Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für V Naturschutzgebiet "Teile der Traun-Donau-Auen" in Linz, Fassung vom 24.03.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Teile der Traun-Donau-Auen in der Stadtgemeinde Linz als Naturschutzgebiet festgestellt werden

StF: LGBl.Nr. 32/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 106/2003, wird verordnet:

§ 1

Text

§ 1

  1. (1) Die „Traun-Donau-Auen“ in der Stadtgemeinde Linz sind Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
  2. (2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:5.000 dargestellt.

§ 2

Text

§ 2

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

  1. 1.
    Maßnahmen zur Erhaltung, Gestaltung und Aufwertung des Schutzgebietes und des Schutzzweckes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
  2. 2.
    die Anlage, Nutzung und Instandhaltung eines ÖKO-Freizeitparks auf den in der Anlage gekennzeichneten Bereichen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
  3. 3.
    die Errichtung von Bildungseinrichtungen, insbesondere von Lehrpfaden und Informationstafeln im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
  4. 4.
    das Betreten durch die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, durch von diesen beauftragte Personen sowie durch Jagd- und Fischereiausübungsberechtigte im Rahmen der erlaubten jagdlichen und fischereilichen Nutzung;
  5. 5.
    das Betreten der Waldbereiche mit Ausnahme der in der Anlage gekennzeichneten Wildruhezonen;
  6. 6.
    das Mitführen von Hunden an der Leine; im ÖKO-Freizeitpark ist das Mitführen von Hunden auch ohne Leine erlaubt;
  7. 7.
    das Betreten der in der Anlage gekennzeichneten Wege;
  8. 8.
    die Probeentnahme sowie das Betreten zu wissenschaftlichen Zwecken im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
  9. 9.
    das Befahren durch die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sowie durch von diesen beauftragte Personen im Rahmen der gestatteten Nutzungen und Instandhaltungsmaßnahmen;
  10. 10.
    das Befahren mit Fahrrädern auf den in der Anlage als Radweg gekennzeichneten Wegen;
  11. 11.
    das Kahlschlagen von Flächen bis zu einem Ausmaß von 2.000 m², wobei das Gesamtausmaß einer Kahlfläche unabhängig von den Besitzverhältnissen 5.000 m² nicht übersteigen darf und die Wiederbewaldung durch Naturverjüngung zu erfolgen hat - bei Ausfall dieser sind ergänzende Aufforstungen mit aus dem Gebiet stammenden Wildlingen zulässig, in Sonderfällen sind auch Aufforstungen mit Pflanzenmaterial aus Forstgärten im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde unter strikter Beachtung des Anerkennungszeichens zulässig;
  12. 12.
    die Durchforstung sowie die Jungwuchspflege in der Form, dass eine naturnahe Baumartenzusammensetzung gewährleistet ist;
  13. 13.
    Maßnahmen zur Sicherung der Naturverjüngung (insbesondere die Errichtung von Wildschutzzäunen und Vergleichsflächen);
  14. 14.
    die übliche landwirtschaftliche Nutzung auf den bestehenden Wiesen und Ackerflächen;
  15. 15.
    das Angelfischen vom Land aus;
  16. 16.
    Besatzmaßnahmen mit autochthonen Fischarten;
  17. 17.
    die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Fütterung außerhalb der Notzeit;
  18. 18.
    das Entfernen von Teilen der Unterwasservegetation und Schlamm im Kleinen Weikerlsee im Rahmen der notwendigen Gewässerpflege;
  19. 19.
    Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Einrichtungen und Anlagen wie insbesondere an ober- und unterirdischen Leitungsanlagen, Gebäuden und gewässerbaulichen Einrichtungen und Wegen;
  20. 20.
    das Befahren des Mitterwassers mit nicht motorisierten Booten auf dem Grundstück 891/51, KG. Posch, zu Übungszwecken durch das Bundesheer und die Feuerwehr mit Ausnahme des Befahrens der Schilfzonen.

§ 3

Text

§ 3

  1. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  2. (2) Die im § 1 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.