Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz, Fassung vom 29.05.2023

§ 0

Langtitel

Landesgesetz über die Auskunftspflicht, den Datenschutz und die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz - Oö. ADIG)

StF: LGBl.Nr. 46/1988 (GP XXIII RV 175 AB 184/1988 )

Änderung

LGBl.Nr. 41/2000 (GP römisch XXV RV 741/2000 AB 764/2000 LT 25, RL 95/46/EG vom 24. Oktober 1995, ABl.Nr. L 281 vom 23.11.1995, S. 31)

LGBl.Nr. 86/2006 (GP römisch XXVI RV 827/2006 AB 904/2006 LT 30; RL 2003/98/EG vom 17. November 2003, ABl.Nr. L 345 vom 31.12.2003, S. 90)

LGBl.Nr. 108/2011 (GP römisch XXVII RV 438/2011 AB 506/2011 LT 20)

LGBl.Nr. 97/2012 (GP römisch XXVII IA 717/2012 AB 752/2012 LT 29)

LGBl.Nr. 90/2013 (GP römisch XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)

LGBl.Nr. 68/2015 (GP römisch XXVII RV 1454/2015 AB 1496/2015 LT 54; RL 2013/37/EU vom 26. Juni 2013, ABl. Nr. L 175 vom 27.6.2013, S 1 [CELEX 32013L0037])

LGBl.Nr. 95/2017 (GP römisch XXVIII RV 560/2017 AB 584/2017 LT 22)

LGBl.Nr. 55/2018 (GP römisch XXVIII RV 707/2018 AB 720/2018 LT 26)

LGBl.Nr. 88/2019 (GP römisch XXVIII RV 1122/2019 AB 1161/2019 LT 39)

LGBl.Nr. 67/2021 (GP römisch XXVIII RV 1674/2021 AB 1696/2021 LT 58; RL 2019/1024/EU vom 20. Juni 2019, ABl. Nr. L 172 vom 26.6.2019, S 56 [CELEX 32019L1024])

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

1. ABSCHNITT
AUSKUNFTSPFLICHT

Paragraph eins,

Auskunftspflicht

Paragraph 2,

Recht auf Auskunft

Paragraph 3,

Nichterteilung einer Auskunft

Paragraph 4,

Auskunftserteilung

Paragraph 5,

Bescheiderlassung

Paragraph 6,

Rechtsschutz

Paragraph 7,

Besondere Auskunftspflichten

2. ABSCHNITT
DATENSCHUTZ

Paragraph 8,

Entfallen

Paragraph 9,

Datenschutzbeauftragte

3. ABSCHNITT
INFORMATIONSWEITERVERWENDUNG

Paragraph 10,

Ziel; Geltungsbereich

Paragraph 11,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 12,

Allgemeiner Grundsatz

Paragraph 13,

Weiterverwendungsbegehren; Anforderungen und Bearbeitung

Paragraph 14,

Verfügbare Formate

Paragraph 15,

Entgelte

Paragraph 16,

Transparenz

Paragraph 17,

Bedingungen

Paragraph 18,

Praktische Vorkehrungen

Paragraph 19,

Nichtdiskriminierung

Paragraph 20,

Ausschließlichkeitsvereinbarungen

Paragraph 21,

Hochwertige Datensätze

Paragraph 22,

Forschungsdaten

Paragraph 23,

Rechtsschutz

4. ABSCHNITT
EHRUNGEN

Paragraph 24,

Ehrungen

Paragraph 25,

Veröffentlichung

Paragraph 26,

Verarbeitung personenbezogener Daten

5. ABSCHNITT
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Paragraph 27,

Eigener Wirkungsbereich

Paragraph 28,

Abgabenbefreiung

§ 1

Text

1. ABSCHNITT
Auskunftspflicht

Paragraph eins,

Auskunftspflicht

  1. Absatz einsDie Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen.
  2. Absatz 2Unter einer Auskunft ist die Mitteilung von Tatsachen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem Organ, das zur Auskunft verpflichtet ist, zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind oder bekannt sein müssen.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Recht auf Auskunft

  1. Absatz einsJedermann hat ein Recht auf Auskunft. Auskunftsbegehren können mündlich, telefonisch oder schriftlich eingebracht werden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2000,)
  2. Absatz 2Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehrens sowie die Verbesserung eines unklaren schriftlichen Auskunftsbegehrens innerhalb einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Frist aufgetragen werden. Wird einem Auftrag zur schriftlichen Ausführung oder zur Verbesserung eines Auskunftsbegehrens nicht entsprochen, so gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2000,)

  1. Absatz 3Langt bei einem Organ ein Auskunftsbegehren über eine Angelegenheit ein, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, so hat es das Auskunftsbegehren ohne unnötigen Aufschub unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Auskunftswerbers an das zuständige Organ weiterzuleiten oder den Auskunftswerber an dieses zu verweisen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Nichterteilung einer Auskunft

  1. Absatz einsAuskunft ist nicht zu erteilen, wenn der Erteilung einer Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.
  2. Absatz 2Auskunft kann verweigert werden, wenn
    1. Litera a
      die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird,
    2. Litera b
      die Erteilung der Auskunft umfangreiche Erhebungen und Ausarbeitungen erfordert, die die ordnungsgemäße Besorgung der übrigen gesetzlichen Aufgaben des Organs wesentlich beeinträchtigt, oder
    3. Litera c
      dem Auskunftswerber die gewünschten Informationen anders unmittelbar zugänglich sind.
  3. Absatz 3Berufliche Vertretungen sind zur Auskunftserteilung nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen verpflichtet; dies jedoch nur insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Auskunftserteilung

  1. Absatz einsAuskunft ist soweit wie möglich mündlich oder telefonisch zu erteilen.
  2. Absatz 2Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, tunlichst aber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Wurde die schriftliche Ausführung oder die Verbesserung des Auskunftsbegehrens gemäß Paragraph 2, aufgetragen, so beginnt diese Frist mit dem Einlangen des schriftlichen oder verbesserten Auskunftsbegehrens. Kann diese Frist aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Bescheiderlassung

  1. Absatz einsWird eine Auskunft verweigert (Paragraph 3,), so hat die Behörde (Paragraph 6,) auf Grund eines schriftlichen Antrages des Auskunftswerbers, in welchem das Auskunftsbegehren nochmals darzulegen ist, die Verweigerung mit schriftlichem Bescheid auszusprechen und die dafür maßgebenden Gründe anzugeben. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2000,)
  2. Absatz 2Für die Erlassung eines Bescheides nach Absatz eins, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2000,)

§ 6

Text

Paragraph 6,
Rechtsschutz

  1. Absatz einsZur Erlassung eines Bescheids gemäß Paragraph 5, ist zuständig:
    1. Ziffer eins
      wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle ein Gemeindeorgan ist, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister,
    2. Ziffer 2
      wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle ein Organ eines Gemeindeverbands ist, das zur Vertretung nach außen berufene Organ,
    3. Ziffer 3
      wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle ein Organ eines sonstigen landesgesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörpers ist, das zur Vertretung nach außen berufene Organ,
    4. Ziffer 4
      wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle die Bezirksverwaltungsbehörde ist, diese Behörde,
    5. Ziffer 5
      wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle ein sonstiges dem Land organisatorisch zugeordnetes Organ ist, die Landesregierung, sofern im Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle das Landesverwaltungsgericht ist, ist dieses zur Erlassung eines Bescheids gemäß Paragraph 5, zuständig. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)

Anmerkung, LGBl.Nr. 86/2006, 90/2013, 95/2017)

§ 7

Text

Paragraph 7,

Besondere Auskunftspflichten

In anderen Gesetzen geregelte besondere Auskunftspflichten gelten unabhängig von diesem Landesgesetz.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2000,, 86/2006)

§ 8

Text

2. ABSCHNITT
Datenschutz

Paragraph 8,

Entfallen Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2019,)

§ 9

Text

Paragraph 9,
Datenschutzbeauftragte

Auf Datenschutzbeauftragte von Behörden oder öffentlichen Stellen, die in die Zuständigkeit des Landes zur Gesetzgebung fallen, ist Paragraph 5, Absatz eins bis 3 Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2000,, 90/2013, 55/2018, 88/2019)

§ 10

Text

3. ABSCHNITT
INFORMATIONSWEITERVERWENDUNG

Paragraph 10,
Ziel; Geltungsbereich

  1. Absatz einsZiel dieses Abschnitts ist es, im Sinn des Grundsatzes „konzeptionell und standardmäßig offen“ die Verwendung offener Daten zu fördern und die Weiterverwendung von Dokumenten zu erleichtern, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu fördern.
  2. Absatz 2Dieser Abschnitt regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen Dokumenten. Ein Dokument ist dann im Besitz einer öffentlichen Stelle, wenn diese berechtigt ist, dieses Dokument zur Weiterverwendung bereitzustellen.
  3. Absatz 3Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln (Zugangsregelungen), werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.
  4. Absatz 4Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere jene der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und des Datenschutzgesetzes (DSG) sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.
  5. Absatz 5Öffentliche Stellen dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken gemäß Paragraph 76 d, Urheberrechtsgesetz nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken.
  6. Absatz 6Dieser Abschnitt gilt - ausgenommen die Paragraphen 11 und 23 und soweit im Absatz 7, nicht anderes bestimmt ist - nicht für
    1. Ziffer eins
      Dokumente, deren Bereitstellung
      1. Litera a
        nicht unter den durch Gesetz oder Verordnung festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt, oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften,
      2. Litera b
        nicht unter den durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird, oder
    2. Ziffer 2
      Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter betreffen sowie Dokumente, die von gewerblichen Schutzrechten erfasst werden, oder
    3. Ziffer 3
      Dokumente, die nicht oder eingeschränkt zugänglich sind, oder
    4. Ziffer 4
      Logos, Wappen und Insignien, oder
    5. Ziffer 5
      Teile von Dokumenten, die nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten regeln, zugänglich sind, wenn sie personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung gesetzlich nicht mit dem Recht über den Schutz von Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist oder gesetzlich als Beeinträchtigung des Schutzes der Privatsphäre und der Integrität der betroffenen Personen definiert ist, insbesondere im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten, oder
    6. Ziffer 6
      Dokumente im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken (einschließlich Hochschulbibliotheken), Museen und Archiven, oder
    7. Ziffer 7
      Dokumente, die im Besitz von Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe und darunter sind, oder
    8. Ziffer 8
      Dokumente, die im Besitz von Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungs-einrichtungen, einschließlich Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von Forschungs-ergebnissen gegründet wurden, sind, soweit es sich nicht um Forschungsdaten nach Paragraph 12, Absatz 3, handelt; dies gilt auch für Bildungseinrichtungen, soweit sie nicht ohnehin nach Ziffer 7, ausgenommen sind.
  7. Absatz 7Für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung von im Absatz 6, Ziffer eins bis 5 genannten Dokumenten im Besitz öffentlicher Stellen sind Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2 und 4 sowie Absatz 4 bis 6 anzuwenden.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2021,)

§ 11

Text

Paragraph 11,
Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Abschnitts bedeutet:

  1. Ziffer eins
    Öffentliche Stelle:
    1. Litera a
      das Land;
    2. Litera b
      die Gemeinde;
    3. Litera c
      landesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörper;
    4. Litera d
      Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage wie Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, die
      • Strichaufzählung
        zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind,
      • Strichaufzählung
        zumindest teilrechtsfähig sind,
      • Strichaufzählung
        überwiegend vom Land, von einer Gemeinde, von anderen Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage oder von sonstigen öffentlichen Stellen (Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie (EU) 2019/1024) finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Land, von einer Gemeinde, von anderen Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage oder von sonstigen öffentlichen Stellen (Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie (EU) 2019/1024) ernannt worden sind, und
      • Strichaufzählung
        keine Unternehmungen im Sinn des Artikel 127, Absatz 3, B-VG oder des Artikel 127 a, Absatz 3, B-VG sind;
    5. Litera e
      Verbände, die sich überwiegend aus zwei oder mehreren öffentlichen Stellen gemäß Litera a bis d zusammensetzen.
  2. Ziffer 2
    Hochschule: eine öffentliche Stelle, die postsekundäre Bildungsgänge anbietet, die zu einem akademischen Grad führen.
  3. Ziffer 3
    Standardlizenz: eine Reihe vorgegebener Bedingungen für die Weiterverwendung, die in digitalem Format vorliegen und vorzugsweise mit standardisierten online verfügbaren öffentlichen Lizenzen kompatibel sind.
  4. Ziffer 4
    Dokument:
    1. Litera a
      jeder Inhalt unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form oder als Ton-, Bild- oder audiovisuelle Aufnahme);
    2. Litera b
      ein beliebiger Teil eines solchen Inhalts.
  5. Ziffer 5
    Anonymisierung: der Prozess, in dessen Verlauf Dokumente so verändert werden, dass sie sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen oder personenbezogene Daten so verändert werden, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann.
  6. Ziffer 6
    Dynamische Daten: Dokumente in digitaler Form, die häufig oder in Echtzeit aktualisiert werden, insbesondere auf Grund ihrer Volatilität oder ihres raschen Veraltens, wie dies in der Regel bei von Sensoren generierten Daten der Fall ist.
  7. Ziffer 7
    Forschungsdaten: Dokumente in digitaler Form, bei denen es sich nicht um wissenschaftliche Veröffentlichungen handelt und die im Laufe von wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten erfasst oder erzeugt und als Nachweise im Rahmen des Forschungsprozesses verwendet werden oder die in der Forschungsgemeinschaft allgemein für die Validierung von Forschungsfeststellungen und -ergebnissen als notwendig erachtet werden.
  8. Ziffer 8
    Hochwertige Datensätze: Dokumente, deren Weiterverwendung mit wichtigen Vorteilen für die Gesellschaft, die Umwelt und die Wirtschaft verbunden ist, insbesondere auf Grund ihrer Eignung für die Schaffung von Mehrwertdiensten, von Anwendungen und neuer, hochwertiger und menschenwürdiger Arbeitsplätze sowie auf Grund der Zahl der potenziellen Nutznießer der Mehrwertdienste und -anwendungen auf der Grundlage dieser Datensätze.
  9. Ziffer 9
    Weiterverwendung: die Nutzung von Dokumenten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, durch natürliche oder juristische Personen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck des öffentlichen Auftrags, in dessen Rahmen die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden. Der Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen im Sinn des Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie (EU) 2019/1024/EG ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags stellt keine Weiterverwendung dar.
  10. Ziffer 10
    Personenbezogene Daten: personenbezogene Daten im Sinn des Artikel 4, Ziffer eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung).
  11. Ziffer 11
    Maschinenlesbares Format: ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können.
  12. Ziffer 12
    Offenes Format: ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird.
  13. Ziffer 13
    Formeller, offener Standard: ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind.
  14. Ziffer 14
    Angemessene Gewinnspanne: ein Prozentsatz der Gesamtkosten, der über den zur Deckung der einschlägigen Kosten erforderlichen Betrag hinausgeht, aber höchstens fünf Prozentpunkte über dem von der EZB festgesetzten Zinssatz liegt.
  15. Ziffer 15
    Dritter: jede natürliche oder juristische Person außer der öffentlichen Stelle, die im Besitz der Dokumente ist.
  16. Ziffer 16
    Anwendungsprogrammierschnittstelle (API): ein Bestand an Funktionen, Verfahren, Definitionen und Protokollen für die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation und den lückenlosen Datenaustausch.
  17. Ziffer 17
    Offene Daten: Dokumente in einem offenen Format, die von allen zu jedem Zweck frei verwendet, weiterverwendet und weitergegeben werden können.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2021,)

§ 12

Text

Paragraph 12,
Allgemeiner Grundsatz

  1. Absatz einsÖffentliche Stellen haben, vorbehaltlich Absatz 2 und 3, Dokumente in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Abschnitts unterliegen, gemäß den Paragraphen 14 bis 20 zur Weiterverwendung für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke bereitzustellen.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, haben Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive in Bezug auf Dokumente in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Abschnitts unterliegen und an denen sie Rechte des geistigen Eigentums innehaben, die Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 14 bis 20 nur dann einzuhalten, wenn sie die Weiterverwendung dieser Dokumente erlauben.
  3. Absatz 3Forschungseinrichtungen, Forschungsförderungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen, die öffentliche Stellen sind, haben Forschungsdaten, die sich in ihrem Besitz befinden, gemäß den Paragraphen 15,, 17 bis 19 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zur Weiterverwendung bereitzustellen, wenn diese öffentlich finanziert und bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden. In diesem Zusammenhang sind berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten und bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum zu berücksichtigen.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2021,)

§ 13

Text

Paragraph 13,
Weiterverwendungsbegehren; Anforderungen und Bearbeitung

  1. Absatz einsBegehren auf Weiterverwendung von Dokumenten sind schriftlich bei der öffentlichen Stelle, in deren Besitz sich das begehrte Dokument befindet, zu stellen. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die öffentliche Stelle kundgemacht hat oder zu deren Empfang sie andernfalls in der Lage ist.
  2. Absatz 2Geht aus dem Begehren im Sinn des Absatz eins, der Inhalt, der Umfang oder die Art und Weise der Weiterverwendung der begehrten Dokumente nicht ausreichend klar hervor, hat die öffentliche Stelle die Einschreiterin bzw. den Einschreiter unverzüglich aufzufordern, das Begehren innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist schriftlich zu präzisieren. Kommt die Einschreiterin bzw. der Einschreiter der Aufforderung zur Präzisierung fristgerecht nach, beginnt die Frist gemäß Absatz 3, nach Einlangen erneut zu laufen. Andernfalls gilt das Begehren als nicht eingebracht.
  3. Absatz 3Die öffentliche Stelle hat das Begehren in der Frist, die für die Bearbeitung von Anträgen und Begehren auf Zugang zu Dokumenten nach den geltenden Zugangsregelungen einzuhalten ist, oder wenn keine solche Frist festgelegt ist, binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens zu bearbeiten und
    1. Ziffer eins
      die begehrten Dokumente zur Gänze zur Weiterverwendung bereitzustellen oder
    2. Ziffer 2
      die begehrten Dokumente teilweise zur Weiterverwendung bereitzustellen und der Einschreiterin bzw. dem Einschreiter schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass dem Begehren teilweise nicht entsprochen wird oder
    3. Ziffer 3
      ein endgültiges Vertragsangebot zu unterbreiten, falls für die Weiterverwendung der begehrten Dokumente die Vereinbarung von Bedingungen gemäß Paragraph 17, erforderlich ist oder
    4. Ziffer 4
      der Einschreiterin bzw. dem Einschreiter schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass dem Begehren nicht entsprochen wird.
  4. Absatz 4Wird einem Begehren im Sinn des Absatz eins, zur Gänze oder teilweise nicht entsprochen (Absatz 3, Ziffer 2 und 4), insbesondere, weil die begehrten Dokumente gemäß Paragraph 10, Absatz 6, nicht diesem Abschnitt unterliegen oder weil sie nicht zur Weiterverwendung bereitgestellt werden, hat die öffentliche Stelle in ihrer ablehnenden Mitteilung die Einschreiterin bzw. den Einschreiter auf die Rechtsschutzmöglichkeit gemäß Paragraph 23, hinzuweisen.
  5. Absatz 5Stützt sich die ablehnende Mitteilung darauf, dass das begehrte Dokument geistiges Eigentum Dritter ist, hat die öffentliche Stelle auch auf die ihr bekannte Inhaberin oder den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder ersatzweise auf diejenige oder denjenigen zu verweisen, von der oder dem sie das betreffende Material erhalten hat. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive sind nicht zur Verweisangabe verpflichtet.
  6. Absatz 6Bei umfangreichen und komplexen Begehren verlängert sich die im Absatz 3, genannte Frist um weitere vier Wochen, wenn die öffentliche Stelle die Einschreiterin bzw. den Einschreiter innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Begehrens in Kenntnis setzt, dass für dessen Bearbeitung mehr Zeit benötigt wird.
  7. Absatz 7Für die Bearbeitung von Begehren auf Weiterverwendung und die Bereitstellung der Dokumente zur Weiterverwendung haben sich die öffentlichen Stellen soweit möglich und sinnvoll elektronischer Mittel zu bedienen.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2021,)

§ 14

Text

Paragraph 14,
Verfügbare Formate

  1. Absatz einsÖffentliche Stellen haben Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden, in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und, soweit möglich und sinnvoll, auf elektronischem Wege in offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und weiterverwendbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten haben so weit wie möglich formellen, offenen Standards zu entsprechen.
  2. Absatz 2Absatz eins, verpflichtet die öffentlichen Stellen nicht, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen oder Auszüge aus Dokumenten bereitzustellen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht.
  3. Absatz 3Öffentliche Stellen sind auf Grundlage dieses Abschnitts nicht verpflichtet, die Erstellung und Speicherung von Dokumenten bestimmter Art im Hinblick auf die Weiterverwendung solcher Dokumente fortzusetzen.
  4. Absatz 4Öffentliche Stellen haben dynamische Daten unmittelbar nach der Erfassung mithilfe geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) und gegebenenfalls als Massen-Download zur Weiterverwendung zugänglich zu machen.
  5. Absatz 5Wenn die Bereitstellung von dynamischen Daten zur Weiterverwendung auf die im Absatz 4, beschriebene Weise unmittelbar nach der Erfassung die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öffentlichen Stelle übersteigen und somit zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen würde, hat die betreffende öffentliche Stelle jene dynamischen Daten innerhalb einer Frist oder mit vorübergehenden technischen Beschränkungen zur Weiterverwendung zugänglich zu machen, die die Nutzung ihres wirtschaftlichen und sozialen Potenzials nicht übermäßig beeinträchtigen.

Anmerkung, LGBl. Nr. 67/20121)

§ 15

Text

Paragraph 15,
Entgelte

  1. Absatz einsForschungsdaten, die dem Geltungsbereich dieses Abschnitts unterliegen, sind unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen.
  2. Absatz 2Öffentliche Stellen haben andere als im Absatz eins, genannte Dokumente im Geltungsbereich dieses Abschnitts unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen, sofern sie nicht ermächtigt sind, dafür Entgelte zu erheben.
  3. Absatz 3Entgelte im Sinn von Absatz 2, für die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen sind auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung sowie die durch die Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen verursachten Grenzkosten beschränkt.
  4. Absatz 4Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken;
    2. Ziffer 2
      Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive.
  5. Absatz 5Öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken (Absatz 4, Ziffer eins,) haben dies der Landesregierung ehestmöglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat diese Informationen an das zuständige Bundesministerium zum Zweck der Veröffentlichung in der entsprechenden Liste des Bundes weiterzuleiten bzw. im Internet eine Liste dieser öffentlichen Stellen zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6In den im Absatz 4, Ziffer eins, genannten Fällen haben die betreffenden öffentlichen Stellen die Gesamtentgelte nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien zu berechnen. Diese Kriterien sind durch Gesetz oder Verordnung oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festzulegen. Die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung und Datenspeicherung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinn von Paragraph 11, Ziffer 14, nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.
  7. Absatz 7Soweit die im Absatz 4, Ziffer 2, genannten öffentlichen Stellen Entgelte einheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Datenspeicherung, Bewahrung und der Rechteklärung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinn von Paragraph 11, Ziffer 14, nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.

Anmerkung, LGBl. Nr. 67/2021)

§ 16

Text

Paragraph 16,
Transparenz

  1. Absatz einsDie für die Weiterverwendung von Dokumenten geltenden Standardentgelte, deren Berechnungsgrundlage sowie die Bedingungen sind von den öffentlichen Stellen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise - soweit möglich und sinnvoll im Internet - zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben die öffentlichen Stellen die Faktoren zur Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage hat die öffentliche Stelle zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung anzugeben.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2021,)

§ 17

Text

Paragraph 17,
Bedingungen

Die Weiterverwendung von Dokumenten kann an durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigte, objektive, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Bedingungen geknüpft werden, die die Möglichkeiten der Weiterverwendung der Dokumente nicht unnötig einschränken und keine Behinderung des Wettbewerbs bewirken. Soweit möglich und sinnvoll sind Standardlizenzen (Paragraph 11, Ziffer 3,) zu verwenden.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2021,)

§ 18

Text

Paragraph 18,
Praktische Vorkehrungen

Öffentliche Stellen sowie Forschungseinrichtungen, Forschungsförderungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen, die öffentliche Stellen sind, haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung der Suche hinsichtlich jener Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen, etwa

  1. Ziffer eins
    Erstellung von Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit zugehörigen Metadaten, die, soweit möglich und sinnvoll, online verfügbar sind und in einem maschinenlesbaren Format vorliegen, sowie Internet-Portale, die mit den Bestandslisten verknüpft sind. Soweit möglich, sorgen die öffentlichen Stellen sowie die Forschungseinrichtungen, Forschungsförderungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen, die öffentliche Stellen sind, dafür, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kann;
  2. Ziffer 2
    Benennung von Auskunftspersonen und Informationsstellen.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2021,)

§ 19

Text

Paragraph 19,
Nichtdiskriminierung

  1. Absatz einsDie Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten haben für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung, einschließlich der grenzüberschreitenden Weiterverwendung, nicht diskriminierend zu sein.
  2. Absatz 2Werden Dokumente, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden, von diesen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, weiterverwendet, so gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Entgelte und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzerinnen und Nutzer.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2021,)

§ 20

Text

Paragraph 20,
Ausschließlichkeitsvereinbarungen

  1. Absatz einsÖffentliche Stellen haben Dokumente in ihrem Besitz allen potentiellen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen, selbst wenn auf diesen Dokumenten beruhende Mehrwertprodukte bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern genutzt werden. Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten, welche ausschließliche Rechte hinsichtlich der Weiterverwendung der in den Geltungsbereich dieses Abschnitts fallenden Dokumente festlegen (Ausschließlichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechts erforderlich ist. Der Grund für eine solche Ausschließlichkeitsvereinbarung ist regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte der ab dem 17. Juli 2021 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen sind spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen. Die wesentlichen Aspekte der endgültigen Bedingungen der am oder nach dem 16. Juli 2019 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle veröffentlicht werden. Dieser Absatz gilt nicht für die Digitalisierung von Kulturbeständen.
  3. Absatz 3Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Absatz eins, im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die im ersten Satz genannten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. Im Fall eines solchen ausschließlichen Rechts ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie ist am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung bereitzustellen.
  4. Absatz 4Werden rechtliche oder praktische Vereinbarungen getroffen, die nicht ausdrücklich ausschließliche Rechte gewähren, die aber darauf abzielen oder bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Weiterverwendung von Dokumenten durch andere als die an der Vereinbarung beteiligten Dritten beschränken, so sind deren wesentliche Aspekte spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen. Die Auswirkungen solcher rechtlichen oder praktischen Vereinbarungen auf die Verfügbarkeit von Daten zur Weiterverwendung sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die rechtliche oder praktische Vereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Vereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte der endgültigen Bedingungen solcher Vereinbarungen müssen transparent sein und im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle veröffentlicht werden.
  5. Absatz 5Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen der Absatz 2 und 3 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten spätestens mit Ablauf des 18. Juli 2043 als aufgelöst.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2021,)

§ 21

Text

Paragraph 21,
Hochwertige Datensätze

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat durch Verordnung jene Bestimmungen festzulegen, die erforderlich sind, um den auf der Grundlage des Artikel 14, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit Artikel 14, Absatz eins, Litera a bis d und Absatz 4, der Richtlinie (EU) 2019/1024 rechtlich zu entsprechen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, dass öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags zu decken, von dem in einem auf der Grundlage des Artikel 14, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakt oder dem in einer Verordnung nach Absatz eins, niedergelegten Erfordernis, hochwertige Datensätze kostenlos zur Verfügung zu stellen, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts der Europäischen Kommission befreit sind, wenn sich die kostenlose Bereitstellung wesentlich auf den Haushalt der betreffenden öffentlichen Stellen auswirken würde.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2021,)

§ 22

Text

Paragraph 22,
Forschungsdaten

Öffentliche Stellen haben die Verfügbarkeit von Forschungsdaten durch die Annahme entsprechender Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel zu fördern, öffentlich finanzierte Forschungsdaten nach dem Grundsatz der „standardmäßig offenen Daten“ im Einklang mit Rechten des geistigen Eigentums und dem Schutz personenbezogener Daten, unter Berücksichtigung von legitimen Geschäftsinteressen sowie unter Beachtung der Grundsätze der Vertraulichkeit und Sicherheit möglichst offen zugänglich zu machen.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2021,)

§ 23

Text

Paragraph 23,
Rechtsschutz

  1. Absatz einsAuf Grund eines schriftlichen Antrags der Einschreiterin bzw. des Einschreiters, in welchem das Begehren auf Weiterverwendung von Dokumenten nochmals darzulegen ist, ist hierüber ein Bescheid zu erlassen, wenn
    1. Ziffer eins
      dem Begehren zur Gänze oder teilweise nicht entsprochen wird (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2 und 4) oder
    2. Ziffer 2
      die Einschreiterin bzw. der Einschreiter behauptet, dass einzelne genau zu bezeichnende Bestimmungen eines endgültigen Vertragsangebots (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3,) nicht den Vorschriften dieses Landesgesetzes entsprechen oder
    3. Ziffer 3
      die öffentliche Stelle mit der Erledigung des Begehrens säumig ist.
  2. Absatz 2Der Antrag gemäß Absatz eins, ist - außer im Fall der Säumnis - binnen zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Mitteilung oder des endgültigen Vertragsangebots einzubringen. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit der Abweichung anzuwenden, dass der Bescheid spätestens acht Wochen nach Einlangen des Antrags zu erlassen ist.
  3. Absatz 3Zur Erlassung eines Bescheids gemäß Absatz eins, ist zuständig
    1. Ziffer eins
      wenn die öffentliche Stelle die Gemeinde oder eine öffentliche Stelle im Sinn des Paragraph 11, Ziffer eins, Litera d, ist, die der Gemeinde zuzurechnen ist und die nicht unter Ziffer 4, fällt, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister,
    2. Ziffer 2
      wenn die öffentliche Stelle ein Gemeindeverband oder eine öffentliche Stelle im Sinn des Paragraph 11, Ziffer eins, Litera d, ist, die dem Gemeindeverband zuzurechnen ist und die nicht unter Ziffer 4, fällt, das zur Vertretung nach außen berufene Organ,
    3. Ziffer 3
      wenn die öffentliche Stelle ein sonstiger landesgesetzlich eingerichteter Selbstverwaltungskörper oder eine öffentliche Stelle im Sinn des Paragraph 11, Ziffer eins, Litera d, ist, die dem Selbstverwaltungskörper zuzurechnen ist und die nicht unter Ziffer 4, fällt, das zur Vertretung nach außen berufene Organ,
    4. Ziffer 4
      wenn die öffentliche Stelle eine Stiftung, ein Fonds, eine Anstalt oder eine Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinn des Paragraph 11, Ziffer eins, Litera d, ist, das jeweils zur Vertretung nach außen berufene Organ,
    5. Ziffer 5
      wenn die öffentliche Stelle die Bezirksverwaltungsbehörde ist, diese Behörde,
    6. Ziffer 6
      in sonstigen Fällen die Landesregierung, sofern im Absatz 4, nicht anderes bestimmt ist.
  4. Absatz 4Wenn die öffentliche Stelle das Landesverwaltungsgericht ist, ist dieses zur Erlassung eines Bescheids gemäß Absatz eins, zuständig.
  5. Absatz 5In Verfahren nach diesem Abschnitt ist die öffentliche Stelle Partei und berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2021,)

§ 24

Text

4. ABSCHNITT
EHRUNGEN

Paragraph 24,
Ehrungen

  1. Absatz einsDas Land und die Gemeinden können Personen anlässlich von Jubiläen des Geburtstags, der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft ehren.
  2. Absatz 2Die Gemeinden haben bei der Auswahl der für Ehrungen durch das Land in Betracht kommenden Personen mitzuwirken.

Anmerkung, LGBl.Nr. 97/2012, 67/2021)

§ 25

Text

Paragraph 25,
Veröffentlichung

  1. Absatz einsDas Land und die Gemeinden sind berechtigt, Namen und Bilddaten von geehrten Personen und den Anlass der Ehrung in Zeitungen, im Internet und anderen Medien zu veröffentlichen oder für eine Veröffentlichung durch Dritte zu sorgen, sofern die geehrten oder für eine Ehrung vorgesehenen Personen eingewilligt haben. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,)
  2. Absatz 2Die geehrten oder für eine Ehrung vorgesehenen Personen sind bei Einholung der Einwilligung über Art und Inhalt der beabsichtigten Veröffentlichung in Kenntnis zu setzen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,)

Anmerkung, LGBl.Nr. 97/2012, 67/2021)

§ 26

Text

Paragraph 26,
Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz einsZum Zweck von Ehrungen sind das Amt der Landesregierung und die Gemeinden berechtigt, folgende personenbezogene Daten von geehrten oder für eine Ehrung vorgesehenen Personen zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Identitätsdaten;
    2. Ziffer 2
      Adress- und Kontaktdaten;
    3. Ziffer 3
      Familienstand;
    4. Ziffer 4
      Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
    5. Ziffer 5
      Bilddaten;
    6. Ziffer 6
      Art der Ehrung;
    7. Ziffer 7
      Ergebnis der Einholung der Einwilligung zur Veröffentlichung nach Paragraph 25,
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, 67/2021)
  2. Absatz 2Die Gemeinden dürfen personenbezogene Daten nach Absatz eins, an das Amt der Landesregierung übermitteln, sofern diese personenbezogenen Daten für Ehrungen durch das Land erforderlich sind. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,)
  3. Absatz 3Zu dem im Absatz eins, genannten Zweck sind das Amt der Landesregierung und die Gemeinden berechtigt, Verknüpfungsanfragen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 3, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, durchzuführen.
  4. Absatz 4Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.

Anmerkung, LGBl.Nr. 97/2012, 55/2018, 67/2021)

§ 27

Text

5. ABSCHNITT
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Paragraph 27,
Eigener Wirkungsbereich

Die der Gemeinde und den Gemeindeverbänden und ihren Organen nach diesem Landesgesetz zukommenden Aufgaben mit Ausnahme jener nach Paragraph 24, Absatz 2, sind solche des eigenen Wirkungsbereichs. Die Vollziehung kommt der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister zu.

Anmerkung, LGBl.Nr. 97/2012, 67/2021)

§ 28

Text

Paragraph 28,
Abgabenbefreiung

Die durch dieses Landesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben der Betroffenen zur Wahrung ihrer Interessen sind von den Landes-Verwaltungsabgaben befreit.

Anmerkung, LGBl.Nr. 97/2012, 67/2021)