutz, Energieeffizienz, Barrierefreiheit sowie die Lage des Aufzugs im Gebäude;
  3. Ziffer 3
    gegebenenfalls die Entscheidung gemäß Paragraph 6 a, Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015;
  4. Ziffer 4
    ein Gutachten einer Aufzugsprüferin oder eines Aufzugsprüfers gemäß Paragraph 4,

§ 4

Text

Paragraph 4,

Vorprüfung

Anhand der Unterlagen gemäß Paragraph 3, ist durch eine Aufzugsprüferin oder einen Aufzugsprüfer in Form eines Gutachtens (Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, des Oö. Aufzugsgesetzes 1998) zu prüfen, ob das Vorhaben in seiner Gesamtheit den Vorschriften gemäß Paragraph 3, des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 in Verbindung mit Paragraph 2, dieser Verordnung und den baurechtlichen Bestimmungen entspricht. Die geprüften Unterlagen sind von der Aufzugsprüferin oder vom Aufzugsprüfer mit einem Kontrollvermerk zu versehen.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Abnahmeprüfung

  1. Absatz einsDie Abnahmeprüfung (Paragraph 7, Absatz 3, des Oö. Aufzugsgesetzes 1998) ist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 durchzuführen.

  1. Absatz 2Stellt die Aufzugsprüferin oder der Aufzugsprüfer die gesetzmäßige Ausführung fest und bestehen keine Mängel, ist ein Befund über die Abnahmeprüfung auszustellen und ein Vermerk in das Aufzugsbuch einzutragen.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Regelmäßige Überprüfung

  1. Absatz einsSofern die Behörde nicht kürzere Zeitabstände zwischen den regelmäßigen Überprüfungen (Paragraph 8, des Oö. Aufzugsgesetzes 1998) angeordnet hat, sind
    1. Ziffer eins
      Kleingüteraufzüge zumindest einmal alle drei Jahre,
    2. Ziffer 2
      Güteraufzüge zumindest einmal alle zwei Jahre,
    3. Ziffer 3
      alle übrigen Aufzüge zumindest einmal jährlich, in Einfamilienhäusern zumindest einmal alle zwei Jahre,
    von einer Aufzugsprüferin oder einem Aufzugsprüfer zu überprüfen.
    Die genannten Fristen dürfen höchstens um drei Monate überschritten werden, wobei jedoch der Stichtag für die regelmäßige Überprüfung, der sich nach der Abnahmeprüfung richtet, unberührt bleibt. In begründeten Fällen kann in Absprache mit der Aufzugsprüferin oder dem Aufzugsprüfer der Stichtag innerhalb der vorgesehenen Frist um höchstens sechs Monate vorverlegt werden; dies ist im Aufzugsbuch einzutragen.

  1. Absatz 2Aufzüge im Sinn des Paragraph 6, des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 bedürfen keiner regelmäßigen Überprüfung gemäß Paragraph 8, dieses Landesgesetzes.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Aufzugsbuch

In das Aufzugsbuch sind insbesondere aufzunehmen:

  1. Ziffer eins
    die grundlegenden technischen Daten des Aufzugs, Anlagenzeichnungen und elektrische Schaltpläne gemäß den einschlägigen technischen Normen;
  2. Ziffer 2
    Vermerke gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 6, Absatz eins,, die Unterlagen gemäß Paragraph 8, Absatz eins bis 3 sowie Eintragungen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, zweiter Satz;
  3. Ziffer 3
    gegebenenfalls Verträge eines Betreuungsunternehmens gemäß Paragraph 8, Absatz 4, sowie die Eignungsbescheinigung des Fernüberwachungssystems gemäß Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009.

§ 8

Text

Paragraph 8,
Betreuung von Aufzügen

  1. Absatz einsAufzugswärterinnen oder Aufzugswärter müssen mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und verlässlich sein. Sie müssen mit der Einrichtung, dem Betrieb und den Betriebs- und Wartungsanleitungen des Aufzugs vertraut sein. Die Eignung ist von der Aufzugsprüferin oder vom Aufzugsprüfer zu prüfen und gegebenenfalls in einem Zeugnis zu bestätigen. Die Aufzugswärterin oder der Aufzugswärter hat sich am Zeugnis zu verpflichten, die Betreuung des Aufzugs zu übernehmen. Dem Aufzugsbuch ist das Zeugnis beizulegen.
  2. Absatz 2Zur Befreiung allenfalls im Lastträger eingeschlossener Personen muss, solange ein Aufzug zur Benützung bereitsteht, eine Aufzugswärterin, ein Aufzugswärter oder eine andere Person (Absatz 3,), gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen, leicht erreichbar und verfügbar sein, sodass mit der Befreiung vor Ort längstens 30 Minuten nach dem Notruf begonnen werden kann. Die betreffenden technischen Einrichtungen und die allenfalls damit zusammenhängenden organisatorischen Maßnahmen sind im Aufzugsbuch zu beschreiben.
  3. Absatz 3Andere Personen können zum Befreien eingeschlossener Personen herangezogen werden, wenn sie mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und verlässlich sind. Sie müssen mit der notwendigen Bedienung und mit den anlagenbezogenen Anleitungen zum Befreien von eingeschlossenen Personen vertraut sein. Sie sind von der Aufzugsprüferin oder vom Aufzugsprüfer auf ihre Befähigung zum Befreien von eingeschlossenen Personen zu prüfen; bei entsprechender Eignung ist ein Befähigungsnachweis auszustellen. Die geprüfte Person hat sich am Befähigungsnachweis zu verpflichten, die Befreiung von Personen aus dem Aufzug zu übernehmen. Dem Aufzugsbuch ist der Befähigungsnachweis beizulegen.
  4. Absatz 4Die Befreiung allenfalls im Lastträger eingeschlossener Personen kann einem Betreuungsunternehmen übertragen werden. Insoweit ein Betreuungsunternehmen seinen Verpflichtungen nicht unmittelbar selbst nachkommt, ist die Erfüllung der Aufgaben durch Dritte vertraglich sicherzustellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 45/2017)
  5. Absatz 5Sollten Aufzugswärterinnen oder Aufzugswärter, andere Personen (Absatz 3,) oder Betreuungsunternehmen (Absatz 4,) ihre Verpflichtungen offensichtlich nicht ordnungsgemäß erfüllen, ist die Aufzugseigentümerin oder der Aufzugseigentümer verpflichtet, dies der Behörde und der Aufzugsprüferin oder dem Aufzugsprüfer nachweislich bekanntzugeben. Die Betreuung des Aufzugs muss jedenfalls sichergestellt bleiben. Anmerkung, LGBl.Nr. 45/2017)

§ 9

Text

Paragraph 9,
Betriebskontrolle

  1. Absatz einsDie Aufzugswärterin, der Aufzugswärter oder das Betreuungsunternehmen (Paragraph 8, Absatz 4,) haben sich regelmäßig davon zu überzeugen, dass keine offensichtlich betriebsgefährlichen Mängel oder Gebrechen an Aufzügen bestehen.
  2. Absatz 2Bei Personenaufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, deren Schachttürverriegelung mit einer Fehlschließsicherung und deren Lastträger mit einer Tür, einem Lichtschranken, einem Lichtgitter oder einer beweglichen Schwelle bei jeder Lastträgeröffnung und einer durchgehenden Umwehrung oder mit Lastträgertürverriegelungen (Fahrkorbtürverriegelungen) mit Fehlschließsicherung ausgestattet ist, sind die Betriebskontrollen in längstens einwöchigen Abständen durchzuführen.
  3. Absatz 3Bei Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 3, der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 erfüllen, sind die Betriebskontrollen viermal jährlich durchzuführen, wobei der Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen vier Monate nicht überschreiten darf.
  4. Absatz 4Bei allen anderen Personenaufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen (ausgenommen Treppenschrägaufzüge) ist die Betriebskontrolle an jedem Betriebstag durchzuführen.
  5. Absatz 5Bei Treppenschrägaufzügen und Güteraufzügen ist die Betriebskontrolle in längstens einwöchigen Abständen durchzuführen.
  6. Absatz 6Der Umfang der Betriebskontrolle richtet sich nach Paragraph 6, Absatz eins bis 3 und 6 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009. Anmerkung, LGBl.Nr. 45/2017)
  7. Absatz 7Die Behörde kann im Einzelfall und nach Anhörung der Aufzugsprüferin oder des Aufzugsprüfers längere Intervalle für die Betriebskontrolle festlegen, wenn der sichere Betrieb des Aufzugs gewährleistet wird. Das Intervall der Betriebskontrolle ist durch die Aufzugsprüferin oder den Aufzugsprüfer im Aufzugsbuch einzutragen.
  8. Absatz 8Wahrgenommene Mängel oder Gebrechen, die nicht sofort behoben werden können, sind der Aufzugsprüferin oder dem Aufzugsprüfer unverzüglich mitzuteilen. Wenn derartige Mängel oder Gebrechen die Sicherheit von Personen gefährden können, ist der Aufzug unverzüglich außer Betrieb zu nehmen.

§ 10

Text

Paragraph 10,
Fahrtreppen und Fahrsteige

  1. Absatz einsFür Fahrtreppen und Fahrsteige gelten Paragraph 2, Absatz 2, sowie die sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.
  2. Absatz 2Fahrtreppen und Fahrsteige sind, sofern die Behörde nicht kürzere Zeitabstände zwischen den regelmäßigen Überprüfungen angeordnet hat, von einer Aufzugsprüferin oder einem Aufzugsprüfer zumindest einmal jährlich zu überprüfen.
  3. Absatz 3Die Betriebskontrolle von Fahrtreppen und Fahrsteigen ist täglich durchzuführen. Der Umfang der Betriebskontrolle richtet sich nach Paragraph 6, Absatz 4, der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009. Anmerkung, LGBl.Nr. 45/2017)

§ 11

Text

Paragraph 11,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsBei einer wesentlichen Änderung eines Personenaufzugs gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 ist eine Verbesserung der Sicherheit herbeizuführen, wobei die Leitsätze gemäß Paragraph 16, Absatz 2, der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 zu beachten sind.

  1. Absatz 2Von einer wesentlichen Änderung eines Personenaufzugs gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 betroffene Sicherheitsbauteile müssen den Anforderungen des Paragraph 2, entsprechen. Paragraph 23, Absatz 2, der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 gilt sinngemäß.

  1. Absatz 3Bestehende Anlagen, die erst auf Grund der Oö. Aufzugsgesetz-Novelle 2009 als Aufzüge anzusehen sind, müssen erstmals innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung einer regelmäßigen Überprüfung (Paragraph 8, des Oö. Aufzugsgesetzes 1998) unterzogen werden. In diesen Fällen sind dem Aufzugsbuch Unterlagen gemäß Paragraph 7, insoweit anzuschließen, als sie vorhanden und für die regelmäßige Überprüfung erforderlich sind.

§ 12

Text

Paragraph 12,
Verweisungen

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesverordnungen verwiesen wird und nicht ausdrücklich eine bestimmte Fassung genannt ist, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

  • Strichaufzählung
    Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2015,, in der Fassung der Kundmachung BGBl. römisch II Nr. 198/2016;
  • Strichaufzählung
    Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,, in der Fassung der Kundmachung BGBl. römisch II Nr. 204/2018;
  • Strichaufzählung
    Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2009,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2016,.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Schlussbestimmungen

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

  1. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Oö. Aufzugsverordnung 1999, Landesgesetzblatt Nr. 16, außer Kraft.

  1. Absatz 3Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl.Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl.Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen.