Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für V Landschaftsschutzgebiet "Altpernstein" in Micheldorf, Fassung vom 17.09.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der "Altpernstein" in der Gemeinde Micheldorf in Oberösterreich als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird

StF: LGBl.Nr. 55/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 11, des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2005,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins„Altpernstein“ in der Gemeinde Micheldorf in Oberösterreich, politischer Bezirk Kirchdorf an der Krems, ist Landschaftsschutzgebiet im Sinn des Paragraph 11, Oö. NSchG 2001.
  2. Absatz 2Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets sind in der Anlage durch einen Plan im Maßstab 1:2.500 dargestellt.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß Paragraph 5, des Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

  1. Ziffer eins
    die Aufforstung;
  2. Ziffer 2
    die Errichtung und Änderung von Wegen und Lehrpfaden;
  3. Ziffer 3
    die Neuanlage und die Vergrößerung von Park-, Abstell- und Lagerplätzen;
  4. Ziffer 4
    die Errichtung und die Änderung von elektrischen Leitungsanlagen;
  5. Ziffer 5
    die Errichtung und die Änderung von Telekommunikations- und Fernmeldeeinrichtungen;
  6. Ziffer 6
    die Errichtung von Windkraftanlagen;
  7. Ziffer 7
    die Durchführung geländegestaltender Maßnahmen;
  8. Ziffer 8
    die Errichtung von Sport- und Freizeitanlagen;
  9. Ziffer 9
    die Eröffnung und die Erweiterung von Steinbrüchen, von Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen sowie das Lagern und Ablagern dieser Materialien.

§ 3

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  2. Absatz 2Die im Paragraph eins, Absatz 2, genannte Anlage wird gemäß Paragraph 11, des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Micheldorf, bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.