Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für V Landschaftsschutzgebiet Naturpark "Obst-Hügel-Land" in Scharten und St. Marienkirchen/P., Fassung vom 13.09.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das "Obst-Hügel-Land" in den Gemeinden Scharten und St. Marienkirchen/P. als Naturpark festgestellt wird

StF: LGBl.Nr. 26/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 11, des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2004,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDas „Obst-Hügel-Land“ in den Gemeinden Scharten und St. Marienkirchen/P., politischer Bezirk Eferding, ist Landschaftsschutzgebiet im Sinn des Paragraph 11, Oö. NSchG 2001.
  2. Absatz 2Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets sind in den Anlagen 1 und 2 durch Pläne im Maßstab 1:8.000 (Anlage 1 betreffend die Gemeinde Scharten, Anlage 2 betreffend die Gemeinde St. Marienkirchen/P.) und in der Anlage 3 durch ein Grundstücksverzeichnis dargestellt.

§ 2

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz einsIm Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß Paragraph 5, des Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus im Grünland folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
    1. Ziffer eins
      Die Neuanlage von Park-, Abstell- und Lagerplätzen, unabhängig vom Flächenausmaß, ausgenommen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bis zu einer Fläche von 1.000 m²;
    2. Ziffer 2
      Die Errichtung von Sport- und Freizeitanlagen unabhängig vom Flächenausmaß, ausgenommen Kinderspielplätze;
    3. Ziffer 3
      Die Schaffung von Fremdenverkehrseinrichtungen wie:
      1. Litera a
        die Errichtung von Tiergehegen, ausgenommen die Errichtung von Gehegen für landwirtschaftliche Nutztiere und Reitpferde;
      2. Litera b
        die Neuanlage, die Umlegung, die Verbreiterung und die Erweiterung von Wander- und Fitnesswegen, sowie von Lehrpfaden;
      3. Litera c
        die Errichtung von Aussichtswarten.
  2. Absatz 2Im Landschaftsschutzgebiet sind über die im Paragraph 6, des Oö. NSchG 2001 genannten anzeigepflichtigen Vorhaben hinaus im Grünland folgende weitere Vorhaben anzeigepflichtig:
    1. Ziffer eins
      Die Aufforstung von Grünlandflächen mit anderen Baumarten als Esche, Bergahorn, Schwarzerle, Stieleiche, Hainbuche, Vogelkirsche, Winter- und Sommerlinde sowie Rotbuche, wenn der Anteil dieser Baumarten an der gesamten aufgeforsteten Fläche unter 40% liegt.
    2. Ziffer 2
      Die Umwandlung von Laubwäldern mit den Baumarten Esche, Bergahorn, Schwarzerle, Stieleiche, Hainbuche, Vogelkirsche, Winter- und Sommerlinde und Rotbuche in andere Waldtypen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Für dieses Landschaftsschutzgebiet wird die Bezeichnung „Naturpark Obst-Hügel-Land“ festgesetzt.

§ 4

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  2. Absatz 2Die im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Anlagen werden gemäß Paragraph 11, des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeinden Scharten und St. Marienkirchen/P., bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.