Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für V Naturschutzgebiet "Koaserin" in Heiligenberg, Neukirchen am Walde und Peuerbach, Fassung vom 30.05.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher die "Koaserin" in den Gemeinden Heiligenberg, Neukirchen am Walde und Peuerbach als Naturschutzgebiet festgestellt wird

StF: LGBl.Nr. 89/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 25, des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2004,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie „Koaserin“ in den Gemeinden Heiligenberg, Neukirchen am Walde und Peuerbach, politischer Bezirk Grieskirchen, ist Naturschutzgebiet im Sinn des Paragraph 25, Oö. NSchG 2001.
  2. Absatz 2In der Anlage sind die Grenzen des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:2.500 dargestellt.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

  1. Ziffer eins
    das Betreten durch Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, durch dinglich Berechtigte sowie durch von ihnen Beauftragte;
  2. Ziffer 2
    das Befahren durch Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen und durch von ihnen Beauftragte im Rahmen der erlaubten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
  3. Ziffer 3
    das Betreten durch die Jagdausübungsberechtigten oder deren Beauftragte zum Zweck der Nachsuche;
  4. Ziffer 4
    das Betreten des Gebietes durch sonstige Personen oder Personengruppen in Begleitung eines von der Naturschutzbehörde beauftragten Führers;
  5. Ziffer 5
    die landwirtschaftliche Nutzung in Form der Mahd der Wiesen
    1. Litera a
      ab dem 15. Juni jeden Jahres auf den in der Anlage entsprechend gekennzeichneten Flächen,
    2. Litera b
      ab dem 1. Juli jeden Jahres auf dem Grundstück Nr. 953, KG. Heiligenberg, Gemeinde Heiligenberg;
  6. Ziffer 6
    die Beweidung der in der Anlage entsprechend gekennzeichneten Flächen ab dem 15. Juni bzw. 1. Juli jeden Jahres;
  7. Ziffer 7
    die rechtmäßige Ausübung der Jagd
    1. Litera a
      auf Rehwild, ausgenommen in der Zeit vom 1. April bis zum 1. Juni jeden Jahres,
    2. Litera b
      auf sonstiges Haarwild und Fasan ganzjährig sowie
    3. Litera c
      auf Stockenten in der Zeit vom 16. September bis zum 15. Dezember jeden Jahres an jeweils einem Tag pro Monat, ausgenommen auf den Grundstücken Nr. 3037, KG. Peuerbach, Gemeinde Peuerbach, Nr. 953, 954, 955 und 960, KG. Heiligenberg, Gemeinde Heiligenberg und Nr. 4810, KG. Neukirchen am Walde, Gemeinde Neukirchen am Walde;
  8. Ziffer 8
    die Instandhaltung bestehender jagdlicher Einrichtungen und die Fütterung des Fasanes in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März an der jeweils einen in der Gemeinde Peuerbach und Heiligenberg bestehenden Futterstelle, des sonstigen Wildes in der Notzeit;
  9. Ziffer 9
    die rechtmäßige Ausübung der Fischerei, ausgenommen das Betreten der Grundstücke Nr. 3044, 3037, KG. Peuerbach, Gemeinde Peuerbach und Nr. 960, KG. Heiligenberg, Gemeinde Heiligenberg in der Zeit vom 1. April bis zum 1. Juni jeden Jahres;
  10. Ziffer 10
    die Instandhaltung der rechtmäßig angelegten Entwässerungsgräben durch Räumung bis zu einer Tiefe von maximal 40 cm;
  11. Ziffer 11
    die Instandhaltung des in den Leithenbach rechtsufrig einmündenden Baches (Mühlbach) an der Gemeindegrenze zwischen Peuerbach und Heiligenberg nach Durchführung eines Anzeigeverfahrens gemäß Paragraph 6, Oö. NSchG 2001;
  12. Ziffer 12
    die Instandhaltung des Weges auf Grundstück Nr. 954, KG. Heiligenberg, Gemeinde Heiligenberg;
  13. Ziffer 13
    die traditionelle Brennholznutzung des Uferbegleitgehölzes in Form der Einzelstammentnahme oder Nutzung von Astwerk.

§ 3

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  2. Absatz 2Die im Paragraph eins, Absatz 2, genannte Anlage wird gemäß Paragraph 11, des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Heiligenberg, Neukirchen am Walde und Peuerbach, bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.