Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Abschussplanverordnung, Fassung vom 28.05.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung über den Abschussplan und die Abschussliste (Oö. Abschussplanverordnung)

StF: LGBl.Nr. 74/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 50 und 51 des Oö. Jagdgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2004,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,
Grundsätze der Abschussplanerstellung

  1. Absatz einsDer Abschuss von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes) ist nur auf Grund und im Rahmen eines der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigten oder von ihr festgesetzten Abschussplans zulässig. Anmerkung, LGBl.Nr. 91/2012)
  2. Absatz 2Der Abschussplan für Schalenwild ist im Interesse der Landeskultur so zu erstellen, dass eine ökologisch und wirtschaftlich tragbare Wilddichte hergestellt und erhalten wird. Diese ist dann erreicht, wenn Waldbestände einschließlich der Weißtanne und der Laubhölzer auf für diese Baumarten geeigneten Standorten nach natürlicher Verjüngung oder Aufforstung ohne Flächenschutz, jedoch mit begleitenden forstlichen Pflegemaßnahmen, innerhalb der forstrechtlichen Fristen gesichert aufwachsen können. Vor allem sind der Verbissgrad und die Fegeschäden an forstlichen Gehölzen in größeren zusammenhängenden Waldflächen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Für das weibliche Wild sind erhöhte Abschüsse so lange vorzusehen, bis die ökologisch und wirtschaftlich tragbare Wilddichte im Sinn des Absatz 2 und ein Geschlechterverhältnis von etwa 1:1 erreicht sind.
  4. Absatz 4Für die Abschussplanung sind jedenfalls das Verhältnis des Vegetationszustandes innerhalb und außerhalb von Vergleichsflächen sowie der Verbissgrad auf sonstigen Weiserflächen zu beurteilen.
  5. Absatz 5In waldarmen Jagdgebieten mit weniger als drei beurteilbaren Vergleichs- oder Weiserflächen kann im Einvernehmen des Jagdausschusses, der bzw. des Jagdausübungsberechtigten bzw. bei Genossenschaftsjagden der Jagdleiterin bzw. des Jagdleiters und des Forsttechnischen Dienstes der Behörde auch die Bewertung der Vergleichs- und Weiserflächen angrenzender Jagdgebiete mit ähnlichen Lebensraumbedingungen mitberücksichtigt werden. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, dann legt der Forsttechnische Dienst der Behörde die zur Bewertung heranzuziehenden Flächen fest. Darüber hinaus sind örtliche Umstände, insbesondere die aktuelle Wildeinflusssituation, zu berücksichtigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 30/2020)

§ 2

Text

Paragraph 2,
Fütterungsverbot

  1. Absatz einsDas Füttern von Rotwild ist vom 16. Mai bis zum 15. Oktober, das Füttern von Rehwild vom 16. Mai bis zum 15. September verboten. Anmerkung, LGBl.Nr. 91/2012)
  2. Absatz 2Die Kirrung sämtlichen Schalenwildes mit Ausnahme des Schwarzwildes ist verboten. Von diesem Verbot ist das Rehwild in der Zeit von 16.09. bis 31.12. außerhalb von Rotwildgebieten und Rotwildwechselgebieten dann ausgenommen, wenn die bzw. der jeweils Jagdausübungsberechtigte bzw. bei Genossenschaftsjagden die jeweilige Jagdleiterin bzw. der jeweilige Jagdleiter feststellt, dass dies zum Zweck der Abschussplanerfüllung erforderlich ist. Als Kirrmittel dürfen nur artgerechte Futtermittel verwendet werden. Auf die Schwarzwildsituation im jeweiligen Jagdgebiet ist jedenfalls Bedacht zu nehmen. Die Bestimmungen des Paragraph 48, Oö. Jagdgesetz und der Oö. Schonzeitenverordnung bleiben davon unberührt. Anmerkung, LGBl.Nr. 30/2020)
  3. Absatz 3In Jagdgebieten oder Jagdgebietsteilen, in denen Rotwild als Standwild oder häufig als Wechselwild auftritt, sind Rehwildfütterungen rotwilddicht einzuzäunen. Dazu sind stehende Sprossen mit einem Zwischenraum von 19 cm zu verwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 30/2020)
  4. Absatz 4Zur Kirrung von Schwarzwild dürfen pro angefangene 200 Hektar maximal eine Kirrstelle, höchstens jedoch zehn pro Jagdgebiet eingerichtet werden. In Jagdgebieten unter 200 Hektar sind nicht mehr als zwei Kirrstellen zulässig. Bei jeder Kirrstelle darf höchstens ein Kilogramm artgerechtes Futtermittel pro Tag ausgebracht werden, wobei zu keinem Zeitpunkt mehr als ein Kilogramm vorliegen darf. Kirrautomaten oder ähnliche Einrichtungen, wie beispielsweise Rollfässer, müssen so beschaffen sein, dass sie dieser Anforderung entsprechen. Futtermittel sind so auszubringen, dass sie für andere Schalenwildarten nicht erreichbar sind (zB Bodenkirrung mit Pfahleisen und Abdeckung, Rollfass). Anmerkung, LGBl.Nr. 91/2012)
  5. Absatz 5Im Bereich der Kirrung muss mindestens eine geeignete jagdliche Einrichtung zur Abschussdurchführung vorhanden sein. Anmerkung, LGBl.Nr. 91/2012)
  6. Absatz 6Die Anlage von Kirrstellen bedarf der Zustimmung der Eigentümerinnen bzw. der Eigentümer der im Umkreis von 100 Metern gelegenen Grundstücke. Befindet sich die Kirrstelle in einem Abstand von weniger als 100 Meter zur Jagdgebietsgrenze, ist auch die Zustimmung der bzw. des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebiets erforderlich. Anmerkung, LGBl.Nr. 91/2012)
  7. Absatz 7Kirrstellen für Schwarzwild sind vor ihrer Anlage der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der Grundstücksnummern, der Katastralgemeinde und unter Anschluss eines entsprechenden Lageplans sowie der erforderlichen Zustimmungserklärungen zu melden. Anmerkung, LGBl.Nr. 91/2012, 30/2020)

§ 3

Text

Paragraph 3,
Vergleichs- und Weiserflächen

  1. Absatz einsVergleichsflächen sind schalenwilddicht eingezäunte Waldflächen, die der Beurteilung der natürlichen Waldverjüngung innerhalb und außerhalb des Zaunes dienen. Weiserflächen sind nicht gegen Wildverbiss geschützte Naturverjüngungs- oder Aufforstungsflächen, deren Verbissgrad einwandfrei beurteilt werden kann.
  2. Absatz 2Die Vergleichs- und Weiserflächen müssen den naturräumlichen Verhältnissen im jeweiligen Teil des Jagdgebietes bestmöglich entsprechen und eine objektive Beurteilung des Wildeinflusses auf die natürliche und künstliche Waldverjüngung sowie die übrige Vegetation zulassen.
  3. Absatz 3Kleinere, isolierte Waldflächen unter drei Hektar (z. B. Feldgehölze) sind für die Festlegung von Vergleichs- und Weiserflächen nicht heranzuziehen. Anmerkung, LGBl.Nr. 91/2012)

§ 4

Text

Paragraph 4,

Festlegung und Beurteilung von Vergleichs- und Weiserflächen

  1. Absatz einsDer forsttechnische Dienst der Behörde hat im Einvernehmen mit den über das Waldgrundstück Verfügungsberechtigten, dem Jagdausschuss und den Jagdausübungsberechtigten die Vergleichs- und Weiserflächen örtlich festzulegen. Sollte ein Einvernehmen nicht zustande kommen, legt der Forsttechnische Dienst der Behörde die Vergleichs- und Weiserflächen örtlich fest. Anmerkung, LGBl. Nr. 30/2020)
  2. Absatz 2Für jedes Jagdgebiet ist je angefangene 100 Hektar Waldfläche mindestens eine Vergleichsfläche anzulegen, wobei die Anzahl der Vergleichsflächen pro Jagdgebiet mindestens drei und höchstens zwanzig zu betragen hat. In genossenschaftlichen Jagdgebieten kann der Forsttechnische Dienst der Behörde im Einvernehmen mit den über das Waldgrundstück Verfügungsberechtigten, der Jagdausschussobfrau bzw. dem Jagdausschussobmann und den Jagdausübungsberechtigten bei Bedarf weitere Vergleichsflächen festlegen. In genossenschaftlichen Jagdgebieten kann die bzw. der jeweils Jagdausübungsberechtigte oder die zuständige Jagdausschussobfrau bzw. der zuständige Jagdausschussobmann zusätzliche Flächen für die Beurteilung vorschlagen. Der Vorschlag betreffend die zusätzlichen Flächen ist bis spätestens zwei Wochen vor der Begehung beim Forsttechnischen Dienst der Behörde einzubringen. Die Anzahl dieser zusätzlichen Flächen darf pro Begehung maximal eine Fläche je angefangene fünf bereits bestehende Flächen betragen. Insgesamt darf die Anzahl dieser zusätzlichen Flächen jedoch maximal vier Flächen pro Jagdgebiet betragen. Kommt ein Einvernehmen nach dieser Bestimmung nicht zustande, legt der Forsttechnische Dienst der Behörde die zusätzlichen Flächen fest. Die Vergleichsflächen haben ein Mindestausmaß von sechs mal sechs Metern aufzuweisen. Die Mindesthöhe des Zaunes hat für Reh- und Gamswild 1,50 Meter, für Hochwild 1,90 Meter zu betragen. Anmerkung, LGBl.Nr. 30/2020)
  3. Absatz 3Die Jagdausübungsberechtigten haben die festgelegten Vergleichsflächen entsprechend Absatz 2, einzuzäunen und während der Verwendungsdauer schalenwilddicht und schalenwildfrei zu halten. Bestehende Zaunflächen können als Vergleichsflächen angerechnet werden, wenn sie den Grundsätzen der Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 4, Absatz 2, entsprechen. Anmerkung, LGBl.Nr. 30/2020)
  4. Absatz 4Die Vergleichs- und Weiserflächen sind nach Erfordernis gemeinsam von den Jagdausübungsberechtigten, der Verpächterin oder dem Verpächter und dem forsttechnischen Dienst der Behörde zeitgerecht vor der Abschussplanung zu besichtigen. Dabei sind der Vegetationszustand sowie der Verbissgrad im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, zu beurteilen. In Arbeitsfeldern der Wildbach- und Lawinenverbauung ist die zuständige Gebietsbauleitung für Wildbach- und Lawinenverbauung anzuhören.
  5. Absatz 5Im Bereich der festgelegten Vergleichs- und Weiserflächen sind Handlungen, die geeignet sind, das Ergebnis der Beurteilung des Vegetationszustandes des Waldes zu verfälschen, verboten. Dazu zählen insbesondere das Aufbringen von Duftstoffen, Fetten oder anderen, das Wild abhaltenden Stoffen sowie das Pflanzen oder Entfernen von Jungbäumen.

§ 5

Text

Paragraph 5,
Abschussplan

  1. Absatz einsDer Abschussplan ist nach dem Muster der Anlage 1 unter Berücksichtigung des Waldzustands, insbesondere anhand der Vergleichs- und Weiserflächen, und der in den letzten drei Jahren getätigten Abschüsse in vierfacher Ausfertigung zu erstellen. Der Abschussplan ist nach Beginn des Jagdjahres längstens bis zum 15. April jeden Jahres der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Ist eine Begehung der Vergleichs- und Weiserflächen zur Erstellung des Abschussplans (Paragraph 4, Absatz 4,) auf Grund der Witterung nicht rechtzeitig möglich, dann ist der Abschussplan spätestens 20 Tage nach der frühestmöglichen Begehung, längstens jedoch bis zum 1. Juni des Jahres vorzulegen. Bei vorzeitiger Anzeige beginnt die Frist gemäß Absatz 3, erst mit Beginn des Jagdjahres zu laufen. Der Jagdausschuss und der Bezirksjagdbeirat sind anzuhören.
  2. Absatz 2Bestehen gegen den angezeigten Abschussplan vom Standpunkt der Interessen der Jagdwirtschaft und der Landeskultur Bedenken oder wird der Abschussplan nicht fristgerecht im Sinn des Absatz eins, angezeigt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschussplan festzusetzen. Auf Paragraph eins, Absatz 2 bis 5 ist besonders Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Erfolgt die Festsetzung nicht binnen acht Wochen ab Einlangen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, gilt der angezeigte Abschussplan. Bis zu einer abweichenden Festsetzung bzw. zum Ablauf der achtwöchigen Frist sind die Abschüsse nach Maßgabe der Anzeige durchzuführen. Wird ein Abschussplan nicht fristgerecht im Sinn des Absatz eins, vorgelegt und erfolgt die behördliche Festsetzung nicht binnen acht Wochen ab Ablauf der Frist, gilt der Abschussplan des vorangegangenen Jagdjahres.
  4. Absatz 4Die Bezirksverwaltungsbehörde hat je eine Ausfertigung des angezeigten oder festgesetzten Abschussplans der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten, dem Jagdausschuss und dem Bezirksjagdbeirat zuzustellen.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2021,)

§ 6

Text

Paragraph 6,
Erfüllung des Abschussplans und Maßnahmen der Wildlenkung

  1. Absatz einsDie angezeigten oder festgesetzten Abschusszahlen gelten als Mindestabschuss, der nicht unter-, jedoch überschritten werden darf. Beim männlichen Rot- und Rehwild sowie beim weiblichen und männlichen Gamswild jeweils ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr dürfen die Abschussplanzahlen grundsätzlich weder unter- noch überschritten werden. Eine Unterschreitung bei Rot- und Rehwild ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr kann bei der jeweiligen Wildart durch einen zumindest gleich hohen Abschuss beim weiblichen Wild oder bei der Jugendklasse ausgeglichen werden. Beim Gamswild kann dieser Ausgleich durch einen zumindest gleich hohen Mehrabschuss in der Jugendklasse erfolgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 30/2020)
  2. Absatz 2Beim Rotwild ist bis 31. August wenigstens ein Drittel des Abschusses von weiblichem Wild und Hirschen der Klasse römisch III, beim Gamswild bis 15. September wenigstens ein Drittel des Abschusses und beim Rehwild bis 15. Oktober wenigstens die Hälfte des Abschusses von weiblichem Wild und Kitzen durchzuführen. Bis 15. November sind von sämtlichen abschussplanpflichtigen Schalenwildarten wenigstens 80 Prozent der Abschüsse durchzuführen.
  3. Absatz 3Zur Sicherung der Abschussplanerfüllung kann die Behörde Ausnahmen vom Kirrverbot (Paragraph 2, Absatz 2,) sowie im Abschussplanbescheid bestimmte Bejagungsmethoden, wie zB die Bewegungsjagd oder Schwerpunktbejagung, insbesondere bei Vorliegen von Flächen in der Beurteilungsstufe römisch III, vorsehen. Die bzw. der Jagdausübungsberechtigte, bei genossenschaftlichen Jagden die Jagdleiterin bzw. der Jagdleiter, kann zur Sicherung der Abschussplanerfüllung Ausnahmen vom Kirrverbot bei der Behörde anregen. Die Behörde hat in diesem Fall die Bezirksjägermeisterin bzw. den Bezirksjägermeister anzuhören. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2020,)
  4. Absatz 4Weiters kann die Behörde Maßnahmen zur Wildlenkung, wie insbesondere Ablenkfütterungen, vorschreiben. Derartige Anordnungen haben in Bescheidform zu ergehen und Ort, Zeitraum, Art und Ausmaß der Maßnahmen zu enthalten. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2020,)
  5. Absatz 5Der Abschuss von Schalenwild (ausgenommen Schwarzwild) ist der Behörde nachzuweisen. Diese kann in besonders begründeten Fällen auch die Grünvorlage bei einer zu bestimmenden Stelle anordnen. Diese Anordnung kann auch vom jeweiligen Jagdausschuss oder von der Bezirksjägermeisterin bzw. vom Bezirksjägermeister angeregt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 30/2020)
  6. Absatz 6Für den Fall, dass die Bezirksverwaltungsbehörde keine Anordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, des Oö. Jagdgesetzes trifft, haben die Jagdausübungsberechtigten alle in einem von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmten Zeitabschnitt innerhalb eines Jagdjahres im Jagdgebiet erbeuteten Trophäen von Schalenwild samt den dazugehörigen Unterkiefern dem Bezirksjagdausschuss oder der von diesem bestimmten Bewertungskommission vorzulegen. Die Trophäen und Unterkiefer sind nach der Bewertung dauerhaft zu markieren und spätestens mit Ende des Bezirksjägertages zurückzugeben. Anmerkung, LGBl.Nr. 30/2020)

Anmerkung, LGBl.Nr. 91/2012, 30/2020)

§ 7

Text

Paragraph 7,
Anzeigepflichten

  1. Absatz einsDie Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, jeden dem Abschussplan unterliegenden Abschuss binnen zwei Wochen mit Formular nach dem Muster der Anlagen 2 oder 3 oder über den zur Verfügung gestellten elektronischen Weg der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Darüber hinaus haben die Jagdausübungsberechtigten jeden Abschuss von Schwarzwild sowie jedes tot aufgefundene Stück Schwarzwild innerhalb von zwei Wochen nach dessen Abschuss bzw. Auffinden der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2012,, 119/2021)
  2. Absatz 2Der Abschuss von kümmerndem oder krankgeschossenem Wild ist gleichfalls mit Formular nach dem Muster der Anlagen 2 oder 3 oder über den zur Verfügung gestellten elektronischen Weg unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen und in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Anrechnung auf den Abschussplan erfolgt nur im Fall des Nachweises.
  3. Absatz 3Verantwortlich für die Einhaltung des Abschussplanes einschließlich der sonstigen Bestimmungen des Paragraph 6, sind die Jagdausübungsberechtigten.

§ 8

Text

Paragraph 8,
Änderung des Abschussplanes

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und des Jagdausschusses während des Jagdjahres Änderungen des Abschussplanes anzuordnen, wenn sich die dafür maßgeblichen Verhältnisse geändert haben oder wenn sonst aus zwingenden Gründen die Einhaltung des Abschussplanes unmöglich ist (Paragraph 50, Absatz 4, des Oö. Jagdgesetzes). Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2012,)

§ 9

Text

Paragraph 9,

Abschussliste

Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, für Jagdgebiete mit überwiegendem Hochwildbestand bis 15. Mai, sonst bis 15. April eines jeden Jahres über das während des abgelaufenen Jagdjahres erlegte Wild aller Art einschließlich des Fallwildes und des gemäß Paragraph 50, Absatz 7, des Oö. Jagdgesetzes erlegten Wildes der Bezirksverwaltungsbehörde eine Abschussliste nach dem Muster der Anlage 4 in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

§ 10

Text

Paragraph 10,
Verwaltungsübertretung

Die Nichtbeachtung von Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 3 und Absatz 5, sowie Paragraph 6, Absatz 2 bis 4 gilt als Verwaltungsübertretung nach Paragraph 95, Absatz eins, Litera r, des Oö. Jagdgesetzes. Anmerkung, LGBl.Nr. 30/2020)

§ 11

Text

Paragraph 11,

In-Kraft-Treten

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 1993,, in der Fassung der Verordnungen Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2001, und 128/2002 außer Kraft.

Anlagen 1 bis 4

Anl. 1

Anl. 2

Anl. 3

Anl. 4