Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung über Richtlinien für die Festsetzung der Dienstpostenpläne in den oö. Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) (Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung)

StF: LGBl. Nr. 96/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 (Oö. GBG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2001,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt für die Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung der oö. Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut), nicht jedoch für das Verwaltungspersonal in den gemeindeeigenen Alten- und Pflegeheimen.

  1. Absatz 2Die Paragraphen 2 bis 10 enthalten den Rahmen über die in den jeweiligen Dienstpostenplänen der Gemeinden festsetzbare Art und Anzahl der Dienstposten. Die einzelnen Dienstposten sind im Rahmen dieser Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gemeindeverwaltung nach den tatsächlichen Erfordernissen festzusetzen.

  1. Absatz 3Auf Rechnung freier Beamtendienstposten können vorübergehend Vertragsbedienstete aufgenommen werden.

  1. Absatz 4Die Begriffe "N1-Laufbahn" und "N2-Laufbahn" entsprechen den in den Paragraphen 7 und 8 Oö. Gemeindebeamten-Beförderungsverordnung definierten Begriffen.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Gemeinden bis 500 Einwohner

In Gemeinden bis 500 Einwohner können folgende Dienstposten festgesetzt werden:

--------------------------------------------------------

Anzahl    Verwendungsgruppe/           Dienstklassen

          Entlohnungsgruppe

--------------------------------------------------------

1         B                            II-VI

1         d

--------------------------------------------------------

§ 3

Text

Paragraph 3,

Gemeinden mit 501 - 1.000 Einwohner

In Gemeinden mit 501 - 1.000 Einwohner können folgende Dienstposten festgesetzt werden:

--------------------------------------------------------

Anzahl    Verwendungsgruppe/           Dienstklassen

          Entlohnungsgruppe

--------------------------------------------------------

1         B                            II-VI

1         c (allenfalls C)             (I-IV)

1         d

--------------------------------------------------------

§ 4

Text

Paragraph 4,

Gemeinden mit 1.001 - 1.500 Einwohner

In Gemeinden mit 1.001 - 1.500 Einwohner können folgende Dienstposten festgesetzt werden:

--------------------------------------------------------

Anzahl    Verwendungsgruppe/           Dienstklassen

          Entlohnungsgruppe

--------------------------------------------------------

1         B                            II-VI

1         C                            I-IV/N2-Laufbahn

1         c

1         d

--------------------------------------------------------

§ 5

Text

Paragraph 5,

Gemeinden mit 1.501 - 2.000 Einwohner

In Gemeinden mit 1.501 - 2.000 Einwohner können folgende Dienstposten festgesetzt werden:

--------------------------------------------------------

Anzahl    Verwendungsgruppe/           Dienstklassen

          Entlohnungsgruppe

--------------------------------------------------------

1         B                            II-VI/N1-Laufbahn

1         C                            I-IV/N2-Laufbahn

1         C                            I-IV

1         c

1         d

--------------------------------------------------------

§ 6

Text

Paragraph 6,

Gemeinden mit 2.001 - 2.500 Einwohner

  1. Absatz einsIn Gemeinden mit 2.001 - 2.500 Einwohner können folgende Dienstposten festgesetzt werden:

--------------------------------------------------------

Anzahl    Verwendungsgruppe/           Dienstklassen

          Entlohnungsgruppe

--------------------------------------------------------

1         B                            II-VI/N1-Laufbahn

1         C                            I-V

1         C                            I-IV/N2-Laufbahn

1         C                            I-IV

1         c (allenfalls C)            (I-IV)

2         d

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  1. Absatz 2Anstelle des Dienstpostens der Verwendungsgruppe B, Dienstklassen II-VI/N1-Laufbahn, kann für den Leiter des Gemeindeamts ein Dienstposten der Verwendungsgruppe B, Dienstklassen II-VI/N2-Laufbahn, festgesetzt werden, wenn der Posteninhaber die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe B erfüllt.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Gemeinden mit 2.501 - 3.500 Einwohner

  1. Absatz einsIn Gemeinden mit 2.501 - 3.500 Einwohner können folgende Dienstposten festgesetzt werden:

--------------------------------------------------------

Anzahl    Verwendungsgruppe/           Dienstklassen

          Entlohnungsgruppe

--------------------------------------------------------

1         B                            II-VII

2         C                            I-V

1         C                            I-IV/N1-Laufbahn

1         C                            I-IV

1         D                            I-IV

1         c

2         d

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  1. Absatz 2Anstelle eines Dienstpostens der Verwendungsgruppe C, Dienstklassen römisch eins bis römisch fünf, kann personenbezogen ein Dienstposten der Verwendungsgruppe B, Dienstklassen römisch II bis römisch VI, festgesetzt werden, wenn der Posteninhaber die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe B erfüllt und ein entsprechender qualifizierter Arbeitsanfall gegeben ist.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Gemeinden mit 3.501 - 4.500 Einwohner

  1. Absatz einsIn Gemeinden mit 3.501 - 4.500 Einwohner können folgende Dienstposten festgesetzt werden:

-------------------------------------------------------

Anzahl    Verwendungsgruppe/           Dienstklassen

          Entlohnungsgruppe

-------------------------------------------------------

1         B                            II-VII

1         B                            II-VI/N1-Laufbahn

2         C                            I-V

1         C                            I-IV/N2-Laufbahn

3         C                            I-IV

1         D                            I-IV

2         c

4         d

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  1. Absatz 2Anstelle eines Dienstpostens der Verwendungsgruppe C, Dienstklassen römisch eins bis römisch fünf, kann personenbezogen ein Dienstposten der Verwendungsgruppe B, Dienstklassen römisch II bis römisch VI, festgesetzt werden, wenn der Posteninhaber die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe B erfüllt und ein entsprechender qualifizierter Arbeitsanfall gegeben ist.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Gemeinden mit 4.501 - 7.000 Einwohner

  1. Absatz einsIn Gemeinden mit 4.501 - 7.000 Einwohner können folgende Dienstposten der Verwendungsgruppe B mit Spitzendienstklassenbewertung im Sinn des Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes festgesetzt werden:

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Anzahl    Verwendungsgruppe            Dienstklassen

--------------------------------------------------------

1         B                            II-VII

2         B                            II-VI/N2-Laufbahn

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  1. Absatz 2Die weiteren Dienstposten sind unter Bedachtnahme auf die im Paragraph eins, Absatz 2, festgelegten Grundsätze, den Verwaltungs- und Gebarungsumfang sowie besondere Umstände festzusetzen.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Gemeinden mit 7.001 - 10.000 Einwohner

  1. Absatz einsIn Gemeinden mit 7.001 - 10.000 Einwohner können folgende Dienstposten der Verwendungsgruppe B mit Spitzendienstklassenbewertung im Sinn des Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes festgesetzt werden:

--------------------------------------------------------

Anzahl    Verwendungsgruppe            Dienstklassen

--------------------------------------------------------

3         B                            II-VII

1         B                            II-VI/N2-Laufbahn

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  1. Absatz 2Anstelle des Dienstpostens der Verwendungsgruppe B, Dienstklassen römisch II bis römisch VII, kann für den Leiter des Gemeindeamts personenbezogen ein Dienstposten der Verwendungsgruppe A, Dienstklassen römisch III bis VII/N1-Laufbahn, festgesetzt werden, wenn der Posteninhaber die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A erfüllt; wenn der Leiter des Gemeindeamts die Voraussetzungen für die Beförderung im Rahmen der N2-Laufbahn erfüllt, kann er auf Basis der N2-Laufbahn in die Dienstklasse römisch VIII befördert werden.

  1. Absatz 3Die weiteren Dienstposten sind unter Bedachtnahme auf die im Paragraph eins, Absatz 2, festgelegten Grundsätze, den Verwaltungs- und Gebarungsumfang sowie besondere Umstände festzusetzen.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Gemeinden über 10.000 Einwohner

In Gemeinden über 10.000 Einwohner ist der Dienstpostenplan unter Bedachtnahme auf die im Paragraph eins, Absatz 2, festgelegten Grundsätze, den Verwaltungs- und Gebarungsumfang sowie besondere Umstände festzusetzen.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Einwohnerzahl

Für die Festsetzung der Dienstpostenpläne ist hinsichtlich der Einwohner die Zahl jener Personen maßgeblich, die zum Stichtag für die jeweils letzte Gemeinderatswahl, die aus Anlass des Auslaufens einer Funktionsperiode stattgefunden hat, einen Wohnsitz in der Gemeinde haben.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Reihung der Dienstposten

  1. Absatz einsFür die Besetzung der einzelnen Dienstposten gilt hinsichtlich der Wertigkeit der Agenden die Reihung:
    1. Ziffer eins
      Amtsleitung;
    2. Ziffer 2
      Rechnungswesen (Finanz- und Vermögensverwaltung);
    3. Ziffer 3
      Bauwesen;
    4. Ziffer 4
      Allgemeine Verwaltung (Personenstandswesen, Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, Meldewesen, ...).

  1. Absatz 2Bei Vorliegen besonderer Umstände können unter Bedachtnahme auf die Struktur der Gemeinde Änderungen in der Reihenfolge der Bewertung der einzelnen Arbeitsplätze vorgenommen werden. Im Besonderen trifft dies auf Zentralgemeinden und Bezirksstädte zu.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Sonderregelungen

  1. Absatz einsUnter Bedachtnahme auf die im Paragraph eins, Absatz 2, festgesetzten Grundsätze kann der Dienstposten des Leiters des Gemeindeamts in Gemeinden mit weniger als 1.500 Einwohner als Dienstposten der Verwendungsgruppe C, Dienstklassen römisch eins bis römisch fünf, festgesetzt werden. In Gemeinden mit weniger als 1.000 Einwohner kann für den Leiter des Gemeindeamts ein Dienstposten der Verwendungsgruppe B, Dienstklassen römisch II bis römisch fünf, festgesetzt werden; eine Beförderung in die Dienstklasse römisch VI ist möglich, wenn der Beamte in der Dienstklasse römisch fünf den Gehalt erreicht hat, der dem Anfangsgehalt der Beförderungsdienstklasse entspricht.

  1. Absatz 2In Gemeinden über 4.500 Einwohner kann der Dienstposten des Leiters des Gemeindeamts personenbezogen mit der Verwendungsgruppe A, Dienstklassen römisch III bis römisch VII, festgesetzt werden, wenn der Posteninhaber die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A erfüllt. Dabei ist zu beachten, inwieweit die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die mit einer derartigen Maßnahme verbundenen erhöhten Personalkosten selbst zu tragen.

  1. Absatz 3In begründeten Ausnahmefällen können von der Gemeinde für einzelne Posteninhaber Sonderregelungen getroffen werden, insbesondere auch die Schaffung zusätzlicher über den in den Paragraphen 2 bis 10 festgesetzten Rahmen hinausgehende Dienstposten. Dabei ist zu beachten, inwieweit die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die mit einer derartigen Maßnahme verbundenen erhöhten Personalkosten selbst zu tragen.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Schlussbestimmungen

  1. Absatz einsDie in dieser Verordnung geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

  1. Absatz 2Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.