Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für V Landschaftsschutzgebiet "Unterhimmel" in Steyr, Fassung vom 29.03.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher der "Unterhimmel" in der Stadtgemeinde Steyr als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird

StF: LGBl.Nr. 61/2007

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005, wird verordnet:

§ 1

Text

§ 1

  1. (1) Der „Unterhimmel“ in der Stadtgemeinde Steyr ist Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 11 Oö. NSchG 2001.
  2. (2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 4.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebiets, ist die koordinaten-bezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich. (Anm: LGBl. Nr. 15/2018)

§ 2

Text

§ 2

Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 5 des Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

  1. 1.
    die forstliche Nutzung sowie die Rodung von Gehölzbeständen, ausgenommen die Einzelstammentnahme;
  2. 2.
    die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen und Telekommunikationseinrichtungen;
  3. 3.
    die Verlegung von oberirdischen Rohrleitungen;
  4. 4.
    die Aufforstung von Grünlandflächen;
  5. 5.
    die Errichtung von Sport- und Freizeitanlagen unabhängig vom Flächenausmaß;
  6. 6.
    die Verwendung von Flächen als Wildgehege;
  7. 7.
    die Verwendung einer Grundfläche von mehr als 100 m² für die Lagerung von Silagen sowie für die Lagerung von biogenen Abfällen;
  8. 8.
    die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen unabhängig vom Flächenausmaß;
  9. 9.
    die Errichtung und Änderung von Wanderwegen, Lehrpfaden und Fitnesswegen;
  10. 10.
    bauliche Maßnahmen, insbesondere zur Stabilisierung des Gewässerbettes;
  11. 11.
    die Versiegelungen des gewachsenen Bodens;
  12. 12.
    Manipulationen im Bereich des Schotterkörpers des Flussbettes und der Anlandungen entlang der Uferzonen.

§ 3

Text

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. (Anm: LGBl. Nr. 15/2018)

Anl. 1

Anl. 2