Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Verordnung, mit der das Statut des Linzer Hochschulfonds erlassen wird, Fassung vom 02.04.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. September 1963, mit der das Statut des Linzer Hochschulfonds erlassen wird

StF: LGBl. Nr. 53/1963

§ 1

Text

§ 1

In Durchführung des § 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 5. Juli 1962, BGBl. Nr. 189, über die Errichtung des Linzer Hochschulfonds wird nach Anhörung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Linz sowie mit Genehmigung des Bundesministeriums für Unterricht in der Anlage das Statut des Linzer Hochschulfonds erlassen.

§ 2

Text

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage

Organe

§ 1

Die Organe des Linzer Hochschulfonds (Bundesgesetz vom 5. Juli 1962, BGBl. Nr. 189) sind das Kuratorium und der Vorstand.

Kuratorium

§ 2

  1. (1) Das Kuratorium besteht - neben den nach Abs. 2 bestellten Kuratoren - aus achtzehn Mitgliedern, die je zur Hälfte vom Land Oberösterreich und von der Landeshauptstadt Linz entsendet werden (entsendete Kuratoren). Diese werden im Falle ihrer Verhinderung durch Ersatzmitglieder vertreten, die von derselben Gebietskörperschaft in aureichender Anzahl entsendet werden; an der Ausübung ihrer Funktion verhinderte Kuratoren sorgen für ihre Vertretung, indem sie sich an ein zur Übernahme der Vertretung bereites, von derselben Gebietskörperschaft entsendetes Ersatzmitglied wenden und diesem gegebenenfalls die ergangene Einladung (§ 3 Abs. 1) übergeben. Die entsendeten Kuratoren sind an die Weisung der Entsendungsberechtigten Organe der sie entsendenden Gebietskörperschaften gebunden. Die Mitgliedschaft endet durch Widerruf der Entsendung seitens der betreffenden Gebietskörperschaft oder durch Verzichterklärung des entsendeten Kurators. (Anm: LGBl. Nr. 36/1993, 31/2010)

  1. (2) Dem Kuratorium gehören weitere Mitglieder an, die von ihm selbst auf Vorschlag des Vorstandes bestellt werden (bestellte Kuratoren). Zu solchen Mitgliedern können nur Personen bestellt werden, die entweder selbst die Hochschule oder den Fonds fördern oder Institutionen vertreten, die eine solche Förderung entfalten. Als Förderung gilt nicht nur die Erbringung finanzieller oder sonstiger materieller Leistungen, sondern auch die Mitarbeit von Personen, die sich dem Fonds zur Verfügung stellen. Die Zahl der bestellten ständigen Kuratoren darf sechs nicht übersteigen. Die Bestellung kann mit der Einschränkung der Ausübung der Mitgliedschaft auf bestimmte Aufgaben des Kuratoriums erfolgen (nichtständige Mitglieder). Die Mitgliedschaft endet, wenn die Bestellung auf Vorschlag des Vorstandes vom Kuratorium widerrufen wird, wenn auf sie verzichtet wird oder wenn die fördernde Institution mitteilt, daß die Befugnis, sie zu vertreten, erloschen ist. (Anm: LGBl. Nr. 36/1993)

§ 3

  1. (1) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn allen Mitgliedern zumindest eine Woche vor der Sitzung eine schriftliche Einladung, in der die Tagesordnung angegeben ist, zugestellt wurde und wenn mindestens je die Hälfte der entsendeten Kuratoren (von Land und Stadt) anwesend ist. Die Frist für die Einladung kann in dringlichen Fällen verkürzt, die Tagesordnung bei gegebener Dringlichkeit durch den Vorstand auch noch nachträglich ergänzt werden.

  1. (2) Stimmberechtigt sind alle entsendeten und bestellten ständigen Kuratoren (Ersatzmitglieder). Jeder Kurator ist berechtigt, Anträge zu stellen.

  1. (3) Zu einem Beschluß ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  1. (4) Zu den Sitzungen des Kuratoriums ist jeweils das Bundesministerium für Unterricht mit dem Ersuchen um Entsendung von Vertretern einzuladen. Diese Vertreter haben beratende Stimme.

§ 4

Den Vorsitz im Kuratorium führen einvernehmlich abwechselnd die zwei Präsidenten bzw. ihre Vertretung (§ 9 Abs. 5).

§ 5

  1. (1) Das Kuratorium wird vom Vorstand (§§ 9 und 10) einberufen. Die erstmalige Einberufung erfolgt durch den Landeshauptmann von Oberösterreich und den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz gemeinsam; sie führen in der konstituierenden Sitzung bis nach der Wahl des Vorstandes einvernehmlich abwechselnd den Vorsitz.

  1. (2) Das Kuratorium ist nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, einzuberufen. Es muß einberufen werden, wenn es mindestens ein Drittel der Kuratoren oder wenn es das Land Oberösterreich oder die Stadtgemeinde Linz verlangen.

§ 6

Das Kuratorium gibt sich nach Bedarf eine Geschäftsordnung, die weder diesem Statut noch einer anderen Rechtsvorschrift widersprechen darf.

§ 7

Die Aufgaben des Kuratoriums sind:

  1. a)
    die Wahl des Vorstandes und der geschäftsführenden Kuratoren sowie deren Stellvertreter;
  2. b)
    die Bestellung von Kuratoren im Sinne des § 2 Abs. 2;
  3. c)
    die Erlassung einer Geschäftsordnung für das Kuratorium;
  4. d)
    Festsetzung des Jahres-Haushaltsvoranschlages;
  5. e)
    die Genehmigung der Jahresrechnung;
  6. f)
    Mitwirkung bei allen Angelegenheiten, die eine dauernde Belastung des Fonds mit sich bringen (§ 2 Abs. 6 des Gesetzes), soweit sie nicht schon im Jahres-Haushaltsvoranschlag berücksichtigt sind;
  7. g)
    Stellungnahme zur beabsichtigten Änderung dieses Statutes;
  8. h)
    Abgabe der von der Hochschule vor der Stellung von Anträgen betreffend das Budget und den Dienstpostenplan (§ 4 Abs. 3 des Gesetzes) einzuholenden Stellungnahme des Fonds;
  9. i)
    Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und Stellungnahme dazu.

§ 8

  1. (1) Der Linzer Hochschulfonds hat seine Wirtschaft im Rahmen des vom Kuratorium festgesetzten Jahres-Haushaltsvoranschlages zu führen.

  1. (2) Mittel, die gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes vom Land Oberösterreich und der Stadtgemeinde Linz aufzubringen sind, dürfen nur in der Höhe im Jahres-Haushaltsvoranschlag des Hochschulfonds angesetzt werden, in der sie von den genannten Gebietskörperschaften in ihren ordnungsgemäß beschlossenen Jahresvoranschlägen dem Kuratorium zur Verfügung gestellt werden.

  1. (3) Alle Beschlüsse mit finanziellen Auswirkungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes des Kuratoriums.

Vorstand

§ 9

  1. (1) Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern, und zwar aus zwei Präsidenten und sechs weiteren Mitgliedern.

  1. (2) Die Mitglieder werden vom Kuratorium aus dem Kreis der entsendeten Mitglieder durch die stimmberechtigten Kuratoren gewählt, und zwar je ein Präsident und je drei weitere Mitglieder auf Vorschlag des Landes Oberösterreich und der Stadtgemeinde Linz.

  1. (3) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet im Falle der Neuwahl eines anderen von derselben Gebietskörperschaft vorgeschlagenen Mitgliedes oder durch Verzicht.

  1. (4) Der Vorstand handelt auf Grund einstimmiger Beschlüsse.

  1. (5) Jeder Präsident bestellt das Mitglied des Vorstandes, das ihn im Verhinderungsfalle vertritt. Die von derselben Gebietskörperschaft vorgeschlagenen Mitglieder können sich wechselseitig zur Stimmabgabe bevollmächtigen.

  1. (6) An den Beratungen des Vorstandes nehmen die beiden geschäftsführenden Kuratoren (§ 11) teil.

§ 10

  1. (1) Der Vorstand vertritt den Fonds nach außen.

  1. (2) Alle Aufgaben des Fonds sind, soweit nicht das Kuratorium hiefür zuständig ist, vom Vorstand zu besorgen.

Geschäftsstelle

§ 11

  1. (1) In Unterordnung unter den Vorstand wird die Geschäftsstelle von zwei gleichberechtigten geschäftsführenden Kuratoren gemeinsam geleitet.

  1. (2) Die beiden geschäftsführenden Kuratoren können vom Vorstand ermächtigt werden, gemeinsam gewisse Geschäftsstücke auszufertigen und in gewissen Bereichen gemeinsam für den Vorstand tätig zu werden.

  1. (3) Der Vorstand erläßt nach Bedarf eine Geschäftsstellenbetriebsordnung.

  1. (4) Die Buchhaltung und die Kasse sind nach einer vom Vorstand zu erlassenden Vorschrift zu führen.

Vorbereitende Ausschüsse

§ 12

  1. (1) Zur Vorbereitung der Erledigung von Aufgaben des Kuratoriums bzw. des Vorstandes werden nach Bedarf Ausschüsse des Kuratoriums gebildet. Diese Ausschüsse werden nur antragstellend und empfehlend tätig.

  1. (2) Der Vorstand bestimmt, für welche Aufgabenbereiche Ausschüsse zu bilden sind und welche Kuratoren - ihre Zustimmung vorausgesetzt - den Ausschüssen angehören.

  1. (3) Soweit die beiden Präsidenten bzw. ihre Vertretung (§ 9 Abs. 5) nicht selbst den Vorsitz in den Ausschüssen einander abwechselnd übernehmen, wird er von den beiden geschäftsführenden Kuratoren einvernehmlich abwechselnd geführt. Jeder Ausschuß gibt sich nach Bedarf eine Geschäftsordnung.

Aufsicht

§ 13

  1. (1) Die Organe des Fonds sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Einsicht in die Gebarung des Fonds zu gewähren und die von ihr gewünschten Auskünfte zu erteilen (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes).

  1. (2) Die Organe des Fonds sind außerdem verpflichtet, dem Land Oberösterreich und der Stadtgemeinde Linz eine Kontrolle der Verwendung der Fondsmittel zu ermöglichen.