§ 4Paragraph 4,
Erlaubte Maßnahmen
(1)Absatz einsMaßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Oö. NSchG 2001.
(2)Absatz 2Außerhalb der im § 2 Abs. 2 genannten Naturschutzgebiete führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:Außerhalb der im Paragraph 2, Absatz 2, genannten Naturschutzgebiete führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, Oö. NSchG 2001:
1. In der Landwirtschaft:
1.1. Auf intensiv genutzten Flächen
1.1.1. die Bewirtschaftung von drei- oder mehrfach genutzten Wiesen (mindestens zwei Mahden und eine Beweidung, zwei Beweidungen und eine Mahd oder drei Beweidungen) sowie auf Ackerflächen und Wechselwiesen (laut Mehrfachantrag und Nachfolgeregelungen) bei Einhaltung der guten landwirtschaftlichen Praxis mit Ausnahme der Brutwiesen, also Flächen mit aktuell festgestellter Brut von Wachtelkönig, Birkhuhn oder Heidelerche;
1.2. Auf extensiv genutzten Flächen
1.2.1. Zeitpunkt des ersten Schnitts, ausgenommen in Lebensräumen von Birkhuhn, Wachtelkönig oder Heidelerche;
1.2.2. die Wiesenpflege, ausgenommen in Brutlebensräumen von Birkhuhn, Wachtelkönig oder Heidelerche nach dem 10. April jeden Jahres unter 700 m Seehöhe bzw. nach dem 1. Mai jeden Jahres über 700 m Seehöhe;
1.2.3. die Düngung in Form der Ausbringung von Wirtschafts- und leichtlöslichem Mineraldünger über das bisherige Ausmaß hinaus, ausgenommen in Brutlebensräumen von Birkhuhn, Heidelerche oder Neuntöter;
1.2.4. die Tierhaltung in Form von Dauerweiden, ausgenommen in Brutwiesen des Wachtelkönigs;
1.2.5. die Herbstbeweidung;
1.2.6. die Einzäunung von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit landesüblichen Weidezäunen, ausgenommen in Balzplätzen des Birkhuhns;
1.2.7. die Errichtung und Erhaltung landwirtschaftlicher Gebäude im Grünland außerhalb der Hofstelle sowie die Anlage und Erhaltung von Wasserstellen, einschließlich mobiler Wassertränken;
1.2.8. das punktuelle Ergreifen von Pflanzenschutzmaßnahmen (Einzelpflanzenschutz, z. B. gegen Ampfer, Rumex sp.);
1.2.9. die Fassung von Wasser für Trink- und Nutzwassergewinnung (Quellfassung);
1.2.10. der Flächenpflanzenschutz, ausgenommen in Brutlebensräumen von Birkhuhn, Wachtelkönig oder Heidelerche;
1.2.11. die Instandhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender ober- und unterirdischer Drainagesysteme und Gräben, sofern eine Ertüchtigung nicht über das ursprüngliche Ausmaß hinausgeht;
1.2.12. die Neuanlage von Drainagen und Gräben sowie deren Ertüchtigung über das bisherige Ausmaß hinaus, ausgenommen in Lebensräumen von Birkhuhn oder Wachtelkönig;
1.2.13. der Wiesenumbruch in Form von Ackern und/oder Fräsen eines Grünlandbestands mit Nutzungsänderung, ausgenommen in Lebensräumen von Birkhuhn, Wachtelkönig, Heidelerche oder Neuntöter;
1.2.14. die Grünlanderneuerung, ausgenommen in Lebensräumen von Birkhuhn, Wachtelkönig oder Heidelerche im Zeitraum von 1. Mai bis 30. August jeden Jahres;
1.2.15. die Eröffnung einer Entnahmestelle für den Abbau von Bodenmaterialien bis 500 m² für den Eigenbedarf eines landwirtschaftlichen Betriebs;
1.2.16. das Entsteinen in Form der Entfernung von Restlingen (Findlinge und Felsblöcke), die in der Landschaft in Erscheinung treten, ausgenommen in Lebensräumen von Wachtelkönig oder Heidelerche;
1.2.17. der Wegebau in Form der Errichtung landwirtschaftlicher Flur-, Güter- und Wirtschaftswege, ausgenommen die Staubfreimachung in Lebensräumen von Heidelerche oder Neuntöter (abgesehen von einer Staubfreimachung direkter Hofzufahrten und Hofverkehrsflächen).
2. In der Forstwirtschaft:
2.1. die Eröffnung einer Entnahmestelle für den Abbau von Bodenmaterialien bis 500 m² für den Eigenbedarf eines forstwirtschaftlichen Betriebs;
2.2. die Anlage von Christbaumkulturen, also Kulturen die laut Definition des Forstgesetzes 1975 der Christbaumnutzung dienen, ausgenommen in Lebensräumen von Birkhuhn, Wachtelkönig oder Neuntöter;
2.3. die Anlage von Energiewald, also Kulturen, die laut Definition des Forstgesetzes 1975 der Gewinnung von Energie aus Holz dienen, ausgenommen in Lebensräumen von Birkhuhn, Wachtelkönig oder Neuntöter;
2.4. die Aufforstung von Grünlandflächen, ausgenommen in Lebensräumen von Birkhuhn, Wachtelkönig, Heidelerche oder Neuntöter;
2.5. die forstliche Bewirtschaftung in Form von Kahlschlag, Kleinkahlschlag, Einzelstammentnahme, Nutzung von Uferbegleitgehölzen, Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung, mechanischer und chemischer Kulturvorbereitung, Düngung, Dickungspflege, Durchforstung, mechanischem und chemischem Forstschutz unabhängig vom Nutzungszeitpunkt;
2.6. die forstliche Bewirtschaftung in Form von Wiederaufforstung, abgesehen in Lebensräumen des Birkhuhns;
2.7. die Kulturpflege im Rahmen der forstlichen Bewirtschaftung, ausgenommen in aktuellen Brutlebensräumen des Birkhuhns im Zeitraum von 1. Mai bis 30. Juni jeden Jahres;
2.8. die Errichtung von Forststraßen und Rückewegen, ausgenommen in aktuellen Brutlebensräumen des Birkhuhns;
2.9. die forstrechtlich bewilligungsfreie Verbreiterung von bestehenden Forstwegen;
2.10. im Rahmen der forstlichen Bewirtschaftung die Errichtung von Rückegassen, Brücken und Durchlässen, Lagerplätzen in Form von ständigen Lagerplätzen für Holz, sowie Gebäuden im Grünland, die nach § 30 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 zulässig sind;2.10. im Rahmen der forstlichen Bewirtschaftung die Errichtung von Rückegassen, Brücken und Durchlässen, Lagerplätzen in Form von ständigen Lagerplätzen für Holz, sowie Gebäuden im Grünland, die nach Paragraph 30, Oö. Raumordnungsgesetz 1994 zulässig sind;
2.11. die Meliorierung im Rahmen der forstlichen Bewirtschaftung mittels Neuanlage von Entwässerungsgräben bzw. Wiederherstellung von alten Gräben mit mehr als einem halben Meter über die derzeitige Grabensohle hinaus;
2.12. die Düngung in Form von Mineraldüngern im Rahmen der forstlichen Bewirtschaftung;
2.13. die sonstige rechtmäßige forstliche Bewirtschaftung, ausgenommen in den Lebensräumen von Birkhuhn, Wachtelkönig, Heidelerche oder Neuntöter.
3. In der Jagdwirtschaft:
3.1 folgende Formen der Jagdausübung in ihrer örtlich üblichen und jagdgesetzlich geregelten Weise: Ansitzjagd, Bewegungsjagd, Auslegen von Fallen und Schwerpunktjagd;
3.2. im Rahmen der jagdlichen Nutzung die Einrichtung von Ruhezonen, die Anlage von Wildäckern, von Fütterungen, die Auslegung von Medikamenten zur Bekämpfung des Fuchsbandwurms („Entwurmung“) und die Seuchenbekämpfung betreffend übertragbare Wildkrankheiten;
3.3. die Anlage von Jagdeinrichtungen wie z. B. Hochsitze ohne Fundamente, mit Ausnahme des unmittelbaren Nahbereichs von Balzplätzen des Birkhuhns.
4. In der gewerblichen Wirtschaft:
4.1. die Wasserentnahme im Rahmen gewerblich bewilligter Nutzung aus Grundwasser und Vorfluter, ausgenommen in Lebensräumen des Wachtelkönigs;
4.2. die Einleitung von betrieblich genutztem Wasser in einen Vorfluter im Rahmen gewerblich bewilligter Nutzung;
4.3. die Raumnutzung für betriebliche Standorterweiterung, ausgenommen in Lebensräumen des Wachtelkönigs;
4.4. der gewerbliche Abbau von Bodensubstanzen, ausgenommen in Lebensräumen von Birkhuhn oder Wachtelkönig;
4.5. das Emittieren von Lärm, Licht, Staub, Erschütterungen, Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, Blei, Cadmium, Kupfer, Zink, Fluorwasserstoff, Chlorwasserstoff und Ammoniak im Rahmen von rechtmäßiger gewerblicher Nutzung.
5. In der Tourismuswirtschaft / bei Freizeitveranstaltungen:
5.1. Einrichtungen touristischer Infrastruktur wie Wanderwege, Radwege, Reitwege, Langlaufloipen, Rodelbahnen sowie ständige bauliche Einrichtungen wie Aussichtsplätze, Lehrpfade, jeweils ausgenommen in Lebensräumen des Birkhuhns;
5.2. Freiluftveranstaltungen in Form von ortsunüblichen Veranstaltungen im Freien, die durch Lärm, Licht oder andere potenzielle Störungen gekennzeichnet sind, ausgenommen in Lebensräumen von Wachtelkönig oder Birkhuhn;
5.3. sonstige Freizeitanlagen wie Modellflugplätze, Flugplätze für Ultralight-Fluggeräte oder Moto-Cross-Bahnen, ausgenommen in Lebensräumen von Birkhuhn oder Wachtelkönig.
6. In der Fischereiwirtschaft:
die rechtmäßige Ausübung der Fischerei.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen für die im § 2 Abs. 2 genannten Naturschutzgebiete bleiben unberührt.Die Bestimmungen für die im Paragraph 2, Absatz 2, genannten Naturschutzgebiete bleiben unberührt.