§ 6
Erfüllung des Abschussplans und Maßnahmen der Wildlenkung
(1) Die angezeigten oder festgesetzten Abschusszahlen gelten als Mindestabschuss, der nicht unter-, jedoch überschritten werden darf. Beim männlichen Rot- und Rehwild sowie beim weiblichen und männlichen Gamswild jeweils ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr dürfen die Abschussplanzahlen grundsätzlich weder unter- noch überschritten werden. Eine Unterschreitung bei Rot- und Rehwild ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr kann bei der jeweiligen Wildart durch einen zumindest gleich hohen Abschuss beim weiblichen Wild oder bei der Jugendklasse ausgeglichen werden. Beim Gamswild kann dieser Ausgleich durch einen zumindest gleich hohen Mehrabschuss in der Jugendklasse erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 30/2020)
(2) Beim Rotwild ist bis 31. August wenigstens ein Drittel des Abschusses von weiblichem Wild und Hirschen der Klasse III, beim Gamswild bis 15. September wenigstens ein Drittel des Abschusses und beim Rehwild bis 15. Oktober wenigstens die Hälfte des Abschusses von weiblichem Wild und Kitzen durchzuführen. Bis 15. November sind von sämtlichen abschussplanpflichtigen Schalenwildarten wenigstens 80 Prozent der Abschüsse durchzuführen.
(3) Zur Sicherung der Abschussplanerfüllung kann die Behörde Ausnahmen vom Kirrverbot (§ 2 Abs. 2) sowie im Abschussplanbescheid bestimmte Bejagungsmethoden, wie zB die Bewegungsjagd oder Schwerpunktbejagung, insbesondere bei Vorliegen von Flächen in der Beurteilungsstufe III, vorsehen. Die bzw. der Jagdausübungsberechtigte, bei genossenschaftlichen Jagden die Jagdleiterin bzw. der Jagdleiter, kann zur Sicherung der Abschussplanerfüllung Ausnahmen vom Kirrverbot bei der Behörde anregen. Die Behörde hat in diesem Fall die Bezirksjägermeisterin bzw. den Bezirksjägermeister anzuhören. (Anm: LGBl. Nr. 30/2020)
(4) Weiters kann die Behörde Maßnahmen zur Wildlenkung, wie insbesondere Ablenkfütterungen, vorschreiben. Derartige Anordnungen haben in Bescheidform zu ergehen und Ort, Zeitraum, Art und Ausmaß der Maßnahmen zu enthalten. (Anm: LGBl. Nr. 30/2020)
(5) Der Abschuss von Schalenwild (ausgenommen Schwarzwild) ist der Behörde nachzuweisen. Diese kann in besonders begründeten Fällen auch die Grünvorlage bei einer zu bestimmenden Stelle anordnen. Diese Anordnung kann auch vom jeweiligen Jagdausschuss oder von der Bezirksjägermeisterin bzw. vom Bezirksjägermeister angeregt werden. (Anm: LGBl.Nr. 30/2020)
(6) Für den Fall, dass die Bezirksverwaltungsbehörde keine Anordnung gemäß § 52 Abs. 1 des Oö. Jagdgesetzes trifft, haben die Jagdausübungsberechtigten alle in einem von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmten Zeitabschnitt innerhalb eines Jagdjahres im Jagdgebiet erbeuteten Trophäen von Schalenwild samt den dazugehörigen Unterkiefern dem Bezirksjagdausschuss oder der von diesem bestimmten Bewertungskommission vorzulegen. Die Trophäen und Unterkiefer sind nach der Bewertung dauerhaft zu markieren und spätestens mit Ende des Bezirksjägertages zurückzugeben. (Anm: LGBl.Nr. 30/2020)
(Anm: LGBl.Nr. 91/2012, 30/2020)