(1)Absatz einsDer Abschussplan ist nach dem Muster der Anlage 1 unter Berücksichtigung des Waldzustands, insbesondere anhand der Vergleichs- und Weiserflächen, und der in den letzten drei Jahren getätigten Abschüsse in vierfacher Ausfertigung zu erstellen. Der Abschussplan ist nach Beginn des Jagdjahres längstens bis zum 15. April jeden Jahres der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Ist eine Begehung der Vergleichs- und Weiserflächen zur Erstellung des Abschussplans (§ 4 Abs. 4) auf Grund der Witterung nicht rechtzeitig möglich, dann ist der Abschussplan spätestens 20 Tage nach der frühestmöglichen Begehung, längstens jedoch bis zum 1. Juni des Jahres vorzulegen. Bei vorzeitiger Anzeige beginnt die Frist gemäß Abs. 3 erst mit Beginn des Jagdjahres zu laufen. Der Jagdausschuss und der Bezirksjagdbeirat sind anzuhören.Der Abschussplan ist nach dem Muster der Anlage 1 unter Berücksichtigung des Waldzustands, insbesondere anhand der Vergleichs- und Weiserflächen, und der in den letzten drei Jahren getätigten Abschüsse in vierfacher Ausfertigung zu erstellen. Der Abschussplan ist nach Beginn des Jagdjahres längstens bis zum 15. April jeden Jahres der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Ist eine Begehung der Vergleichs- und Weiserflächen zur Erstellung des Abschussplans (Paragraph 4, Absatz 4,) auf Grund der Witterung nicht rechtzeitig möglich, dann ist der Abschussplan spätestens 20 Tage nach der frühestmöglichen Begehung, längstens jedoch bis zum 1. Juni des Jahres vorzulegen. Bei vorzeitiger Anzeige beginnt die Frist gemäß Absatz 3, erst mit Beginn des Jagdjahres zu laufen. Der Jagdausschuss und der Bezirksjagdbeirat sind anzuhören.