Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Klärschlammverordnung 2006, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung über die Ausbringung von
Klärschlamm auf Böden
(Oö. Klärschlammverordnung 2006)

StF: LGBl.Nr. 62/2006

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 3,, 4 und 13 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Grenzwerte für Schadstoffgehalte in Klärschlamm

Für Klärschlamm, der auf Böden ausgebracht werden soll, werden folgende Schadstoffgrenzwerte gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 festgelegt:

----------------------------------------------

Schadstoff:                 Grenzwert:

                    (in mg/kg Trockensubstanz)

----------------------------------------------

Blei                            400

Cadmium                           5

Chrom                           400

Kupfer                          400

Nickel                           80

Quecksilber                       7

Zink                          1.600

Summe der organischen Halogen-

verbindungen als adsorbierte

organisch gebundene Halogene

(AOX)                           500

----------------------------------------------

§ 2

Text

Paragraph 2,

Grenzwerte für Schadstoffgehalte im Boden; pH-Wert

  1. Absatz einsFür Böden, auf die Klärschlamm ausgebracht werden soll, werden folgende Schadstoffgrenzwerte gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 festgelegt:

----------------------------------------------

Schadstoff:               Grenzwert:

                (in mg/kg lufttrockener Boden)

----------------------------------------------

Blei                          100

Cadmium                         0,5

Chrom                         100

Kupfer                         60

Nickel                         60

Quecksilber                     0,5

Zink                          150

----------------------------------------------

  1. Absatz 2Auf Böden mit einem pH-Wert unter 5,0 darf Klärschlamm nicht ausgebracht werden. Auf Böden mit einem pH-Wert von 5,0 bis 5,5 darf nur Klärschlamm mit einem Kalkgehalt (berechnet als CaO) von mindestens 25% der Trockensubstanz ausgebracht werden.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Klärschlammprobe

  1. Absatz einsDie Probenahme, die Probevorbereitung und die Untersuchung von Klärschlamm sind nach den entsprechenden in der Anlage A Ziffer eins, bezeichneten ÖNORMEN und Deutschen Industrienormen (DIN) durchzuführen.

  1. Absatz 2Soweit keine entsprechenden Normen oder fachlichen Richtlinien nach Anlage A bestehen, ist nach dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden sonstigen Normen oder Methoden vorzugehen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Bodenprobe

  1. Absatz einsDie Entnahme der Bodenprobe durch die oder den Nutzungsberechtigten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 hat unter Beachtung der in der Anlage B angeführten Regeln zu erfolgen.

  1. Absatz 2Die Probevorbereitung und die Untersuchung der Bodenprobe sind nach den in der Anlage A Ziffer 2, bezeichneten ÖNORMEN bzw. technischen Verfahren durchzuführen. Paragraph 3, Absatz 2, gilt sinngemäß.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Bescheinigungen

Eignungsbescheinigungen, Protokolle für Probenahmen sowie Abgabebestätigungen sind nach dem jeweiligen Muster der Anlagen C bis F zu erstellen.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Schlussbestimmungen

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

  1. Absatz 2Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Oö. Klärschlamm-, Müll- und Klärschlammkompostverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1993,, außer Kraft.

Anl. 1a

Text

Anlage A

Verzeichnis der für verbindlich erklärten
NORMEN*1)

  1. Ziffer eins
    Klärschlammprobe

Nummer der Norm

Ausgabedatum

Titel der Norm

ÖNORM EN 12880

ÖNORM EN 15934

2000-12-01

2012-10-01

Charakterisierung von Schlämmen – Bestimmung des Trockenrückstands und des Wassergehalts

Schlamm, behandelter Bioabfall, Boden und Abfall – Berechnung des Trockenmassenanteils nach Bestimmung des Trockenrückstands oder des Wassergehalts

ÖNORM EN ISO 10390

2022-08-15

Boden, behandelter Bioabfall und Schlamm – Bestimmung des pH-Werts (ISO 10390:2021)

ÖNORM EN ISO 54321

2021-05-01

Boden, behandelter Bioabfall, Schlamm und Abfall – Aufschluss von mit Königswasser löslichen Anteilen von Elementen (ISO 54321:2020)

ÖNORM EN ISO 5667-13

2011-10-01

Wasserbeschaffenheit – Probenahme – Teil 13: Anleitung zur Probenahme von Schlämmen (ISO 5667-13:2011)

ÖNORM EN 14672

ÖNORM EN 16170

ÖNORM EN 16171

2005-10-01

2017-01-15

2017-01-15

Charakterisierung von Schlämmen – Bestimmung von Gesamtphosphor

Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Elementen mittels optischer Emissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-OES)

Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Elementen mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS)

ÖNORM EN 16168

ÖNORM EN 16169

ÖNORM EN 13342

2012-10-01

2012-10-01

2000-12-01

Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung des Gesamt-Stickstoffgehalts mittels trockener Verbrennung

Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung des Kjeldahl-Stickstoffs

Charakterisierung von Schlämmen – Bestimmung des Stickstoffs nach Kjeldahl

ÖNORM EN 15935

2021-12-01

Boden, Abfall, behandelter Bioabfall und Schlamm – Bestimmung des Glühverlusts

ÖNORM EN 15936

ÖNORM L 1080

2022-08-15

2021-12-15

Boden, Abfall, behandelter Bioabfall und Schlamm – Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) mittels trockener Verbrennung

Boden- und Abfallbeschaffenheit – Bestimmung des organischen Kohlenstoffs und des Humusgehalts durch trockene Verbrennung unter Berücksichtigung der Carbonate und des elementaren Kohlenstoffs

DIN 38414-18

ÖNORM EN 16166

2019-06-00

2022-04-15

Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Schlamm und Sedimente (Gruppe S) – Teil 18: Bestimmung von adsorbierten, organisch gebundenen Halogenen in Schlamm und Sedimenten (AOX) (S 18)

Boden, behandelter Bioabfall und Schlamm – Bestimmung von adsorbierbaren organisch gebundenen Halogenen (AOX)

  1. Ziffer 2
    Bodenprobe

Nummer der Norm

Ausgabedatum

Titel der Norm

ÖNORM EN ISO 10390

2022-08-15

Boden, behandelter Bioabfall und Schlamm – Bestimmung des pH-Werts (ISO 10390:2021)

ÖNORM EN ISO 54321

2021-05-01

Boden, behandelter Bioabfall, Schlamm und Abfall – Aufschluss von mit Königswasser löslichen Anteilen von Elementen (ISO 54321:2020)

ÖNORM EN 15936

ÖNORM L 1080

2022-08-15

2021-12-15

Schlamm, behandelter Bioabfall, Boden und Abfall – Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) mittels trockener Verbrennung

Boden- und Abfallbeschaffenheit – Bestimmung des organischen Kohlenstoffs und des Humusgehalts durch trockene Verbrennung unter Berücksichtigung der Carbonate und des elementaren Kohlenstoffs

ÖNORM EN 16169

2012-10-01

Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung des Kjeldahl-Stickstoffs

ÖNORM EN 16168

2012-10-01

Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung des Gesamt-Stickstoffgehalts mittels trockener Verbrennung

ÖNORM L 1093

2010-12-01

Chemische Bodenuntersuchungen – Extraktions-verfahren mittels Calciumchloridlösung zur Bestimmung von Magnesium

ÖNORM L 1086-1

2014-03-15

Chemische Bodenuntersuchungen – Extraktion der effektiv austauschbaren Kationen Ca++, K+, Mg++, Na+ sowie Al+++, Fe+++, Mn++ und H+ mit Bariumchlorid-Lösung und Ermittlung der Austauschkapazität

ÖNORM L 1090

2010-12-01

Chemische Bodenuntersuchungen – Extraktions-verfahren zur Bestimmung von „pflanzenverfügbarem“ Bor

ÖNORM L 1087

2019-08-01

Chemische Bodenuntersuchungen – Bestimmung von „pflanzenverfügbarem“ Phosphor und Kalium nach der Calcium-Acetat-Lactat (CAL)-Methode

Anl. 2b

Text

Anlage B

Entnahme von Bodenproben

  1. Ziffer eins
    Pro angefangene zwei Hektar einer Ausbringungsfläche ist eine Probe zu entnehmen. Über die Hektargrenze hinausgehende Restflächen unter 2.000 m² können unberücksichtigt bleiben.

  1. Ziffer 2
    Die Gesamtmasse einer Probe hat mindestens 1/2 kg zu betragen und mindestens 20 etwa gleich große Einzelproben zu umfassen.

  1. Ziffer 3
    Die Einzelproben sind aus bodenkundlich einheitlich zu beurteilenden Flächen – somit jedenfalls nicht aus Fehlstellen, Randstreifen, Tretacker, Geilstellen und frisch planierten Flächen – bei gleichmäßiger Verteilung über die Fläche mit einem geeigneten Probenahmegerät (Bohrstock, Bodenbohrer, Spaten und dgl.) zu entnehmen.

  1. Ziffer 4
    Die Einstichtiefe hat der Bearbeitungstiefe zu entsprechen, bei längerfristig nicht bearbeiteten Böden (z.B. Dauerbrache) 10 cm zu betragen.

  1. Ziffer 5
    Die Probenahme hat zu einem Zeitpunkt zu erfolgen, der eine entsprechende Homogenität des Oberbodens erwarten lässt. Seit der letzten Ausbringung von Klärschlamm, von mineralischem Dünger oder von organischen Düngemitteln müssen mindestens drei Wochen verstrichen und ausreichende Niederschläge (mindestens 10 mm) gefallen sein. Der Boden hat einen Feuchtigkeitsgrad aufzuweisen, der Pflugarbeit zulassen würde.

  1. Ziffer 6
    Geräte zur Probenahme und Behälter zur Lagerung der Probe müssen so beschaffen sein, dass die Probe bei der Entnahme nicht verunreinigt und während der Kontaktzeit im Hinblick auf den späteren Untersuchungszweck nicht verändert wird (z.B. saubere Kunststoff- oder Glasbehälter).

  1. Ziffer 7
    Die Bodenprobe ist auf dem Behälter oder auf der Verpackung oder mittels eines Anhängers durch mindestens folgende Angaben zu kennzeichnen:
    Eigentümer(in) bzw. Nutzungsberechtigte(r), Ausbringungsfläche (Grundstücksnummer, Katastralgemeinde, Fläche in ha und a, nähere Lagebeschreibung wie Flurname oder Schlagbezeichnung), Datum der Probenahme, Abwasserreinigungsanlage.

Anl. 3c

Text

Anlage C

Eignungsbescheinigung

_______________________

_______________________         _________________, am

______________

(Behördenbezeichnung)

Eignungsbescheinigung

Der Klärschlamm der Abwasserreinigungsanlage ____________________________________________________________________

in der Lagerstätte: ______________________________________ ist gemäß

Paragraph 3, Absatz 2, des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 zur Ausbringung auf Böden geeignet.

Die Eignungsbescheinigung ist längstens gültig bis ________________.

ie verliert vorher ihre Gültigkeit mit der Ausstellung einer neuen Eignungsbescheinigung oder mit ihrer Ungültigkeitserklärung.

Die Grenzwertüberschreitung bei O Kupfer beträgt _________ %,

O Zink beträgt ___________ %.

Bei einer Grenzwertüberschreitung ist die gemäß Paragraph 5, des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 auf die Ausbringungsfläche anzurechnende Ausbringungsmenge in der Abgabebestätigung auszuweisen (gegebenenfalls ist dabei der Wert der höheren Überschreitung zu Grunde zu legen).

Unterschriftsklausel

Diese Eignungsbescheinigung ist von der Betreiberin/vom Betreiber der Abwasserreinigungsanlage mindestens 10 Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Beilage: Analysenbefund

___________

O   Zutreffendes ankreuzen

Anl. 4d

Text

Anlage D

Abgabebestätigung

für Klärschlamm

Abwasserreinigungsanlage (Bezeichnung,

Adresse):___________________________________________________________

____________________________________________________________________

Abnehmer(in):

(Betriebsnummer):.____________________________________

(Name, Adresse): ___________________________________________________

____________________________________________________________________

Transporteur(in) (Name, Adresse):

__________________________________

____________________________________________________________________

Wir haben Ihnen heute, am _____________________, für die nachstehend

bezeichnete Ausbringungsfläche ___________ m³ Klärschlamm mit dem

Trockensubstanzgehalt von ______ %, das entspricht ______ t Trocken-

substanz, aus der Lagerstätte ____________________________

abgegeben

und ausgebracht.

Auf Grund der Größe der Ausbringungsfläche /   O  und der Grenzwert-

überschreitung bei    O  Kupfer    O  Zink um ________ % / beträgt

die gemäß § 5 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 auf die Ausbringungsfläche

anzurechnende Ausbringungsmenge _________ t Trockensubstanz pro

Hektar. Kalkgehalt (berechnet als CaO): ____________ % der

Trockensubstanz.

Ausbringungsfläche:

Gemeinde: _____________________    Fläche in ha und a:

_____________

Katastralgemeinde: ___________________  Bodenuntersuchungszeugnis

vom:__________________ Grundstücksnummer(n): ___________________

Lage innerhalb der Grundstücksgrenzen (Flurbezeichnung):

____________________________________________________________________

Wir bestätigen, dass für den abgegebenen Klärschlamm eine gültige

Eignungsbescheinigung

(ausgestellt am: _____________________) vorliegt.

Eine Eignungsbescheinigung inklusive Analysendaten wurde vor der

Abgabe ausgehändigt.

_____________________________

________________________________

        (Unterschrift                          (Unterschrift

    Anlagenbetreiber(in))                    Transporteur(in))

________________________________

(Unterschrift Abnehmer(in))

Diese Abgabebestätigung ist von der Anlagenbetreiberin/vom Anlagenbetreiber mindestens 10 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen

der Behörde vorzulegen.

__________

O   Zutreffendes ankreuzen

Anl. 5e

Text

Anlage E

Protokoll über die

Entnahme von Klärschlammproben

________________________

________________________        _________________, am

______________

(Behördenbezeichnung)

Protokoll

über die Entnahme von Klärschlammproben

Abwasserreinigungsanlage (Bezeichnung, Adresse):

____________________________________________________________________

________________________________________ EGW:

______________________

Anlass der Probenahme: ____________ Probebezeichnung:

______________

Entnahmestelle:         Probenahmegerät:

Trockenbeet     O       Schöpfbecher    O

Schlammteich    O       Schöpfgerät     O

Silo            O       Schlammstecher  O

Faulturm        O       Schlammheber    O

Nacheindicker   O       Schaufel        O

Emscherbrunner  O

Presse          O

Schlammlager    O

Grad der Stabilisierung:  O  stabilisiert     O  nicht stabilisiert

Aufbewahrung:  ungekühlt    O      Transport:  ungekühlt    O

               gekühlt      O                  gekühlt                    O

               tiefgekühlt  O                  tiefgekühlt  O

Probenahme:___________________________

am_______________________

(Name, Dienststelle der Probenehmerin/

            des Probenehmers)

______________________________

______________________________

(Unterschrift Probenehmer(in))                 (Unterschrift

                                           Anlagenbetreiber(in))

Art der Probenübermittlung:

Gebinde:    Glas        O     250 ml     O

            Kunststoff  O     1/2 Liter  O

                              1 Liter    O

                              2 Liter    O

Untersuchungsstelle:

_______________________________________________

Datum der Übergabe/Übernahme:

______________________________________

Übergeber(in):__________________ Übernehmer(in):

___________________

Unterschrift:___________________ Unterschrift:

_____________________

Dieses Protokoll ist von der Betreiberin/vom Betreiber der Abwasserreinigungsanlage mindestens 10 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

___________

O   Zutreffendes ankreuzen

Anl. 6f

Text

Anlage F

Protokoll

über die Entnahme von Bodenproben

Eigentümer(in) bzw. Nutzungsberechtigte(r) der Beprobungsfläche (Name, Adresse):

___________________________________________________

____________________________________________________________________

Abwasserreinigungsanlage (Bezeichnung, Adresse)

____________________

____________________________________________________________________

Datum der Probenahme: _________________________________

O  Erstuntersuchung

O  Folgeuntersuchung

Beprobungsfläche:

Gemeinde: ____________________________________________

Katastralgemeinde: ___________________________________

Grundstücksnummer(n): ________________________________

Lage innerhalb der Grundstücksgrenzen (Flurbezeichnung):

____________________________________________________________________

Ausmaß der Beprobungsfläche in ha und a:

___________________________

Art der Beprobungsfläche (Ackerboden, Brache, ...):

________________

Entnahmetiefe: ______________________ cm

Bearbeitungstiefe (bei Ackerböden): _______________________ cm

Jedenfalls zu untersuchende Parameter:

pH-Wert, organische Substanz, Kationenaustauschkapazität, Gesamtstickstoff, Phosphor*, Kalium*, Magnesium*, Bor*, Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink

________________________________    ________________________________

(Datum und Unterschrift Eigen-         (Datum und Unterschrift

    tümer(in) bzw. Nutzungs-             Anlagenbetreiber(in))

         berechtigte(r))

Untersuchungsstelle:

_______________________________________________

Datum der Übergabe / Übernahme:

____________________________________

Übergeber(in): ___________________ Übernehmer(in):

_________________

Unterschrift: ____________________ Unterschrift:

___________________

Dieses Protokoll ist zusammen mit dem Bodenuntersuchungszeugnis vom Anlagenbetreiber mindestens 10 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen

der Behörde vorzulegen.

___________

O Zutreffendes ankreuzen

* pflanzenverfügbarer Gehalt