Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für V Naturschutzgebiet "Laudachsee und Laudachmoore" in Gmunden und St. Konrad, Fassung vom 08.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der Laudachsee und die Laudachmoore in den Gemeinden Gmunden und St. Konrad als Naturschutzgebiet festgestellt werden

StF: LGBl.Nr. 101/2000

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 21, des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (Oö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1999,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDer Laudachsee und die Laudachmoore in den Gemeinden Gmunden und St. Konrad, politischer Bezirk Gmunden, sind Naturschutzgebiet im Sinn des Paragraph 21, Oö. NSchG 1995.
  2. Absatz 2Die Grenzen des Naturschutzgebiets sind in der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2013, durch den Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellung, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich. Anmerkung, LGBl.Nr. 20/2013)

§ 2

Text

Paragraph 2,

Gemäß Paragraph 21, Absatz 4, Oö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:

  1. Ziffer eins
    die übliche zeitgemäße forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks Nr. 207/1, KG. Traunstein, sowie der bewaldeten Teile der Grundstücke Nr. 719/1, KG. Schlagen, und Nr. 207/4, KG. Traunstein;
  2. Ziffer 2
    die Mahd der Wiesenfläche auf dem Grundstück Nr. 719/1, KG Schlagen, außerhalb der Niedermoorbereiche;
  3. Ziffer 3
    die Mahd der Niedermoorbereiche auf dem Grundstück Nr. 719/1, KG. Schlagen, sowie der in das Schutzgebiet einbezogenen Bereiche des Grundstücks Nr. 717, KG. Schlagen, nach dem 15. August sowie die Beweidung des Grundstücks Nr. 719/1, KG. Schlagen, durch einheimische Weidetiere im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
  4. Ziffer 4
    das Befahren mit Fahrzeugen im Rahmen der erlaubten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
  5. Ziffer 5
    die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Errichtung jagdlicher Einrichtungen;
  6. Ziffer 6
    die rechtmäßige Ausübung der Fischerei im Sinn des Oö. Fischereigesetzes;
  7. Ziffer 7
    das Betreten durch Grundeigentümer und von diesen beauftragten Personen;
  8. Ziffer 8
    das Betreten für wissenschaftliche Zwecke im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde und dem Grundeigentümer;
  9. Ziffer 9
    das Betreten der nicht abgezäunten Bereiche, ausgenommen die Grundstücke Nr. 207/4, KG. Traunstein, und Nr. 1716, KG. Mühldorf II;
  10. Ziffer 10
    Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes, insbesondere die Errichtung von Abzäunungen zum Zweck des Moorschutzes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
  11. Ziffer 11
    Instandhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Wegen;
  12. Ziffer 12
    der Betrieb sowie Instandhaltungsmaßnahmen an der bestehenden Senkgrube auf dem Grundstück Nr. 719/1, KG Schlagen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  2. Absatz eins aDie im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Anlagen werden gemäß Paragraph 11, des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter

www.land-oberoesterreich.gv.at/recht

abrufbar. Anmerkung, LGBl.Nr. 20/2013)
  1. Absatz 2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Seen-Naturschutzgebieteverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1965,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 1982, und der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2000,, hinsichtlich des Laudachsees sowie jene Teile der Verordnung, mit der der Traunstein als Naturschutzgebiet festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1963,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 1982, und der Verordnung 35/2000, die vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfasst sind, außer Kraft.