Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Lebensrettungs- und Katastropheneinsatzmedaillengesetz, Fassung vom 13.10.2026

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 30. März 1960, mit dem die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille und die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz geschaffen werden (Oö. Lebensrettungs- und Katastropheneinsatzmedaillengesetz)

StF: LGBl.Nr. 18/1960 (GP XVIII RV 309 AB 329/1960 LT 40)

Änderung

LGBl.Nr. 90/2001 (GP XXV RV 1111/2001 AB 1136/2001 LT 38)

LGBl.Nr. 69/2012 (GP XXVII RV 508/2011 AB 634/2012 LT 26)

LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)

LGBl.Nr. 59/2024 (GP XXIX RV 835/2024 AB 856/2024 LT 26)

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

(nichtamtlich)

Paragraph eins

Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille

Paragraph 2

Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz

Paragraph 3

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 4

Durchführung

Paragraph 5

Übergangsbestimmungen

§ 1

Text

Paragraph eins,, Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille

  1. Absatz eins,Für eine unter Einsatz des eigenen Lebens durchgeführte Errettung von Menschen aus Lebensgefahr wird die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille geschaffen.
  2. Absatz 2,Für die Verleihung des Ehrenzeichens kommen Personen in Betracht, die erfolgreich eine Rettung aus Lebensgefahr durchgeführt haben, wobei die Errettung einen Bezug zum Land Oberösterreich haben muss. Als Rettungstat ist nicht nur die Errettung einzelner bestimmter Personen, sondern auch die Errettung eines unbestimmten Personenkreises vor einer offensichtlich großen Gefahr für Leben und Gesundheit anzusehen. Führen örtlich und zeitlich zusammenhängende Handlungen einer Person zur Errettung mehrerer Menschen, so werden sie als eine Rettungstat gewertet. Anmerkung, LGBl.Nr. 59 aus 2024,)
  3. Absatz 3,In besonders begründeten Fällen kann die Medaille auch verliehen werden, wenn die Rettungstat zwar nicht zur Errettung eines Menschen geführt hat, aber unter Umständen erfolgte, die nach der gegebenen Lage die Errettung möglich erscheinen ließen und von einem besonderen Mut des Retters zeugten.
  4. Absatz 4,Unabhängig von der Verleihung des Ehrenzeichens kann die Landesregierung für die Rettungstat eine Geldbelohnung zuerkennen.

§ 2

Text

Paragraph 2,, Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz

Für persönlichen aufopfernden und uneigennützigen Einsatz bei Hilfs- und Rettungsmaßnahmen anläßlich der Abwehr von Elementarkatastrophen und anderen katastrophenartigen Ereignissen wird die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz geschaffen, wobei der Einsatz einen Bezug zum Land Oberösterreich haben muss. Anmerkung, LGBl.Nr. 59 aus 2024,)

§ 3

Text

Paragraph 3,, Gemeinsame Bestimmungen

  1. Absatz eins,Die Medaillen (Paragraphen eins und 2) können mehrmals verliehen werden.
  2. Absatz 2,An Personen, die wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt sind, können Medaillen solang nicht verliehen werden, wie diese Verurteilungen in der beschränkten Auskunft gemäß Paragraph 6, Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2012,, ersichtlich sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 69 aus 2012,)
  3. Absatz 2 a,Die Landesregierung ist zur Verarbeitung von Daten über gerichtlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen aus dem Strafregister mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach Paragraphen 9, ff. E-Government-Gesetz, zur Beurteilung der Verleihungswürdigkeit nach Absatz 2, befugt. Anmerkung, LGBl.Nr. 59 aus 2024,)
  4. Absatz 2 b,Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59 aus 2024,)
  5. Absatz 3,Wird nachträglich bekannt, dass die Voraussetzungen gemäß den Paragraphen eins und 2 zum Zeitpunkt der Verleihung der Auszeichnung tatsächlich nicht vorgelegen sind, so ist die Medaille abzuerkennen und der Landesregierung zurückzustellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 69 aus 2012,)
  6. Absatz 4,Alle mit einer Medaille ausgezeichneten Personen sind berechtigt, die ihnen verliehene Medaille zu tragen und sich als Trägerin bzw. Träger dieser Medaille zu bezeichnen. Andere Sonderrechte oder Sonderpflichten sind damit nicht verbunden. Anmerkung, LGBl.Nr. 69 aus 2012,)
  7. Absatz 5,Die Medaille geht in das Eigentum der bzw. des Ausgezeichneten über. Sie darf von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten der bzw. des Ausgezeichneten nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 69 aus 2012,)
  8. Absatz 6,Wer eine Medaille unbefugt trägt oder sich unbefugt als deren Trägerin bzw. Träger bezeichnet oder wer sie Unbefugten zum Tragen überlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen. Anmerkung, LGBl.Nr. 69 aus 2012,, 90 aus 2013,)

§ 4

Text

Paragraph 4,, Durchführung

  1. Absatz eins,Die Medaillen (Paragraphen eins und 2) werden von der Landesregierung verliehen. Die Gemeinden sind verpflichtet, hiebei durch Erfassung des für die Verleihung in Betracht kommenden Personenkreises mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die einzelnen Voraussetzungen für die Verleihung sowie über die Ausstattung der Medaillen durch Verordnung zu erlassen.

§ 5

Text

Paragraph 5,, Übergangsbestimmungen

Für Rettungstaten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vollbracht worden sind, kann die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille verliehen werden, wenn hiefür die Voraussetzungen nach Paragraph eins, gegeben sind. Personen, die sich hienach um die Verleihung bewerben, haben ihre Bewerbung binnen einem Jahr, vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gerechnet, unter Bezeichnung der Rettungstat und Angabe der näheren Umstände und geeigneter Beweismittel bei der Landesregierung vorzubringen.