Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz - Kuranstalten, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Landesgesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten zu den Betriebsgesellschaften der Kuranstalten (Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz - Kuranstalten)

StF: LGBl.Nr. 119/2001 (GP XXV RV 1173/2001 IA 1178/2001 LT 39)

Änderung

LGBl.Nr. 90/2013 (GP römisch XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

(nichtamtlich)

Paragraph eins,

Zuweisung

Paragraph 2,

Vertretung des Dienstgebers

Paragraph 3,

Neuaufnahme von Arbeitnehmern

Paragraph 4,

Kostentragung

Paragraph 5,

Inkrafttreten

§ 1

Text

Paragraph eins,

Zuweisung

  1. Absatz einsBeamte (Paragraph eins, Oö. LBG) und Vertragsbedienstete (Paragraph 2, Oö. LVBG) des Landes Oberösterreich, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in den Landeskuranstalten Bad Hall, Bad Ischl und Bad Zell beschäftigt waren, werden unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Landesbedienstete mit ihrem derzeitigen Dienstort jener Betriebsgesellschaft zugewiesen, die die Aufgaben derjenigen Landeskuranstalt übertragen erhält, in der der Bedienstete zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes beschäftigt war.

  1. Absatz 2Sonstige Landesbedienstete können innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes ohne ihre Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete einer Betriebsgesellschaft, die mit den Aufgaben einer Landeskuranstalt betraut wurde, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden. Zuständig dafür ist die nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften für die Versetzung zuständige Behörde bzw. das nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften für die Versetzung zuständige Organ. Eine Zuweisung ist nur zulässig, soweit durch die Ausgliederung der Landeskuranstalten die Aufgaben der jeweiligen Landesbediensteten gänzlich oder in einem überwiegenden Ausmaß weggefallen sind und eine Zuweisung im Interesse der jeweiligen Betriebsgesellschaft einer Kuranstalt liegt.

§ 2

Text

Paragraph 2,
Vertretung des Dienstgebers

  1. Absatz einsDie Diensthoheit über die einer Betriebsgesellschaft einer Kuranstalt zugewiesenen Landesbediensteten steht der Oö. Landesregierung zu. Die mit den Aufgaben des Dienstgebers betrauten Organe sind an die Weisungen der Oö. Landesregierung gebunden.
  2. Absatz 2Der für die Personalangelegenheiten der gemäß Paragraph eins, zugewiesenen Landesbediensteten zuständige Geschäftsführer der jeweiligen Betriebsgesellschaft einer Kuranstalt ist mit der Vertretung des Landes Oberösterreich als Dienstgeber gegenüber allen der Betriebsgesellschaft zugewiesenen Landesbediensteten, die nicht Landesbeamte sind, betraut.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Neuaufnahme von Arbeitnehmern

Die Oö. Landesregierung hat im Rahmen der mit der jeweiligen Kapitalgesellschaft abzuschließenden Einbringungsverträge festzulegen, dass die Aufnahme von Arbeitnehmern zur jeweiligen Kapitalgesellschaft auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung nach objektiven Kriterien zu erfolgen hat. Für die Bestellung der Geschäftsführer der jeweiligen Kapitalgesellschaft finden das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, sowie das Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000, Landesgesetzblatt Nr. 46, Anwendung.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Kostentragung

Die Oö. Landesregierung hat im Rahmen der mit der jeweiligen Betriebsgesellschaft einer Kuranstalt abzuschließenden Einbringungsverträge insbesondere folgende Vertragspunkte aufzunehmen:

  1. Ziffer eins
    Die jeweilige Kapitalgesellschaft hat für die ihnen zur Dienstleistung zugewiesenen Landesbediensteten den Personalaufwand zu tragen.
  2. Ziffer 2
    Die jeweilige Kapitalgesellschaft hat für die Landesbeamten dem Land Oberösterreich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwands zu leisten (Deckungsbeitrag). Dieser Beitrag beträgt 31% des Aufwands an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Fall einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrags der Landesbeamten (Paragraph 22, Oö. LGG, Paragraph 40, Oö. GG 2001) ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Verhältnis.
  3. Ziffer 3
    Die jeweilige Kapitalgesellschaft hat für Vertragsbedienstete mit Provisionszusage nach der Dienst- und Provisionsordnung einen Beitrag zur Deckung des Provisionsaufwands zu leisten.
  4. Ziffer 4
    Sind nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes von Sozialversicherungsträgern Überweisungsbeträge an die jeweilige Kapitalgesellschaft geleistet worden, sind diese umgehend in voller Höhe an das Land Oberösterreich zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an das Land Oberösterreich sind jeweils am 10. des Folgemonats fällig.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Inkrafttreten

Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.