(3)Absatz 3Für zum Inventar (Abs. 2) gehörende Instrumente, die nach dem Abschluß eines Vertrages gemäß Abs. 4 von der Gemeinde gekauft oder in anderer Weise beschafft werden, erhält die Gemeinde einen Instrumentenzuschuß des Landes in der Höhe von 55 v.H. der Kauf- bzw. sonstigen Beschaffungskosten, sofern der Musikschulbeirat (§ 13) die Frage, ob die Beschaffung für die Unterrichtserteilung notwendig ist, positiv beurteilt hat.Für zum Inventar (Absatz 2,) gehörende Instrumente, die nach dem Abschluß eines Vertrages gemäß Absatz 4, von der Gemeinde gekauft oder in anderer Weise beschafft werden, erhält die Gemeinde einen Instrumentenzuschuß des Landes in der Höhe von 55 v.H. der Kauf- bzw. sonstigen Beschaffungskosten, sofern der Musikschulbeirat (Paragraph 13,) die Frage, ob die Beschaffung für die Unterrichtserteilung notwendig ist, positiv beurteilt hat.