das Kahlschlagen von Flächen bis zu einem Ausmaß von 2.000 m², wobei das Gesamtausmaß einer Kahlfläche unabhängig von den Besitzverhältnissen 5.000 m² nicht übersteigen darf und die Wiederbewaldung durch Naturverjüngung zu erfolgen hat - bei Ausfall dieser sind ergänzende Aufforstungen mit aus dem Gebiet stammenden Wildlingen zulässig, in Sonderfällen sind auch Aufforstungen mit Pflanzenmaterial aus Forstgärten im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde unter strikter Beachtung des Anerkennungszeichens zulässig;