Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002, Fassung vom 28.05.2023

§ 0

Langtitel

Landesgesetz über das Inverkehrbringen, die Errichtung und den Betrieb von Heizungsanlagen, sonstigen Gasanlagen sowie von Lagerstätten für brennbare Stoffe (Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 - Oö. LuftREnTG)

StF: LGBl.Nr. 114/2002 (GP XXV RV 1216/2001 AB 1520/2002 LT 48; RL 96/62/EG vom 27. September 1996, ABl.Nr. L 296 vom 21.11.1996, S 55; RL 92/42/EWG vom 21. Mai 1992, ABl.Nr. L 167 vom 22.6.1992, S 17; RL 78/170/EWG vom 13. Februar 1978, ABl.Nr. L 052 vom 23.2.1978, S 32; RL 93/76/EWG vom 13. September 1993, ABl.Nr. L 237 vom 22.9.1993, S 28; RL 90/396/EWG vom 29. Juni 1990, ABl.Nr. L 196 vom 26.7.1990, S 5)

Änderung

LGBl.Nr. 61/2005 (GP römisch XXVI RV 493/2005 LT 16)

LGBl.Nr. 13/2009 (GP römisch XXVI RV 1578/2008 AB 1689/2008 LT 55; RL 2002/91/EG vom 16. Dezember 2002, ABl.Nr. L 1 vom 4.1.2003, S. 65)

LGBl.Nr. 30/2010 (GP römisch XXVII RV 45/2009 AB 79/2010 LT 5; RL 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006, ABl.Nr. L 376 vom 27.12.2006, S. 36; RL 2005/36/EG vom 7. September 2005, ABl.Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; RL 2004/38/EG vom 29. April 2004, ABl.Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77; RL 2003/109/EG vom 25. November 2003, ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004, S. 44)

LGBl.Nr. 29/2012 (GP römisch XXVII RV 382/2011 AB 541/2012 LT 22)

LGBl.Nr. 90/2013 (GP römisch XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)

LGBl.Nr. 20/2014 (GP römisch XXVII IA 1047/2014 AB 1050/2014 LT 41; RL 2010/31/EU vom 19. Mai 2010, ABl. Nr. L 153 vom 18.6.2010, S 13; RL 2009/28/EG vom 23. April 2009, ABl. Nr. L 140 vom 5.6.2009, S 16)

LGBl.Nr. 58/2014 (GP römisch XXVII RV 1087/2014 AB 1160/2014 LT 45)

LGBl.Nr. 48/2016 (GP römisch XXVIII IA 196/2016 AB 205/2016 LT 9; RL 2010/31/EU vom 19.Mai 2010, ABl.Nr. L 153 vom 18.6.2010, S. 13)

LGBl.Nr. 34/2017 (GP römisch XXVIII RV 392/2017 AB 409/2017 LT 16)

LGBl.Nr. 65/2018 (GP römisch XXVIII RV 757/2018 AB 782/2018 LT 28; RL (EU) 2015/2193 vom 25. November 2015, ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2015, S 1 [CELEX-Nr. 32015L2193])

LGBl.Nr. 43/2019 (GP römisch XXVIII AB 1060/2019 LT 36)

LGBl.Nr. 119/2020 (GP römisch XXVIII RV 1489/2020 AB 1509/2020 AA 1526/2020 LT 52; RL (EU) 2018/844 vom 30. Mai 2018, ABl. Nr. L 156 vom 19.6.2018, S 75 [CELEX-Nr. 32018L0844])

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

römisch eins. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Paragraph eins,

Ziele und Grundsätze

Paragraph 2,

Geltungsbereich

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

römisch II. ABSCHNITT
ALLGEMEINE SICHERHEITS- UND UMWELTSCHUTZVORSCHRIFTEN FÜR BRENNSTOFFE

Paragraph 4,

Allgemeine Bestimmungen für Brennstoffe

Paragraph 5,

Besondere Verwendungsverbote

römisch III. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE MÖGLICHST SPARSAME VERWENDUNG VON ENERGIE

Paragraph 6,

Energieeinsparung

Paragraph 7,

Gebäudetechnische Systeme

Paragraph 8,

Dimensionierung von Heizungsanlagen

Paragraph 9,

Anschluss an gemeindeeigene zentrale Wärmeversorgungsanlagen

Paragraph 10,

Elektrische Widerstandsheizungen

Paragraph 11,

Energieanlagen in Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen

römisch IV. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN HINSICHTLICH DER EMISSIONEN UND
DER WIRKUNGSGRADE VON KLEINFEUERSTÄTTEN

Paragraph 12,

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 13,

Prüfbericht

Paragraph 14,

Anerkennung von Prüfberichten

Paragraph 15,

Technische Dokumentation

Paragraph 16,

Typenschild

Paragraph 17,

Behördliche Kontrolle

römisch fünf. ABSCHNITT
ERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON HEIZUNGSANLAGEN

Paragraph 18,

Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen

Paragraph 18 a,

Registrierung, Aggregation und Betreiberpflichten bei mittelgroßen Feuerungsanlagen

Paragraph 19,

Bewilligungspflichten

Paragraph 20,

Erlöschen der Bewilligung

Paragraph 21,

Anzeigepflichten

Paragraph 22,

Abnahme- und Meldepflichten

Paragraph 23,

Nachträgliche Auflagen

Paragraph 24,

Auflassung von Feuerungsanlagen

römisch VI. ABSCHNITT
ÜBERPRÜFUNG VON HEIZUNGSANLAGEN

Paragraph 25,

Wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen

Paragraph 25 a,

Kontinuierliche Überwachung

Paragraph 26,

Überprüfungsberechtigte, Prüfernummer

Paragraph 27,

Behördliche Überprüfung

Paragraph 28,

Mängelbehebung

Paragraph 29,

Herstellung des gesetzmäßigen Zustands

Paragraph 29 a,

Inspektion von Heizungsanlagen

römisch VII. ABSCHNITT
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR ERDGASVERSORGTE HEIZUNGSANLAGEN

Paragraph 30,

Errichtung, wesentliche Änderung und Inbetriebnahme von erdgasversorgten Heizungsanlagen

Paragraph 31,

Rechte und Pflichten der Erdgasunternehmen in Bezug auf bestehende Heizungsanlagen

römisch VII a. ABSCHNITT
KLIMAANLAGEN

Paragraph 31 a,

Wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen

römisch VIII. ABSCHNITT
ÜBERPRÜFUNG UND REINIGUNG VON FÄNGEN

Paragraph 32,

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 33,

Durchführung der Reinigung

Paragraph 34,

Ausbrennen von Fängen und Verbindungsstücken

Paragraph 35,

Pflichten der Rauchfangkehrer und Rauchfangkehrerinnen

Paragraph 36,

Pflichten der Verfügungsberechtigten und der Nutzungsberechtigten

Paragraph 37,

Selbstüberprüfungs- und Selbstreinigungsrecht

römisch IX. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE GASANLAGEN

Paragraph 38,

Sonstige Gasanlagen

Paragraph 39,

Entfallen

römisch zehn. ABSCHNITT
ERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON LAGERSTÄTTEN FÜR FESTE BRENNSTOFFE UND BRENNBARE FLÜSSIGKEITEN

Paragraph 40,

Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen

Paragraph 41,

Entfallen

Paragraph 42,

Anzeigepflichten

Paragraph 43,

Abnahme- und Meldepflichten

Paragraph 44,

Behördliche Überprüfung, Mängelbehebung, nachträgliche Auflagen, Herstellung des gesetzmäßigen Zustands

römisch XI. ABSCHNITT
ALLGEMEINE GEFAHRENVORSORGE, ZWANGSRECHTE, AUSKUNFTSPFLICHT

Paragraph 45,

Allgemeine Gefahrenvorsorge

Paragraph 46,

Inanspruchnahme von Liegenschaften; Auskunftspflicht und Mitwirkung

römisch XII. ABSCHNITT

Paragraph 47,

Strafbestimmungen

römisch XIII. ABSCHNITT

Paragraph 48,

Vorsorge- und Förderungsmaßnahmen in Bezug auf die Luftreinhaltung

römisch XIV. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Paragraph 49,

Behörden

Paragraph 50,

Dingliche Bescheidwirkung

Paragraph 51,

Mitwirkung bei der Vollziehung

Paragraph 52,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 53,

In- und Außer-Kraft-Treten

Anlage 1 (Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen von Kleinfeuerstätten)

Anlage 2 (Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen von Kleinfeuerstätten)

Anlage 3 Anmerkung, Entfallen)

Anlage 4 (Anlagendatenblatt)

Anlage 5 (Prüfbericht der Inspektion gemäß Paragraph 29 a, Oö. LuftREnTG)

Anlage 6 (Überprüfungsfristen gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins,)

Anlage 7 (Überprüfungsfristen gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2,)

§ 1

Text

römisch eins. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Paragraph eins,
Ziele und Grundsätze

  1. Absatz einsZiele dieses Landesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      die Vorsorge gegen und die Abwehr von schädlichen und unzumutbar belästigenden Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft durch Stoffe (Rauch, Staub, Ruß, Gase etc.), die durch den Betrieb von Heizungsanlagen und Klimaanlagen entstehen können;
    2. Ziffer 2
      die Vorsorge gegen und die Abwehr von Gefahren im Sinn des Absatz 2,, die
      1. Litera a
        durch den Betrieb von Heizungsanlagen und Klimaanlagen,
      2. Litera b
        durch den Betrieb von sonstigen Gasanlagen und Gasgeräten sowie
      3. Litera c
        bei der Lagerung von Brennstoffen und brennbaren Flüssigkeiten
      entstehen können;
    3. Ziffer 3
      die Sicherstellung der möglichst sparsamen Verwendung von Energie.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2009,)
  2. Absatz 2Heizungsanlagen, Klimaanlagen, sonstige Gasanlagen und Gasgeräte sowie Lagerstätten für Brennstoffe und brennbare Flüssigkeiten sind in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so in Verkehr zu bringen, zu errichten, zu betreiben und aufzulassen, dass dadurch
    1. Ziffer eins
      das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet,
    2. Ziffer 2
      Beschädigungen von Sachen, Brand- und Explosionsgefahren und unverhältnismäßig schädliche oder unzumutbar belästigende Umwelteinwirkungen vermieden werden und
    3. Ziffer 3
      ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieträgerverbrauch vermieden wird.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2009,)

§ 2

Text

Paragraph 2,
Geltungsbereich

  1. Absatz einsDieses Landesgesetz regelt sicherheitstechnische und umweltschutzrelevante Belange hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der Anforderungen für Brennstoffe,
    2. Ziffer 2
      des Inverkehrbringens von Heizungsanlagen (insbesondere von Feuerstätten), sonstigen Gasanlagen, Gasgeräten und Teilen davon,
    3. Ziffer 3
      der Errichtung, des Betriebs und der Auflassung von Heizungsanlagen, Klimaanlagen, sonstigen Gasanlagen und Lagerstätten für feste Brennstoffe und brennbare Flüssigkeiten sowie
    4. Ziffer 4
      der Überprüfung und des Reinigens von Fängen.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2009,)
  2. Absatz 2Abschnitt römisch IX dieses Landesgesetzes gilt nicht für Feuerbestattungsanlagen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2020,)
  3. Absatz 3Abschnitt römisch zehn dieses Landesgesetzes gilt nicht für Lagerstätten, die einer Genehmigungspflicht nach gewerberechtlichen und/oder abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen. Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten bedarf überdies keiner Bewilligung oder Anzeige nach dem römisch zehn. Abschnitt dieses Landesgesetzes, wenn die Einhaltung der materiellen Bestimmungen des römisch zehn. Abschnitts dieses Landesgesetzes nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen sichergestellt ist.
  4. Absatz 4Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Immissionsschutzes, des Gewerbes und der Industrie, des Wasserrechts oder des Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesens berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt.
  5. Absatz 5Dieses Landesgesetz gilt nicht für Anlagen, die der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) unterliegen. Anmerkung, LGBl.Nr. 58/2014)

§ 3

Text

Paragraph 3,
Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

  1. Ziffer eins
    Abgasverlust: jene auf den Heizwert des Brennstoffs bezogene Wärmemenge, die mit den Verbrennungsgasen ungenutzt abgeführt wird;
  2. Ziffer 2
    benannte Stelle: eine von einem EU-Mitgliedstaat oder sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Europäischen Kommission gemeldete Stelle, die autorisiert ist, ein EU-Konformitätsverfahren gemäß einer EU-Richtlinie durchzuführen;
  3. Ziffer 3
    bestimmungsgemäßer Betrieb von Kleinfeuerstätten: jener Betrieb, der gemäß technischer Dokumentation für den Betrieb der Kleinfeuerstätte vorgesehen ist;
  4. Ziffer 4
    brennbare Flüssigkeiten: Flüssigkeiten, die zündfähigen Dampf abgeben können, und zwar
    1. Litera a
      brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23° Celsius und einem Siedebeginn bei höchstens 35° Celsius (extrem entzündbar), sofern es sich nicht um Ottokraftstoffe (Ziffer 28 a,) handelt;
    2. Litera b
      brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23° Celsius und einem Siedebeginn bei mehr als 35° Celsius (leicht entzündbar) sowie unabhängig vom Siedebeginn sämtliche Ottokraftstoffe (Ziffer 28 a,);
    3. Litera c
      brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mindestens 23° Celsius und höchstens 60° Celsius (entzündbar), ausgenommen Gasöle (Ziffer 17 a,) und Petroleum (Ziffer 28 b,);
    4. Litera d
      brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4: Gasöle (Ziffer 17 a,), Petroleum (Ziffer 28 b,) und flüssige biogene Brennstoffe (Ziffer 15, Litera a und b);
  5. Ziffer 5
    brennbare Gase: Stoffe, die bei einem Druck von 1.013,25 mbar und einer Temperatur von 0º Celsius einen gasförmigen Aggregatszustand aufweisen und an der Luft durch Wärmezufuhr entzündet werden können;
  6. Ziffer 6
    Brennstoffwärmeleistung (Feuerungswärmeleistung): die mit dem Brennstoff zugeführte, auf den Heizwert Hi des zulässigen Brennstoffs bezogene durchschnittliche stündliche Wärmemenge (angegeben in Watt);
  7. Ziffer 7
    Brennwertgeräte: Feuerstätten mit teilweiser Nutzung der Kondensationswärme;
  8. Ziffer 8
    Emission: die Abgabe der Verbrennungsgase ins Freie;
  9. Ziffer 9
    Emissionsgrenzwert: die maximal zulässige Menge eines im Verbrennungsgas enthaltenen Inhaltsstoffs; der Emissionsgrenzwert (ausgenommen die Rußzahl) wird bei Prüfungen nach dem römisch IV. Abschnitt als Massenwert des Inhaltsstoffs bezogen auf den Energieinhalt (Heizwert) des der Feuerung zugeführten Brennstoffs (mg/MJ), bei Überprüfungen nach dem römisch fünf. und römisch VI. Abschnitt als Massenwert bezogen auf die Volumseinheit des Verbrennungsgases (mg/m³ NZ) angegeben;
  10. Ziffer 10
    Erdgasunternehmen: Verteilernetzbetreiber im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 72, Gaswirtschaftsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 108/2017;
  11. Ziffer 11
    Fänge: Bauteile, in denen Verbrennungsgase möglichst senkrecht abgeführt werden - einschließlich allenfalls darin eingebaute Selch- und Räucherkammern;
  12. Ziffer 12
    feste Brennstoffe:
    1. Litera a
      nicht standardisierte feste biogene Brennstoffe: Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben, für die aber keine Normierung besteht (zB Stroh);
    2. Litera b
      standardisierte feste biogene Brennstoffe: Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben und deren wesentliche verbrennungstechnische Qualitätsmerkmale (zB Wassergehalt, Stickstoffgehalt) in für verbindlich erklärten Normen geregelt sind (zB Stückholz, Holzpellets);
    3. Litera c
      feste fossile Brennstoffe: Brennstoffe, die aus erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen werden; dazu zählen:
      • Strichaufzählung
        alle Arten von Braunkohle,
      • Strichaufzählung
        alle Arten von Steinkohle,
      • Strichaufzählung
        Braunkohlebriketts, Steinkohlebriketts, Koks,
      • Strichaufzählung
        Torf;
  13. Ziffer 13
    Feuerstätten: technische Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung (allenfalls auch gleichzeitig für das Kochen) feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe gemäß Ziffer 12,, 15 und 16 zu verbrennen und bei denen die Verbrennungsgase über eine Abgasführung abgeleitet werden; das Verbindungsstück zwischen Feuerstätte und Fang ist - soweit es nicht Einbauten enthält, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Feuerstätte notwendig sind - nicht Teil der Feuerstätte; bei Außenwandgeräten ist jedoch die Abgasleitung und der Mauerkasten Teil der Feuerstätte;
  14. Ziffer 14
    Feuerungsanlagen: ortsfeste technische Einrichtungen, bestehend aus Feuerstätte (Ziffer 13,) und allfälligem Verbindungsstück (Ziffer 37,), gegebenenfalls angeschlossener oder nachgeschalteter Abgasreinigungsanlagen und einschließlich allenfalls damit in unmittelbarer Verbindung stehender Anlagen zur Förderung und Lagerung von Brennstoffen; Zuleitungen aus dem öffentlichen Netz eines Erdgasunternehmens (Ziffer 10,) gelten nach dem Hausanschluss (Hauptabsperrvorrichtung bzw. Hausdruckregler - Paragraph 6, Ziffer 21, Gaswirtschaftsgesetz 2011) als Bestandteil (Gas-Inneninstallationen) der Feuerungsanlage - der Fang (Ziffer 11,) gilt nicht als Teil der Feuerungsanlage;
  15. Ziffer 15
    flüssige Brennstoffe: brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 (Ziffer 4, Litera d,), und zwar
    1. Litera a
      nicht standardisierte flüssige biogene Brennstoffe: Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben, für die aber keine Normierung besteht (zB Pflanzenöl);
    2. Litera b
      standardisierte flüssige biogene Brennstoffe: Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben und deren wesentliche verbrennungstechnische Qualitätsmerkmale (zB Wassergehalt, Stickstoffgehalt) in für verbindlich erklärten Normen geregelt sind (zB biogene Heizöle);
    3. Litera c
      flüssige fossile Brennstoffe: flüssige Mineralölprodukte, die dazu bestimmt sind, als Brennstoffe verwendet zu werden, wie vor allem Heizöl extra leicht, Heizöl leicht;
  16. Ziffer 16
    gasförmige Brennstoffe:
    1. Litera a
      nicht standardisierte gasförmige biogene Brennstoffe: Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben, für die aber keine Normierung besteht (zB Biogas);
    2. Litera b
      standardisierte gasförmige biogene Brennstoffe: Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben und deren wesentliche verbrennungstechnische Qualitätsmerkmale (zB Wassergehalt, Stickstoffgehalt) in für verbindlich erklärten Normen geregelt sind;
    3. Litera c
      gasförmige fossile Brennstoffe: brennbare Gase (Ziffer 5,), die als Brennstoffe verwendet werden dürfen, nämlich Gase der zweiten Gasfamilie (Erdgas, Erdgas-Austauschgas) und Gase der dritten Gasfamilie (Flüssiggase wie Propan, Butan und deren Gemische);
  17. Ziffer 17
    Gasgeräte: jene Teile einer Gasanlage, die zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet werden und die mit gasförmigen Brennstoffen und gegebenenfalls bei einer normalen Wassertemperatur von nicht mehr als 105º Celsius betrieben werden; Gasgebläsebrenner und zugehörige Wärmeaustauscher gelten als Gasgeräte;
  18. Ziffer 17 a
    Gasöle: flüssige Mineralölprodukte oder gleichartige synthetische Paraffinprodukte mit einer Siedetemperatur zwischen 190° Celsius und 400° Celsius, die zum Betreiben von Kraftfahrzeugen mit Selbstzündung oder zu Heizzwecken dienen;
  19. Ziffer 17 b
    Gebäudetechnische Systeme: die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen;
  20. Ziffer 18
    Heizungsanlagen: Feuerungsanlagen (Ziffer 14,) und sonstige technische Einrichtungen (Wärmeerzeuger, zB Wärmepumpen, Brennstoffzellen), die dazu bestimmt sind, Wärme für die Heizung von Gebäuden oder Teilen davon und/oder zur Warmwasserbereitung zu erzeugen, einschließlich der Wärmeverteilleitungen und Wärmeabgabeeinrichtungen (wie etwa Radiatoren und die dazu gehörigen Steuerungs- bzw. Regelungseinrichtungen) und allfälliger damit in unmittelbarer Verbindung stehender Belüftungseinrichtungen;
  21. Ziffer 19
    Heizwert (Hi): Wärmemenge, die bei der vollständigen Verbrennung von 1 kg festem oder flüssigem Brennstoff oder 1 m³ gasförmigem Brennstoff im Normzustand frei wird, wenn das bei der Verbrennung gebildete Wasser dampfförmig vorhanden ist und die Verbrennungsprodukte auf 25° Celsius zurückgeführt werden;
  22. Ziffer 20
    Inverkehrbringen:
    1. Litera a
      das Abgeben, Versenden oder Einführen von Brennstoffen,
    2. Litera b
      das erstmalige Abgeben, Versenden oder Einführen einer Heizungsanlage, eines Gasgerätes oder eines Bauteils einer Heizungsanlage oder eines Gasgerätes zum Zweck des Anschlusses,
    3. Litera c
      das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen einer Heizungsanlage, eines Gasgerätes oder eines Bauteils einer Heizungsanlage oder eines Gasgerätes für den Eigengebrauch.
                     Als Inverkehrbringen gilt nicht das Überlassen von Heizungsanlagen, Gasgeräten oder Bauteilen von Heizungsanlagen oder Gasgeräten zum Zweck der Prüfung, der Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung sowie das Rückliefern von zur Prüfung, Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Heizungsanlagen, Gasgeräten oder Bauteilen von Heizungsanlagen oder Gasgeräten an den Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin;
  23. Ziffer 21
    Kleinfeuerstätten: Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung bis zu 400 kW;
  24. Ziffer 22
    Klimaanlagen: Kombinationen sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur von Räumen, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt wird oder gesenkt werden kann, sofern es sich dabei nicht um Heizungsanlagen im Sinn der Ziffer 18, handelt;
  25. Ziffer 23
    Kubikmeter im Normzustand (m³ NZ): ein Kubikmeter Gas bei 0º Celsius und 1.013,25 mbar absolutem Druck;
  26. Ziffer 24
    Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten: Räume oder Bereiche in Gebäuden oder im Freien (Lagerstellen), die zur Aufbewahrung von brennbaren Flüssigkeiten in Behältern samt technischer Einrichtungen zur Lagerung von und zur Manipulation mit brennbaren Flüssigkeiten (Ziffer 4,), die nicht mit einer Feuerungsanlage verbunden sind, bestimmt sind;
  27. Ziffer 25
    Lagerstätten für feste Brennstoffe: Räume oder Bereiche in Gebäuden oder im Freien (Lagerstellen) samt technischer Einrichtungen (wie etwa Silos) zur Lagerung fester Brennstoffe (Ziffer 12,);
  28. Ziffer 26
    Nennlast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei Nennwärmeleistung;
  29. Ziffer 27
    Nennwärmeleistung/Nennkälteleistung (Pn): die höchste nutzbare Wärmemenge (angegeben in Watt), die ein Wärmeerzeuger/Kälteerzeuger gemäß den Angaben der Herstellerin bzw. des Herstellers im Dauerbetrieb je Stunde abgeben kann;
  30. Ziffer 28
    Nutzungsberechtigte: Personen, die auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung
    1. Litera a
      lediglich Wärmeverteilleitungen und Wärmeabgabeeinrichtungen oder Teile davon und/oder
    2. Litera b
      einen fremden Fang
    nutzen dürfen;
  31. Ziffer 28 a
    Ottokraftstoff (Motorenbenzin): ein flüssiges Mineralölprodukt, das hauptsächlich zum Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Fremdzündung dient;
  32. Ziffer 28 b
    Petroleum: ein flüssiges Mineralölprodukt mit einer Siedetemperatur zwischen 175° Celsius und 325° Celsius;
  33. Ziffer 29
    Pufferspeicher: Speicher, der die überschüssige Energiemenge aus der Differenz zwischen Wärmeleistung der Feuerstätte und an das Heizungssystem abgegebener Leistung aufnimmt;
  34. Ziffer 30
    Raumheizgerät: Feuerstätte zur unmittelbaren Beheizung des Aufstellungsraums (zB Kaminöfen, Kachelöfen, Öl- oder Gasraumheizgeräte, Küchenherde);
  35. Ziffer 31
    Rußzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Feuerungsanlagen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);
  36. Ziffer 32
    Schutzzone: der Bereich um eine Feuerungsanlage oder eine sonstige Gasanlage oder Teile derselben, in dem Explosionsgefahr herrschen kann, dh. in dem auf Grund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse gefährliche, explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann;
  37. Ziffer 33
    Serie: eine Menge von in allen Merkmalen baugleich hergestellten Produkten;
  38. Ziffer 34
    Sicherheitsabstände (Schutzabstände): Abstände von Feuerungsanlagen und sonstigen Gasanlagen oder Teilen derselben zu benachbarten Anlagen, Einrichtungen, Gebäuden oder öffentlichen Verkehrsflächen zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung im Schadensfall;
  39. Ziffer 35
    sonstige Gasanlagen: Anlagen zur Erzeugung, Lagerung, Speicherung, Leitung und/oder Verwendung brennbarer Gase (Ziffer 5,) einschließlich der Abgasführung, soweit sie nicht als Feuerungsanlagen (Ziffer 14,) gelten;
  40. Ziffer 36
    Stand der Technik: der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen;
  41. Ziffer 36 a
    System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung: ein System, das sämtliche Produkte, Software und Engineering-Leistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher und sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme (Ziffer 17 b,) durch automatische Steuerungen sowie durch die Erleichterung des manuellen Managements dieser gebäudetechnischen Systeme unterstützt werden kann;
  42. Ziffer 37
    Verbindungsstücke: Teile einer Feuerungsanlage (Ziffer 14,), in welchen Verbrennungsgase von der Feuerstätte in einen Fang geleitet werden, wie Abgasrohre, Poterien und Abgaskanäle;
  43. Ziffer 38
    Verbrennungsgase (Abgase): die bei der Verbrennung der Brennstoffe entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und dem Luftüberschuss oder aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten;
  44. Ziffer 39
    verfügungsberechtigte Person (Betreiberin bzw. Betreiber):
    1. Litera a
      Eigentümer oder Eigentümerin oder
    2. Litera b
      Bauberechtigter oder Bauberechtigte im Sinn des Baurechtsgesetzes RGBl. Nr. 86/1912, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2012,, oder
    3. Litera c
      jede andere Person, an welche die jeweiligen Verpflichtungen nach diesem Landesgesetz im Weg einer privatrechtlichen Vereinbarung übertragen wurden (etwa im Rahmen eines Pacht-, Leasing- oder Mietvertrags oder einer Verwaltungsvereinbarung);
  45. Ziffer 40
    Wärmeleistungsbereich: der von der Herstellerin bzw. vom Hersteller der Feuerstätte festgelegte Bereich, in dem diese bestimmungsgemäß betrieben werden darf;
  46. Ziffer 41
    Warmwasserbereiter: eine Anlage, die der direkten Erwärmung von Nutz- bzw. Trinkwasser dient (Vorratswasserheizer und Durchlauferhitzer);
  47. Ziffer 42
    wesentlicher Bauteil: Bauteil einer Heizungsanlage, der deren Wirkungsgrade oder Emissionen beeinflussen kann, wie insbesondere Kessel, Vorofen und Brenner;
  48. Ziffer 43
    Wirkungsgrad: Quotient aus der abgegebenen und der zugeführten Leistung, angegeben in Prozent - im Anwendungsbereich des römisch IV. Abschnitts bezeichnet der Begriff "Wirkungsgrad" das Verhältnis von Nutzenergie zur Aufwandenergie, angegeben in Prozent, wobei sowohl der Abgasverlust als auch Wärmeabstrahlungsverluste berücksichtigt werden;
  49. Ziffer 44
    Zentralheizgerät: Feuerstätte zur Beheizung mehrerer Räume mittels kontrollierter Wärmeverteilung;
  50. Ziffer 45
    zugelassene Stelle: von den Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraums ermächtigte Einrichtungen im Rahmen des fachlichen Umfangs der Ermächtigung.

Anmerkung, LGBl.Nr. 58/2014, 65/2018, 119/2020)

§ 4

Text

römisch II. ABSCHNITT
ALLGEMEINE SICHERHEITS- UND UMWELTSCHUTZVORSCHRIFTEN FÜR BRENNSTOFFE

Paragraph 4,
Allgemeine Bestimmungen für Brennstoffe

  1. Absatz einsFeuerungsanlagen, sonstige Gasanlagen und Gasgeräte dürfen nur

mit Brennstoffen betrieben werden, für deren Einsatz sie nach den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin geeignet sind.

  1. Absatz 2Als Brennstoffe für Feuerungsanlagen, sonstige Gasanlagen und Gasgeräte dürfen unter Bedachtnahme auf allfällige Verordnungen nach Absatz 3, nur verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      feste Brennstoffe (Paragraph 3, Ziffer 12,);
    2. Ziffer 2
      flüssige Brennstoffe (Paragraph 3, Ziffer 15,);
    3. Ziffer 3
      gasförmige Brennstoffe (Paragraph 3, Ziffer 16,);
    4. Ziffer 4
      Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen soweit dies zum Anfeuern notwendig ist.
    Für Feuerungsanlagen in gewerblichen Betriebsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 50 kW ist die Verwendung von Brennstoffen zulässig, die nicht den Kriterien der Ziffer eins bis 4 entsprechen, wenn dabei die Grenzwerte gemäß der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2019,, eingehalten werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 29/2012, 58/2014, 34/2017, 119/2020)
  2. Absatz 3Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (Paragraph eins,), auf den jeweiligen Stand der Technik, auf völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie auf vergleichbare Vorschriften des Auslands und Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften durch Verordnung die zulässigen Arten von Brennstoffen gemäß Absatz 2,, deren Beschaffenheit und die Methoden zur Bestimmung der Zusammensetzung von Brennstoffen festlegen; dabei kann auch angeordnet werden, dass Belege des Inverkehrbringers oder der Inverkehrbringerin von Brennstoffen von dem- oder derjenigen, der oder die diese Brennstoffe verwendet, bis zu ihrem vollständigen Verbrauch aufbewahrt und auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden müssen. Für im Zeitpunkt der Erlassung einer solchen Verordnung bereits rechtmäßig in Verkehr gebrachte Brennstoffe sind abweichende Bestimmungen oder Ausnahmen festzulegen, wenn sie nach dem Stand der Technik wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung der betreffenden Verordnungsbestimmungen und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt sind.

§ 5

Text

Paragraph 5,
Besondere Verwendungsverbote

Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (Paragraph eins,) durch Verordnung die Verwendung von bestimmten Brennstoffen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in Teilen des Landesgebiets oder in bestimmten Heizungsanlagen oder sonstigen Gasanlagen verbieten, oder deren Verwendung an bestimmte Auflagen wie die Einhaltung strengerer als der gemäß Paragraph 18, Absatz 4, verordneten Emissionsgrenzwerte binden, wenn

  1. Ziffer eins
    eine konkrete Gefährdung durch Luftschadstoffe durch Überschreitungen der gemäß Paragraph 3, Immissionsschutzgesetz-Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, festgelegten Immissionsgrenzwerte auf Grund von Messungen nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft oder gemäß Paragraph 48, Absatz 2, dieses Landesgesetzes festgestellt wurde, und
  2. Ziffer 2
    die Verwendung der jeweiligen Brennstoffe in Feuerungsanlagen, welche diesem Landesgesetz unterliegen, einen erheblichen Einfluss auf die erhöhte Immissionsbelastung hat, und
  3. Ziffer 3
    die Verbote bzw. Verwendungsbeschränkungen nicht unverhältnismäßig sind.

§ 6

Text

römisch III. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE MÖGLICHST SPARSAME VERWENDUNG VON ENERGIE

Paragraph 6,
Energieeinsparung

  1. Absatz einsDie Eigentümer und Eigentümerinnen sowie Benützer und Benützerinnen einer baulichen Anlage haben im Sinn eines integrierten Umweltschutzes sowie aus betriebs- und volkswirtschaftlichen Überlegungen Energie sparsam und effizient zu verwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 20/2014)
  2. Absatz 2Das Land Oberösterreich ist verpflichtet, Informationen über die Nettovorteile, Kosten und Energieeffizienz von Anlagen und Systemen für die Nutzung von Wärme, Kälte und Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen bereitzustellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 20/2014)

§ 7

Text

Paragraph 7,
Gebäudetechnische Systeme

  1. Absatz einsNeue Gebäude sind, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten beheizten Bereich des Gebäudeteils auszustatten. Bei bestehenden Gebäuden sind selbstregulierende Einrichtungen bei einem Austausch des Wärmeerzeugers, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, zu installieren.
  2. Absatz 2Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für eine Heizungsanlage oder Klimaanlage von mehr als 290 kW sind bis zum Jahr 2025, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung auszurüsten. Diese Systeme müssen in der Lage sein,
    1. Ziffer eins
      den Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen;
    2. Ziffer 2
      Benchmarks in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen und die für die Einrichtungen oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren; und
    3. Ziffer 3
      die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben zu werden, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellerinnen bzw. Herstellern.
  3. Absatz 3Bei Installation, Ersatz oder Modernisierung eines heizungsanlagenbezogenen oder klimaanlagenbezogenen Teils eines gebäudetechnischen Systems in einem bestehenden Gebäude ist die Energieeffizienz des veränderten Teils neu zu bewerten und sind die Ergebnisse zu dokumentieren, sofern nicht ohnehin gemäß Paragraph 36, Oö. Bautechnikgesetz 2013 ein neuer Energieausweis zu erstellen ist.
  4. Absatz 4Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Systemanforderungen - über die Absatz eins und 2 hinaus - an die ordnungsgemäße Installation und angemessene Dimensionierung, Einstellung und Steuerung von gebäudetechnischen Systemen vorschreiben. Auch diese weiteren Systemanforderungen sind im Einzelfall nur dann umzusetzen, wenn dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2020,)

§ 8

Text

Paragraph 8,
Dimensionierung von Heizungsanlagen

Zur Gewährleistung einer effizienten Energienutzung sind neue oder zu ändernde zentrale Heizungsanlagen ab einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 6 kW auf Grund einer Heizlastberechnung zu dimensionieren.

§ 9

Text

Paragraph 9,
Anschluss an gemeindeeigene zentrale Wärmeversorgungsanlagen

  1. Absatz einsIn Gemeinden, in denen gemeindeeigene zentrale Wärmeversorgungsanlagen betrieben werden, sind Neubauten von Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen und die eine Wärmeversorgung erfordern, sowie Neubauten von Wohngebäuden mit mehr als drei Wohnungen an eine gemeindeeigene zentrale Wärmeversorgungsanlage anzuschließen.
  2. Absatz 2Darüber hinaus kann die Gemeinde durch Verordnung für das gesamte Gemeindegebiet oder für bestimmte Teile desselben die Anschlusspflicht an eine gemeindeeigene zentrale Wärmeversorgungsanlage nach Maßgabe der Absatz 3 bis 8 auch beim Neubau von Gebäuden, die Wohn- oder sonstige Aufenthaltsräume enthalten, festlegen. Eine solche Verordnung kann für Gebiete erlassen werden, in welchen den Luftschadstoffemissionen von Raumheizungen eine wesentliche Bedeutung in Bezug auf solche Grenzwerte zukommt, die gemäß Paragraph 3, Immissionsschutzgesetz-Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, festgelegt sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 29/2012, 119/2020)
  3. Absatz 3Gemeindeeigen im Sinn der Absatz eins und 2 ist eine zentrale Wärmeversorgungsanlage, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient, auch dann, wenn die Anlage nicht oder nicht zur Gänze im Eigentum der Gemeinde steht.
  4. Absatz 4Die Anschlusspflicht ist von der Gemeinde mit Bescheid auszusprechen, wenn
    1. Ziffer eins
      die kürzeste Entfernung des Baues von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Heizungsstrang nicht mehr als 50 m (gemessen in der Luftlinie) beträgt,
    2. Ziffer 2
      diese Form der Wärmeversorgung ohne unverhältnismäßigen technischen und wirtschaftlichen Aufwand möglich ist,
    3. Ziffer 3
      die Leistungsfähigkeit der gemeindeeigenen zentralen Wärmeversorgungsanlage ausreichend ist, um das anzuschließende Gebäude mit der erforderlichen Wärme versorgen zu können, und
    4. Ziffer 4
      für den Gebäudeeigentümer oder die Gebäudeeigentümerin eine ausreichende Fernwärmeversorgungsgarantie gegeben ist.
  5. Absatz 5Die Herstellung des Anschlusses hat spätestens bis zur Baufertigstellungsanzeige gemäß Paragraph 42, oder Paragraph 43, Absatz eins und 2 Oö. Bauordnung 1994 zu erfolgen. Zur Herstellung des Anschlusses und zur Tragung der Kosten ist der Eigentümer oder die Eigentümerin des Gebäudes unabhängig davon verpflichtet, ob er oder sie auch Eigentümer oder Eigentümerin der zum Gebäude gehörenden Grundflächen ist.
  6. Absatz 6Absatz eins bis 5 gelten sinngemäß auch für baubehördlich bewilligungspflichtige bauliche Änderungen bei bestehenden Gebäuden, die wesentliche Änderungen für die Heizungsanlage mit sich bringen.
  7. Absatz 7Die Absatz eins bis 6 gelten nicht für Gebäude, deren Wärmeversorgung durch erneuerbare Energieträger erfolgt, soweit die Heizungsanlagen unter Berücksichtigung der verwendeten Energieträger dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen, und für Gebäude, deren jährlicher Heizwärmebedarf bezogen auf das Referenzklima HWBBGF, ref pro Quadratmeter konditionierte Brutto-Grundfläche höchstens 10 kWh/m²a beträgt. Soweit das betroffene Gebiet durch eine leitungsgebundene Gasversorgungsanlage erschlossen ist, kann die Gemeinde durch Verordnung für das gesamte Gemeindegebiet oder für bestimmte Teile desselben festlegen, dass eine Anschlusspflicht nach Absatz eins bis 6 für Gebäude nicht besteht, deren Heizung mit Gas aus einer leitungsgebundenen Versorgungsanlage betrieben wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 29/2012)
  8. Absatz 7 aDie Absatz eins bis 6 gelten weiters nicht für betriebseigene Gebäude, die mit Abwärme aus gewerblichen oder industriellen Produktionsprozessen versorgt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 58/2014)
  9. Absatz 8Paragraph 14, Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 gilt sinngemäß.

§ 10

Text

Paragraph 10,
Elektrische Widerstandsheizungen

Beim Neubau von Gebäuden dürfen elektrische Direkt-Widerstandsheizungen, außer in begründeten Ausnahmefällen, als Hauptheizungsanlage nicht verwendet werden.

§ 11

Text

Paragraph 11,
Energieanlagen in Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen

  1. Absatz einsBeim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen, sowie bei Änderung der energietechnischen Anlagen solcher Gebäude sind zur Bereitstellung von Raumwärme und Warmwasser vorrangig Solaranlagen oder andere Anlagen mit erneuerbarer Energie vorzusehen, sofern dies technisch möglich, wirtschaftlich sinnvoll und mit dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vereinbar ist.
  2. Absatz 2Die Planung nach Absatz eins, hat eine Abschätzung der Wirtschaftlichkeit gegenüber Anlagen mit konventionellen Energieträgern zu enthalten und ist den Einreichunterlagen gemäß den Paragraphen 28 und 29 Oö. Bauordnung 1994 anzuschließen.
  3. Absatz 3Bei Gebäuden im Sinn des Absatz eins, ist überdies eine Energiebuchhaltung zu führen, sofern dies technisch möglich ist.

§ 12

Text

römisch IV. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN HINSICHTLICH DER EMISSIONEN UND DER WIRKUNGSGRADE VON KLEINFEUERSTÄTTEN

Paragraph 12,
Allgemeine Bestimmungen

  1. Absatz einsKleinfeuerstätten und wesentliche Bauteile von Kleinfeuerstätten, ausgenommen stationäre Verbrennungsmotoren, dürfen nur in Verkehr gebracht oder errichtet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1, bei Bauteilen in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation (Paragraph 15,) angegebenen Kessel oder Brenner, nicht überschreiten,
    2. Ziffer 2
      sie die Wirkungsgrade der Anlage 2, bei Bauteilen in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation (Paragraph 15,) angegebenen Kessel oder Brenner, jedenfalls erreichen,
    3. Ziffer 3
      ihnen eine deutschsprachige technische Dokumentation (Paragraph 15,) beigegeben worden ist und
    4. Ziffer 4
      an der Feuerstätte ein Typenschild (Paragraph 16,) angebracht worden ist.
  2. Absatz 2Entfallen Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2020,)

§ 13

Text

Paragraph 13,
Prüfbericht

  1. Absatz einsDer Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist, soweit die Absatz 2,, 5 und 6 nicht anderes bestimmen, durch einen Prüfbericht einer hiezu zugelassenen Stelle zu erbringen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung zu enthalten, ob die Kleinfeuerstätte die Anforderungen erfüllt. Bei Serienprodukten genügt ein Prüfbericht für ein Erzeugnis jeder Serie.
  2. Absatz 2Für Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte, die mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und eine Nennwärmeleistung von 4 bis 400 kW aufweisen, ist der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade durch einen Konformitätsnachweis und das CE-Kennzeichen entsprechend der Richtlinie 92/42/EWG zu erbringen.
  3. Absatz 3Die zugelassene Stelle hat in einem den Regeln der Technik entsprechenden Prüfverfahren zu prüfen und festzustellen, ob die Kleinfeuerstätte oder ein wesentlicher Bauteil einer Kleinfeuerstätte die Anforderungen der Anlagen 1 und 2 erfüllt. Dabei ist vorrangig auf die entsprechenden Standards (EN-Normen, ÖNORMen uä.) Bedacht zu nehmen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2020,)
  4. Absatz 4Der Prüfbericht hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen (Firma) und die vollständige Anschrift der Herstellerin bzw. des Herstellers und gegebenenfalls ihres bzw. seines oder ihrer bzw. seiner Bevollmächtigten in Österreich;
    2. Ziffer 2
      die Angabe, ob es sich um die Prüfung einer Einzelanfertigung oder eines Serienprodukts handelt;
    3. Ziffer 3
      die Art der Kleinfeuerstätte oder des wesentlichen Bauteils;
    4. Ziffer 4
      die Bezeichnung und Type der Kleinfeuerstätte oder des wesentlichen Bauteils;
    5. Ziffer 5
      die Beschreibung der Funktionsweise und die planliche Darstellung der Kleinfeuerstätte oder des wesentlichen Bauteils;
    6. Ziffer 6
      die Nennwärmeleistung;
    7. Ziffer 7
      die Beschreibung der verwendeten Prüfeinrichtungen und Messgeräte;
    8. Ziffer 8
      die Beschreibung der Prüfmethoden und -bedingungen;
    9. Ziffer 9
      die Spezifikation der Prüfbrennstoffe;
    10. Ziffer 10
      die Beschreibung des Prüfablaufs;
    11. Ziffer 11
      eine zusammenfassende Darstellung des Prüfungsergebnisses mit
      1. Litera a
        der Feststellung, dass die Kleinfeuerstätte die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 und die Wirkungsgrade der Anlage 2 einhält und damit die Anforderungen der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2012,, erfüllt;
      2. Litera b
        der Feststellung, unter welchen Bedingungen dies gilt (Angabe der zulässigen Brennstoffe, sonstige Einschränkungen);
      3. Litera c
        der Angabe der Emissionsmesswerte und der Wirkungsgrade unter den spezifischen Prüfbedingungen der Anlage 2;
      4. Litera d
        dem Datum der Prüfung;
    12. Ziffer 12
      die Bezeichnung und Anschrift der zugelassenen Stelle und die Unterschrift des bzw. der für die Prüfung Verantwortlichen.
  5. Absatz 5Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 2 als erbracht, wenn die Person, die diese Feuerstätten in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation (Paragraph 15,) bestätigt, dass die maßgeblichen Abmessungen und die Ausführung jener Teile der Feuerstätte, die für die Erfüllung der Anforderungen der Anlagen 1 und 2 notwendig sind, mit denen eines Ofens oder Herds übereinstimmen, für den bereits ein positiver Prüfbericht vorliegt.
  6. Absatz 6Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde, für die der Nachweis nach Absatz 5, nicht erbracht werden kann, gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 2 als erbracht, wenn die Person, die diese Feuerstätten in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplans des Ofens oder Herds in der technischen Dokumentation (Paragraph 15,) bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und für den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht.
  7. Absatz 7Eine Richtlinie im Sinn des Absatz 6, gilt als geeignet anerkannt, wenn durch eine zugelassene Stelle durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen der Anlagen 1 und 2 erfüllen.

Anmerkung, LGBl.Nr. 58/2014)

§ 14

Text

Paragraph 14,
Anerkennung von Prüfberichten

Prüfberichte auf Grund bundesrechtlicher Bestimmungen oder auf Grund einschlägiger Bestimmungen anderer Bundesländer oder auf Grund von Regelungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Drittstaates, dessen Prüfberichte nach dem Recht der Europäischen Union anzuerkennen sind, sind Prüfberichten nach Paragraph 13, gleichzuhalten, wenn die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 und die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2 eingehalten werden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2014,, 119/2020)

§ 15

Text

Paragraph 15,
Technische Dokumentation

  1. Absatz einsDie technische Dokumentation hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Angaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerstätte oder des wesentlichen Bauteils (Betriebs- und Wartungsanleitung);
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, die den Prüfbericht erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichts oder bei ortsfest gesetzten Öfen eine Bestätigung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 5 und 6;
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift der benannten Stelle, Nummer und Datum des Konformitätsnachweises der Herstellerin bzw. des Herstellers bei Geräten im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2 ;,
    4. Ziffer 4
      Angabe der Emissionsmesswerte laut Prüfbericht;
    5. Ziffer 5
      Angabe der Wirkungsgrade laut Prüfbericht oder Konformitätsnachweis;
    6. Ziffer 6
      a) bei händisch beschickten Kleinfeuerstätten und
      1. Litera b
        bei automatisch beschickten Kleinfeuerstätten unter 50 kW Nennwärmeleistung,
        wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 erforderlich ist, den Hinweis, dass die Kleinfeuerstätte nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
  2. Absatz 2Wesentliche Bauteile von Kleinfeuerstätten müssen bei ihrem Inverkehrbringen mit einem Hinweis versehen sein, aus dem hervorgeht, unter welchen Voraussetzungen sie mit anderen Bauteilen kombiniert werden können, ohne dass die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 überschritten oder die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2 beeinträchtigt werden.
  3. Absatz 3Die technische Dokumentation ist für die Dauer des Betriebs der Anlage bei dieser aufzubewahren.

Anmerkung, LGBl.Nr. 58/2014)

§ 16

Text

Paragraph 16,
Typenschild

  1. Absatz einsDas Typenschild ist am Brenner und am Kessel oder - wenn dies nicht möglich ist - an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerstätte anzubringen. An ortsfest gesetzten Öfen oder Herden ist die Anbringung eines Typenschilds nicht erforderlich.
  2. Absatz 2Das Typenschild hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Firmensitz des Herstellers oder der Herstellerin;
    2. Ziffer 2
      Type und Handelsbezeichnung, unter der die Kleinfeuerstätte oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird;
    3. Ziffer 3
      Herstellnummer und Baujahr;
    4. Ziffer 4
      Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich;
    5. Ziffer 5
      Brennstoffwärmeleistung der Kleinfeuerstätte oder des wesentlichen Bauteils bei Nennwärmeleistung;
    6. Ziffer 6
      zulässige Brennstoffe;
    7. Ziffer 7
      zulässiger Betriebsdruck (des Wärmeträgers) in bar;
    8. Ziffer 8
      zulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in ºCelsius;
    9. Ziffer 9
      Elektroanschluss (römisch fünf, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W);
    10. Ziffer 10
      a) bei händisch beschickten Kleinfeuerstätten und
      1. Litera b
        bei automatisch beschickten Kleinfeuerstätten unter 50 kW Nennwärmeleistung,
      wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 erforderlich ist, den Hinweis, dass die Kleinfeuerstätte nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
  3. Absatz 3Das Anbringen von anderen Kennzeichnungen, die die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des Typenschilds beeinträchtigen, ist verboten.

§ 17

Text

Paragraph 17,
Behördliche Kontrolle

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann Prüfberichte gemäß den Paragraphen 13 und 14 jederzeit und zwar bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem letztmaligen Inverkehrbringen der betreffenden Kleinfeuerstätte oder des betreffenden wesentlichen Bauteils beim Hersteller oder der Herstellerin oder beim Inverkehrbringer oder der Inverkehrbringerin anfordern; sie kann derartige Prüfberichte bei einer zugelassenen Stelle überprüfen lassen, insbesondere im Hinblick darauf, ob
    1. Ziffer eins
      die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 und die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2,
    2. Ziffer 2
      die Ökodesign-Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten, ABl. Nr. L 239 vom 6.9.2013, S 136 ff.,
    3. Ziffer 3
      die Ökodesign-Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 814/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern, ABl. Nr. L 239 vom 6.9.2013, S 162 ff.,
    4. Ziffer 4
      die Ökodesign-Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten, ABl. Nr. L 193 vom 21.7.2015, S 76 ff.,
    5. Ziffer 5
      die Ökodesign-Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln, ABl. Nr. L 193 vom 21.7.2015, S 100 ff.,
    6. Ziffer 6
      ab 1. Jänner 2022 die Ökodesign-Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten, ABl. Nr. L 193 vom 21.7.2015, S 1 ff.,
    eingehalten werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 58/2014, 119/2020)
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat durch Verordnung das weitere Inverkehrbringen von Kleinfeuerstätten oder wesentlichen Bauteilen von Kleinfeuerstätten zu untersagen, wenn durch eine Überprüfung bei einer zugelassenen Stelle erwiesen ist, dass die betreffende Kleinfeuerstätte oder das betreffende wesentliche Bauteil der Kleinfeuerstätte die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 und/oder die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2 überschreitet oder die Ökodesign-Anforderungen gemäß den im Absatz eins, genannten EU-Verordnungen nicht eingehalten werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 58/2014, 119/2020)
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Kleinfeuerstätten und wesentliche Teile von Kleinfeuerstätten, die als Bauprodukte der Marktüberwachung nach dem 8. Abschnitt des 6. Hauptstücks des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 unterliegen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2020,)

§ 18

Text

römisch fünf. ABSCHNITT
ERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON HEIZUNGSANLAGEN

Paragraph 18,
Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen

  1. Absatz einsDie Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Heizungsanlagen muss unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (Paragraph eins,) erfolgen und insbesondere mit den Bestimmungen des römisch III. Abschnitts in Einklang stehen sowie den sicherheitstechnischen Anforderungen dieses Landesgesetzes entsprechen. Feuerungsanlagen müssen jedenfalls an eine geeignete Abgasführung angeschlossen und ausreichend mit Verbrennungsluft versorgt werden.
  2. Absatz 2Heizungsanlagen dürfen in baulichen Anlagen nur errichtet werden, wenn diese in den für die Errichtung und den Betrieb der Heizungsanlage relevanten Teilen den Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994, des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 und der Oö. Bautechnikverordnung 2013 sowie den besonderen Anforderungen gemäß Absatz 5, entsprechen. Anmerkung, LGBl.Nr. 58/2014)
  3. Absatz 2 aDie Errichtung von Feuerstätten für flüssige fossile und/oder für feste fossile Brennstoffe ist in Neubauten verboten, für die der Antrag auf Bewilligung des Bauvorhabens bzw. die Anzeige des Bauvorhabens nach dem 31. August 2019 bei der Behörde eingebracht wird. Dieses Verbot gilt nicht für Raumheizgeräte. Anmerkung, LGBl.Nr. 43/2019)
  4. Absatz 3Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (Paragraph eins,) durch Verordnung jene Sicherheitsanforderungen (insbesondere Explosions-, Brand-, Schall- und Wärmeschutz) einschließlich der Festlegung von Schutzzonen und Sicherheitsabständen zu bestimmen, welchen Heizungsanlagen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik, auf völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie auf vergleichbare Vorschriften des Auslands und Richtlinien nationaler und internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften jedenfalls zu entsprechen haben. Für im Zeitpunkt der Erlassung einer solchen Verordnung bereits rechtmäßig errichtete Heizungsanlagen sind abweichende Bestimmungen oder Ausnahmen festzulegen, wenn sie nach dem Stand der Technik wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung der betreffenden Verordnungsbestimmungen und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt sind.
  5. Absatz 4Die Landesregierung kann darüber hinaus zum Schutz der Umwelt (insbesondere zum Schutz des Bodens und der Reinhaltung der Luft) und zur Sicherstellung der möglichst sparsamen Verwendung von Energie unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 3, weitere technische Anforderungen für die Errichtung, den Betrieb und die Auflassung von Heizungsanlagen vorschreiben, wie insbesondere Anforderungen an Öllagerbehälter und Leitungsanlagen, Regelungen über Pufferspeicher, Mindestwirkungsgrade und -jahresarbeitszahlen sowie höchstzulässige Emissionsgrenzwerte für den Betrieb von Heizungsanlagen. Absatz 3, zweiter Satz gilt sinngemäß.
  6. Absatz 4 aIn Verordnungen gemäß Absatz 3 und 4 können auch Pflichten für Betreiberinnen und Betreiber vorgeschrieben werden, wie insbesondere Überwachungs-, Überprüfungs- und Dokumentationsverpflichtungen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2018,)
  7. Absatz 5Die Landesregierung kann für bauliche Anlagen, in denen Heizungsanlagen errichtet werden, im Hinblick auf deren Zweckwidmung besondere Anforderungen des Explosions-, Brand-, Schall- und Wärmeschutzes sowie des Bodenschutzes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik, auf völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie auf vergleichbare Vorschriften des Auslands und Richtlinien nationaler und internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften durch Verordnung festlegen.
  8. Absatz 6Die Behörde kann in einzelnen durch örtliche Verhältnisse oder sachliche Gegebenheiten bedingten Fällen Abweichungen von der Anwendung einzelner Bestimmungen einer Verordnung gemäß Absatz 3 bis 5 auftragen oder über begründetes Ansuchen bewilligen, wenn die Grundsätze des Paragraph eins, Absatz 2, dies erfordern oder zulassen.

§ 18a

Text

Paragraph 18 a,
Eintragung in ein öffentliches Register, Aggregation und Betreiberpflichten bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW

  1. Absatz einsDie Betreiberin bzw. der Betreiber einer Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW hat sich vor der erstmaligen Inbetriebnahme mit folgenden Stammdaten im Onlineregister unter „www.edm.gv.at“ zu registrieren:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift (Sitz) der Betreiberin bzw. des Betreibers sowie die für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift;
    2. Ziffer 2
      sofern vorhanden: Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer und Ergänzungsregisternummer;
    3. Ziffer 3
      Branchenzuordnung (vierstellig) des Betriebsinhabers gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006, S 1, in der jeweils geltenden Fassung;
    4. Ziffer 4
      Adressen und Bezeichnungen der Standorte - einschließlich jeweils der Angabe des Bezirks und des Bundeslandes - an denen sich ortsfeste Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW befinden;
    5. Ziffer 5
      Kontaktpersonen und Kontaktadressen einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen und Telefonnummern;
    6. Ziffer 6
      jede einzelne Feuerungsanlage; für jede einzelne Feuerungsanlage sind anzugeben:
      1. Litera a
        Brennstoffwärmeleistung (in MW),
      2. Litera b
        Art der Feuerungsanlage,
      3. Litera c
        Art und jeweiliger Anteil der verwendeten Brennstoffe - angegeben als Brennstoffwärmeleistungsanteil in MW - aufgeschlüsselt nach den Brennstoffarten,
      4. Litera d
        Datum der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage oder - wenn das genaue Datum der Inbetriebnahme nicht bekannt ist - die Angabe, dass der Betrieb vor dem 20. Dezember 2018 aufgenommen wurde,
      5. Litera e
        voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage und voraussichtlicher durchschnittlicher jährlicher Brennstoffverbrauch.
    Die im Register enthaltenen Referenztabellen (zB für Anlagentypen) sind zu verwenden.
  2. Absatz 2Eine Eintragung nach Absatz eins, ist nicht erforderlich, wenn die Anlage bereits auf Grund einer bundesrechtlichen Verpflichtung registriert worden ist.
  3. Absatz 3Die Daten gemäß Absatz eins, sind von der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Feuerungsanlage im Onlineregister unter „www.edm.gv.at“ aktuell zu halten; Änderungen der Daten sind unverzüglich über das Register zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register zu melden.
  4. Absatz 4Die Daten gemäß Absatz eins, sind, unbeschadet des Paragraph 17, Oö. Umweltschutzgesetz 1996 öffentlich zugänglich.
  5. Absatz 5Eine aus zwei oder mehreren Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW gebildete Kombination gilt als eine Feuerungsanlage, wobei für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung der Anlage sämtliche Brennstoffwärmeleistungen zusammenzurechnen sind, wenn
    1. Ziffer eins
      die Abgase dieser Feuerungsanlagen über einen gemeinsamen Fang abgeleitet werden oder
    2. Ziffer 2
      die Abgase dieser Feuerungsanlagen nach technischen und wirtschaftlichen Faktoren über einen gemeinsamen Fang abgeleitet werden können.
  6. Absatz 6Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW hat folgende Daten und Informationen mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      den Bewilligungsbescheid bzw. die Mitteilung, dass eine Untersagung des angezeigten Vorhabens nicht erfolgen werde bzw. des Bescheids über Auflagen, Bedingungen und Befristungen eines angezeigten Vorhabens;
    2. Ziffer 2
      die Unterlagen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, sowie gesetzlich oder bescheidmäßig vorgeschriebene Aufzeichnungen kontinuierlicher Überwachungseinrichtungen;
    3. Ziffer 3
      Aufzeichnungen über Betriebsstunden bei Anlagen, die nach Maßgabe einer entsprechenden Verordnung von der Einhaltung der festgelegten Emissionsgrenzwertanforderungen ausgenommen sind;
    4. Ziffer 4
      Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der Anlage verwendeten Brennstoffe und über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung;
    5. Ziffer 5
      Aufzeichnungen über die Behebung von Mängeln nach Paragraph 28, einschließlich der allenfalls erforderlichen Außerbetriebnahme der Anlage nach Paragraph 28, Absatz 4 und 5.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2018,)

§ 19

Text

Paragraph 19,
Bewilligungspflichten

  1. Absatz einsDie Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe mit einer Lagerkapazität von mehr als
    1. Ziffer eins
      35 kg verflüssigter Gase,
    2. Ziffer 2
      150 l bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase oder
    3. Ziffer 3
      zwei Kubikmetern Deponie- oder Biogase im Normzustand,
    sofern dafür nicht eine Bewilligung gemäß Paragraph 38, erforderlich ist, bedürfen einer behördlichen Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2010,)
  2. Absatz 2Wesentlich ist eine Änderung im Sinn des Absatz eins, dann, wenn die Betriebssicherheit, die Leistung oder die Abgasführung verändert, die bewilligte Brennstofflagermenge oder die von der Anlage ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen (Paragraph eins, Absatz 2,) vergrößert werden oder ein nicht von einer bestehenden Bewilligung erfasster Brennstoff verwendet wird. Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (Paragraph eins,) durch Verordnung nähere Bestimmungen betreffend das Kriterium der Wesentlichkeit von Anlagenänderungen erlassen.
  3. Absatz 3Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Absatz eins, hat Name und Anschrift der antragstellenden Person zu enthalten. Dem Antrag ist ein von einer dazu befugten Person erstelltes Projekt in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, das jedenfalls zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      eine technische Beschreibung mit Angaben über Standort, Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der Anlage;
    2. Ziffer 2
      technische Zeichnungen aller wesentlichen Teile der Anlage und dazugehörige Anlagenschemata;
    3. Ziffer 3
      einen Lageplan.
  4. Absatz 4Einem Antrag betreffend die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe sind zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 3, folgende Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      ein Verzeichnis der Eigentümer und Eigentümerinnen jener Grundstücke, auf denen die Anlage betrieben werden soll und/oder die von Schutzzonen oder Sicherheitsabständen berührt werden;
    2. Ziffer 2
      Angaben über die Schutzzonen und Sicherheitsabstände;
    3. Ziffer 3
      bei oberirdischen ortsfesten Druckbehältern ein Gutachten einer Kesselprüfstelle gemäß Paragraph 21, Kesselgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, über die vorgesehene Art ihrer Aufstellung.
  5. Absatz 5Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach Absatz 3, anzuschließenden Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Sie kann aber auch von der Beibringung einzelner im Absatz 3, angeführter Angaben oder Unterlagen absehen, soweit diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind.
  6. Absatz 6Sofern der Antrag gemäß Absatz eins, im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben gemäß Paragraph 24, Oö. Bauordnung 1994 steht und gleichzeitig mit dem Baubewilligungsantrag eingebracht wird, sind die beiden Bewilligungsverfahren gemeinsam durchzuführen.
  7. Absatz 7Im Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, (Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe) haben außer der antragstellenden Person auch die Eigentümer und Eigentümerinnen jener Grundstücke Parteistellung, auf denen die Anlage betrieben werden soll oder die von einer Schutzzone oder einem Sicherheitsabstand berührt werden (Nachbarn und Nachbarinnen). Die Erteilung einer Bewilligung ist nur zulässig, wenn die Nachbarn und Nachbarinnen der Behörde gegenüber den für sie damit verbundenen Einschränkungen ausdrücklich zugestimmt haben.
  8. Absatz 8Die Bewilligung gemäß Absatz eins, ist - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - zu erteilen, wenn die geplante Feuerungsanlage den Bestimmungen dieses Landesgesetzes sowie den auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
  9. Absatz 9Soweit Änderungen einer Bewilligung bedürfen, hat diese Bewilligung auch die bereits genehmigte Feuerungsanlage soweit zu umfassen, als dies wegen der Änderung im Hinblick auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes erforderlich ist.

§ 20

Text

Paragraph 20,
Erlöschen der Bewilligung

  1. Absatz einsDie Bewilligung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, erlischt, wenn
    1. Ziffer eins
      mit der Errichtung oder Änderung der Anlage nicht binnen drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wurde oder
    2. Ziffer 2
      nicht binnen fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung ein Abnahmebefund (Paragraph 22, Absatz 2,) vorgelegt wurde, dem gemäß die Anlage den Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 2, erster Satz entspricht oder
    3. Ziffer 3
      mit dem Wirksamwerden einer Anzeige gemäß Paragraph 24, Absatz eins,
  2. Absatz 2Die Fristen gemäß Absatz eins, sind höchstens um drei Jahre zu verlängern, wenn die antragstellende Person vor Fristablauf darum ansucht und glaubhaft darlegt, dass sich der Beginn der Errichtung oder deren Änderung bzw. die Fertigstellung ohne ihr Verschulden verzögert hat. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt.

§ 21

Text

Paragraph 21,
Anzeigepflichten

  1. Absatz einsDie Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung
    1. Ziffer eins
      von Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 50 kW oder einer Lagerkapazität von mehr als 5.000 l flüssiger Brennstoffe,
    2. Ziffer 2
      von Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW, sofern dafür nicht eine Bewilligung gemäß Paragraph 19, oder Paragraph 38, erforderlich ist,
    ist der Behörde vor ihrer Ausführung anzuzeigen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2018,)
  2. Absatz 2Paragraph 19, Absatz 2,, 3 und 5 gelten für das Anzeigeverfahren sinngemäß.
  3. Absatz 3Die Behörde hat die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von gemäß Absatz eins, angezeigten Feuerungsanlagen
    1. Ziffer eins
      mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 50 kW und bis zu 400 kW innerhalb von acht Wochen,
    2. Ziffer 2
      mit einer Nennwärmeleistung über 400 kW oder einer Lagerkapazität von mehr als 5.000 l flüssiger Brennstoffe innerhalb von drei Monaten
    ab Einlangen der vollständigen Anzeige mit Bescheid zu untersagen, wenn das Vorhaben den Bestimmungen dieses Landesgesetzes sowie den auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entspricht. Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der Frist nachweisbar abfertigt, z. B. der Post zur Zustellung übergibt. Anmerkung, LGBL.Nr. 30/2010, 58/2014)
  4. Absatz 4Anstelle der Untersagung kann die Behörde innerhalb der im Absatz 3, genannten Frist mit Bescheid auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben, wenn dies notwendig ist, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes sowie der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zu gewährleisten.
  5. Absatz 5Wird das Vorhaben innerhalb der im Absatz 3, genannten Frist nicht untersagt, darf mit seiner Ausführung begonnen werden. Gleiches gilt, wenn die Behörde der anzeigenden Person vor Ablauf der genannten Frist schriftlich mitteilt, dass eine Untersagung der Ausführung nicht erfolgen werde. Die anzeigende Person ist verpflichtet, die Feuerungsanlage gemäß den Angaben in der Anzeige und in Entsprechung allfälliger Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu errichten und zu betreiben bzw. durchzuführen.
  6. Absatz 6Auf Verlangen der anzeigenden Person hat die Behörde die Nichtuntersagung des Vorhabens auf den vorgelegten Projektunterlagen zu bestätigen und der anzeigenden Person eine Kopie dieser Unterlagen auszuhändigen.

§ 22

Text

Paragraph 22,
Abnahme- und Meldepflichten

  1. Absatz einsDie über eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Heizungsanlage verfügungsberechtigte Person ist - auch dann, wenn die Anlage weder nach Paragraph 19, bewilligungspflichtig noch nach Paragraph 21, anzeigepflichtig ist - verpflichtet, die Anlage vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme durch einen Berechtigten oder eine Berechtigte im Sinn des Absatz 3, überprüfen zu lassen. Eine derartige Überprüfung ist auch erforderlich, wenn die Heizungsanlage länger als ein Jahr stillgelegt war; bei Heizungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 50 kW ist eine solche Überprüfung nur erforderlich, wenn die Anlage länger als drei Jahre stillgelegt war. Anmerkung, LGBl.Nr. 58/2014)
  2. Absatz 2Im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, ist die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes sowie der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen und - sofern es sich bei der Anlage um eine bewilligungs- oder anzeigepflichtige Feuerungsanlage handelt - die Einhaltung der bei der Bewilligung oder im Anzeigeverfahren erteilten Auflagen zu überprüfen; dabei ist auch ein Probebetrieb durchzuführen (Abnahme). Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Abnahmebefund festzuhalten. Anmerkung, LGBl.Nr. 58/2014)
  3. Absatz 3Die Erstellung eines Abnahmebefunds gemäß Absatz 2, hat durch einen gemäß Paragraph 26, Berechtigten oder eine gemäß Paragraph 26, Berechtigte zu erfolgen; bei erdgasversorgten Heizungsanlagen gilt Paragraph 30, Absatz 2,
  4. Absatz 4Verfügt die Heizungsanlage über eine Feuerungsanlage, so ist für diese, ausgenommen für Raumheizgeräte, ein Datenblatt gemäß der Anlage 4 zu erstellen, das auf die Dauer des Bestands der Anlage bei dieser aufzubewahren ist. Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Datenblatt zu vermerken. Im Übrigen kann die Landesregierung durch Verordnung nähere technische Bestimmungen für die Durchführung der Abnahme und die Verwendung bestimmter Formblätter vorschreiben; dabei kann insbesondere auch vorgesehen werden, dass die Formblätter in automationsunterstützter Weise erstellt werden müssen. Anmerkung, LGBl.Nr. 58/2014)
  5. Absatz 5Eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Heizungsanlage darf erst dann in Betrieb genommen werden, wenn ein Abnahmebefund (Absatz 2,) vorliegt, dem gemäß die Anlage den Voraussetzungen des Absatz 2, erster Satz entspricht. Dieser Abnahmebefund ist von der bzw. dem die Abnahme durchführenden Überprüfungsberechtigten unverzüglich dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut dem Magistrat - und bei bewilligungspflichtigen Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe auch der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen (Meldepflicht). Sofern die Formblätter in automationsunterstützter Weise zu erstellen waren, ist die Meldepflicht durch elektronische Übermittlung der Dokumente zu erfüllen. Anmerkung, LGBl.Nr. 58/2014)
  6. Absatz 6Soweit ein Fang berührt ist, ist dem Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin - falls dieser oder diese nicht selbst die Abnahmeprüfung durchgeführt hat - eine weitere Ausfertigung des Abnahmebefunds vorzulegen.

§ 23

Text

Paragraph 23,
Nachträgliche Auflagen

  1. Absatz einsErgibt sich bei bewilligten Feuerungsanlagen, dass mangels entsprechender behördlicher Auflagen oder trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen des Paragraph 18, nicht entsprochen wird, so hat die Behörde die zur Beseitigung dieser Auswirkungen erforderlichen zusätzlichen Auflagen auch nach Erteilung der Bewilligung vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich sind, dürfen sie nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt sinngemäß bei anzeigepflichtigen Feuerungsanlagen.

§ 24

Text

Paragraph 24,
Auflassung von Feuerungsanlagen

  1. Absatz einsDie Auflassung bewilligungs- oder anzeigepflichtiger Feuerungsanlagen ist der Behörde vor ihrer Ausführung anzuzeigen. Dabei sind die beabsichtigten Vorkehrungen zur Erreichung der im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Grundsätze anzugeben.
  2. Absatz 2Paragraph 21, Absatz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      eine gänzliche Untersagung des Vorhabens nicht zulässig ist und
    2. Ziffer 2
      die Behörde die notwendigen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen hat, wenn die gemäß Absatz eins, zweiter Satz angezeigten Vorkehrungen nicht ausreichen.
  3. Absatz 3Hat der Betreiber oder die Betreiberin die gemäß Absatz eins, zweiter Satz angezeigten Vorkehrungen tatsächlich nicht oder nur unvollständig durchgeführt, hat die Behörde ebenfalls die notwendigen Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben.
  4. Absatz 4Die Auflassung von bewilligungspflichtigen Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe ist auch dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut dem Magistrat - zu melden.

§ 25

Text

römisch VI. ABSCHNITT
ÜBERPRÜFUNG VON HEIZUNGSANLAGEN

Paragraph 25,
Wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen

  1. Absatz einsFeuerungsanlagen sind auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen von der verfügungsberechtigten Person wiederkehrend überprüfen zu lassen, wobei gilt:
    1. Ziffer eins
      Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 15 kW sind alle drei Jahre auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften gemäß Paragraph 18,,
    2. Ziffer 2
      Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 und weniger als 50 kW sind alle zwei Jahre auf die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gemäß Paragraph 18,,
    3. Ziffer 3
      a) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kW und
      1. Litera b
        Warmwasserbereiter mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW sowie sonstige Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 50 kW, soweit diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,
      sind jährlich auf die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gemäß Paragraph 18,
    zu überprüfen. Anmerkung, LGBl.Nr. 58/2014)
  2. Absatz eins aIm Rahmen der wiederkehrenden Überprüfung gemäß Absatz eins, sind Gas-Inneninstallationen von erdgasversorgten Feuerungsanlagen alle zwölf Jahre und Gas-Inneninstallationen von flüssiggasversorgten Feuerungsanlagen alle sechs Jahre einer sicherheitstechnischen Überprüfung zu unterziehen. Anmerkung, LGBl.Nr. 29/2012)
  3. Absatz eins bIm Rahmen der wiederkehrenden Überprüfung gemäß Absatz eins, sind Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
    1. Ziffer eins
      von 1 MW bis 20 MW alle drei Jahre,
    2. Ziffer 2
      von mehr als 20 MW jährlich
    einer besonderen Überprüfung in umwelttechnischer Hinsicht ("umfassende Überprüfung") zu unterziehen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2018,)
  4. Absatz 2Das Ergebnis der Überprüfung gemäß den Absatz eins,, 1a und 1b ist in einem Prüfbericht festzuhalten, der von der über die Feuerungsanlage verfügungsberechtigten Person bis zur jeweils nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen ist. Prüfberichte über Sonderprüfungen im Sinn der Absatz eins a und 1b sind bis zum jeweils nächsten Sonderprüfungstermin aufzubewahren und gegebenenfalls der Behörde vorzulegen. Muss der Prüfbericht entsprechend einer Verordnung gemäß Absatz 4, auch in automationsunterstützter Weise erstellt worden sein und verlangt die Behörde eine elektronische Übermittlung dieses Prüfberichts, so kann die verfügungsberechtigte Person die Behörde an die bzw. den Überprüfungsberechtigten verweisen, der den Prüfbericht erstellt hat; in diesem Fall ist die bzw. der Überprüfungsberechtigte verpflichtet, den Prüfbericht an die Behörde elektronisch zu übermitteln. Anmerkung, LGBl.Nr. 58/2014)
  5. Absatz 3Die gemäß Paragraph 26, zur wiederkehrenden Überprüfung Berechtigten haben sich für die Durchführung der Überprüfung mit den erforderlichen Messgeräten und sonstigen Prüfeinrichtungen auszustatten. Die für die Überprüfung verwendeten Messgeräte und sonstigen Prüfeinrichtungen haben dem Stand der Technik zu entsprechen und sind gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers oder der Herstellerin warten zu lassen. Anmerkung, LGBl.Nr. 58/2014)
  6. Absatz 4Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere technische Bestimmungen für die Durchführung der Überprüfung einschließlich der dafür erforderlichen Messgeräte und sonstigen Prüfeinrichtungen sowie die Verwendung bestimmter Formblätter vorschreiben; dabei kann insbesondere auch vorgesehen werden, dass die Formblätter in automationsunterstützter Weise erstellt werden müssen. Anmerkung, LGBl.Nr. 58/2014)
  7. Absatz 5Die Landesregierung kann bestimmte Arten von Feuerungsanlagen von der Überprüfung durch Verordnung ganz oder teilweise ausnehmen, soweit die Interessen der Luftreinhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und die Überprüfung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde. Anmerkung, LGBl.Nr. 58/2014)
  8. Absatz 6Prüfbescheinigungen über eine wiederkehrende Überprüfung gemäß Paragraph 25, Feuerungsanlagen-Verordnung 2019, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2019,, sind einem Prüfbericht im Sinn des Absatz 2, gleichzuhalten. Anmerkung, LGBl.Nr. 29/2012, 119/2020)

§ 25a

Text

Paragraph 25 a,
Kontinuierliche Überwachung

Feuerungsanlagen über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Für die kontinuierliche Überwachung ist die Feuerungsanlagen-Verordnung 2019, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2019,, sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung, LGBl.Nr. 58/2014, 119/2020)

§ 26

Text

Paragraph 26,
Überprüfungsberechtigte, Prüfnummer

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat auf Antrag
    1. Ziffer eins
      akkreditierte Prüf- und/oder Überwachungsstellen des einschlägigen Fachgebiets,
    2. Ziffer 2
      Ziviltechniker oder Ziviltechnikerinnen des einschlägigen Fachgebiets und
    3. Ziffer 3
      Gewerbetreibende, soweit sie im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur
      1. Litera a
        Herstellung und/oder
      2. Litera b
        Errichtung und/oder
      3. Litera c
        Änderung und/oder
      4. Litera d
        Überprüfung und Wartung
      von Feuerungsanlagen berechtigt sind,
    mit Bescheid zur wiederkehrenden Überprüfung gemäß Paragraph 25, hinsichtlich aller oder einzelner bestimmter Arten von Feuerungsanlagen zu berechtigen. Die Berechtigung hat durch Zuteilung einer Prüfnummer zu erfolgen und darf nur vertrauenswürdigen Personen erteilt werden. Erdgasunternehmen dürfen Feuerungsanlagen, die an ihr Verteilernetz angeschlossen sind, auch ohne Berechtigung im Sinn dieses Absatzes wiederkehrend überprüfen. Anmerkung, LGBl.Nr. 58/2014, 34/2017)
  2. Absatz 2Die Berechtigung nach Absatz eins, hat bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags und der notwendigen fachlichen Voraussetzungen im Sinn des Absatz eins, auch oder ausschließlich folgende Tätigkeiten zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Abnahme von Heizungsanlagen gemäß Paragraph 22, Absatz eins und 2,
    2. Ziffer 2
      die Inspektion von Heizungsanlagen gemäß Paragraph 29 a,,
    3. Ziffer 3
      die Abnahme sonstiger Gasanlagen gemäß Paragraph 38, Absatz 2,,
    4. Ziffer 4
      die wiederkehrende Überprüfung sonstiger Gasanlagen gemäß Paragraph 38, Absatz 3,
  3. Absatz 3Die Berechtigung zur wiederkehrenden Überprüfung von gasversorgten Feuerungsanlagen und sonstigen Gasanlagen muss nicht zwingend auch die Berechtigung zur sicherheitstechnischen Überprüfung der Gas-Inneninstallationen umfassen. Zur Durchführung von wiederkehrenden Überprüfungen, die auch eine sicherheitstechnische Überprüfung der Gas-Inneninstallationen umfassen müssen (Paragraph 25, Absatz eins a,), ist aber jedenfalls eine entsprechende Berechtigung erforderlich, sofern nicht bei erdgasversorgten Feuerungsanlagen und erdgasversorgten sonstigen Gasanlagen ein Attest über die sicherheitstechnische Überprüfung der Gas-Inneninstallationen vorliegt, das von demjenigen Erdgasunternehmen ausgestellt wurde, an dessen Leitungen die Anlage angeschlossen ist.
  4. Absatz 3 aFür die
    1. Ziffer eins
      Abnahme von
      1. Litera a
        Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,
      2. Litera b
        Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 400 kW und
      3. Litera c
        Gasmotoren,
    2. Ziffer 2
      wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen und Gasmotoren im Rahmen der Größenordnungen und Intervalle, die im Paragraph 25, Absatz eins b, genannt sind,
    dürfen nur solche Personen berechtigt werden, die die Voraussetzungen des Paragraph 34, des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,, erfüllen. Anmerkung, LGBl.Nr. 58/2014)
  5. Absatz 4Die gemäß Absatz eins, Berechtigten können sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ihrer fachlich geeigneten Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen und anderer überprüfungsberechtigter Personen bedienen (Prüforgane); sie bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich. Die Prüforgane müssen besondere Kenntnisse bzw. Grundkenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen können:
    1. Ziffer eins
      Durchführung von Emissions- und Abgasmessungen sowie Prüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien einschließlich der Funktion und der Wartungserfordernisse von Messgeräten;
    2. Ziffer 2
      Feuerungstechnik und Emissionsfragen (Grundkenntnisse);
    3. Ziffer 3
      Sicherheitstechnik;
    4. Ziffer 4
      einschlägige Rechtsvorschriften.
  6. Absatz 4 aDie gemäß Absatz eins, Berechtigten und ihre Prüforgane dürfen zu der bzw. dem Verfügungsberechtigten der von ihnen überprüften Anlagen in keinem Abhängigkeitsverhältnis im Sinn des Artikel 17, der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18.6.2010, S 13, stehen. Anmerkung, LGBl.Nr. 20/2014)
  7. Absatz 5Die Landesregierung hat eine Liste der Überprüfungsberechtigten auf der Homepage des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen; in dieser Liste sind die Überprüfungsberechtigten jeweils unter Angabe des Namens, der Adresse, des Berechtigungsumfangs und der Prüfnummer darzustellen.
  8. Absatz 6Die Landesregierung hat durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      die im Absatz eins, genannten Ziviltechniker- und Ziviltechnikerinnen-Fachgebiete und Gewerbe näher zu bezeichnen,
    2. Ziffer 2
      die erforderliche fachliche Eignung der Personen für die Überprüfung von gasversorgten Feuerungsanlagen zu bestimmen und
    3. Ziffer 3
      die näheren Regelungen für die Gestaltung der Prüfberechtigungsnummern zu erlassen.
    Vor der Erlassung derartiger Verordnungen ist jeweils der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg sowie der Wirtschaftskammer Oberösterreich Gelegenheit zur Stellungnahme mit einer Frist von sechs Wochen zu geben.
  9. Absatz 7Die Berechtigung zur wiederkehrenden Überprüfung gemäß Absatz eins, ist bei Wegfall der Berechtigungsvoraussetzungen durch die Landesregierung zu entziehen. Ein Verlust der geforderten Vertrauenswürdigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn bei der Überprüfung nicht geeignete Messgeräte verwendet oder fachlich nicht geeignete Personen eingesetzt werden oder wenn die Durchführung von aufgetragenen Mängelbehebungen nicht überprüft wird.

Anmerkung, LGBl.Nr. 29/2012)

§ 27

Text

Paragraph 27,
Behördliche Überprüfung

  1. Absatz einsDie Behörde hat das Recht, Heizungsanlagen jederzeit und unangekündigt auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen zu überprüfen. Anmerkung, LGBl.Nr. 29/2012)
  2. Absatz 2Die Rauchfangkehrer und/oder die Rauchfangkehrerinnen haben im Rahmen der Überprüfungen nach Paragraph 32, zu kontrollieren, ob die wiederkehrenden Überprüfungen gemäß Paragraph 25, fristgerecht durchgeführt wurden, widrigenfalls sie eine Anzeige bei der Behörde zu erstatten haben.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat das Recht, die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 25,, 26, 28, 29a und 31a durch die gemäß den Paragraphen 26 und 31a Absatz 5, Berechtigten zu überprüfen. Anmerkung, LGBl.Nr. 48/2016)
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat Prüfberichte gemäß Paragraphen 29 a und 31a unter Bedachtnahme auf Anhang römisch II der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. Nr. L 153/13 vom 18. Juni 2010, zu überprüfen. Die Landesregierung kann mit der Überprüfung auch eine geeignete und befugte Stelle durch Verordnung betrauen. Anmerkung, LGBl.Nr. 48/2016)

§ 28

Text

Paragraph 28,
Mängelbehebung

  1. Absatz einsWerden bei der Überprüfung gemäß Paragraph 25, Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Bedingungen oder Auflagen festgestellt, hat das Prüforgan im Namen der bzw. des Überprüfungsberechtigten die über die Feuerungsanlage verfügungsberechtigte Person schriftlich aufzufordern, diese Mängel zu beheben. Gleichzeitig ist zu deren Behebung, außer bei Gefahr im Verzug (Absatz 2,), eine angemessene, acht Wochen nicht übersteigende Frist zu setzen. Die bzw. der Überprüfungsberechtigte gemäß Paragraph 26, Absatz eins, hat innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Frist zu kontrollieren, ob die angeordnete Behebung innerhalb der gesetzten Frist ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Anmerkung, LGBl.Nr. 58/2014)
  2. Absatz eins aWerden vorgeschriebene Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste bei Feuerungsanlagen bis 1 MW Brennstoffwärmeleistung nicht eingehalten und kann die Behebung des Mangels nicht durch eine Wartung oder Reparatur, sondern nur durch die Erneuerung der gesamten Anlage oder eines wesentlichen Bauteils davon erfolgen, so verlängert sich die gemäß Absatz eins, festlegbare Frist auf höchstens zwei Jahre. Die Frist verlängert sich auf höchstens fünf Jahre, wenn die Emissionsgrenzwerte um nicht mehr als 100 % und die Abgasverluste um nicht mehr als 20 % überschritten werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 58/2014, 65/2018)
  3. Absatz 2Die bzw. der Überprüfungsberechtigte ist verpflichtet, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sie bzw. er
    1. Ziffer eins
      Gefahr im Verzug für gegeben hält oder
    2. Ziffer 2
      feststellt, dass der Mangel nicht innerhalb der gemäß Absatz eins, bzw. 1a festgesetzten Frist behoben wurde.
  4. Absatz 3Bei Feuerungsanlagen, die an die Leitungen (Rohrnetz) eines Erdgasunternehmens angeschlossen sind, hat das Überprüfungsorgan auch unverzüglich das Erdgasunternehmen zu verständigen, wenn infolge des Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Feuerungsanlage eine unmittelbar drohende Gefahr gegeben ist.
  5. Absatz 4Die Behörde hat der verfügungsberechtigten Person die unverzügliche Behebung der gemäß Absatz 2, angezeigten Mängel mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung der verfügungsberechtigten Person die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der verfügungsberechtigten Person anzuordnen und sofort durchführen zu lassen, wenn die sofortige Mängelbehebung durch die verfügungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Wenn es im Interesse der Sicherheit oder des Umweltschutzes geboten ist, kann die Behörde dabei insbesondere auch die Stilllegung der Feuerungsanlage oder die Entfernung der Brennstoffe, die den nach Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 5, erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und offensichtlich zum Zweck der Verfeuerung gelagert werden, anordnen.
  6. Absatz 5Die Behörde hat unter sinngemäßer Anwendung der Absatz eins,, 1a und 4 auch bei außerhalb von Überprüfungen gemäß Paragraph 25, festgestellten Verstößen gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen deren Behebung durch entsprechende Anordnungen und Maßnahmen formlos oder mit Bescheid aufzutragen und gegebenenfalls durchführen zu lassen. Anmerkung, LGBl.Nr. 58/2014)

§ 29

Text

Paragraph 29,
Herstellung des gesetzmäßigen Zustands

  1. Absatz einsWenn eine Feuerungsanlage ohne eine nach diesem Landesgesetz erforderliche Bewilligung errichtet oder wesentlich geändert wurde, ist der verfügungsberechtigten Person von der Behörde unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, entweder
    1. Ziffer eins
      innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung anzusuchen oder
    2. Ziffer 2
      innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist, welche nach Wochen oder Monaten zu bestimmen ist, die Anlage zu beseitigen.
    Die Möglichkeit nach Ziffer eins, ist nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Bewilligung nicht erteilt werden kann.
  2. Absatz 2Der Auftrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, wird vollstreckbar, wenn innerhalb der gesetzten Frist kein Antrag nach Absatz eins, Ziffer eins, gestellt wurde. Wenn gemäß Absatz eins, Ziffer eins, um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung angesucht, der Antrag aber zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, wird der Auftrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, mit der Maßgabe vollstreckbar, dass die im Bescheid gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gesetzte Frist zur Beseitigung mit der Rechtswirksamkeit der Zurückziehung oder der Zurückweisung oder Abweisung beginnt.
  3. Absatz 3Wird eine anzeigepflichtige Feuerungsanlage ohne die erforderliche Anzeige errichtet oder wesentlich geändert, sind die Absatz eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Ansuchens gemäß Absatz eins, Ziffer eins, die nachträgliche Anzeige tritt und die Frist gemäß Absatz 2, mit der Rechtskraft der Untersagung beginnt.

§ 29a

Text

Paragraph 29 a,
Inspektion von Heizungsanlagen

  1. Absatz einsHeizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung
    1. Litera a
      über 70 kW und bis zu 100 kW sind alle sechs Jahre,
    2. Litera b
      ab 100 kW, die mit Gas betrieben werden, sind alle vier Jahre,
    3. Litera c
      ab 100 kW, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, sind alle zwei Jahre
    einer Inspektion dahingehend zu unterziehen, ob eine Überdimensionierung des Wärmeerzeugers im Verhältnis zur Heizlast oder ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vorliegt oder ob Verbesserungen zur Senkung des Energieverbrauchs und zur Begrenzung der Schadstoffemissionen möglich sind. Die Prüfung der Dimensionierung des Wärmeerzeugers braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 20/2014, 119/2020)
  2. Absatz eins aGebäudetechnische Systeme, die
    1. Ziffer eins
      ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 13, der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2015,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2016, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2019,, fallen, oder
    2. Ziffer 2
      von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen,
    sind von den Anforderungen gemäß Absatz eins, ausgenommen, falls die Gesamtwirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Absatz eins, entstehen, gleichwertig sind. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2020,)
  3. Absatz eins bEine Inspektion nach Absatz eins, ist bei Gebäuden, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach Paragraph 7, Absatz 2, ausgestattet sind, nicht erforderlich. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2020,)
  4. Absatz 2Die Inspektion hat für Heizungsanlagen bis zu einer Nennwärmeleistung von 100 kW in einer vereinfachten Form gemäß der Anlage 5, in allen sonstigen Fällen gemäß dem jeweils aktuellen Stand der Technik zu erfolgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 20/2014)
  5. Absatz 3Ist die Heizungsanlage im Verhältnis zur Heizlast des Gebäudes um mehr als 50% überdimensioniert und besteht kein ausreichend dimensionierter Pufferspeicher, liegt ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vor oder sind sonstige Mängel vorhanden, sind der verfügungsberechtigten Person über die Anlage Ratschläge für Verbesserungen am Heizungssystem und für Alternativlösungen zu geben. Anmerkung, LGBl.Nr. 48/2016)
  6. Absatz 4Werden anlässlich einer Inspektion gemäß Absatz eins, Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Bedingungen oder Auflagen festgestellt, ist Paragraph 28, Absatz eins bis 4 sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 20/2014)
  7. Absatz 5Die Inspektion von Heizungsanlagen ist von der über die Anlage verfügungsberechtigten Person zu veranlassen. Zur Durchführung der Inspektion von Heizungsanlagen sind die im Paragraph 26, Absatz eins, genannten Überprüfungsberechtigten befugt. Anmerkung, LGBl.Nr. 29/2012, 20/2014)
  8. Absatz 6Das Ergebnis der Inspektion ist in einem schriftlichen Prüfbericht festzuhalten, der für Heizungsanlagen bis zu einer Nennwärmeleistung von 100 kW gemäß der Anlage 5 und in allen sonstigen Fällen gemäß dem jeweils aktuellen Stand der Technik zu erstellen ist. Dem Prüfbericht ist jedenfalls auch der letzte Befund über die Dimensionierung des Wärmeerzeugers anzuschließen. Die Landesregierung kann durch Verordnung vorsehen, dass die Prüfberichte in automationsunterstützter Weise erstellt werden müssen. Anmerkung, LGBl.Nr. 48/2016, 119/2020)
  9. Absatz 7Der Prüfbericht ist von der über die Heizungsanlage verfügungsberechtigten Person bis zur jeweils nächsten Inspektion aufzubewahren und darüber hinaus von der bzw. dem die Inspektion durchführenden Überprüfungsberechtigten binnen vier Wochen nach der Berichterstellung auch der Landesregierung vorzulegen (Meldepflicht). Die Meldepflicht ist durch elektronische Übermittlung der Dokumente zu erfüllen. Anmerkung, LGBl.Nr. 48/2016)

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2009,)

§ 30

Text

römisch VII. ABSCHNITT
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR ERDGASVERSORGTE HEIZUNGSANLAGEN

Paragraph 30,
Errichtung, wesentliche Änderung und Inbetriebnahme von erdgasversorgten Heizungsanlagen

  1. Absatz einsVor der Errichtung oder einer wesentlichen Änderung einer Heizungsanlage, die an die Leitungen (Rohrnetz) eines Erdgasunternehmens angeschlossen werden, ist das Erdgasunternehmen in geeigneter Weise zu verständigen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2018,)
  2. Absatz 2Erdgasunternehmen dürfen einen Abnahmebefund für Heizungsanlagen, die an ihr Verteilernetz angeschlossen sind, auch ohne Vorliegen einer Prüfnummer gemäß Paragraph 26, erstellen. Sofern das Erdgasunternehmen, an dessen Verteilernetz die Heizungsanlage angeschlossen ist, die Abnahmeprüfung gemäß Paragraph 22, nicht selbst vornimmt, darf ein Abnahmebefund erst dann ausgestellt werden, wenn ein Attest des Erdgasunternehmens über den ordnungsgemäßen Anschluss und die Dichtheit der Zuleitungen sowie der Feuerstätte vorliegt. Vor dem Vorliegen eines positiven Abnahmebefundes dürfen Heizungsanlagen, die an die Leitungen (Rohrnetz) eines Erdgasunternehmens angeschlossen sind, nur für Zwecke der Einstellung und Prüfung (Probebetrieb) mit Erdgas versorgt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 29/2012)

§ 31

Text

Paragraph 31,
Rechte und Pflichten der Erdgasunternehmen in Bezug auf bestehende Heizungsanlagen

  1. Absatz einsWiederkehrende Überprüfungen gemäß Paragraph 25, sind auch für solche erdgasversorgten Heizungsanlagen erforderlich, die keine Feuerungsanlagen im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 10, sind. Paragraph 25, Absatz 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Wenn wiederkehrende Überprüfungen von erdgasversorgten Heizungsanlagen nicht durch jenes Erdgasunternehmen erfolgen, an dessen Verteilernetz die Heizungsanlage angeschlossen ist, so ist diesem Unternehmen auf Verlangen eine Ausfertigung des jeweils letzten Prüfberichts (Paragraph 25, Absatz 2,) zu übermitteln.
  3. Absatz 3Erdgasunternehmen sind befugt, auch ohne Bindung an die Fristen für wiederkehrende Überprüfungen gemäß Paragraph 25, solche Heizungsanlagen zu überprüfen, die an ihr Verteilernetz angeschlossen sind. Paragraph 46, Absatz eins bis 3 ist sinngemäß anzuwenden. Anders als bei wiederkehrenden Überprüfungen (Absatz eins,) sind die Kosten derartiger Überprüfungen durch das Erdgasunternehmen zu tragen, sofern dabei nicht erhebliche Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Bedingungen oder Auflagen festgestellt werden.
  4. Absatz 4Werden bei einer Überprüfung gemäß Absatz 3, Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Bedingungen oder Auflagen festgestellt, so ist Paragraph 28, sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Unbeschadet der behördlichen Verpflichtungen gemäß Paragraph 28 und der Bestimmungen dieses Abschnitts hat das Erdgasunternehmen unverzüglich die Lieferung von Gas zu unterbinden, wenn
    1. Ziffer eins
      infolge des Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Heizungsanlage eine unmittelbar drohende Gefahr gegeben ist oder
    2. Ziffer 2
      Grund zur Annahme besteht, dass eine unmittelbar drohende Gefahr gegeben ist und die verfügungsberechtigte Person der Heizungsanlage eine Überprüfung verweigert.
  6. Absatz 6Erdgasunternehmen haben dafür Sorge zu tragen, dass ein ständig verfügbarer Notdienst eingerichtet wird.

§ 31a

Text

römisch VII a. ABSCHNITT
KLIMAANLAGEN

Paragraph 31 a,
Wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen

  1. Absatz einsKlimaanlagen mit einer Nennkälteleistung des Kühlsystems von mehr als 70 kW sind von der verfügungsberechtigten Person auf den Wirkungsgrad der Anlage und die Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes jährlich überprüfen zu lassen. Die Prüfung der Dimensionierung braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Klimaanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 29/2012, 20/2014, 119/2020)
  2. Absatz eins aGebäudetechnische Systeme, die
    1. Ziffer eins
      ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 13, der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2015,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2016, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2019,, fallen, oder
    2. Ziffer 2
      von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen,
    sind von den Anforderungen gemäß Absatz eins, ausgenommen, falls die Gesamtwirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Absatz eins, entstehen, gleichwertig sind. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2020,)
  3. Absatz eins bEine Inspektion nach Absatz eins, ist bei Gebäuden, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach Paragraph 7, Absatz 2, ausgestattet sind, nicht erforderlich. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2020,)
  4. Absatz 2Das Ergebnis der Überprüfung gemäß Absatz eins, ist in einem schriftlichen Prüfbericht festzuhalten. Der Prüfbericht hat insbesondere auch geeignete Ratschläge für mögliche Verbesserungen oder für den Austausch der Klimaanlage und für Alternativlösungen zu enthalten. Der Prüfbericht ist von der über die Klimaanlage verfügungsberechtigten Person bis zur jeweils nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und darüber hinaus von der bzw. dem die Überprüfung durchführenden Überprüfungsberechtigten binnen vier Wochen nach der Berichterstellung auch der Landesregierung vorzulegen (Meldepflicht). Die Meldepflicht ist durch elektronische Übermittlung der Dokumente zu erfüllen. Anmerkung, LGBl.Nr. 48/2016)
  5. Absatz 3Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (Paragraph eins,) durch Verordnung jene
    1. Ziffer eins
      Sicherheitsanforderungen und
    2. Ziffer 2
      Anforderungen zum Schutz der Umwelt (insbesondere zur Reinhaltung der Luft) und zur Sicherstellung der möglichst sparsamen Verwendung von Energie
    unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 18, Absatz 3, bestimmen, denen Klimaanlagen jedenfalls zu entsprechen haben.
  6. Absatz 4Werden bei der Überprüfung Mängel in Bezug auf technische Mindestanforderungen auf Grund einer gemäß Absatz 3, erlassenen Verordnung festgestellt, ist Paragraph 28, Absatz eins,, 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 5Überprüfungsberechtigte für die wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen sind:
    1. Ziffer eins
      Akkreditierte Prüf- und/oder Überwachungsstellen des einschlägigen Fachgebiets,
    2. Ziffer 2
      Ziviltechniker oder Ziviltechnikerinnen des einschlägigen Fachgebiets und
    3. Ziffer 3
      Gewerbetreibende, soweit im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur
      1. Litera a
        Herstellung und/oder
      2. Litera b
        Errichtung und/oder
      3. Litera c
        Änderung und/oder
      4. Litera d
        Überprüfung und Wartung
    von Klimaanlagen berechtigt sind.
  8. Absatz 6Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Durchführung der Überprüfung und die Verwendung bestimmter Formblätter vorschreiben; dabei kann insbesondere auch vorgesehen werden, dass die Formblätter in automationsunterstützter Weise erstellt werden müssen. Anmerkung, LGBl.Nr. 48/2016)

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2009,)

§ 32

Text

römisch VIII. ABSCHNITT
ÜBERPRÜFUNG UND REINIGUNG VON FÄNGEN

Paragraph 32,
Allgemeine Bestimmungen

  1. Absatz einsFänge sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme vom Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin auf Brandsicherheit, Betriebssicherheit und Dichtheit zu überprüfen; dies gilt auch für die erstmalige Inbetriebnahme nach der Durchführung einer wesentlichen Änderung eines Fangs und nach dem Anschluss einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlage an einen Fang. Anmerkung, LGBl.Nr. 29/2012)
  2. Absatz 2Fänge sind vom Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin auf Brandsicherheit zu überprüfen und erforderlichenfalls zu reinigen und zwar
    1. Ziffer eins
      in der Heizperiode (1. Oktober bis 31. Mai) nach Maßgabe der Anlage 6 und
    2. Ziffer 2
      ohne Bindung an die Heizperiode nach Maßgabe der Anlage 7.
  3. Absatz 2 aVerbindungsstücke von Feuerungsanlagen sind vom Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin mindestens einmal jährlich im Zuge einer der unter Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 2, angeführten Überprüfungen zu überprüfen und gegebenenfalls zu reinigen. Verbindungsstücke von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis zu 20 kW, die mit Holzpellets automatisch beschickt werden, sind jedenfalls bei jeder Überprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zu überprüfen und gegebenenfalls zu reinigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 29/2012, 58/2014)
  4. Absatz 3Benützte Fänge, die
    1. Ziffer eins
      im Überdruckbereich betrieben werden, sind alle fünf Jahre,
    2. Ziffer 2
      im Unterdruckbereich betrieben werden, sind alle zehn Jahre
    vom Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin auf Dichtheit zu überprüfen.
  5. Absatz 4Wenn es im Interesse der Brand- oder Betriebssicherheit erforderlich ist, hat die Behörde nach Einholung eines Gutachtens eines oder einer Sachverständigen für das Fachgebiet „Feuerpolizei“ oder „Brandschutzwesen“ oder einer Stellungnahme einer Interessengemeinschaft, deren Zweck die Brandverhütung ist und die von der Landesregierung nach feuerpolizeilichen Vorschriften anerkannt ist, mit Bescheid im Einzelfall die Anzahl der Überprüfungen entsprechend zu erhöhen oder, wenn das Interesse der Brand- oder Betriebssicherheit nicht entgegensteht, auf Antrag der verfügungsberechtigten Person zu vermindern. Der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin ist zu hören.
  6. Absatz 5Ist beabsichtigt, Fänge und Verbindungsstücke während der Heizperiode über einen Zeitraum, der länger ist als die Mindestfrist zwischen zwei Überprüfungen, nicht zu benützen, so entfällt für diesen Zeitraum die Überprüfungsverpflichtung, wenn die beabsichtigte Nichtbenützung von der verfügungsberechtigten Person dem Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin vorher schriftlich bekannt gegeben wird. Die beabsichtigte Wiederbenützung ist dem Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Liegt die letzte Überprüfung länger als zwölf Monate zurück, so hat der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin die Fänge und Verbindungsstücke vor der Wiederbenützung zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist der verfügungsberechtigten Person schriftlich mitzuteilen.
  7. Absatz 6Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Standes der Technik in der Brandverhütung durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Umfang und die Art der Überprüfung erlassen.

§ 33

Text

Paragraph 33,
Durchführung der Reinigung

  1. Absatz einsDas Reinigen ist so durchzuführen, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Standes der Technik in der Brandverhütung durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Umfang und die Art der Durchführung der Reinigung erlassen.

§ 34

Text

Paragraph 34,
Ausbrennen von Fängen und Verbindungsstücken

  1. Absatz einsFänge und Verbindungsstücke sind vom Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin fachgerecht mit größter Vorsicht auszubrennen, wenn durch den Ansatz von Hart-, Glanz- und Schmierruß oder von Pech die Gefahr der Selbstentzündung besteht und dieser Ansatz mit den üblichen Reinigungswerkzeugen oder auch durch Ausschlagen nicht mehr entfernt werden kann. Das Ausbrennen hat zu unterbleiben, wenn der Fang oder das Verbindungsstück hiefür baulich nicht geeignet ist oder sonst dadurch Brandgefahr zu befürchten ist.
  2. Absatz 2Der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin hat den Zeitpunkt des beabsichtigten Ausbrennens der verfügungsberechtigten Person und der Behörde rechtzeitig nachweislich mitzuteilen. Die verfügungsberechtigte Person hat diese Mitteilung den Nutzungsberechtigten des Gebäudes in geeigneter Weise bekannt zu geben.
  3. Absatz 3Bei Dämmerung, während der Nacht, bei starkem Wind sowie bei anhaltender Trockenheit ist das Ausbrennen unzulässig.
  4. Absatz 4Der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin hat darauf zu achten, dass durch das Ausbrennen Gebäude oder Bauteile nicht in Brand geraten und auch sonst kein Brand entsteht. Während des Ausbrennens sind durch den Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin geeignete Löschmittel in ausreichender Menge bereit zu halten.
  5. Absatz 5Nach dem Ausbrennen hat der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin den Fang und die anschließenden Wand- und Deckenkonstruktionen sowie allenfalls auch die Feuerungsanlage einer Begutachtung zu unterziehen, um festzustellen, ob jegliche Brandgefahr beseitigt ist und ob bauliche Schäden eingetreten sind. Erforderlichenfalls hat der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin die vom Ausbrennen betroffenen Teile so lange zu überwachen, bis jede Brandgefahr gebannt ist. Das Ergebnis der Begutachtung ist der verfügungsberechtigten Person schriftlich mitzuteilen. Paragraph 28, ist sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Standes der Technik in der Brandverhütung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung des Ausbrennens von Fängen und Verbindungsstücken erlassen.

§ 35

Text

Paragraph 35,
Pflichten der Rauchfangkehrer und Rauchfangkehrerinnen

  1. Absatz einsDer Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin hat insbesondere
    1. Ziffer eins
      die ihm oder ihr gemäß diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen,
    2. Ziffer 2
      nach einer generellen Beauftragung durch die jeweilige verfügungsberechtigte Person die Anzahl der Überprüfungen und Reinigungen gemäß Paragraph 32, einzuhalten,
    3. Ziffer 3
      die Tage und die Zeitpunkte (mit einer maximalen Schwankungsbreite von zwei Stunden) der Überprüfungen (Reinigungen) der verfügungsberechtigten Person rechtzeitig bekannt zu geben; auf Verlangen ist zu Beginn jedes Kalenderjahres ein schriftlicher Terminplan auszuhändigen; bei Vorhandensein eines Hausanschlagbrettes ist dieser Plan überdies dort anzuschlagen. Ist der für die Durchführung der Überprüfung (Reinigung) geplante Zeitpunkt (Zeitraum) der verfügungsberechtigten Person, den betroffenen Nutzungsberechtigten oder dem Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin aus triftigen Gründen nicht zumutbar, so ist unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 32, ein anderer Zeitpunkt (Zeitraum) zu vereinbaren. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat die Behörde den Zeitpunkt (Zeitraum) festzulegen.
  2. Absatz 2Der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin ist verpflichtet, alle die Brand- oder die Betriebssicherheit der Fänge betreffenden Mängel, soweit ihm oder ihr diese bei Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben erkennbar sind, der verfügungsberechtigten Person schriftlich bekannt zu geben; Paragraph 28, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin kann sich zur Erfüllung der ihm oder ihr übertragenen Aufgaben seiner oder ihrer Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen bedienen; er oder sie bleibt jedoch für die termin- und sachgemäße Durchführung der Überprüfung und Reinigung verantwortlich.
  4. Absatz 4Durch die Überprüfung oder die Reinigung darf die gewöhnliche Benützung der Feuerungsanlage oder deren Teile nicht über das unvermeidliche Maß hinaus behindert werden. Die erforderlichen Arbeiten sind unter größtmöglicher Vermeidung von Verunreinigungen oder Beschädigungen fremden Eigentums durchzuführen.
  5. Absatz 5Der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin hat über die von ihm oder ihr vorgenommenen Überprüfungen und Reinigungen, über das Ausbrennen sowie über Anzeigen betreffend die Nicht- und Wiederbenützung der Feuerungsanlage oder von deren Teilen und über die hinsichtlich der Brand- oder Betriebssicherheit getroffenen Veranlassungen (Absatz 2,) Aufzeichnungen zu führen.
  6. Absatz 6Der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin hat die Aufzeichnungen gemäß Absatz 5, durch fünf Jahre hindurch aufzubewahren. Der verfügungsberechtigten Person ist auf Verlangen eine Durchschrift (Kopie) der jeweiligen Aufzeichnungen über die vorgenommenen Überprüfungen und Reinigungen auszufolgen.
  7. Absatz 7Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Führung der Aufzeichnungen sowie über die Art der Ausfolgung der Durchschrift (Kopie) zu erlassen.

§ 36

Text

Paragraph 36,
Pflichten der Verfügungsberechtigten und der Nutzungsberechtigten

  1. Absatz einsDie verfügungsberechtigte Person hat unbeschadet privatrechtlicher Ersatzansprüche auf ihre Kosten einen zuständigen Rauchfangkehrer oder eine zuständige Rauchfangkehrerin mit der Durchführung der dem Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin vorbehaltenen Überprüfungen und Reinigungen (einschließlich des Ausbrennens) zu beauftragen. Die verfügungsberechtigte Person hat jede erstmalige Beauftragung und jeden Wechsel des Rauchfangkehrers oder der Rauchfangkehrerin unverzüglich der Behörde bekannt zu geben.
  2. Absatz 2Die verfügungsberechtigte Person hat erforderlichenfalls den Terminplan (Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 3,) den von den Überprüfungen und Reinigungen betroffenen Nutzungsberechtigten rechtzeitig bekannt zu geben.
  3. Absatz 3Die verfügungsberechtigte Person und die betroffenen Nutzungsberechtigten haben dem Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin die zur Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und dafür zu sorgen, dass die Überprüfung (Reinigung) zum geplanten Zeitpunkt (Zeitraum) ungehindert durchgeführt werden kann.
  4. Absatz 4Die verfügungsberechtigte Person hat für die brandsichere Verwahrung und Wegschaffung der bei der Reinigung angefallenen Verbrennungsrückstände zu sorgen. Überdies hat sie Sorge zu tragen, dass die Reinigungsverschlüsse geschlossen bleiben und immer leicht zugänglich sind.

§ 37

Text

Paragraph 37,
Selbstüberprüfungs- und Selbstreinigungsrecht

  1. Absatz einsDie Behörde kann in besonders begründeten Einzelfällen auf Antrag der verfügungsberechtigten Person das Recht einräumen, Fänge sowie Verbindungsstücke, insbesondere wenn sie
    1. Ziffer eins
      sich an Orten befinden, die besonders abgelegen oder verkehrsmäßig schwierig zu erreichen sind, oder
    2. Ziffer 2
      durch den Betriebswärter oder die Betriebswärterin (Paragraph 3, Dampfkesselbetriebsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2009,) gewartet werden,
    anstelle des Rauchfangkehrers oder der Rauchfangkehrerin selbst im Sinn der Paragraphen 32 und 33 zu überprüfen und zu reinigen, wenn Interessen der Brand- oder Betriebssicherheit nicht entgegenstehen. Anmerkung, LGBl.Nr. 58/2014)
  2. Absatz 2Eine Bewilligung nach Absatz eins, kann nur nach Anhörung des Rauchfangkehrers oder der Rauchfangkehrerin und nach Einholung eines

Gutachtens eines oder einer Sachverständigen für das Fachgebiet „Feuerpolizei“ oder „Brandschutzwesen“ oder eines solchen einer Interessengemeinschaft, deren Zweck die Brandverhütung ist und die von der Landesregierung nach feuerpolizeilichen Vorschriften anerkannt ist, erforderlichenfalls unter Bedingungen, Auflagen und Befristungen im Hinblick auf Brand- und Betriebssicherheit, erteilt werden.

  1. Absatz 3Fallen die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Selbstüberprüfung und -reinigung weg oder ergeben sich bei deren Ausübung brandgefährliche Missstände, so hat die Behörde die Bewilligung zu widerrufen.

§ 38

Text

römisch IX. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE GASANLAGEN UND GASGERÄTE

Paragraph 38,
Sonstige Gasanlagen

  1. Absatz einsDie Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von sonstigen Gasanlagen muss unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (Paragraph eins,) erfolgen. Paragraph 18, Absatz 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden; durch Verordnung können insbesondere auch höchstzulässige Lagermengen brennbarer Gase festgelegt oder der Betrieb bestimmter Arten von Gasanlagen überhaupt untersagt werden.
  2. Absatz 2Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von sonstigen Gasanlagen
    1. Ziffer eins
      zur Erzeugung von mehr als 2 Kubikmetern brennbarer Gase im Normzustand in der Stunde oder
    2. Ziffer 2
      mit einer Lager- oder Speicherkapazität oder einer bloßen Lagerung von mehr als
      1. Litera a
        35 kg verflüssigter Gase,
      2. Litera b
        150 Litern bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase,
      3. Litera c
        2 Kubikmetern Deponie- oder Biogase im Normzustand oder
      4. Litera d
        24 kg gelöster Gase
    bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die Paragraphen 19,, 20, 22 Absatz eins bis 5, Paragraphen 23 und 24 sind auf solche Anlagen sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 2 aDie Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von sonstigen Gasanlagen für gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW, sofern dafür nicht eine Bewilligung gemäß Paragraph 19, oder Paragraph 38, erforderlich ist und die nicht bereits gemäß Paragraph 21, anzuzeigen ist, ist der Behörde vor ihrer Ausführung anzuzeigen. Die Paragraphen 21,, 22 Absatz eins bis 5, Paragraphen 23 und 24 sind auf solche Anlagen sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2018,)
  4. Absatz 3Die über eine bewilligungspflichtige Gasanlage gemäß Absatz 2, oder eine anzeigepflichtige Gasanlage gemäß Absatz 2 a, verfügungsberechtigte Person ist verpflichtet, diese wiederkehrend überprüfen zu lassen, wobei gilt:
    1. Ziffer eins
      Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW sind alle sechs Jahre,
    2. Ziffer 2
      Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 20 MW sind alle 3 Jahre,
    3. Ziffer 3
      Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW sind jährlich
    auf die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 18, überprüfen zu lassen, sofern im Bewilligungsbescheid oder einem Bescheid gemäß Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 4, keine anderen Fristen festgelegt wurden. Paragraph 18 a und die Paragraphen 25 bis 29 sind sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2018,)

§ 39

Text

Paragraph 39,

Entfallen Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2020,)

§ 40

Text

römisch zehn. ABSCHNITT
ERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON LAGERSTÄTTEN FÜR FESTE BRENNSTOFFE UND BRENNBARE FLÜSSIGKEITEN

Paragraph 40,
Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen

  1. Absatz einsDie Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Lagerstätten für feste Brennstoffe und brennbare Flüssigkeiten muss unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (Paragraph eins,) erfolgen.
  2. Absatz 2Paragraph 18, Absatz 2 bis 6 ist sinngemäß für Lagerstätten für feste Brennstoffe und brennbare Flüssigkeiten anzuwenden; durch Verordnung können insbesondere auch höchstzulässige Lagermengen fester Brennstoffe und brennbarer Flüssigkeiten festgelegt werden.

§ 41

Text

Paragraph 41,

Entfallen Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2010,)

§ 42

Text

Paragraph 42,
Anzeigepflichten

  1. Absatz einsDie Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Lagerstätten zur Lagerung von
    1. Ziffer eins
      brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1,
    2. Ziffer 2
      mehr als 100 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2,
    3. Ziffer 3
      mehr als 600 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3,
    4. Ziffer 4
      mehr als 1.000 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4
    ist der Behörde vor ihrer Ausführung anzuzeigen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2020,)
  2. Absatz 2Bei gemeinsamer Lagerung von mehr als 50 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3 gemeinsam mit mehr als 300 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 in einer Lagerstätte besteht eine Anzeigepflicht nach Absatz eins, Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2020,)
  3. Absatz 3Paragraph 21, Absatz 2 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die behördliche Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 21, Absatz 3, bei Lagerstätten zur Lagerung von
    1. Ziffer eins
      mehr als 100 und bis zu 200 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2,
    2. Ziffer 2
      mehr als 600 und bis zu 750 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3,
    3. Ziffer 3
      mehr als 1.000 und bis zu 5.000 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4
    acht Wochen und bei allen anderen übrigen Lagerstätten drei Monate beträgt. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2020,)
  4. Absatz 4Paragraph 24, ist sinngemäß auf anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2010,)

§ 43

Text

Paragraph 43,
Abnahme- und Meldepflichten

Paragraph 22, Absatz eins bis 5 ist sinngemäß für anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2010,)

§ 44

Text

Paragraph 44,
Behördliche Überprüfung, Mängelbehebung, nachträgliche Auflagen, Herstellung des gesetzmäßigen Zustands

  1. Absatz einsDie Behörde hat das Recht, Lagerstätten für feste Brennstoffe und für brennbare Flüssigkeiten jederzeit und unangekündigt auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen zu prüfen. Paragraph 28, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Paragraph 23 und Paragraph 29, sind sinngemäß für anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2010,)

§ 45

Text

römisch XI. ABSCHNITT
ALLGEMEINE GEFAHRENVORSORGE, ZWANGSRECHTE, AUSKUNFTSPFLICHT

Paragraph 45,
Allgemeine Gefahrenvorsorge

  1. Absatz einsJede Person, die bei Anlagen, die diesem Landesgesetz unterliegen, Mängel wahrnimmt, durch die das Leben oder die Gesundheit von Personen oder Sachen gefährdet werden können, ist verpflichtet, allenfalls gefährdete Personen zu warnen und unverzüglich die verfügungsberechtigte Person und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder die Feuerwehr oder die Behörde davon zu verständigen.
  2. Absatz 2Bei Gasausströmungen kann an Stelle der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Behörde auch das Gasversorgungsunternehmen verständigt werden.

§ 46

Text

Paragraph 46,
Inanspruchnahme von Liegenschaften; Auskunftspflicht und Mitwirkung

  1. Absatz einsDie Organe der zur Vollziehung dieses Landesgesetzes berufenen Behörden sind berechtigt, folgende Maßnahmen zu setzen:
    1. Ziffer eins
      Grundstücke, Gebäude oder sonstige Anlagen zu betreten;
    2. Ziffer 2
      Messungen und Überprüfungen durchzuführen;
    3. Ziffer 3
      Proben von Stoffen zu entnehmen, die mit der Veränderung der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft in ursächlichem Zusammenhang stehen können.
  2. Absatz 2Maßnahmen im Sinn des Absatz eins, sind im erforderlichen Ausmaß unter möglichster Schonung der Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen sowie der Rechte der Betroffenen vorzunehmen. Hievon ist die verfügungsberechtigte Person vorher - in dringenden Fällen nur, soweit es möglich ist - zu verständigen. Für entnommene Proben gebührt keine Entschädigung. Für verbleibende Schäden ist angemessene Schadloshaltung zu leisten. Ersatzansprüche sind gerichtlich geltend zu machen.
  3. Absatz 3Die Überprüfungstätigkeit gemäß Absatz eins, darf von niemandem behindert werden. Die über diese Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen verfügungsberechtigten Personen sind verpflichtet, den im Absatz eins, genannten Personen jene Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Vollziehung dieses Landesgesetzes notwendig sind.
  4. Absatz 4Zur Durchsetzung der Überprüfungs- und Anweisungsrechte gemäß Absatz eins und 3 dürfen erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich der Anwendung körperlichen Zwangs, gesetzt werden. Die Organe haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu bedienen.

§ 47

Text

römisch XII. ABSCHNITT

Paragraph 47,
Strafbestimmungen

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen, wer bei der Erstellung von Abnahmebefunden nicht die in einer Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, vorgeschriebenen näheren Bestimmungen einhält. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      Brennstoffe entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, oder einer auf Grund des Paragraph 4, Absatz 3, erlassenen Verordnung in einer Feuerungsanlage verwendet,
    2. Ziffer 2
      Brennstoffe entgegen einem Verbot oder unter Missachtung von Auflagen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 5, verwendet,
    3. Ziffer 3
      Kleinfeuerstätten oder wesentliche Bauteile von Kleinfeuerstätten entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 12, oder 17 Absatz 2, in Verkehr bringt,
    4. Ziffer 4
      Prüfberichte entgegen der Bestimmung des Paragraph 17, nicht vorlegt,
    5. Ziffer 4 a
      Feuerstätten entgegen Paragraph 18, Absatz 2 a, in Neubauten errichtet,
    6. Ziffer 5
      als verfügungsberechtigte Person entgegen Paragraph 18 a, Absatz eins, oder 3 - allenfalls in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, - oder entgegen Paragraph 52, Absatz 11, oder 12 eine Eintragung in das Register nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
    7. Ziffer 6
      Feuerungsanlagen ohne die nach Paragraph 19, Absatz eins, erforderliche Bewilligung, sonstige Gasanlagen ohne die nach Paragraph 38, Absatz 2, erforderliche Bewilligung oder Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach Paragraph 41, Absatz eins, erforderliche Bewilligung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,
    8. Ziffer 7
      Feuerungsanlagen ohne die nach Paragraph 21, Absatz eins, erforderliche Anzeige oder Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach Paragraph 42, Absatz eins, erforderliche Anzeige errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,
    9. Ziffer 8
      Heizungsanlagen ohne die nach Paragraph 22, Absatz eins, erforderliche Überprüfung, bewilligungspflichtige sonstige Gasanlagen ohne die nach Paragraph 38, Absatz 2, erforderliche Überprüfung oder bewilligungs- oder anzeigepflichtige Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach Paragraph 43, erforderliche Überprüfung betreibt,
    10. Ziffer 9
      Abnahmebefunde entgegen den Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 2, – allenfalls i.V.m. Paragraph 38, Absatz 2, oder Paragraph 43, – nicht ordnungsgemäß erstellt,
    11. Ziffer 10
      Abnahmebefunde erstellt, ohne dazu gemäß Paragraph 22, Absatz 3, oder Paragraph 30, Absatz 2, – allenfalls i.V.m. Paragraph 38, Absatz 2, oder Paragraph 43, – berechtigt zu sein,
    12. Ziffer 11
      Abnahmebefunde entgegen der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 5 und 6 – allenfalls i.V.m. Paragraph 38, Absatz 2, oder Paragraph 43, – nicht der Behörde vorlegt,
    13. Ziffer 12
      nachträgliche Auflagen nach Paragraph 23,, Paragraph 38, Absatz 2, oder Paragraph 44, Absatz 2, nicht einhält,
    14. Ziffer 13
      bewilligungs- oder anzeigepflichtige Feuerungsanlagen ohne die nach Paragraph 24, erforderliche Anzeige, bewilligungspflichtige sonstige Gasanlagen ohne die nach Paragraph 38, Absatz 2, erforderliche Anzeige oder bewilligungs- oder anzeigepflichtige Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach Paragraph 42, Absatz 3, erforderliche Anzeige auflässt oder angezeigte oder gemäß Paragraph 24, Absatz 3, – allenfalls i.V.m. Paragraph 38, Absatz 2, oder Paragraph 42, Absatz 3, – vorgeschriebene Maßnahmen nicht oder nur unvollständig durchführt,
    15. Ziffer 14
      die Auflassung von bewilligungspflichtigen Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe entgegen Paragraph 24, Absatz 4, nicht meldet,
    16. Ziffer 15
      Feuerungsanlagen und sonstige erdgasversorgte Heizungsanlagen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz eins und des Paragraph 31, Absatz eins, oder bewilligungspflichtige sonstige Gasanlagen entgegen der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 3, nicht wiederkehrend überprüfen lässt,
    17. Ziffer 16
      wiederkehrende Überprüfungen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz eins bis 3 – allenfalls i.V.m. Paragraph 31, Absatz eins, oder Paragraph 38, Absatz 3, – oder entgegen einer auf Grund des Paragraph 25, Absatz 4, – allenfalls i.V.m. Paragraph 38, Absatz 3, – erlassenen Verordnung nicht ordnungsgemäß vornimmt,
    18. Ziffer 17
      Prüfberichte entgegen der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, – allenfalls i.V.m. Paragraph 38, Absatz 3, – nicht aufbewahrt oder nicht der Behörde oder einem von der Behörde gemäß Paragraph 27, Absatz 2, ermächtigten Rauchfangkehrer oder einer gemäß Paragraph 27, Absatz 2, ermächtigten Rauchfangkehrerin vorlegt,
    19. Ziffer 18
      wiederkehrende Überprüfungen oder Inspektionen vornimmt, ohne dazu gemäß Paragraph 26, - allenfalls i.V.m. Paragraph 29 a, Absatz 4, oder Paragraph 38, Absatz 3, - oder Paragraph 31 a, Absatz 5, berechtigt zu sein,
    20. Ziffer 19
      sich als Überprüfungsberechtigter oder Überprüfungsberechtigte gemäß Paragraph 26, Absatz eins, bei der Erstellung von Abnahmebefunden gemäß Paragraph 22, Absatz 2, oder Prüfberichten gemäß Paragraph 25, Absatz 2, oder der Durchführung einer einmaligen Inspektion gemäß Paragraph 29 a, oder der Erstellung von Abnahmebefunden gemäß Paragraph 38, Absatz 2, oder Prüfberichten gemäß Paragraph 38, Absatz 3, fachlich nicht geeigneter Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen oder nicht überprüfungsberechtigter Personen bedient,
    21. Ziffer 20
      als Überprüfungsorgan entgegen den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins, - allenfalls i.V.m. Paragraph 31 a, Absatz 4, oder Paragraph 38, Absatz 3, - keine Mängelbehebung schriftlich veranlasst oder die Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist nicht überprüft,
    22. Ziffer 21
      als Überprüfungsorgan entgegen den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 2, - allenfalls i.V.m. Paragraph 31 a, Absatz 4, oder Paragraph 38, Absatz 3, - keine Anzeige an die Behörde erstattet,
    23. Ziffer 22
      als Überprüfungsorgan entgegen der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, nicht das Erdgasunternehmen verständigt,
    24. Ziffer 23
      Mängel entgegen einem bescheidförmigen Auftrag nach Paragraph 28, Absatz 4, oder 5 - allenfalls i.V.m. Paragraph 31 a, Absatz 4,, Paragraph 38, Absatz 3, oder Paragraph 44, Absatz eins, - nicht behebt,
    25. Ziffer 23 a
      entgegen einem behördlichen Auftrag gemäß Paragraph 28, Absatz 4, die Feuerungsanlage nicht stilllegt oder die den nach Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 5, erlassenen Verordnungen nicht entsprechenden Brennstoffe nicht entfernt,
    26. Ziffer 23 b
      Inspektionen von Heizungsanlagen entgegen der Bestimmung des Paragraph 29 a, Absatz 4, nicht oder nicht zeitgerecht veranlasst,
    27. Ziffer 23 c
      Prüfberichte entgegen der Bestimmung des Paragraph 29 a, Absatz 5, nicht aufbewahrt oder nicht der Behörde vorlegt,
    28. Ziffer 23 d
      Klimaanlagen entgegen der Bestimmung des Paragraph 31 a, nicht oder nicht zeitgerecht wiederkehrend überprüfen lässt oder Prüfberichte entgegen der Bestimmung des Paragraph 31 a, Absatz 2, nicht aufbewahrt oder nicht der Behörde vorlegt,
    29. Ziffer 24
      als Rauchfangkehrer oder Rauchfangkehrerin die ihm oder ihr obliegenden Pflichten gemäß Paragraph 35, nicht oder nur unvollständig wahrnimmt,
    30. Ziffer 25
      als verfügungs- und/oder nutzungsberechtigte Person die ihm obliegenden Pflichten gemäß Paragraph 36, nicht oder nur unvollständig wahrnimmt,
    31. Ziffer 26
      sonstige Gasanlagen entgegen Paragraph 38, Absatz eins, oder einer darauf gestützten Verordnung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder Lagerstätten für feste Brennstoffe oder für brennbare Flüssigkeiten entgegen Paragraph 40, Absatz eins, oder einer auf Paragraph 40, Absatz 2, gestützten Verordnung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, sofern dies nicht bereits nach den Ziffer 6,, 7, 8, 12, 13 und 23 strafbar ist,
    32. Ziffer 27
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 46, den Zutritt, Messungen und Überprüfungen oder Probeentnahmen nicht ermöglicht oder behindert, die notwendigen Unterlagen nicht vorlegt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 13/200, 29/2012, 90/2013, 20/2014, 58/2014, 65/2018, 43/2019)
  3. Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      als verfügungsberechtigte Person im Wiederholungsfall entgegen Paragraph 18 a, Absatz eins, oder 3 - allenfalls in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, - oder entgegen Paragraph 52, Absatz 11, oder 12 eine Eintragung in das Register nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
    2. Ziffer 2
      entgegen der Bestimmungen des Paragraph 18 a, Absatz 6, - allenfalls in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, - Daten und Informationen nicht aufbewahrt oder der Behörde nicht auf Verlangen vorlegt,
    3. Ziffer 3
      entgegen der Verpflichtung des Paragraph 25 a, - allenfalls in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, - eine kontinuierliche Überwachung nicht durchführt,
    4. Ziffer 4
      eine Verwaltungsübertretung nach Absatz 2, begeht, die im Zusammenhang mit einer Feuerungsanlage oder einer sonstigen Gasanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW steht.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2018,)
  4. Absatz 4Die Strafe des Verfalls von Brennstoffen, Feuerstätten oder wesentlichen Bauteilen von Feuerstätten kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Absatz 2, Ziffer eins,, 2 oder 4 im Zusammenhang stehen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2018,)

§ 48

Text

römisch XIII. ABSCHNITT

Paragraph 48,
Vorsorge- und Förderungsmaßnahmen in Bezug auf die Luftreinhaltung

  1. Absatz einsDas Land und die Gemeinden sind als Träger von Privatrechten verpflichtet, die Reinhaltung der freien Luft nach Kräften zu fördern.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass in allen Teilen des Landes nach Bedarf Messungen über Art, Ursache und Ausmaß von Luftverunreinigungen vorgenommen und deren Auswirkungen auf Menschen und Umwelt untersucht werden. Die Landesregierung hat die Ergebnisse dieser Messungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Bei der Durchführung der Aufgaben gemäß Absatz 2, haben die Gemeinden in ihrem örtlichen Bereich mitzuwirken. Sie haben insbesondere nach Möglichkeit die für die Messungen erforderlichen Grundstücke bzw. Grundstücksteile und Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen und für eine ordnungsgemäße Wartung und Bedienung der Messgeräte sowie für die Weitergabe der Messergebnisse an das Land zu sorgen, soweit für diese Aufgaben nicht besondere fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind.
  4. Absatz 4Das Land kann sich bei Durchführung der Messungen insbesondere geeigneter Institute, Anstalten oder Sachverständiger oder Sachverständigen bedienen.
  5. Absatz 5Wird bei Messungen gemäß Absatz 2, eine Überschreitung von Immissionsgrenzwerten nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, festgestellt, ist dies unverzüglich den betroffenen Gemeinden bekannt zu geben und es sind innerhalb von zwölf Monaten ab der Feststellung der Überschreitung im Rahmen der Messungen, wenn dies aber nicht möglich ist, durch den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut durch den Magistrat - nach Möglichkeit die Ursachen der Luftverunreinigung sowie der Ort, die Art und das Ausmaß der die Luftverunreinigung verursachenden Emissionen zu ermitteln. Anmerkung, LGBl.Nr. 29/2012, 119/2020)
  6. Absatz 6Ergibt die Ermittlung gemäß Absatz 5,, dass die die Luftverunreinigung verursachenden Emissionen unter die Bestimmungen dieses Landesgesetzes fallen, so haben die jeweils zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen nach Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5,, Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 23,, Paragraph 28, Absatz 4 und Paragraph 29, zu treffen.

§ 49

Text

römisch XIV. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Paragraph 49,
Behörden

  1. Absatz einsZuständige Behörde in Bezug auf Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe und sonstige Gasanlagen ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Im Übrigen ist Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes, soweit nicht anderes bestimmt ist, der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut der Magistrat.
  2. Absatz 2Die den Gemeinden zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

§ 50

Text

Paragraph 50,
Dingliche Bescheidwirkung

Die Wirksamkeit der nach diesem Landesgesetz erlassenen Bescheide, ausgenommen Bescheide gemäß Paragraph 26, Absatz eins und Paragraph 47,, wird durch einen Wechsel in der Verfügungsbefugnis über die Anlage, auf die sich der Bescheid bezieht, nicht berührt. Anmerkung, LGBl.Nr. 29/2012)

§ 51

Text

Paragraph 51,
Mitwirkung bei der Vollziehung

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizei sowie – gegebenenfalls – die Gemeindewachkörper haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden (Paragraph 17,, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 49,) und Organen (Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 46,) über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse (Paragraph 46,) und der Durchführung von Sofortmaßnahmen (Paragraph 28, Absatz 4 und 5) im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2005,, 13/2009)

§ 52

Text

Paragraph 52,
Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsIm Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bei dem oder der Verfügungsberechtigten über eine Feuerungsanlage lagernde Brennstoffe, die nach den bisherigen Rechtsvorschriften zulässigerweise verwendet werden durften, aber den Anforderungen des Paragraph 4, nicht entsprechen, dürfen bis zum Ablauf von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes weiterverwendet werden.
  2. Absatz 2Lagerbestände an Kleinfeuerstätten, die den Anforderungen des römisch IV. Abschnitts dieses Landesgesetzes nicht entsprechen, dürfen bis längstens sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes in Verkehr gebracht werden.
  3. Absatz 3Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige Bewilligungs- und Anzeigeverfahren nach den Paragraphen 4 und 5 des Landesgesetzes über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen. Bewilligungen, die gemäß Paragraph 4, des Landesgesetzes über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten erteilt wurden, gelten als Bewilligungen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, dieses Landesgesetzes. Bestehende Anlagen, die unter die Bewilligungspflicht des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, fallen und bisher nicht gemäß Paragraph 4, des Landesgesetzes über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten bewilligungspflichtig waren, gelten als bewilligt. Feuerungsanlagen, die gemäß Paragraph 5, des Landesgesetzes über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten angezeigt wurden, gelten als angezeigt gemäß Paragraph 21, dieses Landesgesetzes. Bestehende Anlagen, die unter die Anzeigepflicht des Paragraph 21, fallen und bisher weder gemäß Paragraph 4, des Landesgesetzes über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten bewilligungspflichtig noch gemäß Paragraph 5, leg.cit. anzeigepflichtig waren, gelten als angezeigt.
  4. Absatz 4Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige Bewilligungsverfahren nach Paragraph 5, des Oö. Gasgesetzes sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen. Bewilligungen, die gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Oö. Gasgesetzes erteilt wurden, gelten als Bewilligungen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2, dieses Landesgesetzes; Bewilligungen, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Oö. Gasgesetzes erteilt wurden, gelten als Bewilligung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, dieses Landesgesetzes; Bewilligungen, die gemäß Paragraph 5, Absatz 3, des Oö. Gasgesetzes erteilt wurden, gelten als Bewilligung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, dieses Landesgesetzes, sofern dessen Tatbestände auf diese Anlagen zutreffen. Bestehende Anlagen, die unter die Bewilligungspflicht des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, oder des Paragraph 38, Absatz 2, fallen und bisher nicht gemäß Paragraph 5, des Oö. Gasgesetzes bewilligungspflichtig waren, gelten als bewilligt.
  5. Absatz 5Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bestehende Heizungsanlagen, über welche die Behörde nur unzureichende Kenntnisse hat, sind im Zuge der nächstfolgenden Feuerpolizeilichen Überprüfung gemäß dem römisch IV. Abschnitt des Oö. Feuerpolizeigesetzes unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 22, zu überprüfen.
  6. Absatz 6Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bestehende Feuerungsanlagen sind erstmals innerhalb von zwei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes gemäß Paragraph 25, zu überprüfen.
  7. Absatz 7Namentliche Bezeichnungen im Sinn des Paragraph 6, Absatz 4, Oö. Gasgesetz gelten als namentliche Bezeichnungen gemäß Paragraph 26, Absatz 2, zweiter Satz dieses Landesgesetzes.
  8. Absatz 8Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren nach dem Paragraph 3, Absatz 7,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, oder Paragraph 9, Absatz eins, der Oö. Kehrordnung sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen. Bescheide, die nach Paragraph 3, Absatz 7,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, oder Paragraph 9, Absatz eins, der Oö. Kehrordnung erlassen wurden, gelten als Bescheide gemäß Paragraph 32, Absatz 4,, Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 3, oder Paragraph 37, Absatz eins, dieses Landesgesetzes.
  9. Absatz 9Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bestehende Rechtsverhältnisse zwischen verfügungsberechtigten Personen und Rauchfangkehrern oder Rauchfangkehrerinnen werden durch Paragraph 36, Absatz eins, nicht berührt; für Feuerungsanlagen, die gemäß Paragraph 3, Absatz 8, der Oö. Kehrordnung abgemeldet worden sind, gilt Paragraph 32, Absatz 5, dieses Landesgesetzes.
  10. Absatz 10Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige Bewilligungs- und Anzeigeverfahren nach den Paragraphen 11 und 12 des Landesgesetzes über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen. Bewilligungen, die gemäß Paragraph 11, des Landesgesetzes über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten erteilt wurden, gelten als Bewilligungen gemäß Paragraph 41, dieses Landesgesetzes. Lagerstätten, die gemäß Paragraph 12, des Landesgesetzes über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten angezeigt wurden, gelten als angezeigt gemäß Paragraph 42, dieses Landesgesetzes.
  11. Absatz 11Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW oder einer sonstigen Gasanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW, bei der vor dem 19. Dezember 2017 eine Bewilligung erteilt oder die Anzeige zur Kenntnis genommen wurde und die spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde, hat die Eintragung in das Register nach Paragraph 18 a, Absatz eins bis 20. Dezember 2018 vorzunehmen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2018,)
  12. Absatz 12Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW oder sonstige Gasanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW, für die vor dem 19. Dezember 2017 keine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach dem Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2018, bestand und für die eine Anzeigepflicht nach diesem Landesgesetz neu eingeführt wurde, dürfen nur dann weiterbetrieben werden, wenn dafür bei
    1. Ziffer eins
      Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW bis zum 31. Dezember 2023,
    2. Ziffer 2
      Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 5 MW bis zum 31. Dezember 2028
    eine Anzeige nach diesem Landesgesetz eingebracht wurde. Darüber hinaus hat die Betreiberin bzw. der Betreiber einer solchen Anlage bis zu den genannten Zeitpunkten die Eintragung in das Register nach Paragraph 18 a, Absatz eins, vorzunehmen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2018,)

§ 53

Text

Paragraph 53,
In- und Außer-Kraft-Treten

  1. Absatz einsDieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes werden folgende landesgesetzliche Bestimmungen aufgehoben:
    1. Ziffer eins
      das Oö. Gasgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1958,, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2001;
    2. Ziffer 2
      das Oö. Luftreinhaltegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1976,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2001,, soweit dessen Bestimmungen als landesrechtliche Vorschriften in Geltung stehen;
    3. Ziffer 3
      das Gesetz vom 2. April 1976 über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1976,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2001,, soweit dessen Bestimmungen als landesrechtliche Vorschriften in Geltung stehen;
    4. Ziffer 4
      die Oö. Kehrordnung, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 1991,, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2001;
    5. Ziffer 5
      Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 11, Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2001,, und
    6. Ziffer 6
      die Bestimmungen des Paragraph 39 b, Absatz 4,, Paragraph 39 c,, Paragraph 39 h,, Paragraph 39 i und Paragraph 39 j, des Oö. Bautechnikgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2001,.
  3. Absatz 3Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
  4. Absatz 4Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl.Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl.Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Anl. 2

Text

Anlage 2

Anl. 4

Text

Anlage 4

Anl. 5

Text

Anlage 5

Anl. 6

Text

Anlage 6

Anl. 7

Text

Anlage 7

Art. 2

Text

Artikel II

Anmerkung, Übergangsrecht zur Nov. Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2009,)

  1. Absatz einsDieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  2. Absatz 2Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Heizungsanlagen, die durch die Aufhebung des Paragraph 2, Absatz 2, Oö. LuftREnTG bewilligungs- oder anzeigepflichtig werden, gelten als bewilligt bzw. angezeigt.
  3. Absatz 3Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Feuerungsanlagen, die durch die Aufhebung des Paragraph 2, Absatz 2, Oö. LuftREnTG in den Geltungsbereich des Oö. LuftREnTG fallen, sind erstmals innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gemäß Paragraph 25, Oö. LuftREnTG zu überprüfen.
  4. Absatz 4Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Heizungsanlagen, die älter als 15 Jahre sind, sind innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes der einmaligen Inspektion gemäß Paragraph 29 a, Oö. LuftREnTG in der Fassung dieses Landesgesetzes zu unterziehen.
  5. Absatz 5Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Klimaanlagen sind erstmals innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gemäß Paragraph 31 a, Oö. LuftREnTG in der Fassung dieses Landesgesetzes zu überprüfen.
  6. Absatz 6Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl.Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl.Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen.

Art. 2

Text

Artikel II

Anmerkung, Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 20/2014)

  1. Absatz einsDieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  2. Absatz 2Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 20 kW, die noch keiner einmaligen Inspektion gemäß Paragraph 29 a, Oö. LuftREnTG in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2009, unterzogen worden sind, sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes der Inspektion gemäß Paragraph 29 a, Oö. LuftREnTG in der Fassung dieses Landesgesetzes zu unterziehen. Für Anlagen, die bereits einer einmaligen Inspektion gemäß Paragraph 29 a, Oö. LuftREnTG in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2009, unterzogen worden sind, beginnen die Fristen des Paragraph 29 a, Oö. LuftREnTG in der Fassung dieses Landesgesetzes mit dem Datum der Durchführung der einmaligen Inspektion; auch solche Anlagen müssen aber frühestens innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes der Inspektion gemäß Paragraph 29 a, Oö. LuftREnTG in der Fassung dieses Landesgesetzes unterzogen werden.

Art. 2

Text

Artikel II

Anmerkung, Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 58/2014)

  1. Absatz einsDieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  2. Absatz 2Lagerbestände an Kleinfeuerstätten, die den Anforderungen des römisch IV. Abschnitts des Oö. LuftREnTG in der Fassung dieses Landesgesetzes nicht entsprechen, dürfen bis längstens 3. November 2014 in Verkehr gebracht werden.
  3. Absatz 3Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt die Oö. Heizkessel-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1997,, außer Kraft.