Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Bodenschutzgesetz 1991, Fassung vom 13.10.2024

§ 0

Langtitel

Landesgesetz vom 3. Juli 1991 über die Erhaltung und den Schutz des Bodens vor schädlichen Einflüssen sowie über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Oö. Bodenschutzgesetz 1991)

StF: LGBl.Nr. 63/1997 (GP XXIV RV 966/1997 AB 989/1997 LT 53)

Änderung

LGBl.Nr. 104/1997 (GP XXIV IA 1074/1997 AB 1086/1997 LT 56; RL 91/271/EWG vom 21. Mai 1991, ABl.Nr. L 135 vom 30.5.1991, S. 40)

LGBl.Nr. 37/1998 (GP XXV IA 155/1998 LT 6; RL 91/676/EWG vom 12. Dezember 1991, ABl.Nr. 375 vom 31.12.1991, S. 1)

LGBl.Nr. 34/1999 (GP XXV AB 464/1999 LT 14)

LGBl.Nr. 2/2000 (GP XXV IA 659/1999 LT 21; RL 91/414/EWG vom 15. Juli 1991, ABl.Nr. L 230 vom 19.8.1991, S. 1)

LGBl.Nr. 83/2001 (GP XXV RV 929/2000 AB 1105/2001 LT 37; RL 86/278/EWG vom 12. Juni 1986, ABl.Nr. L 181 vom 4.7.1986, S. 6, in der Fassung RL 91/692/EWG vom 23. Dezember 1991, ABl.Nr. L 377 vom 21.12.1991, S. 48, und der Beitrittsakte 1994 vom 24.6.1994, ABl.Nr. C 241, S. 188, RL 91/414/EWG vom 15. Juli 1991, ABl.Nr. L 230 vom 19.8.1991, S. 1, zuletzt geändert durch die RL 2000/10/EG vom 1. März 2000, ABl.Nr. L 57 vom 2.3.2000, S. 28)

LGBl.Nr. 25/2002 (DFB)

LGBl.Nr. 84/2002 (GP XXV RV 1482/2002 AA 1500/2002 LT 47)

LGBl.Nr. 61/2005 (GP XXVI RV 493/2005 LT 16)

LGBl.Nr. 100/2005 (GP XXVI RV 496/2005 AB 596/2005 LT 20)

LGBl.Nr. 89/2009 (GP XXVI RV 1808/2009 AB 1942/2009 ZA 1963/2009 LT 61; RL 91/414/EG vom 15. Juli 1991, ABl.Nr. L 230 vom 19.8.1991, S. 1)

LGBl.Nr. 44/2012 (GP XXVII RV 544/2012 AB 557/2012 LT 23; RL 2009/128/EG vom 21. Oktober 2009, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S 71; VO (EG) Nr. 1107/2009 vom 21. Oktober 2009, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S 1)

LGBl.Nr. 4/2013 (GP XXVII RV 738/2012 AB 762/2012 LT 30)

LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)

LGBl.Nr. 3/2014 (GP XXVII RV 1021/2014 AB 1033/2014 LT 40)

LGBl.Nr. 55/2018 (GP XXVIII RV 707/2018 AB 720/2018 LT 26)

LGBl.Nr. 111/2022 (GP XXIX RV 290/2022 AB 338/2022 LT 11)

LGBl.Nr. 40/2023 (GP XXIX RV 425/2023 AB 508/2023 LT 16)

Sonstige Textteile

Anmerkung:

Durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1997, wurde das Oö. Bodenschutzgesetz 1991 in folgender Fassung neuerlich beschlossen:

ursprüngliche Stammfassung:

Stammfassung, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1991, Gesetzgebungsperiode römisch 23 IA 355 Regierungsvorlage 440 Ausschussbericht 494/1991 )

in der Fassung, Landesgesetzblatt Nr.  19 aus 1997, Gesetzgebungsperiode römisch 24 IA 906/1996 LT 50)

Landesgesetzblatt Nr.  13 aus 1999, (VfGH)

Das neuerlich beschlossene Oö. Bodenschutzgesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1997,, ist mit 12. Juni 1997 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

römisch eins. ABSCHNITT: Allgemeines

Paragraph eins,

Zielsetzung, Anwendungsbereich

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

römisch II. ABSCHNITT: Klärschlamm und Kompost

Paragraph 3,

Eignung

Paragraph 4,

Eignung des Bodens

Paragraph 5,

Beschränkung der Ausbringungsmenge

Paragraph 6,

Ausbringungsverbote

Paragraph 7,

Ausbringung von Senkgrubeninhalten und Klärschlamm aus Kleinkläranlagen

Paragraph 8,

Erhöhte Ausbringungsmenge

Paragraph 9,

Abgabe von Klärschlamm

Paragraph 10,

Ausbringung durch den Betreiber der Abwasserreinigungsanlage

Paragraph 11,

Ausbringungsbeschränkung

Paragraph 12,

Kostentragung

Paragraph 13,

Klärschlammverordnung

römisch III. ABSCHNITT: Düngung

Paragraph 14,

Grundsätze der Düngung

Paragraph 15,

Ausbringung von Gülle (Jauche), Güllelagerung

Paragraph 15 a,

Verordnungsermächtigung

römisch IV. ABSCHNITT: Pflanzenschutz

Paragraph 16,

Schutzzweck, Anwendungsbereich

Paragraph 16 a,

Datenverkehr

Paragraph 16 b,

Auskunftserteilung

Paragraph 17,

Sachkundenachweis

Paragraph 18,

Verwendung

Paragraph 18 a,

Aufzeichnungen

Paragraph 18 b,

Aufbewahrung und Lagerung

Paragraph 18 c,

Pflanzenschutzgeräte

Paragraph 19,

Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte

Paragraph 20,

Informationspflicht

Paragraph 21,

Maßnahmen

Paragraph 21 a,

Aktionsplan

Paragraph 21 b,

Information und Sensibilisierung

römisch fünf. ABSCHNITT: Bodenschutzprogramm; Bodenzustandsinformation

Paragraph 22,

Oberösterreichischer Bodenkataster

Paragraph 23,

Bodendauerbeobachtungsflächen

Paragraph 24,

Bodengrenzwerteverordnung

Paragraph 24 a,

Frachtenbegrenzung

Paragraph 25,

Zusätzliche Bodenzustandsuntersuchung

Paragraph 26,

Betretungsrechte

Paragraph 27,

Maßnahmen zur Bodenverbesserung

Paragraph 28,

Nutzungsbeschränkung

Paragraph 29,

Entschädigung

Paragraph 30,

Mitteilungspflicht

Paragraph 31,

Bodenbilanz

Paragraph 32,

Bodeninformationsbericht, Bodenentwicklungsprogramm

Paragraph 33,

Sonstige Vorschriften im Interesse des Bodenschutzes

römisch VI. ABSCHNITT: Versuchs- und Beratungswesen

Paragraph 34,

Versuche

Paragraph 35,

Bodenschutzberatung durch die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich

römisch VII. ABSCHNITT: Förderung

Paragraph 36,

Förderungsgrundsätze

Paragraph 37,

Arten der Förderung

Paragraph 38,

Ausmaß der Förderung

Paragraph 39,

Voraussetzung der Förderung

Paragraph 40,

Pflichten des Förderungswerbers

römisch VIII. ABSCHNITT: Vollziehung, Administrativbestimmungen

Paragraph 41,

Behörde

Paragraph 41 a,

Form der Anträge

Paragraph 41 b,

Automationsunterstützte Datenverarbeitung

Paragraph 42,

Überwachung; Auskunftspflicht, Zutrittsrecht

Paragraph 43,

Sofortmaßnahmen

Paragraph 44,

Faktische Amtshandlung

Paragraph 45,

Klärschlammregister; Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 46,

Anerkennung von Untersuchungsstellen

Paragraph 47,

Fachbeirat für Bodenschutz

Paragraph 48,

Erlassung von Verordnungen, Anhörungsrechte

römisch IX. ABSCHNITT: Straf- und Schlußbestimmungen

Paragraph 49,

Strafbestimmungen

Paragraph 50,

Mitwirkung bei der Vollziehung

Paragraph 51,

Schlußbestimmungen

§ 1

Text

römisch eins. ABSCHNITT
Allgemeines

Paragraph eins <, b, r, /, >, Z, i, e, l, s, e, t, z, u, n, g,, Anwendungsbereich

  1. Absatz einsDieses Landesgesetz dient
    • Strichaufzählung
      der Erhaltung des Bodens,
    • Strichaufzählung
      dem Schutz der Bodengesundheit vor schädlichen Einflüssen, insbesondere durch Erosion, Bodenverdichtung oder Schadstoffeintrag, sowie
    • Strichaufzählung
      der Verbesserung und Wiederherstellung der Bodengesundheit.
    Zur Erreichung des Zwecks dieses Landesgesetzes soll sich jedermann so verhalten, dass Beeinträchtigungen der Bodengesundheit – insbesondere Anreicherungen von Schadstoffen im Boden und Verschlechterungen der Bodenstruktur – im Sinn eines vorbeugenden Bodenschutzes möglichst vermieden werden. Die Verwendung von Klärschlamm hat auf Böden so zu erfolgen, dass den Nährstoffbedürfnissen der Pflanzen Rechnung getragen und die Qualität des Bodens, des Oberflächen- und des Grundwassers nicht beeinträchtigt wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 83/2001, 100/2005)
  2. Absatz 2Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes zum Beispiel in Angelegenheiten des Forstwesens, des Wasserrechtes, des Eisenbahnwesens, der Regelungen über den geschäftlichen Verkehr mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten usw. berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
  3. Absatz 3Durch dieses Landesgesetz werden andere landesgesetzliche Vorschriften, unbeschadet der Geltung von weiterreichenden besonderen Regelungen in diesem Landesgesetz, in ihrer geltenden Fassung nicht berührt.
  4. Absatz 4In Verfahren nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften ist auf den Schutzzweck dieses Landesgesetzes, insbesondere auf eine Vermeidung der Anreicherung von Schadstoffen über die Vorsorgewerte hinaus, Bedacht zu nehmen. Dies gilt insbesondere auch für die Zufuhr von Bodenmaterial im Zuge geländegestaltender oder bodenverbessernder Maßnahmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2005, 90/2013)
  5. Absatz 5Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes sind im räumlichen Geltungsbereich der Alpenkonvention unter Berücksichtigung des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bodenschutz (Protokoll „Bodenschutz“), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 235 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2005,, anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 89/2009)

§ 2

Text

Paragraph 2 <, b, r, /, >, B, e, g, r, i, f, f, s, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, e, n,

  1. Absatz einsIm Sinne dieses Landesgesetzes bedeuten:
    1. Ziffer eins
      Böden: alle nicht versiegelten Flächen (Bodenkörper), die tatsächlich oder potentiell Träger natürlichen oder anthropogenen Pflanzenbewuchses sind, einschließlich Flächen mit abgezogener Humusdecke, insbesondere:
      • Strichaufzählung
        öffentliche Grünflächen wie Parks, Straßenbegleitflächen u. ä.,
      • Strichaufzählung
        Hausgärten und Kleingärten,
      • Strichaufzählung
        Grünflächen, die vorrangig der Sportausübung dienen wie Schipisten, Fußballplätze, Golfplätze u.ä.,
      • Strichaufzählung
        Abraumflächen wie Schotter-, Kies- oder Sandgruben,
      • Strichaufzählung
        alpine Grünflächen und Ödland,
      • Strichaufzählung
        landwirtschaftliche Kulturflächen;
    2. Ziffer 2
      landwirtschaftliche Kulturflächen: Böden, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Kulturpflanzen dienen, einschließlich zeitweise brach liegender Flächen, ausgenommen jedoch Waldflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 55/2007;
    3. Ziffer 3
      Bodengesundheit: jener Zustand des Bodens, bei dem

a)

-

die ökologischen Regenerations- und Ausgleichsfunktionen des Bodens, insbesondere die vorwiegend abiotischen Filter-, Puffer-, Schutz- und Speicherfunktionen sowie die biologischbiochemischen Transformator- und Genschutzfunktionen, und

 

-

die Produktionsfunktionen des Bodens, insbesondere für die landwirtschaftliche Produktion,

 

nachhaltig gewährleistet sind,

b)

der Boden ein artenreiches und biologisch aktives Bodenleben aufweist;

  1. Ziffer 4
    Erosion: die Verlagerung oberflächiger Bodenteile durch Abrutschung, Abschwemmung oder Verwehung in einem Ausmaß, das die Bodengesundheit beeinträchtigt;
  2. Ziffer 5
    Bodenverdichtung: die Verringerung des Porenvolumens, d.h. die zu dichte Lagerung der festen Bodenbestandteile;
  3. Ziffer 6
    integrierter Pflanzenbau: Systeme der Pflanzenproduktion, in denen unter Beachtung ökologischer und ökonomischer Anforderungen alle geeigneten und vertretbaren biologischen, technischen und chemischen Verfahren des Acker- und Pflanzenbaues, der Pflanzenernährung und des Pflanzenschutzes in möglichst guter Abstimmung aufeinander eingesetzt werden, um der Güte und der Menge nach die Optimierung der Erträge nachhaltig zu gewährleisten;
  4. Ziffer 7
    Klärschlamm: Rückstände aus der Reinigung von Abwässern, gleichgültig welcher Herkunft und Beschaffenheit, ausgenommen Rechengut und Sandfanginhalte, auch wenn Nährstoffe zugesetzt wurden;
  5. Ziffer 8
    stabilisierter Klärschlamm: Klärschlamm, bei dem die leicht zersetzbaren organischen Stoffe durch Faulung (anaerob), Belüftung (aerob) oder sonstige Verfahren abgebaut sind;
  6. Ziffer 9
    Kompost: Material, das in Entsprechung der Anforderungen der Kompostverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2001,, hergestellt wird;
  7. Ziffer 10
    Erde aus Abfällen: Material mit weniger als 20% Gehalt organischer Substanz in der Trockenmasse, das unter Verwendung von Kompost der Qualitätsklassen A+ oder A entsprechend den Anforderungen der Kompostverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2001,, und durch Nachlagerung oder Zugabe von unbelastetem Bodenaushub hergestellt wird und das die Vorsorgewerte gemäß Paragraph 24, nicht überschreitet;
  8. Ziffer 11
    unbelasteter Bodenaushub: Bodenmaterial, das aus natürlich gewachsenem, nicht anthropogen negativ beeinflusstem Boden entnommen wurde;
  9. Ziffer 12
    Ausbringungsfläche: eine zusammenhängende Grundfläche derselben Nutzungsart (z. B. Acker), auf die Klärschlamm oder andere Stoffe ausgebracht werden;
  10. Ziffer 13
    häusliches Abwasser: Abwasser aus Küchen, Waschküchen, Waschräumen, Sanitär- oder ähnlich genutzten Räumen in Haushalten oder mit diesem hinsichtlich seiner Beschaffenheit vergleichbares Abwasser aus öffentlichen Gebäuden, Gewerbe-, Industrie- oder landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben;
  11. Ziffer 14
    integrierter Pflanzenschutz: die sorgfältige Abwägung aller verfügbaren Pflanzenschutzmethoden und die anschließende Einbindung geeigneter Maßnahmen, die der Entstehung von Populationen von Schadorganismen entgegenwirken und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und anderen Abwehr- und Bekämpfungsmethoden auf einem Niveau halten, das wirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt reduziert oder minimiert. Der integrierte Pflanzenschutz stellt auf das Wachstum gesunder Nutzpflanzen bei möglichst geringer Störung der landwirtschaftlichen Ökosysteme ab und fördert natürliche Mechanismen zur Bekämpfung von Schädlingen;
  12. Ziffer 15
    Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: das Verbrauchen, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zweck der Anwendung;
  13. Ziffer 16
    berufliche Verwenderin bzw. beruflicher Verwender: jede Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere Anwenderin bzw. Anwender, Technikerin bzw. Techniker, Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber sowie Selbständige bzw. Selbständiger in der Landwirtschaft und anderen Sektoren, wobei es unerheblich ist, ob diese Tätigkeit in Erwerbsabsicht oder ohne Gewinnabsicht durchgeführt wird;
  14. Ziffer 17
    Beraterin bzw. Berater: jede Person, die entsprechende Kenntnisse erworben hat und im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit Beratung zum Pflanzenschutz und zur sicheren Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erteilt, einschließlich gegebenenfalls private selbständige und öffentliche Beratungsdienste;
  15. Ziffer 18
    Pflanzenschutzgeräte: alle Geräte, die speziell für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind, einschließlich Zubehör, das für den ordnungsgemäßen Betrieb dieser Geräte von wesentlicher Bedeutung ist, wie Düsen, Druckmesser, Filter, Siebe und Reinigungsvorrichtungen für den Tank;
  16. Ziffer 19
    Lebewesen: Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen im Einzelnen, in ihren Beziehungen untereinander oder zu Menschen.
  1. Absatz 2Soweit im Absatz eins, nichts anderes bestimmt ist, gelten die im Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und im Artikel 3, der Richtlinie 2009/128/EG enthaltenen Begriffsbestimmungen. Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2012)

§ 3

Text

römisch II. ABSCHNITT
Klärschlamm und Kompost

Paragraph 3 <, b, r, /, >, E, i, g, n, u, n, g,

  1. Absatz einsUnbeschadet des Paragraph 11, darf auf Böden nur Klärschlamm aus einer Lagerstätte einer in Oberösterreich befindlichen Abwasserreinigungsanlage ausgebracht werden, für den im Zeitpunkt der Abgabe des Klärschlamms eine von der Behörde ausgestellte gültige Eignungsbescheinigung vorliegt. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/2002, 100/2005)
  2. Absatz 2Eine Eignungsbescheinigung ist von der Behörde auf Antrag des Betreibers von Abwasserreinigungsanlagen für stabilisierten Klärschlamm (Paragraph 2, Ziffer 8,) auszustellen, wenn auf Grund von Untersuchungen feststeht, dass
    1. Ziffer eins
      der Klärschlamm in Bezug auf die Gehalte an bestimmten den Schutzzweck des Paragraph eins, beeinträchtigenden Stoffen und sonstigen Parametern die hiefür durch Verordnung (Paragraph 13,) festgesetzten Grenzwerte, hinsichtlich seines Kupfer- und Zinkgehalts nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz eins,, nicht überschreitet und
    2. Ziffer 2
      der Klärschlamm in Bezug auf die Gehalte an düngewirksamen Stoffen und seine sonstigen Bestandteile und Eigenschaften die Bodengesundheit nicht beeinträchtigt.
  3. Absatz 3Eine Eignungsbescheinigung ist entsprechend den im Absatz 4, bzw. Absatz 5, erster Satz normierten jeweiligen Intervallen zu befristen. Sie verliert jedoch vor Ablauf der Befristung ihre Gültigkeit mit der Ausstellung einer neuen Eignungsbescheinigung. Die Eignungsbescheinigung ist von der Behörde für ungültig zu erklären, wenn die Untersuchung ergeben hat, daß eine der Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegt. Die ungültigen Eignungsbescheinigungen sind der Behörde zurückzustellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/2002)
  4. Absatz 4Klärschlammuntersuchungen sind mindestens in folgenden Intervallen zu wiederholen:
    1. Ziffer eins
      in den ersten zwei Jahren nach erstmaliger Abgabe von Klärschlamm halbjährlich;
    2. Ziffer 2
      in den Folgejahren:
      1. Litera a
        bei Abwasserreinigungsanlagen mit einer Ausbaugröße bis 20.000 Einwohnerwerte jährlich;
      2. Litera b
        bei Abwasserreinigungsanlagen mit einer Ausbaugröße über 20.000 Einwohnerwerte halbjährlich, spätestens jedoch alle 1.000 Tonnen Trockensubstanz.
  5. Absatz 5Die Behörde hat in der Eignungsbescheinigung das Untersuchungsintervall gemäß Absatz 4, Ziffer 2 bis auf sechs Monate herabzusetzen, wenn die Untersuchung ergibt, dass bei einem oder mehreren zu untersuchenden Parametern 90% des zulässigen Grenzwerts erreicht wurden. Darüber hinaus hat die Behörde in dem für eine ausreichende Kontrolle erforderlichen Umfang Untersuchungen anzuordnen; dies gilt insbesondere dann, wenn ein begründeter Verdacht auf eine eignungserhebliche Verschlechterung der Eigenschaften des Klärschlamms gegeben ist. In der Verordnung gemäß Paragraph 13, kann bestimmt werden, dass für bestimmte Stoffe und sonstige Parameter das Untersuchungsintervall bis auf drei Jahre hinaufgesetzt wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/2002, 100/2005)
  6. Absatz 6Die Organe der Behörde haben den Klärschlammlagerstätten repräsentative Mischproben in einer für die Analyse des Klärschlamms ausreichenden Menge zu entnehmen sowie die erforderlichen Untersuchungen zu veranlassen. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/2002, 100/2005)
  7. Absatz 7Die Untersuchung des Klärschlamms hat folgende Parameter zu umfassen:
    Trockensubstanz, organische Substanz, Säuregehalt (pH-Wert), Gesamtstickstoff, Ammonium-Stickstoff, Phosphor, Kalium, Kalzium, Magnesium sowie die in der Verordnung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Parameter. Die Behörde hat die Untersuchung weiterer eignungserheblicher Parameter, wie insbesondere „organische Schadstoffe“ o.ä. anzuordnen, wenn dies auf Grund spezieller Abwassereinleitungen, der Verwendung bestimmter Fällungsmittel beim Klärschlamm oder mit Rücksicht auf sonstige besondere Verhältnisse der Abwasserreinigungsanlage erforderlich ist. In den Fällen des Absatz 5, erster Satz kann die Behörde die Untersuchung auf jene Parameter einschränken, deren Werte Anlass für die Verkürzung des Untersuchungsintervalls sind. Der Untersuchungsumfang und die Untersuchungsmethoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Anmerkung, LGBl.Nr. 83/2001, 84/2002, 100/2005)
  8. Absatz 8Kompost oder Erde aus Abfällen darf auf Böden nur bei Einhaltung der folgenden Bestimmungen ausgebracht werden:
    1. Ziffer eins
      Die Ausbringung von Kompost der Qualitätsklassen A+ und A oder von Erde aus Abfällen ist grundsätzlich ohne Einschränkung zulässig; die Ausbringung von Kompost der Qualitätsklasse A zu Zwecken des Landschaftsbaues, der Landschaftspflege und der Rekultivierung auf Deponien ist aber nur bis zu einer Ausbringungsmenge von maximal 400 Tonnen Trockenmasse/Hektar innerhalb von zehn Jahren erlaubt.
    2. Ziffer 2
      Die Ausbringung von Kompost der Qualitätsklasse B ist nur zu Zwecken des Landschaftsbaues, der Landschaftspflege und der Rekultivierung auf Deponien und lediglich bis zu einer Ausbringungsmenge von maximal 200 Tonnen Trockenmasse/Hektar innerhalb von zehn Jahren erlaubt.
    3. Ziffer 3
      Die Ausbringung von Kompost, der unter Verwendung von schadstoffentfrachtetem Restmüll gemäß der Anlage 1 Teil 3 der Kompostverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2001,, hergestellt wird, ist nur zur Herstellung einer Rekultivierungsschicht auf Deponien zulässig.
  9. Absatz 9Wer Kompost der Qualitätsklassen A und B zu Zwecken des Landschaftsbaues, der Landschaftspflege oder der Rekultivierung auf Deponien ausbringt, hat Aufzeichnungen über die von ihm selbst produzierten oder erworbenen und ausgebrachten Gesamtmengen dieser Qualitätsklassen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und haben Folgendes zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      Herkunft des erworbenen und ausgebrachten Kompostes;
    2. Ziffer 2
      Datum und Menge des Erwerbs sowie der Ausbringung;
    3. Ziffer 3
      Grundstücksnummern und Einlagezahlen der von den Ausbringungen betroffenen Grundstücke sowie die Katastralgemeinde und Gemeinde, in denen diese Grundstücke liegen.
    Der Behörde ist Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren; über Aufforderung sind ihr Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln. Anmerkung, LGBl.Nr. 83/2001, 100/2005)

§ 4

Text

Paragraph 4 <, b, r, /, >, E, i, g, n, u, n, g, des Bodens

  1. Absatz einsAuf Böden darf Klärschlamm nicht ausgebracht werden, wenn im Boden die für bestimmte Stoffe und sonstige Parameter in der Verordnung gemäß Paragraph 13, festgesetzten Grenzwerte überschritten werden. Der Nutzungsberechtigte hat den Gehalt an diesen Stoffen und sonstige Parameter vor der ersten Ausbringung auf Grund einer repräsentativen Bodenuntersuchung feststellen zu lassen.
  2. Absatz 2Die Bodenuntersuchung ist vor einer Ausbringung zu wiederholen, wenn die letzte Bodenuntersuchung über zehn Jahre zurückliegt oder seit der letzten Bodenuntersuchung an Klärschlamm-Trockensubstanz insgesamt 15 Tonnen pro Hektar ausgebracht wurden. Darüber hinaus kann die Behörde in dem für eine ausreichende Kontrolle erforderlichen Umfang hinsichtlich aller Böden Bodenuntersuchungen anordnen.
  3. Absatz 3Die Entnahme der Bodenproben für die Bodenuntersuchung nach Absatz eins, hat außer in den Fällen des Absatz 2, letzter Satz durch den Nutzungsberechtigten oder durch einen von ihm beauftragten Fachkundigen zu erfolgen; sie ist nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchzuführen und hat in einer für die Analyse ausreichenden Menge zu erfolgen. Pro angefangene zwei Hektar einer Ausbringungsfläche ist je eine repräsentative Mischprobe zu entnehmen; über die Hektargrenze hinausgehende Restflächen unter 2.000 m² bleiben unberücksichtigt. Die Bodenprobe ist vom Nutzungsberechtigten dem Betreiber der Abwasserreinigungsanlage unter Anschluss eines Protokolls mit Angabe der Grundstücksnummer einschließlich der Katastralgemeinde sowie der Größe und Nutzungsart der Ausbringungsfläche zu übergeben. Der Betreiber der Abwasserreinigungsanlage hat die Analyse der Bodenprobe durch eine anerkannte Untersuchungsstelle (Paragraph 46,) zu veranlassen und dem Nutzungsberechtigten der Ausbringungsfläche sowie der Landesregierung je eine Ausfertigung des Bodenuntersuchungszeugnisses inklusive Probennahmeprotokoll zu übermitteln.
  4. Absatz 4Die Analyse hat insbesondere folgende Parameter zu umfassen: Säuregehalt im Boden (pH-Wert), organische Substanz, Kationenaustauschkapazität, Gesamtstickstoff, Phosphor, Kalium, Magnesium, Bor und die in der Verordnung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten sonstigen Parameter. Paragraph 3, Absatz 7, zweiter und letzter Satz sind sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2005)

§ 5

Text

Paragraph 5 <, b, r, /, >, B, e, s, c, h, r, ä, n, k, u, n, g, der Ausbringungsmenge

  1. Absatz einsInnerhalb von drei Jahren dürfen auf Böden insgesamt 10 Tonnen Trockensubstanz pro Hektar an Klärschlamm ausgebracht werden. Diese Ausbringungsmenge ist bei der Ausbringung von Klärschlamm, dessen Gehalt an Kupfer oder Zink den durch Verordnung festgesetzten Grenzwert um nicht mehr als 50% überschreitet, dem Verhältnis der Überschreitung, gegebenenfalls dem Verhältnis der höheren Überschreitung, entsprechend zu reduzieren. Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2005)
  2. Absatz 2Unter Berücksichtigung der Ausbringungsmenge gemäß Absatz eins, dürfen auf Böden höchstens 50 m³ Klärschlamm mit einem Trockensubstanzanteil von weniger als 35% pro Hektar und Jahr ausgebracht werden.

Anmerkung, LGBl.Nr. 2/2000)

§ 6

Text

Paragraph 6 <, b, r, /, >, A, u, s, b, r, i, n, g, u, n, g, s, v, e, r, b, o, t, e,

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann durch Verordnung auf Grund bestimmter Dauereigenschaften des Bodens, wie Bodenschwere, organische Substanz, Hängigkeit und Erosionsgefährdung etc., die Ausbringung von Klärschlamm verbieten. Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2005)
  2. Absatz 2Die Ausbringung von Klärschlamm
    1. Ziffer eins
      auf verkarstete Böden,
    2. Ziffer 2
      auf Wiesen, Weiden, Bergmähder, Almböden und Feldfutterkulturen,
    3. Ziffer 3
      auf Gemüse-, Beerenobst- und Heilkräuterkulturen
    ist verboten. Grundflächen, auf die Klärschlamm ausgebracht wurde, dürfen innerhalb eines Jahres nicht für Gemüse-, Beerenobst- und Heilkräuterkulturen herangezogen werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2005, 40/2023)
  3. Absatz 3Die Ausbringung von Klärschlamm mit einem Trockensubstanzanteil von weniger als 10% auf hängige Böden mit Abschwemmgefahr ist verboten.
  4. Absatz 4Klärschlamm darf nicht mit Gülle (Jauche) vermischt werden; dies gilt sowohl für die Lagerung als auch für die Ausbringung.
  5. Absatz 5Bei der Ausbringung von Klärschlamm auf Böden im Bereich von fließenden oder stehenden Gewässern ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Einwirkungen auf diese Gewässer vermieden werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2005)

§ 7

Text

Paragraph 7 <, b, r, /, >, A, u, s, b, r, i, n, g, u, n, g, von Senkgrubeninhalten und Klärschlamm aus
Kleinkläranlagen

  1. Absatz einsDie Ausbringung von Senkgrubeninhalten und von Klärschlamm aus Kläranlagen bis 50 Einwohnerwerte (Kleinkläranlagen) auf Böden ist verboten. Ausgenommen ist die Ausbringung auf bewirtschaftete landwirtschaftliche Kulturflächen von
    1. Ziffer eins
      häuslichen Abwässern und
    2. Ziffer 2
      Klärschlamm aus Kleinkläranlagen mit biologischer Abwasserreinigung, der ausschließlich aus der Reinigung von häuslichen Abwässern stammt.
  2. Absatz 2Auf bewirtschaftete landwirtschaftliche Kulturflächen dürfen höchstens 50 m³ Senkgrubeninhalte (Absatz eins, Ziffer eins,) pro Hektar und Jahr ausgebracht werden. Bei der Ausbringung von Klärschlamm (Absatz eins, Ziffer 2,) dürfen die im Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 5, Absatz 2, festgelegten Obergrenzen insgesamt nicht überschritten werden; im Übrigen sind die Paragraphen 3 bis 6 und 9 bis 12 für die Ausbringung von Klärschlamm gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Sofern für die Ausbringung von Klärschlamm (Absatz eins, Ziffer 2,) Ackerflächen und Grünland (Wiesen, Weiden, Bergmähder und Feldfutterkulturen) zur Verfügung stehen, darf die Ausbringung von Klärschlamm nur auf Ackerflächen erfolgen. Grünland darf frühestens sechs Wochen nach der Ausbringung von Klärschlamm für Futterzwecke genutzt werden.
  4. Absatz 4Senkgrubeninhalte (Absatz eins, Ziffer eins,) und Klärschlamm (Absatz eins, Ziffer 2,) dürfen nicht ausgebracht werden:
    1. Ziffer eins
      auf verkarstete Böden;
    2. Ziffer 2
      auf Almböden;
    3. Ziffer 3
      auf wassergesättigte oder durchfrorene Böden sowie auf Böden mit geschlossener Schneedecke;
    4. Ziffer 4
      auf Gemüse-, Beerenobst- oder Heilkräuterkulturen;
    5. Ziffer 5
      auf hängige Böden mit Abschwemmgefahr.
  5. Absatz 5Die Behörde hat auf begründeten Antrag die Ausbringung von Senkgrubeninhalten (Absatz eins, Ziffer eins,) und Klärschlamm (Absatz eins, Ziffer 2,) auf Almböden und/oder verkarsteten Böden zu bewilligen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Senkgrubeninhalte und der Klärschlamm aus Kleinkläranlagen auf Almen und verkarsteten Böden anfallen,
    2. Ziffer 2
      eine nachhaltige Beeinträchtigung der Bodengesundheit nicht zu erwarten ist und
    3. Ziffer 3
      die Verfrachtung der Senkgrubeninhalte oder des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen nur mit hohem technischen Aufwand möglich ist.
    Die Bewilligung ist befristet zu erteilen; die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen ist zulässig.
  6. Absatz 6Der Nutzungsberechtigte einer landwirtschaftlichen Kulturfläche hat, wenn er nicht nur im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb anfallende Senkgrubeninhalte oder Klärschlämme aus Kleinkläranlagen ausbringt, Aufzeichnungen über die Gesamtmenge der ausgebrachten Senkgrubeninhalte und des ausgebrachten Klärschlammes aus Kleinkläranlagen sowie über die Ausbringungsfläche zu führen. Diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren. Der Behörde ist Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren; über Aufforderung sind ihr Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln.

Anmerkung, LGBl.Nr. 83/2001)

§ 8

Text

Paragraph 8 <, b, r, /, >, E, r, h, ö, h, t, e, Ausbringungsmenge

  1. Absatz einsAuf Antrag einer Abwasserverwertungsgemeinschaft hat die Behörde die Ausbringung von mehr als 50 m³, höchstens aber 100 m³ Senkgrubeninhalte gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, pro Hektar und Jahr auf Ackerflächen zu bewilligen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Abwasserverwertungsgemeinschaft entweder durch eine landwirtschaftliche Fachorganisation, wie z. B. Maschinenring, oder durch den Zusammenschluss von mindestens drei Landwirten gebildet wird,
    2. Ziffer 2
      ein für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes Verantwortlicher namhaft gemacht wird,
    3. Ziffer 3
      die Abwasserverwertungsgemeinschaft die Verfügungsgewalt über geeignete Ackerflächen im Ausmaß von mindestens 50 Hektar außerhalb von wasserwirtschaftlich geschützten Gebieten besitzt,
    4. Ziffer 4
      ein Ausbringungskonzept vorgelegt wird, das Aussagen darüber enthält, auf welche Ackerflächen ausgebracht werden soll,
    5. Ziffer 5
      geeignete Einrichtungen für Zwischenlager oder mindestens fünfjährige Verträge mit Übernahmestellen nachgewiesen werden und
    6. Ziffer 6
      geeignete sonstige technische Einrichtungen, die für die Ausbringung verwendet werden, vorhanden sind.
  2. Absatz 2Die Ausübung der Bewilligung gemäß Absatz eins, ist nur zulässig, wenn die Ausbringung auf Grund von Verträgen mit mindestens fünfjähriger Laufzeit erfolgt und ein Ausbringungsnachweis geführt wird. Der Ausbringungsnachweis hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Herkunft der ausgebrachten Senkgrubeninhalte, die nicht im eigenen Betrieb anfallen (Name und Anschrift des Eigentümers der Senkgrube sowie Standort der Senkgrube);
    2. Ziffer 2
      die jeweils auf eine bestimmte Ausbringungsfläche zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgebrachte Menge von nicht im eigenen Betrieb anfallenden Senkgrubeninhalten;
    3. Ziffer 3
      die auf eine bestimmte Ausbringungsfläche innerhalb eines Jahres ausgebrachte Gesamtmenge eigener und fremder Senkgrubeninhalte.
  3. Absatz 3Die Unterlagen gemäß Absatz 2, sind fünf Jahre aufzubewahren. Der Behörde ist Einsicht in die Verträge und Ausbringungsnachweise zu gewähren; über Aufforderung sind ihr Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln.
  4. Absatz 4Die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen im Bewilligungsbescheid ist zulässig, soweit dies zur Wahrung öffentlicher Interessen, insbesondere zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen der Nachbarschaft oder zur Wahrung der Zielsetzungen dieses Landesgesetzes erforderlich ist. Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, dass trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen öffentliche Interessen gefährdet sind, kann die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen und Bedingungen vorschreiben, soweit dies zur Beseitigung der Gefährdung erforderlich ist.
  5. Absatz 5Im Bewilligungsverfahren ist jedenfalls ein agrartechnischer Sachverständiger beizuziehen. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan und die Oö. Landwirtschaftskammer sowie die Gemeinde(n), in deren Gebiet Ackerflächen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, liegen, sind im Bewilligungsverfahren zu hören. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Ausfertigung des Bewilligungsbescheides den betroffenen Gemeinden zuzustellen.

Anmerkung, LGBl.Nr. 83/2001)

§ 9

Text

Paragraph 9 <, b, r, /, >, A, b, g, a, b, e, von Klärschlamm

  1. Absatz einsDie Abgabe von Klärschlamm zur Ausbringung auf Böden ist nur gestattet, wenn sie unmittelbar vom Betreiber der Abwasserreinigungsanlage an den Nutzungsberechtigten der Ausbringungsfläche oder dessen Beauftragten erfolgt.
  2. Absatz 2Betreiber von Abwasserreinigungsanlagen haben vor der Abgabe von Klärschlamm zur Ausbringung auf Böden dem Abnehmer eine Ausfertigung der Eignungsbescheinigung einschließlich der Analysedaten auszufolgen.
  3. Absatz 3Bei jeder Abgabe von Klärschlamm zur Ausbringung auf Böden hat die Betreiberin oder der Betreiber der Abwasserreinigungsanlage eine Abgabebestätigung auszustellen. Die oder der Nutzungsberechtigte der Ausbringungsfläche oder deren oder dessen Beauftragte oder Beauftragter erhält ebenfalls eine Abgabebestätigung; der Landesregierung ist die Abgabebestätigung innerhalb von zwei Monaten zu übermitteln. Anmerkung, LGBl.Nr. 111/2022)
  4. Absatz 4Die Abgabebestätigung hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Abwasserreinigungsanlage und der jeweiligen Klärschlammlagerstätte, in welcher der Klärschlamm angefallen ist;
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des Abnehmers und des Transporteurs;
    3. Ziffer 3
      die abgegebene Klärschlammmenge in Kubikmeter und Kilogramm-Trockensubstanz, in den Fällen des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz auch die anzurechnende Ausbringungsmenge;
    4. Ziffer 4
      die Bezeichnung der Ausbringungsfläche unter Angabe des Datums der letzten Bodenuntersuchung (Paragraph 4,);
    5. Ziffer 5
      das Datum der Abgabe und die Unterschriften des Betreibers der Abwasserreinigungsanlage, des Abnehmers und des Transporteurs.
    1. Absatz 5
      Klärschlamm darf vor der Ausbringung von der bzw. dem Nutzungsberechtigten der Ausbringungsfläche oder deren bzw. dessen Beauftragten nicht zwischengelagert werden. Ausgenommen ist die Zwischenlagerung zur Vorbereitung der Ausbringung von entwässertem Klärschlamm bis zu einer Dauer von fünf Tagen, wenn
    2. Ziffer eins
      die Klärschlammmiete mindestens 25 m von Oberflächengewässern einschließlich Ent-wässerungsgräben entfernt ist und auf flachem, nicht sandigem Boden gelagert wird,
    3. Ziffer 2
      keine Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch das Abfließen des Sickersaftes in ein Oberflächengewässer einschließlich Entwässerungsgräben besteht,
    4. Ziffer 3
      es sich nicht um staunasse Böden handelt und
    5. Ziffer 4
      der Mindestabstand zwischen dem Grundwasserspiegel und der Geländeoberkante mehr als einen Meter beträgt.

§ 10

Text

Paragraph 10 <, b, r, /, >, A, u, s, b, r, i, n, g, u, n, g, durch den Betreiber der Abwasserreinigungsanlage

Überlassen Nutzungsberechtigte Böden dem Betreiber der Abwasserreinigungsanlage zur regelmäßigen Ausbringung von Klärschlamm, so gehen im Umfang der getroffenen Vereinbarung die mit der Ausbringung verbundenen Pflichten auf diesen über.

Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2005)

§ 11

Text

Paragraph 11 <, b, r, /, >, A, u, s, b, r, i, n, g, u, n, g, s, b, e, s, c, h, r, ä, n, k, u, n, g,

  1. Absatz einsSoweit in staatsrechtlichen Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG oder in Staatsverträgen nicht anderes vereinbart ist, darf auf Böden nur Klärschlamm ausgebracht werden, der in einer in Oberösterreich gelegenen Abwasserreinigungsanlage angefallen ist. Die Behörde hat im Einzelfall auf Antrag des Nutzungsberechtigten der Ausbringungsfläche mit Bescheid Ausnahmen von diesem Grundsatz zu bewilligen, wenn der auszubringende Klärschlamm im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, für die Ausbringung geeignet ist und der Antragsteller unter Bedachtnahme auf Paragraph 5, über eine geeignete Ausbringungsfläche verfügt. Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2005)
  2. Absatz 2Die Eignung im Sinne des Absatz eins, ist durch ein Gutachten einer anerkannten Untersuchungsstelle (Paragraph 46,) nachzuweisen, der Ausstellungszeitpunkt des Gutachtens darf im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegen.
  3. Absatz 3Der Antrag gemäß Absatz eins, hat Folgendes zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der nicht in Oberösterreich gelegenen Abwasserreinigungsanlage, von der der Klärschlamm bezogen werden soll;
    2. Ziffer 2
      die beabsichtigte Ausbringungsmenge in Kubikmeter und Kilogramm-Trockensubstanz;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung der Ausbringungsfläche (Grundstücksnummer, Katastralgemeinde und Grundstücksgröße) unter Angabe des Datums der letzten Bodenuntersuchung (Paragraph 4,);
    4. Ziffer 4
      das aktuelle Untersuchungszeugnis des Klärschlamms sowie die Ergebnisse der dazugehörigen Bodenuntersuchung.
  4. Absatz 4Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ausbringung des Klärschlamms hat der Nutzungsberechtigte der Ausbringungsfläche eine Bestätigung der nicht in Oberösterreich gelegenen Abwasserreinigungsanlage, soweit technisch möglich, elektronisch zu erbringen, in der
    1. Ziffer eins
      die abgegebene Klärschlammmenge und
    2. Ziffer 2
      das Abgabedatum des Klärschlamms
    bestätigt wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2005, 111/2022)
  5. Absatz 5Der Bescheid nach Absatz eins, ist von der Behörde innerhalb eines Monats nach Antragstellung zu erlassen und tritt ein Jahr nach Rechtskraft des Bescheides außer Kraft; im Bescheid ist auf das Außerkrafttreten hinzuweisen.

§ 12

Text

Paragraph 12 <, b, r, /, >, K, o, s, t, e, n, t, r, a, g, u, n, g,

  1. Absatz einsDie Kosten für die nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen Untersuchungen des Klärschlamms sind vom Betreiber der Abwasserreinigungsanlage zu tragen. Anmerkung, LGBl.Nr. 83/2001, 100/2005)
  2. Absatz 2Die Kosten für die Bodenuntersuchungen sind von jenem Betreiber einer in Oberösterreich gelegenen Abwasserreinigungsanlage zu tragen, dessen Klärschlamm auf den in Betracht kommenden Ausbringungsflächen entsorgt wird oder werden soll; auf Antrag des Nutzungsberechtigten der Ausbringungsfläche sind diese Kosten der Bodenuntersuchungen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 76, Absatz 3, AVG dem Betreiber der Abwasserreinigungsanlage mit Bescheid vorzuschreiben. Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2005)
  3. Absatz 3Die Kosten für die Untersuchungen nach Paragraph 3, Absatz 5, zweiter Satz sowie für die Bodenuntersuchungen nach Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz sind von Amts wegen zu tragen.

§ 13

Text

Paragraph 13 <, b, r, /, >, K, l, ä, r, s, c, h, l, a, m, m, v, e, r, o, r, d, n, u, n, g,

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat durch Verordnung insbesondere festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Grenzwerte für die wichtigsten im Klärschlamm enthaltenen Stoffe unter Berücksichtigung von organischen Schadstoffen und sonstigen chemischen bzw. physikalischen Parametern, die in Bezug auf ihren Gehalt im Klärschlamm und im Boden die Bodengesundheit beeinträchtigen können, wenn sie in zu großen Mengen in den Boden gelangen. Solche Grenzwerte sind jedenfalls für Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink festzusetzen (Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 4, Absatz eins,);
    2. Ziffer 2
      nähere Bestimmungen über die Entnahme der Bodenproben (Paragraph 4, Absatz 3,);
    3. Ziffer 3
      Inhalt und Form der Eignungsbescheinigung (Paragraph 3, Absatz eins,, Absatz 8 und Absatz 9,), der Protokolle für Probennahmen (Paragraph 3, Absatz 6,, Absatz 8,, Absatz 9 und Paragraph 4, Absatz 3,) sowie der Abgabebestätigung (Paragraph 9, Absatz 4,);
    4. Ziffer 4
      Kriterien für die Feststellung der Dauereigenschaften des Bodens einschließlich ihrer Ermittlung (Paragraph 6, Absatz eins,).
  2. Absatz 2Die Grenzwerte gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind so zu bemessen, dass bei regelmäßiger und langjähriger dem Landesgesetz entsprechender Ausbringung von Klärschlamm den Schutzzwecken dieses Landesgesetzes entsprochen wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2005)

§ 14

Text

römisch III. ABSCHNITT
Düngung

Paragraph 14 <, b, r, /, >, G, r, u, n, d, s, ä, t, z, e, der Düngung

Die Nutzungsberechtigten von Böden haben im Sinne des integrierten Pflanzenbaues (Paragraph 2, Ziffer 6,) bei der Zuführung von organischen oder anorganischen Düngemitteln insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

  1. Ziffer eins
    Bei der Düngung ist auf die Eigenschaften des Standortes, den Versorgungszustand des Bodens, den Nährstoffbedarf der einzelnen Kulturpflanzen sowie auf die Ertragsfähigkeit der einzelnen Produktionsgebiete Bedacht zu nehmen.
  2. Ziffer 2
    Bei der Bemessung der Düngermengen ist auf die Standortverhältnisse sowie auf alle für die Pflanzenernährung relevanten Nährstoffe Bedacht zu nehmen, wie auf die in den Boden eingebrachten Pflanzenrückstände, auf eine vorfruchtbedingte Nährstoffanreicherung (Leguminosen), auf die Wirtschaftsdünger, den Kompost, den Klärschlamm sowie – soweit erfasst – auf die natürlichen Mineralisierungsvorgänge im Boden.
  3. Ziffer 3
    Überdüngungen sind zu vermeiden. Bei der Anwendung von nach dem Düngemittelgesetz 1994, BGBl. Nr. 513, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005, zugelassenen Düngemitteln sind der in der Kennzeichnung festgelegte Anwendungsbereich und die Aufwandmenge einzuhalten.
  4. Ziffer 4
    Der Zeitpunkt der Ausbringung und die Staffelung der Menge des auszubringenden Düngers sind der Wirkungsweise des Düngers im Boden und der Vegetationsentwicklung anzupassen.
  5. Ziffer 5
    Durch gezielte Zufuhr von organischer Substanz (Wirtschaftsdünger, Kompost, Ernterückstände, Gründüngung und dgl.) ist eine geordnete Humuswirtschaft anzustreben.
  6. Ziffer 6
    Bei der Düngung ist auf den Schutz von Oberflächen- und Grundwasser Bedacht zu nehmen; dies gilt insbesondere bei der Düngung drainagierter Grundflächen.

§ 15

Text

Paragraph 15 <, b, r, /, >, A, u, s, b, r, i, n, g, u, n, g, von Gülle (Jauche), Güllelagerung

  1. Absatz einsDie Ausbringung von Gülle (Jauche) darf unbeschadet der im Paragraph 14, dargelegten Grundsätze nur in einem Ausmaß erfolgen, das dem Anfall bei einer dem Grundsatz der Flächenbindung der Veredelungswirtschaft entsprechenden Nutztierhaltung entspricht; demnach ist bei der Nutztierhaltung im Hinblick auf die anfallende Gülle(Jauche)menge auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Tierbestand und Ausbringungsfläche Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Bei der Ausbringung von Gülle (Jauche) ist darauf zu achten, daß keine Abschwemmung eintritt.
  3. Absatz 3Die Ausbringung von Gülle (Jauche) ist verboten:
    1. Ziffer eins
      auf Gemüse-, Beerenobst- und Heilkräuterkulturen während der Reife- und Erntezeit;
    2. Ziffer 2
      auf Almböden und verkarstete Böden; Paragraph 7, Absatz 5, gilt sinngemäß.

Anmerkung, LGBl.Nr. 40/2023)

§ 15a

Text

Paragraph 15 a, <, b, r, /, >, fünf e, r, o, r, d, n, u, n, g, s, e, r, m, ä, c, h, t, i, g, u, n, g,

Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Düngung (Paragraphen 14 und 15) zu erlassen, wenn und insoweit dies zur Verwirklichung der im Paragraph eins, genannten Ziele dieses Landesgesetzes sowie zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften notwendig ist.

Anmerkung, LGBl.Nr. 37/1998)

§ 16

Text

römisch IV. ABSCHNITT
Pflanzenschutz

Paragraph 16 <, b, r, /, >, S, c, h, u, t, z, z, w, e, c, k,, Anwendungsbereich

  1. Absatz einsEntsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Lebens- und Futtermittelsicherheit und zum Schutz von Wasser, Luft, Boden, Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen enthält dieser Abschnitt die Grundlagen für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren, die Belange der Umwelt und die Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit dem Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen und insbesondere der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.
  2. Absatz 2Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden auf die im Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Holzgewächsen; abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Abschnitt jedoch dann für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 grundsätzlich Anwendung finden, wenn diese unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 40/2023)

§ 16a

Text

Paragraph 16 a, <, b, r, /, >, D, a, t, e, n, v, e, r, k, e, h, r,

  1. Absatz einsSoweit gemeinschaftsrechtliche Vorschriften die Übermittlung von Daten, insbesondere solcher, die im Rahmen der amtlichen Kontrolle erhoben werden, an die Europäische Gemeinschaft oder an andere Staaten vorsehen, sind diese von der Landesregierung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat Berichte zu erstellen und an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten, und zwar im Hinblick auf
    1. Ziffer eins
      die Umsetzung der Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 8, der Richtlinie 2009/128/EG,
    2. Ziffer 2
      den integrierten Pflanzenschutz gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2009/128/EG,
    3. Ziffer 3
      die Ergebnisse von Bewertungen gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2009/128/EG und
    4. Ziffer 4
      die Kontrolle der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 68, erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bis 31. Mai nach Abschluss des Jahres, auf das sich der Bericht bezieht.
  3. Absatz 3Personenbezogene Daten, die in Vollziehung dieses Landesgesetzes ermittelt worden sind, dürfen automationsunterstützt verarbeitet und an das Bundesamt für Ernährungssicherheit und die Agrarmarkt Austria übermittelt werden, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen Einrichtungen gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden.

Anmerkung, LGBl.Nr. 89/2009)

§ 16b

Text

Paragraph 16 b, <, b, r, /, >, A, u, s, k, u, n, f, t, s, e, r, t, e, i, l, u, n, g,

  1. Absatz einsDie Behörde hat gegenüber Dritten über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln schriftlich Auskunft zu erteilen. Diese haben das Recht, schriftlich einschlägige Informationen zu verlangen. Paragraph 2, Absatz 2, Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Die schriftliche Auskunftspflicht der Behörde gegenüber Dritten umfasst sämtliche Informationen auf Grund der gemäß Paragraph 18 a, bestehenden Aufzeichnungspflicht über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Der Auskunftspflicht muss nicht entsprochen werden, wenn das Auskunftsbegehren über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln offenbar mutwillig verlangt wird.
  3. Absatz 3Die von Dritten verlangten Informationen sind schriftlich zu erteilen. Im Fall der Auskunftsverweigerung ist Paragraph 5, Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz anzuwenden.

Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2012)

§ 17

Text

Paragraph 17 <, b, r, /, >, S, a, c, h, k, u, n, d, e, n, a, c, h, w, e, i, s,

  1. Absatz einsPflanzenschutzmittel dürfen, außer bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Paragraph 11, Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2011,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2015,, sowie bei der Verwendung von Wildschadenverhütungsmitteln, hinsichtlich derer im amtlichen Pflanzenschutzmittelregister keine Gefahrenklasse angegeben ist, nur von sachkundigen Personen verwendet werden. Für die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, jede nicht-berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft, ausgenommen die Anwendung mit handgeführten Geräten oder Rückenspritzen und die Anwendung von für den biologischen Landbau zugelassenen Mitteln, sowie für Beraterinnen und Berater für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der Besitz eines gültigen Sachkundeausweises erforderlich. Dieser ist auf Verlangen eines Organs der Behörde vorzuweisen.
  2. Absatz 2Sachkundig im Sinn des Absatz eins, sind Personen, die über die für die sachgerechte Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweislich verfügen (Sachkundenachweis). Als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gilt
    1. Ziffer eins
      für berufliche Verwenderinnen bzw. Verwender, die nicht-berufliche Verwendung in der Landwirtschaft, ausgenommen die Anwendung mit handgeführten Geräten oder Rückenspritzen und die Anwendung von für den biologischen Landbau zugelassenen Mitteln, sowie für Beraterinnen und Berater für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln:
      1. Litera a
        eine am 1. Jänner 1992 nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht mindestens fünfjährige praktische Betätigung in der Landwirtschaft in Verbindung mit der erfolgreichen Teilnahme an einem Weiterbildungskurs der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich im Ausmaß von mindestens acht Stunden,
      2. Litera b
        die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungskurs der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich im Ausmaß von mindestens 20 Stunden,
      3. Litera c
        die erfolgreiche Teilnahme an einer sonstigen fachlich einschlägigen Ausbildung, wenn die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich bestätigt, dass diese Ausbildung geeignet war, die erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln,
      4. Litera d
        der erfolgreiche Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule der Fachrichtungen Landwirtschaft oder Gartenbau, einer Berufsausbildung im Ausbildungsgebiet Landwirtschaft oder in den Ausbildungsgebieten Garten-, Feldgemüse-, Wein- oder Obstbau, einer einschlägigen gewerblichen Berufsausbildung, einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder eines Universitätsstudiums einschlägiger Fachrichtungen, oder
      5. Litera e
        die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung;
    2. Ziffer 2
      für sonstige Verwenderinnen bzw. Verwender:
      1. Litera a
        ein Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Ziffer eins,,
      2. Litera b
        die erfolgreiche Teilnahme an einem von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich veranstalteten Ausbildungskurs im Ausmaß von mindestens fünf Stunden, oder
      3. Litera c
        die erfolgreiche Teilnahme an einer sonstigen fachlich einschlägigen Ausbildung, wenn die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich bestätigt, dass diese Ausbildung geeignet war, die erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
  3. Absatz 3Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat in ihren Aus- und Weiterbildungskursen den Inhalt des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2009/128/EG zu vermitteln.
  4. Absatz 4Ein Sachkundeausweis ist von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich auf Antrag auszustellen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller einen Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, erbringt und gegen sie oder ihn keine Maßnahme gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, rechtswirksam angeordnet ist.
  5. Absatz 5Der Sachkundeausweis hat zumindest folgende Angaben bzw. Merkmale zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung „Sachkundeausweis“;
    2. Ziffer 2
      die ausstellende Stelle;
    3. Ziffer 3
      Name, Geburtsdatum und ein Lichtbild der Inhaberin bzw. des Inhabers;
    4. Ziffer 4
      Ausstellungsdatum und Ablaufdatum der Gültigkeit;
    5. Ziffer 5
      die Unterschrift der bzw. des Ausstellungsbefugten.
    Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über das Aussehen und die Beschaffenheit des Sachkundeausweises zu erlassen.
  6. Absatz 6Dem Antrag auf Ausstellung eines Sachkundeausweises ist ein Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, anzuschließen und - sofern die dafür erforderlichen Ausbildungen länger als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen wurden - die Teilnahme an einem Weiterbildungskurs gemäß Absatz 8, nachzuweisen, der nicht länger als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen worden sein darf.
  7. Absatz 7Der Sachkundeausweis wird für die Dauer von sechs Jahren ausgestellt. Eine Neuausstellung darf nur erfolgen, wenn die Teilnahme eines Weiterbildungskurses gemäß Absatz 8, nachgewiesen wird. Dieser Kurs darf nicht länger als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen worden sein.
  8. Absatz 8Weiterbildungskurse sind von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich im erforderlichen Umfang zu veranstalten und haben bei einer Mindestdauer von fünf Stunden insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln wesentlichen neuen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Darüber hinaus kann die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich Weiterbildungskurse von anderen Veranstalterinnen bzw. Veranstaltern, die gleichwertige Informationen vermitteln, als Weiterbildungskurse im Sinn dieser Bestimmung anerkennen.
  9. Absatz 9Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich die Namen und Geburtsdaten jener Personen unverzüglich mitzuteilen, gegen die rechtswirksam Maßnahmen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, angeordnet wurden. Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auf Anfrage die Daten betreffend Inhaberinnen bzw. Inhaber eines Sachkundeausweises mitzuteilen.
  10. Absatz 10Bei der Wahrnehmung behördlicher Aufgaben nach diesem Landesgesetz wird die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Pflanzenschutzstelle gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002 im übertragenen Wirkungsbereich tätig; sie ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Der Erlös der von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974 erhobenen Verwaltungsabgaben ist ihr als Vergütung für ihre Mitwirkung an der Vollziehung zu belassen.
  11. Absatz 11Als Sachkundeausweis gilt auch eine Bescheinigung gemäß Artikel 5, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S 71, eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, des Bundes oder eines anderen österreichischen Bundeslandes.

Anmerkung, LGBl.Nr. 40/2023)

§ 18

Text

Paragraph 18 <, b, r, /, >, fünf e, r, w, e, n, d, u, n, g,

  1. Absatz einsPflanzenschutzmittel dürfen – unter Berücksichtigung der Aufbrauchfrist – nur verwendet werden, wenn sie im Pflanzenschutzmittelregister gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. römisch eins Nr. 10, eingetragen sind. Die Aufbrauchfrist für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln beträgt nach Maßgabe des Artikel 46, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ein Jahr.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat, wenn es zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt oder zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über das Verwenden von Pflanzenschutzmitteln zu erlassen; insbesondere über ein Verbot oder die zeitliche, örtliche, sachliche oder mengenmäßige Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten im Sinn des Artikel 12, Litera a bis c der Richtlinie 2009/128/EG, unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit, biologische Vielfalt oder der Ergebnisse einschlägiger Risikobewertungen. Im Fall der Zulassung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in diesen Gebieten ist zu beachten, dass deren Verwendung soweit wie möglich verringert wird, Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko sowie biologische Bekämpfungsmaßnahmen zu bevorzugen sind und geeignete Risikomanagementmaßnahmen getroffen werden.
  3. Absatz 3Das Spritzen oder Sprühen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ist verboten. Auf Antrag kann die Behörde für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln aus unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) in besonderen Fällen mit Bescheid Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Voraussetzungen von Artikel 9, Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/128/EG durch Verordnung nähere Vorschriften für die Bewilligung dieser Ausnahmen zu erlassen. Anmerkung, LGBl.Nr. 40/2023)
  4. Absatz 4Treten bei der Verwendung Pflanzenschutzmittel in einer Menge oder Konzentration aus, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt gefährden, hat die Verursacherin bzw. der Verursacher sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels einzuleiten.
  5. Absatz 5Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist das Rauchen, Essen und Trinken verboten. Erforderlichenfalls sind ein geeigneter Atemschutz und eine geeignete Schutzbekleidung zu verwenden. Nach dem Kontakt mit Pflanzenschutzmitteln sind ungeschützte Hautstellen sorgfältig zu reinigen.
  6. Absatz 6Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind nachteilige Einwirkungen auf Nachbargrundstücke zu vermeiden. Sind solche Einwirkungen für die Verwenderin bzw. den Verwender erkennbar dennoch eingetreten, so ist hievon die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die bzw. der Nutzungsberechtigte des Nachbargrundstücks unverzüglich in Kenntnis zu setzen und über die zur Beurteilung der Einwirkung maßgeblichen Umstände zu informieren.
  7. Absatz 7Die Paragraphen 25 und 26 gelten sinngemäß, wenn mit Grund anzunehmen ist, dass durch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln die Schutzzwecke des Paragraph 16, Absatz eins, beeinträchtigt sind.

Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2012)

§ 18a

Text

Paragraph 18 a, <, b, r, /, >, A, u, f, z, e, i, c, h, n, u, n, g, e, n,

Über das Verbrauchen, Anwenden, Ausbringen und Gebrauchen von Pflanzenschutzmitteln ist, außer bei der nicht-beruflichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Paragraph 11, Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2011,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2015,, sowie bei der Verwendung von Wildschadenverhütungsmitteln, hinsichtlich derer im amtlichen Pflanzenschutzmittelregister keine Gefahrenklasse angegeben ist, ein Spritztagebuch zu führen. Darin sind entsprechend Artikel 67, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 jedenfalls die Bezeichnung und Menge des verwendeten Pflanzenschutzmittels, der Zeitpunkt der Verwendung, die behandelte Fläche und die Kulturpflanze, für die das Pflanzenschutzmittel verwendet wurde, unverzüglich einzutragen. Das Spritztagebuch ist für jedes Kalenderjahr gesondert zu führen und vier Jahre lang aufzubewahren. Die Pflicht zur Führung eines Spritztagebuchs wird auch durch Aufzeichnungen erfüllt, die auf Grund von Bestimmungen der Marktordnung oder der Teilnahme an umweltbezogenen Förderprogrammen des Bundes oder des Landes Oberösterreich geführt werden, sofern diese sämtliche im zweiten Satz angeführten Daten enthalten. Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2012, 40/2023)

Anmerkung, LGBl.Nr. 89/2009)

§ 18b

Text

Paragraph 18 b, <, b, r, /, >, A, u, f, b, e, w, a, h, r, u, n, g und Lagerung

  1. Absatz einsPflanzenschutzmittel sind in verschlossenen, unbeschädigten Handelspackungen aufzubewahren und zu lagern. Wenn dies nicht möglich ist, hat die Aufbewahrung und Lagerung in geeigneten verschlossenen Behältnissen zu erfolgen, bei denen ein unbeabsichtigter Austritt des Pflanzenschutzmittels und Verwechslungen mit Arzneimitteln sowie mit Lebensmitteln, Futtermitteln oder sonstigen ungefährlichen Waren des täglichen Gebrauchs auszuschließen sind. Diese Behältnisse sind inhaltlich auf die gleiche Weise wie die Handelspackungen zu kennzeichnen; die Beipacktexte sind gemeinsam mit diesen Behältnissen aufzubewahren.
  2. Absatz 2Pflanzenschutzmittel sind so zu lagern oder aufzubewahren, dass Unbefugte, insbesondere Kinder, keinen Zugriff zu den Pflanzenschutzmitteln erhalten können.
  3. Absatz 3Die Lagerbereiche für Pflanzenschutzmittel, die im Rahmen einer beruflichen Verwendung gelagert werden, sind hinsichtlich Standort, Größe und Baumaterialien so zu gestalten, dass es zu keiner unbeabsichtigten Freisetzung kommen kann. Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2012)

Anmerkung, LGBl.Nr. 89/2009)

§ 18c

Text

Paragraph 18 c, <, b, r, /, >, P, f, l, a, n, z, e, n, s, c, h, u, t, z, g, e, r, ä, t, e,

  1. Absatz einsBei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln dürfen nur Pflanzenschutzgeräte verwendet werden, die so beschaffen und gewartet sind, dass bei ihrem sachgerechten Gebrauch die Pflanzenschutzmittel nur in einem für eine wirksame Schädlingsbekämpfung notwendigen Ausmaß aufgebracht werden können. Die Wartung beinhaltet auch regelmäßige Kalibrierungen und technische Kontrollen der verwendeten Pflanzenschutzgeräte. Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2012)
  2. Absatz 2Das Zubereiten von Spritzbrühen und das Füllen der Behälter von Pflanzenschutzgeräten hat so zu erfolgen, dass bei allfälligem Austritt der Spritzbrühe ein Versickern in den Boden oder ein Eintritt in Oberflächenwässer oder das Grundwasser oder in Kanalsysteme verhindert wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2012)
  3. Absatz 3Pflanzenschutzgeräte sowie Geräte und Behältnisse, die für die Zubereitung und Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, sind nach jeder Anwendung sorgfältig zu reinigen; gleiches gilt für die erforderlichen Schutzbekleidungen und Schutzausrüstungen. Die dabei anfallenden Reinigungswässer dürfen nicht direkt in Oberflächenwässer oder das Grundwasser eingebracht oder punktuell in den Boden versickert werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2012)

Anmerkung, LGBl.Nr. 89/2009)

§ 19

Text

Paragraph 19 <, b, r, /, >, Ü, b, e, r, p, r, ü, f, u, n, g, der Pflanzenschutzgeräte

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, nicht schädlichen Lebewesen oder der Umwelt durch Verordnung nähere Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der Funktionstüchtigkeit von Pflanzenschutzgeräten durch Prüforgane (Absatz 2,) zu erlassen; dabei ist insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen, bei deren Erfüllung eine Person als zur Durchführung der Überprüfung geeignet zu gelten hat sowie - nach dem Stand der Technik - die Ausstattung, die in personeller und technischer Hinsicht für die Überprüfung erforderlich ist;
    2. Ziffer 2
      die gemäß Artikel 8, der Richtlinie 2009/128/EG zu bemessenden Intervalle, innerhalb derer in Benützung stehende Pflanzenschutzgeräte zur Überprüfung vorzuführen sind;
    3. Ziffer 3
      Art und Umfang der durchzuführenden Prüfmaßnahmen einschließlich der zu prüfenden Geräteteile und -funktionen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Aufwandmengen und der gleichmäßigen Verteilung;
    4. Ziffer 4
      der Mindestinhalt des vom Prüforgan über die durchgeführte Überprüfung und deren Ergebnis zu erstellenden schriftlichen Befundes (Prüfbefund) sowie Aussehen und Beschaffenheit der auf dem überprüften Pflanzenschutzgerät vom Prüforgan anzubringenden Begutachtungsplakette;
    5. Ziffer 5
      die für die Überprüfung zu entrichtenden Entgelte, die die anteiligen Kosten des notwendigen Aufwandes zuzüglich einer angemessenen Entschädigung des Prüforganes nicht übersteigen dürfen.
  2. Absatz 2Die Behörde hat auf Antrag Personen, die den Voraussetzungen und Ausstattungserfordernissen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, entsprechen, als Prüforgane zu bestellen. Die Bestellung ist von der Behörde zu widerrufen, wenn einer ordnungsgemäßen Prüftätigkeit entgegenstehende Mängel trotz Aufforderung binnen festzusetzender, angemessener Frist nicht behoben wurden. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/2002)
  3. Absatz 3Die oder der das Pflanzenschutzgerät Vorführende erhält einen Prüfbefund (Absatz eins, Ziffer 4,). Das Prüforgan hat den Prüfbefund (Absatz eins, Ziffer 4,) fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Begutachtungsplakette (Absatz eins, Ziffer 4,) darf vom Prüforgan nur bei einem im Sinn des Paragraph 18 c, Absatz eins, positiven Ergebnis angebracht werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2012, 111/2022)

§ 20

Text

Paragraph 20 <, b, r, /, >, eins n, f, o, r, m, a, t, i, o, n, s, p, f, l, i, c, h, t,

Personen, die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind und die wegen ihrer Behandlung nicht zum Verzehr durch Menschen, Nutz- oder Haustiere oder durch Wild bestimmt sind (z. B. gebeiztes Saatgut), abgeben, haben den Übernehmer vor der Abgabe nachweislich über diese Umstände zu informieren.

§ 21

Text

Paragraph 21 <, b, r, /, >, M, a, ß, n, a, h, m, e, n,

  1. Absatz einsBesteht der begründete Verdacht, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- oder sachgemäß verwendet werden oder sonstigen Verpflichtungen nach diesem Abschnitt oder darauf beruhender Verordnungen nicht nachgekommen wird, hat die Behörde - unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist - die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anzuordnen, wie insbesondere:
    1. Ziffer eins
      das Verbot oder die Beschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder die Entziehung eines Sachkundeausweises gemäß Paragraph 17 ;,
    2. Ziffer 2
      die unschädliche Beseitigung und allenfalls Dekontaminierung kontaminierter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Gegenstände oder kontaminierten Bodens;
    3. Ziffer 3
      die Reinigung, Wartung und Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten;
    4. Ziffer 4
      die Reinigung von Baulichkeiten und Transportmitteln;
    5. Ziffer 5
      die Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei Verwendung, Dokumentation und Eigenkontrolle;
    6. Ziffer 6
      sonstige Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele im Sinn der Paragraphen eins und 16 erforderlich sind;
    7. Ziffer 7
      die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.
  2. Absatz 2Die Überwachungsorgane haben Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vorläufig zu beschlagnahmen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme gemäß Absatz eins, nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist Folge geleistet wurde. Bei der vorläufigen Beschlagnahme haben die Überwachungsorgane im Sinn des Paragraph 10, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. römisch eins Nr. 10, vorzugehen. Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2012)
  3. Absatz 3Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; diese hat binnen fünf Wochen nach Einlangen der Anzeige und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft. Bei der Beschlagnahme ist Paragraph 10, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. römisch eins Nr. 10, sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2012)
  4. Absatz 4Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von ihr beschlagnahmte Gegenstände für verfallen zu erklären, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 16, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. römisch eins Nr. 10, vorliegen. Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2012)

Anmerkung, LGBl.Nr. 89/2009)

§ 21a

Text

Paragraph 21 a, <, b, r, /, >, A, k, t, i, o, n, s, p, l, a, n,

Die Landesregierung hat den Bund bei der Erstellung des Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (NAP) gemäß Artikel 4, der Richtlinie 2009/128/EG zu unterstützen und die dafür erforderlichen Informationen zu übermitteln.

Anmerkung, LGBl.Nr. 40/2023)

§ 21b

Text

Paragraph 21 b, <, b, r, /, >, eins n, f, o, r, m, a, t, i, o, n und Sensibilisierung

Das Land hat als Träger von Privatrechten die Aufklärung der Bevölkerung über die Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu fördern, insbesondere über die Risiken und mögliche akute und chronische Auswirkungen ihrer Verwendung auf die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt sowie über die Verwendung nicht-chemischer Alternativen.

Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2012)

§ 22

Text

römisch fünf. ABSCHNITT
Bodenschutzprogramm; Bodenzustandsinformation

Paragraph 22 <, b, r, /, >, O, b, e, r, ö, s, t, e, r, r, e, i, c, h, i, s, c, h, e, r, Bodenkataster

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat zur Schaffung der Grundlagen für die Beurteilung der Bodengesundheit, insbesondere zur Feststellung
    1. Ziffer eins
      der Nährstoffversorgung von Böden,
    2. Ziffer 2
      der Belastung von Böden mit Schadstoffen sowie
    3. Ziffer 3
      der Beeinträchtigung von Böden durch Erosion und Verdichtung Bodenzustandsuntersuchungen zu veranlassen und deren Ergebnisse in einem Oberösterreichischen Bodenkataster zusammenzufassen.
  2. Absatz 2Zum Zweck der Bodenzustandsuntersuchungen sind nach Maßgabe eines das Landesgebiet flächendeckenden Rasters Prüfstandorte festzulegen, die nach Möglichkeit alle Verwendungsarten von Böden im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, erfassen sollen.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Erstellung eines Oberösterreichischen Bodenkatasters zu erlassen. Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Festlegung der Prüfstandorte, der Rasterdichte unter Berücksichtigung der jeweiligen bodenkundlichen Verhältnisse, der gegebenen Schadstoffquellen und der landwirtschaftlichen Hauptproduktionsgebiete;
    2. Ziffer 2
      die Art der Kennzeichnung der Prüfstandorte in der Natur sowie die Art der Probennahme;
    3. Ziffer 3
      die zu erhebenden Untersuchungsparameter unter Bedachtnahme auf die jeweiligen bodenkundlichen Verhältnisse, die gegebenen Schadstoffquellen und die landwirtschaftlichen Hauptproduktionsgebiete;
    4. Ziffer 4
      die Archivierung der Bodenproben;
    5. Ziffer 5
      die Art der Erfassung und Verwertung der erhobenen Daten.
  4. Absatz 4Der Oberösterreichische Bodenkataster ist binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstellen. Die Bodenzustandsuntersuchungen nach Absatz eins, sind nach Erfordernis in angemessenen Zeitabständen, jedenfalls aber über Anregung des Fachbeirates zu wiederholen.
  5. Absatz 5In den Oberösterreichischen Bodenkataster kann jedermann Einsicht nehmen; die Daten können auf Antrag dem Bund zur Erstellung eines bundesweiten Bodenzustandsberichtes oder zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen übermittelt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 83/2001)

§ 23

Text

Paragraph 23 <, b, r, /, >, B, o, d, e, n, d, a, u, e, r, b, e, o, b, a, c, h, t, u, n, g, s, f, l, ä, c, h, e, n,

  1. Absatz einsDie Landesregierung soll im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zum Zweck
    1. Ziffer eins
      einer umfassenden Grundlagenforschung des Bodenzustandes,
    2. Ziffer 2
      einer intensiven Untersuchung der Bodengesundheit und
    3. Ziffer 3
      der Erforschung der Auswirkungen von bestimmten Bewirtschaftungsformen auf den Bodenzustand
    Bodendauerbeobachtungsflächen einrichten.
  2. Absatz 2Bei der Einrichtung von Bodendauerbeobachtungsflächen soll auf die jeweiligen bodenkundlichen Verhältnisse, die gegebenen Schadstoffquellen sowie die landwirtschaftlichen Hauptproduktionsgebiete Rücksicht genommen werden.

§ 24

Text

Paragraph 24 <, b, r, /, >, B, o, d, e, n, g, r, e, n, z, w, e, r, t, e, v, e, r, o, r, d, n, u, n, g,

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat durch Verordnung Grenzwerte für Stoffe festzulegen, die, wenn sie in den Boden gelangen, die Bodengesundheit beeinträchtigen können (Bodengrenzwerte). Bodengrenzwerte sind jedenfalls für die für die Bodengesundheit wichtigsten Schwermetalle und bei Bedarf für organische Schadstoffe im Boden festzulegen.
  2. Absatz 2Die Bodengrenzwerte für Stoffe gemäß Absatz eins, sind festzulegen als
    1. Ziffer eins
      Vorsorgewerte: das sind jene Bodengrenzwerte, bei deren Überschreitung weitere Schadstoffeinträge zur Erhaltung der Bodengesundheit einzuschränken sind, und
    2. Ziffer 2
      Prüfwerte: das sind jene über den jeweiligen Vorsorgewerten liegenden Bodengrenzwerte, bei deren Überschreitung in einzelfallbezogenen Prüfungen festzustellen ist, ob eine Beeinträchtigung der Bodengesundheit vorliegt und ob Maßnahmen zur Bodenverbesserung bzw. Nutzungsbeschränkungen erforderlich sind.
  3. Absatz 3Die Bodengrenzwerte für Stoffe gemäß Absatz eins, sind nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu bemessen. Bei der Festlegung kann auch auf eine unterschiedliche Bodenbeschaffenheit und Bodennutzung bzw. Bodenbewirtschaftung Bedacht genommen werden.
  4. Absatz 4In der Verordnung gemäß Absatz eins, ist weiters Folgendes festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die bei Überschreitung der Vorsorgewerte weiterhin zulässigen jährlichen Einträge an Schadstoffen (Schadstofffrachten) in den Boden und
    2. Ziffer 2
      jene landwirtschaftlichen Betriebsmittel, deren Ausbringung auf Böden im Rahmen einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodenbewirtschaftung jedenfalls zulässig ist.

Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2005)

§ 24a

Text

Paragraph 24 a, <, b, r, /, >, F, r, a, c, h, t, e, n, b, e, g, r, e, n, z, u, n, g,

  1. Absatz einsWird bei Bodenuntersuchungen (Paragraphen 22 und 23) eine Überschreitung von Bodengrenzwerten (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2) festgestellt, ist auf den betroffenen Grundflächen nur mehr die Ausbringung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer 2, erlaubt.
  2. Absatz 2Eine über Absatz eins, hinausgehende Ausbringung von Stoffen ist bei Überschreitung der Vorsorgewerte nur dann erlaubt, wenn diese von der Behörde auf Antrag des Nutzungsberechtigten des Bodens mit Bescheid genehmigt wird. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch die Ausbringung keine Überschreitung der zulässigen jährlichen Schadstofffrachten gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer eins, zu erwarten ist.
  3. Absatz 3Im Antrag des Nutzungsberechtigten ist die beabsichtigte Bodennutzung hinsichtlich der Art und Menge der Stoffe, die den betroffenen Grundflächen zugeführt werden sollen, anzugeben (Bodennutzungskonzept). Das Bodennutzungskonzept ist im Einvernehmen mit der Bodenschutzberatung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu erstellen. Die Behörde kann vom Nutzungsberechtigten zusätzliche Angaben hinsichtlich der Art, Herkunft und Beschaffenheit dieser Stoffe verlangen, soweit dies zur Genehmigung der mit der Bodennutzung verbundenen Schadstoffeinträge in den Boden erforderlich ist. In der Entscheidung der Behörde sind neben dem Bodennutzungskonzept – je nach Erfordernis und Verfügbarkeit entsprechender Informationen – auch die zusätzlichen Schadstoffeinträge aus Luft, Niederschlägen und Gewässern zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Die Behörde hat den Nutzungsberechtigten des Bodens umgehend vom Vorliegen einer Überschreitung der Bodengrenzwerte schriftlich in Kenntnis zu setzen und im Fall einer Überschreitung der Vorsorgewerte auf die Möglichkeit eines Genehmigungsbescheids gemäß Absatz 2, sowie die dabei verpflichtende Inanspruchnahme der Bodenschutzberatung bei der Erstellung des Bodennutzungskonzepts hinzuweisen.

Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2005)

§ 25

Text

Paragraph 25 <, b, r, /, >, Z, u, s, ä, t, z, l, i, c, h, e, Bodenzustandsuntersuchung

  1. Absatz einsWird bei einer Bodenzustandsuntersuchung (Paragraph 22,) oder einer Bodenuntersuchung nach Paragraph 4, bei einem festgelegten Untersuchungsparameter die Überschreitung eines Prüfwerts gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, oder eine sonstige Beeinträchtigung der Bodengesundheit (z. B. flächenhafte Erosion, flächenhafte Bodenverdichtung etc.) festgestellt, hat die Landesregierung zur Erhebung der Art, des Ausmaßes sowie der Ausdehnung der Belastung des Bodenzustands zusätzliche Bodenuntersuchungen zu veranlassen. Gleiches gilt für Böden, von denen sonst mit Grund anzunehmen ist, daß die Bodengesundheit beeinträchtigt ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2005)
  2. Absatz 2Erforderlichenfalls sind bei Bodenuntersuchungen nach Absatz eins, weitere Bodenproben und allenfalls Pflanzenproben zu ziehen und zu untersuchen.
  3. Absatz 3Nach Erfordernis sind Wiederholungsuntersuchungen in angemessenen Zeitabständen, jedenfalls aber über Anregung des Fachbeirates, zu veranlassen.

§ 26

Text

Paragraph 26 <, b, r, /, >, B, e, t, r, e, t, u, n, g, s, r, e, c, h, t, e,

  1. Absatz einsFür Bodenzustandsuntersuchungen (Paragraph 22,) sowie für zusätzliche Bodenuntersuchungen (Paragraph 25,) sind die Organe der Landesregierung berechtigt, Böden zu betreten, Messungen durchzuführen, Proben zu entnehmen und Bodenmarken anzubringen, soweit dies für die Untersuchung unbedingt notwendig ist. Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins bis 4, Absatz 5 und 6 gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2Entsteht dem Nutzungsberechtigten durch die Entnahme von Boden- und Pflanzenproben nach diesem Abschnitt oder durch die Anbringung von Bodenmarken ein Vermögensnachteil, hat das Land Oberösterreich den eingetretenen Vermögensnachteil in Geld auszugleichen, sofern nicht eine vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten oder seinem Rechtsvorgänger rechtswidrig verursachte Beeinträchtigung der Bodengesundheit festgestellt wird. Im Streitfall hat das zuständige ordentliche Gericht über den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach zu entscheiden. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)

§ 27

Text

Paragraph 27 <, b, r, /, >, M, a, ß, n, a, h, m, e, n, zur Bodenverbesserung

  1. Absatz einsDie Behörde hat dem Nutzungsberechtigten des Bodens mittels Bescheid die Vorlage eines Bodenverbesserungsplanes binnen einer angemessenen Frist aufzutragen, wenn
    1. Ziffer eins
      bei Bodenuntersuchungen (Paragraphen 22,, 23 und 25) eine Überschreitung von Prüfwerten gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2 und in der anschließenden einzelfallbezogenen Prüfung eine Beeinträchtigung der Bodengesundheit und das Erfordernis von Maßnahmen zur Bodenverbesserung festgestellt wird oder sonst eine Beeinträchtigung der Bodengesundheit (z. B. flächenhafte Erosion, flächenhafte Bodenverdichtung) festgestellt wird sowie
    2. Ziffer 2
      unter Bedachtnahme auf sonstige öffentliche Interessen und im Hinblick auf die Ausdehnung des belasteten Bereiches die Verbesserung der Bodengesundheit notwendig ist.
  2. Absatz 2Der Bodenverbesserungsplan hat Maßnahmen zur Bodenverbesserung zu enthalten, die eine Wiederherstellung der Bodengesundheit in angemessener Zeit erwarten lassen. Eine mit Bescheid genehmigte bestimmte Bodennutzung darf durch Maßnahmen der Bodenverbesserung nicht beeinträchtigt werden.
  3. Absatz 3Bodenverbesserungspläne für landwirtschaftliche Kulturflächen sind im Zusammenwirken mit der Bodenschutzberatung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu erstellen; nach Erfordernis sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des integrierten Pflanzenbaues auch aufeinander abgestimmte Bodenbearbeitungs-, Dünge-, Pflanzenschutz- und Fruchtfolgekonzepte zu entwickeln.
  4. Absatz 4Die Behörde hat dem Nutzungsberechtigten bodenverbessernde Maßnahmen, die eine Wiederherstellung der Bodengesundheit in angemessener Zeit erwarten lassen, in sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, Ziffer 2, vorzuschreiben, wenn
    1. Ziffer eins
      einem Auftrag gemäß Absatz eins, nicht entsprochen wird,
    2. Ziffer 2
      die in einem Bodenverbesserungsplan vorgesehenen Maßnahmen nicht fristgerecht durchgeführt werden oder
    3. Ziffer 3
      die in einem Bodenverbesserungsplan vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichend sind.
    Bestimmte bodenverbessernde Maßnahmen sind nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Maßnahme verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Maßnahme angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art und Ausmaß der Beeinträchtigung der Bodengesundheit sowie die wirtschaftliche Zumutbarkeit zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5Als bodenverbessernde Maßnahmen im Sinne der Absatz 2 und 4 kommen insbesondere in Betracht:
    • Strichaufzählung
      Erweiterung, Verbesserung oder Festlegung der Fruchtfolge;
    • Strichaufzählung
      Zwischenfruchtanbau;
    • Strichaufzählung
      Untersaatenanbau in Maiskulturen;
    • Strichaufzählung
      Reduktion des Anbaues von Mais und Hackfrüchten in Hanglagen;
    • Strichaufzählung
      Bodenbearbeitungsformen wie Minimalbodenbearbeitung und Bearbeitung quer zum Hang;
    • Strichaufzählung
      technische Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenstruktur;
    • Strichaufzählung
      Verminderung des Bodendruckes durch Einsatz bodenschonender Maschinen;
    • Strichaufzählung
      Verringerung der Feldlängen in Hanggebieten durch Grünstreifen;
    • Strichaufzählung
      zeitliche und mengenmäßige Beschränkung der Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln;
    • Strichaufzählung
      bodendeckende Bepflanzung;
    • Strichaufzählung
      Anlage von Windschutzgürtel und Schaffung von Grünbrache;
    • Strichaufzählung
      Mindestpflege von Schipisten;
    • Strichaufzählung
      Beschränkung bzw. Verbot von Schneebindemitteln und Kunstschnee;
    • Strichaufzählung
      verstärkte Kalkausbringung;
    • Strichaufzählung
      Zufuhr organischer Substanz.
  6. Absatz 6Treffen die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, zu, hat die Landesregierung durch Verordnung innerhalb eines näher zu bezeichnenden Gebietes oder für gleichartige sachliche Zusammenhänge unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 4, zweiter und dritter Satz zur Wiederherstellung der Bodengesundheit erforderliche Maßnahmen im Sinne des Absatz 5, anzuordnen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Beeinträchtigung der Bodengesundheit in einem zusammenhängenden Gebiet oder durch sachliche Zusammenhänge gleichartig ist,
    2. Ziffer 2
      die Festlegung einheitlicher bodenverbessernder Maßnahmen erforderlich ist und
    3. Ziffer 3
      mit Vorschreibungen gemäß Absatz eins und Absatz 4, die Wiederherstellung der Bodengesundheit nicht hinreichend bewirkt werden kann.

§ 28

Text

Paragraph 28 <, b, r, /, >, N, u, t, z, u, n, g, s, b, e, s, c, h, r, ä, n, k, u, n, g,

  1. Absatz einsDie Behörde hat die Bodennutzung für die Produktion von Nahrungs- und Futtermitteln zur Gänze (Nutzungsverbot) oder für bestimmte Nahrungs- und Futtermittel (Nutzungsbeschränkung) zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      bei Bodenuntersuchungen (Paragraphen 22,, 23 und 25) eine Überschreitung von Prüfwerten gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2 und in der anschließenden einzelfallbezogenen Prüfung eine Beeinträchtigung der Bodengesundheit und das Erfordernis von Nutzungsbeschränkungen festgestellt wird oder
    2. Ziffer 2
      die Bodengesundheit durch sonstige Schadstoffe in einem solchen Ausmaß beeinträchtigt ist, daß der Boden für die Produktion von (bestimmten) Nahrungs- oder Futterpflanzen ungeeignet ist.
    Der Boden ist dann nicht geeignet, wenn zu erwarten ist, daß die Ernteprodukte als Nahrungs- oder Futtermittel eine Beeinträchtigung der menschlichen oder tierischen Gesundheit herbeiführen. Ein Nutzungsverbot oder eine Nutzungsbeschränkung ist zu widerrufen, wenn auf Grund einer späteren Bodenuntersuchung die Eignung des Bodens für die Produktion von (bestimmten) Nahrungs- und Futtermitteln erwiesen ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2005)
  2. Absatz 2Für die Produktion von Nahrungs- und Futtermitteln ungeeignete Böden sollen unter Bedachtnahme auf sonstige Rechtsvorschriften vorrangig für die Biomasseproduktion, insbesondere zu Zwecken der Energiegewinnung, genutzt oder als Ökobracheflächen ausgewiesen werden.

§ 29

Text

Paragraph 29 <, b, r, /, >, E, n, t, s, c, h, ä, d, i, g, u, n, g,

  1. Absatz einsWird durch notwendige bodenverbessernde Maßnahmen gemäß Paragraph 27,, auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 27, Absatz 6, oder auf Grund einer Untersagung gemäß Paragraph 28, die Nutzung von Grundflächen verteuert, erschwert, eingeschränkt oder unmöglich gemacht oder der Ertrag einer Grundfläche gemindert, hat das Land Oberösterreich dem Nutzungsberechtigten der Grundfläche einen eingetretenen bzw. in der Zukunft eintretenden Vermögensnachteil in Geld auszugleichen. Die Entschädigung ermäßigt sich insoweit, als der Nutzungsberechtigte oder sein Rechtsvorgänger die Beeinträchtigung durch eine nicht den bezughabenden Rechtsvorschriften entsprechende Bodennutzung (mit-) verursacht oder einer solchen Beeinträchtigung bzw. beeinträchtigenden Nutzung zugestimmt haben; dem Land Oberösterreich obliegt diesbezüglich die Beweislast. Die Entschädigung ist auch insoweit zu mindern, als durch eine andere zumutbare Nutzung der Grundfläche eine Minderung des Vermögensnachteils möglich ist. Im Streitfall hat das zuständige ordentliche Gericht über den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach zu entscheiden. Anmerkung, LGBl.Nr. 83/2001, 90/2013)
  2. Absatz 2Kann der Nutzungsberechtigte, der gemäß Absatz eins, eine Entschädigung erhalten hat, auf Grund anderer Rechtsvorschriften den Ersatz des Schadens von Dritten beanspruchen, geht der Anspruch auf das Land Oberösterreich in dem Ausmaß über, als es eine Entschädigung leistet. Der Nutzungsberechtigte hat anläßlich der Gewährung der Entschädigung eine entsprechende Erklärung abzugeben.
  3. Absatz 3Das Land Oberösterreich kann Beträge, die ein Dritter dem Nutzungsberechtigten in Unkenntnis des Überganges des Anspruches gemäß Absatz 2, geleistet hat, auf die Entschädigung anrechnen. Soweit hienach Beträge angerechnet werden, erlischt der nach Absatz 2, auf das Land Oberösterreich übergegangene Ersatzanspruch gegen den Dritten.

§ 30

Text

Paragraph 30 <, b, r, /, >, M, i, t, t, e, i, l, u, n, g, s, p, f, l, i, c, h, t,

Wird bei Bodenuntersuchungen eine Überschreitung der Bodengrenzwerte (Paragraph 24,) festgestellt oder ist eine Überschreitung in absehbarer Zeit zu befürchten und besteht der begründete Verdacht, daß die Bodenbeeinträchtigung auf eine Tätigkeit zurückzuführen ist, die nach anderen Rechtsvorschriften bewilligungspflichtig oder verboten ist, hat die Behörde die für die Vollziehung der anderen Rechtsvorschrift zuständige Behörde vom Untersuchungsergebnis in Kenntnis zu setzen.

§ 31

Text

Paragraph 31 <, b, r, /, >, B, o, d, e, n, b, i, l, a, n, z,

Die Landesregierung hat alle drei Jahre ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes jeweils bis zum 31. März des dem Berichtszeitraum nachfolgenden Jahres eine Bodenbilanz zu erstellen. Die Bodenbilanz hat insbesondere Angaben über

  • Strichaufzählung
    die Widmung der Grundflächen im Sinne des Oö.Raumordnungsgesetzes,
  • Strichaufzählung
    die Nutzung (z. B. landwirtschaftliche Nutzung, Nutzung als Park, Spielplatz und dgl.) der als „Grünland“ gewidmeten Grundflächen,
  • Strichaufzählung
    die im Berichtszeitraum dem „Grünland“ entzogenen Grundflächen,
  • Strichaufzählung
    die der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogenen Grundflächen
zu enthalten.

§ 32

Text

Paragraph 32 <, b, r, /, >, B, o, d, e, n, i, n, f, o, r, m, a, t, i, o, n, s, b, e, r, i, c, h, t, ;, Bodenentwicklungsprogramm

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat alle fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes einen Bodeninformationsbericht zu erstellen, der dem Landtag jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtszeitraum nachfolgenden Jahres zur Kenntnis vorzulegen ist. Der Bodeninformationsbericht hat insbesondere zu enthalten:
    • Strichaufzählung
      die Angaben über die nach diesem Landesgesetz durchgeführten Bodenuntersuchungen, Maßnahmen und Erhebungen,
    • Strichaufzählung
      die Ergebnisse der Bodenuntersuchungen,
    • Strichaufzählung
      die Ergebnisse der Untersuchung auf Bodendauerbeobachtungsflächen (Paragraph 23,) und
    • Strichaufzählung
      die Bodenbilanz.
  2. Absatz 2Gleichzeitig hat die Landesregierung dem Landtag auf der Grundlage des Bodeninformationsberichtes die zur Erhaltung des Bodens und zum Schutz oder zur Verbesserung der Bodengesundheit anzustrebenden Maßnahmen und Ziele in Form eines Bodenentwicklungsprogrammes vorzulegen.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat den Bodeninformationsbericht und das Bodenentwicklungsprogramm auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Anmerkung, LGBl.Nr. 111/2022)

§ 33

Text

Paragraph 33 <, b, r, /, >, S, o, n, s, t, i, g, e, Vorschriften im Interesse des Bodenschutzes

  1. Absatz einsBei der Betreuung der Straßenbegleitflächen von Verkehrsflächen im Sinne des Oö. Straßengesetzes 1991 ist die Verwendung von Herbiziden verboten.
  2. Absatz 2Soweit es zur Gewährleistung der Schutzzwecke gemäß Paragraph eins, erforderlich ist, kann die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich die Verwendung von Salz als Auftaumittel zur Gänze, für bestimmte Zeiten oder bestimmte Gebiete untersagen oder dessen Einsatz der Menge nach beschränken, wenn durch den Einsatz anderer Mittel oder Verfahren die Erfüllung gesetzlicher Pflichten auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften in wirtschaftlich vertretbarer Weise gewährleistet werden kann; dies gilt nicht für Verkehrsflächen nach dem Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2010,, und Landesstraßen nach dem Oö. Straßengesetz 1991. Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2012)
  3. Absatz 3Im naturschutzrechtlichen Verfahren zur Bewilligung von Aufstiegshilfen, von Schipisten sowie der Präparierung von Schipisten mit Kunstschnee gemäß Paragraph 5, Ziffer 7 und Paragraph 14, Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 sind von der nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörde auch die Schutzzwecke des Paragraph eins, wahrzunehmen. Insbesondere sind bei der Erteilung einer Bewilligung erforderlichenfalls Auflagen zur Verhinderung von Erosion vorzuschreiben. Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2012)

Anmerkung, LGBl.Nr. 83/2001)

§ 34

Text

römisch VI. ABSCHNITT
Versuchs- und Beratungswesen

Paragraph 34 <, b, r, /, >, fünf e, r, s, u, c, h, e,

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat als Grundlage für die Anwendung bodenverbessernder Maßnahmen sowie für die Empfehlungen an die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Böden - im Rahmen des landwirtschaftlichen Versuchswesens erforderlichenfalls insbesondere im Zusammenwirken mit der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und dem Bundesamt für Agrarbiologie - Versuchsprogramme zu veranlassen. In die Versuchsprogramme sind insbesondere einzubeziehen:
    • Strichaufzählung
      Versuche bezüglich bodenschonender Anbau-, Pflege- und Erntetechniken;
    • Strichaufzählung
      Versuche bezüglich bodengarefördernder Fruchtfolgen;
    • Strichaufzählung
      Versuche bezüglich der Minimierung des Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinsatzes im Hinblick auf die Schutzzwecke dieses Landesgesetzes;
    • Strichaufzählung
      Versuche bezüglich der Verhinderung von Erosion und Bodenverdichtung und
    • Strichaufzählung
      Versuche bezüglich sonstiger effektiver nachhaltiger Bodenverbesserungen unter besonderer Berücksichtigung ökologischer Aspekte.
  2. Absatz 2Bei der Festlegung der Versuchsprogramme sind agrartechnische und ökologische Erkenntnisse nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft heranzuziehen. Bei der Auswahl erforderlicher Versuchsflächen ist auf die in dem jeweiligen Gebiet am häufigsten vorkommenden Bodentypen und -arten Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Die gemäß Absatz eins, erarbeiteten Versuchs- und Untersuchungsergebnisse sind im Rahmen der Bodenschutzberatung (Paragraph 35,), der landwirtschaftlichen Aus- und Weiterbildung sowie durch die landwirtschaftliche Fachberatung oder sonst in geeigneter Form den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Böden insbesondere durch Demonstrationsversuche, Informationsveranstaltungen und dgl. zu vermitteln.

§ 35

Text

Paragraph 35 <, b, r, /, >, B, o, d, e, n, s, c, h, u, t, z, b, e, r, a, t, u, n, g, durch die Landwirtschaftskammer für
Oberösterreich

  1. Absatz einsDie Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat für die Beratung der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Böden in Angelegenheiten des Bodenschutzes sowie für die Verwendung von Pflanzenschutzmittel einen Beratungsdienst einzurichten (Bodenschutzberatung). Die Kosten der Bodenschutzberatung sind vom Land Oberösterreich nach Maßgabe eines von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich erstellten und von der Landesregierung genehmigten Voranschlages zu tragen. Soweit infolge des Beratungsdienstes der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich Einnahmen erwachsen, sind diese auf die Kosten der Bodenschutzberatung anzurechnen. Die Bodenschutzberatung hat auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu erfolgen; im Rahmen der Beratung und Bildung gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967 ist auf die Bestimmungen dieses Landesgesetzes Bedacht zu nehmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 83/2001)
  2. Absatz 2Die Bodenschutzberatung hat insbesondere die im Paragraph 34, Absatz eins, angeführten Versuchsbereiche zu umfassen. Paragraph 34, Absatz 2, erster Satz gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat der Landesregierung jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres über die Tätigkeit der Bodenschutzberatung einen Bericht zu erstatten. Anmerkung, LGBl.Nr. 89/2009)

§ 36

Text

römisch VII. ABSCHNITT
Förderung

Paragraph 36 <, b, r, /, >, F, ö, r, d, e, r, u, n, g, s, g, r, u, n, d, s, ä, t, z, e,

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel als Träger von Privatrechten Maßnahmen, die der Erhaltung, der Verbesserung oder der Wiederherstellung der Bodengesundheit dienen, fördern. Die Förderung hat die Eigeninitiative der Eigentümer und Nutzungsberechtigten zur Verwirklichung der Ziele dieses Landesgesetzes bzw. der im Bodenentwicklungsprogramm gemäß Paragraph 32, Absatz 2, festgelegten Ziele anzuregen und zu unterstützen.
  2. Absatz 2Insbesondere können Gegenstand der Förderung sein:
    • Strichaufzählung
      pflanzenbauliche Maßnahmen wie bodengarefördernde Fruchtfolge, Zwischenfrucht- und Untersaatenanbau;
    • Strichaufzählung
      Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinne des integrierten Pflanzenschutzes wie auch die Schaffung von Einrichtungen des Pflanzenschutzwarndienstes;
    • Strichaufzählung
      biologischer Landbau;
    • Strichaufzählung
      Einsatz bodenschonender Bewirtschaftungsgeräte beispielsweise zur Bodenbearbeitung, Düngemittel- oder Pflanzenschutzmittelausbringung oder zur Ernte;
    • Strichaufzählung
      Verwendung von Geräten für einen gezielten und bedarfsgerechten Dünge- oder Pflanzenschutzmitteleinsatz;
    • Strichaufzählung
      technische Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenstruktur;
    • Strichaufzählung
      Schaffung von Gülle(Jauche)lagerraum;
    • Strichaufzählung
      Kalkung säurebeeinträchtigter Böden;
    • Strichaufzählung
      extensive Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen oder Grünbrache;
    • Strichaufzählung
      Schaffung ökologisch wertvoller Strukturelemente in der Landschaft, insbesondere im Bereich von Gewässern;
    • Strichaufzählung
      Kompostierung von biogenen Abfällen;
    • Strichaufzählung
      Maßnahmen, die der Verbesserung der „Qualität“ des Klärschlamms oder des Kompostes dienen;
    • Strichaufzählung
      Verfahren zur Biogasgewinnung aus Gülle (Jauche) und Klärschlamm;
    • Strichaufzählung
      Fortbildung und Beratung;
    • Strichaufzählung
      Öffentlichkeitsarbeit zur Sensibilisierung für einen sparsamen und nachhaltigen Umgang mit dem Boden
  3. Absatz 3Bei der Vergabe sonstiger Landesförderungen ist auf die Ziele dieses Landesgesetzes (Paragraph eins,) Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4Gebietskörperschaften sind von der Förderung ausgeschlossen.

§ 37

Text

Paragraph 37 <, b, r, /, >, A, r, t, e, n, der Förderung

  1. Absatz einsDie Förderung nach diesem Landesgesetz kann insbesondere bestehen in
    1. Ziffer eins
      der Gewährung von Darlehen zu begünstigten Zinssätzen,
    2. Ziffer 2
      der Gewährung von nichtrückzahlbaren Zuschüssen zu Annuitäten von Darlehen,
    3. Ziffer 3
      der Gewährung von nichtrückzahlbaren (Investitions-)Zuschüssen,
    4. Ziffer 4
      der Gewährung von Ausgleichszahlungen für Bewirtschaftungserschwernisse und Vermögensnachteile,
    5. Ziffer 5
      Dienst- und Sachleistungen.
  2. Absatz 2Förderungen gemäß Absatz eins, können auch nebeneinander erfolgen.

§ 38

Text

Paragraph 38 <, b, r, /, >, A, u, s, m, a, ß, der Förderung

Bei der Festsetzung des Ausmaßes der Förderung ist auf die wirtschaftlich zumutbaren Eigenleistungen des Förderungswerbers, auf die ihm nach anderen Vorschriften offenstehenden Möglichkeiten einer Förderung, auf bereits gewährte Förderungen, auf den Vorteil, der ihm durch die zu fördernde Maßnahme erwächst sowie darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die zu fördernde Maßnahme den Zielen dieses Landesgesetzes (Paragraph eins,) entspricht.

§ 39

Text

Paragraph 39 <, b, r, /, >, fünf o, r, a, u, s, s, e, t, z, u, n, g, der Förderung

  1. Absatz einsEine Förderung darf nur auf Antrag gewährt werden. Dem Antrag sind unter Berücksichtigung der Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich alle zur Beurteilung und Überprüfung der zu fördernden Maßnahme erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Wurde eine Entschädigung gemäß Paragraph 29, gewährt, darf eine Förderung nicht gewährt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 111/2022)
  2. Absatz 2Wird die Förderung gewährt, sind dem Förderungswerber unter Beschreibung des Vorhabens, für das die Förderung gewährt wird, die Art und der Umfang der Förderung, allenfalls die Flüssigmachung in Raten und der Zeitpunkt der Fälligkeit der Förderung schriftlich mitzuteilen. Bedingungen und Befristungen, die eine widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel gewährleisten sollen, sind zulässig.
  3. Absatz 3Liegen die Voraussetzungen für eine Förderung nicht vor, so ist dies dem Förderungswerber zusammen mit den Gründen, die der beantragten Förderung entgegenstehen, schriftlich mitzuteilen.
  4. Absatz 4Ein Anspruch auf eine Förderung steht niemandem zu.
  5. Absatz 5Nähere Bestimmungen über Förderungen von Maßnahmen im Interesse der Erhaltung, der Verbesserung oder der Wiederherstellung der Bodengesundheit können von der Landesregierung in Form von Förderungsrichtlinien oder Förderungsprogrammen erlassen werden.

§ 40

Text

Paragraph 40 <, b, r, /, >, P, f, l, i, c, h, t, e, n, des Förderungswerbers

  1. Absatz einsIm Fall der Gewährung einer Förderung ist der Förderungswerber verpflichtet, die Förderungsmittel widmungsgemäß zu verwenden.
  2. Absatz 2Der Förderungswerber ist verpflichtet, über Aufforderung der Landesregierung über die Verwendung der Förderungsmittel Rechnung zu legen.
  3. Absatz 3Bei Nichterfüllung der Verpflichtungen nach Absatz eins, oder 2 hat der Förderungswerber bereits empfangene Förderungsmittel über Aufforderung der Landesregierung innerhalb einer angemessenen Frist zurückzuzahlen. Die weitere Förderung ist einzustellen.
  4. Absatz 4Den Organen der Landesregierung ist zur Prüfung, ob das Vorhaben entsprechend der Förderungszusage ausgeführt wurde, nach vorheriger Ankündigung Zutritt zu den in Betracht kommenden Teilen der Liegenschaft zu gewähren. Die Organe der Landesregierung haben bei der Durchführung von Prüfungen einen von der Landesregierung ausgestellten Ausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen vorzuweisen. Die Prüfungen sind unter möglichster Schonung der Liegenschaften sowie der Rechte der Betroffenen vorzunehmen.

§ 41

Text

römisch VIII. ABSCHNITT
Vollziehung, Administrativbestimmungen

Paragraph 41 <, b, r, /, >, B, e, h, ö, r, d, e,

Behörde im Sinne dieses Landesgesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.

Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)

§ 41a

Text

Paragraph 41 a, <, b, r, /, >, F, o, r, m, der Anträge

  1. Absatz einsEine Bewilligung oder eine bescheidmäßige Feststellung ist bei der jeweiligen Behörde schriftlich zu beantragen.
  2. Absatz 2Antrag, Pläne und Beschreibungen können der jeweiligen Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:
    1. Ziffer eins
      Im Fall einer physischen Einbringung kann die jeweilige Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern elektronisch verfügbar, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.
    2. Ziffer 2
      Im Fall der elektronischen Einbringung ist der jeweiligen Behörde von der antragstellenden Person mit der Antragstellung mitzuteilen, ob sie im Teilnehmerverzeichnis registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis oder am Elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt; erfolgt eine solche Mitteilung nicht, kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer physischer Ausfertigungen verlangen; dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung erst während des Verfahrens herausstellt, dass die antragstellende Person an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt.
  3. Absatz 3Mit einem elektronischen Antrag gemäß Absatz 2, Ziffer 2, vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Antrag und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
  4. Absatz 4Der Antrag gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der jeweiligen Behörde gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.

Anmerkung, LGBl.Nr. 111/2022)

§ 41b

Text

Paragraph 41 b, <, b, r, /, >, A, u, t, o, m, a, t, i, o, n, s, u, n, t, e, r, s, t, ü, t, z, t, e, Datenverarbeitung

  1. Absatz einsDie Behörde ist zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz, insbesondere zur Beurteilung des Antrags und zum Erheben der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und anders dinglich oder obligatorisch berechtigter Personen mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger, der Ermittlung von Bodenqualitäten, der Überprüfung von Identitäten und der Ausstellung von Sachkundenachweisen zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:
    1. Ziffer eins
      Zentrales Melderegister: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz; die Berechtigung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters umfasst auch Verknüpfungsabfragen nach dem Kriterium Wohnsitz nach Paragraph 16 a, Absatz 3, Meldegesetz 1991,
    2. Ziffer 2
      Grundbuch: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl,
    3. Ziffer 3
      Digitale Katastralmappe und Grundstücksverzeichnisse: Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl,
    4. Ziffer 4
      digitale Bodenschätzungskarte: Schätzungskartenlayer und Schätzungsreinbücher,
    5. Ziffer 5
      Firmenbuch und Unternehmensregister: die Stammdaten, Kennziffern und Identifikationsmerkmale sowie die vertretungs- und zeichnungsbefugten Personen,
    6. Ziffer 6
      Bestände der Passbehörden: das aktuelle Lichtbild, ausgenommen das Lichtbild eines Reisepasses gemäß Paragraph 4 a, des Passgesetzes 1992, sofern in den Beständen der Passbehörden kein Lichtbild vorhanden ist, ist die antragstellende Person nach Paragraph 17, Absatz 5, Ziffer 3, verpflichtet, das Lichtbild beizubringen,
    soweit vorhanden jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) nach Paragraph 9, E-Government-Gesetz, wobei Näheres durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden kann.
  2. Absatz 2Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.

Anmerkung, LGBl.Nr. 111/2022)

§ 42

Text

Paragraph 42 <, b, r, /, >, Ü, b, e, r, w, a, c, h, u, n, g, ;, Auskunftspflicht, Zutrittsrecht

  1. Absatz einsDie Betreiber von Abwasserreinigungsanlagen, die Klärschlamm zur Ausbringung auf Böden abgeben, haben der Behörde, den Organen der Behörde bzw. den von der Behörde beauftragten Prüforganen
    1. Ziffer eins
      maßgebliche Betriebsstörungen oder Änderungen der Einzugsstruktur der Abwasserreinigungsanlage, die eine Beeinträchtigung der Qualität des Klärschlamms befürchten lassen, unverzüglich zu melden,
    2. Ziffer 2
      über alle Belange der Abwasserreinigungsanlage sowie des Klärschlamms und seiner Abgabe Auskünfte auch mündlich zu erteilen,
    3. Ziffer 3
      Einsicht in ihre allfälligen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren,
    4. Ziffer 4
      Zutritt zur Abwasserreinigungsanlage zu gewähren und
    5. Ziffer 5
      die Entnahme von Proben zur Untersuchung des Klärschlamms unentgeltlich zu gestatten,
    soweit dies für die Erfüllung der der Behörde nach diesem Landesgesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2005)
  2. Absatz 2Die Abnehmer bzw. Verwender von Klärschlamm, Kompost, Erde aus Abfällen oder anderen Düngemitteln sowie die Verwender von Pflanzenschutzmitteln haben der Behörde
    1. Ziffer eins
      über alle Belange
      1. Litera a
        der Abnahme und Ausbringung von Klärschlamm, Kompost, Erde aus Abfällen sowie anderer Düngemittel,
      2. Litera b
        der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie
      3. Litera c
        der Bewirtschaftung der Ausbringungsflächen
      Auskünfte auch mündlich zu erteilen,
    2. Ziffer 2
      Einsicht in ihre nach diesem Landesgesetz zu führenden Aufzeichnungen zu gewähren,
    3. Ziffer 3
      Zutritt zu den Grundstücken, Ausbringungsflächen, Aufbewahrungsstätten von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzgeräten sowie Düngemittellagerstätten zu gewähren und
    4. Ziffer 4
      die unentgeltliche Entnahme von Proben zur Untersuchung von Böden, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Pflanzenschutzmitteln zu gestatten,
    soweit dies für die Erfüllung der der Behörde nach diesem Landesgesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 83/2001, 100/2005, 89/2009)
  3. Absatz 3Die Überwachung der Einhaltung dieses Landesgesetzes obliegt der Behörde. Sie kann zur Klärung fachlicher Fragen auch Sachverständige beiziehen, die nicht Amtssachverständige sind (z. B. Organe der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich).
  4. Absatz 4Betreiber von Abwasserreinigungsanlagen haben die vorgeschriebenen Nachweise (wie Eignungsbescheinigungen, Bodenuntersuchungszeugnisse und Abgabebestätigungen) zehn Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2005)
  5. Absatz 5Die nach diesem Landesgesetz erforderliche Probennahme von Klärschlamm, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Pflanzenschutzmitteln sowie die amtswegige Bodenprobennahme hat durch fachkundige Organe der Behörde oder durch von der Behörde Beliehene zu erfolgen. Über die Probennahme ist ein Protokoll zu verfassen, wobei das der Untersuchungsstelle und dem Betreiber gemäß Absatz eins, bzw. der Person nach Absatz 2, zur Verfügung zu stellen ist. Ein Teil der Probe ist als Material für die Untersuchung zu verwenden, ein Teil ist von der Behörde zu verwahren und der restliche Teil ist dem Betreiber gemäß Absatz eins, bzw. der Person nach Absatz 2, zu Beweiszwecken als Gegenprobe zurückzulassen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Probennahme und das Protokoll erlassen. Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2005, 111/2022)
  6. Absatz 6Die Organe der Behörde bzw. die Prüforgane haben bei den Überwachungsmaßnahmen auf größtmögliche Schonung des Bodens und seines Bewuchses Bedacht zu nehmen, jede Störung tunlichst zu vermeiden und, sofern dies mit dem Zweck der Überwachungsmaßnahmen vereinbar ist, die Eigentümer bzw. den Nutzungsberechtigten vor der Durchführung einer Maßnahme zeitgerecht in Kenntnis zu setzen.
  7. Absatz 7Sofern Maßnahmen nach Absatz 5, oder Absatz 6, im Zusammenhang mit Paragraph 3, erforderlich sind, ist Behörde gemäß Absatz 5, oder Absatz 6, die Landesregierung.
  8. Absatz 8Die Verpflichtungen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 und Absatz 2, bestehen auch gegenüber Organen des Landesverwaltungsgerichts. Absatz 5 und 6 gilt sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)
  9. Absatz 9Die nach diesem Landesgesetz vorgesehenen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten können auch durch automationsunterstützte Datenverarbeitung erfüllt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 111/2022)
  10. Absatz 10Die nach diesem Landesgesetz vorgesehenen Übermittlungspflichten an Behörden können auch durch automationsunterstützte Datenverarbeitung erfüllt werden. Paragraph 41 a, gilt sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 111/2022)

§ 43

Text

Paragraph 43 <, b, r, /, >, S, o, f, o, r, t, m, a, ß, n, a, h, m, e, n,

  1. Absatz einsWird durch Handlungen oder Unterlassungen die Bodengesundheit offenkundig in einer Weise gefährdet oder beeinträchtigt, die Sofortmaßnahmen zur Vermeidung des Eintritts oder der weiteren Ausdehnung einer Beeinträchtigung erfordert, so hat der Verursacher die notwendigen Maßnahmen unverzüglich zu treffen und die Behörde zu verständigen.
  2. Absatz 2Wenn die erforderlichen Maßnahmen gemäß Absatz eins, nicht getroffen werden, hat die Behörde diese dem Verursacher mit Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr in Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verursacher nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

§ 44

Text

Paragraph 44 <, b, r, /, >, F, a, k, t, i, s, c, h, e, Amtshandlung

Zur Verhinderung einer nach diesem Landesgesetz verbotenen Ausbringung von Klärschlamm, Kompost oder anderen Düngemitteln ist erforderlichenfalls die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. Dabei ist mit größtmöglicher Schonung der Rechte der Betroffenen vorzugehen. Als Maßnahmen unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kommen insbesondere die Anhaltung oder Einstellung des Ausbringungsfahrzeuges, die Abnahme der Fahrzeugschlüssel, die Verschließung und Kennzeichnung bzw. Versiegelung des Transportbehälters in Betracht. Erwachsen der Behörde Kosten, so sind sie demjenigen, der die Amtshandlung veranlaßt hat (Betretenen) bzw. demjenigen, in dessen Auftrag der Betretene gehandelt hat, mit Bescheid zum Ersatz vorzuschreiben. Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2005, 89/2009)

§ 45

Text

Paragraph 45 <, b, r, /, >, K, l, ä, r, s, c, h, l, a, m, m, r, e, g, i, s, t, e, r, ;, Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat ein Klärschlammregister einzurichten, in dem Folgendes festzuhalten ist:
    1. Ziffer eins
      die von den Betreibern von Abwasserreinigungsanlagen abgegebenen Mengen an Klärschlamm;
    2. Ziffer 2
      die Zusammensetzung und Eigenschaften des nach diesem Landesgesetz untersuchten Klärschlamms in Bezug auf die im Paragraph 3, Absatz 7, einschließlich der Verordnung gemäß Paragraph 13, enthaltenen Stoffe und sonstigen Parameter sowie die Art der Behandlung des Klärschlamms;
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift der Nutzungsberechtigten, die Klärschlamm auf Böden ausgebracht haben, sowie die Grundstücksnummer. Anmerkung, LGBl.Nr. 83/2001, 100/2005, 55/2018)
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Einrichtung des Klärschlammregisters sowie über die Aufbewahrung der ermittelten Daten zu erlassen. Anmerkung, LGBl.Nr. 55/2018)
  3. Absatz 3Die mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes betrauten Behörden sind zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben ermächtigt, die zu diesem Zweck erforderlichen personenbezogenen Daten aus dem Klärschlammregister abzufragen. Die Landesregierung ist ermächtigt, die zum Zweck der Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen personenbezogenen Daten auf Ersuchen an Einrichtungen des Bundes zu übermitteln. Anmerkung, LGBl.Nr. 55/2018)
  4. Absatz 4Das Klärschlammregister ist von der Landesregierung der Öffentlichkeit für jedes Kalenderjahr innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres in einem den einschlägigen EU-Vorschriften entsprechenden konsolidierten Format leicht zugänglich auf der Internetseite des Landes zur Verfügung zu stellen; ebenso sind die Daten daraus der Europäischen Kommission auf elektronischem Weg zu übermitteln bzw. dem Bund oder Einrichtungen des Bundes für diesen Zweck zur Verfügung zu stellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 111/2022)

Anmerkung, LGBl.Nr. 55/2018)

§ 46

Text

Paragraph 46 <, b, r, /, >, A, n, e, r, k, e, n, n, u, n, g, von Untersuchungsstellen

  1. Absatz einsFür die nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Untersuchungen von Proben dürfen nur anerkannte Untersuchungsstellen herangezogen werden. Eine solche Anerkennung ist von der Landesregierung über Antrag physischer und juristischer Personen auszusprechen, wenn sie auf Grund ihrer qualifizierten Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Bodenschutzes bzw. des Pflanzenschutzes, der ihnen zur Verfügung stehenden personellen und technischen Ausstattung und dgl. eine ordnungsgemäße Durchführung der in diesem Landesgesetz vorgesehenen Untersuchungen erwarten lassen. Die erforderliche personelle Ausstattung ist dann gegeben, wenn die nach diesem Landesgesetz erforderlichen Untersuchungen von Personen, welche ein einschlägiges Studium an einer Universität absolviert oder eine Lehranstalt, die auf Grund des Lehrplanes eine ausreichende Ausbildung gewährleistet, erfolgreich abgeschlossen haben, durchgeführt werden können. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
  2. Absatz 2Als anerkannte Untersuchungsstellen gelten jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      hiezu befähigte Anstalten des Bundes und der Länder;
    2. Ziffer 2
      Ziviltechniker, die die Anforderungen gemäß Absatz eins, erfüllen.

§ 47

Text

Paragraph 47 <, b, r, /, >, F, a, c, h, b, e, i, r, a, t, für Bodenschutz

  1. Absatz einsZur Beratung in grundsätzlichen Angelegenheiten des Bodenschutzes und bei Einzelentscheidungen von besonderer Bedeutung in Vollziehung dieses Landesgesetzes ist beim Amt der Oö. Landesregierung ein Fachbeirat für Bodenschutz einzurichten. Der Fachbeirat übt seine Aufgaben durch Abgabe von Stellungnahmen, Vorschlägen und Gutachten sowie durch die Erstellung eines jährlichen Erfahrungsberichtes aus.
  2. Absatz 2Dem Fachbeirat für Bodenschutz gehören als Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      der Leiter der Abteilung Umweltschutz beim Amt der Oö. Landesregierung, im Fall seiner Verhinderung der Vertreter im Amt, als Vorsitzender;
    2. Ziffer 2
      das (die) für Umwelt- bzw. Bodenschutz zuständige(n) Mitglied(er) der Landesregierung oder der (die) von ihm (ihnen) namhaft gemachte(n) Vertreter;
    3. Ziffer 3
      der Oö. Umweltanwalt;
    4. Ziffer 4
      ein Bediensteter des Amtes der Oö. Landesregierung;
    5. Ziffer 5
      drei Vertreter der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, von diesen zwei praktizierende Landwirte;
    6. Ziffer 6
      ein Vertreter der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH;
    7. Ziffer 7
      ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich;
    8. Ziffer 8
      ein Vertreter des Österreichischen Siedlerverbandes, Landesgruppe Oberösterreich;
    9. Ziffer 9
      ein Vertreter des Landesobst- und Gartenbauverbandes für Oberösterreich und
    10. Ziffer 10
      drei weitere Personen, die ein einschlägiges Studium an einer Universität absolviert haben.
  3. Absatz 3Als Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 4 bis 10 dürfen nur Personen bestellt werden, die über qualifizierte Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Bodenschutzes verfügen. Für jedes Mitglied gemäß Absatz 2, Ziffer 4 bis 10 ist in gleicher Weise ein entsprechend qualifiziertes Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 4 bis 10 erfolgt durch die Landesregierung - in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 5 bis 9 jeweils auf Vorschlag der in Betracht kommenden Interessenvertretungen, Verbände und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 10, nach Anhörung des Oö. Umweltanwaltes - auf die Dauer von sechs Jahren, wenn die Person der Bestellung zustimmt. Dem Fachbeirat können zur Behandlung besonderer Angelegenheiten fallweise mit beratender Stimme Personen beigezogen werden, die auf dem betreffenden Gebiet besondere Fachkenntnisse besitzen. Anmerkung, LGBl.Nr. 83/2001, 100/2005, 89/2009)
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Fachbeirates vor Ablauf der sechs Jahre abzuberufen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Mitglied (Ersatzmitglied) die Abberufung verlangt,
    2. Ziffer 2
      die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Ziffer 4 bis 10 nicht mehr die Voraussetzungen für die Bestellung erfüllen.
  5. Absatz 5Der Fachbeirat für Bodenschutz ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Fachbeirat für Bodenschutz ist nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlußfähig. Anmerkung, LGBl.Nr. 83/2001)
  6. Absatz 6Die Mitgliedschaft zum Fachbeirat für Bodenschutz ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Fachbeirates für Bodenschutz haben jedoch (soweit eine Einberufung des Fachbeirates von der Behörde ausdrücklich in schriftlicher Form veranlaßt wurde) Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise(Fahrt)auslagen.
  7. Absatz 7Ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Fachbeirates für Bodenschutz darf ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm in dieser Funktion anvertraut wurde oder zugänglich geworden ist, während der Dauer seiner Bestellung und nach Erlöschen seiner Funktion nicht offenbaren oder verwerten.
  8. Absatz 8Der Fachbeirat für Bodenschutz kann zur Vorberatung oder Erledigung bestimmter Angelegenheiten Ausschüsse bilden. Einem Ausschuß müssen mindestens drei Mitglieder angehören. Absatz 3, letzter Satz und Absatz 5, zweiter bis vierter Satz gelten sinngemäß.
  9. Absatz 9Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Fachbeirates für Bodenschutz sind in einer Geschäftsordnung zu regeln. Die Geschäftsordnung beschließt der Fachbeirat für Bodenschutz selbst; sie bedarf der Zustimmung der Landesregierung.

§ 48

Text

Paragraph 48 <, b, r, /, >, E, r, l, a, s, s, u, n, g, von Verordnungen, Anhörungsrechte

Die Landesregierung hat vor Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes

  1. Ziffer eins
    die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich,
  2. Ziffer 2
    die Landarbeiterkammer für Oberösterreich,
  3. Ziffer 3
    die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich,
  4. Ziffer 4
    die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich,
  5. Ziffer 5
    den Fachbeirat für Bodenschutz
zu hören. Anmerkung, LGBl.Nr. 89/2009, 44/2012)

§ 49

Text

römisch IX. ABSCHNITT
Straf- und Schlußbestimmungen

Paragraph 49 <, b, r, /, >, S, t, r, a, f, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, e, n,

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      Klärschlamm entgegen Paragraph 3, Absatz eins, zur Ausbringung abgibt oder Klärschlamm entgegen Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 4, Absatz eins, sowie Kompost entgegen Paragraph 3, Absatz 8, ausbringt oder seinen Verpflichtungen nach Paragraph 3, Absatz 9, nicht nachkommt;
    2. Ziffer 2
      Bodenuntersuchungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, Absatz 2, erster Satz oder Absatz 3, nicht veranlaßt;
    3. Ziffer 3
      die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder Absatz 2, zulässige Ausbringungsmenge überschreitet;
    4. Ziffer 4
      einem Ausbringungsverbot oder einer sonstigen Beschränkung gemäß Paragraph 6, zuwiderhandelt;
    5. Ziffer 5
      Senkgrubeninhalte oder Klärschlamm entgegen Paragraph 7, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3, erster Satz oder Absatz 4, ausbringt oder Grünland (Wiesen, Weiden, Bergmähder und Feldfutterkulturen) entgegen Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz nutzt oder den Verpflichtungen nach Paragraph 7, Absatz 6, nicht nachkommt;
    6. Ziffer 5 a
      Senkgrubeninhalte entgegen Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 erster Satz ausbringt oder Aufzeichnungen nach Paragraph 8, Absatz 2, zweiter Satz unterlässt;
    7. Ziffer 5 b
      gegen Paragraph 8, Absatz 3, verstößt;
    8. Ziffer 6
      den Bestimmungen des Paragraph 9, zuwiderhandelt;
    9. Ziffer 7
      Klärschlamm entgegen der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, ausbringt oder die Bestätigung nach Paragraph 11, Absatz 4, nicht vorlegt;
    10. Ziffer 8
      den in Verordnungen oder Bescheiden, die auf Grund des römisch II. Abschnittes dieses Landesgesetzes erlassen wurden, enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt;
    11. Ziffer 9
      einem Ausbringungsverbot gemäß Paragraph 15, Absatz 3, zuwiderhandelt;
    12. Ziffer 10
      entfallen
    13. Ziffer 11
      dem Paragraph 17, Absatz eins, oder den in den Paragraphen 18 bis 18c sowie im Artikel 55, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 enthaltenen Geboten zuwiderhandelt;
    14. Ziffer 12
      dem Paragraph 19, Absatz 3, zuwiderhandelt;
    15. Ziffer 13
      der Informationspflicht gemäß Paragraph 20, nicht oder nicht vollständig nachkommt;
    16. Ziffer 14
      die Durchführung der Bodenzustandsuntersuchung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, oder der zusätzlichen Bodenzustandsuntersuchung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, verwehrt oder sie behindert;
    17. Ziffer 14 a
      mehr Schadstoffe sowie andere oder mehr landwirtschaftliche Betriebsmittel ausbringt, als in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, festgelegt ist, sofern die Ausbringung nicht durch Bescheid nach Paragraph 24 a, Absatz 2, genehmigt ist;
    18. Ziffer 15
      Maßnahmen, die gemäß Paragraph 27, Absatz 4, oder durch eine Verordnung gemäß Paragraph 27, Absatz 6, vorgeschrieben wurden, nicht durchführt bzw. den festgelegten Geboten oder Verboten zuwiderhandelt;
    19. Ziffer 16
      einem Nutzungsverbot oder einer Nutzungsbeschränkung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, zuwiderhandelt;
    20. Ziffer 17
      entfallen
    21. Ziffer 18
      den Verpflichtungen gemäß Paragraph 26, oder Paragraph 42, Absatz eins,, Absatz 2, oder Absatz 4, zuwiderhandelt;
    22. Ziffer 19
      der Verpflichtung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder einem Auftrag gemäß Paragraph 43, Absatz 2, nicht nachkommt;
    23. Ziffer 20
      den in Verordnungen oder Bescheiden, welche mit Ausnahme des römisch II. Abschnittes auf Grund dieses Landesgesetzes erlassen wurden, enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt.
  2. Absatz 2Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 5 erster Halbsatz, Ziffer 5 a,, Ziffer 7, erster Fall bis Ziffer 9,, Ziffer 14 a bis 16 mit einer Geldstrafe bis zu 7.300 Euro,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 11,, Ziffer 13 und Ziffer 19, mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro,
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Halbsatz, Ziffer 5 b,, Ziffer 6,, Ziffer 7, zweiter Fall, Ziffer 12,, Ziffer 14,, Ziffer 18 und Ziffer 20, mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro
    zu bestrafen. Anmerkung, LGBl.Nr. 83/2001, 100/2005, 90/2013, 40/2023)
  3. Absatz 3Nach wiederholter rechtskräftiger Bestrafung nach Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4,, Ziffer 5, - jedoch nur, wenn Senkgrubeninhalte und Klärschlamm entgegen den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins bis Absatz 3, ausgebracht werden - und Ziffer 8, kann die Behörde neben der Geldstrafe ein Ausbringungsverbot als Strafe verhängen, wenn eine solche Maßnahme notwendig ist, um den Täter von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Das Ausbringungsverbot ist erforderlichenfalls im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes zeitlich, örtlich oder sachlich zu beschränken.
  4. Absatz 4Die Verjährungsfrist im Sinn des Paragraph 31, Absatz 2, VStG beträgt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 4, 5 – jedoch nur, wenn Senkgrubeninhalte und Klärschlamm entgegen den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins bis 4 ausgebracht werden oder Grünland (Wiesen, Weiden, Bergmähder und Feldfutterkulturen) entgegen Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz genutzt wird –, Ziffer 7,, 8, 11, 14a, 15 und 16 zwei Jahre. Anmerkung, LGBl.Nr. 83/2001, 100/2005)
  5. Absatz 5Die Strafgelder fließen dem Land Oberösterreich zu.
  6. Absatz 5 aNach wiederholter rechtskräftiger Bestrafung nach Absatz eins, Ziffer 5 a, kann die Behörde unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 3, ein Ausbringungsverbot als Strafe verhängen. Die Verjährungsfrist im Sinn des Paragraph 31, Absatz 2, VStG beträgt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5 a, zwei Jahre. Anmerkung, LGBl.Nr. 83/2001)

§ 50

Text

Paragraph 50 <, b, r, /, >, M, i, t, w, i, r, k, u, n, g, bei der Vollziehung

Die Organe der Bundespolizei haben der nach diesem Landesgesetz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und deren Organen über ein Ersuchen zur Sicherung der Überwachungsrechte (Paragraph 42,) sowie bei der Durchführung von Sofortmaßnahmen (Paragraph 43,) im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

Anmerkung, LGBl.Nr. 4/2013)

§ 51

Text

Paragraph 51 <, b, r, /, >, S, c, h, l, u, ß, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, e, n,

  1. Absatz einsDieses Landesgesetz tritt, soweit die Absatz 2 und Absatz 3, nicht anderes bestimmen, mit 1. Jänner 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt das O.ö. Klärschlammgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1989,, außer Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 15, Absatz 4, tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 17, tritt hinsichtlich des Erfordernisses des Sachkundenachweises mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
  4. Absatz 4Auf Grund des Oö. Klärschlammgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1989,, ausgestellte Bescheinigungen, Zeugnisse, Nachweise und Protokolle gelten als solche im Sinne dieses Landesgesetzes. Anmerkung, LGBl.Nr. 83/2001)

Art. 2

Text

Artikel II

Anmerkung, Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 104/1997)

  1. Absatz einsDieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  2. Absatz 2Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtswirksam verordnete Abwasserentsorgungskonzepte sind binnen fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes den sich aus Artikel römisch eins ergebenden Erfordernissen anzupassen.

Art. 2

Text

Artikel II

Anmerkung, Bestimmung aus der Nov. LGBl.Nr. 83/2001)

  1. Absatz einsDieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, soweit Absatz 2, nichts anderes bestimmt.
  2. Absatz 2Artikel römisch eins Ziffer 49, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  3. Absatz 3Dieses Landesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft, ABl. Nr. L 181 vom 4.7.1986, Sitzung 6, in der Fassung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991, ABl. Nr. L 377 vom 21.12.1991, Sitzung 48, und der Beitrittsakte 1994 vom 24.6.1994, ABl. Nr. C 241, Sitzung 188, sowie der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991, ABl. Nr. L 230 vom 19.8.1991, Sitzung 1, über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/10/EG der Kommission vom 1. März 2000, ABl. Nr. L 57 vom 2.3.2000, Sitzung 28, und wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, Sitzung 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, Sitzung 18, unterzogen.

Art. 2

Text

Artikel II

Anmerkung, Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 44/2012)

  1. Absatz einsSoweit in den nachfolgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird, tritt dieses Landesgesetz mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 17, Absatz eins, zweiter Satz tritt mit 26. November 2013 in Kraft. Sachkundeausweise, die die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich vor dem 26. November 2013 ausstellt, sind mit einer Gültigkeitsdauer bis 25. November 2019 zu versehen.
  3. Absatz 3Bei Anträgen gemäß Paragraph 17, Absatz 6,, die bis 25. November 2013 eingebracht werden, ist der Nachweis eines Fortbildungskurses gemäß Paragraph 17, Absatz 8, nicht erforderlich.
  4. Absatz 4Pflanzenschutzmittel, die gemäß Paragraph 15, Absatz 8, der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 233, in Verkehr gebracht werden dürfen, dürfen, sofern dies nicht durch gemeinschafts- oder bundesrechtliche Vorschriften ausgeschlossen ist, bis ein Jahr nach Ablauf der jeweiligen Inverkehrbringensfrist verwendet werden. Die Landesregierung kann erforderlichenfalls mit Verordnung weitere Übergangsregelungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erlassen.