Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985, Fassung vom 31.07.2024

§ 0

Langtitel

Gesetz zur Regelung des Leichen- und Bestattungswesens in Oberösterreich (Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

StF: LGBl.Nr. 40/1985 (WV)

Änderung

LGBl.Nr. 84/1993 (Gesetzgebungsperiode XXIV Regierungsvorlage 229 Ausschussbericht 284/1993 LT 17)">LGBl.Nr. 84/1993 (GP XXIV RV 229 AB 284/1993 LT 17)

LGBl.Nr. 59/1995 (Gesetzgebungsperiode XXIV Regierungsvorlage 586/1995 Ausschussbericht 597/1995 LT 35)">LGBl.Nr. 59/1995 (GP XXIV RV 586/1995 AB 597/1995 LT 35)

LGBl.Nr. 90/2001 (Gesetzgebungsperiode XXV Regierungsvorlage 1111/2001 Ausschussbericht 1136/2001 LT 38)">LGBl.Nr. 90/2001 (GP XXV RV 1111/2001 AB 1136/2001 LT 38)

LGBl.Nr. 63/2002 (Gesetzgebungsperiode XXV Regierungsvorlage 1402/2002 Ausschussbericht 1444/2002 LT 46)">LGBl.Nr. 63/2002 (GP XXV RV 1402/2002 AB 1444/2002 LT 46)

LGBl.Nr. 30/2010 (Gesetzgebungsperiode XXVII Regierungsvorlage 45/2009 Ausschussbericht 79/2010 LT 5; RL 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006, ABl.Nr. L 376 vom 27.12.2006, Sitzung 36; RL 2005/36/EG vom 7. September 2005, ABl.Nr. L 255 vom 30.9.2005, Sitzung 22; RL 2004/38/EG vom 29. April 2004, ABl.Nr. L 158 vom 30.4.2004, Sitzung 77; RL 2003/109/EG vom 25. November 2003, ABl.Nr. L 16 vom 23.1.2004, Sitzung 44)">LGBl.Nr. 30/2010 (GP XXVII RV 45/2009 AB 79/2010 LT 5; RL 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006, ABl.Nr. L 376 vom 27.12.2006, S. 36; RL 2005/36/EG vom 7. September 2005, ABl.Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; RL 2004/38/EG vom 29. April 2004, ABl.Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77; RL 2003/109/EG vom 25. November 2003, ABl.Nr. L 16 vom 23.1.2004, S. 44)

LGBl.Nr. 54/2012 (Gesetzgebungsperiode XXVII Regierungsvorlage 380/2011 Ausschussbericht 581/2012 LT 24)">LGBl.Nr. 54/2012 (GP XXVII RV 380/2011 AB 581/2012 LT 24)

LGBl.Nr. 90/2013 (Gesetzgebungsperiode XXVII Regierungsvorlage 942/2013 Ausschussbericht 993/2013 LT 38)">LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)

LGBl.Nr. 95/2017 (Gesetzgebungsperiode XXVIII Regierungsvorlage 560/2017 Ausschussbericht 584/2017 LT 22)">LGBl.Nr. 95/2017 (GP XXVIII RV 560/2017 AB 584/2017 LT 22)

LGBl.Nr. 35/2020 (Gesetzgebungsperiode XXVIII Regierungsvorlage 1336/2020 LT 44)">LGBl.Nr. 35/2020 (GP XXVIII RV 1336/2020 LT 44)

LGBl.Nr. 116/2020 (Gesetzgebungsperiode XXVIII Regierungsvorlage 1516/2020 ZA 1527/2020 LT 52)">LGBl.Nr. 116/2020 (GP XXVIII RV 1516/2020 ZA 1527/2020 LT 52)

LGBl.Nr. 131/2021 (Gesetzgebungsperiode XXIX IA 25/2021 Ausschussbericht 46/2021 LT 3)">LGBl.Nr. 131/2021 (GP XXIX IA 25/2021 AB 46/2021 LT 3)

LGBl.Nr. 114/2022 (Gesetzgebungsperiode XXIX IA 368/2022 Ausschussbericht 378/2022 LT 12)">LGBl.Nr. 114/2022 (GP XXIX IA 368/2022 AB 378/2022 LT 12)

LGBl.Nr. 86/2023 (Gesetzgebungsperiode XXIX Regierungsvorlage 636/2023 Ausschussbericht 659/2023 LT 20)">LGBl.Nr. 86/2023 (GP XXIX RV 636/2023 AB 659/2023 LT 20)

LGBl.Nr. 32/2024 (Gesetzgebungsperiode XXIX Regierungsvorlage 720/2023 Ausschussbericht 799/2024 LT 24)">LGBl.Nr. 32/2024 (GP XXIX RV 720/2023 AB 799/2024 LT 24)

Sonstige Textteile

Anmerkung:

Bei der Wiederverlautbarung wurden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben:

Stammfassung, Landesgesetzblatt Nr.  6 aus 1961, (ursprüngliche Fassung) Gesetzgebungsperiode römisch XVIII Regierungsvorlage 358 Ausschussbericht 378/1961 LT 47)

Landesgesetzblatt Nr.  36 aus 1974, Gesetzgebungsperiode römisch 21 Regierungsvorlage 30 Ausschussbericht 35/1974 LT 6)

Landesgesetzblatt Nr.  48 aus 1983, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 243 Ausschussbericht 254/1983 LT 29)

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

(nichtamtlich)

römisch eins. Totenbeschau

Paragraph eins,

Allgemeines

Paragraph 2,

Zur Totenbeschau berufene Personen

Paragraph 3,

Todesfallsanzeige

Paragraph 4,

Allgemeine Verhaltensregeln

Paragraph 5,

Verbringung und Verbot der Veränderung

Paragraph 6,

Vornahme der Totenbeschau

Paragraph 7,

Maßnahmen bei besonderen Todesfällen

Paragraph 8,

Totenbeschauschein

Paragraph 9,

Durchführungsbestimmungen

römisch II. Obduktionen

Paragraph 10,

Allgemeines

Paragraph 11,

Vornahme der Obduktionen

Paragraph 12,

Unterbrechung

Paragraph 13,

Sonstige Eingriffe an Leichen

Paragraph 14,

Thanatopraxie

römisch III. Leichenbestattung

Paragraph 15,

Bestattungspflicht

Paragraph 16,

Aufbahrung

Paragraph 17,

Bestimmung von Bestattungsart und Bestattungsort

Paragraph 18,

Erdbestattung

Paragraph 19,

Versargung

Paragraph 20,

Einäscherung

Paragraph 21,

Beisetzen der Urne und Verstreuen der Asche auf Friedhöfen und Urnenstätten

Paragraph 21 a,

Beisetzen und Aufbewahren der Urne außerhalb von Friedhöfen und Urnenstätten

römisch IV. Überführung und Enterdigung von Leichen

Paragraph 22,

Überführung; allgemeines

Paragraph 23,

Versargung

Paragraph 24,

Berechtigung zur Überführung

Paragraph 25,

Bewilligung

Paragraph 26,

Enterdigung

Paragraph 27,

Überführung enterdigter Leichen

Paragraph 28,

Entfallen

Paragraph 29,

Leichenteile, totgeborene menschliche Früchte, Leichenreste

römisch fünf. Bestattungsanlagen

Paragraph 30,

Begriff und Errichtung

Paragraph 31,

Behördliche Bewilligung

Paragraph 32,

Leichenhalle

Paragraph 33,

Aufnahmepflicht

Paragraph 34,

Friedhofsordnung; Rechtsbeziehungen zwischen Friedhofsbenützern und Friedhofsinhabern

Paragraph 35,

Überwachung

Paragraph 36,

Sperre, Schließung

Paragraph 37,

Baurechtliche Vorschriften

Paragraph 38,

Andere Bestattungsanlagen

Paragraph 38 a,

Durchführungsbestimmungen

römisch VI. Behörden

Paragraph 38 b,

 

römisch VII. Strafen; Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

Paragraph 39,

 

Paragraph 40,

 

römisch IX. Schlußbestimmungen

Paragraph 41,

Auslegungsbestimmung

Paragraph 42,

Aufhebung bestehender Vorschriften

§ 1

Text

römisch eins. Totenbeschau

Paragraph eins <, b, r, /, >, A, l, l, g, e, m, e, i, n, e, s,

  1. Absatz einsJede Leiche ist vor der Bestattung der Beschau durch den auf Grund dieses Gesetzes zuständigen Totenbeschauer zu unterziehen. Der Totenbeschau unterliegen auch Totgeburten im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022,. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
  2. Absatz 2Die Totenbeschau dient zur Feststellung des eingetretenen Todes und der Todesursache, ferner in Fällen eines gewaltsam herbeigeführten Todes oder bei ungeklärter Todesursache zur Einleitung des behördlichen Verfahrens.

§ 2

Text

Paragraph 2 <, b, r, /, >, Z, u, r, Totenbeschau berufene Personen

  1. Absatz einsZur Vornahme der Totenbeschau sind berufen:
    1. Ziffer eins
      in öffentlichen Krankenanstalten die ärztliche Leitung oder die von ihr zur Durchführung der Totenbeschau bestimmten, zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen und Ärzte der Krankenanstalt;
    2. Ziffer 2
      außerhalb von öffentlichen Krankenanstalten die nach den Vorschriften über den Gemeindesanitätsdienst zuständigen Gemeindeärztinnen und Gemeindeärzte (bzw. deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter) und die zur Vornahme der Totenbeschau von der Gemeinde gemäß Absatz 2, bestellten Ärztinnen und Ärzte.
  2. Absatz 2In den Städten mit eigenem Statut und in den übrigen Gemeinden, soweit die Durchführung der Totenbeschau durch eine Gemeindeärztin bzw. einen Gemeindearzt (oder eine Stellvertretende Gemeindeärztin bzw. einen Stellvertretenden Gemeindearzt) nicht sichergestellt ist, sind Personen, die in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt sind und bei denen auf Grund ihres Berufs- oder Wohnsitzes anzunehmen ist, dass sie die Totenbeschau für die Gemeinde durchführen können, zur Vornahme der Totenbeschau zu bestellen.
  3. Absatz 3Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat die zur Vornahme der Totenbeschau bestellten Ärztinnen und Ärzte auf die gewissenhafte Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit und die Befolgung aller einschlägigen Rechtsvorschriften anzugeloben und die Bestellung der Behörde anzuzeigen. Die Angelobung kann entfallen, wenn die Person bereits nach diesem Landesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften auf die gewissenhafte Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit angelobt wurde. Die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer ist Hilfsorgan der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters.
  4. Absatz 4Für die Durchführung der Totenbeschau ist die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer jener Gemeinde zuständig, in deren Gemeindegebiet eine Person verstorben ist, sofern aber der Sterbeort unklar ist, in deren Gemeindegebiet die Leiche gefunden wurde.
  5. Absatz 5Steht im Ausnahmefall keine Person gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, zur Verfügung, kann die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen bzw. Ärzte ebenfalls zur Totenbeschau heranziehen. In diesem Fall erfolgt keine Bestellung und Angelobung.
  6. Absatz 6Wird eine Ärztin bzw. ein Arzt im Fall des Verdachts eines unnatürlichen Todes zur kriminalpolizeilichen Leichenbeschau nach den strafprozessualen Bestimmungen beigezogen, so kann diese bzw. dieser auf Ersuchen der Gemeinde auch die Totenbeschau nach diesem Landesgesetz vornehmen.

Anmerkung, LGBl.Nr 86/2023)

§ 3

Text

Paragraph 3 <, b, r, /, >, T, o, d, e, s, f, a, l, l, s, a, n, z, e, i, g, e,

  1. Absatz einsJeder Todesfall ist unverzüglich dem Totenbeschauer, und zwar in der Regel diesem selbst, anzuzeigen. Die Anzeige kann auch beim Gemeindeamt erstattet werden. Im Falle des Auffindens einer Leiche kann die Todesfallsanzeige auch bei der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle erstattet werden. Die Todesfallsanzeige ist in diesen Fällen sofort an den Totenbeschauer weiterzuleiten.
  2. Absatz 2Zur Todesfallsanzeige sind verpflichtet:
    1. Litera a
      wenn der Tod am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen eingetreten ist und nicht Litera b, zutrifft: die Familienangehörigen des Verstorbenen, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt haben; andere Wohnungsgenossen oder Pflegepersonen des Verstorbenen; der Wohnungsinhaber; der Hausbesitzer bzw. Hausverwalter; die Anzeigepflicht besteht für jede dieser Personen nur insoweit, als eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder zur unverzüglichen Erstattung der Anzeige nicht in der Lage ist;
    2. Litera b
      wenn der Tod in einer Anstalt oder einem Heim eingetreten ist: die Leitung dieser Einrichtung;
    3. Litera c
      in allen übrigen Fällen derjenige, der zuerst den Todesfall bemerkt oder die Leiche aufgefunden hat.
  3. Absatz 3Bei Totgeburten, sofern nicht Absatz 2, Litera b, zutrifft, ist der beigezogene Arzt, falls kein Arzt beigezogen war, die beigezogene Hebamme, zur Todesfallsanzeige verpflichtet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Anzeige bereits von einer anderen Person erstattet wurde oder hätte erstattet werden sollen. Standesrechtliche Vorschriften der Ärzte und Hebammen werden durch diese Bestimmung nicht berührt. War kein Arzt und keine Hebamme beigezogen, so gilt Absatz 2, Litera a und c. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
  4. Absatz 4Der Verpflichtete kann die Todesfallsanzeige entweder unmittelbar oder durch das für die Bestattung in Anspruch genommene Bestattungsunternehmen erstatten. Dieses ist verpflichtet, die Anzeige sofort weiterzuleiten. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
  5. Absatz 5Vorschriften auf dem Gebiete des Personenstandswesens, die die Anzeige eines Todesfalls vorsehen, werden nicht berührt.

§ 4

Text

Paragraph 4 <, b, r, /, >, A, l, l, g, e, m, e, i, n, e, Verhaltensregeln

  1. Absatz einsJede Person ist verpflichtet, die Totenbeschauerin bzw. den Totenbeschauer in Ausübung des Amtes durch wahrheitsgetreue Auskünfte über alle zur Feststellung der Todesursache dienenden Umstände zu unterstützen. Dies gilt insbesondere für die Ärztinnen und Ärzte, die die Verstorbene bzw. den Verstorbenen zuletzt behandelt haben.
  2. Absatz 2Jede Person ist verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Totenbeschau getroffenen Anordnungen der Totenbeschauerin bzw. des Totenbeschauers zu befolgen.

Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)

§ 5

Text

Paragraph 5 <, b, r, /, >, fünf e, r, b, r, i, n, g, u, n, g und Verbot der Veränderung

  1. Absatz einsVor Durchführung der Totenbeschau darf die Leiche vom Sterbe- oder Fundort an einen anderen zur Totenbeschau geeigneten Ort gebracht werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer keine Zweifel hat, dass für die Feststellung der Todesursache ein Verbleib am Sterbe- oder Fundort nicht notwendig ist und der Verbringung zustimmt oder
    2. Ziffer 2
      eine bzw. ein in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs oder zur Vornahme notärztlicher Tätigkeiten berechtigte Ärztin bzw. berechtigter Arzt nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft den Eintritt des Todes feststellt, keine Zweifel darüber hat, dass für die Feststellung der Todesursache ein Verbleib am Sterbe- oder Fundort nicht notwendig ist, der Verbringung der Leiche zustimmt und den Tod bescheinigt. Eine schriftliche Bestätigung ist der Totenbeschauerin bzw. dem Totenbeschauer zu übermitteln.
  2. Absatz 2Veränderungen an der Leiche, insbesondere deren Reinigung, sowie die Umkleidung, Aufbahrung und Einsargung dürfen vor Durchführung der Totenbeschau nur mit Zustimmung der Totenbeschauerin bzw. des Totenbeschauers oder der Ärztin bzw. des Arztes nach Absatz eins, Ziffer 2, vorgenommen werden. Letztere haben dies in einer schriftlichen Bestätigung für die Totenbeschauerin bzw. den Totenbeschauer zu dokumentieren.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz eins und 2 ist die Leiche bis zur Durchführung behördlicher Erhebungen bzw. Anordnungen in unveränderter Lage zu belassen, wenn die Ärztin bzw. der Arzt, die bzw. der den Tod festgestellt hat, konkrete Bedenken äußert, dass kein natürlicher Tod vorliegt. Dies gilt nicht, wenn die Veränderung der Lage aus zwingenden Gründen geboten ist.

Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)

§ 6

Text

Paragraph 6 <, b, r, /, >, fünf o, r, n, a, h, m, e, der Totenbeschau

  1. Absatz einsDie Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer hat die Totenbeschau binnen 24 Stunden nach Erhalt der Todesfallanzeige vorzunehmen.
  2. Absatz 2Die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer hat nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften festzustellen, ob der Tod eingetreten ist, ferner ob die von ihr bzw. ihm erhobenen Befunde mit den Angaben der Angehörigen bzw. pflegenden Personen bzw. den Angaben der zuletzt behandelnden Ärztinnen bzw. Ärzte übereinstimmen sowie schließlich, ob der Verdacht auf fremdes Verschulden an dem Eintritt des Todes ausgeschlossen werden kann.

Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)

§ 7

Text

Paragraph 7 <, b, r, /, >, M, a, ß, n, a, h, m, e, n, bei besonderen Todesfällen

  1. Absatz einsBesteht der Verdacht, dass kein natürlicher Tod vorliegt, hat die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer unverzüglich die Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder bei der Kriminalpolizei zu erstatten.
  2. Absatz 2Liegen die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht vor, hat die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer die Anzeige im kürzesten Weg an die Behörde zu erstatten, wenn
    1. Ziffer eins
      die Todesursache nicht festgestellt werden kann und auch keine begründete Vermutung der Todesursache vorliegt oder
    2. Ziffer 2
      andere Umstände vorliegen, die eine verwaltungsbehördliche Obduktion der Leiche für erforderlich erscheinen lassen (Paragraph 10, Absatz eins,).
  3. Absatz 3Bei Todesfällen nach einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit hat die Ärztin bzw. der Arzt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, das Bestattungsunternehmen darauf hinzuweisen und die Anwesenden über die unmittelbar sinnvollen Hygienemaßnahmen zu informieren.

Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)

§ 8

Text

Paragraph 8 <, b, r, /, >, T, o, t, e, n, b, e, s, c, h, a, u, s, c, h, e, i, n,

  1. Absatz einsDie Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer hat auf Grund der vorgenommenen Totenbeschau den Totenbeschauschein auszustellen. Aus dem Totenbeschauschein haben hervorzugehen:
    1. Ziffer eins
      die Identität der verstorbenen Person (zumindest Vor- und Familienname, Geschlecht und Geburtsdatum);
    2. Ziffer 2
      die festgestellte oder vermutete Todesursache;
    3. Ziffer 3
      der Ort des Todes bzw. der Auffindung der Leiche;
    4. Ziffer 4
      der festgestellte oder vermutete Zeitpunkt, in dem der Tod eingetreten ist;
    5. Ziffer 5
      ob festgestellt wurde, dass es sich um eine infektiöse Leiche handelt;
    6. Ziffer 6
      ob und welche sanitätspolizeilichen Bedenken einer Überführung der Leiche entgegenstehen (zB wegen Seuchengefahr).
  2. Absatz 2In den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins und 2 darf der Totenbeschauschein nicht eher ausgestellt werden, als das Gericht bzw. die Behörde erklärt hat, keinen Anlass zum Eingreifen zu haben.
  3. Absatz 3Je einen Totenbeschauschein erhält:
    1. Ziffer eins
      die Gemeinde, in der der Todesfall eingetreten ist oder die Leiche aufgefunden wurde;
    2. Ziffer 2
      die Betreiberin bzw. der Betreiber der Bestattungsanlage, in der die Bestattung erfolgen soll (Paragraph 18, Absatz 2 und Paragraph 20, Absatz 2,).
  4. Absatz 4Die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer hat den Totenbeschauschein gemäß Absatz 3, Ziffer 2, dem beauftragten Bestattungsunternehmen auszufolgen oder die Ausfolgung an dieses zu veranlassen. Das Bestattungsunternehmen hat den Totenbeschauschein der Betreiberin bzw. dem Betreiber der betreffenden Bestattungsanlage zu übermitteln.
  5. Absatz 5Der Totenbeschauschein ist von der Gemeinde mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Gemeinde hat den nächsten Angehörigen (Paragraph 10, Absatz 5,) auf Verlangen Einsicht in den Totenbeschauschein zu gewähren, die sich davon Abschriften oder Kopien anfertigen oder auf ihre Kosten erstellen lassen können.

Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)

§ 9

Text

Paragraph 9 <, b, r, /, >, D, u, r, c, h, f, ü, h, r, u, n, g, s, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, e, n,

Die Landesregierung hat nach Erfordernis in Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnittes römisch eins die näheren Einzelheiten bei der Vornahme der Totenbeschau durch Verordnung zu regeln und im Rahmen dieser Durchführungsverordnung eine Dienstinstruktion für die Totenbeschauer zu erlassen. Die Verwendung amtlich aufgelegter Drucksorten kann vorgeschrieben werden.

§ 10

Text

römisch II. Obduktionen

Paragraph 10 <, b, r, /, >, A, l, l, g, e, m, e, i, n, e, s,

  1. Absatz einsSind die Voraussetzungen einer Anordnung der Obduktion durch die Staatsanwaltschaft nicht gegeben, hat die Behörde die Obduktion einer Leiche anzuordnen, wenn die Obduktion zur Klarstellung der Todesursache aus wichtigen Gründen der öffentlichen Gesundheitsfürsorge erforderlich ist und die Todesursache nicht auf andere Weise festgestellt werden kann. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/1993, 59/1995, 63/2002, 32/2024)
  2. Absatz 2Die Bestimmungen über Obduktionen in Krankenanstalten (Paragraph 49, Oö. KAG 1997) sowie die Bestimmungen über strafprozessuale Obduktionen werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/1993, 63/2002, 32/2024)
  3. Absatz 3Eine Obduktion darf erst nach erfolgter Totenbeschau vorgenommen werden; sofern es sich nicht um eine behördlich angeordnete Obduktion handelt, darf sie überdies erst nach Ausstellung des Totenbeschauscheines vorgenommen werden.
  4. Absatz 4Obduktionen, die nicht behördlich angeordnet sind, dürfen nur auf Grund einer letztwilligen Anordnung des Verstorbenen vorgenommen werden. Liegt eine solche nicht vor, so dürfen Obduktionen nur auf schriftliches Verlangen oder mit schriftlicher Einwilligung der nächsten Angehörigen des Verstorbenen vorgenommen werden.
  5. Absatz 5Als nächste Angehörige im Sinn des Absatz 4, gelten die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner oder die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte, Verwandte und Verschwägerte einschließlich der Verwandten der eingetragenen Partnerinnen und Partner in ab- und aufsteigender Linie, Geschwister und deren Kinder. Bestehen unter diesen Angehörigen Meinungsverschiedenheiten, so geht der Wille der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten demjenigen der Verwandten, der Wille der Nachkommen und ihrer Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen und Partner demjenigen der Vorfahren und zwar nach dem Grad der Verwandtschaft, und der Wille der Verwandten in gerader Linie demjenigen der Geschwister und deren Kinder vor. Bei Meinungsverschiedenheiten unter den berufenen Angehörigen gleichen Grades gilt die Einwilligung als nicht gegeben. Anmerkung, LGBl.Nr. 54/2012, 32/2024)

§ 11

Text

Paragraph 11 <, b, r, /, >, fünf o, r, n, a, h, m, e, der Obduktionen

  1. Absatz einsObduktionen dürfen nur in hiezu geeigneten, ausreichend belichteten, belüfteten und temperierten Räumen und nur von einem zur Berufsausübung in Österreich berechtigten und fachlich befähigten Arzt nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften und unter Beachtung der erforderlichen sanitären Rücksichten vorgenommen werden. Von der Vornahme jeder Obduktion ist der zuständige Totenbeschauer in Kenntnis zu setzen; dieser ist berechtigt, bei der Obduktion anwesend zu sein. Der Arzt, der den Verstorbenen unmittelbar vor dem Tode behandelt hat, darf die Obduktion nicht durchführen. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/1993)
  2. Absatz 2Bei behördlich angeordneten Obduktionen hat die Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat, wenn diese Gemeinde nicht festgestellt werden kann, die Gemeinde, in der die Leiche aufgefunden wurde, den Obduktionsraum und eine geeignete Hilfskraft für den Obduzenten unentgeltlich bereitzustellen. Kann die Gemeinde den Obduktionsraum nicht im Gemeindegebiet bereitstellen, so hat sie außerdem die Kosten einer deswegen erforderlichen Überführung der Leiche in den nächstgelegenen geeigneten Obduktionsraum zu tragen. Die Träger von Einrichtungen, in denen ein geeigneter Obduktionsraum mit der erforderlichen Ausstattung (Prosektur oder sonstige geeignete und hiefür gewidmete Anlage) vorhanden ist, sind verpflichtet, ihre Anlage zur Durchführung von behördlich angeordneten Obduktionen gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen, wenn eine der nach obiger Bestimmung zur Kostentragung verpflichtete Gemeinde dies beantragt.
  3. Absatz 3Über jede Obduktion ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Obduktionsniederschrift hat die Feststellung der Identität des Obduzierten, die pathologischen Befunde an der Leiche und die Todesursache zu enthalten. Die Niederschrift ist vom Obduzenten zu unterzeichnen. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/1993, 59/1995)
  4. Absatz 4Nach jeder Obduktion ist die festgestellte Todesursache dem zuständigen Totenbeschauer bekanntzugeben. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/1993, 59/1995)
  5. Absatz 5Nach beendigter Obduktion ist die Leiche zuzunähen und zu reinigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/1993, 59/1995)
  6. Absatz 6Die Landesregierung kann in Durchführung der Bestimmungen dieses römisch II. Abschnittes die Vornahme außergerichtlicher Obduktionen durch Verordnung näher regeln. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/1993, 59/1995)

§ 12

Text

Paragraph 12 <, b, r, /, >, U, n, t, e, r, b, r, e, c, h, u, n, g,

Wenn während einer nicht behördlich angeordneten Obduktion Feststellungen gemacht werden, die eine gerichtliche oder verwaltungsbehördlich anzuordnende Obduktion geboten erscheinen lassen, so hat der Obduzent das Gericht bzw. die Behörde auf dem kürzesten Wege hievon in Kenntnis zu setzen und die Obduktion, sofern dies ohne Schaden für das Ergebnis geschehen kann, zu unterbrechen. Anmerkung, LGBl.Nr. 63/2002)

§ 13

Text

Paragraph 13 <, b, r, /, >, S, o, n, s, t, i, g, e, Eingriffe an Leichen

  1. Absatz einsDie Bestimmungen über Obduktionen gelten sinngemäß auch dann, wenn keine vollständige Obduktion vorgenommen wird, sondern nur einzelne Körperhöhlen eröffnet oder sonst einzelne operative Eingriffe an der Leiche durchgeführt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
  2. Absatz 2Jedoch fällt die Entnahme von Material und Leichenteilen zu diagnostischen Untersuchungen und zum Zwecke der Forschung, der Lehre oder der Heilbehandlung nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 14

Text

Paragraph 14 <, b, r, /, >, T, h, a, n, a, t, o, p, r, a, x, i, e,

Eine thanatopraktische Behandlung darf erst nach erfolgter Totenbeschau in geeigneten Räumen durchgeführt werden. Die Durchführung der Thanatopraxie ist vom Bestattungsunternehmen der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Bestattungsanlage, in der die Leiche beigesetzt oder eingeäschert wird, zu melden.

Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)

§ 15

Text

römisch III. Leichenbestattung

Paragraph 15 <, b, r, /, >, B, e, s, t, a, t, t, u, n, g, s, p, f, l, i, c, h, t,

  1. Absatz einsJede Leiche ist nach Ablauf von 48 Stunden und vor Ablauf von 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes zu bestatten. Sind geeignete Kühl- oder Konservierungsmöglichkeiten vorhanden, ist die Leiche vor Ablauf von zehn Tagen nach Eintritt des Todes zu bestatten. Eine spätere Bestattung darf nur bei Abgabe einer Leiche an ein anatomisches Universitätsinstitut oder mit Bewilligung der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters vorgenommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dagegen weder sanitätspolizeiliche Bedenken bestehen, noch die Pietät verletzt wird. Falls es zur Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit und zur Wahrung der Pietät erforderlich ist, ist die Bewilligung unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen.
  2. Absatz 2Unabhängig davon, wer zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist, haben die nächsten Angehörigen der verstorbenen Person für die Bestattung Sorge zu tragen. Sind keine nächsten Angehörigen vorhanden oder kommen sie ihrer Pflicht nicht rechtzeitig nach, ist die Bestattung durch die Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat, wenn diese nicht festgestellt werden kann, die Gemeinde, in der die Leiche aufgefunden wurde, zu besorgen. Die Gemeinde kann ein anatomisches Universitätsinstitut in Österreich davon verständigen, dass es die Leiche auf eigene Kosten abholen kann, wenn dies nach den Bestimmungen des Absatz 3, nicht unzulässig ist.
  3. Absatz 3Die Abgabe der Leiche an ein anatomisches Universitätsinstitut ist unzulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      der Gemeinde eine schriftliche Erklärung der verstorbenen Person oder ihrer gesetzlichen Vertreterin bzw. ihres gesetzlichen Vertreters vorliegt, in der dies ausdrücklich ausgeschlossen wird,
    2. Ziffer 2
      dadurch eine allenfalls anzuordnende Obduktion vereitelt würde oder
    3. Ziffer 3
      dagegen sanitätspolizeiliche Bedenken bestehen.
  4. Absatz 4Als nächste Angehörige im Sinn des Absatz 2, gelten Personen gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Die Verpflichtung für die Bestattung Sorge zu tragen, obliegt ihnen in der im Paragraph 10, Absatz 5, angeführten Reihenfolge.
  5. Absatz 5Hat die Gemeinde nach Absatz 2, für die Bestattung Sorge getragen, kann sie gegen diejenige Person Rückgriff nehmen, der nach Absatz 4, die Obsorge für die Bestattung obliegt. Trifft die Pflicht nach Absatz 4, mehrere Personen, haften diese solidarisch. Werden die Kosten nach einer entsprechenden Aufforderung durch die Gemeinde nicht beglichen, können diese mit Bescheid vorgeschrieben werden.
  6. Absatz 6Bestattungspflicht besteht auch für Tot- und Fehlgeburten, Leichenteile und abgetrennte menschliche Körperteile. Die Übergabe hat durch die behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt oder die Leitung der Krankenanstalt an das Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Im Übrigen gilt Absatz 2, sinngemäß.
  7. Absatz 7Abweichend von Absatz 6, dürfen Tot- und Fehlgeburten, Leichenteile und abgetrennte menschliche Körperteile im Rahmen einer ärztlichen Ordination oder des Betriebs einer Krankenanstalt in hygienisch einwandfreier Weise verwahrt und dann einer Sammelbestattung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, zugeführt werden.

Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)

§ 16

Text

Paragraph 16 <, b, r, /, >, A, u, f, b, a, h, r, u, n, g,

  1. Absatz einsNach der Totenbeschau ist die Leiche in eine Leichenhalle (Leichenkammer) zu überführen. Im Sterbehaus oder überhaupt außerhalb einer Leichenhalle (Leichenkammer) darf eine Leiche nur mit Zustimmung des Totenbeschauers aufgebahrt werden. Diese Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn sanitätspolizeiliche oder sonstige ernste Bedenken gegen eine solche Aufbahrung bestehen. Versagt der Totenbeschauer die Zustimmung, so hat auf Antrag der Bürgermeister zu entscheiden, ob sanitätspolizeiliche oder sonstige ernste Bedenken der Aufbahrung außerhalb einer Leichenhalle (Leichenkammer) entgegenstehen. Die Aufbahrung der Leiche im Sterbehaus ist ohne Zustimmung der Totenbeschauerin bzw. des Totenbeschauers bis längstens 24 Stunden nach dem Eintritt des Todes zulässig. Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2017, 32/2024)
  2. Absatz 2Ist in den die inneren Angelegenheiten regelnden Vorschriften einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft die Aufbahrung von Leichen bestimmter Angehöriger (z. B. geistlicher Würdenträger) in einer bestimmten Weise vorgeschrieben, so kann die Aufbahrung in der vorgeschriebenen Weise erfolgen. Dem Bürgermeister ist jedoch jede Aufbahrung, die nicht nach den Vorschriften des Absatz eins, erfolgt, vorher anzuzeigen. Der Bürgermeister hat Bedingungen oder Auflagen solcher Art vorzuschreiben, daß dadurch jede gesundheitliche Gefährdung ausgeschlossen wird.

§ 17

Text

Paragraph 17 <, b, r, /, >, B, e, s, t, i, m, m, u, n, g, von Bestattungsart und Bestattungsort

  1. Absatz einsAls Bestattungsart kommt die Erdbestattung (Beerdigung oder Beisetzung in einer Gruft) oder die Feuerbestattung in Betracht.
  2. Absatz 2Bestattungsart und Bestattungsort richten sich nach dem Willen der bzw. des Verstorbenen. Liegt kein eindeutig erkennbarer Wille der bzw. des Verstorbenen vor oder ist er nicht durchführbar, steht der Person die Festlegung von Bestattungsart und Bestattungsort zu, die auf Grund der Verpflichtung gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und 4 die Bestattung tatsächlich besorgt.
  3. Absatz 3Für Tot- oder Fehlgeburten, Leichenteile sowie abgetrennte menschliche Körperteile ist eine Sammelbestattung (Erd- oder Feuerbestattung) zulässig, eine Bestattung zusammen mit einer anderen Leiche ist jedoch verboten.
  4. Absatz 4Abweichend von Absatz 3, ist eine Sammelbestattung einer Tot- oder Fehlgeburt mit der gemeinsam verstorbenen Mutter zulässig.

Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)

§ 18

Text

Paragraph 18 <, b, r, /, >, E, r, d, b, e, s, t, a, t, t, u, n, g,

  1. Absatz einsDie Beerdigung und die Beisetzung in einer Gruft sind, soweit nicht nach Absatz 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist, nur auf Friedhöfen zulässig.
  2. Absatz 2Der Inhaber eines Friedhofes darf die Beerdigung oder die Beisetzung in einer Gruft nur zulassen, wenn vorher der Totenbeschauschein beigebracht wurde.
  3. Absatz 3Außerhalb von Friedhöfen dürfen Leichen nur in einer Begräbnisstätte bestattet werden. Die Errichtung einer Begräbnisstätte außerhalb eines Friedhofes bedarf der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Errichtung der Begräbnisstätte außerhalb eines Friedhofes wegen der Bedeutung der Persönlichkeit des zu Bestattenden im öffentlichen Interesse liegt oder in den die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft regelnden Vorschriften vorgeschrieben ist. Paragraph 31, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins bis 6 gelten sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 63/2002, 30/2010)
  4. Absatz 4Soll eine Leiche in einer nach Absatz 3, bewilligten Begräbnisstätte beigesetzt werden, ist dies der Behörde anzuzeigen. Diese hat zu überprüfen und durch Bescheid anzuordnen, ob und unter welchen Bedingungen oder Auflagen im Rahmen des Bescheides über die Bewilligung der Begräbnisstätte die Beisetzung zulässig ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 63/2002)

Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)

§ 19

Text

Paragraph 19 <, b, r, /, >, fünf e, r, s, a, r, g, u, n, g,

  1. Absatz einsLeichen dürfen nur in Särgen befördert, aufgebahrt und bestattet werden. Bei der Versargung der Leichen sind Pietät und Würde zu wahren. Anmerkung, LGBl.Nr. 63/2002)
  2. Absatz 2Särge, Sargausstattungen, Sargbeigaben und sonstige Gegenstände müssen aus Materialien bestehen, von denen bei der gewählten Bestattungsart möglichst geringe nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt und keine Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen ausgehen. Bei Feuerbestattung ist überdies darauf Bedacht zu nehmen, daß keine Schäden an der Einäscherungsanlage entstehen können.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Sargbeigaben und sonstigen Gegenständen zu erlassen. Dabei ist auf die Erfordernisse des Umweltschutzes und die verschiedenen Bestattungsarten Bedacht zu nehmen.

Anmerkung, LGBl.Nr. 84/1993)

§ 20

Text

Paragraph 20 <, b, r, /, >, E, i, n, ä, s, c, h, e, r, u, n, g,

  1. Absatz einsLeichen dürfen nur in einer Feuerbestattungsanstalt eingeäschert werden, deren Errichtung gemäß Paragraph 31, bewilligt wurde.
  2. Absatz 2Eine Leiche darf nur eingeäschert werden, wenn als Bestattungsart die Feuerbestattung bestimmt und der Totenbeschauschein beigebracht wurde. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/1995, 32/2024)
  3. Absatz 3Die gesamten Aschenreste einer eingeäscherten Leiche sind in eine Urne aufzunehmen. Diese ist so zu kennzeichnen, dass festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste stammen. Anmerkung, LGBl.Nr. 63/2002, 32/2024)
  4. Absatz 4Die Bestimmung des Absatz 3, zweiter Satz gilt nicht für Sammelbestattungen gemäß Paragraph 17, Absatz 3, sowie für Aschenreste von separat verbrannten Leichenteilen und abgetrennten menschlichen Körperteilen. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
  5. Absatz 5Falls die bzw. der Verstorbene nicht eine gegenteilige Anordnung getroffen hat, kann das Feuerbestattungsunternehmen auf Verlangen der Ehegattin bzw. des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners, der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten, eines Kindes und eines Elternteils eine kleine Teilmenge der Asche aus der Urne entnehmen und der bzw. dem Angehörigen zum Gedenken an die verstorbene Person übergeben. Auch bei mehreren Verlangen auf Teilaschenentnahme darf insgesamt nur eine kleine Teilmenge entnommen werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)

§ 21

Text

Paragraph 21 <, b, r, /, >, B, e, i, s, e, t, z, e, n, der Urne und Verstreuen der Asche
auf Friedhöfen und Urnenstätten

  1. Absatz einsDie die Aschenreste enthaltende Urne ist, sofern nicht gemäß Paragraph 21 a, eine Ausnahme zulässig ist, im Rahmen eines Friedhofs oder einer Urnenstätte beizusetzen. Die Urne ist von dem Feuerbestattungsunternehmen unmittelbar der Betreiberin bzw. dem Betreiber der betreffenden Bestattungsanlage oder dem beauftragten Bestattungsunternehmen auszufolgen.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, kann die Urne direkt der Person, die die Beisetzung besorgt, übergeben werden, wenn eine Übernahmebestätigung der Betreiberin bzw. des Betreibers des Friedhofs bzw. der Urnenstätte vorliegt.
  3. Absatz 3Die Urne ist bis zur Beisetzung in würdiger und pietätvoller Weise zu verwahren.
  4. Absatz 4Die Beisetzung einer Urne in einem Gewässer ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      sich der Friedhof oder Urnenhain unmittelbar am Ufer eines fließenden Gewässers befindet und die Urne von dort aus in das Gewässer versenkt wird und
    2. Ziffer 2
      auf Grund der Beschaffenheit der Urne und des Gewässers ein unmittelbares, vollständiges Absinken der Urne gewährleistet ist und
    3. Ziffer 3
      die Urne aus rasch wasserlöslichem Material besteht.
  5. Absatz 5Das Verstreuen von Leichenasche ist nur auf einer dafür vorgesehenen Wiese eines Friedhofs oder eines Urnenhains zulässig.

Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)

§ 21a

Text

Paragraph 21 a, <, b, r, /, >, B, e, i, s, e, t, z, e, n und Aufbewahren der Urne
außerhalb von Friedhöfen und Urnenstätten

  1. Absatz einsDie Beisetzung oder Aufbewahrung einer Urne außerhalb einer im Paragraph 21, Absatz eins, genannten Bestattungsanlage bedarf einer Bewilligung der Gemeinde, in der die Urne beigesetzt oder aufbewahrt werden soll. Die Bewilligung ist unter Vorschreibung der erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn die antragstellende Person und die Umstände der beabsichtigten Beisetzung oder Aufbewahrung erwarten lassen, dass die Urne pietät- und würdevoll behandelt wird, insbesondere die Beisetzung oder Aufbewahrung nicht an einem allgemein zugänglichen Ort erfolgt.
  2. Absatz 2Die Urne ist vom Feuerbestattungsunternehmen der Person, der die Bewilligung gemäß Absatz eins, oder eine entsprechende Bewilligung nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften erteilt wurde, gegen Vorlage des Bewilligungsbescheids auszufolgen. Ist in einem Bundesland die Beisetzung der Urne außerhalb einer Bestattungsanlage nicht bewilligungspflichtig, darf die Urne den Personen, die die Beisetzung besorgen, ebenfalls übergeben werden.
  3. Absatz 3Bei einer Überführung in Staaten, in denen für Urnen kein Friedhofszwang besteht, ist dem Feuerbestattungsunternehmen vor Übergabe der Urne eine entsprechende Bestätigung (zB der Botschaft oder einer konsularischen Vertretung) vorzulegen.
  4. Absatz 4Ein Versenken der Urne in ein Gewässer oder Verstreuen der Asche ist nicht zulässig.
  5. Absatz 5Eine gemäß Paragraph 20, Absatz 5, entnommene Teilmenge der Asche darf außerhalb einer Bestattungsanlage nicht an allgemein zugänglichen Orten aufbewahrt, vergraben oder verstreut werden.

Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)

§ 22

Text

römisch IV. Überführung und Enterdigung von Leichen

Paragraph 22 <, b, r, /, >, Ü, b, e, r, f, ü, h, r, u, n, g, ;, allgemeines

  1. Absatz einsUnter Überführung ist die Beförderung einer Leiche zu einer außerhalb der Gemeinde des Sterbeorts gelegenen Bestattungsanlage, Aufbahrungsstätte oder Einrichtung, in der eine Obduktion gemäß Paragraph 10, Absatz 4, oder die Thanatopraxie durchgeführt wird, zu verstehen. Für die Überführung ist eine Bewilligung der für den Sterbeort zuständigen Behörde dann erforderlich, wenn der Totenbeschauer im Totenbeschauschein sanitätspolizeiliche Bedenken gegen die Überführung vermerkt hat. Die Bewilligung darf nur aus zwingenden sanitätspolizeilichen Rücksichten versagt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
  2. Absatz 2Die Überführung der die Aschenreste enthaltenden Urne bedarf keiner Bewilligung. Falls es sich um die Überführung einer bereits beigesetzten Urne handelt, gelten sinngemäß die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz eins,
  3. Absatz 3Entfallen. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
  4. Absatz 4Wird eine Leiche aus einem anderen Bundesland nach Oberösterreich überführt und wurden beim Transport die im anderen Bundesland hiefür geltenden Vorschriften eingehalten, so bedarf die Überführung in Oberösterreich keiner weiteren Bewilligung.
  5. Absatz 5Für Leichenüberführungen in das Ausland wird auf die Bestimmungen des Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1958,, und des Übereinkommens über die Leichenbeförderung, Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1978,, verwiesen. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
  6. Absatz 6Die einschlägigen verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes über den Transport von Leichen mit Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
  7. Absatz 7Das Bestattungsunternehmen, das die Überführung besorgt, hat den Inhaber der Bestattungsanlage, zu der die Leiche überführt wird, rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche zu verständigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/1993, 32/2024)

Anmerkung, LGBl.Nr. 63/2002)

§ 23

Text

Paragraph 23 <, b, r, /, >, fünf e, r, s, a, r, g, u, n, g,

  1. Absatz einsJede im Sinne des Paragraph 22, bewilligungspflichtige Überführung einer Leiche darf unter Beachtung der Vorschriften des Paragraph 19, Absatz eins, nur in einem dicht schließenden Metallsarg oder in einem Holzsarg mit undurchlässiger Einlage erfolgen. Der Metallsarg ist zu verlöten, der Holzsarg luftdicht abzudichten.
  2. Absatz 2Wenn mit der Gefahr stärkerer Verwesung gerechnet werden muß oder wenn es sonst die Umstände des Falles vom sanitätspolizeilichen Standpunkt erfordern, kann die Behörde weitere Bedingungen oder Auflagen für die Art der Versargung, allenfalls auch die Konservierung der Leiche, vorschreiben. Anmerkung, LGBl.Nr. 63/2002)

§ 24

Text

Paragraph 24 <, b, r, /, >, B, e, r, e, c, h, t, i, g, u, n, g, zur Überführung

Leichen dürfen nur von Bestattungsunternehmen und nur mit vorschriftsmäßig ausgestatteten Fahrzeugen überführt werden, wobei auf sanitätspolizeiliche Erfordernisse und auf die Wahrung der Pietät und Würde besonders Bedacht zu nehmen ist. Diese Unternehmen sind für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und für die Erfüllung der im Einzelfalle von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen verantwortlich. Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Vorschriften über die Ausstattung der zur Leichenbeförderung verwendeten Fahrzeuge zu erlassen. Anmerkung, LGBl.Nr. 63/2002, 32/2024)

§ 25

Text

Paragraph 25 <, b, r, /, >, B, e, w, i, l, l, i, g, u, n, g,

  1. Absatz einsDem Ansuchen um die Bewilligung zur Überführung einer Leiche ist eine Ausfertigung des Totenbeschauscheines beizulegen.
  2. Absatz 2Die Behörde hat die Bewilligung durch Ausstellung eines Leichenpasses zu erteilen, in dem die erforderlichen sanitätspolizeilichen Bedingungen oder Auflagen vorzuschreiben sind, unter denen die Überführung der Leiche zulässig ist. Der Leichenpass und der Totenbeschauschein sind dem ansuchenden Bestattungsunternehmen auszufolgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 63/2002, 32/2024)
  3. Absatz 3Das die Überführung der Leiche durchführende Bestattungsunternehmen hat nach dem Einlangen der Leiche am Bestimmungsort den Leichenpass der für diesen Ort zuständigen Behörde zu übermitteln. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/1993, 63/2002, 32/2024)
  4. Absatz 4Der Leichenpass hat insbesondere den Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum des Verstorbenen, den Ort, den Tag und die Ursache des Todes, den Bestimmungsort des Leichentransportes sowie die Art der Versargung zu enthalten. Die Form des Leichenpasses ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/1993, 32/2024)

§ 26

Text

Paragraph 26 <, b, r, /, >, E, n, t, e, r, d, i, g, u, n, g,

  1. Absatz einsDie Enterdigung einer bereits beigesetzten Leiche bedarf, abgesehen von den behördlich angeordneten Enterdigungen, der Bewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde, in deren Gebiet der Friedhof liegt, auf welchem die Leiche bestattet ist.
  2. Absatz 2Der Bürgermeister hat die Enterdigung zu bewilligen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen.
  3. Absatz 3Wenn die Bewilligung zur Enterdigung erteilt wird, sind die vom sanitätspolizeilichen Standpunkt notwendig erscheinenden Bedingungen oder Auflagen vorzuschreiben.

§ 27

Text

Paragraph 27 <, b, r, /, >, Ü, b, e, r, f, ü, h, r, u, n, g, enterdigter Leichen

Die Überführung einer enterdigten Leiche bedarf der Bewilligung der Behörde; es gelten hierbei die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 4 bis 7, des Paragraph 23,, des Paragraph 24 und des Paragraph 25, Absatz 2 und 3. Insbesondere ist ein diesen Bestimmungen entsprechender Sarg bereitzuhalten, in den die ausgegrabene Leiche bzw. Leichenreste unverzüglich aufzunehmen sind. Die Überführung von Gebeinen, die frei von organischen Verwesungsprodukten sind, bedarf keiner Bewilligung. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/1993, 63/2002, 32/2024)

§ 28

Text

Paragraph 28,

Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 63/2002)

§ 29

Text

Paragraph 29 <, b, r, /, >, L, e, i, c, h, e, n, t, e, i, l, e,, totgeborene menschliche Früchte,
Leichenreste

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten sinngemäß auch für Leichenteile, totgeborene menschliche Früchte und Leichenreste.

§ 30

Text

römisch fünf. Bestattungsanlagen

Paragraph 30 <, b, r, /, >, B, e, g, r, i, f, f und Errichtung

  1. Absatz einsAls Bestattungsanlagen im Sinn dieses Gesetzes gelten
    1. Ziffer eins
      Friedhöfe zur Erdbestattung sowie zur Beisetzung von Aschenurnen,
    2. Ziffer 2
      Urnenstätten, wie Urnenhaine und Urnenhallen, zur ausschließlichen Beisetzung von Aschenurnen, und
    3. Ziffer 3
      Feuerbestattungsanlagen (Krematorien).
  2. Absatz 2Bestattungsanlagen können errichtet und betrieben werden
    1. Ziffer eins
      von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband oder einer in kommunalem Eigentum stehenden wirtschaftlichen Unternehmung (kommunale Bestattungsanlage),
    2. Ziffer 2
      von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder von einer ihrer Einrichtungen (konfessionelle Bestattungsanlage) oder
    3. Ziffer 3
      von selbständig wirtschaftlich Tätigen, die diese Bestattungsanlagen in der Regel gegen Entgelt zur Verfügung stellen (private Bestattungsanlage).
  3. Absatz 3Der Betrieb einer privaten Bestattungsanlage umfasst alle mit dieser Anlage verbundenen Tätigkeiten, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen; dies gilt insbesondere für Tätigkeiten, die einer Gewerbeberechtigung für das Bestattungsgewerbe gemäß Paragraph 101, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2004,, bedürfen.
  4. Absatz 4Die Gemeinde ist zur Errichtung eines Friedhofs und einer Leichenhalle (Leichenkammer) verpflichtet, wenn für das Gemeindegebiet nicht bereits ein Friedhof und eine Leichenhalle (Leichenkammer) eines anderen Rechtsträgers zur Verfügung steht, auf dem für die Bestattung von Verstorbenen und von Aschenurnen in ausreichendem Maße vorgesorgt ist.

Anmerkung, LGBl.Nr. 30/2010)

§ 31

Text

Paragraph 31 <, b, r, /, >, B, e, h, ö, r, d, l, i, c, h, e, Bewilligung

  1. Absatz einsDie Errichtung, wesentliche Änderung sowie die teilweise oder gänzliche Auflassung einer Bestattungsanlage bedürfen der Bewilligung der Behörde. Anmerkung, LGBL.Nr. 32/2024)
  2. Absatz 2Dem Ansuchen auf Errichtung oder wesentliche Änderung sind folgende Unterlagen anzuschließen, wobei im Fall des elektronischen Einbringens jedenfalls eine Ausfertigung ausreicht:
    1. Ziffer eins
      ein maßstabsgerechter Grundriss- und Aufrissplan in zweifacher Ausfertigung,
    2. Ziffer 2
      eine Projektbeschreibung einer bzw. eines befugten Bausachverständigen in zweifacher Ausfertigung,
    3. Ziffer 3
      der Nachweis eines dauerhaften Verfügungsrechts, wenn die Liegenschaft nicht im Eigentum der Antragstellerin bzw. des Antragstellers steht,
    4. Ziffer 4
      bei Friedhöfen ein geologisches Gutachten über die Boden- und Grundwasserverhältnisse zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, Ziffer 6, und
    5. Ziffer 5
      bei Feuerbestattungsanlagen eine Betriebsbeschreibung, die jedenfalls detaillierte Angaben über den Vorgang der Einäscherung bis zur Verwahrung der Leichenasche zu enthalten hat.
  3. Absatz 3Die Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung ist unter Vorschreibung der erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die geplante Maßnahme den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen entspricht und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt,
    2. Ziffer 2
      keine sanitätspolizeilichen Bedenken entgegenstehen,
    3. Ziffer 3
      insbesondere im Hinblick auf die Person und die wirtschaftliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie die Gestaltung und Lage der Anlage ein dauernder und pietätvoller Betrieb sowie die dauernde und pietätvolle Erhaltung gewährleistet ist,
    4. Ziffer 4
      im Fall der Errichtung eines Friedhofs oder einer Urnenstätte durch entsprechende finanzielle Maßnahmen, etwa durch die Stellung einer finanziellen Sicherheit bei einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Finanzinstitut, Vorsorge dafür getroffen ist, dass die Kosten für die durch eine allfällige Auflösung des Friedhofs oder der Urnenstätte notwendigen Maßnahmen dauernd gedeckt sind,
    5. Ziffer 5
      die nach der Größe, Art, Lage und Widmung der Anlage erforderlichen Betriebsgebäude, sanitären Anlagen, Abfallplätze, Versorgungsleitungen und Wasserentnahmestellen sowie das zum Betrieb erforderliche Personal vorhanden sind,
    6. Ziffer 6
      im Fall von Friedhöfen die Bodenbeschaffenheit hinsichtlich der Abbaubedingungen geeignet ist und keine nachteilige Beeinträchtigung des Grundwassers, insbesondere genutzter Trinkwasserversorgungsanlagen zu erwarten sind,
    7. Ziffer 7
      im Fall von Friedhöfen oder Feuerbestattungsanlagen eine Leichenhalle (Leichenkammer) vorhanden oder durch vertragliche Vereinbarung die Nutzung einer solchen gemäß Paragraph 32, Absatz 2, sichergestellt ist,
    8. Ziffer 8
      im Fall von Feuerbestattungsanlagen durch eine Technologie die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten und Emissionsminderungsmaßnahmen sowie eine Emissionsüberwachung gewährleistet ist, die zum Bewilligungszeitpunkt dem Stand der Technik entspricht,
    9. Ziffer 9
      eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung gewährleistet ist.
  4. Absatz 4Im Bewilligungsbescheid ist das Siedlungsgebiet zu bezeichnen, für welches der Friedhof bestimmt ist.
  5. Absatz 4 aDie Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber hat über die Emissionsüberwachung Aufzeichnungen zu führen, diese fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
  6. Absatz 5Die Bewilligung zur Auflassung einer Bestattungsanlage ist zu erteilen, wenn die Anlage den Erfordernissen eines klaglosen und pietätvollen Betriebs nicht mehr entspricht. Im Bewilligungsbescheid sind jene Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die vom Standpunkt der Sanitätspolizei und der Pietät eine unbedenkliche Auflassung der Anlage gewährleisten. Insbesondere ist darin vorzuschreiben, innerhalb welcher Zeit und unter welchen Bedingungen oder Auflagen das Friedhofsgrundstück einer anderen Verwendung zugeführt werden darf.
  7. Absatz 6Der Übergang des Eigentumsrechts an einer Bestattungsanlage ist der Behörde anzuzeigen. Wenn diese nicht binnen einer Frist von drei Monaten, insbesondere auf Grund von in der Person der neuen Eigentümerin bzw. des neuen Eigentümers gelegenen Gründen, die zur Vermutung Anlass geben, dass die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer 3 und 4 nicht erfüllt sein könnten, einen anderslautenden Bescheid erlässt, gilt die Weiterführung des Betriebs der Bestattungsanlage durch die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer als genehmigt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für den Übergang des dauernden Verfügungsrechts. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
  8. Absatz 7Den nach diesem Landesgesetz geltenden Verpflichtungen für kommunale oder konfessionelle Bestattungsanlagen kommt insofern eine dingliche Wirkung zu, als im Fall eines Übergangs des Eigentums an einer solchen Bestattungsanlage an eine private Betreiberin bzw. einen privaten Betreiber gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, diese Verpflichtungen auch vom jeweiligen Rechtsnachfolger zu erfüllen sind. Dies gilt auf Grund der dinglichen Wirkung auch im Fall einer weiteren Übertragung des Eigentums an einer vormals kommunalen oder konfessionellen Bestattungsanlage von einer privaten Betreiberin bzw. einem privaten Betreiber an eine solche bzw. einen solchen.
  9. Absatz 8Die Behörde hat das Recht, Bestattungsanlagen und Leichenhallen (Leichenkammern) jederzeit und unangekündigt auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes zu überprüfen. Werden Mängel festgestellt, ist die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber schriftlich aufzufordern, diese binnen angemessener Frist zu beheben. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)

Anmerkung, LGBl.Nr. 30/2010)

§ 32

Text

Paragraph 32 <, b, r, /, >, L, e, i, c, h, e, n, h, a, l, l, e,

  1. Absatz einsDie Errichtung und die wesentliche Änderung einer Leichenhalle (Leichenkammer) bedürfen der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung ist unter Vorschreibung der erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Leichenhalle (Leichenkammer) den Erfordernissen der Pietät und Würde entspricht,
    2. Ziffer 2
      keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen,
    3. Ziffer 3
      die Leichenhalle (Leichenkammer) so groß ist, dass darin bei gewöhnlichem Ausmaß der Sterblichkeit alle Toten aufgebahrt werden können, die nicht an einem anderen Ort aufgebahrt werden dürfen und
    4. Ziffer 4
      sich die Leichenhalle (Leichenkammer) zumindest im Nahebereich des Friedhofs oder der Feuerbestattungsanlage befindet.
  2. Absatz 2Der Rechtsträger des Friedhofs oder der Feuerbestattungsanlage ist zur Errichtung und zum Betrieb der Leichenhalle (Leichenkammer) verpflichtet, sofern nicht bereits im Nahebereich des Friedhofs oder der Feuerbestattungsanlage eine den Voraussetzungen des Absatz eins, entsprechende Leichenhalle (Leichenkammer) besteht und durch vertragliche Vereinbarung die Nutzung dieser Leichenhalle (Leichenkammer) sichergestellt ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 30/2010)

§ 33

Text

Paragraph 33 <, b, r, /, >, A, u, f, n, a, h, m, e, p, f, l, i, c, h, t,

  1. Absatz einsEine Gemeinde oder ein Gemeindeverband als Inhaber einer kommunalen Bestattungsanlage gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, sowie Betreiberinnen bzw. Betreiber privater Bestattungsanlagen gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, dürfen die Bestattung von Leichen, Leichenteilen oder Aschenurnen aus dem Siedlungsgebiet, für welches der Friedhof bestimmt ist, nicht verweigern, wenn nicht gesetzliche Vorschriften der Bestattung entgegenstehen. Anmerkung, LGBl.Nr. 30/2010, 32/2024)
  2. Absatz 2Gemäß Artikel 12, des Gesetzes vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 49, wodurch die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, kann keine Religionsgemeinde der Leiche eines ihr nicht Angehörigen die anständige Beerdigung auf ihrem Friedhofe verweigern:
    1. Ziffer eins
      wenn es sich um die Bestattung in einem Familiengrabe handelt, oder wenn
    2. Ziffer 2
      da, wo der Todesfall eintrat oder die Leiche gefunden wurde, im Umkreise der Ortsgemeinde ein für Angehörige der Kirche oder Religionsgesellschaft des Verstorbenen bestimmter Friedhof sich nicht befindet.
  3. Absatz 3Auf jedem Friedhof ist ein Platz zur Beerdigung von Leichenteilen und abgetrennten menschlichen Körperteilen vorzusehen. Die Beerdigung bzw. Einäscherung solcher Teile darf der Inhaber eines Friedhofes bzw. einer Einäscherungsanlage nicht verweigern. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)

§ 34

Text

Paragraph 34 <, b, r, /, >, F, r, i, e, d, h, o, f, s, o, r, d, n, u, n, g, ;, Rechtsbeziehungen
zwischen Friedhofsbenützern und Friedhofsinhabern

  1. Absatz einsFür jeden Friedhof ist vom Inhaber des Friedhofes eine Friedhofsordnung zu erstellen, welche an leicht zugänglicher Stelle im Friedhof sichtbar anzuschlagen ist. Die Friedhofsordnung hat alle zum ordnungsgemäßen Betrieb des Friedhofes erforderlichen Regelungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zu enthalten.
  2. Absatz 2Die Friedhofsordnung hat insbesondere zu enthalten: Inhaber und Verwaltung des Friedhofes; das Friedhofsareal; das Siedlungsgebiet, für welches der Friedhof bestimmt ist; die Art und Beschaffenheit der Grüfte und Gräber (wie Reihengräber, Familiengräber, Urnengräber usw.); Grababstände; Grabtiefen; Turnus der Wiederbelegung der Gräber; Gebrauchsrechte und Pflichten der Angehörigen; Vorschriften zur Wahrung von Pietät und Würde; Verantwortlichkeit des Totengräbers und der Friedhofverwaltung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften; Überwachungsrecht. Die Friedhofsordnung kann auch Anordnungen bezüglich der würdigen gärtnerischen und künstlerischen Gestaltung des Friedhofes und der Gräber enthalten. Anmerkung, LGBl.Nr. 30/2010)
  3. Absatz 3Die Rechtsbeziehungen zwischen den Inhabern und den Benützern der Friedhöfe sind unbeschadet der Bestimmungen des Artikel 15, des Staatsgrundgesetzes, RGBl. Nr. 142/1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger und des Artikel 12, des Gesetzes RGBl. Nr. 49/1868, durch den die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, privatrechtlicher Natur. Abgabenrechtliche Vorschriften werden hiedurch nicht berührt.

§ 35

Text

Paragraph 35 <, b, r, /, >, Ü, b, e, r, w, a, c, h, u, n, g,

Zur Gewährleistung der Übersicht über die auf einem Friedhof bestatteten Leichen hat der Friedhofsinhaber ein Gräberbuch zu führen. In Verbindung mit dem Gräberbuch ist ein Übersichtsplan über die Lage der Gräber (Grüfte) zu führen.

Anmerkung, LGBl.Nr. 63/2002)

§ 36

Text

Paragraph 36 <, b, r, /, >, S, p, e, r, r, e,, Schließung

  1. Absatz einsLiegen die Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz 3, nicht mehr vor, insbesondere weil sich ein Friedhof in einem derartigen Zustand befindet, dass die Weiterbenützung eine gesundheitliche Gefährdung der Umwelt mit sich bringen würde, oder weil sich herausstellt, dass die Abbaubedingungen infolge der Bodenbeschaffenheit oder aus anderen Gründen ungünstig sind, ist der Friedhof nach Anhören des Friedhofinhabers durch die Behörde zeitlich für Neubelegungen zu sperren oder endgültig zu schließen. Anmerkung, LGBl.Nr. 30/2010)
  2. Absatz 2Im Bescheid, mit dem die Sperre oder Schließung eines Friedhofes verfügt wird, sind jene Auflagen vorzuschreiben, die gewährleisten, daß nach der Sperre oder Schließung vom Standpunkte der Sanitätspolizei und der Pietät keine Mißstände auftreten bzw. bestehende Mißstände behoben werden. Bei der Schließung kann insbesondere vorgeschrieben werden, innerhalb welcher Zeit eine allgemeine Ausgrabung vorzunehmen ist oder vorgenommen werden darf und innerhalb welcher Zeit und unter welchen Bedingungen oder Auflagen das Friedhofsgrundstück einer anderen Verwendung zugeführt werden darf.

§ 37

Text

Paragraph 37 <, b, r, /, >, B, a, u, r, e, c, h, t, l, i, c, h, e, Vorschriften

Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes über die behördliche Bewilligung der Errichtung, Erweiterung und Auflassung von Bestattungsanlagen werden die geltenden baurechtlichen Vorschriften nicht berührt.

§ 38

Text

Paragraph 38 <, b, r, /, >, A, n, d, e, r, e, Bestattungsanlagen

Die für Friedhöfe geltenden Bestimmungen der Paragraphen 34 bis 37 gelten sinngemäß auch für andere Bestattungsanlagen, deren Errichtung gemäß Paragraph 31, einer behördlichen Bewilligung bedarf.

§ 38a

Text

Paragraph 38 a, <, b, r, /, >, D, u, r, c, h, f, ü, h, r, u, n, g, s, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, e, n,

Die Landesregierung hat nach Erfordernis in Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnitts römisch fünf die näheren Einzelheiten insbesondere zur Wahrung der öffentlichen Interessen an einem dauernden und pietätvollen Betrieb und einer dauernden und pietätvollen Erhaltung der Bestattungsanlagen, an der Sicherstellung der Aufnahmepflicht sowie an der Gleichbehandlung der Friedhofsbenützer durch Verordnung zu regeln. Anmerkung, LGBl.Nr. 30/2010)

§ 38b

Text

römisch VI. Behörden

Paragraph 38 b,

Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.

Anmerkung, LGBl.Nr. 63/2002, 30/2010, 90/2013)

§ 39

Text

römisch VII. Strafen; Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

Paragraph 39,

  1. Absatz einsWer einem Gebot oder Verbot dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wer eine Handlung setzt, die nach diesem Gesetz einer behördlichen Bewilligung oder der Zustimmung eines behördlichen Organes bedarf, ohne daß die Bewilligung bzw. Zustimmung vorliegt, ferner wer Pietät und Würde einer Bestattungsanlage gröblich verletzt, wird, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht oder gerichtlich strafbar ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 Euro bestraft. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2001, 63/2002, 32/2024)
  2. Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
  3. Absatz 3Unabhängig vom Strafverfahren kann dem Täter die Verpflichtung zur Herstellung des dem Gesetze entsprechenden Zustandes auferlegt werden.

§ 40

Text

römisch VIII. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 40,

Folgende in diesem Gesetz geregelte Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde:

  1. Ziffer eins
    die von der Gemeinde (bzw. dem Bürgermeister oder dem Totenbeschauer) zu besorgenden Aufgaben gemäß Abschnitt römisch eins (mit Ausnahme der Bestimmungen des Paragraph 7,) und römisch III, des Paragraph 26, sowie des Paragraph 34, Absatz 3, erster Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 38 ;,
  2. Ziffer 2
    die Mitwirkung der Gemeinde bei der Durchführung der Obduktion (Paragraph 11, Absatz 2,) sowie die Teilnahme der Totenbeschauerin bzw. des Totenbeschauers an der Durchführung der Obduktion (Paragraph 11, Absatz eins,);
  3. Ziffer 3
    die Erteilung von Bewilligungen gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins ;,
  4. Ziffer 4
    die Wahrnehmung der gemäß Abschnitt römisch fünf eine Gemeinde (einen Gemeindeverband) treffenden Rechte und Pflichten als Träger einer kommunalen Bestattungsanlage oder im Zusammenhang mit der Errichtung einer solchen Bestattungsanlage.

§ 41

Text

römisch IX. Schlußbestimmungen

Paragraph 41 <, b, r, /, >, A, u, s, l, e, g, u, n, g, s, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g,

Soweit durch Regelungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Gewerberechts, des Epidemierechts, der Kriegsopferfürsorge oder des Strafrechts berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)

§ 42

Text

Paragraph 42 <, b, r, /, >, A, u, f, h, e, b, u, n, g, bestehender Vorschriften

  1. Absatz einsMit 1. Juli 1961 werden die gesetzlichen Bestimmungen über das Leichen- und Bestattungswesen, soweit dieses in diesem Gesetz geregelt ist, aufgehoben. Es werden daher, soweit sie überhaupt noch in Geltung stehen, insbesondere folgende Rechtsvorschriften aufgehoben:
    1. Litera a
      das Hofdekret vom 7. März 1771, Th. G. Sitzung 6. Bd. Sitzung 336, betreffend die Zeit, innerhalb welcher die Toten zu beerdigen sind, und Leichenkammern;
    2. Litera b
      das Hofdekret vom 25. Februar 1797, P. G. Sitzung Nr. 32, über die Errichtung von Totenkammern;
    3. Litera c
      das Hofdekret vom 23. August 1784, Ziffer 2951,, P. G. Sitzung 6. Bd. Sitzung 565, über die Anlage von Grüften und Kirchhöfen;
    4. Litera d
      der Hofbescheid vom 6. Dezember 1784, betreffend die Enteignung von Gründen zu Friedhofzwecken;
    5. Litera e
      das Hofdekret vom 6. September 1787, Ziffer 1837,, betreffend Kloster- und Familiengrüfte;
    6. Litera f
      das Hofkanzleidekret vom 12. August 1788, Ziffer 1460,, Ges. Jos. römisch II, Bd. 15 Sitzung 945, betreffend Privatfamiliengrüfte;
    7. Litera g
      die Ah. Entschließung vom 14. März 1843, Hofkanzleizahl 8707/1843, betreffend Familiengrüfte;
    8. Litera h
      das Hofkanzleidekret vom 6. Mai 1844, Ziffer 13 Punkt 210 /, 790,, betreffend Familiengrüfte;
    9. Litera i
      der Erlaß des k.k. Staatsministeriums vom 18. März 1866, Ziffer 1462 /, S, t, M,, und des Ministeriums des Inneren vom 3. August 1871, Ziffer 9404,, betreffend Leichentransporte und Ausstellung von Leichenpässen;
    10. Litera j
      die Bestimmungen auf dem Gebiete des Leichen- und Bestattungswesens im Gesetz vom 30. April 1870, RGBl. Nr. 68, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes, insbesondere im Paragraph 2, Litera f und g, im Paragraph 3, Litera d und im Paragraph 4, Litera b,, c und d;
    11. Litera k
      der Erlaß des k.k. Ministeriums des Inneren vom 31. Jänner 1873, Ziffer 1771,, betreffend Familiengrüfte;
    12. Litera l
      die Verordnung des Ministers des Inneren vom 3. Mai 1874, RGBl. Nr. 56, betreffend den Transport und die Ausgrabung (Exhumation) von Leichen in der Fassung der Verordnung LGuVBl. für Oberösterreich Nr. 46/1927;
    13. Litera m
      die Kundmachung des k.k. Statthalters in Oberösterreich vom 8. Mai 1887, GuVBl.Nr. 17, betreffend das Vorgehen und die Vorsichten bei außerämtlichen Leichenöffnungen und bei gewissen Operationen an Leichen;
    14. Litera n
      die Verordnung der k.k. Statthalterei für Oberösterreich vom 29. Jänner 1896, LGuVBl.Nr. 7, betreffend die Totenbeschau und eine Instruktion für die Totenbeschauer;
    15. Litera o
      die Verordnung vom 28. Februar 1939, DRGBl. römisch eins Sitzung 550 (Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 414/1939), zur Einführung reichsrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiete der Feuerbestattung im Lande Österreich;
    16. Litera p
      das Gesetz vom 15. Mai 1934, DRGBl. römisch eins Sitzung 380, über die Feuerbestattung;
    17. Litera q
      die Verordnung vom 10. August 1938, DRGBl. römisch eins Sitzung 1000, zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes;
    18. Litera r
      die zweite Verordnung vom 24. April 1942, DRGBl. römisch eins Sitzung 242, zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes;
    19. Litera s
      Paragraph 22 und Abschnitt römisch 21 der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Dienstordnung für die Gesundheitsämter - Besonderer Teil); Kundmachung im Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 686/1938;
    20. Litera t
      die Worte „Leichen- und Bestattungswesen“ im Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1949,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1953,.
  2. Absatz 2Im gleichen Zeitpunkt werden die folgenden Rechtsvorschriften teilweise aufgehoben:
    1. Litera a
      die Verordnung vom 8. April 1857, RGBl. Nr. 73, betreffend die Vornahme der Leichenöffnung zu gerichtlichen oder sanitätspolizeilichen Zwecken; soweit diese Verordnung außergerichtliche Leichenöffnungen betrifft;
    2. Litera b
      die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 14. März 1891, RGBl. Nr. 34, betreffend Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ansteckender Krankheiten durch das Photographieren von Leichen; soweit es sich nicht um Leichen von Personen handelt, die an ansteckenden Krankheiten verstorben sind.

Art. 1

Text

Artikel I

Anmerkung, Übergangsrecht zur WV Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1985,)

  1. Absatz einsDie am 1. Juli 1961 nach den vor dem 1. Juli 1961 geltenden Bestimmungen bestellten Totenbeschauer gelten als im Sinne des Paragraph 2, des O.ö. Leichenbestattungsgesetzes bestellt.
  2. Absatz 2Am 1. Juli 1961 bestehende Bestattungsanlagen (Paragraph 30,) und Begräbnisstätten (Paragraph 18, Absatz 3,) bedürfen keiner neuerlichen Bewilligung nach den Bestimmungen des Oö. Leichenbestattungsgesetzes. Entsprechen jedoch solche Anlagen nicht den sanitätspolizeilichen Erfordernissen oder jenen der Pietät und Würde, so hat die gemäß Paragraph 31, bzw. Paragraph 18, Absatz 3, zuständige Behörde das Erforderliche zur Behebung solcher Mängel dem Inhaber mit Bescheid vorzuschreiben. Die Beisetzung in einer Begräbnisstätte ist jedoch der Behörde anzuzeigen, die mit Bescheid die erforderlichen Vorschreibungen zu erlassen hat, damit gesundheitliche Gefährdungen ausgeschlossen sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 63/2002)
  3. Absatz 3Ein bestehender Friedhof ist auch dann als konfessioneller Friedhof anzusehen, wenn er am 1. Juli 1961 zwar nicht unmittelbar im Eigentum einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft, aber in deren Besitz steht oder wenn der Friedhof von einem anderen Rechtsträger (Stiftung, Fonds u. ä.) betrieben wird, über den die Kirche oder Religionsgesellschaft voll verfügen kann. Anmerkung, LGBl.Nr. 63/2002)
  4. Absatz 4Nach den vor dem 1. Juli 1961 geltenden Bestimmungen genehmigte Friedhofsordnungen bedürfen der neuerlichen Bewilligung gemäß Paragraph 34, nicht. Sie sind jedoch insoweit abzuändern, als sie den Vorschriften des Oö. Leichenbestattungsgesetzes widersprechen oder nicht genügen; zur Änderung ist die Bewilligung sinngemäß nach Paragraph 34, erforderlich.

Art. 2

Text

Artikel II

Anmerkung, Übergangsrecht zur WV LGBl.Nr. 40/1985)

Die am 1. Oktober 1983 wirksamen Friedhofsordnungen sind innerhalb eines Jahres ab diesem Zeitpunkt insoweit abzuändern, als sie dem O.ö. Leichenbestattungsgesetz nicht entsprechen. Bis zu ihrer Anpassung an die Bestimmungen des O.ö. Leichenbestattungsgesetzes gelten solche Friedhofsordnungen jedoch sinngemäß als privatrechtliche Grundlage der Rechtsbeziehungen zwischen den Inhabern und den Benützern der Friedhöfe weiter (Paragraph 34, Absatz 3,).

Art. 9

Text

Artikel IX

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 30/210)

  1. Absatz eins...
  2. Absatz 2...
  3. Absatz 3...
  4. Absatz 4Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes aufrechten Bewilligungen gemäß Paragraphen 31 und 32 Oö. Leichenbestattungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1985,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2002,, gelten als Bewilligungen gemäß Paragraphen 31 und 32 Oö. Leichenbestattungsgesetz in der Fassung dieses Landesgesetzes weiter.
  5. Absatz 5...

Art. 2

Text

Artikel II

Anmerkung, Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 114/2022)

  1. Absatz einsDieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  2. Absatz 2Befristete Bestellungen von Ärztinnen und Ärzten auf Grund des Oö. Leichenbestattungsgesetzes 1985, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 131 aus 2021,, gelten als unbefristete Bestellungen.