Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002, Fassung vom 08.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Sperrzeiten festgelegt werden (Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002)

StF: LGBl. Nr. 150/2001

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 152, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in der Fassung der Kundmachungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2001, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2001, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Sperr- und Aufsperrstunden für Gastgewerbebetriebe

  1. Absatz einsGastgewerbebetriebe müssen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, spätestens um 2 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 6 Uhr geöffnet werden.

  1. Absatz 2Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart Cafe, Cafe-Restaurant, Kaffeehaus, Pub und Tanzcafe müssen spätestens um 4 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 6 Uhr geöffnet werden.

  1. Absatz 3Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart Bar, Diskothek und Nachtklub müssen spätestens um 4 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 18 Uhr geöffnet werden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2006,)

  1. Absatz 4Entfallen Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2006,)

§ 2

Text

Paragraph 2,

Sperr- und Aufsperrstunden für Betriebe im Sinn des Paragraph 111, Absatz 2,

GewO 1994

  1. Absatz einsBetriebe im Sinn des Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 müssen spätestens um 2 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 6 Uhr geöffnet werden.

  1. Absatz 2Betriebe im Sinn des Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3 und 5 GewO 1994 müssen spätestens um 4 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 6 Uhr geöffnet werden.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2006,)

§ 3

Text

Paragraph 3,

Sonderregelungen für Betriebe in Bahnhöfen,

an Schiffslandeplätzen,

auf Flugplätzen und in Autobahnstationen

  1. Absatz einsIn Bahnhöfen und an Schiffslandeplätzen gelegene Gastgewerbebetriebe dürfen, soweit Paragraph eins, nicht ohnedies eine spätere Sperrstunde oder eine frühere Aufsperrstunde vorsieht, bis längstens eine Stunde nach der letzten Abfahrt und vor der ersten Ankunft eines fahrplanmäßig vorgesehenen Verkehrsmittels offen gehalten werden.

  1. Absatz 2Auf Flugplätzen gelegene Gastgewerbebetriebe dürfen, soweit Paragraph eins, nicht ohnedies eine spätere Sperrstunde oder eine frühere Aufsperrstunde vorsieht, bis zu einer Stunde nach dem Ende und bis zu einer Stunde vor dem Beginn der behördlich genehmigten Betriebszeit des Flugplatzes oder der für die Abwicklung von Bedarfs- oder Ausweichflügen angeordneten erweiterten Betriebszeit offen gehalten werden.

  1. Absatz 3In Bahnhöfen, an Schiffslandeplätzen und auf Flugplätzen gelegene Betriebe im Sinn des Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, GewO 1994 unterliegen keiner Sperrzeit. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2006,)

  1. Absatz 4Gastgewerbebetriebe sowie Betriebe im Sinn des Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, GewO 1994, die von einer Autobahn aus mit einem Kraftfahrzeug ohne Benützung von Verkehrsflächen, die nicht als Autobahn gewidmet sind, erreicht werden können, unterliegen keiner Sperrzeit. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2006,)

§ 4

Text

Paragraph 4,

Sonderregelungen für bestimmte Tage

Die in den Paragraphen eins bis 3 festgelegten Sperrzeiten gelten nicht für die Nacht vom 31. Dezember zum 1. Jänner (Silvesternacht) und für die Nächte vom Faschingssamstag bis zum Morgen des Aschermittwoch.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Schlussbestimmungen

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

  1. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Sperrzeiten-Verordnung 1978, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1977,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1993,, außer Kraft.