(1)Absatz einsUnter Bedachtnahme auf die im § 1 Abs. 2 festgesetzten Grundsätze kann der Dienstposten des Leiters des Gemeindeamts in Gemeinden mit weniger als 1.500 Einwohner als Dienstposten der Verwendungsgruppe C, Dienstklassen I bis V, festgesetzt werden. In Gemeinden mit weniger als 1.000 Einwohner kann für den Leiter des Gemeindeamts ein Dienstposten der Verwendungsgruppe B, Dienstklassen II bis V, festgesetzt werden; eine Beförderung in die Dienstklasse VI ist möglich, wenn der Beamte in der Dienstklasse V den Gehalt erreicht hat, der dem Anfangsgehalt der Beförderungsdienstklasse entspricht.Unter Bedachtnahme auf die im Paragraph eins, Absatz 2, festgesetzten Grundsätze kann der Dienstposten des Leiters des Gemeindeamts in Gemeinden mit weniger als 1.500 Einwohner als Dienstposten der Verwendungsgruppe C, Dienstklassen römisch eins bis römisch fünf, festgesetzt werden. In Gemeinden mit weniger als 1.000 Einwohner kann für den Leiter des Gemeindeamts ein Dienstposten der Verwendungsgruppe B, Dienstklassen römisch II bis römisch fünf, festgesetzt werden; eine Beförderung in die Dienstklasse römisch VI ist möglich, wenn der Beamte in der Dienstklasse römisch fünf den Gehalt erreicht hat, der dem Anfangsgehalt der Beförderungsdienstklasse entspricht.