Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Oberes Donau- und Aschachtal", Fassung vom 20.09.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das "Obere Donau- und Aschachtal" als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

StF: LGBl.Nr. 72/2009

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 15, Absatz 2 und des Paragraph 24, Absatz eins und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2007,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Bezeichnung

  1. Absatz einsDas Gebiet „Oberes Donautal“ (offizielle Gebietskennziffer des Gebiets AT3112000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Artikel 4, Absatz eins und 2 der „Vogelschutz-Richtlinie“ (Paragraph 7, Ziffer eins,).
  2. Absatz 2Das Gebiet „Oberes Donau- und Aschachtal“ (offizielle Gebietskennziffer des Gebiets AT3122000) ist gemäß der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 12. Dezember 2008 (Paragraph 7, Ziffer 3,) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Artikel 4, der „FFH-Richtlinie“ (Paragraph 7, Ziffer 2,).
  3. Absatz 3Die im Absatz eins und 2 bezeichneten Gebiete werden als „Europaschutzgebiet Oberes Donau- und Aschachtal“ bezeichnet.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Grenzen

  1. Absatz einsIn der Anlage sind die Grenzen des Europaschutzgebiets und - innerhalb desselben - die Grenzen des Vogelschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 50.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/16) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Europaschutzgebiets oder - innerhalb desselben - über die Grenzen des Vogelschutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.
  2. Absatz 2Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem die Gebiete, die von folgenden Verordnungen zur Gänze (Ziffer eins bis 5) oder teilweise (Ziffer 6,) erfasst sind:
    1. Ziffer eins
      Verordnung, mit der „Hangwälder im Tal der Großen Mühl“ in den Gemeinden Kirchberg o.d.D. und Kleinzell als Naturschutzgebiet festgestellt werden, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 1996,,
    2. Ziffer 2
      Verordnung, mit welcher der „Schlossberg Neuhaus“ in der Gemeinde St. Martin im Mühlkreis als Naturschutzgebiet festgestellt wird und mit dem ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2004,,
    3. Ziffer 3
      Verordnung, mit der das Tal des Kleinen Kößlbaches in den Gemeinden Engelhartszell, St. Aegidi und Waldkirchen a.W. als Naturschutzgebiet festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 1996,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2001,,
    4. Ziffer 4
      Verordnung, mit welcher der „Predigtstuhl“ in der Gemeinde Hartkirchen als Naturschutzgebiet festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2001,,
    5. Ziffer 5
      Verordnung, mit der Teile des Aschachtales, Gemeinde Stroheim, als Naturschutzgebiet festgestellt werden, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2004,,
    6. Ziffer 6
      Verordnung, mit der das „Rannatal“ in den Gemeinden Neustift i.M. und Pfarrkirchen i.M. als Naturschutzgebiet festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 148 aus 2021,.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 148 aus 2021,)

§ 3

Text

Paragraph 3,

Schutzzweck

  1. Absatz einsSchutzzweck des Vogelschutzgebiets „Oberes Donautal“ (Paragraph eins, Absatz eins,) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in der Tabelle 1 angeführten Vogelarten des Anhangs römisch eins der „Vogelschutz-Richtlinie“ (Paragraph 7, Ziffer eins,) und deren Lebensräume:

Tabelle 1:

------------------------------------------------------------

Codebezeichnung      Bezeichnung           Bezeichnung

                     der Art               des Lebensraums

A030                 Schwarzstorch         Große geschlossene

                     (Ciconia nigra)       Wälder mit hohem

                                           Altholzanteil,

                                           strukturiert durch

                                           Lichtungen,

                                           Waldwiesen,

                                           Bachtäler, waldnahe

                                           Wiesen und

                                           Feuchtflächen;

                                           Felsbänder

A072                 Wespenbussard         Große Waldgebiete

                     (Pernis apivorus)     mit Altholz,

                                           strukturiert durch

                                           Lichtungen; extensiv

                                           genutzte

                                           Grünlandflächen mit

                                           kleinen Feldgehölzen;

                                           Gewässer

A215                 Uhu                   Unzugängliche, wenig

                     (Bubo bubo)           gestörte Felsbänder;

                                           offene oder locker

                                           mit Bäumen

                                           bestandene Flächen,

                                           offene

                                           landwirtschaftliche

                                           Flächen;

                                           Gewässerränder und

                                           bewaldete Hänge,

                                           strukturiert durch

                                           Lichtungen

A229                 Eisvogel              Senkrechte

                     (Alcedo atthis)       Uferanbrüche;

                                           strauchförmige

                                           Ufervegetation;

                                           Gewässer

A234                 Schwarzspecht         Große

                     (Dryocopus martius)   zusammenhängende

                                           Waldflächen mit

                                           Altholzbeständen

                                           und Altholzinseln

                                           (vorwiegend Buchen)

------------------------------------------------------------

  1. Absatz 2Schutzzweck des als „Oberes Donau- und Aschachtal“ bezeichneten Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Artikel 4, der „FFH-Richtlinie“ (Paragraph 7, Ziffer 2,) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
    1. Ziffer eins
      der in Tabelle 2 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs römisch eins der „FFH-Richtlinie“ (Paragraph 7, Ziffer 2,):

Tabelle 2:

------------------------------------------------------------

Codebezeichnung                  Bezeichnung des Lebensraums

gemäß „FFH-Richtlinie“

(Kennzeichnung eines

prioritären natürlichen

Lebensraums mit einem „*“)

3150                             Natürliche eutrophe Seen mit

                                 einer Vegetation des

                                 Magnopotamions oder

                                 Hydrocharitions

3260                             Flüsse der planaren bis

                                 montanen Stufe mit Vegetation

                                 des Ranunculion fluitantis und

                                 des Callitricho-Batrachion

6430                             Feuchte Hochstaudenfluren der

                                 planaren und montanen bis

                                 alpinen Stufe

6510                             Magere Flachland-Mähwiesen

                                 (Alopecurus pratensis,

                                 Sanguisorba officinalis)

8150                             Kieselhaltige Schutthalden der

                                 Berglagen Mitteleuropas

8220                             Silikatfelsen mit

                                 Felsspaltenvegetation

8230                             Silikatfelsen mit

                                 Pioniervegetation des Sedo-

                                 Scleranthion oder des Sedo

                                 albi-Veronicion dillenii

91E0*                            Auenwälder mit Alnus glutinosa

                                 und Fraxinus excelsior (Alno-

                                 Padion, Alnion incanae,

                                 Salicion albae)

9110                             Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-

                                 Fagetum)

9130                             Waldmeister-Buchenwald

                                 (Asperulo-Fagetum)

9170                             Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald

                                 (Galio-Carpinetum)

9180*                            Schlucht- und Hangmischwälder

                                 (Tilio-Acerion)

9410                             Montane bis alpine bodensaure

                                 Fichtenwälder (Vaccinio-

                                 Piceetea)

------------------------------------------------------------

und

  1. Ziffer 2
    der in Tabelle 3 angeführten Tierarten des Anhangs römisch II der „FFH-Richtlinie“ (Paragraph 7, Ziffer 2,) und deren Lebensräume:

Tabelle 3:

------------------------------------------------------------

Codebezeichnung     Bezeichnung         Bezeichnung

gemäß               der Art             des Lebensraums

„FFH-Richtlinie“

1337                Biber               Natürliche Flusssysteme

                    (Castor fiber)      mit guter

                                        Wasserqualität und

                                        ganzjähriger

                                        Wasserführung;

                                        ausreichender

                                        Uferbewuchs

1355                Fischotter          Flüsse, Bäche und

                    (Lutra lutra)       Teiche mit gut

                                        strukturierten Ufern und

                                        guter Wasserqualität

1324                Großes Mausohr      Unterwuchsarme

                    (Myotis myotis)     Wälder; Wiesen

1166                Kammmolch           Fischfreie, permanente,

                    (Triturus           besonnte Stillgewässer;

                    cristatus)          Altwasserarme mit

                                        Unterwasservegetation;

                                        Feuchtwiesen; Gehölze

1193                Gelbbauchunke       Temporär besonnte,

                    (Bombina variegata) vegetationsarme

                                        und fischfreie

                                        Stillgewässer,

                                        Kleingewässerkomplexe;

                                        Mosaik aus

                                        Ruderalflächen,

                                        Waldrändern und

                                        Lichtungen

1061                Dunkler             Extensiv genutzte

                    Ameisenbläuling     oder brachliegende

                    (Maculinea          Wiesen mit Beständen

                    nausithous)         des Großen

                                        Wiesenknopfes; Ameisen

                                        der Gattung Myrmica

1059                Heller              Extensiv genutzte

                    Ameisenbläuling     oder brachliegende

                    (Maculinea teleius) Wiesen; trockenere

                                        Saumstandorte mit

                                        Vorkommen des Großen

                                        Wiesenknopfes; Vorkommen

                                        der Ameisenarten Myrmica

                                        scabrinodis und Myrmica

                                        rubra

1078                Spanische Flagge    Lichte, feuchte

                    (Callimorpha        Laub- und Mischwälder;

                    quadripunctaria)    Lichtungen; Wegränder;

                                        buschreiche Hänge,

                                        flussbegleitende

                                        Gehölzstrukturen mit

                                        reichlich Saumbewuchs

1083                Hirschkäfer         Eichenreiche Wälder

                    (Lucanus cervus)    mit hohem Anteil an

                                        Alt- und Totholz;

                                        Wurzelstöcke und

                                        absterbende Stümpfe

1160                Streber             Größere Fließgewässer

                    (Zingel streber)    mit schottriger

                                        Sohle und Bereichen mit

                                        hoher

                                        Strömungsgeschwindigkeit

1114                Frauennerfling      Größere Fließgewässer

                    (Rutilus pigus)     mit vielfältiger

                                        Habitatausstattung

                                        (Schotterbänke,

                                        angeströmte Ufer, ...)

1124                Weißflossen-        Größere Fließgewässer

                    gründling           mit höherer Strömung

                    (Gobio

                    albipinnatus)

1163                Koppe               Lockeres grobkörniges

                    (Cottus gobio)      Sohlsubstrat in

                                        strömungsreichen

                                        Fließgewässern

1157                Schrätzer           Größere Fließgewässer

                    (Gymnocephalus      mit kiesig-sandiger

                    schraetzer)         Sohle und Bereichen

                                        geringer Strömung

1130                Schied, Rapfen      Größere Fließgewässer

                    (Aspius aspius)     mit kiesiger Sohle

2522                Sichling            Langsam fließende

                    (Pelecus cultratus) Gewässer(abschnitte)

                                        mit angebundenen

                                        Altarmen

1139                Perlfisch           Fließgewässer mit

                    (Rutilus frisii     kiesiger Sohle

                    meidingeri)

1159                Zingel              Größere Fließgewässer

                    (Zingel zingel)     mit schottrig-kiesiger

                                        Sohle und Bereichen mit

                                        mäßiger

                                        Strömungsgeschwindigkeit

2555                Donaukaulbarsch     Altarme; Fließgewässer

                    (Gymnocephalus      mit geringer

                    baloni)             Strömungsgeschwindigkeit

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§ 4

Text

Paragraph 4,

Erlaubte Maßnahmen

  1. Absatz einsMaßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Oö. NSchG 2001.
  2. Absatz 2Außerhalb der im Paragraph 2, Absatz 2, genannten Naturschutzgebiete führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, Oö. NSchG 2001:
    1. Ziffer eins
      auf allen Waldflächen innerhalb des Europaschutzgebiets
      1. Litera a
        die Bewirtschaftung in Form
        • Strichaufzählung
          der Einzelstammentnahme,
        • Strichaufzählung
          von Kleinkahlhieben bis 0,2 ha im Schutzwald,
        • Strichaufzählung
          der Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung im erforderlichen Umfang,
        • Strichaufzählung
          der Entnahme von Fichten nach wirtschaftlichen Überlegungen sowie
        • Strichaufzählung
          der Nutzung von Uferbegleitgehölzen;
      2. Litera b
        die Anlage von Rückegassen und Lagerplätzen, sofern dafür keine Sprengung erforderlich ist;
      3. Litera c
        mechanische Kulturvorbereitung und -pflege, einschließlich die Anwendung von Verbissschutzmitteln;
      4. Litera d
        mechanische Forstschutzmaßnahmen;
      5. Litera e
        Maßnahmen zum Schutz der Naturverjüngung;
    2. Ziffer 2
      die rechtmäßige forstliche Bewirtschaftung sowie die rechtmäßige Anlage und Verbreiterung von Forststraßen und Rückewegen ausgenommen
      • Strichaufzählung
        auf jenen Flächen, die einem Lebensraumtyp der Tabelle 2 zugeordnet werden,
      • Strichaufzählung
        auf Flächen, auf denen aktuell Brut- oder Schlafplätze der Art „1324 Großes Mausohr“ oder Brutplätze der Art „1083 Hirschkäfer“ festgestellt wurden und
      • Strichaufzählung
        auf Flächen innerhalb des Vogelschutzgebiets „Oberes Donautal“ auf denen aktuell Brutplätze von Vogelarten                  der Tabelle 1 festgestellt wurden;
    3. Ziffer 3
      die rechtmäßige Durchführung von Kahlhieben und die Anlage und Verbreiterung von Forststraßen und Rückewegen auf Flächen, die dem Lebensraum „9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)“ zugeordnet werden;
    4. Ziffer 4
      die Wiederbewaldung, Dickungspflege und Durchforstung in Lebensräumen der in Tabelle 2 unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen Baumartenzusammensetzung;
    5. Ziffer 5
      die zeitgemäße landwirtschaftliche Nutzung (Paragraph 3, Ziffer 17, Oö. NSchG 2001), ausgenommen auf Flächen,
      • Strichaufzählung
        die einem Lebensraumtyp der Tabelle 2 zugeordnet werden oder
      • Strichaufzählung
        die Lebensräume der Arten „1061 Dunkler Ameisenbläuling“ und „1059 Heller Ameisenbläuling“ darstellen;
    6. Ziffer 6
      die ein- bis zweimalige Mahd mit einmaliger Wirtschaftsdüngergabe (Festmist, Gülle oder Jauche) auf Flächen des Lebensraumtyps „6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)“;
    7. Ziffer 7
      die Entbuschung und einmalige, späte Mahd im zweijährigen Abstand im Lebensraumtyp „6430 Feuchte Hoch-staudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe“;
    8. Ziffer 8
      die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;
    9. Ziffer 9
      die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Anlage von Fütterungen
      • Strichaufzählung
        auf Flächen, die den Lebensraumtypen „6430 Feuchte Hochstaudenfluren“, „8150 Kieselhaltige Schutthalden der Berglagen Mitteleuropas“, „8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation“ oder „8230 Silikatfelsen mit Fetthennen-Pioniervegetation“ zugeordnet werden und
      • Strichaufzählung
        auf Flächen, die Lebensräume der Arten „1061 Dunkler Ameisenbläuling“ oder „1059 Heller Ameisenbläuling“ darstellen;
    10. Ziffer 10
      der Gemeingebrauch gemäß Paragraph 8, Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 123/2006;
    11. Ziffer 11
      das Befahren der Donau mit Wasserfahrzeugen;
    12. Ziffer 12
      die rechtmäßige Benutzung der bestehenden Wege und Straßen;
    13. Ziffer 13
      das Befahren durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, durch von diesen beauftragte und sonstige berechtigte Personen;
    14. Ziffer 14
      Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Straßen und Wegen im erforderlichen Umfang;
    15. Ziffer 15
      Instandhaltung von rechtmäßig errichteten Bauwerken, Anlagen und Einrichtungen;
    16. Ziffer 16
      Maßnahmen im Rahmen des rechtmäßigen Betriebs der bestehenden Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Ableitung, Weiterleitung und Weiterverteilung elektrischer Energie einschließlich der für den Betrieb dieser Anlagen behördlich vorgeschriebenen Maßnahmen.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen für die im Paragraph 2, Absatz 2, genannten Naturschutzgebiete bleiben unberührt.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Ziele des Landschaftspflegeplans

  1. Absatz einsLangfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß Paragraph 6, einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Vogelarten gemäß Tabelle 1, Lebensraumtypen gemäß Tabelle 2 und der Tierarten gemäß Tabelle 3 zu gewährleisten.
  2. Absatz 2Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
  3. Absatz 3Das aktuelle Vorkommen der in Tabelle 2 genannten Lebensraumtypen und das Verbreitungsgebiet der Arten „1061 Dunkler Ameisenbläuling“ und „1059 Heller Ameisenbläuling“ ist in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/16) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3/3 maßgeblich.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Landschaftspflegeplan

  1. Absatz einsGemäß Paragraph 15, Absatz 2, Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
    1. Ziffer eins
      einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 4 genannten Vogelarten zu gewährleisten:

Tabelle 4:

------------------------------------------------------------

Bezeichnung             Pflegemaßnahmen

der Art

A030                    Erhalt von Altholzbeständen,

Schwarzstorch           Außernutzungstellung von

                        Waldbeständen, Erhalt waldnaher Wiesen,

                        naturnaher Bachläufe und Feuchtflächen;

                        Sicherung bekannter Horststandorte durch

                        Ausweisung von Ruhezonen, Durchführung

                        von Nutzungen/Maßnahmen nur außerhalb

                        der Balz- und Brutzeit

A072                    Erhalt aufgelockerter Waldbestände

Wespenbussard           und Altholzinseln, Verlängerung

                        der Umtriebszeit; Erhalt und Pflege

                        extensiver Wiesenflächen insbesondere in

                        Waldrandnähe, Durchführung von

                        Nutzungen/Maßnahmen nur außerhalb der

                        Balz- und Brutzeit

A215                    Sicherung der Brutplätze durch

Uhu                     Ruhezonen, Durchführung von

                        Nutzungen/Maßnahmen nur außerhalb der

                        Balz- und Brutzeit

A229                    Sicherung von (potenziellen und

Eisvogel                aktuellen) Brutplätzen, Schaffung

                        geeigneter Strukturen zur Anlage von

                        Bruthöhlen im Rahmen von

                        Wasserbaumaßnahmen

A234                    Erhalt geeigneter Bäume zur Anlage

Schwarzspecht           von Bruthöhlen (v.a. Buchen mit einem

                        Brusthöhendurchmesser größer 35 cm),

                        Erhalt von Altholzinseln,

                        Außernutzungstellung von Waldbeständen,

                        Erhöhung der Umtriebszeit, Durchführung

                        von Nutzungen/Maßnahmen nur außerhalb

                        der Balz- und Brutzeit

------------------------------------------------------------

  1. Ziffer 2
    einen günstigen Erhaltungszustand der in Tabelle 5 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten:

Tabelle 5:

------------------------------------------------------------

Bezeichnung der          Pflegemaßnahmen

Lebensräume

3150                     Erhaltung der Gewässer bezüglich

Natürliche eutrophe      Wasser- und Nährstoffhaushalt,

Seen mit einer           Maßnahmen zur Verhinderung von

Vegetation des           Nährstoffeinträgen (z. B. Anlage von

Magnopotamions oder      Pufferstreifen, Reduktion der

Hydrocharitions          Düngung im Nahbereich, effektive

                         Abwasserreinigung)

3260                     Schutz und Erhaltung der

Flüsse der planaren      Gewässerhydrologie; Maßnahmen zur

bis montanen Stufe mit   Verhinderung von Nährstoffeinträgen

Vegetation des           (z. B. Anlage von Pufferstreifen,

Ranunculion fluitantis   Reduktion der Düngung im Nahbereich,

und des                  effektive Abwasserreinigung)

Callitricho-Batrachion

6430                     Erhaltung eines möglichst

Feuchte                  unbeeinflussten natürlichen

Hochstaudenfluren der    Störungsregimes; Entbuschung;

planaren und montanen    Spätsommermahd im zweijährigen

bis alpinen Stufe        Abstand; Anlage von Pufferstreifen

                         bei angrenzenden intensiv genutzten

                         landwirtschaftlichen Flächen

                         (Düngeverzicht oder Düngereduktion)

6510                     Extensive Nutzung (ein- bis zweimalige

Magere                   Mahd, keine Düngung); Maßnahmen zur

Flachland-Mähwiesen      Vermeidung von Nährstoffeinträgen

(Alopecurus pratensis,   (z. B. Anlage von Pufferstreifen)

Sanguisorba officinalis)

9110                     Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen,

Hainsimsen-Buchenwald    Belassen von Altholzinseln; Belassen

(Luzulo-Fagetum)         von liegendem und stehendem Totholz;

                         Verlängerung der Umtriebszeit;

                         Belassen der Strauchschicht; Belassen

                         von Schlägerungsresten; Entfernung

                         nicht gesellschaftstypischer Gehölze;

                         Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter

                         Förderung gesellschaftstypischer

                         Gehölze; Wildstandsregulierung in

                         Richtung eines mit der Waldgesellschaft

                         verträglichen Wildstands, Schutz der

                         (Natur-)Verjüngung

9130                     Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen,

Waldmeister-Buchenwald   Belassen von Altholzinseln; Belassen

(Asperulo-Fagetum)       von liegendem und stehendem Totholz;

                         Verlängerung der Umtriebszeit; Belassen

                         der Strauchschicht; Belassen von

                         Schlägerungsresten; Entfernung nicht

                         gesellschaftstypischer Gehölze;

                         Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter

                         Förderung gesellschaftstypischer

                         Gehölze; Wildstandsregulierung in

                         Richtung eines mit der Waldgesellschaft

                         verträglichen Wildstands, Schutz der

                         (Natur-)Verjüngung

9170                     Mittelwaldnutzung; Nutzungsverzicht

Labkraut-Eichen-         Einzelbäume (ausgenommen Hainbuchen),

Hainbuchen-wald          Belassen von Altholzinseln; Förderung

(Galio-Carpinetum)       der Eiche durch Lochhiebe oder

                         kleinflächige Kahlhiebe; Belassen von

                         liegendem und stehendem Totholz;

                         Verlängerung der Umtriebszeit bei

                         Eichen und anderen beigemischten

                         Edellaubbaumarten; Belassen der

                         Strauchschicht; Belassen von

                         Schlägerungsresten; Entfernung nicht

                         gesellschaftstypischer Gehölze;

                         Naturverjüngung unter Förderung der

                         gesellschaftstypischen Gehölze;

                         Wildstandsregulierung in Richtung eines

                         mit der Waldgesellschaft verträglichen

                         Wildstands; Schutz der (Natur-)

                         Verjüngung

9180*                    Begrenzung der Schlaggröße; Belassen

Schlucht- und            von liegendem und stehendem Totholz;

Hangmisch-wälder         Verlängerung der Umtriebszeit; Belassen

(Tilio-Acerion)          der Strauchschicht; Belassen von

                         Schlägerungsresten; Entfernung nicht

                         gesellschaftstypischer Gehölze;

                         Naturverjüngung unter Förderung

                         gesellschaftstypischer Gehölze

91E0*                    Erhalt der Dynamik und der

Auenwälder mit Alnus     Standortverhältnisse (laterale

glutinosa und Fraxinus   Vernetzung mit den Fließgewässern,

excelsior (Alno-Padion,  Anbindung von Nebenarmen, u.a.);

Alnion inca-nae,         Nutzungsverzicht Einzelbäume;

Salicion albae)          Belassen von Altholzinseln;

                         Belassen von liegendem und stehendem

                         Totholz; Verlängerung der Umtriebszeit;

                         Belassen der Strauchschicht; Belassen

                         von Schlägerungsresten; Entfernung

                         nicht gesellschaftstypischer Gehölze;

                         Naturverjüngung unter Förderung

                         gesellschaftstypischer Gehölze

9410                     Dauernder Nutzungsverzicht

Montane bis alpine

bodensaure Fichtenwälder

(Vaccinio-Piceetea)

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und

  1. Ziffer 3
    einen günstigen Erhaltungszustand der in Tabelle 6 genannten Tierarten zu gewährleisten:

Tabelle 6:

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Bezeichnung          Pflegemaßnahmen

der Art

1337                 Erhalt des Ufergehölzsaums mit

Biber                standortgerechten Gehölzen

1355                 Erhalt von strukturierten Ufern

Fischotter           mit Ufergehölzsäumen; Erhalt

                     naturnaher Gewässerabschnitte und

                     Kleingewässer

1324                 Erhalt unterwuchsfreier bzw.

Großes Mausohr       unterwuchsarmer Laub- und Mischwälder

                     sowie Wiesenflächen

1166                 Erhalt von Kleingewässern; Maßnahmen

Kammmolch            zur Sicherung bestehender Stillgewässer

                     im Bereich der Schlögener Schlinge

1193                 Erhalt von Kleingewässern (flach,

Gelbbauchunke        temporär bis episodisch); Entbuschung

                     im Bereich potenzieller Habitate

1061                 Mahd nicht vor dem 1. September,

Dunkler              auf wüchsigen Standorten ist

Ameisenbläuling      zusätzlich eine Frühjahrsmahd vor dem

                     31. Mai möglich; Einschränkung der Düngung

1059                 Mahd nicht vor dem 1. September, auf

Heller               wüchsigen Standorten ist zusätzlich

Ameisenbläuling      eine Frühjahrsmahd vor dem 31. Mai

                     möglich; Einschränkung der Düngung

1078                 Erhalt feuchter Waldsäume

Spanische Flagge

1083                 Erhalt alter, nicht allzu dichter

Hirschkäfer          Eichenbestände; Belassen von Totholz

                     und alten Bäumen

1160                 Erhalt von Schotterbänken in

Streber              Stauwurzelbereichen sowie naturnaher

                     Bacheinmündungen; Reaktivierung

                     durchströmter Nebenarme und Inseln mit

                     Vegetation

1114                 Erhalt von Schotterbänken in

Frauennerfling       Stauwurzelbereichen, naturnahen

                     Bacheinmündungen, durchströmten Nebenarmen

                     und Inseln mit Vegetation sowie einseitig

                     angebundenen Altarmen

1124                 Erhalt von Schotterbänken in

Weißflossen-         Stauwurzelbereichen, naturnahen

gründling            Bacheinmündungen, durchströmten Nebenarmen

                     und Inseln mit Vegetation sowie einseitig

                     angebundenen Altarmen

1163                 Erhalt naturnaher Bacheinmündungen,

Koppe                Schotterbänken in Stauwurzelbereichen,

                     durchströmter Nebenarme und Inseln mit

                     Vegetation

1159                 Erhalt durchströmter Nebenarme,

Zingel               einseitig angebundener Altarme und

                     Inseln mit Vegetation sowie Schotterbänken

                     in Stauwurzelbereichen

1157                 Erhalt einseitig angebundener Altarme,

Schrätzer            Schotterbänken in Stauwurzelbereichen,

                     durchströmten Nebenarmen und Inseln mit

                     Vegetation

1130                 Erhalt von Ruhigwasserbereichen im

Schied               Strom, einseitig angebundenen Altarmen,

                     Schotterbänken in Stauwurzelbereichen,

                     naturnahen Bacheinmündungen sowie

                     durchströmten Nebenarmen und Inseln mit

                     Vegetation

2522                 Erhalt von Ruhigwasserbereichen im Strom,

Sichling             einseitig angebundenen Altarmen,

                     durchströmten Nebenarmen und Inseln mit

                     Vegetation

1139                 Erhalt von Ruhigwasserbereichen im Strom

Perlfisch            sowie durchströmten Nebenarmen und

                     Inseln mit Vegetation

2555                 Erhalt von Ruhigwasserbereichen im Strom,

Donaukaulbarsch      einseitig angebundenen Altarmen,

                     Schotterbänken in Stauwurzelbereichen sowie

                     durchströmten Nebenarmen und Inseln mit

                     Vegetation

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  1. Absatz 2Für das Naturschutzgebiet „Schlossberg Neuhaus“ in der Gemeinde St. Martin im Mühlkreis ist ausschließlich der Landschaftspflegeplan, der für dieses Gebiet mit Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2004,, erlassen wurde, anzuwenden.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Verweisungen

Die in dieser Verordnung zitierten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

  1. Ziffer eins
    „Vogelschutz-Richtlinie“: Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. 4.1979, Sitzung 1 ff, in der Fassung der Richtlinie 2008/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008, ABl. Nr. L 323 vom 3.12.2008, Sitzung 31 f;
  2. Ziffer 2
    „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992,
    Sitzung 7 ff in der Fassung der Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, Sitzung 368 ff;
  3. Ziffer 3
    „Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008“:
    Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer zweiten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates, ABl. Nr. L 43 vom 13.2.2009, Sitzung 63 ff.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  2. Absatz 2Die im Paragraph 2 und Paragraph 5, Absatz 3, genannten Anlagen werden gemäß Paragraph 11, des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht abrufbar.