Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für V Naturschutzgebiet "Torfau" in Ulrichsberg, Fassung vom 10.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die "Torfau" in der Gemeinde Ulrichsberg als Naturschutzgebiet festgestellt wird

StF: LGBl.Nr. 10/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 25, des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2005,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie „Torfau“ in der Gemeinde Ulrichsberg, politischer Bezirk Rohrbach, ist Naturschutzgebiet im Sinn des Paragraph 25, Oö. NSchG 2001.
  2. Absatz 2In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1:3.500 dargestellt.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

  1. Ziffer eins
    Das Betreten des Gebiets durch die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, dinglich Berechtigte und durch von diesen Beauftragte;
  2. Ziffer 2
    das Befahren durch die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, dinglich Berechtigte und durch von diesen Beauftragte im Rahmen der erlaubten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
  3. Ziffer 3
    das Betreten durch sonstige Personen und Personengruppen nur unter Führung einer von der Naturschutzbehörde beauftragten Person;
  4. Ziffer 4
    die rechtmäßige Ausübung der Fischerei, ausgenommen Besatzmaßnahmen mit nichtautochthonen Arten;
  5. Ziffer 5
    die Mahd der Wiesen ab dem 15. Juni jeden Jahres;
  6. Ziffer 6
    die Schlägelung von Hochstaudenbereichen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
  7. Ziffer 7
    die traditionelle Brennholznutzung des Uferbegleitgehölzes in Form der Einzelstammentnahme oder der Nutzung von Astwerk;
  8. Ziffer 8
    die Entnahme der Fichte;
  9. Ziffer 9
    die forstliche Nutzung sonstiger Baumarten in Form der Einzelstammentnahme;
  10. Ziffer 10
    Instandhaltungsmaßnahmen am Gebäude (Mühle) auf dem Grundstück Nr. 4827, KG. Berdetschlag und der Zufahrt zum Gebäude sowie am Kanal im Ostteil des Grundstücks Nr. 8203, KG. Berdetschlag;
  11. Ziffer 11
    die rechtmäßige Ausübung der Jagd auf Haarwild, ausgenommen die Fütterung des Wildes außerhalb der Notzeit;
  12. Ziffer 12
    die rechtmäßige Ausübung der Jagd auf Fasane und Stockenten, ausgenommen die Fütterung;
  13. Ziffer 13
    die Instandhaltung bestehender jagdlicher Einrichtungen, ausgenommen die Instandhaltung von Futterstellen für Fasane und Enten.

§ 3

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  2. Absatz 2Die im Paragraph eins, Absatz 2, genannte Anlage wird gemäß Paragraph 11, des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Ulrichsberg, bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.