(2)Absatz 2Sofern in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gilt hinsichtlich der Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen des Landes Oberösterreich nach § 2 Abs. 1 und 2 für die Antragstellung, das Verfahren und die Erbringung von Leistungen Teil 2 des Entschädigungsfondsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Republik Österreich und des Bundes das Land Oberösterreich und an die Stelle des zuständigen Bundesministers die Oö. Landesregierung tritt. Verfügungen nach § 3 können erst nach Ablauf der Antragsfrist und dem von der Bundesregierung gemäß § 44 des Entschädigungsfondsgesetzes kundgemachten Tag erfolgen.Sofern in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gilt hinsichtlich der Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen des Landes Oberösterreich nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 für die Antragstellung, das Verfahren und die Erbringung von Leistungen Teil 2 des Entschädigungsfondsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Republik Österreich und des Bundes das Land Oberösterreich und an die Stelle des zuständigen Bundesministers die Oö. Landesregierung tritt. Verfügungen nach Paragraph 3, können erst nach Ablauf der Antragsfrist und dem von der Bundesregierung gemäß Paragraph 44, des Entschädigungsfondsgesetzes kundgemachten Tag erfolgen.