Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für V Landschaftsschutzgebiet "Unterhimmel" in Steyr, Fassung vom 10.09.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher der "Unterhimmel" in der Stadtgemeinde Steyr als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird

StF: LGBl.Nr. 61/2007

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 11, des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2005,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDer „Unterhimmel“ in der Stadtgemeinde Steyr ist Landschaftsschutzgebiet im Sinn des Paragraph 11, Oö. NSchG 2001.
  2. Absatz 2In der Anlage 1 sind die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 4.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebiets, ist die koordinaten-bezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2018,)

§ 2

Text

Paragraph 2,

Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß Paragraph 5, des Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

  1. Ziffer eins
    die forstliche Nutzung sowie die Rodung von Gehölzbeständen, ausgenommen die Einzelstammentnahme;
  2. Ziffer 2
    die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen und Telekommunikationseinrichtungen;
  3. Ziffer 3
    die Verlegung von oberirdischen Rohrleitungen;
  4. Ziffer 4
    die Aufforstung von Grünlandflächen;
  5. Ziffer 5
    die Errichtung von Sport- und Freizeitanlagen unabhängig vom Flächenausmaß;
  6. Ziffer 6
    die Verwendung von Flächen als Wildgehege;
  7. Ziffer 7
    die Verwendung einer Grundfläche von mehr als 100 m² für die Lagerung von Silagen sowie für die Lagerung von biogenen Abfällen;
  8. Ziffer 8
    die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen unabhängig vom Flächenausmaß;
  9. Ziffer 9
    die Errichtung und Änderung von Wanderwegen, Lehrpfaden und Fitnesswegen;
  10. Ziffer 10
    bauliche Maßnahmen, insbesondere zur Stabilisierung des Gewässerbettes;
  11. Ziffer 11
    die Versiegelungen des gewachsenen Bodens;
  12. Ziffer 12
    Manipulationen im Bereich des Schotterkörpers des Flussbettes und der Anlandungen entlang der Uferzonen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2018,)

Anl. 1

Anl. 2