Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für V Naturschutzgebiet "Neydhartinger Moor" in Bad Wimsbach-Neydharting, Fassung vom 15.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das "Neydhartinger Moor" in der Gemeinde Bad Wimsbach-Neydharting als Naturschutzgebiet festgestellt wird

StF: LGBl.Nr. 40/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 25, des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2004,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDas „Neydhartinger Moor“ in der Gemeinde Bad Wimsbach-Neydharting, politischer Bezirk Wels-Land, ist Naturschutzgebiet im Sinn des Paragraph 25, Oö. NSchG 2001.
  2. Absatz 2In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1:2.000 dargestellt.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

  1. Ziffer eins
    die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme sowie von Baumgruppen auf einer maximalen Fläche von 100 m², wobei angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;
  2. Ziffer 2
    die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks Nr. 244, KG. Bergham;
  3. Ziffer 3
    das Befahren des Grundstücks Nr. 244, KG. Bergham, im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung;
  4. Ziffer 4
    die Nutzung des Moores als Heilvorkommen im Sinn des Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes auf einer jeweils offenen Fläche von höchstens 2 ha;
  5. Ziffer 5
    die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei, ausgenommen die Neuerrichtung jagdlicher Einrichtungen und Futterstellen sowie die Fallenjagd;
  6. Ziffer 6
    die Instandhaltung bestehender jagdlicher Einrichtungen ausgenommen Futterstellen;
  7. Ziffer 7
    das Betreten durch die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen oder durch von diesen beauftragte Personen;
  8. Ziffer 8
    das Betreten und die Instandhaltung der bestehenden Wege;
  9. Ziffer 9
    das Befahren der Wege im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie zur Nutzung des Moores als Heilvorkommen;
  10. Ziffer 10
    die Einzäunung der jeweils aktuellen Torfabbaustelle für die Dauer des Abbaus;
  11. Ziffer 11
    die Rückführung von zu Heilzwecken gebrauchtem Torf auf das Grundstück Nr. 42/5, KG. Bergham, ohne den Zusatz belastender Stoffe.

§ 3

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  2. Absatz 2Die im Paragraph eins, Absatz 2, genannte Anlage wird gemäß Paragraph 11, des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Bad Wimsbach-Neydharting, bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
  3. Absatz 3Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der das Neydhartinger Moor als Naturschutzgebiet festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1979,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 1982, und der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2000, außer Kraft.