Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für V Naturschutzgebiet "Stadlau" in Klaffer, Fassung vom 10.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die "Stadlau" in der Gemeinde Klaffer als Naturschutzgebiet festgestellt wird

StF: LGBl.Nr. 116/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 25, des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2003,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie „Stadlau“ in der Gemeinde Klaffer, politischer Bezirk Rohrbach, ist Naturschutzgebiet im Sinn des Paragraph 25, Oö. NSchG 2001.
  2. Absatz 2In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:2.000 dargestellt.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

  1. Ziffer eins
    das Betreten durch die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen und durch von ihnen Beauftragte sowie für wissenschaftliche Zwecke;
  2. Ziffer 2
    die landwirtschaftliche Nutzung in Form der einmaligen Mahd nach dem 1. Juli jeden Jahres;
  3. Ziffer 3
    das Befahren des Gebietes im Rahmen der zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung durch die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen und durch von ihnen Beauftragte;
  4. Ziffer 4
    die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Neuerrichtung jagdlicher Einrichtungen;
  5. Ziffer 5
    die Errichtung eines etwa 2,5 x 2,5 m großen Heustadels auf dem Grundstück Nr. 1816/2 oder 1812/1, beide KG. Klaffer;
  6. Ziffer 6
    die Beweidung mit „Rotem Rindvieh“ im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.

§ 3

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  2. Absatz 2Die im Paragraph eins, Absatz 2, genannte Anlage wird gemäß Paragraph 11, des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Klaffer, bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
  3. Absatz 3Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der die Stadlau in der Gemeinde Klaffer, politischer Bezirk Rohrbach, als Naturschutzgebiet festgestellt wurde, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1995,, außer Kraft.