(3) Über Abs. 1 und 2 hinaus ist das Amt der Landesregierung, sowie Gesetze dies vorsehen, selbst Behörde oder auch Geschäftsapparat (Geschäftsstelle) von Sonderbehörden, von Organen besonderer juristischer Personen des öffentlichen Rechtes sowie von Fachorganen, Beiräten, Kommissionen und ähnlichen Beratungs- und Begutachtungsgremien.