Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Archivgesetz, Fassung vom 03.06.2023

§ 0

Langtitel

Landesgesetz über die Sicherung, die Aufbewahrung und die Nutzung von öffentlichem Archivgut sowie die Tätigkeit der damit betrauten Archive (Oö. Archivgesetz)

StF: LGBl.Nr. 83/2003 (GP XXV RV 1722/2003 AB 1751/2003 LT 55)

Änderung

LGBl.Nr. 60/2010 (GP römisch XXVII RV 44/2009 AB 191/2010 LT 9)

LGBl.Nr. 90/2013 (GP römisch XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)

LGBl.Nr. 95/2017 (GP römisch XXVIII RV 560/2017 AB 584/2017 LT 22)

LGBl.Nr. 55/2018 (GP römisch XXVIII RV 707/2018 AB 720/2018 LT 26)

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

1. ABSCHNITT

ALLGEMEINES

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

2. ABSCHNITT

VERFAHREN DER ARCHIVIERUNG

Paragraph 3,

Allgemeines

Paragraph 4,

Archivgut von öffentlichem Interesse

Paragraph 5,

Schutzfristen

Paragraph 6,

Benutzung

Paragraph 7,

Recht auf Auskunft und Gegendarstellung

Paragraph 8,

Übergabeprotokoll

Paragraph 9,

Erhaltung und Schutz des Archivguts

Paragraph 10,

Unveräußerbarkeit

Paragraph 11,

Archivkuratorinnen und Archivkuratoren

3. ABSCHNITT

OBERÖSTERREICHISCHES LANDESARCHIV

Paragraph 12,

Organisationsform und Leitung

Paragraph 13,

Aufgaben

Paragraph 14,

Deposita

4. ABSCHNITT

KOMMUNALARCHIVE

Paragraph 15,

Kommunales Archivgut und Kommunalarchive

5. ABSCHNITT

BEHÖRDEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Paragraph 16,

Behörden

Paragraph 17,

Verweisungen

Paragraph 18,

In-Kraft-Treten

§ 1

Text

1. ABSCHNITT

ALLGEMEINES

Paragraph eins,

Geltungsbereich

  1. Absatz einsDieses Landesgesetz regelt das Archivieren, die Sicherung und die Nutzung von öffentlichem Archivgut und Archivgut von öffentlichem Interesse sowie die Tätigkeit jener Archive in Oberösterreich, die öffentliches Archivgut verwahren (öffentliche Archive).

  1. Absatz 2Dieses Landesgesetz gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Personen und Einrichtungen, die dem Bundesarchivgesetz unterliegen,
    2. Ziffer 2
      gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften oder für Rechtsträger, die auf Grund von deren Rechtsvorschriften gebildet wurden,
    3. Ziffer 3
      sonstige Personen oder Einrichtungen, soweit ihre Unterlagen nicht öffentliches Archivgut oder Archivgut von öffentlichem Interesse darstellen.

  1. Absatz 3Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Denkmal- und Archivalienschutzes sowie des Ausfuhrverbotes für Kulturgut, berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

§ 2

Text

Paragraph 2,
Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

  1. Ziffer eins
    Archivgut des Landes:
    1. Litera a
      alle archivwürdigen Unterlagen, die bei Behörden und Dienststellen des Landes einschließlich der Landesregierung sowie beim Landtag einschließlich des Oö. Landesrechnungshofs oder deren Rechts- oder Funktionsvorgängern angefallen sind,
    2. Litera b
      jene archivwürdigen Unterlagen, die von Bundesbehörden und - einrichtungen im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 4, des Bundesarchivgesetzes mit Sitz in Oberösterreich dem Land Oberösterreich übereignet und vom Oö. Landesarchiv übernommen wurden, sowie
    3. Litera c
      jene archivwürdigen Unterlagen, die vom Oö. Landesarchiv für das Land Oberösterreich durch eine zivilrechtliche Erwerbsart erworben wurden.
  2. Ziffer 2
    Archivgut von öffentlichem Interesse: alle archivwürdigen Unterlagen, die angefallen sind
    1. Litera a
      bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände oder
    2. Litera b
      bei den vom Landesrechnungshof nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 des Oö. Landesrechnungshofgesetzes zu prüfenden Einrichtungen und Unternehmungen oder
    3. Litera c
      bei Unternehmungen, an denen eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband mit mindestens 50% des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die auf Grund anderer finanzieller oder sonstiger wirtschaftlicher oder organisatorischer Maßnahmen durch eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband beherrscht werden.
  3. Ziffer 3
    Archivieren: eine Tätigkeit im öffentlichen Interesse, die das Erfassen, Bewerten, Übernehmen, dauernde Verwahren oder Speichern sowie das Erhalten, Restaurieren, Ordnen, Erschließen und Nutzbarmachen von Archivgut umfasst. Archivieren umfasst jedenfalls auch die Verarbeitung von personenbezogene Anmerkung, Richtig: personenbezogenen) Daten zum Zweck der Erfüllung der in diesem Landesgesetz geregelten Angelegenheiten.
  4. Ziffer 4
    Archivwürdig: Unterlagen, die auf Grund ihrer rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedeutung für Gesetzgebung, Rechtspflege, Verwaltung, wissenschaftliche Forschung sowie für das Verständnis von Geschichte und Gegenwart von bleibendem Wert sind.
  5. Ziffer 5
    Findmittel: alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für das Verständnis von Archivgut, dessen Nutzung und Auswertung notwendig sind.
  6. Ziffer 6
    Kommunalarchiv: eine organisatorisch eigenständige Einrichtung einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands, die vorwiegend dem Zweck der Archivierung von Unterlagen dient und der fachlich geeignetes Personal zur Verfügung steht.
  7. Ziffer 7
    Kommunales Archivgut: alle archivwürdigen Unterlagen, die
    1. Litera a
      bei Gemeinden oder Gemeindeverbänden oder deren Rechts- und Funktionsvorgängern angefallen sind, sowie
    2. Litera b
      jene archivwürdigen Unterlagen, die vom Träger eines Kommunalarchivs erworben wurden.
  8. Ziffer 8
    Öffentliches Archivgut: Archivgut des Landes und kommunales Archivgut.
  9. Ziffer 9
    Schutzfrist: jener Zeitraum, in dem eine Benutzung des Archivguts durch Dritte nicht zulässig ist.
  10. Ziffer 10
    Unterlagen: alle analog oder digital aufgezeichneten Informationen (Schrift-, Bild- und Tonaufzeichnungen) sowie alle Findmittel.
  11. Ziffer 11
    Zuständiges Archiv:
    1. Litera a
      für Archivgut des Landes das Oö. Landesarchiv,
    2. Litera b
      für kommunales Archivgut das Kommunalarchiv der örtlich zuständigen Gemeinde oder des örtlich zuständigen Gemeindeverbandes.
Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,)

§ 3

Text

2. ABSCHNITT
VERFAHREN DER ARCHIVIERUNG

Paragraph 3,
Allgemeines

  1. Absatz einsDie im Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und b genannten Einrichtungen haben alle Unterlagen, die sie nicht mehr ständig benötigen, nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder spätestens nach 30 Jahren dem Oö. Landesarchiv zur Übernahme anzubieten. Für digitale Unterlagen gilt eine Frist von drei Jahren.
  2. Absatz 2Die im Paragraph 2, Ziffer 7, Litera a, genannten Einrichtungen haben archivwürdige Unterlagen, die sie nicht mehr ständig benötigen, nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder spätestens nach 30 Jahren zu archivieren. Für digitale Unterlagen gilt eine Frist von drei Jahren.
  3. Absatz 3Die Unterlagen sind grundsätzlich in der ursprünglichen Ordnung und mit den zugehörigen Findmitteln anzubieten.
  4. Absatz 4Anzubieten und bei Archivwürdigkeit zu übergeben sind auch Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, welche
    1. Ziffer eins
      der Amtsverschwiegenheit, datenschutzrechtlichen Bestimmungen oder sonstigen Geheimhaltungsvorschriften einschließlich solcher über Berufsgeheimnisse unterliegen oder
    2. Ziffer 2
      nach einer Rechtsvorschrift gelöscht werden müssten, sofern nicht die Speicherung der Daten unzulässig war.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,)
  5. Absatz 5Digitale Unterlagen, deren Übergabeformat nicht durch Organisationsvorschriften geregelt ist, sind in einem mit dem zuständigen Archiv zu vereinbarenden Format zu übergeben.
  6. Absatz 6Die Archivwürdigkeit von Unterlagen nach Paragraph 2, Ziffer eins, wird vom Oö. Landesarchiv beurteilt. Zur Beurteilung der Archivwürdigkeit (Paragraph 2, Ziffer 4,) ist dem Oö. Landesarchiv ein vollständiger Einblick in die angebotenen Unterlagen zu gestatten. Bestehen zwischen der betroffenen Einrichtung oder dem betroffenen Unternehmen und dem Oö. Landesarchiv unterschiedliche Auffassungen über die Archivwürdigkeit von Unterlagen, hat die Behörde einen Feststellungsbescheid über die Archivwürdigkeit zu erlassen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Archivgut von öffentlichem Interesse

  1. Absatz einsArchivgut von öffentlichem Interesse, das nicht mehr ständig benötigt wird, ist von den im Paragraph 2, Ziffer 2, genannten Einrichtungen nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder spätestens nach zehn Jahren selbst zu archivieren. Dieses Archivgut kann
    1. Ziffer eins
      wenn es bei Einrichtungen oder Unternehmungen nach Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a, angefallen ist, durch Übergabe an das Oö. Landesarchiv dem Land Oberösterreich übereignet werden,
    2. Ziffer 2
      wenn es bei Einrichtungen oder Unternehmungen nach Paragraph 2, Ziffer 2, Litera b, angefallen ist, dem Oö. Landesarchiv als Depositum übergeben werden, sofern dieses zur Übernahme bereit ist,
    3. Ziffer 3
      wenn es bei Unternehmungen nach Paragraph 2, Ziffer 2, Litera c, angefallen ist, dem zuständigen Kommunalarchiv als Depositum übergeben werden, sofern dieses zur Übernahme bereit ist.

  1. Absatz 2Die Archivwürdigkeit von Unterlagen wird nach Anhörung der jeweiligen Einrichtung oder Unternehmung beurteilt
    1. Ziffer eins
      bei Einrichtungen oder Unternehmungen nach Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a und b vom Oö. Landesarchiv,
    2. Ziffer 2
      bei Unternehmungen nach Paragraph 2, Ziffer 2, Litera c, vom zuständigen Kommunalarchiv.

  1. Absatz 3Das Oö. Landesarchiv für die im Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a und b genannten Einrichtungen und das zuständige Kommunalarchiv für die im Paragraph 2, Ziffer 2, Litera c, genannten Einrichtungen haben das Recht, in das Archivgut von öffentlichem Interesse Einsicht zu nehmen. Die Einrichtungen haben diese Einsichtnahme zu dulden. Bestehen zwischen der betroffenen Einrichtung oder dem betroffenen Unternehmen und dem zuständigen Archiv unterschiedliche Auffassungen über die Archivwürdigkeit von Unterlagen, hat die Behörde einen Feststellungsbescheid über die Archivwürdigkeit zu erlassen.

§ 5

Text

Paragraph 5,
Schutzfristen

  1. Absatz einsÖffentliches Archivgut unterliegt einer Schutzfrist von 30 Jahren, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist und soweit es nicht vor seiner Übergabe bereits öffentlich zugänglich war.
  2. Absatz 2Die Schutzfrist beginnt mit der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen zu laufen. Sind die Unterlagen aktenmäßig zusammengefasst, bestimmt sich dieser Zeitpunkt nach dem Datum des jüngsten Schriftstückes des Aktes.
  3. Absatz 3Öffentliches Archivgut, das besondere Kategorien personenbezogener Daten oder personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder personenbezogene Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des polizeilichen Staatsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs enthält, unterliegt einer verlängerten Schutzfrist. Diese endet mit dem Tod der betroffenen Person, es sei denn, diese hat einer Einsichtnahme schon zu Lebzeiten ausdrücklich eingewilligt. Ist der Todestag nicht oder nur mit großem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,)
  4. Absatz 4Archivwürdige Unterlagen, die in den Büros der Mitglieder der Landesregierung, der Präsidentinnen und Präsidenten des Landtags, der Klubs der im Landtag vertretenen Parteien, der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister oder der Mitglieder eines Stadtsenats anfallen, sind nach dem Ausscheiden des Mitgliedes aus der jeweiligen Funktion oder nach Auflösung des Klubs dem zuständigen Archiv zu übergeben. Die Schutzfrist beginnt mit dem Ausscheiden aus der jeweiligen Funktion oder der Auflösung des Klubs. Innerhalb der Schutzfrist sind die Unterlagen gesondert unter Verschluss und versiegelt aufzubewahren. Im Fall elektronisch verarbeiteter Aufzeichnungen ist eine fachgerecht gesicherte Datenspeicherung vorzunehmen.

§ 6

Text

Paragraph 6,
Benutzung

  1. Absatz einsÖffentliches Archivgut steht der Öffentlichkeit nach Ablauf der Schutzfrist zur Benutzung zur Verfügung. Die Benutzung durch die Übergeberin oder den Übergeber ist auch innerhalb der Schutzfristen zulässig.
  2. Absatz 2Die Benutzung von öffentlichem Archivgut kann eingeschränkt oder versagt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Person, die die Benutzung wünscht, schwerwiegend gegen die Benutzungsordnung verstoßen hat oder
    2. Ziffer 2
      der Benutzungszweck auch anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder Reproduktionen hinlänglich erreicht werden kann oder
    3. Ziffer 3
      die erforderlichen Vorbereitungen und Maßnahmen einen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand verursachen würden.
  3. Absatz 3Zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung oder aus besonders berücksichtigungswürdigen persönlichen Gründen kann vor Ablauf der Schutzfrist im Einzelfall auf schriftlichen Antrag die Benutzung gestattet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      keine gesetzlichen Vorschriften und
    2. Ziffer 2
      keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen
    entgegenstehen. Diese Bewilligung kann mit Auflagen verbunden oder unter Bedingungen erteilt werden, die zur Sicherstellung der Rechte von Personen oder öffentlicher Interessen an der Begrenzung der Weitergabe von Daten erforderlich sind.
  4. Absatz 4Die Benutzung von Unterlagen nach Paragraph 5, Absatz 4, ist vor Ablauf der Schutzfrist nur zulässig, wenn die seinerzeitige Funktionsinhaberin oder der seinerzeitige Funktionsinhaber oder der jeweilige Klub eingewilligt hat. Verstirbt diese Person innerhalb der Schutzfrist, entscheidet über eine Benutzung vor Ablauf der Schutzfrist für die Mitglieder der Landesregierung die Landesregierung, für die Präsidentinnen und Präsidenten des Landtags der Landtag, für die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister und die Mitglieder eines Stadtsenats der Gemeindevorstand (Stadtsenat); nach Auflösung eines Klubs entscheidet der Landtag. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,)
  5. Absatz 5Die Benutzung von öffentlichem Archivgut ist nicht zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      Grund zur Annahme besteht, dass hiedurch die öffentliche Sicherheit gefährdet würde oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen oder
    2. Ziffer 2
      dadurch gesetzlich geschützte Rechte Dritter verletzt würden oder
    3. Ziffer 3
      das Archivgut dadurch gefährdet würde oder
    4. Ziffer 4
      in Fällen des Absatz 4 und Absatz 5, die nötigen Zustimmungen oder Einwilligungen fehlen.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,)
  6. Absatz 6Über die Versagung oder Einschränkung der Benutzung nach Absatz 2 bis 5 ist auf Antrag der Person, die die Benutzung wünscht, mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
  7. Absatz 7Die näheren Bestimmungen über die Benutzung öffentlichen Archivguts sind in der Benutzungsordnung festzulegen. Dort können insbesondere auch für verschiedene Arten von Archivgut unterschiedliche Formen der Benutzung (z. B. Einsichtnahme, Herstellung von Abschriften und Kopien) festgelegt werden.

§ 7

Text

Paragraph 7,
Recht auf Auskunft und Gegendarstellung

  1. Absatz einsSoweit personenbezogene Daten nicht ohnehin einem gesetzlichen Auskunftsrecht unterliegen, hat das zuständige Archiv einer betroffenen Person auf schriftlichen Antrag Auskunft über die in öffentlichem Archivgut zu ihrer Person enthaltenen personenbezogenen Daten zu erteilen, soweit
    1. Ziffer eins
      das Archivgut erschlossen ist,
    2. Ziffer 2
      die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der personenbezogenen Daten ermöglichen, und
    3. Ziffer 3
      der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand im Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht.
    Im Fall der Inanspruchnahme des Auskunftsrechts durch eine betroffene Person nach Artikel 15, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) kann die Zurverfügungstellung der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, in dem Format erfolgen, das für die allgemeine Benutzung vorgesehen ist.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,)
  2. Absatz 2Anstelle der Auskunft kann auch innerhalb der Schutzfrist unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Benutzung des öffentlichen Archivguts gewährt werden, soweit schutzwürdige Interessen Dritter angemessen berücksichtigt werden können und keine Gründe für eine Einschränkung oder Versagung der Benutzung bestehen.
  3. Absatz 3Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit überwiegende berechtigte Interessen Dritter oder überwiegende öffentliche Interessen der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich dabei ergeben aus der Notwendigkeit
    1. Ziffer eins
      des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder
    2. Ziffer 2
      der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder
    3. Ziffer 3
      der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
    4. Ziffer 4
      des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Gemeinden, des Landes Oberösterreich, der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder
    5. Ziffer 5
      der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten.
  4. Absatz 4Machen betroffene Personen glaubhaft, dass öffentliches Archivgut eine falsche Tatsachenbehauptung enthält, die sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, können sie verlangen, dass dem betreffenden Archivgut eine von der betroffenen Person verfasste Gegendarstellung beigefügt wird. Diese hat sich auf die Tatsachenbehauptung zu beschränken und die entsprechenden Beweismittel anzuführen, auf die die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung gestützt wird. Dies gilt nicht für Archivgut aus gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,)
  5. Absatz 5Über die Verweigerung der Auskunft oder die Versagung der Beifügung einer Gegendarstellung ist auf Antrag der betroffenen Person mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
  6. Absatz 6Weitergehende Rechte betroffener Personen und Pflichten des Verantwortlichen gemäß Artikel 15,, 16, 18, 19, 20 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) bestehen nicht. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,)

§ 8

Text

Paragraph 8,

Übergabeprotokoll

Die Übergabe von Archivgut ist vom übernehmenden Archiv zu bestätigen. Das Übergabeprotokoll ist im übernehmenden Archiv dauernd aufzubewahren und hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    den Ort und das Datum der Übergabe;
  2. Ziffer 2
    die Übergeberin oder den Übergeber des Archivguts;
  3. Ziffer 3
    den Inhalt und die Bezeichnung des Archivguts;
  4. Ziffer 4
    Erklärungen zu Eigentumsrecht, allfälligen Urheberrechten, Geheimhaltungsvorschriften und Schutzfristen betreffend das zu übergebende Archivgut.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Erhaltung und Schutz des Archivguts

  1. Absatz einsDas öffentliche Archivgut und Archivgut von öffentlichem Interesse ist durch geeignete technische, konservatorische und organisatorische Maßnahmen sicher und sachgemäß auf Dauer zu erhalten sowie vor unbefugter Benutzung, Veränderung, Beschädigung oder Vernichtung zu schützen.

  1. Absatz 2Öffentliches Archivgut und Archivgut von öffentlichem Interesse ist geordnet zu lagern und durch geeignete Findmittel so zu erschließen, dass die Benutzung durch Berechtigte ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.

  1. Absatz 3Digitales öffentliches Archivgut und digitales Archivgut von öffentlichem Interesse ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so zu speichern, dass seine Lesbarkeit dauerhaft sichergestellt ist.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Unveräußerbarkeit

  1. Absatz einsDas Eigentum an öffentlichem Archivgut darf Dritten nicht übertragen werden.

  1. Absatz 2Ausnahmsweise darf das Eigentum an öffentlichem Archivgut übertragen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, archivwissenschaftlichen Grundsätzen entspricht und schutzwürdige Belange Dritter nicht beeinträchtigt werden.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Archivkuratorinnen und Archivkuratoren

  1. Absatz einsZur Unterstützung der Tätigkeit des Oö. Landesarchivs oder der Kommunalarchive kann die Landesregierung auf Vorschlag des Oö. Landesarchivs ehrenamtliche Archivkuratorinnen und Archivkuratoren bestellen.

  1. Absatz 2Archivkuratorinnen und Archivkuratoren haben das Oö. Landesarchiv bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zum Schutz archivwürdiger Quellen für die Orts- und Landesgeschichte zu unterstützen. Sie können auch Privatpersonen durch Information und Beratung bei der Sicherung und Nutzbarmachung erhaltenswerter Unterlagen unterstützen. Die Direktorin oder der Direktor des Oö. Landesarchivs kann für die Tätigkeit der Archivkuratorinnen und Archivkuratoren nähere Richtlinien festlegen.

  1. Absatz 3Die Archivkuratorinnen und Archivkuratoren sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      über die ihnen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt gewordenen Angelegenheiten gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren,
    2. Ziffer 2
      diese Kenntnisse nicht unbefugt zu verwerten,
    3. Ziffer 3
      Unterlagen und sonstige Gegenstände, in deren Besitz sie durch ihre Tätigkeit gelangt sind, dem Oö. Landesarchiv oder dem zuständigen Kommunalarchiv zu übergeben,
    4. Ziffer 4
      ihre Tätigkeit nach den Richtlinien gemäß Absatz 2, letzter Satz auszuüben.
    Die Verpflichtungen nach Ziffer eins bis 3 bestehen auch nach Beendigung des Ehrenamtes fort. Zur Übergabe nach Ziffer 3, sind auch die Hinterbliebenen und die Erben verpflichtet.

  1. Absatz 4Im Falle der Verletzung von Pflichten gemäß Absatz 3, kann die Bestellung einer Archivkuratorin oder eines Archivkurators auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors des Oö. Landesarchivs widerrufen werden.

§ 12

Text

3. ABSCHNITT

OBERÖSTERREICHISCHES LANDESARCHIV

Paragraph 12,

Organisationsform und Leitung

  1. Absatz einsDas Oberösterreichische Landesarchiv (Oö. Landesarchiv) ist eine Einrichtung des Landes Oberösterreich ohne Rechtspersönlichkeit. Es hat das Recht, das Landeswappen zu führen.

  1. Absatz 2Das Oö. Landesarchiv wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet, die oder der von der Landesregierung zu bestellen ist.

  1. Absatz 3Die näheren organisatorischen und betrieblichen Bestimmungen für das Oö. Landesarchiv (Statut) sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln, die in den Benutzerräumen des Oö. Landesarchivs öffentlich aufzulegen ist. Das Statut kann - unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis - insbesondere auch nähere Regelungen enthalten über die Organisation, die Einrichtungen und Funktionsbereiche, die Vertretung der Direktorin oder des Direktors, die Rechte und Pflichten des Archivpersonals sowie über die Berechtigung der Direktorin oder des Direktors in Angelegenheiten des Oö. Landesarchivs das Land Oberösterreich zu vertreten.

  1. Absatz 4Die Benutzungsordnung für das Oö. Landesarchiv ist von der Direktorin oder vom Direktor des Oö. Landesarchivs zu erlassen und in den Benutzerräumen des Oö. Landesarchivs öffentlich aufzulegen. Die Tatsache der Erlassung der Benutzungsordnung für das Oö. Landesarchiv ist in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen.

§ 13

Text

Paragraph 13,
Aufgaben

  1. Absatz einsDas Oö. Landesarchiv hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Die Archivierung von Archivgut des Landes Oberösterreich.
    2. Ziffer 2
      Die Übernahme sonstiger archivwürdiger Unterlagen als Deposita, sofern an deren Erhaltung ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse besteht.
    3. Ziffer 3
      Die Beurteilung der Archivwürdigkeit von Unterlagen.
    4. Ziffer 4
      Die archivfachliche Beratung der im Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und b sowie Ziffer 7, Litera a, angeführten Stellen und Besichtigung von Archiven, Registraturen oder Informationsverwaltungseinrichtungen dieser Stellen, soweit nicht ein Kommunalarchiv besteht.
    5. Ziffer 5
      Die archivfachliche Beratung der Einrichtungen und Unternehmungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, sowie privater Interessenten nach Maßgabe der im Oö. Landesarchiv vorhandenen Möglichkeiten, soweit diese Aufgabe nicht vom zuständigen Kommunalarchiv wahrgenommen wird.
    6. Ziffer 6
      Die Veranlassung und Durchführung von Maßnahmen zur Verwaltung, Aufbewahrung und Ablieferung der archivwürdigen Unterlagen der im Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und b angeführten Stellen im Hinblick auf die spätere Archivierung.
    7. Ziffer 7
      Die Veranlassung geeigneter Maßnahmen für die Erhaltung der Lesbarkeit digitalen Archivguts des Landes und dessen Erschließung. Zu diesem Zweck kann sich das Oö. Landesarchiv Auftragsverarbeiter im Sinn der datenschutzrechtlichen Bestimmungen bedienen.
    8. Ziffer 8
      Die Unterstützung von Recherchen und Forschungen im Archivgut des Oö. Landesarchivs sowie Beratung bei der Bearbeitung historischer Fragestellungen.
    9. Ziffer 9
      Die Ausarbeitung gutachtlicher Stellungnahmen und Berichte sowie Beratung in Fachfragen über Auftrag der Landesregierung.
    10. Ziffer 10
      Die Durchführung von wissenschaftlichen Forschungen zur oberösterreichischen Landesgeschichte im europäischen Zusammenhang sowie die Vermittlung landesgeschichtlicher Erkenntnisse und geschichtswissenschaftlicher Methoden durch einschlägige Veröffentlichungen, Ausstellungen, Führungen und andere Veranstaltungen, insbesondere in fachlicher Zusammenarbeit mit anderen Kultureinrichtungen des Landes Oberösterreich.
    11. Ziffer 11
      Die Erstattung von Vorschlägen zur Ernennung ehrenamtlicher Archivkuratorinnen und Archivkuratoren sowie deren Aus- und Weiterbildung.
    12. Ziffer 12
      Die Erstellung von Gutachten über die ordnungsgemäße Archivierung durch die Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen der der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zukommenden Befugnisse.
    13. Ziffer 13
      Die Unterstützung des Österreichischen Staatsarchivs bei der Wahrnehmung seiner im Denkmalschutzgesetz angeführten Aufgaben (Archivalienschutz).
    14. Ziffer 14
      Die Vertretung der Interessen des Landes Oberösterreich in nationalen und internationalen, den Aufgabenkreis des Landesarchivs betreffenden Fachgremien.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,)
  2. Absatz 2Das Oö. Landesarchiv hat sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dem jeweils neuesten Stand der Wissenschaften zu richten. (Verfassungsbestimmung) Unbeschadet der Leitungsbefugnis der Direktorin oder des Direktors sind das Oö. Landesarchiv sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Oö. Landesarchivs bei der Erstattung von Gutachten einschließlich der Beurteilung der Archivwürdigkeit in wissenschaftlicher und archivfachlicher Hinsicht weisungsfrei.
  3. Absatz 3Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Oö. Landesarchivs zu unterrichten. Die Direktorin bzw. der Direktor ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Die Landesregierung kann die Direktorin bzw. den Direktor abberufen, wenn
    1. Ziffer eins
      ihre bzw. seine geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder
    2. Ziffer 2
      sie ihre bzw. er seine Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Deposita

  1. Absatz einsNatürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts können ihr Archivgut dem Oö. Landesarchiv als Depositum unter Wahrung ihres Eigentums anbieten. Im Fall der Übernahme ist zwischen den Eigentümern des Archivguts und dem Oö. Landesarchiv darüber ein schriftlicher Vertrag abzuschließen, sofern nicht einschlägige Rechtsvorschriften bestehen.

  1. Absatz 2Deposita unterliegen den gleichen Bestimmungen wie öffentliches Archivgut, sofern nicht durch spezielle Rechtsvorschriften oder Vertrag etwas anderes bestimmt ist.

§ 15

Text

4. ABSCHNITT

KOMMUNALARCHIVE

Paragraph 15,

Kommunales Archivgut und Kommunalarchive

  1. Absatz einsKommunales Archivgut einer Gemeinde und eines Gemeindeverbandes ist
    1. Ziffer eins
      von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband selbst zu archivieren oder
    2. Ziffer 2
      einem von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband eingerichteten Kommunalarchiv zu übertragen oder
    3. Ziffer 3
      dem Kommunalarchiv einer anderen Gemeinde oder eines anderen Gemeindeverbandes zur Übernahme anzubieten.

  1. Absatz 2Für die Benutzung kommunalen Archivguts gelten Paragraph 6, Absatz eins bis 6 und Paragraph 7, sinngemäß.

  1. Absatz 3Soweit ein Kommunalarchiv besteht,
    1. Ziffer eins
      gilt Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 4 bis 6 sinngemäß,
    2. Ziffer 2
      sind die näheren Bestimmungen über die Organisation, die Aufgaben und die Benutzung (Benutzungsordnung) nach den Grundsätzen dieses Landesgesetzes durch Beschluss des Gemeindevorstands (Stadtsenats) näher zu regeln,
    3. Ziffer 3
      obliegt diesem die Beurteilung der Archivwürdigkeit von Unterlagen.
    In allen anderen Fällen können für die Benutzung kommunalen Archivguts Benutzungsordnungen erlassen werden. Die Tatsache der Erlassung von Benutzungsordnungen ist im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde zu veröffentlichen.

§ 16

Text

5. ABSCHNITT
BEHÖRDEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Paragraph 16,

Behörden

  1. Absatz einsDie mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes verbundenen behördlichen Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, sowie gemäß Paragraph 6, Absatz 6 und Paragraph 7, Absatz 5,, soweit sie Archivgut des Oö. Landesarchivs betreffen, kommen der Direktorin oder dem Direktor des Oö. Landesarchivs zu. Vor einer Entscheidung nach Paragraph 7, Absatz 5, ist dabei jene Stelle zu hören, bei der die Unterlagen angefallen sind. Für das Verfahren gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)
  2. Absatz 2Die auf Grund dieses Landesgesetzes den Gemeinden zukommenden Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes verbundenen behördlichen Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, sowie jene behördlichen Aufgaben im Zusammenhang mit kommunalem Archivgut (Paragraph 15, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 6 und Paragraph 7, Absatz 5,) sind von derjenigen Gemeinde wahrzunehmen, die das Archivgut archiviert oder Träger des Kommunalarchivs ist oder die Sitz der betroffenen Einrichtung oder der betroffenen Unternehmung ist. Vor einer Entscheidung nach Paragraph 15, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 5, ist dabei jene Stelle zu hören, bei der die Unterlagen angefallen sind. Das Verfahren richtet sich nach der Oö. Gemeindeordnung 1990 oder dem jeweiligen Stadtstatut. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013, 95/2017)

§ 17

Text

Paragraph 17,
Verweisungen

Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Bundesarchivgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 162/1999;
  2. Ziffer 2
    Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013,.
Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,)

§ 18

Text

Paragraph 18,

In-Kraft-Treten

Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.