Auf Grund des § 24 Abs. 1 des O.ö. Leichenbestattungsgesetzes 1985, LGBl. Nr. 40, wird verordnet: Auf Grund des Paragraph 24, Absatz eins, des O.ö. Leichenbestattungsgesetzes 1985, Landesgesetzblatt Nr. 40, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Zur Leichenbeförderung (Überführung) dürfen nur solche Kraftwagen (Bestattungskraftwagen) verwendet werden, die einen fest mit dem Fahrgestell verbundenen Aufbau besitzen und deren Laderaum (Sargraum) ausschließlich für die Beförderung von Särgen und versargten Verstorbenen sowie von Bestattungsgegenständen, wie Kränzen, Blumenschmuck und dergleichen, bestimmt ist.
§ 2Paragraph 2
Die Bestattungskraftwagen haben folgende Ausstattung aufzuweisen:
§ 3Paragraph 3