Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Nationalparkgesetz, Fassung vom 14.11.1997

§ 0

Langtitel

Landesgesetz vom 5. Dezember 1996 über die Errichtung und den Betrieb des Nationalparks "Oö. Kalkalpen" (Oö. Nationalparkgesetz - Oö. NPG)

StF: LGBl.Nr. 20/1997 (GP XXIV RV 323/1993 AB 900/1996 LT 50)

Änderung

LGBl.Nr. 131/1997 (DFB)

LGBl.Nr. 90/2001 (GP XXV RV 1111/2001 AB 1136/2001 LT 38)

LGBl.Nr. 129/2001 (GP XXV RV 933/2000 AB 1170/2001 LT 39; RL 79/409/EWG vom 2. April 1979, ABl.Nr. L 103 vom 25.4.1979, S. 1, zuletzt geändert durch die RL 97/49/EG vom 29. Juli 1997, ABl.Nr. L 223 vom 13.8.1997, S. 9; RL 92/43/EWG vom 21. Mai 1992, ABl.Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die RL 97/62/EG vom 27. Oktober 1997,ABl.Nr. L 305 vom 8.11.1997, S. 42; RL 92/51/EWG vom 18. Juni 1992, ABl.Nr. L 209 vom 24.7.1992, S. 25)

LGBl.Nr. 160/2001 (DFB)

LGBl.Nr. 108/2011 (GP XXVII RV 438/2011 AB 506/2011 LT 20)

LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)

LGBl.Nr. 40/2018 (GP XXVIII RV 702/2018 AB 724/2018 LT 26)

LGBl.Nr. 54/2019 (GP XXVIII RV 1031/2019 AB 1103/2019 LT 37; RL 92/43/EWG vom 21. Mai 1992, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 [CELEX-Nr. 31992L0043]; RL 2004/35/EG vom 21. April 2004, ABl. Nr. L 143 vom 30.4.2004, S 56 [CELEX-Nr. 32004L0035])

LGBl.Nr. 62/2024 (GP XXIX IA 875/2024 AB 883/2024 LT 27; RL (EU) 2023/2413 vom 18. Oktober 2023, ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023 [CELEX-Nr. 32023L2413])

LGBl.Nr. 84/2025 (GP XXIX RV 1190/2025 AB 1205/2025 LT 39)

LGBl.Nr. 58/2026 (GP XXIX RV 1391/2026 AB 1420/2026 LT 46)

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

römisch eins. ABSCHNITT, Errichtung des Nationalparks

Paragraph eins

Ziele

Paragraph 2

Grundsätze

Paragraph 3

Nationalparkerklärung

römisch zwei. ABSCHNITT, Betrieb des Nationalparks

Paragraph 4

Kennzeichnung

Paragraph 5

Anwendung sonstiger Landesgesetze im Nationalpark

Paragraph 6

Managementpläne

Paragraph 7

Allgemeiner Schutz

Paragraph 8

Naturzone

Paragraph 9

Bewahrungszone

Paragraph 10

Schutz der Bezeichnungen

Paragraph 11

Förderung

Paragraph 12

Ausnahmen

römisch drei. ABSCHNITT, Nationalparkregion

Paragraph 13

Nationalparkgemeinde

Paragraph 14

Nationalparkregion

römisch vier. ABSCHNITT, Verwaltung des Nationalparks

Paragraph 15

Nationalparkgesellschaft

Paragraph 16

Nationalparkkuratorium

Paragraph 17

Abgabenbefreiung

Paragraph 18

Bescheidmäßige Feststellungen; Verfahren

Paragraph 19

Betreten von Grundstücken

Paragraph 20

Überwachung

Paragraph 21

Strafbestimmung

Paragraph 22

Entfallen

Paragraph 23

Herstellung des gesetzmäßigen Zustands

Paragraph 24

Behördenzuständigkeit; Parteistellung

Paragraph 24 a

Beteiligung an Verwaltungsverfahren und Rechtsmittelbefugnis

Paragraph 25

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 26

Inkrafttreten; Außerkrafttreten von anderen Rechtsvorschriften

§ 1

Text

römisch eins. ABSCHNITT
Errichtung des Nationalparks

Paragraph eins,, Ziele

  1. Absatz eins,Ziel der Errichtung des „Nationalparks O.ö. Kalkalpen“ ist es, ein Schutzgebiet zu schaffen, in dem der Ablauf natürlicher Entwicklungen auf Dauer sichergestellt und somit gewährleistet wird, daß
    1. Ziffer eins
      die weitgehend unversehrten, naturbelassenen Teile dieses Gebietes erhalten bleiben und sich zu einer Naturlandschaft entwickeln können,
    2. Ziffer 2
      die naturnahe Kulturlandschaft dieses Gebietes, die durch Fleiß und Ausdauer der bergbäuerlichen Bevölkerung seit vielen Jahrhunderten geprägt worden ist, erhalten bleibt und auch weiterhin gepflegt werden kann,
    3. Ziffer 3
      die für dieses Gebiet charakteristischen Landschaftstypen, die Ökosysteme von besonderer Eigenart, die dafür repräsentative Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer charakteristischen Lebensräume sowie vorhandene historisch bedeutsame Objekte und Landschaftsteile bewahrt werden,
    4. Ziffer 4
      die ökologischen und ökonomischen Zusammenhänge in diesem Gebiet zu ihrem Schutz und zum Wohl der Menschen erforscht werden können und
    5. Ziffer 5
      den Menschen auch in aller Zukunft ein eindrucksvolles Naturerlebnis zum Zweck der Bildung und Erholung ermöglicht wird, ohne daß dadurch die übrigen Zielsetzungen (Ziffer eins bis 4) beeinträchtigt werden.
  2. Absatz 2,Der „Nationalpark O.ö. Kalkalpen“ wird im Gebiet des Reichraminger Hintergebirges, des Sengsengebirges, der Haller Mauern und des Toten Gebirges errichtet. Der „Nationalpark O.ö. Kalkalpen“ wird in mehreren Etappen errichtet. Als erster Schritt werden Grundflächen im Gebiet des Reichraminger Hintergebirges und des Sengsengebirges zum „Nationalpark O.ö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge“ erklärt. Wenn der Nationalpark auf diesen Grundflächen tatsächlich betrieben wird, wird er unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 2 und 3 auf die Gebiete der Haller Mauern und des Toten Gebirges erweitert.
  3. Absatz 3,Für die einzelnen Gebiete des Nationalparks wird die internationale Anerkennung als Nationalpark der Kategorie römisch zwei nach den IUCN-Kriterien angestrebt.

§ 2

Text

Paragraph 2

Grundsätze

  1. Absatz eins,Der Nationalpark soll unter Bedachtnahme auf naturräumliche Zusammenhänge und Gegebenheiten ein größtmögliches Gebiet umfassen, wobei die Einbeziehung von Grundflächen nur durch privatrechtliche Vereinbarungen zwischen der Nationalparkgesellschaft (Paragraph 15,) und den Rechtsinhabern der betroffenen Grundflächen erfolgen darf, soweit die Einbringung nicht Gegenstand der zwischen Bund und Land abgeschlossenen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zur Errichtung und zur Erhaltung des Nationalparks O.ö. Kalkalpen ist. Rechtsinhaber im Sinn dieses Landesgesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      der Eigentümer der Grundfläche,
    2. Ziffer 2
      der an der Grundfläche Nutzungsberechtigte gemäß Paragraph eins, Wald- und Weideservitutenlandesgesetz, sofern das Bestehen des Nutzungsrechts spätestens bis Ende der Frist gemäß Paragraph 3, Absatz 4, nachgewiesen wird,
    3. Ziffer 3
      der Inhaber von sonstigen privaten oder öffentlichen Rechten an den Grundflächen, sofern das Bestehen des Rechts spätestens bis Ende der Frist gemäß Paragraph 3, Absatz 4, nachgewiesen wird und das Recht durch die Einbeziehung eingeschränkt wird.
  2. Absatz 2,Bei der Gestaltung der Vereinbarungen gemäß Absatz eins, ist auf eine Gleichbehandlung der in Betracht kommenden Rechtsinhaber - entsprechend dem Umfang des ihnen an der jeweiligen Grundfläche eingeräumten Rechts - zu achten. Vereinbarungen, die den Zielen gemäß Paragraph eins, oder sonstigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes entgegenstehen, sind unbeachtlich.
  3. Absatz 3,Der Nationalpark ist in Naturzonen und Bewahrungszonen so zu untergliedern, daß seine Gesamtfläche zu mindestens drei Viertel aus Naturzonen und zu höchstens einem Viertel aus Bewahrungszonen besteht. Hinsichtlich der Zonen gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Naturzonen sind jene Flächen, in denen die Natur weitgehend sich selbst überlassen bleibt, damit der absolute Schutz der Natur und die Sicherung oder Wiederherstellung der Naturkreisläufe unter Ausschluß jeglicher wirtschaftlicher Nutzung gewährleistet sind. Die Naturzone ist die Zone des strengsten Schutzes.
    2. Ziffer 2
      Bewahrungszonen sind jene Flächen, in denen die naturnahe Kulturlandschaft auch weiterhin erhalten bleiben soll. Soweit die Natur nicht durch eine nach biologischen Grundsätzen ausgerichtete Landwirtschaft oder durch eine ökologisch orientierte Forstwirtschaft erhalten wird, bleibt sie auf diesen Grundflächen sich selbst überlassen.
  4. Absatz 4,Bereits bei der Auswahl der für den Nationalpark in Frage kommenden Grundflächen und der beabsichtigten Untergliederung in Naturzonen und Bewahrungszonen ist darauf zu achten, daß
    1. Ziffer eins
      die Ziele gemäß Paragraph eins und die für eine internationale Anerkennung maßgeblichen Kriterien verwirklicht werden können;
    2. Ziffer 2
      allfällige Beeinträchtigungen der an den Nationalpark angrenzenden Grundflächen, die durch unterschiedliche Bewirtschaftungsbeschränkungen innerhalb und außerhalb des Nationalparks entstehen könnten, vermieden werden.
  5. Absatz 5,Jeder, insbesondere auch das Land und jede Nationalparkgemeinde (Paragraph 13,) als Träger von Privatrechten, hat auf die Einhaltung der Schutzziele gemäß Paragraph eins, Bedacht zu nehmen. Alle Behörden haben bei der Besorgung von Aufgaben, die ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegen, diese Schutzziele zu berücksichtigen.

§ 3

Text

Paragraph 3

Nationalparkerklärung

  1. Absatz eins,Der Umfang des „Nationalparks O.ö. Kalkalpen“ wird unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Nationalparkgesellschaft durch Verordnung der Landesregierung bestimmt (Nationalparkerklärung). Mit Inkrafttreten der Nationalparkerklärung gilt der „Nationalpark O.ö. Kalkalpen“ in jenen Gebieten als errichtet, auf die sich die Nationalparkerklärung bezieht.
  2. Absatz 2,In die Nationalparkerklärung dürfen - abgesehen von den Fällen des Absatz 6, - nur jene Grundflächen aufgenommen werden, bei denen durch eine Vereinbarung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sichergestellt ist, daß die mit der Errichtung des Nationalparks verfolgten Ziele verwirklicht werden können.
  3. Absatz 3,In der Nationalparkerklärung sind die Außengrenzen des Nationalparks festzulegen und die vom Nationalpark betroffenen Grundflächen entsprechend der jeweiligen privatrechtlichen Vereinbarungen als Natur- oder Bewahrungszone zu erklären.
  4. Absatz 4,Die Landesregierung hat den Entwurf der Nationalparkerklärung den Nationalparkgemeinden zu übermitteln und diesen gleichzeitig den Beginn und das Ende der Frist zum Nachweis bestehender Rechte an Grundflächen, die in den Nationalpark einbezogen werden, bekanntzugeben. Die Frist ist für alle Nationalparkgemeinden gleich festzusetzen und dauert acht Wochen. Zusätzlich hat die Landesregierung auf den Beginn und das Ende dieser Frist jedenfalls in einer wenigstens wöchentlich in der betroffenen Region erscheinenden Zeitung hinzuweisen.
  5. Absatz 5,Jede Nationalparkgemeinde ist verpflichtet, die Absicht der Landesregierung, die Nationalparkerklärung zu erlassen, ortsüblich, jedenfalls aber durch Aushang an der Amtstafel kundzumachen. Gibt die Gemeinde regelmäßig ein Amtliches Mitteilungsblatt heraus, hat die Kundmachung auch dort zu erfolgen. Die Kundmachung hat den Hinweis zu enthalten, daß Nutzungsberechtigte im Sinn des Paragraph eins, Wald- und Weideservitutenlandesgesetz sowie Inhaber von sonstigen privaten oder öffentlichen Rechten an den von der Nationalparkerklärung betroffenen Grundflächen, mit denen noch keine Vereinbarung gemäß Absatz 2, abgeschlossen wurde, innerhalb der von der Landesregierung bekanntgegebenen Frist (Absatz 4,) das Bestehen ihrer Rechte der Gemeinde gegenüber nachzuweisen haben und dabei bekanntgeben können, inwieweit sie sich in ihren Rechten durch die Einbeziehung in den Nationalpark eingeschränkt erachten. Bestehende Rechte sind dabei in der Gemeinde bekanntzugeben, in deren Gebiet die Grundfläche liegt, mit der das Recht verbunden ist. Die beim Gemeindeamt eingelangten Stellungnahmen sind gemeinsam mit einem Hinweis auf die Art des erfolgten Nachweises bestehender Rechte der Landesregierung zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Nutzungsberechtigte im Sinn des Paragraph eins, Wald- und Weideservitutenlandesgesetz sowie Inhaber von sonstigen privaten oder öffentlichen Rechten an den von der Nationalparkerklärung betroffenen Grundflächen, die nicht spätestens bis zum Ende der Frist gemäß Absatz 4, das Bestehen ihrer Rechte nachgewiesen haben, und deren Rechte durch die Einbeziehung der Grundflächen in den Nationalpark eingeschränkt werden, haben Anspruch auf angemessene Entschädigung. Die betroffenen Grundflächen können auch ohne ihre Zustimmung in die Nationalparkerklärung aufgenommen werden.
  7. Absatz 7,Nach Inkrafttreten der Nationalparkerklärung ist eine kartographische Darstellung des Nationalparks im Maßstab 1:10000, aus der jedenfalls die Außengrenze und die Zoneneinteilung ersichtlich sein müssen, bei den Nationalparkgemeinden, bei den örtlich in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden, bei der Nationalparkgesellschaft und beim Amt der Landesregierung zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
  8. Absatz 8,Absatz eins bis 7 sind auch bei der Erweiterung des Nationalparks „O.ö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge“ auf andere Gebiete gemäß Paragraph eins, Absatz 2, anzuwenden.

§ 4

Text

römisch zwei. ABSCHNITT
Betrieb des Nationalparks

Paragraph 4,, Kennzeichnung

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat den Nationalpark und seine Zonen im erforderlichen Umfang zu kennzeichnen. Maßnahmen zur Kennzeichnung sind im Einvernehmen mit den Eigentümern der in Betracht kommenden Grundstücke und den Inhabern von sonstigen öffentlichen oder privaten Rechten, die mit diesen Grundstücken verbunden sind, zu setzen.
  2. Absatz 2,Die vorsätzliche Beschädigung, Zerstörung oder unbefugte Entfernung der Kennzeichnung ist verboten.

§ 5

Text

Paragraph 5

Anwendung sonstiger Landesgesetze im Nationalpark

  1. Absatz eins,Paragraph 9,, Paragraph 10,, Paragraph 18,, Paragraph 21,, Paragraph 30 und Paragraph 31, des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, Paragraph eins, Absatz 2 und 4 des O.ö. Fischereigesetzes und Paragraph 49,, Paragraph 50,, Paragraph 52,, Paragraph 53, Absatz eins und 2, Paragraph 60, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 64, des O.ö. Jagdgesetzes gelten im Nationalpark nicht. Andere landesgesetzliche Bestimmungen sind im Nationalpark anzuwenden, sofern dieses Landesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
  2. Absatz 2,Die Nationalparkerklärung gilt als Raumordnungsprogramm für Sachbereiche gemäß Paragraph 11, Absatz 2, O.ö. Raumordnungsgesetz 1994. Die in der Nationalparkerklärung angeführten Grundflächen sind von der betroffenen Nationalparkgemeinde (Paragraph 13,) als Natur- oder Bewahrungszone im Flächenwidmungsplan gemäß Paragraph 18, Absatz 7, O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 ersichtlich zu machen.
  3. Absatz 3,Für die Auslegung von naturschutzrechtlichen oder baupolizeilichen Begriffen wie z.B. Anlage, Eingriff, Gebäude, Landschaftsbild, Naturhaushalt und dgl. sind die jeweils geltenden naturschutz- oder baurechtlichen Bestimmungen heranzuziehen.

§ 6

Text

Paragraph 6

Managementpläne

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat spätestens gleichzeitig mit der Nationalparkerklärung für den Nationalpark durch Verordnung Managementpläne zu erlassen, um das bestmögliche Erreichen der Ziele gemäß Paragraph eins, zu gewährleisten. Die Managementpläne haben die Gegebenheiten und Erfordernisse der einzelnen Zonen zu berücksichtigen, wobei sich ordnende Maßnahmen innerhalb der einzelnen Zonen in die Ordnung des gesamten Nationalparkgebietes einfügen müssen. Ordnende Maßnahmen in angrenzenden Zonen sind aufeinander abzustimmen. Die Auswirkungen der ordnenden Maßnahmen auf die den Nationalpark umgebenden Grundflächen sind zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat in diesen Managementplänen insbesondere folgende Sachbereiche zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Entwicklungen des Naturraumes (Naturraummanagement) und der Biotopausstattung:
      Es ist - ausgehend vom derzeitigen tatsächlichen Zustand - jedenfalls für Almen, Feuchtgebiete, Wiesen- und Waldflächen sowie für sonstige schutzwürdige Bereiche die weitere, nach allgemeinen wissenschaftlichen Grundsätzen und Erkenntnissen mögliche Entwicklung festzulegen. Insbesondere ist auf die naturräumliche Ausstattung, die nationale, regionale und lokale Bedeutung und ökologische Entwicklungsfähigkeit sowie den Biotop- und Artenschutz Rücksicht zu nehmen.
    2. Ziffer 2
      Wildstandsregulierung:
      Es ist anzustreben, daß die Wildstandsregulierung (Jagd) in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft unter Bedachtnahme auf die besonderen Interessen, die in den einzelnen Zonen verfolgt werden, mit dem Ziel ausgeübt wird, einen an den Lebensraum angepaßten Wildstand zu erreichen. Vor allem hat dieser Managementplan Bestimmungen über die Abschußtätigkeit, Schonzeitenregelung, Wildfütterung und über die Errichtung jagdlicher Einrichtungen, aber auch über die Einbürgerung von Wildarten und über die Verhinderung der Ausbreitung von Tierseuchen und -krankheiten zu enthalten. Unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 48, des O.ö. Jagdgesetzes können in diesem Managementplan auch andere Schonzeiten als im übrigen Landesgebiet festgelegt werden.
    3. Ziffer 3
      Besucherlenkung:
      Es sind Maßnahmen festzulegen, die geeignet sind, die Beeinträchtigung des Naturhaushaltes durch Besucher auf ein vertretbares Maß zu beschränken. Insbesondere kommen dabei in Betracht: Wegekonzepte, Abflugs- und Überflugszonen, ausgewählte Standorte für Bildungs-, Informations- und Erholungseinrichtungen.
  3. Absatz 3,Vor Erlassung der Managementpläne sind jedenfalls die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften als Jagd-, Forst- und Fischereibehörden sowie die betroffenen Nationalparkgemeinden und die örtlich zuständige Agrarbezirksbehörde zu hören.
  4. Absatz 4,Jede Nationalparkgemeinde hat den Entwurf eines Managementplans über die Besucherlenkung im Nationalpark (Absatz 2, Ziffer 3,) im Gemeindeamt über einen Zeitraum von 14 Tagen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Sie ist überdies verpflichtet, die Absicht der Landesregierung, diesen Managementplan zu erlassen, durch Anschlag an der Amtstafel mit dem Hinweis kundzumachen, daß jeder, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, innerhalb der Auflagefrist Anregungen oder Einwendungen beim Gemeindeamt einbringen kann. Die beim Gemeindeamt eingelangten Stellungnahmen sind gemeinsam mit der Stellungnahme der Nationalparkgemeinde (Absatz 3,) der Landesregierung zu übermitteln.

§ 7

Text

Paragraph 7

Allgemeiner Schutz

  1. Absatz eins,Innerhalb der Grenzen des Nationalparks ist jedenfalls verboten:
    1. Ziffer eins
      wildwachsende Pflanzen, insbesondere Pilze jeglicher Art in all ihren Teilen oder Entwicklungsformen zu entnehmen, mutwillig zu beschädigen sowie deren Wurzeln, Knollen oder Zwiebeln auszureißen, auszugraben oder mitzunehmen, es sei denn, es erfolgt im Zusammenhang mit den gemäß Paragraph 8 und Paragraph 9, zulässigen Maßnahmen und Tätigkeiten im hiefür unbedingt notwendigen Ausmaß oder im Rahmen der innerhalb des Nationalparks jeweils zulässigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
    2. Ziffer 2
      das Befahren von Grundflächen mit Fahrzeugen abseits von Straßen und Radwegen, es sei denn, es erfolgt im Rahmen der innerhalb des Nationalparks jeweils zulässigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
    3. Ziffer 3
      das Befahren von nicht öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen, es sei denn, es erfolgt
      1. Litera a
        durch Anrainer;
      2. Litera b
        zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken;
      3. Litera c
        zu nationalparkbezogenen wissenschaftlichen Zwecken;
      4. Litera d
        zur rechtmäßigen Ausübung der Jagd und Fischerei;
      5. Litera e
        zur Verwaltung und Überwachung des Nationalparks;
      6. Litera f
        zur Wartung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen;
      7. Litera g
        im Rahmen der Managementpläne;
    4. Ziffer 4
      das Überfliegen mit Paragleitern, Hängegleitern und Flugdrachen außerhalb der gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, festgelegten Überflugszonen;
    5. Ziffer 5
      die Ausübung von Fischereirechten und den damit zusammenhängenden Hege- und Bewirtschaftungsverpflichtungen.
  2. Absatz 2,Die Ausführung von Tätigkeiten und Maßnahmen, die von den Verboten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ausgenommen sind, bedürfen - unbeschadet einer allfälligen Bewilligungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften - keiner bescheidmäßigen Feststellung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder Paragraph 9, Absatz eins,

§ 8

Text

Paragraph 8

Naturzone

  1. Absatz eins,In der Naturzone ist jeder Eingriff in die Natur oder in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Erholungswertes der Landschaft verboten, solange die Bezirksverwaltungsbehörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß dadurch das öffentliche Interesse an der Sicherung oder Wiederherstellung der Naturkreisläufe nicht verletzt wird. Die bescheidmäßige Feststellung kann auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen erteilt werden, soweit dies zur Wahrung dieses öffentlichen Interesses erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Verboten ist
    1. Ziffer eins
      die Ausübung von Jagdrechten, die über die Vollziehung der Managementpläne zur Wildstandsregulierung in der Naturzone hinausgeht,
    2. Ziffer 2
      die Ausbringung von Pestiziden und Düngemitteln.
  3. Absatz 3,Die Ausführung folgender Tätigkeiten und Maßnahmen ist - unbeschadet einer allfälligen Bewilligungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften - weiterhin zulässig und bedarf keiner bescheidmäßigen Feststellung gemäß Absatz eins :
    1. Ziffer eins
      die Tätigkeiten und Maßnahmen, die zur Vollziehung der Managementpläne für die Naturzone erforderlich sind;
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen, die im Interesse der Sicherheit von Menschen vorgenommen werden müssen;
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen zum Zweck der Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung behördlich genehmigter oder sonst rechtmäßig bestehender Anlagen;
    4. Ziffer 4
      das Bergsteigen, das Wandern und der Tourenschilauf nach Maßgabe des Managementplans zur Besucherlenkung.

§ 9

Text

Paragraph 9

Bewahrungszone

  1. Absatz eins,In der Bewahrungszone ist jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Erholungswertes der Landschaft verboten, solange die Bezirksverwaltungsbehörde nicht festgestellt hat, daß dadurch das öffentliche Interesse an der Erhaltung der naturnahen Kulturlandschaft nicht verletzt wird. Die bescheidmäßige Feststellung kann auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen erteilt werden, soweit dies zur Wahrung dieses öffentlichen Interesses erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Verboten ist
    1. Ziffer eins
      die Ausübung von Jagdrechten, die über die Vollziehung der Managementpläne zur Wildstandsregulierung in der Bewahrungszone hinausgeht und
    2. Ziffer 2
      die Ausbringung von Pestiziden, die über das im Rahmen einer nach biologischen Grundsätzen ausgerichteten Landwirtschaft zulässige Ausmaß hinausgeht.
  3. Absatz 3,Die Ausführung folgender Tätigkeiten und Maßnahmen ist - unbeschadet einer allfälligen Bewilligungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften - weiterhin zulässig und bedarf keiner bescheidmäßigen Feststellung gemäß Absatz eins :
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten und Maßnahmen, die zur Vollziehung der Managementpläne erforderlich sind;
    2. Ziffer 2
      die Ausübung bestehender Eigentumsrechte und Nutzungsrechte im Sinn des Paragraph eins, des Wald- und Weideservitutenlandesgesetzes und die naturnahe Alm- und Weidewirtschaft im Rahmen der bestehenden Rechte;
    3. Ziffer 3
      Tätigkeiten und Maßnahmen im Zusammenhang mit einer nach biologischen Grundsätzen ausgerichteten Landwirtschaft einschließlich der Ausbringung von Wirtschaftsdünger, der in der Bewahrungszone anfällt, und von sonstigen Düngemitteln, soweit sie den biologischen Grundsätzen entsprechen;
    4. Ziffer 4
      Tätigkeiten und Maßnahmen im Zusammenhang mit einer ökologisch orientierten Forstwirtschaft;
    5. Ziffer 5
      der Zu- oder Umbau bestehender Gebäude, sofern die damit verbundenen Maßnahmen nur unwesentlichen Einfluß auf das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes und die Schutzziele gemäß Paragraph eins, haben;
    6. Ziffer 6
      die Erhaltung von Wegen, alpinen Steigen, Sicherungseinrichtungen, Notunterkünften und sonstige mit den herkömmlichen Formen des Alpinismus zusammenhängende Maßnahmen, sofern diese Maßnahmen den Managementplänen zur Besucherlenkung entsprechen;
    7. Ziffer 7
      Tätigkeiten und Maßnahmen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4;
    8. Ziffer 8
      das Sammeln von Pilzen und Beeren für den Eigenbedarf.
  4. Absatz 4,Die Landesregierung kann in der Nationalparkerklärung feststellen, daß für weitere bestimmte Eingriffe und Beeinträchtigungen das Verbot gemäß Absatz eins, nicht gilt, weil auf Grund der Art oder des Umfanges der Tätigkeiten und Maßnahmen das öffentliche Interesse an der Erhaltung der naturnahen Kulturlandschaft nicht verletzt wird.

§ 10

Text

Paragraph 10,, Schutz der Bezeichnungen

Die Verwendung der Bezeichnungen „Nationalpark“, „Nationalparkregion“ oder „Nationalparkgemeinde“ sowie die Verwendung der Bezeichnungen „Naturzone“ und „Bewahrungszone“ im Zusammenhang mit dem Nationalpark für Gebiete, die nicht auf Grund dieses Landesgesetzes zu solchen erklärt wurden, ist verboten.

§ 11

Text

Paragraph 11,, Förderung

  1. Absatz eins,Das Land kann unter Bedachtnahme auf das Gemeinschaftsrecht und nach Maßgabe der im jeweiligen Voranschlag des Landes Oberösterreich dafür vorgesehenen finanziellen Mittel in der Nationalparkregion und im Nationalpark insbesondere fördern:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen, die der Vorsorge für die Erhaltung und Pflege der natürlichen Umwelt sowie von historischen oder kulturell wertvollen Landschaftsteilen oder Objekten dienen;
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen, die der Entwicklung einer nach biologischen Grundsätzen ausgerichteten Landwirtschaft, einer ökologisch orientierten Forstwirtschaft, eines mit den Zielsetzungen des Nationalparks im Einklang stehenden Tourismus und anderer mit diesen Zielsetzungen im Einklang stehender Wirtschaftszweige dienen;
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen zum Schutz vor schädigenden Umwelteinflüssen;
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen, die der wissenschaftlichen Untersuchung und Konzeptentwicklung zur Lösung von bestehenden ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Problemen dienen;
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen, die zur Bewahrung des Nationalparks vor übermäßigem Erholungsverkehr notwendig sind;
    6. Ziffer 6
      Maßnahmen, die der Betreuung und Information der Besucher eines Nationalparks dienen;
    7. Ziffer 7
      Maßnahmen, die kulturellen Zwecken dienen;
    8. Ziffer 8
      sonstige Maßnahmen zum Erreichen der Schutzziele des Nationalparks.
  2. Absatz 2,Die Förderung hat unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage der in der Nationalparkregion ansässigen Bevölkerung, auf die örtlichen Verhältnisse und die Zumutbarkeit von Eigenleistungen sowie auf allfällige Förderungen des Bundes oder sonstige Förderungen des Landes so zu erfolgen, daß eine möglichst nachhaltige Wirkung erzielt wird. Die ökologische Belastbarkeit und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nationalparkregion ist zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die Förderung muß geeignet sein, die Eigeninitiative und Selbsthilfe der in einer Nationalparkregion wohnenden Bevölkerung anzuregen und zu unterstützen.
  4. Absatz 4,Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Sie kann jedem gewährt werden, der eine förderungswürdige Maßnahme setzen will. Ist für die Ausführung eines Vorhabens eine Bewilligung nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder ein Verfügungsrecht notwendig, darf das Vorhaben erst dann gefördert werden, wenn die erforderliche(n) Bewilligung(en) rechtskräftig erteilt wurde(n) oder das Verfügungsrecht vorliegt.
  5. Absatz 5,Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Vorschläge des Nationalparkkuratoriums Richtlinien für die Gewährung von Förderungen erlassen. In diesen Förderungsrichtlinien sind insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, wobei für Förderungen von Maßnahmen im Nationalpark jedenfalls festzulegen ist, daß eine Förderung nur gewährt werden darf, wenn die vorgesehene Maßnahme den Managementplänen gemäß Paragraph 6, nicht widerspricht;
    2. Ziffer 2
      die für die Verwirklichung von Vorhaben vorgesehenen Arten und das Ausmaß der Förderung;
    3. Ziffer 3
      das Verfahren zur Gewährung und über den Widerruf von Förderungen;
    4. Ziffer 4
      Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der Förderung und
    5. Ziffer 5
      die zum Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung von Förderungen erforderlichen Unterlagen.

§ 12

Text

Paragraph 12

Ausnahmen

  1. Absatz eins,Nach Maßgabe des Absatz 2, unterliegen diesem Landesgesetz nicht:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen;
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur Abwehr von Katastrophen sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Katastrophenfolgen;
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder von Rettungsorganisationen, insbesondere auch der Bergrettung, einschließlich der dafür nötigen Vorbereitungsmaßnahmen;
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes.
  2. Absatz 2,Maßnahmen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sind - soweit sie die Vorbeugung vor Naturkatastrophen und Vorbereitungsmaßnahmen, wie Übungen und dgl. sowie die Beseitigung von Katastrophenfolgen betreffen - außer bei Gefahr im Verzug mit Zustimmung der Nationalparkgesellschaft durchzuführen.
  3. Absatz 3,Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Forst- und Wasserrechtes berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

§ 13

Text

römisch drei. ABSCHNITT
Nationalparkregion

Paragraph 13,, Nationalparkgemeinde

Nationalparkgemeinden sind jene Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich zumindest Teile des Nationalparks befinden. Sie sind berechtigt, im Zusammenhang mit ihrem Namen die Bezeichnung „Nationalparkgemeinde“ zu führen.

§ 14

Text

Paragraph 14,, Nationalparkregion

  1. Absatz eins,Die Nationalparkregion umfaßt - abgesehen von den im Absatz 2, genannten Fällen - das Gebiet aller Nationalparkgemeinden.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung kann in der Nationalparkerklärung unter Bedachtnahme auf naturräumliche Zusammenhänge die Nationalparkregion über Antrag des Gemeinderates der betroffenen Gemeinde
    1. Ziffer eins
      auf zusammenhängende Teile einer oder mehrerer Nationalparkgemeinden beschränken oder
    2. Ziffer 2
      auf Gemeinden oder Teile von Gemeinden, die nicht Nationalparkgemeinden sind, ausdehnen, sofern sich diese Gemeinden zu besonderen, der Errichtung oder dem Betrieb des Nationalparks dienenden Maßnahmen verpflichten.
  3. Absatz 3,Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz 2, ist die Nationalparkgesellschaft zu hören.
  4. Absatz 4,Für jene Teile der Nationalparkregion, die nicht im Nationalpark liegen, kann die Landesregierung - in Durchführung der Raumordnungsgrundsätze gemäß Paragraph 2, O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 und unter Bedachtnahme auf die möglichen Auswirkungen auf den Nationalpark - ein Raumordnungsprogramm nach Maßgabe der Bestimmungen des O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994 erstellen. Im Verfahren zur Erstellung eines solchen Raumordnungsprogrammes ist jedenfalls auch dem Oberösterreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, sowie dem Landesverband für Tourismus in Oberösterreich, den betroffenen Tourismusregionen, der Nationalparkgesellschaft, dem Nationalparkkuratorium sowie dem Österreichischen Alpenverein, Landesverband Oberösterreich, dem Touristenverein Naturfreunde Oberösterreich, dem Österreichischen Naturschutzbund, Landesverband Oberösterreich, und dem WWF (World Wide Fund for Nature) innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 15

Text

römisch vier. ABSCHNITT
Verwaltung des Nationalparks

Paragraph 15,, Nationalparkgesellschaft

  1. Absatz eins,Das Land gründet nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zur Errichtung und Erhaltung des Nationalparks O.ö. Kalkalpen mit dem Bund eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmennamen „Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen Gesellschaft m.b.H.“, deren Aufgabe die Errichtung und der Betrieb des Nationalparks ist.
  2. Absatz 2,Die Organisation und die Zuständigkeit der einzelnen Organe der Gesellschaft richten sich nach der Vereinbarung gemäß Absatz eins,
  3. Absatz 3,Mit ihrer Eintragung im Firmenbuch tritt die Nationalparkgesellschaft in alle privatrechtlichen Vereinbarungen des Landes mit Dritten ein, die sich auf die Grundflächen beziehen, die von der Nationalparkerklärung betroffen sind, und die das Land im Zusammenhang mit dem Nationalpark O.ö. Kalkalpen eingegangen ist.

§ 16

Text

Paragraph 16

Nationalparkkuratorium

  1. Absatz eins,Nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Errichtung und die Erhaltung des Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen wird ein Nationalparkkuratorium eingerichtet, das aus folgenden 14 Mitgliedern besteht:
    1. Ziffer eins
      sieben Mitglieder zur Koordinierung der Interessen der Nationalparkgemeinden, der Schutzgemeinschaft Planungsgebiet Nationalpark Kalkalpen, des Verbandes der Einforstungsgenossenschaften, des Landesverbandes für Tourismus, des Oberösterreichischen Landesjagdverbandes, des O.ö. Almvereines und des Wald- und Grundbesitzerverbandes Oberösterreich;
    2. Ziffer 2
      sieben Mitglieder zur Koordinierung der Interessen des Österreichischen Alpenvereines, Landesverband Oberösterreich, des Touristenvereines Naturfreunde Oberösterreich, des Österreichischen Naturschutzbundes, Landesverband Oberösterreich, und des WWF (World Wide Found Anmerkung, Richtig: Fund) for Nature).
  2. Absatz 2,Das Nationalparkkuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die Begutachtung von Förderungsrichtlinien oder Förderungsprogrammen;
    2. Ziffer 2
      die Mitwirkung bei der Erstellung von Leitlinien zur Realisierung der Ziele des Nationalparks;
    3. Ziffer 3
      die Mitwirkung bei der wissenschaftlichen Erforschung des Nationalparks, insbesondere die Erstellung von Vorschlägen für Forschungsaufträge und Vorhaben der wissenschaftlichen Betreuung des Nationalparks;
    4. Ziffer 4
      die Abgabe von Äußerungen zu Entwürfen von Landesgesetzen und Verordnungen der Landesregierung, soweit sie den Nationalpark betreffen;
    5. Ziffer 5
      die Unterstützung von nationalparkrelevanten Arbeiten und Projekten im Nationalpark und in der Nationalparkregion;
    6. Ziffer 6
      die Ausarbeitung von Vorschlägen für die Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit;
    7. Ziffer 7
      die Unterstützung von sonstigen Maßnahmen, die den Zielen des Nationalparks entsprechen.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums werden jeweils über Vorschlag der gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vertretenen Organisationen von der Generalversammlung der Nationalparkgesellschaft bestellt. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  4. Absatz 4,Die Einberufung des Nationalparkkuratoriums zur konstituierenden Sitzung obliegt dem Geschäftsführer der Nationalparkgesellschaft, der an den Sitzungen des Nationalparkkuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen und die erforderlichen Auskünfte zu geben hat. Im Fall seiner Verhinderung kann er zu den Sitzungen einen Vertreter entsenden.
  5. Absatz 5,Das Nationalparkkuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch die Generalversammlung der Nationalparkgesellschaft bedarf. In der Geschäftsordnung ist jedenfalls festzulegen, daß
    1. Ziffer eins
      der Vorsitz jährlich abwechselnd von einem Vertreter der Mitgliedergruppe gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 ausgeübt wird und der jeweils anderen Mitgliedergruppe die Funktion des Stellvertreters des Vorsitzenden zukommt,
    2. Ziffer 2
      im Einzelfall die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Generalversammlung den Beratungen des Nationalparkkuratoriums beigezogen werden können,
    3. Ziffer 3
      Beschlüsse nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Nationalparkkuratoriums und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden können.
  6. Absatz 6,Für die Tätigkeit im Nationalparkkuratorium gebührt kein Entgelt. Die Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz der Reisekosten entsprechend der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 17

Text

Paragraph 17,, Abgabenbefreiung

Bescheidmäßige Feststellungen nach diesem Landesgesetz und sonstige nach diesem Landesgesetz erforderliche Amtshandlungen der Behörden des Landes oder einer Gemeinde sind von landesrechtlich geregelten Abgaben befreit.

§ 18

Text

Paragraph 18

Bescheidmäßige Feststellungen; Verfahren

  1. Absatz eins,Eine bescheidmäßige Feststellung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder Paragraph 9, Absatz eins, ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu beantragen. Im Antrag sind Art, Umfang und Lage des Vorhabens anzugeben und die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne oder gleichwertigen zeichnerischen Darstellungen und Beschreibungen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.
  2. Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet mit schriftlichem Bescheid. Die bescheidmäßige Feststellung ist zu erlassen, wenn durch Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sichergestellt werden kann, daß die öffentlichen Interessen, die gemäß Paragraphen 8 und 9 jeweils zu wahren sind, nicht verletzt werden. Ist dies nicht möglich, ist der Antrag abzuweisen. Die bescheidmäßige Feststellung ersetzt allfällige auf Grund des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, insbesondere auf Grund dessen Paragraphen 5 bis 8 und 11, für dieselbe Tätigkeit oder Maßnahme erforderliche Bewilligungen oder Feststellungen.
  3. Absatz 3,Einem Bescheid gemäß Absatz 2, kommt insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger des Antragstellers geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch von diesem Rechtsnachfolger zu erfüllen sind.
  4. Absatz 4,Ein Bescheid gemäß Absatz 2, erlischt mit Ablauf der Befristung, sonst
    1. Ziffer eins
      nach Ablauf von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, wenn innerhalb dieser Frist mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen wurde, oder
    2. Ziffer 2
      im Fall, daß mit der Ausführung des Vorhabens innerhalb der dreijährigen Frist (Ziffer eins,) begonnen wird, wenn das Vorhaben binnen drei Jahren nach dem Beginn seiner Ausführung nicht vollendet wurde.
  5. Absatz 5,Handelt es sich bei dem Vorhaben um ein nach diesem Landesgesetz feststellungspflichtiges Bauvorhaben, für das zum Zeitpunkt des Erlöschens des Bescheides gemäß Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 eine rechtskräftige Baubewilligung aufrecht ist, erlischt der Bescheid erst mit dem Erlöschen der Baubewilligung (Paragraph 38, O.ö. Bauordnung 1994).
  6. Absatz 6,Der Antragsteller hat den Beginn und das Ende der Ausführung des Vorhabens der Bezirksverwaltungsbehörde, die den Bescheid gemäß Absatz 2, erlassen hat, anzuzeigen.

§ 19

Text

Paragraph 19

Betreten von Grundstücken

  1. Absatz eins,Im Rahmen von Planungsarbeiten für die Grenzziehung, wissenschaftlichen Erhebungen, Kartierungen und sonstigen Ausarbeitungen, die für die Errichtung und den Betrieb des Nationalparks von Bedeutung sind, sind die Organe der Nationalparkgesellschaft und jene Personen, die in deren Auftrag tätig sind, zum Betreten von Grundstücken im unbedingt erforderlichen Ausmaß befugt, soweit dem Eigentümer des Grundstückes oder den Inhabern von sonstigen privaten oder öffentlichen Rechten, die mit diesem Grundstück verbunden sind, dadurch nicht unzumutbare Erschwernisse entstehen. Eigentümer oder Pächter sind jedoch vor dem Betreten der Grundstücke davon zu verständigen.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Öffnung und Absperrung von Privatwegen und Naturschönheiten, die für den Betrieb des Nationalparks unentbehrlich sind oder seiner Förderung besonders dienen, gilt Paragraph 47, des O.ö. Tourismus-Gesetzes 1990 mit der Maßgabe sinngemäß, daß - sofern kein Einvernehmen erzielt wird - die Nationalparkgesellschaft befugt ist, die Erlassung eines Bescheides zu beantragen, und daß der Nationalparkgesellschaft die Leistung der angemessenen Entschädigung obliegt.

§ 20

Text

Paragraph 20

Überwachung

  1. Absatz eins,Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen obliegt der Nationalparkgesellschaft.
  2. Absatz 2,Die Nationalparkgesellschaft kann eigene Nationalparkbetreuer (Nationalpark-Schutzorgane) bestellen, soweit es für die effiziente Überwachung des Nationalparks erforderlich ist. Paragraph 40, Absatz 2 bis 6 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 ist dabei anzuwenden. Diese Organe haben bei der Überwachung der Einhaltung dieses Landesgesetzes und der zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen die Befugnisse und Pflichten von Naturwacheorganen gemäß Paragraph 41, des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995.

§ 21

Text

Paragraph 21

Strafbestimmung

  1. Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung,
    1. Ziffer eins
      wer eine vorgenommene Kennzeichnung vorsätzlich beschädigt, zerstört oder unbefugt entfernt (Paragraph 4, Absatz 2,);
    2. Ziffer 2
      wer einem Verbot gemäß Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins und 2, Paragraph 9, Absatz eins und 2 oder Paragraph 10, zuwiderhandelt;
    3. Ziffer 3
      wer Bedingungen, Befristungen oder Auflagen, die in bescheidmäßigen Feststellungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 9, Absatz eins, verfügt sind, nicht einhält;
    4. Ziffer 4
      wer Maßnahmen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ohne Zustimmung der Nationalparkgesellschaft durchführt (Paragraph 12, Absatz 2,);
    5. Ziffer 5
      wer sonst einem in diesem Landesgesetz oder in einer Verordnung, die auf Grund dieses Landesgesetzes erlassen wird, festgelegten Ge- oder Verbot zuwiderhandelt.
  2. Absatz 2,Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 100.000,- zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Der Versuch ist strafbar.

§ 22

Text

Paragraph 22

Verfall

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Maßgabe des Paragraph 17, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG die Strafe des Verfalls widerrechtlich gefangener oder erlegter Tiere oder widerrechtlich gesammelter Pflanzen, Mineralien und Fossilien sowie die Strafe des Verfalls von zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmten oder verwendeten Gegenstände aussprechen. Von der Verhängung der Strafe des Verfalls ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn es sich um Gegenstände handelt, die der Beschuldigte zur Ausübung seines Berufes benötigt.

§ 23

Text

Paragraph 23

Besondere administrative Verfügungen

  1. Absatz eins,Wurden im Nationalpark verbotene Eingriffe oder Beeinträchtigungen durchgeführt oder wurden in Feststellungsbescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verpflichteten aufzutragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen bzw. den bescheidmäßigen Zustand wiederherzustellen. Ist die Wiederherstellung des vorherigen bzw. des bescheidmäßigen Zustandes tatsächlich nicht möglich, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verpflichteten aufzutragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, daß die Ziele dieses Landesgesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen möglichst wenig beeinträchtigt werden.
  2. Absatz 2,Verpflichteter im Sinn des Absatz eins, ist die Person, die rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen oder dessen Rechtsnachfolger. Trifft eine Verpflichtung gemäß Absatz eins, nicht den Grundeigentümer, hat dieser die Maßnahmen, die zur Erfüllung des behördlichen Auftrages notwendig sind, zu dulden.
  3. Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Maßnahmen gemäß Absatz eins, unabhängig von einer Bestrafung nach Paragraph 21, vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführungen des Vorhabens bescheidmäßig zu verfügen.

§ 24

Text

Paragraph 24

Behördenzuständigkeit; Parteistellung

  1. Absatz eins,Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden zur Durchführung der Verfahren gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz 2 und Paragraph 23, richtet sich
    1. Ziffer eins
      in Angelegenheiten, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen, nach der Lage des Gutes;
    2. Ziffer 2
      in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung oder sonstigen Tätigkeit beziehen, nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll.
  2. Absatz 2,Gegen Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Absatz eins, ist die Berufung an die Landesregierung zulässig.
  3. Absatz 3,Über Berufungen gegen Strafbescheide gemäß Paragraph 21 und Paragraph 22, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.
  4. Absatz 4,In den behördlichen Verfahren auf Grund dieses Landesgesetzes und in behördlichen, auf Grund von sonstigen Landesgesetzen durchzuführenden antragsbedürftigen Bewilligungsverfahren, die eine Maßnahme innerhalb der Grenzen des Nationalparks betreffen, hat die Nationalparkgesellschaft Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG.

§ 25

Text

Paragraph 25,, Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde, ausgenommen ihre Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz 4, sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.

§ 26

Text

Paragraph 26

Inkrafttreten; Außerkrafttreten von anderen Rechtsvorschriften

  1. Absatz eins,Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  2. Absatz 2,Die gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 in Gesetzesrang stehenden Verordnungen der o.ö. Landesregierung, mit denen Naturschutzgebiete festgestellt werden, treten mit dem Tag des Inkrafttretens einer Nationalparkerklärung (Paragraph 3, Absatz eins,) soweit außer Kraft, als das in einer solchen Verordnung umschriebene Gebiet zum Nationalpark erklärt wird.