Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Verordnung - nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Sargbeigaben und sonstigen Gegenständen, Fassung vom 15.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 24. Jänner 1994, mit der nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Sargbeigaben und sonstigen Gegenständen erlassen werden

StF: LGBl. Nr. 14/1994

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 19, Absatz 3, des O.ö. Leichenbestattungsgesetzes 1985, Landesgesetzblatt Nr. 40, in der Fassung der O.ö. Leichenbestattungsgesetz-Novelle 1993, Landesgesetzblatt Nr. 84, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Erdbestattung

  1. Absatz eins,Für die Erdbestattung dürfen nur Särge aus Holz, ausgenommen Tropenholz, verwendet werden. In der Friedhofsordnung kann die Verwendung von Särgen aus Hartholz untersagt werden, wenn im betreffenden Friedhof die natürlichen Abbaubedingungen wegen der Bodenbeschaffenheit ungünstig sind; diesfalls ist die Verwendung derartiger Särge verboten.
  2. Absatz 2,Die Sarginnenausstattung (z.B. Hüllen, Sargwäsche) sowie die Sargbeigaben und die Totenbekleidung dürfen nur aus biologisch abbaubarem Material bestehen und müssen frei von Metallen und Kunststoffen sein.
  3. Absatz 3,In den Fällen, auf die die Bestimmungen des Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1958,, und das Übereinkommen über die Leichenbeförderung, Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1978,, Anwendung finden, ist die Erdbestattung auch in den für die Beförderung der Leiche erforderlich gewesenen Särgen zulässig.

§ 2

Text

Paragraph 2

Beisetzung in einer Gruft

Für die Beisetzung in Grüften dürfen nur verlötete Metallsärge oder Hartholzsärge mit verlöteten Zinkeinsätzen verwendet werden.

§ 3

Text

Paragraph 3

Feuerbestattung

  1. Absatz eins,Für die Feuerbestattung dürfen nur Särge aus Vollholz verwendet werden. Die Verwendung von Spanplatten, Furnieren, Sperrholz, Metall und Kunststoffen ist verboten.
  2. Absatz 2,Die Sargoberfläche muß roh belassen sein oder darf mit wasserlöslicher Beize oder Bienenwachs bzw. Pflanzenölen behandelt werden. Eine andere Behandlung, z.B. mit Nitrolacken, Imprägnierstoffen, Holzschutzmitteln sowie mit halogen- und/oder schwermetallhältigen Stoffen ist nicht zulässig. Beschichtungen aus Kunststoffen und Folien sind verboten.
  3. Absatz 3,Die Sarginnenausstattung muß frei von Metallen und Kunststoffen sein. Es dürfen nur natürliche und saugfähige Stoffe, wie z.B. Säge- oder Hobelspäne, Holz- oder Baumwolle, verwendet werden. Leichenhüllen dürfen nur bei Vorliegen besonderer hygienischer Erfordernisse verwendet werden und dürfen nicht aus PVC bestehen. Die Totenkleidung muß aus Naturfasern (z.B. Baumwolle) bestehen und darf kein Schuhwerk umfassen.

§ 4

Text

Paragraph 4

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  2. Absatz 2,Särge und Sargausstattungen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis 30. April 1994 verwendet werden.