Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für V Europaschutzgebiet "Wiesengebiete im Freiwald", Fassung vom 20.09.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die "Wiesengebiete im Freiwald" in den Gemeinden Grünbach, Liebenau, Sandl, St. Oswald, Weitersfelden und Windhaag bei Freistadt als Europaschutzgebiet bezeichnet werden

StF: LGBl.Nr. 112/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 24, Absatz eins und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2007,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Bezeichnung

Das Gebiet „Wiesengebiete im Freiwald“ (offizielle Gebietskennziffer AT3124000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Artikel 4, Absatz eins und 2 der „Vogelschutz-Richtlinie“ (Paragraph 5,) und wird als „Europaschutzgebiet Wiesengebiete im Freiwald“ bezeichnet.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Grenzen

  1. Absatz einsIn der Anlage sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1:25.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1:5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/12) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.
  2. Absatz 2Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem die Gebiete, die von folgenden Verordnungen erfasst sind:
    1. Ziffer eins
      Verordnung, mit der das „Tanner Moor“ in der Gemeinde Liebenau als Naturschutzgebiet festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 2021,,
    2. Ziffer 2
      Verordnung, mit der die „Bumau“ in der Gemeinde Liebenau als Naturschutzgebiet festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2024, und
    3. Ziffer 3
      Verordnung, mit der die „Richterbergau“ in der Gemeinde Liebenau als Naturschutzgebiet festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2000,.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 2021,, 19/2024)

§ 3

Text

Paragraph 3,

Schutzzweck

  1. Absatz einsSchutzzweck des „Europaschutzgebiets Wiesengebiete im Freiwald“ (Paragraph eins,) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
    1. Ziffer eins
      der in der Tabelle 1 angeführten Vogelarten des Anhangs römisch eins der „Vogelschutz-Richtlinie“ (Paragraph 5,) und deren Lebensräume

Tabelle 1:

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Codebezeichnung    Bezeichnung       Bezeichnung des

                   der Art           Lebensraums

A 409              Birkhuhn          Offenes Gelände mit

                   (Tetrao tetrix)   Baumgruppen oder im

                                     Übergang zu lichten

                                     gut strukturierten

                                     Waldflächen, Lichtungen,

                                     besonders extensiv

                                     genutzte, oft feuchte

                                     Magerwiesen und

                                     reichhaltige

                                     Zwergstrauch- und

                                     Krautvegetation,

                                     lichter Baumbestand vor

                                     allem aus Birke und Kiefer

A 122              Wachtelkönig      Wüchsige frische bis

                   (Crex crex)       feuchte, deckungsreiche

                                     Wiesen oder Wiesenbrachen

                                     mit später Mahd

A 246              Heidelerche       Aufgelichtete Wälder,

                   (Lullula arborea) Übergangslebensräume von

                                     Wald zu Offenland, warme

                                     Kuppenlagen mit einzelnen

                                     Bäumen und Sträuchern,

                                     kurzrasige oder

                                     vegetationsarme Flächen

A 338              Neuntöter         Einzelgebüsche oder

                   (Lanius collurio) Gebüschhecken, bevorzugt

                                     Dornsträucher, Gelände mit

                                     Aussichtswarten und

                                     Sitzwarten; in

                                     niederschlagsreichen

                                     Gebieten höhere Anteile an

                                     offenem Boden, Wegen und

                                     niedrigwüchsig oder lückig

                                     bewachsene Grünlandflächen

und

  1. Ziffer 2
    der in der Tablle 2 angeführten, im Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten

Tabelle 2:

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Codebezeichnung   Bezeichnung         Bezeichnung des

                  der Art             Lebensraums

A 113              Wachtel            Offene Kulturlandschaft

                  (Coturnix coturnix) mit Wiesen, Brachen und

                                      verschiedenen

                                      Feldfrüchten, besonders

                                      teilweise extensiv

                                      genutzte Wiesenflächen

A 153             Bekassine           Feuchte bis nasse

                  (Gallinago          Grünlandflächen mit hohem

                  gallinago)          Grundwasserstand und

                                      hoher, Deckung bietender,

                                      aber nicht zu dicht

                                      stehender Vegetation

A 257             Wiesenpieper        Spät gemähte, frische bis

                  (Anthus pratensis)  feuchte Wiesen mit

                                      einzelnen erhöhten Warten,

                                      feuchte Böden mit stark

                                      strukturierter,

                                      deckungsreicher Gras- und

                                      Krautvegetation

A 275             Braunkehlchen       Spät gemähte, extensiv

                  (Saxicola rubetra)  genutzte Frisch- und

                                      Feuchtwiesen oder Brachen

                                      mit ausreichendem

                                      Wartenangebot

A 290             Feldschwirl         Größere, wüchsige

                  (Locustella naevia) Waldlichtungen bzw.

                                      unterschiedliche

                                      Lebensräume mit dichter

                                      Krautschicht in Bodennähe

                                      und reich strukturierter

                                      Krautschicht mit

                                      Vertikalelementen und oft

                                      niedrigen Gehölzpflanzen,

                                      besonders krautreiche

                                      Feuchtwiesen

A 383             Grauammer           Extensiv genutzte Acker-

                  (Miliaria calandra) Grünlandkomplexe in

                                      ebenen, gehölzarmen,

                                      offenen Landschaften

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§ 4

Text

Paragraph 4,

Erlaubte Maßnahmen

  1. Absatz einsMaßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Oö. NSchG 2001.
  2. Absatz 2Außerhalb der im Paragraph 2, Absatz 2, genannten Naturschutzgebiete führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, Oö. NSchG 2001:

1. In der Landwirtschaft:

1.1. Auf intensiv genutzten Flächen

1.1.1. die Bewirtschaftung von drei- oder mehrfach genutzten Wiesen (mindestens zwei Mahden und eine Beweidung, zwei Beweidungen und eine Mahd oder drei Beweidungen) sowie auf Ackerflächen und Wechselwiesen (laut Mehrfachantrag und Nachfolgeregelungen) bei Einhaltung der guten landwirtschaftlichen Praxis mit Ausnahme der Brutwiesen, also Flächen mit aktuell festgestellter Brut von Wachtelkönig, Birkhuhn oder Heidelerche;

1.2. Auf extensiv genutzten Flächen

1.2.1. Zeitpunkt des ersten Schnitts, ausgenommen in Lebensräumen von Birkhuhn, Wachtelkönig oder Heidelerche;

1.2.2. die Wiesenpflege, ausgenommen in Brutlebensräumen von Birkhuhn, Wachtelkönig oder Heidelerche nach dem 10. April jeden Jahres unter 700 m Seehöhe bzw. nach dem 1. Mai jeden Jahres über 700 m Seehöhe;

1.2.3. die Düngung in Form der Ausbringung von Wirtschafts- und leichtlöslichem Mineraldünger über das bisherige Ausmaß hinaus, ausgenommen in Brutlebensräumen von Birkhuhn, Heidelerche oder Neuntöter;

1.2.4. die Tierhaltung in Form von Dauerweiden, ausgenommen in Brutwiesen des Wachtelkönigs;

1.2.5. die Herbstbeweidung;

1.2.6. die Einzäunung von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit landesüblichen Weidezäunen, ausgenommen in Balzplätzen des Birkhuhns;

1.2.7. die Errichtung und Erhaltung landwirtschaftlicher Gebäude im Grünland außerhalb der Hofstelle sowie die Anlage und Erhaltung von Wasserstellen, einschließlich mobiler Wassertränken;

1.2.8. das punktuelle Ergreifen von Pflanzenschutzmaßnahmen (Einzelpflanzenschutz, z. B. gegen Ampfer, Rumex sp.);

1.2.9. die Fassung von Wasser für Trink- und Nutzwassergewinnung (Quellfassung);

1.2.10. der Flächenpflanzenschutz, ausgenommen in Brutlebensräumen von Birkhuhn, Wachtelkönig oder Heidelerche;

1.2.11. die Instandhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender ober- und unterirdischer Drainagesysteme und Gräben, sofern eine Ertüchtigung nicht über das ursprüngliche Ausmaß hinausgeht;

1.2.12. die Neuanlage von Drainagen und Gräben sowie deren Ertüchtigung über das bisherige Ausmaß hinaus, ausgenommen in Lebensräumen von Birkhuhn oder Wachtelkönig;

1.2.13. der Wiesenumbruch in Form von Ackern und/oder Fräsen eines Grünlandbestands mit Nutzungsänderung, ausgenommen in Lebensräumen von Birkhuhn, Wachtelkönig, Heidelerche oder Neuntöter;

1.2.14. die Grünlanderneuerung, ausgenommen in Lebensräumen von Birkhuhn, Wachtelkönig oder Heidelerche im Zeitraum von 1. Mai bis 30. August jeden Jahres;

1.2.15. die Eröffnung einer Entnahmestelle für den Abbau von Bodenmaterialien bis 500 m² für den Eigenbedarf eines landwirtschaftlichen Betriebs;

1.2.16. das Entsteinen in Form der Entfernung von Restlingen (Findlinge und Felsblöcke), die in der Landschaft in Erscheinung treten, ausgenommen in Lebensräumen von Wachtelkönig oder Heidelerche;

1.2.17. der Wegebau in Form der Errichtung landwirtschaftlicher Flur-, Güter- und Wirtschaftswege, ausgenommen die Staubfreimachung in Lebensräumen von Heidelerche oder Neuntöter (abgesehen von einer Staubfreimachung direkter Hofzufahrten und Hofverkehrsflächen).

2. In der Forstwirtschaft:

2.1. die Eröffnung einer Entnahmestelle für den Abbau von Bodenmaterialien bis 500 m² für den Eigenbedarf eines forstwirtschaftlichen Betriebs;

2.2. die Anlage von Christbaumkulturen, also Kulturen die laut Definition des Forstgesetzes 1975 der Christbaumnutzung dienen, ausgenommen in Lebensräumen von Birkhuhn, Wachtelkönig oder Neuntöter;

2.3. die Anlage von Energiewald, also Kulturen, die laut Definition des Forstgesetzes 1975 der Gewinnung von Energie aus Holz dienen, ausgenommen in Lebensräumen von Birkhuhn, Wachtelkönig oder Neuntöter;

2.4. die Aufforstung von Grünlandflächen, ausgenommen in Lebensräumen von Birkhuhn, Wachtelkönig, Heidelerche oder Neuntöter;

2.5. die forstliche Bewirtschaftung in Form von Kahlschlag, Kleinkahlschlag, Einzelstammentnahme, Nutzung von Uferbegleitgehölzen, Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung, mechanischer und chemischer Kulturvorbereitung, Düngung, Dickungspflege, Durchforstung, mechanischem und chemischem Forstschutz unabhängig vom Nutzungszeitpunkt;

2.6. die forstliche Bewirtschaftung in Form von Wiederaufforstung, abgesehen in Lebensräumen des Birkhuhns;

2.7. die Kulturpflege im Rahmen der forstlichen Bewirtschaftung, ausgenommen in aktuellen Brutlebensräumen des Birkhuhns im Zeitraum von 1. Mai bis 30. Juni jeden Jahres;

2.8. die Errichtung von Forststraßen und Rückewegen, ausgenommen in aktuellen Brutlebensräumen des Birkhuhns;

2.9. die forstrechtlich bewilligungsfreie Verbreiterung von bestehenden Forstwegen;

2.10. im Rahmen der forstlichen Bewirtschaftung die Errichtung von Rückegassen, Brücken und Durchlässen, Lagerplätzen in Form von ständigen Lagerplätzen für Holz, sowie Gebäuden im Grünland, die nach Paragraph 30, Oö. Raumordnungsgesetz 1994 zulässig sind;

2.11. die Meliorierung im Rahmen der forstlichen Bewirtschaftung mittels Neuanlage von Entwässerungsgräben bzw. Wiederherstellung von alten Gräben mit mehr als einem halben Meter über die derzeitige Grabensohle hinaus;

2.12. die Düngung in Form von Mineraldüngern im Rahmen der forstlichen Bewirtschaftung;

2.13. die sonstige rechtmäßige forstliche Bewirtschaftung, ausgenommen in den Lebensräumen von Birkhuhn, Wachtelkönig, Heidelerche oder Neuntöter.

3. In der Jagdwirtschaft:

3.1 folgende Formen der Jagdausübung in ihrer örtlich üblichen und jagdgesetzlich geregelten Weise: Ansitzjagd, Bewegungsjagd, Auslegen von Fallen und Schwerpunktjagd;

3.2. im Rahmen der jagdlichen Nutzung die Einrichtung von Ruhezonen, die Anlage von Wildäckern, von Fütterungen, die Auslegung von Medikamenten zur Bekämpfung des Fuchsbandwurms („Entwurmung“) und die Seuchenbekämpfung betreffend übertragbare Wildkrankheiten;

3.3. die Anlage von Jagdeinrichtungen wie z. B. Hochsitze ohne Fundamente, mit Ausnahme des unmittelbaren Nahbereichs von Balzplätzen des Birkhuhns.

4. In der gewerblichen Wirtschaft:

4.1. die Wasserentnahme im Rahmen gewerblich bewilligter Nutzung aus Grundwasser und Vorfluter, ausgenommen in Lebensräumen des Wachtelkönigs;

4.2. die Einleitung von betrieblich genutztem Wasser in einen Vorfluter im Rahmen gewerblich bewilligter Nutzung;

4.3. die Raumnutzung für betriebliche Standorterweiterung, ausgenommen in Lebensräumen des Wachtelkönigs;

4.4. der gewerbliche Abbau von Bodensubstanzen, ausgenommen in Lebensräumen von Birkhuhn oder Wachtelkönig;

4.5. das Emittieren von Lärm, Licht, Staub, Erschütterungen, Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, Blei, Cadmium, Kupfer, Zink, Fluorwasserstoff, Chlorwasserstoff und Ammoniak im Rahmen von rechtmäßiger gewerblicher Nutzung.

5. In der Tourismuswirtschaft / bei Freizeitveranstaltungen:

5.1. Einrichtungen touristischer Infrastruktur wie Wanderwege, Radwege, Reitwege, Langlaufloipen, Rodelbahnen sowie ständige bauliche Einrichtungen wie Aussichtsplätze, Lehrpfade, jeweils ausgenommen in Lebensräumen des Birkhuhns;

5.2. Freiluftveranstaltungen in Form von ortsunüblichen Veranstaltungen im Freien, die durch Lärm, Licht oder andere potenzielle Störungen gekennzeichnet sind, ausgenommen in Lebensräumen von Wachtelkönig oder Birkhuhn;

5.3. sonstige Freizeitanlagen wie Modellflugplätze, Flugplätze für Ultralight-Fluggeräte oder Moto-Cross-Bahnen, ausgenommen in Lebensräumen von Birkhuhn oder Wachtelkönig.

6. In der Fischereiwirtschaft:

die rechtmäßige Ausübung der Fischerei.

  1. Absatz 3Die Bestimmungen für die im Paragraph 2, Absatz 2, genannten Naturschutzgebiete bleiben unberührt.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Verweisungen

Die in dieser Verordnung zitierte „Vogelschutz-Richtlinie“ steht derzeit in folgender Fassung in Geltung: Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 103 vom 25.4.1979, Sitzung 1 ff, in der Fassung der Richtlinie 2008/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008, ABl.Nr. L 323 vom 23.12.2008, Seite 31 f.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  2. Absatz 2Die im Paragraph 2, genannten Anlagen werden gemäß Paragraph 11, des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter

www.land-oberoesterreich.gv.at/recht abrufbar.