(2)Absatz 2,Kommt ein Landtagsklub seinen Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht nach, so ist ihm aufzutragen, die verabsäumte(n) Handlung(en) binnen einer angemessenen Nachfrist nachzuholen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist ein beeideter Wirtschaftsprüfer zu bestellen und eine Überprüfung im Sinne des Abs. 1 anzuordnen; das Ergebnis der Überprüfung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen.Kommt ein Landtagsklub seinen Verpflichtungen nach Absatz eins, nicht nach, so ist ihm aufzutragen, die verabsäumte(n) Handlung(en) binnen einer angemessenen Nachfrist nachzuholen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist ein beeideter Wirtschaftsprüfer zu bestellen und eine Überprüfung im Sinne des Absatz eins, anzuordnen; das Ergebnis der Überprüfung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen.