(3)Absatz 3Betriebe, die nach den bisher maßgeblichen Vorschriften rechtmäßig errichtet wurden, gemäß § 23 Abs. 4 Z 3 in der Fassung dieses Landesgesetzes jedoch nur mehr in Sondergebieten des Baulandes errichtet werden dürfen, können ohne Widmung im Sinn des § 23 Abs. 4 Z 3 bestehen bleiben und geändert werden, so lange keine Erhöhung des raumordnungsrechtlich relevanten Gefährdungspotenzials erfolgt; der rechtmäßigen Errichtung steht eine rechtskräftig erteilte Baubewilligung oder eine ordnungsgemäß erstattete Bauanzeige gleich. Sonstige Anlagen, Bauwerke und Betriebe, die nach den bisher maßgeblichen Vorschriften rechtmäßig errichtet wurden, künftig jedoch in der vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bestehenden Widmung nicht mehr errichtet werden dürfen, können ohne eine durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes bedingte Widmung bestehen bleiben.Betriebe, die nach den bisher maßgeblichen Vorschriften rechtmäßig errichtet wurden, gemäß Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer 3, in der Fassung dieses Landesgesetzes jedoch nur mehr in Sondergebieten des Baulandes errichtet werden dürfen, können ohne Widmung im Sinn des Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer 3, bestehen bleiben und geändert werden, so lange keine Erhöhung des raumordnungsrechtlich relevanten Gefährdungspotenzials erfolgt; der rechtmäßigen Errichtung steht eine rechtskräftig erteilte Baubewilligung oder eine ordnungsgemäß erstattete Bauanzeige gleich. Sonstige Anlagen, Bauwerke und Betriebe, die nach den bisher maßgeblichen Vorschriften rechtmäßig errichtet wurden, künftig jedoch in der vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bestehenden Widmung nicht mehr errichtet werden dürfen, können ohne eine durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes bedingte Widmung bestehen bleiben.