§ 6Paragraph 6,
Landschaftspflegeplan
(1)Absatz einsGemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 4 genannten Vogelarten zu gewährleisten:
Tabelle 4:
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Bezeichnung Pflegemaßnahmen
der Art
A030 Erhalt von Altholzbeständen,
Schwarzstorch Außernutzungstellung von
Waldbeständen, Erhalt waldnaher Wiesen,
naturnaher Bachläufe und Feuchtflächen;
Sicherung bekannter Horststandorte durch
Ausweisung von Ruhezonen, Durchführung
von Nutzungen/Maßnahmen nur außerhalb
der Balz- und Brutzeit
A072 Erhalt aufgelockerter Waldbestände
Wespenbussard und Altholzinseln, Verlängerung
der Umtriebszeit; Erhalt und Pflege
extensiver Wiesenflächen insbesondere in
Waldrandnähe, Durchführung von
Nutzungen/Maßnahmen nur außerhalb der
Balz- und Brutzeit
A215 Sicherung der Brutplätze durch
Uhu Ruhezonen, Durchführung von
Nutzungen/Maßnahmen nur außerhalb der
Balz- und Brutzeit
A229 Sicherung von (potenziellen und
Eisvogel aktuellen) Brutplätzen, Schaffung
geeigneter Strukturen zur Anlage von
Bruthöhlen im Rahmen von
Wasserbaumaßnahmen
A234 Erhalt geeigneter Bäume zur Anlage
Schwarzspecht von Bruthöhlen (v.a. Buchen mit einem
Brusthöhendurchmesser größer 35 cm),
Erhalt von Altholzinseln,
Außernutzungstellung von Waldbeständen,
Erhöhung der Umtriebszeit, Durchführung
von Nutzungen/Maßnahmen nur außerhalb
der Balz- und Brutzeit
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einen günstigen Erhaltungszustand der in Tabelle 5 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten:
Tabelle 5:
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Bezeichnung der Pflegemaßnahmen
Lebensräume
3150 Erhaltung der Gewässer bezüglich
Natürliche eutrophe Wasser- und Nährstoffhaushalt,
Seen mit einer Maßnahmen zur Verhinderung von
Vegetation des Nährstoffeinträgen (z. B. Anlage von
Magnopotamions oder Pufferstreifen, Reduktion der
Hydrocharitions Düngung im Nahbereich, effektive
Abwasserreinigung)
3260 Schutz und Erhaltung der
Flüsse der planaren Gewässerhydrologie; Maßnahmen zur
bis montanen Stufe mit Verhinderung von Nährstoffeinträgen
Vegetation des (z. B. Anlage von Pufferstreifen,
Ranunculion fluitantis Reduktion der Düngung im Nahbereich,
und des effektive Abwasserreinigung)
Callitricho-Batrachion
6430 Erhaltung eines möglichst
Feuchte unbeeinflussten natürlichen
Hochstaudenfluren der Störungsregimes; Entbuschung;
planaren und montanen Spätsommermahd im zweijährigen
bis alpinen Stufe Abstand; Anlage von Pufferstreifen
bei angrenzenden intensiv genutzten
landwirtschaftlichen Flächen
(Düngeverzicht oder Düngereduktion)
6510 Extensive Nutzung (ein- bis zweimalige
Magere Mahd, keine Düngung); Maßnahmen zur
Flachland-Mähwiesen Vermeidung von Nährstoffeinträgen
(Alopecurus pratensis, (z. B. Anlage von Pufferstreifen)
Sanguisorba officinalis)
9110 Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen,
Hainsimsen-Buchenwald Belassen von Altholzinseln; Belassen
(Luzulo-Fagetum) von liegendem und stehendem Totholz;
Verlängerung der Umtriebszeit;
Belassen der Strauchschicht; Belassen
von Schlägerungsresten; Entfernung
nicht gesellschaftstypischer Gehölze;
Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter
Förderung gesellschaftstypischer
Gehölze; Wildstandsregulierung in
Richtung eines mit der Waldgesellschaft
verträglichen Wildstands, Schutz der
(Natur-)Verjüngung
9130 Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen,
Waldmeister-Buchenwald Belassen von Altholzinseln; Belassen
(Asperulo-Fagetum) von liegendem und stehendem Totholz;
Verlängerung der Umtriebszeit; Belassen
der Strauchschicht; Belassen von
Schlägerungsresten; Entfernung nicht
gesellschaftstypischer Gehölze;
Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter
Förderung gesellschaftstypischer
Gehölze; Wildstandsregulierung in
Richtung eines mit der Waldgesellschaft
verträglichen Wildstands, Schutz der
(Natur-)Verjüngung
9170 Mittelwaldnutzung; Nutzungsverzicht
Labkraut-Eichen- Einzelbäume (ausgenommen Hainbuchen),
Hainbuchen-wald Belassen von Altholzinseln; Förderung
(Galio-Carpinetum) der Eiche durch Lochhiebe oder
kleinflächige Kahlhiebe; Belassen von
liegendem und stehendem Totholz;
Verlängerung der Umtriebszeit bei
Eichen und anderen beigemischten
Edellaubbaumarten; Belassen der
Strauchschicht; Belassen von
Schlägerungsresten; Entfernung nicht
gesellschaftstypischer Gehölze;
Naturverjüngung unter Förderung der
gesellschaftstypischen Gehölze;
Wildstandsregulierung in Richtung eines
mit der Waldgesellschaft verträglichen
Wildstands; Schutz der (Natur-)
Verjüngung
9180* Begrenzung der Schlaggröße; Belassen
Schlucht- und von liegendem und stehendem Totholz;
Hangmisch-wälder Verlängerung der Umtriebszeit; Belassen
(Tilio-Acerion) der Strauchschicht; Belassen von
Schlägerungsresten; Entfernung nicht
gesellschaftstypischer Gehölze;
Naturverjüngung unter Förderung
gesellschaftstypischer Gehölze
91E0* Erhalt der Dynamik und der
Auenwälder mit Alnus Standortverhältnisse (laterale
glutinosa und Fraxinus Vernetzung mit den Fließgewässern,
excelsior (Alno-Padion, Anbindung von Nebenarmen, u.a.);
Alnion inca-nae, Nutzungsverzicht Einzelbäume;
Salicion albae) Belassen von Altholzinseln;
Belassen von liegendem und stehendem
Totholz; Verlängerung der Umtriebszeit;
Belassen der Strauchschicht; Belassen
von Schlägerungsresten; Entfernung
nicht gesellschaftstypischer Gehölze;
Naturverjüngung unter Förderung
gesellschaftstypischer Gehölze
9410 Dauernder Nutzungsverzicht
Montane bis alpine
bodensaure Fichtenwälder
(Vaccinio-Piceetea)
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und
einen günstigen Erhaltungszustand der in Tabelle 6 genannten Tierarten zu gewährleisten:
Tabelle 6:
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Bezeichnung Pflegemaßnahmen
der Art
1337 Erhalt des Ufergehölzsaums mit
Biber standortgerechten Gehölzen
1355 Erhalt von strukturierten Ufern
Fischotter mit Ufergehölzsäumen; Erhalt
naturnaher Gewässerabschnitte und
Kleingewässer
1324 Erhalt unterwuchsfreier bzw.
Großes Mausohr unterwuchsarmer Laub- und Mischwälder
sowie Wiesenflächen
1166 Erhalt von Kleingewässern; Maßnahmen
Kammmolch zur Sicherung bestehender Stillgewässer
im Bereich der Schlögener Schlinge
1193 Erhalt von Kleingewässern (flach,
Gelbbauchunke temporär bis episodisch); Entbuschung
im Bereich potenzieller Habitate
1061 Mahd nicht vor dem 1. September,
Dunkler auf wüchsigen Standorten ist
Ameisenbläuling zusätzlich eine Frühjahrsmahd vor dem
31. Mai möglich; Einschränkung der Düngung
1059 Mahd nicht vor dem 1. September, auf
Heller wüchsigen Standorten ist zusätzlich
Ameisenbläuling eine Frühjahrsmahd vor dem 31. Mai
möglich; Einschränkung der Düngung
1078 Erhalt feuchter Waldsäume
Spanische Flagge
1083 Erhalt alter, nicht allzu dichter
Hirschkäfer Eichenbestände; Belassen von Totholz
und alten Bäumen
1160 Erhalt von Schotterbänken in
Streber Stauwurzelbereichen sowie naturnaher
Bacheinmündungen; Reaktivierung
durchströmter Nebenarme und Inseln mit
Vegetation
1114 Erhalt von Schotterbänken in
Frauennerfling Stauwurzelbereichen, naturnahen
Bacheinmündungen, durchströmten Nebenarmen
und Inseln mit Vegetation sowie einseitig
angebundenen Altarmen
1124 Erhalt von Schotterbänken in
Weißflossen- Stauwurzelbereichen, naturnahen
gründling Bacheinmündungen, durchströmten Nebenarmen
und Inseln mit Vegetation sowie einseitig
angebundenen Altarmen
1163 Erhalt naturnaher Bacheinmündungen,
Koppe Schotterbänken in Stauwurzelbereichen,
durchströmter Nebenarme und Inseln mit
Vegetation
1159 Erhalt durchströmter Nebenarme,
Zingel einseitig angebundener Altarme und
Inseln mit Vegetation sowie Schotterbänken
in Stauwurzelbereichen
1157 Erhalt einseitig angebundener Altarme,
Schrätzer Schotterbänken in Stauwurzelbereichen,
durchströmten Nebenarmen und Inseln mit
Vegetation
1130 Erhalt von Ruhigwasserbereichen im
Schied Strom, einseitig angebundenen Altarmen,
Schotterbänken in Stauwurzelbereichen,
naturnahen Bacheinmündungen sowie
durchströmten Nebenarmen und Inseln mit
Vegetation
2522 Erhalt von Ruhigwasserbereichen im Strom,
Sichling einseitig angebundenen Altarmen,
durchströmten Nebenarmen und Inseln mit
Vegetation
1139 Erhalt von Ruhigwasserbereichen im Strom
Perlfisch sowie durchströmten Nebenarmen und
Inseln mit Vegetation
2555 Erhalt von Ruhigwasserbereichen im Strom,
Donaukaulbarsch einseitig angebundenen Altarmen,
Schotterbänken in Stauwurzelbereichen sowie
durchströmten Nebenarmen und Inseln mit
Vegetation
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(2)Absatz 2Für das Naturschutzgebiet „Schlossberg Neuhaus“ in der Gemeinde St. Martin im Mühlkreis ist ausschließlich der Landschaftspflegeplan, der für dieses Gebiet mit Verordnung, LGBl. Nr. 97/2004, erlassen wurde, anzuwenden.Für das Naturschutzgebiet „Schlossberg Neuhaus“ in der Gemeinde St. Martin im Mühlkreis ist ausschließlich der Landschaftspflegeplan, der für dieses Gebiet mit Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2004,, erlassen wurde, anzuwenden.