Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Landes-Gehaltsgesetz, Fassung vom 15.08.2026

§ 0

Langtitel

Oö. Landes-Gehaltsgesetz - Oö. LGG

StF: LGBl.Nr. 8/1956 (GP XVIII RV 49 AB 53/1956 LT 6)

Änderung

LGBl.Nr. 18/1961 (GP XVIII RV 381 AB 396/1961 LT 50)

LGBl.Nr. 2/1964 (GP XIX RV 105 AB 113/1963 LT 19)

LGBl.Nr. 48/1964 (GP XIX RV 137 AB 159/1964 LT 23)

LGBl.Nr. 4/1966 (GP XIX RV 213 AB 227/1965 LT 33)

LGBl.Nr. 33/1966 (GP XIX RV 266 AB 276/1966 LT 41)

LGBl.Nr. 30/1969 (GP XX RV 78 AB 86/1969 LT 12)

LGBl.Nr. 16/1970 (GP XX RV 160 AB 169/1969 LT 20)

LGBl.Nr. 23/1973 (GP XX RV 313 AB 337/1973 LT 45)

LGBl.Nr. 29/1975 (GP XXI RV 80 AB 84/1975 LT 12)

LGBl.Nr. 68/1981 (GP XXII RV 115 AB 131/1981 LT 14)

LGBl.Nr. 78/1982 (DFB)

LGBl.Nr. 5/1983 (GP XXII RV 236 AB 220/1982 LT 25)

LGBl.Nr. 33/1984 (GP XXII AB 327/1984 LT 36)

LGBl.Nr. 41/1985 (GP XXII RV 379 AB 385/1985 LT 43)

LGBl.Nr. 64/1985 (GP XXII IA 399 AB 413/1985 LT 45)

LGBl.Nr. 6/1987 (VfGH)

LGBl.Nr. 55/1987 (GP XXIII RV 101 AB 106/1987 LT 16)

LGBl.Nr. 12/1989 (GP XXIII RV 199 AB 221/1988 LT 27)

LGBl.Nr. 112/1991 (GP XXIII RV 463 AB 476/1991 LT 52)

LGBl.Nr. 10/1992 (GP XXIV RV 43/1991 LT 36)

LGBl.Nr. 63/1993 (GP XXIV RV 58 und AB 250/1993 LT 15)

LGBl.Nr. 113/1993 (GP XXIV RV 314/1993 AB 342/1993 LT 19)

LGBl.Nr. 87/1994 (GP XXIV RV 456 AB 468/1994 LT 28, EWR-Anh. V)

LGBl.Nr. 65/1995 (GP XXIV RV 600/1995 AB 631/1995 LT 36)

LGBl.Nr. 12/1996 (GP XXIV AB 716/1995 LT 40)

LGBl.Nr. 37/1996 (GP XXIV RV 721/1995 AB 744/1996 LT 43; RL 92/85/EWG, ABl.Nr. L 348 vom 28.11.1992, S 1, und RL 89/654/EWG, ABl.Nr. L 393 vom 30.12.1989, S 1)

LGBl.Nr. 77/1996 (GP XXIV IA 827/1996_ IA 839/1996 LT 47)

LGBl.Nr. 83/1996 (GP XXIV RV 788/1996 AB 819/1996 LT 47)

LGBl.Nr. 8/1998 (GP XXV AB 90/1997 LT 3)

LGBl.Nr. 94/1999 (GP XXV RV 502/1999 AB 615/1999 LT 20; RL 79/7/EWG vom 19. Dezember 1978, ABl.Nr. L 6 vom 10.1.1979, S 24) LGBl.Nr. 24/2001 (GP XXV RV 851/2000 AB 991/2001 LT 33)

LGBl.Nr. 28/2001 (GP XXV RV 885/2000 AB 996/2001 LT 33)

LGBl.Nr. 90/2001 (GP XXV RV 1111/2001 AB 1136/2001 LT 38)

LGBl.Nr. 12/2002 (GP XXV RV 1255/2001 LT 41; RL 96/34/EG vom 3. Juni 1996, ABl.Nr. L 145 vom 19.6.1996, S 4)

LGBl.Nr. 81/2002 (GP XXV RV 1401/2002 IA 1426/2002 AB 1487/2002 AA 1499/2002 LT 47; RL 2001/19/EG vom 14. Mai 2001, ABl.Nr. L 206 vom 31.7.2001, S 1; RL 2000/54/EG vom 18. September 2000, ABl.Nr. L 262 vom 17.10.2000, S 21; RL 2000/39/EG vom 8. Juni 2000, ABl.Nr. L 142 vom 16.6.2000, S 47)

LGBl.Nr. 106/2003 (GP XXV RV 1786/2003 AB 1820/2003 LT 57; RL 2001/19/EG vom 14. Mai 2001, ABl.Nr. L 206 vom 31.7.2001, S 1; RL 2003/22/EG vom 24. März 2003, ABl.Nr. L 78 vom 25.3.2003, S 10)

LGBl.Nr. 49/2005 (GP XXVI RV 258/2004 AB 446/2005 LT 15)

LGBl.Nr. 143/2005 (GP XXVI RV 599/2005 AB 709/2005 LT 24)

LGBl.Nr. 56/2007 (GP XXVI RV 1012/2006 AB 1168/2007 LT 39; RL 2003/109/EG vom 25. November 2003, ABl.Nr. L 16 vom 23.1.2004, S 44)

LGBl.Nr. 93/2009 (GP XXVI RV 1577/2008 IA 1757/2009 AB 1937/2009 LT 61; RL 2006/54/EG vom 5. Juli 2006, ABl.Nr. L 204 vom 26.7.2006, S 23; RL 2007/30/EG vom 20. Juni 2007, ABl.Nr. L 165 vom 27.6.2007, S 21; RL 2008/46/EG vom 23. April 2008, ABl.Nr. L 114 vom 26.4.2008, S 88; RL 89/391/EWG vom 12. Juni 1989, ABl.Nr. L 183 vom 29.6.1989, S 1)

LGBl.Nr. 1/2011 (GP XXVII IA 264/2010 AB 270/2010 LT 12; RL 2000/78/EG vom 27. November 2000, ABl.Nr. L 303 vom 2.12.2000, S 16)

LGBl.Nr. 100/2011 (GP XXVII RV 414/2011 AB 477/2011 LT 19; RL 2000/78/EG vom 27. November 2000, ABl. Nr. L 303 vom 2.12.2000, S 16; RL 2006/54/EG vom 5. Juli 2006, ABl. Nr. L 204 vom 26.7.2006, S 23; RL 2010/18/EU vom 8. März 2010, ABl. Nr. L 68 vom 18.3.2010, S 13)

LGBl.Nr. 54/2012 (GP XXVII RV 380/2011 AB 581/2012 LT 24)

LGBl.Nr. 121/2014 (GP XXVII RV 1201/2014 AB 1321/2014 LT 49; RL 2009/104/EG vom 16. September 2009, ABl. Nr. L 260 vom 3.10.2009, S 5; RL 2009/148/EG vom 30. November 2009, ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2009, S 28; RL 2009/161/EU vom 17. Dezember 2009, ABl. Nr. L 338 vom 19.12.2009, S 87; RL 2010/32/EU vom 10. Mai 2010, ABl. Nr. L 134 vom 1.6.2010, S 15; RL 2013/35/EU vom 26. Juni 2013, ABl. Nr. L 179 vom 29.6.2013, S 1; RL 2011/98/EU vom 13. Dezember 2011, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011, S 1; RL 2003/88/EG vom 4. November 2003, ABl. Nr. L 299 vom 18.11.2003, S 9; RL 2011/51/EU vom 11. Mai 2011, ABl. Nr. L 132 vom 19.5.2011, S 1)

LGBl.Nr. 91/2015 (GP XXVII RV 1502/2015 AB 1536/2015 LT 55; RL 2011/24/EU vom 9. März 2011, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011, S 45 [CELEX-Nr. 32011L0024])

LGBl.Nr. 150/2015 (GP XXVIII IA 18/2015 AB 29/2015 LT 3)

LGBl.Nr. 87/2016 (GP XXVIII IA 278/2016 AB 286/2016 LT 12)

LGBl.Nr. 94/2017 (GP XXVIII IA 571/2017 AB 590/2017 LT 22)

LGBl.Nr. 47/2019 (GP XXVIII RV 963/2019 AB 1013/2019 LT 35)

LGBl.Nr. 127/2020 (GP XXVIII RV 1483/2020 AB 1507/2020 LT 52)

LGBl.Nr. 76/2021 (GP XXVIII RV 1606/2021 AB 1661/2021 LT 57)

LGBl. Nr. 20/2022 (GP XXIX IA 115/2022 AB 124/2022 LT 5)

LGBl.Nr. 79/2024 (GP XXIX RV 908/2024, AA 940/2024, ZA 941/2024 AB 934/2024 LT 28; RL (EU) 2019/1158 vom 20. Juni 2019, ABl. L 188 vom 12.7.2019, S 79 [CELEX-Nr. 32019L1158], RL (EU) 2021/1883 vom 20. Oktober 2021, ABl. L 382 vom 28.10.2021, S 1 [CELEX-Nr. 32021L1883])

Anpassung von Beträgen durch Verordnung:

LGBl.Nr. 146/1997, 18/1999, 21/1999, 24/2000, 116/2000, 66/2001, 164/2001, 38/2002, 141/2002, 48/2003, 79/2003, 2/2004, 101/2004, 105/2005, 106/2005, 138/2005, 16/2006, 140/2006, 13/2007, 129/2007, 1/2008, 113/2008, 116/2008, 1/2010, 19/2010, 104/2010, 10/2011, 8/2012, 27/2012, 125/2012, 13/2013, 13/2014, 16/2014, 23/2015, 31/2015, 156/2015, 9/2016, 94/2016, 6/2017, 104/2017, 10/2018, 130/2018, 32/2019, 134/2019, 12/2020, 135/2020, 9/2021, 150/2021, 6/2022, 136/2022, 8/2023, 121/2023, 41/2024, 128/2024, 27/2025, 16/2026, 20/2026

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS
(nichtamtlich)

ABSCHNITT römisch eins

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Anwendungsbereich

Paragraph 2

Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten

Paragraph 3

Bezüge

Paragraph 4

Kinderbeihilfe

Paragraph 5

Haushaltszugehörigkeit

Paragraph 6

Anfall und Einstellung des Monatsbezuges

Paragraph 7

Auszahlung

Paragraph 8

Entfallen

Paragraph 9

Entfallen

Paragraph 10

Hemmung der Vorrückung

Paragraph 11

Entfallen

Paragraph 12

Entfallen

Paragraph 12 a

Überstellung

Paragraph 12 b

Ergänzungszulage aus Anlass einer Überstellung

Paragraph 13

Kürzung und Entfall der Bezüge

Paragraph 13 a

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

Paragraph 13 b

Verjährung

Paragraph 13 c

Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)

Paragraph 14

Wiederaufnahme in den Dienststand

Paragraph 15

Nebengebühren

Paragraph 15 a

Nebengebühren während Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 16

Überstundenvergütung

Paragraph 16 a

Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan

Paragraph 17

Sonn- und Feiertagsvergütung

Paragraph 17 a

Journaldienstvergütung

Paragraph 17 b

Bereitschaftsentschädigung

Paragraph 17 c

Sonn- und Feiertagszulage

Paragraph 17 d

Abgeltung von Zeitguthaben

Paragraph 18

Belohnung

Paragraph 19

Erschwernisabgeltung

Paragraph 19 a

Gefahrenabgeltung

Paragraph 20

Aufwandsvergütung

Paragraph 20 a

Fehlgeldentschädigung

Paragraph 20 b

Entfallen

Paragraph 20 c

Jubiläumszuwendung

Paragraph 20 d

Treueabgeltung

Paragraph 20 e

Dienstvergütung

Paragraph 21

Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten

Paragraph 22

Pensionsbeitrag

Paragraph 22 a

Pensionskasse

Paragraph 22 b

Pensionskassenbeitrag

Paragraph 23

Sozialleistungen

Paragraph 24

Sachleistungen

Paragraph 24 a

Jobrad

Paragraph 25

Entschädigung für Nebentätigkeit

Paragraph 26

Abfertigung

Paragraph 27

Höhe der Abfertigung

ABSCHNITT römisch zwei

Beamte der Allgemeinen Verwaltung

Paragraph 28

Gehalt

Paragraph 29

Dienstalterszulage

Paragraph 30

Verwaltungsdienstzulage

Paragraph 30 a

Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung

Paragraph 30 b

Pflegedienstzulage

Paragraph 30 c

Pflegedienst-Chargenzulage

Paragraph 30 d

Leistungszulage

Paragraph 30 e

Gehaltszulage

Paragraph 30 f

Anpassung von Beträgen

Paragraph 31

Erreichung eines höheren Gehaltes

Paragraph 32

Zeitvorrückung

Paragraph 33

Beförderung

Paragraph 34

Überstellung

Paragraph 34 a

Verweisungen

ABSCHNITT IIA

Sonderbestimmungen für Gesundheitsberufe

Paragraph 34 b

Erhöhter Grundgehalt für Ärztinnen und Ärzte

Paragraph 34 c

Erhöhter Grundgehalt für pflegende, therapeutische oder diagnostische Gesundheitsberufe

Paragraph 34 d

Anpassung durch Verordnung

 

Anmerkung, Paragraphen 35 bis 54 nicht in das Landesrecht übernommen bzw. für Landesbeamte nicht maßgeblich)

ABSCHNITT römisch fünf

Lehrer

Paragraph 55

Gehalt

Paragraph 55 a

Zuständigkeit der Bildungsdirektion

 

Anmerkung, Paragraph 56 bis 91 nicht in das Landesrecht übernommen bzw. für Landesbeamte nicht maßgeblich)

ABSCHNITT römisch elf

Übergangsbestimmungen

Paragraph 92

Übergangsbestimmungen zu Paragraph 12

 

Anmerkung, Paragraphen 93 bis 112 nicht in das Landesrecht übernommen bzw. für Landesbeamte nicht maßgeblich)

Paragraph 112 a

Übergang von der Haushaltszulage auf die Kinderzulage

Paragraph 112 b

Anrechnung von Karenzurlauben für die Vorrückung

Paragraph 113

Übergangsbestimmungen zum Vorrückungsstichtag

Paragraph 113 a

Übergangsbestimmungen zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2000

Paragraph 113 b

Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2007

Paragraph 113 c

Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2009

Paragraph 113 d

Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011

Paragraph 113 e

Eingetragene Partnerschaft

Paragraph 113 f

Übergangsbestimmung zum 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011

Paragraph 113 g

Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2015

Paragraph 113 h

Übergangsbestimmung zum Oö. Gesundheitsberufeanpassungsgesetz 2015

Paragraph 113 i

Anwendung dienst- und besoldungsrechtlicher Bestimmungen und Pauschalzulage; Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017

Paragraph 113 j

Sonderbestimmungen für das Jahr 2018

Paragraph 113 k

Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetz 2021

 

Anmerkung, Paragraphen 114 bis 164 nicht in das Landesrecht übernommen bzw. für Landesbeamte nicht maßgeblich)

Paragraph 165

Gehalt

Sonstige Textteile

Anmerkungen:

  • Strichaufzählung
    Durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1956, wurde das Bundesgesetz über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, sinngemäß als landesgesetzliche Vorschrift übernommen.
  • Strichaufzählung
    Der Kurztitel „Oö. Landes-Gehaltsgesetz“ und die Abkürzung „Oö. LGG“ wurden durch die Landesgesetze Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 1996, und Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2001, eingeführt.
  • Strichaufzählung
    In der vorliegenden Fassung wurde auf eine Dokumentation jener Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 verzichtet, die nicht in das Landesrecht übernommen wurden oder für die Landesbeamten nicht maßgeblich sind.
  • Strichaufzählung
    Soweit nach dem Gehaltsgesetz 1956 Bundesbehörden zur Vollziehung zuständig sind, tritt in der vorliegenden Fassung (auf Grund der sinngemäßen Übernahme) an deren Stelle die Oö. Landesregierung.

§ 1

Text

ABSCHNITT römisch eins
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,, Anwendungsbereich

  1. Absatz eins,Dieses Landesgesetz ist auf alle Beamten des Dienststandes des Landes Oberösterreich anzuwenden.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Landesgesetz von Beamten gesprochen wird, sind darunter die Landesbeamten des Dienststandes zu verstehen.
  3. Absatz 3,Der Abschnitt römisch eins dieses Landesgesetzes findet auf alle Beamten Anwendung, soweit nicht in den folgenden Abschnitten etwas anderes bestimmt ist.
  4. Absatz 4,Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

Anmerkung, LGBl.Nr. 83 aus 1996,)

§ 2

Text

Paragraph 2,, Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten

Die Bezüge der Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen:

  1. Ziffer eins
    Beamte der Allgemeinen Verwaltung;
  2. Ziffer 2
    Beamte in handwerklicher Verwendung;
  3. Ziffer 3
    Entfallen;
  4. Ziffer 4
    Entfallen;
  5. Ziffer 5
    Lehrer;
  6. Ziffer 6
    Beamte des Schulaufsichtsdienstes;
  7. Ziffer 7
    Wachebeamte;
  8. Ziffer 8
    Entfallen.

Anmerkung, LGBl.Nr. 49 aus 2005,)

§ 3

Text

Paragraph 3,, Bezüge

  1. Absatz eins,Dem Beamten gebühren Monatsbezüge. Anmerkung, LGBl.Nr. 29 aus 1975,)
  2. Absatz 2,Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Kinderbeihilfe, Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Leistungszulage, Gehaltszulage, Ergänzungszulage, Erzieherzulage). Anmerkung, LGBl.Nr. 29 aus 1975,, 63 aus 1993,, 65 aus 1995,, 37 aus 1996,, 81 aus 2002,, 49 aus 2005,)
  3. Absatz 3,Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Beamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand. Anmerkung, LGBl.Nr. 41 aus 1985,)
  4. Absatz 4,Während eines Beschäftigungsverbots nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 4, Oö. MSchG oder Paragraph 3, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 5, MSchG hat die Beamtin Anspruch auf den zuletzt bezogenen Monatsbezug im Sinn der Paragraphen 3 bis 13 sowie die zuletzt im Sinn des Absatz 5, bezogenen Nebengebühren gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins bis 6, 8, 9 und 14, Die Beamtin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinn des Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten von Leistungen im Sinn des ersten Satzes fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Anmerkung, LGBl.Nr. 93 aus 2009, 76 aus 2021,)
  5. Absatz 5,Bei Bezug von Nebengebühren ist der Durchschnitt der für den zwölften, elften und zehnten Kalendermonat vor dem errechneten Geburtstermin ermittelten Beträge nach Absatz 4, maßgeblich. Befand sich die Beamtin im zwölften, elften oder zehnten Kalendermonat in einem Beschäftigungsverbot, in einer Karenz gemäß (Oö.) MSchG, einem Karenzurlaub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins und 2, oder durfte sie in diesem Kalendermonat als werdende oder stillende Mutter gemäß Paragraphen 5 bis 7 Oö. MSchG oder Paragraphen 6 bis 8 MSchG nur eingeschränkt beschäftigt werden, so ist an Stelle dieses Kalendermonats der entsprechende zwölfte, elfte oder zehnte Kalendermonat heranzuziehen, der während der vorangegangenen Schwangerschaft maßgebend war. Anmerkung, LGBl.Nr. 76 aus 2021,)

§ 4

Text

Paragraph 4,, Kinderbeihilfe

  1. Absatz eins,Eine Kinderbeihilfe von 15 Euro monatlich gebührt - soweit in den Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder, wenn der Beamte oder eine andere Person für das Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hat:
    1. Ziffer eins
      eheliche Kinder,
    2. Ziffer 2
      legitimierte Kinder,
    3. Ziffer 3
      Wahlkinder,
    4. Ziffer 4
      uneheliche Kinder,
    5. Ziffer 5
      sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören.

Anmerkung, LGBl.Nr. 12 aus 1996,, 24 aus 2001,, 90 aus 2001,, 12 aus 2002,)

  1. Absatz 2,Ein Beamter hat keinen Anspruch auf die Kinderbeihilfe für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er - abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderbeihilfe.
  2. Absatz 3,Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderbeihilfe nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Beihilfe oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt die Kinderbeihilfe nur dem Beamten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor.
  3. Absatz 4,Der Beamte ist verpflichtet, die Gewährung, die Änderung oder die Einstellung der Familienbeihilfe unter Anschluss der entsprechenden Nachweise binnen drei Monaten ab Zustellung des Bescheids oder der Mitteilung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 seiner Dienstbehörde zu melden.
  4. Absatz 5,Paragraph 6, gilt mit der Abweichung, dass die Kinderbeihilfe ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, frühestens jedoch ab dem Anspruch auf den Monatsbezug, gebührt.

Anmerkung, LGBl.Nr. 65 aus 1995,, 81 aus 2002,)

§ 5

Text

Paragraph 5,, Haushaltszugehörigkeit

Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung oder Ausbildung, einer Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

Anmerkung, LGBl.Nr. 65 aus 1995,, 12 aus 1996,, 24 aus 2001,, 81 aus 2002,)

§ 6

Text

Paragraph 6,, Anfall und Einstellung des Monatsbezuges

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem auf den Tag des Dienstantrittes nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten angetreten wird, mit diesem Tage. Der Anspruch auf Monatsbezug beginnt auch dann mit einem Monatsersten, wenn der Dienst zwar nicht am Ersten des Monats, wohl aber am ersten Arbeitstag des betreffenden Monats angetreten wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 68 aus 1981,)
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit Ablauf des Monates, in dem der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet; im Fall des Austritts gemäß Paragraph 15, Oö. LBG mit Beendigung des Dienstverhältnisses. Anmerkung, LGBl.Nr. 121 aus 2014,)
  3. Absatz 3,Änderungen des Monatsbezugs werden mit dem maßgebenden Tag wirksam. Maßgebend ist, wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen, der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn sie durch Bescheid verfügt werden, der im Bescheid festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintritts der Rechtskraft des Bescheids.

Anmerkung, LGBl.Nr. 81 aus 2002,, 56 aus 2007,)

§ 7

Text

Paragraph 7,, Auszahlung

  1. Absatz eins,Der Monatsbezug ist am Ersten jedes Monates oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im vorhinein auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
  2. Absatz 2,Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Beamter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird ein Beamter in den Ruhestand versetzt, so ist eine ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung (Paragraph 3, Absatz 3, zweiter Satz) zusammen mit der nächsten ihm als Beamten des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen. Anmerkung, LGBl.Nr. 18 aus 1961,)
  3. Absatz 3,Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 90 aus 2001,)
  4. Absatz 4,Der Beamte ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, daß der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Absatz eins und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen. Kontoführungsentgelte der Beamtin oder des Beamten werden vom Land nicht ersetzt. Die Gebühren für die Überweisung trägt das Land. Anmerkung, LGBl.Nr. 68 aus 1981,, 56 aus 2007,)
  5. Absatz 5,Die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen im Sinn des Absatz 4, auf ein Konto außerhalb Österreichs ist nur innerhalb des EWR zulässig und setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte allein über das Konto verfügungsberechtigt ist und auf eigene Kosten eine schriftliche Erklärung des jeweiligen Kreditinstituts (samt beglaubigter Übersetzung, falls die Erklärung nicht in deutscher Sprache abgegeben wird) mit dem Inhalt vorlegt, dass sich das Kreditinstitut verpflichtet, die Geldleistungen, die auf das Konto der (ehemaligen) Beamtin bzw. des (ehemaligen) Beamten innerhalb der letzten 30 Kalendertage vom Land überwiesen wurden, dem Land zu ersetzen, wenn die Dienstbehörde gegenüber dem Kreditinstitut erklärt, dass diese Geldleistungen zu Unrecht überwiesen wurden. Die Anweisung der Geldleistungen durch die Dienstbehörde hat abweichend vom Absatz 4, zum selben Termin zu erfolgen wie die Anweisung an ein Kreditinstitut im Inland. Anmerkung, LGBl.Nr. 56 aus 2007,)

§ 8

Text

Paragraph 8

Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 87 aus 2016,)

§ 9

Text

Paragraph 9

Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 87 aus 2016,)

§ 10

Text

Paragraph 10,, Hemmung der Vorrückung

  1. Absatz eins,Die Vorrückung wird gehemmt
    1. Ziffer eins
      durch Antritt eines Karenzurlaubs, nicht jedoch in den Fällen einer Karenz gemäß MSchG, Oö. MSchG oder Oö. VKG;
    2. Ziffer 2
      durch die Verwendung einer Beamtin bzw. eines Beamten, die bzw. der sich in einer Spitzendienstklasse befindet (C römisch fünf, B römisch sieben, A römisch acht, A römisch neun), auf einem Dienstposten, der nicht mit der Spitzendienstklasse ihrer bzw. seiner Verwendungsgruppe bewertet ist, und zwar auf Grund
      1. Litera a
        einer Versetzung nach Paragraph 92, Oö. LBG oder
      2. Litera b
        einer Verwendungsänderung nach Paragraph 93, Oö. LBG oder
      3. Litera c
        einer Abberufung von einer leitenden Funktion nach Paragraph 93 a, Oö. LBG
      bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Beamtin bzw. der Beamte die bereits erreichte besoldungsrechtliche Stellung in der nächstniedrigeren Dienstklasse (C römisch vier, B römisch sechs, A römisch sieben, A römisch acht) erreicht hat; dies gilt jedoch nicht, wenn diese Maßnahmen aus gesundheitlichen (Paragraph 89, Absatz 5, Oö. LBG) oder organisatorischen Gründen erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist nicht in Anschlag zu bringen. Anmerkung, LGBl.Nr. 87 aus 2016,)
  3. Absatz 3,Der im Absatz eins, Ziffer eins, angeführte Hemmungszeitraum wird für folgende Karenzurlaube mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam:
    1. Ziffer eins
      Karenzurlaub, der zur Betreuung
      1. Litera a
        eines eigenen Kindes oder
      2. Litera b
        eines Wahl- oder Pflegekindes oder
      3. Litera c
        eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der Beamtin bzw. des Beamten angehört,
      bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden ist,
    2. Ziffer 2
      Karenzurlaub zur Betreuung eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen gemäß Paragraph 83, Oö. LBG,
    3. Ziffer 3
      Karenzurlaub, der im dienstlichen Interesse gewährt wird.
    Für die im Paragraph 82, Absatz 3, Oö. LBG genannten Karenzurlaube wird der im Absatz eins, Ziffer eins, angeführte Hemmungszeitraum mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes in dem von der Dienstbehörde verfügten Ausmaß für die Vorrückung wirksam. Anmerkung, LGBl.Nr. 100 aus 2011,, 121 aus 2014,)

§ 11

Text

Paragraph 11

Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 87 aus 2016,)

§ 12

Text

Paragraph 12

Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 87 aus 2016,)

§ 12a

Text

Paragraph 12 a,, Überstellung

  1. Absatz eins,Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.
  2. Absatz 2,Für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Besoldungs- und Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:
    1. Ziffer eins
      Verwendungsgruppen B, C, D, E, P1 bis P5, L 2b und L 3;
    2. Ziffer 2
      Verwendungsgruppen L 2a;
    3. Ziffer 3
      Verwendungsgruppen A, L PA und L 1.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 49 aus 2005,)
  3. Absatz 3,Wird ein Beamter aus einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Absatz 2, überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
  4. Absatz 4,Wird ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe einer anderen Ziffer des Absatz 2, überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:

Überstellung

 

Zeitraum Jahre

von der

in die

 

Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß Absatz 2, Z.

Ausbildung im Sinne der besonderen Ernennungserfordernisse des Oö. LBG

1

2

 

2

1

3

mit abgeschlossenem Hochschulstudium

4

1

3

in den übrigen Fällen

6

2

3

mit abgeschlossenem Hochschulstudium

2

2

3

in den übrigen Fällen

4

Anmerkung, LGBl.Nr. 76 aus 2021,)

  1. Absatz 5,Erfüllt ein Beamter das im Absatz 4, angeführte Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in eine der im Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen, ist seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Absatz 4, neu festzusetzen.
  2. Absatz 6,Wird ein Beamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben hätte, wenn er die in der bisherigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
  3. Absatz 7,Ist ein Beamter in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden ist.
  4. Absatz 8,Bei Überstellungen nach den Absatz 3, 4, 6 und 7 und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Absatz 5, ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die Paragraphen 10 und 113 i sind sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 87 aus 2016,)

Anmerkung, LGBl.Nr. 68 aus 1981,, 63 aus 1993,)

§ 12b

Text

Paragraph 12 b,, Ergänzungszulage aus Anlass einer Überstellung

  1. Absatz eins,Ist bei einer Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe der jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als der Gehalt, der dem Beamten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, gebührt dem Beamten eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf diesen Gehalt. Die Ergänzungszulage ist gegebenenfalls an die jeweiligen Verhältnisse anzupassen.
  2. Absatz 2,Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind ruhegenussfähige Zulagen, ausgenommen Verwendungszulagen, dem Gehalt zuzurechnen.

Anmerkung, LGBl.Nr. 24 aus 2001,)

§ 13

Text

Paragraph 13,, Kürzung und Entfall der Bezüge

  1. Absatz eins,Der Monatsbezug eines Beamten ist als Folge einer Suspendierung (Paragraph 131, Oö. LBG) auf zwei Drittel oder auf das von der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) festgesetzte Ausmaß für die Dauer der Suspendierung zu kürzen. Anmerkung, LGBl.Nr. 24 aus 2001,)
  2. Absatz 2,Hat das Disziplinarverfahren durch Freispruch geendet, ist die Nachzahlung der gemäß Absatz eins, zurückbehaltenen Monatsbezüge zu veranlassen. Das Gleiche gilt, wenn das Disziplinarverfahren eingestellt wurde, es sei denn, dass der Beamte während des gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 24 aus 2001,)
  3. Absatz 2 a,Im Fall der Verhängung eines Verweises oder einer Geldbuße nach Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. LBG kann die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) zur Vermeidung unbilliger Härten die gänzliche oder teilweise Nachzahlung des gemäß Absatz eins, zurückbehaltenen Monatsbezugs anordnen. Anmerkung, LGBl.Nr. 24 aus 2001,)
  4. Absatz 3,Die Bezüge entfallen
    1. Ziffer eins
      für die Dauer eines Karenzurlaubes oder einer Karenz;
    2. Ziffer 2
      wenn die Beamtin oder der Beamte eigenmächtig mehr als einen Tag dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst;
    3. Ziffer 3
      für die Zeiten, die der Beamte auf Grund eines oder mehrerer Strafurteile in Strafhaft zuzubringen hat (Strafvollzug);
    4. Ziffer 4
      wenn er abgängig geworden ist.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 63 aus 1993,, 12 aus 2002,, 56 aus 2007,)
  5. Absatz 4,In den Fällen des Absatz 3, ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit bzw. des Karenzurlaubs oder einer Karenz bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes jener Wert abzuziehen, der sich aus der Teilung des entsprechenden Monatsbezugs durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt. Umfaßt ein solcher Fall den ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen. Anmerkung, LGBl.Nr. 68 aus 1981,, 28 aus 2001,, 12 aus 2002,)
  6. Absatz 5,Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß Paragraph 110 und Paragraph 113 a, Oö. LBG bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch diese Dienstfreistellung entfallen sollen. Ausgenommen sind die Ansprüche nach der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift. Abweichend vom Paragraph 6, wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Bei der Kürzung der Bezüge von Beamten, die die Funktion des Bürgermeisters ausüben, sind die Zeiten nach Paragraph 113 a, Absatz 2, Ziffer 2, Oö. LBG als Dienstzeit zu berücksichtigen. Die Dienstbezüge eines Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 50% zu kürzen. Anmerkung, LGBl.Nr. 33 aus 1984,, 37 aus 1996,, 77 aus 1996,, 8 aus 1998,)
  7. Absatz 6,Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum (Paragraph 110, Absatz 2, Oö. LBG) das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz 5,, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend vom Paragraph 13 a, Absatz eins, in jedem Fall dem Land Oberösterreich zu ersetzen. Anmerkung, LGBl.Nr. 33 aus 1984,, 112 aus 1991,, 37 aus 1996,, 8 aus 1998,)
  8. Absatz 7,Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz 5,, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber im Fall des Paragraph 110, Oö. LBG 50% der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen. Anmerkung, LGBl.Nr. 33 aus 1984,, 77 aus 1996,, 8 aus 1998,)
  9. Absatz 8,Dienstbezüge im Sinn des Absatz 5, sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren im Durchrechnungszeitraum nur, wenn der Beamte die volle Wochendienstleistung überschreitet. Anmerkung, LGBl.Nr. 77 aus 1996,, 8 aus 1998,)
  10. Absatz 9,Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß Paragraph 110, Absatz 3,, Paragraph 112, oder Paragraph 113 a, Oö. LBG außer Dienst oder gemäß Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 3, Oö. LBG gänzlich dienstfrei gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung oder Dienstfreistellung. Absatz 4, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Karenzurlaubes die Außerdienststellung und an die Stelle des Monatsbezuges die Dienstbezüge im Sinn des Absatz 8, (einschließlich Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen) treten. Anmerkung, LGBl.Nr. 77 aus 1996,, 8 aus 1998,, 81 aus 2002,)
  11. Absatz 10,Der Monatsbezug des Beamten gebührt in dem seiner Wochendienstzeit entsprechenden Ausmaß, wenn
    1. Ziffer eins
      er eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 67, Oö. LBG in Anspruch nimmt oder
    2. Ziffer 2
      er eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG, Oö. MSchG, VKG oder Oö. VKG in Anspruch nimmt oder
    3. Ziffer 3
      er eine Herabsetzung seiner Wochendienstzeit gemäß Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. LBG in Anspruch nimmt.
    Diese Verminderung wird abweichend vom Paragraph 6, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, gilt. In den Fällen der Ziffer 2, ruht der Anspruch auf Kinderbeihilfe, soweit diese gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, oder gemäß Paragraph 3, Absatz 5, des Oö. Karenzurlaubsgeldgesetzes eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt. Anmerkung, LGBl.Nr. 64 aus 1985,, 112 aus 1991,, 63 aus 1993,, 87 aus 1994,, 65 aus 1995,, 37 aus 1996,, 24 aus 2001,, 24 aus 2001,, 12 aus 2002,, 81 aus 2002,, 49 aus 2005,, 100 aus 2011,)
  12. Absatz 11,Bei Freistellung gegen Kürzung der Bezüge gemäß den Paragraphen 70 a und 70 b Oö. LBG gebührt dem Beamten für die Dauer der Rahmenzeit der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung und seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß innerhalb der Rahmenzeit entspricht. Nebengebühren - mit Ausnahme der Jubiläumszuwendung - gebühren nur während der Dienstleistungszeit, und zwar ungekürzt. Anmerkung, LGBl.Nr. 24 aus 2001,)
  13. Absatz 12,Ändert sich das Beschäftigungsausmaß während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge, soweit erforderlich, neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 24 aus 2001,)
  14. Absatz 13,Scheidet der Beamte vor Ablauf der Rahmenzeit aus dem Dienst oder aus dem Dienststand aus, sind die während des abgelaufenen Teils der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Forderung des Landes kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Eine sich daraus ergebende Forderung des Landes ist zunächst unter Anwendung des Paragraph 39, des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes durch Abzug von den Ruhebezügen des Beamten hereinzubringen. Ist eine Hereinbringung durch Abzug von den Ruhebezügen nicht möglich, ist die Ersatzpflicht durch Bescheid festzusetzen. Solche Bescheide sind nach dem VVG zu vollstrecken. Anmerkung, LGBl.Nr. 24 aus 2001,)
  15. Absatz 14,Lautet die Dienstbeurteilung auf „nicht zufriedenstellend“, ist der Monatsbezug der Beamtin oder des Beamten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, i. römisch fünf.m. Absatz 10, mit Ausnahme der Kinderbeihilfe um 10% zu kürzen, wobei der Entfall der Leistungszulage einzurechnen ist. Die Kürzung tritt abweichend vom Paragraph 6, mit dem auf die Rechtskraft der Festsetzung der Dienstbeurteilung folgenden Monatsersten ein und bleibt bis zu dem Monatsersten aufrecht, der der nächsten auf „sehr zufriedenstellend“ oder „zufriedenstellend“ oder „wenig zufriedenstellend“ lautenden Dienstbeurteilung folgt. Der Rechtskraft der Festsetzung ist die Endgültigkeit der Dienstbeurteilung im Sinn des Paragraph 102, Absatz 4, Oö. LBG gleichzuhalten. Anmerkung, LGBl.Nr. 56 aus 2007,)
  16. Absatz 15,Bei Nichtablegen einer für die dienstrechtliche Stellung der Beamtin bzw. des Beamten maßgebenden Prüfung innerhalb der hierfür gesetzten Frist ist der Monatsbezug der Beamtin bzw. des Beamten vom Zeitpunkt des Ablaufs der Frist oder vom Zeitpunkt des letzten zulässigen, aber erfolglosen Prüfungsantritts an, um 5% zu kürzen. Die Kürzung endet, wenn die Prüfung erfolgreich abgelegt wird, mit dem Datum der Prüfung, in den übrigen Fällen nach Ablauf von fünf Jahren ab Beginn der Kürzung. Dienstrechtliche Maßnahmen, wie etwa jene nach den Paragraphen 91, ff Oö. LBG, bleiben davon unberührt. Anmerkung, LGBl.Nr. 93 aus 2009,)

§ 13a

Text

Paragraph 13 a,, Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

  1. Absatz eins,Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Landesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 hereinzubringen. Anmerkung, LGBl.Nr. 63 aus 1993,, 100 aus 2011,)
  3. Absatz 3,Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
  4. Absatz 4,Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
  5. Absatz 5,Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann von der Landesregierung Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
  6. Absatz 6,Einmalige Leistungen des Landes aus Anlass des Todes der Beamtin bzw. des Beamten vermindern sich im Ausmaß offener Forderungen des Landes aus dem Dienst- oder Ruhestandsverhältnis gegen den Nachlass der verstorbenen Beamtin bzw. des verstorbenen Beamten. Anmerkung, LGBl.Nr. 93 aus 2009,)

Anmerkung, LGBl.Nr. 33 aus 1966,)

§ 13b

Text

Paragraph 13 b,, Verjährung

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
  2. Absatz 2,Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Paragraph 13 a,) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
  3. Absatz 3,Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

Anmerkung, LGBl.Nr. 29 aus 1975,)

§ 13c

Text

§13c, Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)

  1. Absatz eins,Der Beamtin bzw. dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie bzw. er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Land übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Anmerkung, LGBl.Nr. 76 aus 2021,)
  2. Absatz 2,Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 79 aus 2024,)
  3. Absatz 3,Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt für das drittvorangegangene Kalenderjahr jenen Teil des Zweifachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in diesem Kalenderjahr entspricht. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt für das zweitvorangegangene, das vorangegangene und das laufende Kalenderjahr jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr. Anmerkung, LGBl.Nr. 76 aus 2021,, 79 aus 2024,)
  4. Absatz 4,Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt.
  5. Absatz 5,Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr wird anhand der Bezüge und Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt. Für die vergangenen Kalenderjahre sind die Bezüge und Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:
    1. Ziffer eins
      der volle Monatsbezug (Paragraph 3, Absatz 2,),
    2. Ziffer 2
      die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Ziffer eins,),
    3. Ziffer 3
      eine allfällige Kinderbeihilfe und
    4. Ziffer 4
      die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubs gebührt hätten.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 76 aus 2021,)
  6. Absatz 6,Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrags durch die 4,33-fache Anzahl der Wochenstunden zu ermitteln.
  7. Absatz 7,Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 13 b, einzurechnen.
  8. Absatz 8,Die Urlaubsersatzleistung gebührt dem Nachlass bzw. nach Erbantritt den Erbinnen und Erben zur ungeteilten Hand, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der Beamtin bzw. des Beamten endet. Anmerkung, LGBl.Nr. 76 aus 2021,)

Anmerkung, LGBl.Nr. 121 aus 2014,)

§ 14

Text

Paragraph 14,, Wiederaufnahme in den Dienststand

Wird ein Beamter des Ruhestandes wieder in den Dienststand aufgenommen und ist damit keine Beförderung verbunden, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die er im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand innegehabt hat. In diesem Fall ist dem Beamten in der Gehaltsstufe, die er anläßlich der Wiederaufnahme in den Dienststand erhält, die Zeit, die er vor seiner Versetzung in den Ruhestand in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, soweit für die Vorrückung anzurechnen, als sie nach den damals geltenden Vorschriften für die Vorrückung wirksam gewesen ist.

Anmerkung, LGBl.Nr. 68 aus 1981,)

§ 15

Text

Paragraph 15,, Nebengebühren

  1. Absatz eins,Nebengebühren sind
    1. Ziffer eins
      die Überstundenvergütung (§16),
    2. Ziffer 2
      die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (Paragraph 16 a,),
    3. Ziffer 3
      die Sonn- und Feiertagsvergütung (Paragraph 17,),
    4. Ziffer 4
      die Journaldienstvergütung (Paragraph 17 a,),
    5. Ziffer 5
      die Bereitschaftsentschädigung (Paragraph 17 b,),
    6. Ziffer 6
      die Sonn- und Feiertagsgebühr (Paragraph 17 c,),
    7. Ziffer 6 a
      die Abgeltung von Zeitguthaben (Paragraph 17 d,),
    8. Ziffer 7
      die Belohnung (Paragraph 18,),
    9. Ziffer 8
      die Erschwernisabgeltung (Paragraph 19,),
    10. Ziffer 9
      die Gefahrenabgeltung (Paragraph 19 a,),
    11. Ziffer 10
      die Aufwandsvergütung (Paragraph 20,),
    12. Ziffer 11
      die Fehlgeldentschädigung (Paragraph 20 a,),
    13. Ziffer 12
      die Jubiläumszuwendung (Paragraph 20 c,),
    14. Ziffer 13
      die Treueabgeltung (Paragraph 20 d,) und
    15. Ziffer 14
      die Dienstvergütung (Paragraph 20 e,).
    Ein Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht. Anmerkung, LGBl.Nr. 55 aus 1987,, 63 aus 1993,, 81 aus 2002,, 56 aus 2007,, 93 aus 2009,, 100 aus 2011,)
  2. Absatz 2,Die unter Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 5, 8 bis 11 angeführten Nebengebühren können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, daß die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt. Anmerkung, LGBl.Nr. 63 aus 1993,, 24 aus 2001,, 100 aus 2011,)
  3. Absatz 3,Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Absatz 5, angemessen zu sein und ist festzusetzen:
    1. Ziffer eins
      bei der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Leistungszulage, Gehaltszulage und Ergänzungszulage,
    2. Ziffer 2
      bei der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan, der Journaldienstvergütung, der Bereitschaftsentschädigung, der Erschwernisabgeltung, der Gefahrenabgeltung, der Aufwandsvergütung (Paragraph 20,, sofern es sich nicht um Gebühren für Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen handelt) sowie der Dienstvergütung in einem Hundertsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung,
    3. Ziffer 3
      bei den übrigen Nebengebühren in einem Eurobetrag.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 63 aus 1993,, 90 aus 2001,, 81 aus 2002,, 49 aus 2005,)
  4. Absatz 4,Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im voraus auszuzahlen.
  5. Absatz 5,Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist die Beamtin bzw. der Beamte aus einem anderen Grund länger als 30 Kalendertage vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Kalendertag bis zu dem Kalendertag, der dem Wiederantritt des Dienstes vorangeht. Anmerkung, LGBl.Nr. 100 aus 2011,)
  6. Absatz 6,Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird mit dem Tag der Änderung wirksam.

Anmerkung, LGBl.Nr. 29 aus 1975,, 81 aus 2002,, 56 aus 2007,)

§ 15a

Text

Paragraph 15 a,, Nebengebühren während Teilzeitbeschäftigung

  1. Absatz eins,Für Zeiträume, in denen
    1. Ziffer eins
      der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 67, Oö. LBG in Anspruch nimmt oder
    2. Ziffer 2
      die Beamtin oder der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG, Oö. MSchG, VKG oder Oö. VKG in Anspruch nimmt,
    gebühren dem Beamten abweichend vom Paragraph 15, Absatz 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 5 angeführten "Art". Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom Paragraph 15, Absatz 6, mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach Ziffer eins, oder 2. Anmerkung, LGBl.Nr. 24 aus 2001,, 12 aus 2002,, 49 aus 2005,, 56 aus 2007,)
  2. Absatz 2,Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des Paragraph 15, Absatz 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom Paragraph 15, Absatz 6, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Ziffer eins, oder 2 gilt.

Anmerkung, LGBl.Nr. 63 aus 1993,)

§ 16

Text

Paragraph 16,, Überstundenvergütung

  1. Absatz eins,Dem Beamten gebührt für Überstunden, die
    1. Ziffer eins
      nicht in Freizeit oder
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer 3, Oö. LBG im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden,
    eine Überstundenvergütung. Anmerkung, LGBl.Nr. 93 aus 2009,)
  2. Absatz 2,Die Überstundenvergütung umfaßt
    1. Ziffer eins
      im Falle des Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer 2, Oö. LBG die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,
    2. Ziffer 2
      im Falle des Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer 3, Oö. LBG den Überstundenzuschlag.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 93 aus 2009,)
  3. Absatz 3,Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Oö. LBG geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im Paragraph 15, Absatz 3, angeführten Zulage des Beamten. Anmerkung, LGBl.Nr. 93 aus 2009,)
  4. Absatz 4,Der Überstundenzuschlag beträgt
    1. Ziffer eins
      für Überstunden außerhalb der Nachtzeit 50% und
    2. Ziffer 2
      für Überstunden während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100% der Grundvergütung.
  5. Absatz 5,Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 24 aus 2001,)
  6. Absatz 6,Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im Paragraph 65, Absatz 3, Oö. LBG angeführten Frist, wenn feststeht, daß ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des Beamten nicht in Betracht kommt. Anmerkung, LGBl.Nr. 93 aus 2009,)
  7. Absatz 7,Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
  8. Absatz 8,Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.
  9. Absatz 9,Die Absatz eins bis 8 sind auf zusätzliche Dienstleistungen im Sinn des Paragraph 69, Oö. LBG, der Paragraphen 13 und 13 a Oö. MSchG, der Paragraphen 9 und 10 Oö. VKG und des Paragraph 23, Absatz 10, MSchG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Überstundenzuschlag nur für Zeiten gebührt, mit denen der Beamte die volle Wochendienstzeit überschreitet. Werden in einem solchen Fall Dienstleistungen erbracht, die mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten wären, so sind jene als Überstunden im Sinne des ersten Satzes abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren. Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung bei Teilzeitbeschäftigung oder bei Teilzeitbeschäftigung nach dem Oö. MSchG oder Oö. VKG, mit denen die Beamtin bzw. der Beamte die volle Wochendienstzeit nicht überschreitet, sind finanziell im Verhältnis 1:1 unter sinngemäßer Anwendung der Absatz 7 und 8 und des Paragraph 13, Absatz 10, abzugelten, sofern sie nicht in Freizeit ausgeglichen wurden. Eine Änderung des festgesetzten oder vereinbarten Beschäftigungsausmaßes tritt hierdurch nicht ein. Nach Paragraph 65, Absatz 4 b, Oö. LBG allenfalls vorgesehene Zuschläge sind in Form einer Nebengebühr nach Paragraph 15, Absatz eins, abzugelten. Anmerkung, LGBl.Nr. 24 aus 2001,, 12 aus 2002,, 49 aus 2005,, 93 aus 2009,)

Anmerkung, LGBl.Nr. 63 aus 1993,)

§ 16a

Text

Paragraph 16 a,, Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan

  1. Absatz eins,Beamten, für die ein Dienstplan gemäß Paragraph 64, Absatz 6, Oö. LBG gilt, gebührt für die über die vierzigstündige Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung. Anmerkung, LGBl.Nr. 93 aus 2009,)
  2. Absatz 2,Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Beamte gleicher Verwendungsgruppen ist zulässig.
  3. Absatz 3,Auf die Pauschalvergütung ist Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3 bis 6 anzuwenden.

Anmerkung, LGBl.Nr. 29 aus 1975,)

§ 17

Text

Paragraph 17,, Sonn- und Feiertagsvergütung

  1. Absatz eins,Soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach Paragraph 16, eine Sonn- und Feiertagsvergütung. Anmerkung, LGBl.Nr. 29 aus 1975,)
  2. Absatz 2,Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach Paragraph 16, Absatz 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 v.H. und ab der neunten Stunde 200 v.H. der Grundvergütung. Anmerkung, LGBl.Nr. 29 aus 1975,)
  3. Absatz 3,Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst. Anmerkung, LGBl.Nr. 68 aus 1981,)
  4. Absatz 4,Paragraph 16, Absatz 7 bis 9 ist sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 64 aus 1985,, 63 aus 1993,)

§ 17a

Text

Paragraph 17 a,, Journaldienstvergütung

  1. Absatz eins,Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den Paragraphen 16 und 17 eine Journaldienstvergütung.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Journaldienstvergütung ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen. Anmerkung, LGBl.Nr. 81 aus 2002,)

Anmerkung, LGBl.Nr. 29 aus 1975,)

§ 17b

Text

Paragraph 17 b,, Bereitschaftsentschädigung

  1. Absatz eins,Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17 a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
  2. Absatz 2,Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17 a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
  3. Absatz 3,Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17 a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.

Anmerkung, LGBl.Nr. 29 aus 1975,)

§ 17c

Text

Paragraph 17 c,, Sonn- und Feiertagszulage

  1. Absatz eins,Dem Beamten, der auf Grund eines Schicht- oder Wechseldienstplanes an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagsgebühr.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Sonn- und Feiertagsgebühr ist unter Bedachtnahme auf die mit dem Dienst verbundene Belastung festzusetzen. Anmerkung, LGBl.Nr. 81 aus 2002,)

Anmerkung, LGBl.Nr. 63 aus 1993,)

§ 17d

Text

Paragraph 17 d,, Abgeltung von Zeitguthaben

  1. Absatz eins,Zeitguthaben, ausgenommen Gleitzeitguthaben, die auf Grund der Anwendung von Regelungen über die flexible Dienstzeit nach Paragraph 64, Absatz 3, Oö. LBG entstanden sind und nicht unter Paragraphen 16 bis 17 c fallen, sind, soweit sie nicht in Form von Freizeit verbraucht wurden,
    1. Litera a
      bei Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand oder
    2. Litera b
      bei Tod der Beamtin bzw. des Beamten des Dienststands oder
    3. Litera c
      in den übrigen Fällen bei wichtigem dienstlichen Interesse
    im Verhältnis 1:1 abzugelten.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht im Fall des Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 4, Oö. LBG.

Anmerkung, LGBl.Nr. 56 aus 2007,)

§ 18

Text

Paragraph 18,, Belohnung

  1. Absatz eins,Belohnungen können in einzelnen Fällen Beamten für außergewöhnliche Dienstleistungen zuerkannt werden.
  2. Absatz 2,Bei der Festsetzung der Höhe der Belohnung ist auf die Bedeutung der Dienstleistung Rücksicht zu nehmen.

Anmerkung, LGBl.Nr. 29 aus 1975,)

§ 19

Text

Paragraph 19,, Erschwernisabgeltung

  1. Absatz eins,Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwernisabgeltung. Die Arbeit mit elektronischen Datenverarbeitungsgeräten sowie mit elektronischen Ein- und Ausgabegeräten stellt keine Erschwernis dar. Anmerkung, LGBl.Nr. 100 aus 2011,, 121 aus 2014,)
  2. Absatz 2,Bei der Bemessung der Erschwernisabgeltung ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 81 aus 2002,)

Anmerkung, LGBl.Nr. 29 aus 1975,)

§ 19a

Text

Paragraph 19 a,, Gefahrenabgeltung

  1. Absatz eins,Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenabgeltung.
  2. Absatz 2,Bei der Bemessung der Gefahrenabgeltung ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 81 aus 2002,)

Anmerkung, LGBl.Nr. 29 aus 1975,)

§ 20

Text

Paragraph 20,, Aufwandsvergütung

  1. Absatz eins,Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
  2. Absatz 2,Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch ein besonderes Landesgesetz geregelt.

Anmerkung, LGBl.Nr. 29 aus 1975,, 112 aus 1991,, 81 aus 2002,)

§ 20a

Text

Paragraph 20 a,, Fehlgeldentschädigung

  1. Absatz eins,Dem Beamten, der in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld, mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung von Wertpapieren und Zinsscheinen beschäftigt ist, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihm durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Parteien und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.
  2. Absatz 2,Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen.

Anmerkung, LGBl.Nr. 29 aus 1975,)

§ 20b

Text

Paragraph 20 b,, Besondere Hilfeleistung

  1. Absatz eins,Wenn eine Beamtin bzw. ein Beamter einen Dienstunfall gemäß Oö. KFLG in unmittelbarer Ausübung ihrer bzw. seiner dienstlichen Pflichten erleidet und dieser Dienstunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und der Beamtin bzw. dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre bzw. seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist, stehen der Beamtin bzw. dem Beamten nach Maßgabe folgender Bestimmungen nachstehende Leistungen seitens des Landes zu.
  2. Absatz 2,Das Land leistet der Beamtin bzw. dem Beamten als besondere Hilfeleistung Ersatz, wenn
    1. Ziffer eins
      der Beamtin bzw. dem Beamten von einem Straf- oder Zivilgericht Ersatzansprüche gegen die Schädigerin bzw. den Schädiger oder gegen sonstige für diese bzw. diesen haftende Dritte rechtskräftig zugesprochen werden und diese Forderungen – auch im Exekutionsweg – nicht befriedigt werden können oder
    2. Ziffer 2
      eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Ziffer eins, entweder rechtlich unzulässig ist oder insbesondere mangels Feststellung der Identität der Schädigerin bzw. des Schädigers nicht erfolgen kann.
  3. Absatz 3,Der Ersatz nach Absatz 2, umfasst die nicht von anderer Seite gedeckten Heilungs- und Behandlungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin bzw. dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder binnen der nächsten drei Jahre ab dem Unfallzeitpunkt (künftig) entgeht, wobei Einkünfte durch Nebenbeschäftigungen nicht zu berücksichtigen sind und beträgt maximal das 27-fache des Gehalts einer Landesbeamtin bzw. eines Landesbeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2.
  4. Absatz 4,Der Ersatz umfasst – im Rahmen der Deckelung nach Absatz 3, – überdies Schmerzengeld in Höhe des gerichtlich zugesprochenen oder – mangels gerichtlicher Entscheidung – in dem von der Dienstbehörde nach freiem Ermessen zuerkannten Ausmaß, maximal jedoch in beiden Fällen in Höhe des 5-fachen des Gehalts einer Landesbeamtin bzw. eines Landesbeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2.
  5. Absatz 5,Die Ersatzpflicht des Landes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin bzw. des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallfürsorge oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen gedeckt sind.
  6. Absatz 6,Die Ansprüche der Beamtin bzw. des Beamten gegen die Schädigerin bzw. den Schädiger oder Dritte gehen, soweit sie vom Land bezahlt werden, durch Legalzession auf das Land über.Entfallen

Anmerkung, LGBl.Nr. 76 aus 2021,)

§ 20c

Text

Paragraph 20 c,, Jubiläumszuwendung

  1. Absatz eins,Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25, 35 und 40 Jahren eine Jubiläumszuwendung in Höhe von je 200 v.H. des Monatsbezuges gewährt werden, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt. Anmerkung, LGBl.Nr. 64 aus 1985,)
  2. Absatz 2,Zur Dienstzeit im Sinn des Absatz eins, zählen:
    1. Ziffer eins
      die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist,
    2. Ziffer 2
      die für die bisherige Vorrückung berücksichtigten Vordienstzeiten verringert um ganze drei Jahre, jedoch unter Außerachtlassung der Überstellungsbestimmungen,
    3. Ziffer 3
      die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen von einer inländischen Gebietskörperschaft übernommen worden und diese gegenüber den Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist, soweit sie nicht bereits auf Grund einer anderen Bestimmung für die Vorrückung berücksichtigt wurde.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 1 aus 2011,, 87 aus 2016,)
  3. Absatz 2 a,Die Dienstzeit von 25, 35 oder 40 Jahren gilt bereits an dem dem Fristablauf vorangehenden Tag als erfüllt. Anmerkung, LGBl.Nr. 24 aus 2001,)
  4. Absatz 3,Hat der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 29 aus 1975,)
  5. Absatz 4,Für Beamte, für die ein Pensionskassenbeitrag durch das Land entrichtet wird (Paragraph 22 b,), kann eine Jubiläumszuwendung nach Absatz eins und 3 nur mehr für den zeitlich am nächsten gelegenen Jubiläumszeitpunkt (Vollendung einer Dienstzeit von 25, 35 oder 40 Jahren) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gewährt werden:
    1. Ziffer eins
      die Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren gebührt in jener Höhe, die der im Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung eines Pensionskassenbeitrags nach Paragraph 22 b, bereits vollendeten Dienstzeit (Absatz 2,) im Verhältnis zu der erforderlichen Dienstzeit von 25 Jahren entspricht;
    2. Ziffer 2
      die Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 35 Jahren gebührt in jener Höhe, die der im Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung des Pensionskassenbeitrags nach Paragraph 22 b, bereits vollendeten Dienstzeit (Absatz 2,), gerechnet von der zuletzt angefallenen Jubiläumszuwendung im Verhältnis zu der erforderlichen Dienstzeit von 10 Jahren entspricht;
    3. Ziffer 3
      die Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren gebührt in jener Höhe, die der im Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung des Pensionskassenbeitrags nach Paragraph 22 b, bereits vollendeten Dienstzeit (Absatz 2,), gerechnet von der zuletzt angefallenen Jubiläumszuwendung im Verhältnis zu der erforderlichen Dienstzeit von fünf Jahren entspricht.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 94 aus 1999,)
  6. Absatz 5,Die vollendete Dienstzeit nach Absatz 4, ist für die Vergleichsberechnung auf volle Monate aufzurunden. Anmerkung, LGBl.Nr. 94 aus 1999,)
  7. Absatz 6,Bei Beamten, welche bereits während des Vertragsbedienstetenverhältnisses zum Land einer Pensionskassenregelung für Vertragsbedienstete des Landes beigetreten sind, gilt als Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung des Pensionskassenbeitrags nach Paragraph 20 c, Absatz 4, der Tag des Beitritts zur Pensionskasse während des Vertragsbedienstetenverhältnisses. Anmerkung, LGBl.Nr. 24 aus 2001,)

§ 20d

Text

Paragraph 20 d,, Treueabgeltung

  1. Absatz eins,Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der durch Übertritt in den Ruhestand (Paragraph 106, Oö. LBG), Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder Erwerbsminderung (Paragraph 107, Oö. LBG), Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (Paragraph 108, Oö. LBG), vorzeitige Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen (Paragraph 107 a, Oö. LBG) oder durch Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten (Paragraph 108 a, Oö. LBG) aus dem Dienststand ausscheidet, in diesem Zeitpunkt eine mindestens 25-jährige Dienstzeit aufweist, gebührt für treue Dienste – sofern die Beamtin oder der Beamte nicht auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarbehörde in den Ruhestand versetzt wurde – eine Treueabgeltung. Fallen in die für die Treueabgeltung zu berücksichtigende Dienstzeit Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte keine Leistungszulage bezogen hat, ist die für die Treueabgeltung maßgebliche Dienstzeit entsprechend zu kürzen.
  2. Absatz 2,Die Treueabgeltung beträgt nach einer Dienstzeit von mindestens 25 Jahren 100% und erhöht sich für jedes zusätzliche Dienstjahr um weitere 10% des Monatsbezugs, der der Beamtin oder dem Beamten im letzten vollen Kalendermonat vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand gebührt hat. Abweichend davon tritt an die Stelle des letzten Monatsbezugs der letzte nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. L-PG aufgewertete Monatsbezug im vollen Beschäftigungsausmaß, wenn das für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 56 aus 2007,)
  3. Absatz 3,Bei der Berechnung der maßgeblichen Dienstzeit nach Absatz 2, werden Bruchteile eines Jahres voll berücksichtigt, wenn sie mehr als 6 Monate betragen, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.
  4. Absatz 4,Zur Dienstzeit im Sinn der Absatz eins und 2 zählen die im Paragraph 20 c, Absatz 2, angeführten Zeiten.
  5. Absatz 5,Die Treueabgeltung ist innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden der Beamtin oder des Beamten aus dem Dienststand auszuzahlen.
  6. Absatz 6,Hat die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzungen für die Gewährung einer Treueabgeltung erfüllt und ist sie oder er gestorben, ehe die Treueabgeltung ausgezahlt wurde, ist die Treueabgeltung ihren oder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand auszuzahlen.
  7. Absatz 7,Scheidet die Beamtin oder der Beamte durch Tod aus dem Dienststand aus, gelten Absatz eins bis 6 mit der Maßgabe, dass die Treueabgeltung den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand gebührt.
  8. Absatz 8,Scheidet eine reaktivierte Beamtin oder ein reaktivierter Beamter aus dem Dienststand aus, vermindert sich die Treueabgeltung um eine seinerzeit bereits bezogene Treueabgeltung.
  9. Absatz 9,Die Beamtinnen und Beamten, die nach dem 31. Dezember 1950 geboren wurden, können bis 30. Juni 2006 schriftlich und unwiderruflich erklären, dass das Land Oberösterreich für sie oder ihn auch künftig keinen Pensionskassenbeitrag nach Paragraph 22 b, Absatz 6, entrichten soll. Zum Zeitpunkt des 31. Jänner 2006 beim Land Oberösterreich tätige Vertragsbedienstete können anlässlich ihrer Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich schriftlich und unwiderruflich erklären, dass das Land Oberösterreich für sie auch künftig keinen Pensionskassenbeitrag nach Paragraph 22 b, Absatz 6, entrichten soll.
  10. Absatz 10,Für Beamtinnen und Beamte, für die ein zusätzlicher Pensionskassenbeitrag durch das Land entrichtet wird (Paragraph 22 b, Absatz 6,), kann eine Treueabgeltung nach Absatz eins, nur mehr nach der Maßgabe gewährt werden, dass eine aliquote Treueabgeltung im Ausmaß der bis zum Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung des zusätzlichen Pensionskassenbeitrags nach Paragraph 22 b, Absatz 6, bereits vollendeten Dienstzeit (Absatz eins,) im Verhältnis zur erforderlichen Dienstzeit von 25 Jahren zu gewähren ist. Beamtinnen und Beamte, die eine Dienstzeit von mehr als 25 Jahren aufweisen, gebührt die Treueabgeltung in dem Ausmaß, das sie unter Anwendung der Absatz 2 und 3 zum Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung des zusätzlichen Pensionskassenbeitrags nach Paragraph 22 b, Absatz 6, bereits erreicht haben.

Anmerkung, LGBl.Nr. 143 aus 2005,)

§ 20e

Text

Paragraph 20 e,, Dienstvergütung

  1. Absatz eins,Beamtinnen und Beamten kann eine Dienstvergütung gewährt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie besonders anspruchsvolle Dienste unter besonders erschwerten Umständen oder besonderen Gefahren oder verbunden mit einem Mehraufwand im Sinn der Paragraphen 19 und 20 verrichten,
    2. Ziffer 2
      sie diese Dienste dauernd oder so regelmäßig erbringen, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist und
    3. Ziffer 3
      mehrere Beamtinnen oder Beamte im wesentlichen gleichartige Dienste leisten.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 93 aus 2009,)
  2. Absatz 2,Die Dienstvergütung ist zu kürzen oder einzustellen, soweit die besonderen Dienste durch die besoldungsrechtliche Stellung oder eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 2, abgegolten werden.

Anmerkung, LGBl.Nr. 63 aus 1993,)

§ 21

Text

Paragraph 21,, Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten

  1. Absatz eins,Dem Beamten gebührt, solange er seinen Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muß,
    1. Ziffer eins
      eine monatliche Kaufkraftausgleichsvergütung, wenn die Kaufkraft des Euros dort geringer ist als im Inland,
    2. Ziffer 2
      eine monatliche Auslandsverwendungsvergütung, wenn ihm durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes im Ausland besondere Kosten entstehen, und
    3. Ziffer 3
      auf Antrag ein Auslandsaufenthaltszuschuß, wenn ihm durch den Aufenthalt im Ausland besondere Kosten entstanden sind.
    Der Anspruch kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/1001, 81 aus 2002,, 100 aus 2011,)
  2. Absatz 2,Die Auslandsverwendungsvergütung besteht aus einem Grundbetrag in der Höhe von 40 % des Gehalts eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich des Betrags, der sich aus der Teilung des der oder dem Beamten zustehenden Monatsbezugs durch die Zahl 12 ergibt, wobei die sich ergebenden Beträge jeweils auf eine Nachkommastelle zu runden sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 100 aus 2011,)
  3. Absatz 3,Sind mit der Verwendung am ausländischen Dienst- und Wohnort laufend besondere erschwerende oder belastende Umstände verbunden, kann der Grundbetrag nach Absatz 2, im Einzelfall in einem höheren Prozentsatz festgesetzt werden. Ändern sich in einem derartigen Fall die zugrundeliegenden Umstände wesentlich, so ist der Prozentsatz mit dem Tag der Änderung neu festzulegen bzw. allenfalls auf den nach Absatz 2, zustehenden Grundbetrag zu reduzieren. Anmerkung, LGBl.Nr. 100 aus 2011,)
  4. Absatz 4,Die Kaufkraftausgleichsvergütung ist nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Euro im Inland zur Kaufkraft des Euro im Gebiet des ausländischen Dienstortes zu bemessen und jeweils für ein Kalenderjahr in einem Prozentsatz des Monatsbezugs, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungsvergütung festzulegen. Der für das jeweilige Kalenderjahr maßgebliche Prozentsatz der Kaufkraftausgleichsvergütung ergibt sich aus dem auf zwei Nachkommastellen gerundeten Durchschnitt der im Vorjahr für den jeweiligen ausländischen Dienstort geltenden Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen für Bundesbedienstete. Dieser Durchschnitt ist jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres zu ermitteln. Anmerkung, LGBl.Nr. 100 aus 2011,)
  5. Absatz 5,Für die Zeiträume, in denen ein Anspruch auf Auslandsverwendungsvergütung besteht, gebührt
    1. Ziffer eins
      wenn die Beamtin bzw. der Beamte verheiratet ist und ein gemeinsamer Haushalt am ausländischen Dienstort vorliegt, ein Ehegattenzuschlag in der Höhe von 8 %,
    2. Ziffer 2
      wenn Kinder, für die die Beamtin bzw. der Beamte Kinderbeihilfe bezieht, am ausländischen Dienstort im gemeinsamen Haushalt leben, ein Kinderzuschlag in der Höhe von 4 % für ein Kind bis vor Vollendung des 10. Lebensjahres, in der Höhe von 5 % für ein Kind ab dem vollendeten 10. Lebensjahr
    des Gehalts eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf. Anmerkung, LGBl.Nr. 100 aus 2011,)
  6. Absatz 6,Bei der Bemessung des Auslandsaufenthaltszuschusses ist auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:
    1. Ziffer eins
      auf die dienstliche Verwendung der Beamtin bzw. des Beamten;
    2. Ziffer 2
      auf ihre bzw. seine Familienverhältnisse;
    3. Ziffer 3
      auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung ihrer bzw. seiner Kinder und
    4. Ziffer 4
      auf die besonderen Lebensverhältnisse im ausländischen Dienst- und Wohnort.
    Die Landesregierung kann die Bemessung näher durch Verordnung regeln. Anmerkung, LGBl.Nr. 100 aus 2011,)
  7. Absatz 7,Die Kaufkraftausgleichsvergütung und die Auslandsverwendungsvergütung sind mit dem jeweiligen Monatsbezug auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für den Auslandsaufenthaltszuschuss ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 100 aus 2011,)
  8. Absatz 8,Der Anspruch auf die Kaufkraftausgleichsvergütung, die Auslandsverwendungsvergütung und den Auslandsaufenthaltszuschuss wird durch einen Urlaub, während dessen die Beamtin bzw. der Beamte den Anspruch auf den Monatsbezug behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Ist die Beamtin bzw. der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend und
    1. Ziffer eins
      verbleibt sie bzw. er im ausländischen Dienst- und Wohnort, gebührt die Auslandsverwendungsvergütung in dem Ausmaß, das sich durch die auf Grund der Abwesenheit vom Dienst geänderten Verhältnisse ergibt,
    2. Ziffer 2
      hält sie bzw. er sich nicht im ausländischen Dienst- und Wohnort auf, ruhen die Kaufkraftausgleichsvergütung und die Auslandsverwendungsvergütung.
    Diese Änderung wird mit dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag bis zum letzten Tag der Abwesenheit wirksam. Anmerkung, LGBl.Nr. 100 aus 2011,)
  9. Absatz 9,Der Ehegatten- und der Kinderzuschlag gebühren während einer Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 67, Oö. LBG, Paragraph 25 a, Oö. LVBG, MSchG, Oö. MSchG, VKG oder Oö. VKG in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht, wobei die Verminderung für den Zeitraum wirksam wird, für den diese Maßnahme gilt. Während einer derartigen Teilzeitbeschäftigung ist die Auslandsverwendungsvergütung zunächst anhand des einer Vollzeitkraft gebührenden Monatsbezugs zu berechnen und der errechnete Betrag anschließend entsprechend dem Beschäftigungsausmaß zu verringern. Anmerkung, LGBl.Nr. 100 aus 2011,)
  10. Absatz 10,Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Kaufkraftausgleichsvergütung und die Auslandsverwendungsvergütung, den Ehegattenzuschlag, den Kinderzuschlag nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonats gegeben, so ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, jener Wert abzuziehen, der sich aus der Teilung der entsprechenden Zulage durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt. Dies gilt sinngemäß, wenn sich im Lauf des Monats die Höhe der Zulage ändert. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Zulagen sind hereinzubringen. Anmerkung, LGBl.Nr. 28 aus 2001,, 100 aus 2011,)
  11. Absatz 11,Der Beamte hat seiner Dienstbehörde alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung der Höhe der Auslandsverwendungsvergütung, des Ehegattenzuschlags, des Kinderzuschlags oder des Auslandsaufenthaltszuschusses von Bedeutung sind.

    Die Meldung ist zu erstatten:

    1. Ziffer eins
      binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache oder
    2. Ziffer 2
      wenn der Beamte nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis.
  12. Absatz 12,Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können ausgezahlt werden:
    1. Ziffer eins
      sämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung;
    2. Ziffer 2
      die Kaufkraftausgleichsvergütung und die Auslandsverwendungsvergütung bis zu drei Monate im voraus. Ein solcher Vorgriff ist längstens binnen einem Jahr durch Abzug von den gebührenden Bezügen hereinzubringen.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 100 aus 2011,)
  13. Absatz 13,Dem Beamten gebührt auf Antrag ein Folgekostenzuschuß, wenn ihm nach der Verwendung im Ausland
    1. Ziffer eins
      dort noch besondere Kosten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, entstanden sind, die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat;
    2. Ziffer 2
      im Inland besondere Kosten
      1. Litera a
        durch die Vorbereitung seiner Kinder auf die Eingliederung in das österreichische Schulsystem oder
      2. Litera b
        wenn diese Eingliederung nicht zumutbar ist, durch die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung seiner Kinder
      entstanden sind, deren Ursache zwingend in der früheren Auslandsverwendung liegt und die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 100 aus 2011,)
  14. Absatz 14,Die Kaufkraftausgleichsvergütung, die Auslandsverwendungsvergütung, der Ehegattenzuschlag, der Kinderzuschlag der Auslandsaufenthaltszuschuß und der Folgekostenzuschuß gelten als Aufwandsentschädigung und sind von der Dienstbehörde zu bemessen. Anmerkung, LGBl.Nr. 100 aus 2011,, 121 aus 2014,)

Anmerkung, LGBl.Nr. 63 aus 1993,, 81 aus 2002,)

§ 22

Text

Paragraph 22,, Pensionsbeitrag

  1. Absatz eins,Der Beamte hat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenußfähigen Landesdienstzeit im voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
  2. Absatz 2,Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25 v.H. der Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus
    1. Ziffer eins
      dem Gehalt und
    2. Ziffer 2
      den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen
    die der besoldungsrechtlichen Stellung nach Maßgabe der Absatz 2 a und 7 des Beamten entsprechen. Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Ziffer eins und 2 genannten Geldleistungen entsprechen. Anmerkung, LGBl.Nr. 10 aus 1992,, 63 aus 1993,, 113 aus 1993,, 65 aus 1995,, 94 aus 1999,, 56 aus 2007,, 76 aus 2021,)
  3. Absatz 2 a,Für Zeiträume, in denen
    1. Ziffer eins
      die Wochendienstzeit des Beamten nach Paragraph 67, Oö. LBG herabgesetzt ist oder eine Freistellung gegen Kürzung der Bezüge nach den Paragraphen 70 a, oder 70b Oö. LBG in Anspruch genommen wird, oder
    2. Ziffer 2
      die Beamtin oder der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG, Oö. MSchG, VKG oder Oö. VKG in Anspruch nimmt oder
    3. Ziffer 3
      der Beamte eine Herabsetzung seiner Wochendienstzeit nach Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. LBG in Anspruch nimmt,
    umfaßt die Bemessungsgrundlage die im Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus Paragraph 13, Absatz 10, oder nach Absatz 11 bis 13 ergibt. Gleiches gilt für die Kürzung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 13, Absatz 14 und 15, Anmerkung, LGBl.Nr. 63 aus 1993,, 87 aus 1994,, 24 aus 2001,, 12 aus 2002,, 81 aus 2002,, 49 aus 2005,, 76 aus 2021,)
  4. Absatz 2 b,Die Bemessungsgrundlage für das Jahr 1999 beträgt höchstens 42.600 S (Höchstbemessungsgrundlage). Die Höchstbemessungsgrundlage für die folgenden Jahre ist von der Landesregierung unter Anwendung der Paragraphen 108, Absatz eins und 3 und 108 b ASVG durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Dieser Absatz ist auf Beamte, die unter das Oö. L-PG fallen, vor dem 1. Jänner 2000 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, nicht anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 94 aus 1999,, 100 aus 2011,)
  5. Absatz 3,Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen einzubehalten. Gebühren während des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses keine Bezüge, sind Pensionsbeiträge vorzuschreiben, wenn die Beamtin bzw. der Beamte dem nicht ausdrücklich und schriftlich widerspricht. Bescheide über die Vorschreibung sind nach dem VVG zu vollstrecken. Die durch Gesetz, Verordnung und generelle Regelungen vorgesehenen Änderungen der Bemessungsgrundlage bedürfen keines gesonderten Bescheids, sondern sind der Beamtin bzw. dem Beamten mitzuteilen. Der Pensionsbeitrag beträgt für Zeiträume, die nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen beitragsfrei anzurechnen oder speziell geregelt sind, 22,8 % der Bemessungsgrundlage, wenn nicht wichtige dienstliche Gründe gegen die Berücksichtigung eines rechnerischen Dienstgeberanteils sprechen. Anmerkung, LGBl.Nr. 121 aus 2014,)
  6. Absatz 3 a,Beamtinnen und Beamte, die das 720. Lebensmonat vollendet haben und deren Wochendienstzeit herabgesetzt ist, können schriftlich beantragen, dass Pensionsbeiträge auch für die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge einbehalten werden. Das Ausmaß der Pensionsbeiträge beträgt 22,8 % der jeweils entfallenen Bezüge. Anmerkung, LGBl.Nr. 76 aus 2021,)
  7. Absatz 4,Für jene Zeiträume der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte wegen
    1. Ziffer eins
      Karenz nach dem Oö. MSchG, MSchG, Oö. VKG oder VKG oder Karenzurlaub nach Paragraph 83, Oö. LBG oder
    2. Ziffer 2
      gänzlicher Dienstfreistellung nach Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 3, Oö. LBG oder
    3. Ziffer 3
      Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst
    keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten. Anmerkung, LGBl.Nr. 5 aus 1983,, 112 aus 1991,, 63 aus 1993,, 87 aus 1994,, 24 aus 2001,, 12 aus 2002,, 81 aus 2002,)
  8. Absatz 5,Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält das Land für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.
  9. Absatz 6,Der nach Paragraph 110, Absatz eins, oder 3, Paragraph 112, oder Paragraph 113 a, Absatz eins, Oö. LBG freigestellte oder außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit der Dienstfreistellung tatsächlich gebührten. Anmerkung, LGBl.Nr. 8 aus 1998,)
  10. Absatz 7,Der Beamte, dessen Bezüge nach Paragraph 13, Absatz 5, letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten. Anmerkung, LGBl.Nr. 8 aus 1998,)
  11. Absatz 8,Für Beamte, die bis zum 31. Dezember 2002 das 60. Lebensjahr vollenden oder davor vollendet haben, beträgt der Pensionsbeitrag 11,75%. Anmerkung, LGBl.Nr. 94 aus 1999,)
  12. Absatz 9,Für Beamte, die in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr das 60. Lebensjahr vollenden, errechnet sich der Prozentsatz nach Absatz 2, unter Berücksichtigung dieser Tabelle und Anwendung nachstehender Formel, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist:

Jahr

Prozentsatz

2003

11,67

2004

11,58

2005

11,50

2006

11,42

2007

11,33

2008

11,25

2009

11,17

2010

11,08

2011

11,00

2012

10,92

2013

10,83

2014

10,75

2015

10,67

2016

10,58

2017

10,50

2018

10,42

2019

10,33

Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet.

-

Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 60. Lebensjahres römisch zehn Veränderungswert

365

Anmerkung, LGBl.Nr. 94 aus 1999,)
  1. Absatz 10,Der Veränderungswert im Sinn des Absatz 9, ist nach nachstehender Formel zu berechnen:

Höhe des Prozentsatzes (nach Absatz 9,) des Jahres, in dem der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet.

-

Höhe des Prozentsatzes (nach Absatz 9,) des der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Jahres.

Anmerkung, LGBl.Nr. 94 aus 1999,)
  1. Absatz 11,Abweichend von Absatz 2, ist für die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bei Beamtinnen und Beamten nach Paragraph eins, Absatz 10, in Verbindung mit dem römisch neun. Abschnitt des Oö. L-PG die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 10, Oö. GG 2001 sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 76 aus 2021,)

Anmerkung zu Paragraph 22, Absatz 2 b, :, Artikel römisch drei der Verordnung LGBl.Nr. 16 aus 2026, lautet: „Die für den Pensionsbeitrag maßgebliche Höchstbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, Absatz 2 b, Oö. LGG wird für das Jahr 2026 mit 6.930 Euro festgesetzt.“)

§ 22a

Text

Paragraph 22 a,, Pensionskasse

  1. Absatz eins,Das Land Oberösterreich hat seinen Beamten eine Pensionskassenzusage im Sinn des Paragraph 2, Ziffer eins, Betriebspensionsgesetz (BPG) zu erteilen.
  2. Absatz 2,Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge nach Absatz eins, erforderlich ist, ist mit der Dienstnehmervertretung eine Vereinbarung im Sinn des Paragraph 3, BPG abzuschließen. Diese Vereinbarung hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht zu enthalten.
  3. Absatz 3,Auf die Pensionskassenvorsorge für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Land Oberösterreich sind die Bestimmungen des BPG anzuwenden, soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

Anmerkung, LGBl.Nr. 94 aus 1999,, 24 aus 2001,, 100 aus 2011,)

§ 22b

Text

Paragraph 22 b,, (Verfassungsbestimmung), Pensionskassenbeitrag

  1. Absatz eins,Das Land Oberösterreich hat für seine Beamten als Dienstgeberanteil einen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von 3% der Bemessungsgrundlage (Paragraph 22, Absatz 2,) zu entrichten. Die Regelung über die Höchstbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, Absatz 2 b, ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Beamte kann zusätzlich zum Dienstgeberanteil einen Dienstnehmeranteil bis zur Höhe des Dienstgeberanteils, jedenfalls bis zu der im Paragraph 108 a, Einkommensteuergesetz 1988 festgelegten Höhe an die Pensionskasse entrichten. Anmerkung, LGBl.Nr. 81 aus 2002,)
  3. Absatz 3,Für Beamte, die bis zum 31. Dezember 2002 das 60. Lebensjahr vollenden oder davor vollendet haben, ist kein Pensionskassenbeitrag zu entrichten.
  4. Absatz 4,Für Beamte, die in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr das 60. Lebensjahr vollenden, ist unter Berücksichtigung dieser Tabelle vom Land jener Prozentsatz als Pensionskassenbeitrag (Dienstgeberanteil) zu entrichten, der sich unter Anwendung der nachstehenden Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist:

Jahr

Prozentsatz

2003

1,58

2004

1,67

2005

1,75

2006

1,83

2007

1,92

2008

2,00

2009

2,08

2010

2,17

2011

2,25

2012

2,33

2013

2,42

2014

2,50

2015

2,58

2016

2,67

2017

2,75

2018

2,83

2019

2,92

Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet.

+

Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 60. Lebensjahres römisch zehn Veränderungswert

365

  1. Absatz 5,Der Veränderungswert im Sinn des Absatz 4, ist nach nachstehender Formel zu berechnen:

Höhe des Prozentsatzes (nach Absatz 4,) des der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Jahres.

-

Höhe des Prozentsatzes (nach Absatz 4,) des Jahres, in dem der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet.

  1. Absatz 6,Das Land Oberösterreich hat für seine Beamtinnen und Beamten, die nach dem 31. Dezember 1950 geboren wurden, sofern diese keine Erklärung nach Paragraph 20 d, Absatz 9, abgegeben haben, zum Pensionskassenbeitrag nach Absatz eins, oder 4 und 5 als Dienstgeberanteil einen zusätzlichen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von 1% der Bemessungsgrundlage (Paragraph 22, Absatz 2,) zu entrichten. Die Regelung über die Höchstbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, Absatz 2 b, ist nicht anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 143 aus 2005,)

Anmerkung, LGBl.Nr. 94 aus 1999,)

§ 23

Text

Paragraph 23,, Sozialleistungen

  1. Absatz eins,Die Landesregierung kann zur Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesundheitlichen Belange der Beamten Sozialleistungen wie Bezugsvorschüsse, Geldaushilfen und dgl. gewähren.
  2. Absatz 2,Auf Sozialleistungen besteht kein Anspruch. Sozialleistungen können jederzeit vermindert oder eingestellt werden.

Anmerkung, LGBl.Nr. 83 aus 1996,)

§ 24

Text

Paragraph 24,, Sachleistungen

  1. Absatz eins,Werden einem Beamten neben seinem Monatsbezug Sachleistungen gewährt, so hat er hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Land erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird von der Landesregierung allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall festgesetzt. Anmerkung, LGBl.Nr. 68 aus 1981,)
  2. Absatz 2,Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse des Landes geboten erscheinen läßt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des Beamten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.

Anmerkung, LGBl.Nr. 18 aus 1961,)

§ 24a

Text

Paragraph 24 a,, Jobrad

  1. Absatz eins,Auf Antrag einer Beamtin bzw. eines Beamten kann dieser bzw. diesem ein Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emmissionswert von 0 Gramm zur persönlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden, wobei der zu leistende Aufwandsbeitrag der Beamtin bzw. des Beamten durch Verminderung der Bruttomonatsbezüge für die Dauer der tatsächlichen Zurverfügungstellung hereinzubringen ist (Gehaltsumwandlung). Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge. Der Abzug darf nicht mehr als 10 % der gebührenden Bezüge betragen.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung wird ermächtigt, die Voraussetzungen für die Zurverfügungstellung eines Fahrrads oder Kraftrads nach Absatz eins, unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Interessen des Landes Oberösterreich und die vorhandenen budgetären Mittel durch Verordnung festzulegen.

Anmerkung, LGBl.Nr. 79 aus 2024,)

§ 25

Text

Paragraph 25,, Entschädigung für Nebentätigkeit

  1. Absatz eins,Eine Nebentätigkeit liegt vor, wenn ein Beamter ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ihm nach seinem Dienstposten obliegenden Dienstpflichten noch eine weitere Tätigkeit für das Land in einem anderen Wirkungskreis entfaltet.
  2. Absatz 2,Soweit für diese Nebentätigkeit nicht Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages maßgebend sind, gebührt dem Beamten eine gesonderte Entschädigung, die im Einzelfall unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Bedeutung der Nebentätigkeit bescheidmäßig festzusetzen ist.

§ 26

Text

Paragraph 26,, Abfertigung

  1. Absatz eins,Dem Beamten, der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
  2. Absatz 2,Eine Abfertigung gebührt nicht,
    1. Litera a
      wenn das Dienstverhältnis des Beamten während der Probezeit gelöst wird;
    2. Litera b
      wenn der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Absatz 3, anzuwenden sind;
    3. Litera c
      wenn der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis oder gemäß Paragraph 105, Oö. LBG entlassen wird;
    4. Litera d
      wenn der Beamte kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 28 aus 2001,)
  3. Absatz 3,Eine Abfertigung gebührt
    1. Ziffer eins
      einem verheirateten Beamten, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach seiner Eheschließung,
    2. Ziffer 2
      einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt
      1. Litera a
        eines eigenen Kindes,
      2. Litera b
        eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder
      3. Litera c
        eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (Paragraph 15 c, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG oder Paragraph 11 b, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. MSchG oder Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. VKG), das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,
    freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach der Ziffer 2, kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle der Ziffer eins, der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen der Ziffer 2, der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Eine Abfertigung nach Ziffer eins und 2 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austritts ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht. Anmerkung, LGBl.Nr. 12 aus 1989,, 112 aus 1991,, 24 aus 2001,, 12 aus 2002,, 121 aus 2014,)

§ 27

Text

Paragraph 27,, Höhe der Abfertigung

  1. Absatz eins,Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des Paragraph 26, Absatz 3,,
    1. Ziffer eins
      im Falle des Ausscheidens eines provisorischen Beamten nach Ablauf der Probezeit
      1. Litera a
        bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei Jahren das Einfache des Monatsbezuges,
      2. Litera b
        bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezuges;
    2. Ziffer 2
      im Falle des Ausscheidens eines definitiven Beamten
      1. Litera a
        bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezuges,
      2. Litera b
        bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das Achtzehnfache des Monatsbezuges.
  2. Absatz 2,Die Abfertigung beträgt in den Fällen des Paragraph 26, Absatz 3, nach einer Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von

    3 Jahren das Zweifache,

    5 Jahren das Dreifache,

    Ziffer 10 Jahren das Vierfache,

    Ziffer 15 Jahren das Sechsfache,

    Ziffer 20 Jahren das Neunfache,

    Ziffer 25 Jahren das Zwölffache

    des Monatsbezuges. Anmerkung, LGBl.Nr. 12 aus 1989,)
  3. Absatz 3,Nimmt ein Beamter Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 67, Oö. LBG in Anspruch, ist die Abfertigung auf Grundlage des Monatsbezugs zu berechnen, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entspricht. Anmerkung, LGBl.Nr. 24 aus 2001,)
  4. Absatz 4,Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß Paragraph 26, Absatz 3, aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Absatz 2, einzurechnen.

Anmerkung, LGBl.Nr. 56 aus 2007,)

§ 28

Text

ABSCHNITT römisch zwei, Beamte der Allgemeinen Verwaltung

Paragraph 28,, Gehalt

  1. Absatz eins,Der Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in den Dienstklassen römisch eins bis römisch drei überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.
  2. Absatz 2,Es kommen in Betracht für Beamte

    der Verwendungsgruppe A - die Dienstklassen römisch drei bis römisch neun,

    der Verwendungsgruppe B - die Dienstklassen II-VII,

    der Verwendungsgruppe C - die Dienstklassen I-V,

    der Verwendungsgruppe D - die Dienstklassen I-IV,

    der Verwendungsgruppe E - die Dienstklassen I-III.

    Der Beamte ist bei seiner Anstellung in die niedrigste Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte bei der Anstellung durch Verfügung der Landesregierung unmittelbar in eine höhere, für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden; hiebei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 68 aus 1981,, 87 aus 2016,)
  3. Absatz 3,Der Gehalt beträgt

Dienst-klasse

Gehalts-stufe

Verwendungsgruppe

E

D

C

B

A

Euro

 

1

2.095,9

2.162,0

2.228,4

 

 

 

2

2.114,2

2.191,9

2.268,2

 

 

römisch eins

3

2.132,5

2.221,7

2.307,9

 

 

 

4

2.150,7

2.251,7

2.348,1

 

 

 

5

2.169,0

2.281,7

2.388,0

 

 

 

1

2.187,2

2.311,2

2.427,9

2.427,9

 

 

2

2.205,6

2.341,4

2.468,8

2.479,8

 

römisch zwei

3

2.223,8

2.370,9

2.512,6

2.535,0

 

 

4

2.241,6

2.401,1

2.557,0

2.590,9

 

 

5

2.260,2

2.430,8

2.602,2

 

 

 

1

2.278,7

2.461,7

2.647,6

2.647,6

2.937,6

 

2

2.297,0

2.494,3

2.695,9

2.707,5

 

 

3

2.314,6

2.526,9

2.744,6

2.769,9

 

 

4

2.333,2

2.561,0

2.796,0

2.835,3

 

römisch drei

5

2.351,7

2.595,2

 

 

 

 

6

2.369,9

2.628,8

 

 

 

 

7

2.388,0

2.722,8

 

 

 

 

8

2.406,4

 

 

 

 

 

9

2.424,6

 

 

 

 

Gehalts-

stufe

Dienstklasse

römisch vier

römisch fünf

römisch sechs

römisch sieben

römisch acht

römisch neun

Euro

1

 

 

4.096,9

4.933,6

6.547,9

9.191,9

2

 

3.515,2

4.212,8

5.084,1

6.876,9

9.688,2

3

2.824,3

3.631,5

4.328,3

5.233,1

7.205,7

10.184,5

4

2.930,7

3.747,5

4.480,5

5.561,9

7.702,3

10.681,4

5

3.045,4

3.864,0

4.632,7

5.890,8

8.198,3

11.178,0

6

3.162,6

3.980,3

4.784,9

6.220,1

8.694,8

11.674,0

7

3.280,1

4.096,9

4.933,6

6.547,9

9.191,9

 

8

3.398,0

4.212,8

5.084,1

6.876,9

9.688,2

 

9

3.515,2

4.328,3

5.233,1

7.205,7

 

 

Anmerkung, LGBl.Nr. 65 aus 1995,) Anmerkung, römisch fünf LGBl.Nr. 146 aus 1997,, 18 aus 1999,, 21 aus 1999,, 24 aus 2000,, 116 aus 2000,, 164 aus 2001,, 141 aus 2002,, 79 aus 2003,, 2 aus 2004,, 101 aus 2004,, 138 aus 2005,, 140 aus 2006,, 129 aus 2007,, 116 aus 2008,, 1 aus 2010,, 104 aus 2010,, 8 aus 2012,, 125 aus 2012,, 13 aus 2014,, 31 aus 2015,, 156 aus 2015,, 94 aus 2016,, 104 aus 2017,, 130 aus 2018,, 134 aus 2019,, 135 aus 2020,, 150 aus 2021,, 136 aus 2022,, 121 aus 2023,, 128 aus 2024,, 20 aus 2026,)

  1. Absatz 4,Der Gehalt beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse römisch vier beginnt der Gehalt in den Verwendungsgruppen D und C mit der Gehaltsstufe 3, in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 4 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 5, in der Dienstklasse römisch fünf beginnt der Gehalt in den Verwendungsgruppen C und B mit der Gehaltsstufe 2 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 3, in der Dienstklasse römisch sechs beginnt der Gehalt in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Anstellung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; Absatz 2, letzter Halbsatz ist auch in diesen Fällen anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 5 aus 1983,)

§ 29

Text

Paragraph 29,, Dienstalterszulage

Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung, der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt

  1. Ziffer eins
    in den Verwendungsgruppen A und B nach vier Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich nach sechs in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse,
  2. Ziffer 2
    in den Verwendungsgruppen C, D und E nach zwei Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen und nach sechs in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von dreieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse.
Die Paragraphen 10 und 113 i sind sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 41 aus 1985,, 87 aus 2016,)

§ 30

Text

Paragraph 30,, Verwaltungsdienstzulage

Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt bei Beamten

Dienstklasse

Euro

römisch eins - römisch fünf

229,8

römisch sechs - römisch neun

292,0

Anmerkung, LGBl.Nr. 29 aus 1975,, 65 aus 1995,) Anmerkung, römisch fünf LGBl.Nr. 18 aus 1999,, 24 aus 2000,, 164 aus 2001,, 141 aus 2002,, 2 aus 2004,, 101 aus 2004,, 138 aus 2005,, 140 aus 2006,, 129 aus 2007,, 116 aus 2008,, 1 aus 2010,, 104 aus 2010,, 8 aus 2012,, 13 aus 2014,, 31 aus 2015,, 156 aus 2015,, 94 aus 2016,, 104 aus 2017,, 130 aus 2018,, 134 aus 2019,, 135 aus 2020,, 150 aus 2021,, 136 aus 2022,, 121 aus 2023,, 128 aus 2024,, 20 aus 2026,)

§ 30a

Text

Paragraph 30 a,, Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung

  1. Absatz eins,Dem Beamten gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd
    1. Ziffer eins
      Entfallen
    2. Ziffer eins a
      Entfallen
    3. Ziffer 2
      einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einer Beamtin oder einem Beamten erwartet werden kann, die oder der einen Dienstposten der Dienstklassen römisch acht oder römisch neun in der Verwendungsgruppe A, der Dienstklasse römisch sieben der Verwendungsgruppe B oder der Dienstklasse römisch fünf in der Verwendungsgruppe C (Spitzendienstklassen) innehat, ohne auf einen solchen Dienstposten ernannt worden zu sein;
    4. Ziffer 2 a
      eine Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 2, gebührt jedoch der Beamtin oder dem Beamten, die oder der in zeitlich überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, nur dann, wenn sie oder er einen der in Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Dienstposten einer höheren Verwendungsgruppe innehat.
    5. Ziffer 3
      ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat, diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen und er zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben regelmäßig Mehrleistungen erbringen muß.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 29 aus 1975,, 49 aus 2005,, 100 aus 2011,)
  2. Absatz 2,Eine ruhegenußfähige Verwendungszulage kann auch gewährt werden, wenn der Beamte dauernd einer besonderen Belastung durch Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der ihm anvertrauten Verwaltungsgeschäfte ausgesetzt ist, zu deren Erfüllung ein hohes Maß an Können, besondere Selbständigkeit sowie das regelmäßige Erbringen von Mehrleistungen erforderlich sind. Sonstige Mitglieder des Oö. Landesverwaltungsgerichts (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Oö. LVwGG), die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, erhalten ab ihrer Ernennung eine Verwendungszulage in Höhe von 26 von Hundert des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf. Anmerkung, LGBl.Nr. 29 aus 1975,, 94 aus 2017,)
  3. Absatz 3,Die Verwendungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der die Beamtin bzw. der Beamte angehört; in der Dienstklasse römisch drei der Verwendungsgruppe A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Verwendungsgruppe A im Wege der Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse römisch vier zu berücksichtigen. Die Verwendungszulage beträgt
    1. Ziffer eins
      im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, zwei Vorrückungsbeträge; sofern die Summe aus dem Gehalt, das der Beamtin bzw. dem Beamten in der der Spitzendienstklasse unmittelbar vorangehenden Dienstklasse gebührt, und der Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 2, den Gehalt der Eingangsgehaltsstufe der Spitzendienstklasse (Paragraph 28,) übersteigt, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen,
    2. Ziffer 2
      im Fall des Absatz eins, Ziffer 2 a, vier Vorrückungsbeträge; sofern die Summe aus dem Gehalt und der Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 2 a, den jeweiligen Gehalt übersteigt, der ihr oder ihm bei der fiktiven Überstellung gebühren würde, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 100 aus 2011,)
  4. Absatz 4,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 und des Absatz 2, kann die Verwendungszulage auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf bemessen werden. Bei der Bemessung ist auf den Grad der höheren Verantwortung (Absatz eins, Ziffer 3,) bzw. der besonderen Belastung (Absatz 2,) und auf die vom Beamten zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen. Der in solchen Verwendungszulagen enthaltene Mehrleistungsanteil ist in Prozenten der Verwendungszulage auszuweisen. Anmerkung, LGBl.Nr. 29 aus 1975,, 68 aus 1991,)
  5. Absatz 5,Durch die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 2, gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher Hinsicht als abgegolten. Anmerkung, LGBl.Nr. 29 aus 1975,, 20 aus 2022,)
  6. Absatz 6,Für Zeiträume, in denen der Beamte Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 67, Oö. LBG MSchG, Oö. MSchG oder Oö. VKG in Anspruch nimmt, ist der Mehrleistungsanteil der Verwendungszulage um den Überstundenzuschlag zu kürzen. Anmerkung, LGBl.Nr. 64 aus 1985,, 83 aus 1996,, 24 aus 2001,, 12 aus 2002,, 49 aus 2005,)
  7. Absatz 7,Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Dienstposten versetzt wird, es sei denn, daß die Verwendungszulage bereits bei Zuerkennung für die Dauer der Ausübung einer Funktion befristet wurde. Anmerkung, LGBl.Nr. 29 aus 1975,, 63 aus 1993,)
  8. Absatz 8,Leistet der Beamte die in den Absatz eins und 2 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung, ausgenommen für die Zeit der Vertretung eines auf Erholungsurlaub befindlichen Bediensteten. Die Absatz 3 und 5 sind sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 112 aus 1991,)

§ 30b

Text

Paragraph 30 b,, Pflegedienstzulage

  1. Absatz eins,Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des Krankenpflegegesetzes oder des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G) oder des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) oder des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) oder des Hebammengesetzes 1963 berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenussfähige Pflegedienstzulage.
  2. Absatz 2,Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich

1.

für Pflegehelfer (Pflegeassistenz) und sonstige Sanitätshilfsdienste (einschließlich medizinische Assistenzberufe) mit abgeschlossener Ausbildung

79,2 Euro

2.

für Beamte der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sowie des medizinisch-technischen Fachdienstes, Pflegedirektoren, Direktoren von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege sowie für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege, Direktoren von Akademien für gehobene medizinisch-technische Dienste und die Direktoren der Hebammenakademien

208,0 Euro

3.

für Beamte des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege einschließlich der Hebammen

249,7 Euro

Anmerkung, LGBl.Nr. 24 aus 2001,) Anmerkung, römisch fünf LGBl.Nr. 164 aus 2001,, 141 aus 2002,, 2 aus 2004,, 101 aus 2004,, 138 aus 2005,, 140 aus 2006,, 129 aus 2007,, 116 aus 2008,, 1 aus 2010,, 104 aus 2010,, 8 aus 2012,, 13 aus 2014,, 31 aus 2015,, 156 aus 2015,, 94 aus 2016,, 104 aus 2017,, 130 aus 2018,, 134 aus 2019,, 135 aus 2020,, 76 aus 2021,, 150 aus 2021,, 136 aus 2022,, 121 aus 2023,, 128 aus 2024,, 20 aus 2026,)

§ 30c

Text

Paragraph 30 c,, Pflegedienst-Chargenzulage

  1. Absatz eins,Beamten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und des Fachdienstes der Hebammen, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn der Gesetze berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Absatz 2, angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenussfähige Pflegedienst-Chargenzulage.
  2. Absatz 2,Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich

1.

für leitende Beamtinnen und Beamte des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Hebammen, denen mindestens zwanzig andere Bedienstete unterstellt sind

599,6 Euro

2.

-

für leitende Beamtinnen und Beamte des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Hebammen, denen mindestens sechs, aber weniger als zwanzig andere Bedienstete unterstellt sind,

 

 

-

für die Hygienepflegerinnen und -pfleger,

 

 

-

für lehrende Bedienstete des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes,

 

 

-

für die Lehrerinnen und Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege und Lehrhebammen

299,7 Euro

3.

für Stellvertreter von Pflegedirektoren mit entsprechend bewerteter Funktion, Bereichsleiter und Abteilungspfleger

709,1 Euro

4.

für Pflegedirektoren, Direktoren von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege oder für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege und Direktoren von medizinisch-technischen Akademien und die Direktoren der Hebammenakademien

823,4 Euro

5.

für Pflegedirektoren, denen mehr als 100 Bedienstete des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, oder Pflegehelfer (Pflegeassistenz) oder der sonstigen Sanitätshilfsdienste (einschließlich medizinische Assistenzberufe) unterstellt sind

1.004,9 Euro

6.

für Pflegedirektoren, denen mehr als 200 Bedienstete des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, oder Pflegehelfer (Pflegeassistenz) oder der sonstigen Sanitätshilfsdienste (einschließlich medizinische Assistenzberufe) unterstellt sind

, , 1.187,3 Euro

7.

für Direktoren einer medizinisch-technischen Akademie, für Direktoren von Schulen für Gesundheits- und Kranken- oder für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege und die Direktoren der Hebammenakademien, wenn an der Ausbildungsstätte mehr als 100 Schüler (einschließlich eventuell geführter Sonderausbildungslehrgänge) ausgebildet werden

1.004,9 Euro

8.

Soweit den unter Ziffer eins bis 7 angeführten Bediensteten teilzeitbeschäftigte Bedienstete unterstellt sind, sind die Voraussetzungen dann erfüllt, wenn die Summe des Beschäftigungsausmaßes dem der vorgesehenen Zahl von vollbeschäftigten Bediensteten entspricht oder weniger Stunden fehlen, als dies der Hälfte der jeweils geltenden Wochendienstzeit (Halbbeschäftigung) entspricht.

 

Anmerkung, römisch fünf LGBl.Nr. 164 aus 2001,, 141 aus 2002,, 79 aus 2003,, 2 aus 2004,, 101 aus 2004,, 138 aus 2005,, 140 aus 2006,, 129 aus 2007,, 116 aus 2008,, 1 aus 2010,, 104 aus 2010,, 8 aus 2012,, 125 aus 2012,, 13 aus 2014,, 31 aus 2015,, 156 aus 2015,, 94 aus 2016,, 104 aus 2017,, 130 aus 2018,, 134 aus 2019,, 135 aus 2020,, 76 aus 2021,, 150 aus 2021,, 136 aus 2022,, 121 aus 2023,, 79 aus 2024,, 128 aus 2024,, 20 aus 2026,)

  1. Absatz 3,Die Pflegedienst-Chargenzulage erhöht sich jeweils um jenen Prozentsatz, um den sich der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung erhöht.

Anmerkung, LGBl.Nr. 24 aus 2001,)

§ 30d

Text

Paragraph 30 d,, Leistungszulage

  1. Absatz eins,Dem Beamten, der eine bestimmte Dienstbeurteilung aufweist, gebührt eine ruhegenussfähige Leistungszulage. Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf dienstliche Interessen durch Verordnung jene Dienstbeurteilung festzulegen, ab der eine Leistungszulage gebührt. Anmerkung, LGBl.Nr. 12 aus 1996,, 37 aus 1996,, 28 aus 2001,)
  2. Absatz 2,Weist der Beamte die durch eine Verordnung gemäß Absatz eins, festgelegte Dienstbeurteilung nicht mehr auf, wird die Leistungszulage eingestellt, und zwar ab dem der Rechtskraft dieser Dienstbeurteilung folgenden Monatsersten. Die Dauer der Einstellung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, Schuljahre bzw. Kalendermonate, für die die geforderte Dienstbeurteilung nicht vorliegt. Der Rechtskraft der Dienstbeurteilung ist die Endgültigkeit der Dienstbeurteilung im Sinn des Paragraph 102, Absatz 4, Oö. LBG gleichzuhalten.
  3. Absatz 3,Die Leistungszulage beträgt:

in der Verwendungsgruppe

Euro

E

98,7

D

124,8

C

142,6

B

200,3

A

319,7

Bei Bestimmung dieser Zulage gelten Beamte, die Anspruch auf eine Gehaltszulage nach Paragraph 30 e, Absatz eins a, haben, als Beamte der höheren bzw. nächsthöheren Verwendungsgruppe. Anmerkung, LGBl.Nr. 83 aus 1996,, 121 aus 2014,) Anmerkung, römisch fünf LGBl.Nr. 18 aus 1999,, 24 aus 2000,, 28 aus 2001,, 164 aus 2001,, 141 aus 2002,, 2 aus 2004,, 101 aus 2004,, 49 aus 2005,, 138 aus 2005,, 140 aus 2006,, 129 aus 2007,, 116 aus 2008,, 1 aus 2010,, 104 aus 2010,, 8 aus 2012,, 13 aus 2014,, 31 aus 2015,, 156 aus 2015,, 94 aus 2016,, 104 aus 2017,, 130 aus 2018,, 134 aus 2019,, 135 aus 2020,, 150 aus 2021,, 136 aus 2022,, 121 aus 2023,, 128 aus 2024,, 20 aus 2026,)
  1. Absatz 4,Durch die Leistungszulage gemäß Absatz eins, gelten als abgegolten:
    1. Litera a
      in mengenmäßiger Hinsicht über der Normalleistung liegende Mehrleistungen,
    2. Litera b
      die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnenden Tätigkeiten im Ausmaß von höchstens 50% der Gesamttätigkeit des Beamten.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 28 aus 2001,)
  2. Absatz 5,Die Leistungszulage gebührt nicht für die Dauer eines gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsverhältnisses. Anmerkung, LGBl.Nr. 28 aus 2001,)

Anmerkung, LGBl.Nr. 12 aus 1996,)

§ 30e

Text

Paragraph 30 e,, Gehaltszulage

  1. Absatz eins,Dem Beamten kann eine Gehaltszulage für besondere Qualifikationen oder eine besondere Verwendung gewährt werden, wenn wichtige Interessen des Landes dies erfordern.
  2. Absatz eins a,Beamtinnen und Beamten, die in zeitlich überwiegendem Ausmaß Dienste verrichten, die einer höheren (oder nächsthöheren) Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige Gehaltszulage auf den Gehalt einschließlich der Zulagen mit Ausnahme der Verwaltungsdienstzulage der höheren (nächsthöheren) Verwendungsgruppe, der bei einer fiktiven Überstellung gebühren würde. Anmerkung, LGBl.Nr. 100 aus 2011,, 121 aus 2014,)
  3. Absatz 2,Weiters kann dem Beamten eine Gehaltszulage gewährt werden, wenn unzumutbare besoldungsrechtliche Nachteile vermieden werden sollen.
  4. Absatz 3,Bei der Bemessung ist auf die mit der Verwendung verbundenen Tätigkeitsmerkmale, die besondere Qualifikation, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dienstbeurteilung usw. Bedacht zu nehmen, wobei die Höhe der Zulage das unbedingt erforderliche Ausmaß zur Erreichung der im Absatz eins, oder 2 genannten Ziele nicht überschreiten darf. Es kann auch festgesetzt werden, daß eine Gehaltszulage ruhegenußfähig ist.
  5. Absatz 4,Die Gehaltszulage kann wie folgt berechnet werden:
    1. Ziffer eins
      in Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe, der der Beamte angehört, oder in Teilen davon,
    2. Ziffer 2
      in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf oder
    3. Ziffer 3
      als vorrückungsfähige Zulage auf den Gehalt einer höheren Dienstklasse.
  6. Absatz 5,Die Gehaltszulage ist neu zu bemessen, wenn die Beamtin bzw. der Beamte befördert, überstellt, auf einen anderen Dienstposten versetzt wird oder wenn die mit der Gewährung verbundene Zielsetzung sich ändert oder wegfällt oder im Fall des Absatz eins a,, wenn eine Vorrückung stattfindet. Anmerkung, LGBl.Nr. 121 aus 2014,)

Anmerkung, LGBl.Nr. 63 aus 1993,)

§ 30f

Text

Paragraph 30 f,, Anpassung von Beträgen

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Landesgesetz Geldbeträge festgesetzt sind, ist die Landesregierung ermächtigt, diese Beträge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:
    1. Ziffer eins
      Kommt es zu einer Vereinbarung über die Höhe des Gehalts zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Bundesebene, dann ist bei der Erhöhung auf diese Vereinbarung Bedacht zu nehmen, wobei gegenüber dem Bundesdienst keine Schlechterstellung erfolgen darf;
    2. Ziffer 2
      liegt eine Vereinbarung nach Ziffer eins, nicht vor, so kann die Erhöhung unter Bedachtnahme auf eine Vereinbarung über die Höhe des Gehaltes zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Landesebene erfolgen.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 28 aus 2001,)
  2. Absatz 2,Verordnungen zur Anpassung von Beträgen dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Anmerkung, LGBl.Nr. 12 aus 1996,)

§ 31

Text

Paragraph 31,, Erreichung eines höheren Gehaltes

Der Beamte der Allgemeinen Verwaltung erreicht einen höheren Gehalt durch

  • Strichaufzählung
    Vorrückung (Paragraphen 10 und 113 i),
  • Strichaufzählung
    Zeitvorrückung (Paragraph 32,),
  • Strichaufzählung
    Beförderung (Paragraph 33,),
  • Strichaufzählung
    Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (Paragraph 12 a, Absatz eins bis 4 und Paragraph 34,) und
  • Strichaufzählung
    Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (Paragraph 12 a, Absatz 5,).
Anmerkung, LGBl.Nr. 68 aus 1981,, 87 aus 2016,)

§ 32

Text

Paragraph 32,, Zeitvorrückung

  1. Absatz eins,Durch die Zeitvorrückung erreicht der Beamte der Allgemeinen Verwaltung den Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden.
  2. Absatz 2,Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der Beamte
    • Strichaufzählung
      der Verwendungsgruppen E und D - die Dienstklassen römisch zwei und römisch drei,
    • Strichaufzählung
      der Verwendungsgruppe C - die Dienstklassen römisch zwei bis römisch vier,
    • Strichaufzählung
      der Verwendungsgruppe B - die Dienstklassen römisch drei bis römisch fünf,
    • Strichaufzählung
      der Verwendungsgruppe A - die Dienstklassen römisch vier bis römisch sechs.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 5 aus 1983,)
  3. Absatz 3,Die Zeitvorrückung eines Beamten
    • Strichaufzählung
      der Verwendungsgruppen E, D und C in die Dienstklasse römisch drei,
    • Strichaufzählung
      der Verwendungsgruppen D, C und B in die Dienstklasse römisch vier,
    • Strichaufzählung
      der Verwendungsgruppen B und A in die Dienstklasse römisch fünf,
    • Strichaufzählung
      der Verwendungsgruppe A in die Dienstklasse römisch sechs
    findet nur statt, wenn der Beamte mindestens eine seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbringt. Anmerkung, LGBl.Nr. 2 aus 1964,)
  4. Absatz 4,Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die Bestimmungen der Paragraphen 10 und 113 i sind sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 87 aus 2016,)
  5. Absatz 5,Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so gebührt dem Beamten der in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.

§ 33

Text

Paragraph 33,, Beförderung

  1. Absatz eins,Beförderung ist die Ernennung eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe.
  2. Absatz 2,Beamte der Verwendungsgruppen E, D und C können frühestens vier Jahre vor der Zeitvorrückung in die Dienstklasse römisch zwei befördert werden. Beamte der Verwendungsgruppe B können frühestens drei Jahre vor der Zeitvorrückung in die Dienstklasse römisch drei befördert werden.
  3. Absatz 3,Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage, so erhält der Beamte die dem bisherigen Gehalt einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solcher Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt. Anmerkung, LGBl.Nr. 12 aus 1989,)
  4. Absatz 4,Nach einer Beförderung rückt der Beamte in dem Zeitpunkt vor, in dem er nach Absatz 3, in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Eine in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse römisch drei der Verwendungsgruppe D, der Dienstklasse römisch vier der Verwendungsgruppe C, der Dienstklasse römisch sechs der Verwendungsgruppe B und der Dienstklassen römisch sieben und römisch acht der Verwendungsgruppe A verbrachte Zeit wird bis zum Ausmaß von vier Jahren angerechnet. Anmerkung, LGBl.Nr. 24 aus 2001,)
  5. Absatz 5,Hat der Beamte den Gehalt der Dienstklasse, in die er ernannt wird, im Wege der Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
  6. Absatz 6,Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse römisch fünf befördert, so wird abweichend vom Absatz 4, auch die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse römisch vier zurückgelegte Dienstzeit angerechnet. Die Paragraphen 10 und 113 i sind sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 76 aus 2021,)
  7. Absatz 7,Sonstige Mitglieder des Oö. Landesverwaltungsgerichts (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Oö. LVwGG), die in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fallen, werden mit Erlassung des Bescheids über ihre besoldungsrechtliche Stellung rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Ernennung zur Richterin oder zum Richter unabhängig von den bisher berücksichtigten Vordienstzeiten und bisherigen Dienstzeiten, jedoch unter Anwendung des Absatz 3, sowie des Paragraph 22, Absatz 2, Oö. LVwGG in die Dienstklasse römisch acht, Gehaltsstufe 1 befördert, sofern sie nicht schon vor ihrer Ernennung in die Dienstklasse römisch acht befördert wurden. Anmerkung, LGBl.Nr. 94 aus 2017,)

§ 34

Text

Paragraph 34,, Überstellung

  1. Absatz eins,Wird ein Beamter der Dienstklasse römisch vier oder einer höheren Dienstklasse in eine gleichwertige oder höhere Verwendungsgruppe überstellt und hat er in der bisherigen Verwendungsgruppe bereits eine in seiner Dienstklasse auch für die neue Verwendungsgruppe vorgesehene Gehaltsstufe erreicht, so ändern sich abweichend vom Paragraph 12 a, Absatz 3 und 4 die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht. Dem Beamten gebührt jedoch mindestens die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe für die Vorrückung berücksichtigte Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß als Beamter der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, das sich bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 12 a, Absatz 3, beziehungsweise 4 ergeben würde.
  2. Absatz 2,Bei der Überstellung eines Beamten der Verwendungsgruppe C in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe bleibt die Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung außer Betracht, die gemäß Paragraph 33, Absatz 6, eingetreten ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 12 aus 1989,)
  3. Absatz 3,Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Beamten der Allgemeinen Verwaltung ernannt, so kann er auch in eine höhere als die für die neue Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehene niedrigste Dienstklasse ernannt werden. Überdies kann von der Landesregierung eine höhere als die niedrigste in dieser Dienstklasse für die neue Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehene Gehaltsstufe zuerkannt werden. Auf die bisherige Stellung und die künftige Verwendung ist dabei Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Ist bei einer Überstellung nach Paragraph 12 a, Absatz 6, oder 7 die bisherige Dienstklasse des Beamten in der neuen Verwendungsgruppe nicht mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, so gebühren dem Beamten die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe noch durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage.

§ 34a

Text

Paragraph 34 a,, Verweisungen

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der im Paragraph 151, Absatz 2, Oö. Landesbeamtengesetz 1993 zitierten Fassung anzuwenden.

Anmerkung, LGBl.Nr. 100 aus 2011,)

§ 34b

Text

Abschnitt IIA, Sonderbestimmungen für Gesundheitsberufe

Paragraph 34 b,, Erhöhter Grundgehalt für Ärztinnen und Ärzte

Die ab 1. Juli 2015 in einer Krankenanstalt nach dem Oö. KAG 1997 erstmals tätigen Ärztinnen und Ärzte erhalten je nach Verwendung einen in untenstehenden Prozentsätzen ausgedrückten Zuschlag zu ihrem Gehalt nach Paragraph 28, einschließlich allfälliger Zulagen nach Paragraph 3, Absatz 2,, nicht jedoch der mit dem Gehaltsabkommen 2012 vereinbarten besonderen Gehaltszulage, und zwar für

  1. Ziffer eins
    Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin (AA) von 17 %,
  2. Ziffer 2
    Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin mit spezifischen Kenntnissen (AA+ nach mindestens zehnjähriger krankenhausspezifischer ärztlicher Tätigkeit) von 17 %,
  3. Ziffer 3
    Fachärztinnen und Fachärzte (FA) von 20 %,
  4. Ziffer 4
    Fachärztinnen und Fachärzte mit spezifischen Kenntnissen (FA+ nach mindestens fünfjähriger krankenhausspezifischer fachärztlicher Tätigkeit im Sonderfach) von 20 % sowie
  5. Ziffer 5
    Leitende Ärztinnen und Ärzte (LA) von 20 %.

Anmerkung, LGBl.Nr. 91 aus 2015,)

§ 34c

Text

Paragraph 34 c,, Erhöhter Grundgehalt für pflegende, therapeutische oder diagnostische Gesundheitsberufe

Die in einer Krankenanstalt, einem Heim oder einem Pflegezentrum tätigen Bediensteten der nachstehenden Berufsgruppen erhalten je nach Verwendung einen in untenstehenden Beträgen und zu den jeweils angeführten Terminen ausgedrückten Zuschlag zu ihrem Gehalt nach Paragraph 28 und zwar

  1. Ziffer eins
    Bedienstete der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege (DGKS/DGKP) sowie der medizinisch-technischen Berufe (MTD), Hebammen, klinische Psychologinnen und klinische Psychologen, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten sowie Kardiotechnikerinnen und Kardiotechniker ab 1. Juli 2015 144,4 Euro sowie ab 1. Jänner 2017, ab 1. Jänner 2018 und ab 1. Jänner 2019 jeweils 72,4 Euro,
  2. Ziffer eins a
    Bedienstete der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) und Hebammen zusätzlich zu Ziffer eins, ab 1. Februar 2021 128,9 Euro,
  3. Ziffer eins b
    Bedienstete der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) in vom jeweiligen Träger definierten Spezialbereichen zusätzlich zu Ziffer eins, ab 1. Februar 2021 125,1 Euro,
  4. Ziffer 2
    Bedienstete der Fach-Sozialbetreuung in der Altenarbeit (FSB-A) ab 1. Juli 2015 72,4 Euro,
  5. Ziffer 3
    Bedienstete der Sanitätshilfsdienste, diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte und Bedienstete in der Pflegeassistenz sowie Bedienstete der medizinischen Assistenzberufe (MABG) einschließlich Sportwissenschaftlerinnen und Sportwissenschaftler, die in der Trainingstherapie tätig sind, sowie zahnärztliche Assistentinnen und Assistenten ab 1. Juli 2015 144,4 Euro sowie ab 1. Jänner 2017 72,4 Euro,
  6. Ziffer 4
    diplomierte Medizinisch-technische Fachkräfte zusätzlich zu Ziffer 3, ab 1. Februar 2021 70,0 Euro.

Anmerkung, LGBl.Nr. 91 aus 2015,, 127 aus 2020,)(römisch fünf LGBl.Nr. 156 aus 2015,, 94 aus 2016,, 104 aus 2017,, 130 aus 2018,, 134 aus 2019,, 135 aus 2020,, 76 aus 2021,, 150 aus 2021,, 136 aus 2022,, 121 aus 2023,, 128 aus 2024,, 20 aus 2026,)

Anmerkung, Die Betragsangaben sind mit Geltung ab 01.07.2026 in angepasster Form dargestellt.)

§ 34d

Text

Paragraph 34 d,, Anpassungen durch Verordnung

Die Beträge nach diesem Abschnitt sind mit der Erhöhung des zugrundeliegenden Gehalts mit Verordnung, die auch rückwirkend erlassen werden kann, anzupassen. Darin kann auch die Miteinbeziehung oder der Ausschluss weiterer Verwendungen im Rahmen der betroffenen Berufsgruppen dieses Abschnitts bei Vorliegen analoger Voraussetzungen, insbesondere der Ausübung eines pflegenden, therapeutischen oder diagnostischen Gesundheitsberufs vorgesehen werden.

Anmerkung, LGBl.Nr. 91 aus 2015,)

§ 35ff

Text

Paragraphen 35 bis 54

Anmerkung, nicht in das Landesrecht übernommen bzw. für Landesbeamte nicht maßgeblich)

§ 55

Text

ABSCHNITT römisch fünf
Lehrer

Paragraph 55,, Gehalt

  1. Absatz eins,Das Gehalt des Lehrers wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

Verwendungsgruppe

Gehaltsstufe

L 3

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PA

Euro

1

2.377,9

2.575,6

2.768,3

2.935,5

 

3.535,5

2

2.406,2

2.615,5

2.841,2

3.017,4

3.266,8

3.535,5

3

2.434,1

2.654,2

2.913,3

3.102,7

3.375,6

3.535,5

4

2.463,5

2.694,8

2.988,1

3.187,1

3.483,3

3.822,0

5

2.493,7

2.737,5

3.067,4

3.271,7

3.638,9

4.108,4

6

2.542,3

2.851,8

3.227,1

3.441,9

3.899,8

4.395,5

7

2.619,5

2.968,3

3.393,0

3.647,3

4.161,1

4.683,0

8

2.700,1

3.096,7

3.558,0

3.851,7

4.422,2

4.967,4

9

2.786,0

3.225,3

3.746,3

4.088,3

4.683,4

5.250,7

10

2.875,1

3.352,8

3.935,1

4.325,1

4.942,9

5.533,9

11

2.965,5

3.480,6

4.124,3

4.561,9

5.200,0

5.815,9

12

3.064,4

3.656,1

4.312,7

4.799,1

5.457,8

6.098,8

13

3.162,5

3.830,5

4.503,1

5.032,2

5.715,0

6.381,4

14

3.261,3

4.006,1

4.691,8

5.265,6

5.972,1

6.664,5

15

3.398,0

4.181,0

4.880,0

5.498,8

6.229,4

6.946,8

16

3.534,3

4.336,5

5.044,0

5.706,1

6.486,8

7.322,4

17

3.670,1

4.498,3

5.215,3

5.922,7

6.745,1

7.699,2

18

 

 

 

 

7.102,1

8.075,6

Anmerkung, römisch fünf LGBl.Nr. 8 aus 2012,, 125 aus 2012,, 13 aus 2014,, 31 aus 2015,, 156 aus 2015,, 94 aus 2016,, 104 aus 2017,, 130 aus 2018,, 134 aus 2019,, 135 aus 2020,, 150 aus 2021,, 136 aus 2022,, 121 aus 2023,, 128 aus 2024,, 20 aus 2026,)

  1. Absatz 2,

  1. Absatz 3,

§ 55a

Text

Paragraph 55 a,, Zuständigkeit der Bildungsdirektion

Die Vollziehung dieses Landesgesetzes obliegt hinsichtlich der Lehrerinnen und Lehrer an den Privatschulen des Landes Oberösterreich im Sinn des Paragraph 45 a, Absatz eins, Oö. LBG der Bildungsdirektion. Die Erlassung von Durchführungsverordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes kommt auch hinsichtlich dieser Lehrerinnen und Lehrer der Landesregierung zu.

Anmerkung, LGBl.Nr. 47 aus 2019,)

§ 56ff

Text

Paragraphen 56 bis 91

Anmerkung, nicht in das Landesrecht übernommen bzw. für Landesbeamte nicht maßgeblich)

§ 92

Text

ABSCHNITT römisch elf
Übergangsbestimmungen

Paragraph 92,, Übergangsbestimmungen zu Paragraph 12

  1. Absatz eins,Wurde ein früheres Landesdienstverhältnis des Beamten wegen Ausgliederung der Einrichtung, an der er tätig war, aus dem Land beendet und hat der Beamte im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln.
  2. Absatz 2,Eine Berücksichtigung nach Absatz eins, ist ausgeschlossen, wenn
    1. Ziffer eins
      dem Beamten aus Anlaß der Ausgliederung die Möglichkeit eingeräumt worden ist, seinen Dienst an der ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines Landesdienstverhältnisses auszuüben, und er sich für die Beendigung des Landesdienstverhältnisses entschieden hat oder
    2. Ziffer 2
      der Beamte nicht innerhalb von drei Jahren nach Beendigung dieses Landesdienstverhältnisses ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingegangen ist oder
    3. Ziffer 3
      der Beamte beim Ausscheiden aus dem Landesdienst eine Abfertigung erhalten und diese dem Land nicht zurückgezahlt hat.

Anmerkung, LGBl.Nr. 87 aus 1994,)

§ 93ff

Text

Paragraphen 93 bis 112

Anmerkung, nicht in das Landesrecht übernommen bzw. für Landesbeamte nicht maßgeblich)

§ 112a

Text

Paragraph 112 a,, Übergang von der Haushaltszulage auf die Kinderzulage

  1. Absatz eins,Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des 30. Juni 1995.
  2. Absatz 2,Wenn die Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind, gelten Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage ab 1. Juli 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage.

Anmerkung, LGBl.Nr. 65 aus 1995,)

§ 112b

Text

Paragraph 112 b,, Anrechnung von Karenzurlauben für die Vorrückung

Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Juli 1995 angetreten worden sind, ist Paragraph 10, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Anmerkung, LGBl.Nr. 65 aus 1995,)

§ 113

Text

Paragraph 113,, Übergangsbestimmungen zum Vorrückungsstichtag

  1. Absatz eins,bis (4) Anmerkung, nicht in das Landesrecht übernommen bzw. für Landesbeamte nicht maßgeblich)
  2. Absatz 5,Auf Beamte, die
    1. Ziffer eins
      vor dem 1. Juli 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und
    2. Ziffer 2
      seither ohne Unterbrechnung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind,
    sind die Regelungen des Paragraph 12, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 65 aus 1995,)
  3. Absatz 6,Für die Anwendung des Absatz 5, sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:
    1. Ziffer eins
      Wehrdienst als Zeitsoldat nach Paragraph 23, des Wehrgesetzes 2001,
    2. Ziffer 2
      Teilnahme an der Eignungsausbildung nach Paragraph 2 b, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
    3. Ziffer 3
      Verwendung im Unterrichtspraktikum im Sinn des Unterrichtspraktikumsgesetzes,
    4. Ziffer 4
      Tätigkeit als Lehrbeauftragter im Sinn des Paragraph 2 a, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, wenn
      1. Litera a
        diesen Lektoren und Lehrbeauftragten bereits seit dem 1. Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im Paragraph 2 a, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauffolgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben und
      2. Litera b
        diese Lektoren und Lehrbeauftragten während dieses Zeitraumes in keinem anderen sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sind.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 65 aus 1995,, 81 aus 2002,, 100 aus 2011,)
  4. Absatz 7,Für die Anwendung des Absatz 5, sind folgende Beschäftigungsverhältnisse zum Land Oberösterreich einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:
    1. Ziffer eins
      Dienstverhältnisse, für die die Geltung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe vereinbart wurde, und
    2. Ziffer 2
      Dienstverhältnisse, für die die Geltung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe sowie die Dienstordnung für Bedienstete im Bereich der Landesbaudirektion vereinbart wurde,
    sofern die Bediensteten in den Fällen der Ziffer eins und 2 bis spätestens 31. Dezember 1995 ein Ansuchen um Übernahme in ein Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter des Landes Oberösterreich gestellt haben;
    1. Ziffer 3
      Dienstverhältnisse, für die die Geltung des Kollektivvertrages für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie vereinbart wurde,
    sofern die Bediensteten im Fall der Ziffer 3 bis spätestens 31. Dezember 1995 in ein Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter des Landes Oberösterreich übernommen werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 65 aus 1995,)
  5. Absatz 8,Für Zeiten einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L gilt bei der Anwendung des Absatz 5, das Erfordernis des Absatz 5, Ziffer 2, auch dann als erfüllt, wenn der Vertragslehrer
    1. Ziffer eins
      sowohl am 1. Juli 1995
    2. Ziffer 2
      als auch danach bis zum allfälligen Beginn einer anderen Verwendung nach den Absatz 5, oder 6 in jedem Schuljahr als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L
    in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 65 aus 1995,)
  6. Absatz 9,Für die Anwendung des Absatz 5, ist die Tätigkeit als kirchlich bestellter Religionslehrer einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt. Anmerkung, LGBl.Nr. 37 aus 1996,)
  7. Absatz 10,Weist eine Beamtin oder ein Beamter Vordienstzeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 9, auf, die bei ihr oder ihm noch nicht nach dieser oder einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt worden sind, ist auf Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einer vom ersten Satz erfassten Beamtin oder Beamten, einer ehemaligen Beamtin oder einem ehemaligen Beamten zusteht. Anmerkung, LGBl.Nr. 56 aus 2007,)
  8. Absatz 11,Anträge gemäß Absatz 10, können nur bis zum Ablauf des 30. September 2010 gestellt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 56 aus 2007,)
  9. Absatz 12,Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtags nach Absatz 10, wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses wirksam. Das Land hat die sich aus einer solchen Verbesserung ergebenden Leistungen jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren rückwirkend ab Antragstellung zu erbringen. Anmerkung, LGBl.Nr. 56 aus 2007,)
  10. Absatz 13,Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtags nach den Absatz 10 bis 12 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen, Beiträgen zur Pensionskasse oder von Pensionsleistungen maßgebend. Absatz 11 und Absatz 12, letzter Satz gelten sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 56 aus 2007,)
  11. Absatz 14,Führen die Maßnahmen nach den Absatz 10 bis 12 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist diese, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat die Beamtin oder der Beamte aus Anlass des betreffenden 25-, 35- oder 40-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen. Anmerkung, LGBl.Nr. 56 aus 2007,)
  12. Absatz 15,Weist eine Beamtin oder ein Beamter Vordienstzeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera i, auf, die bei ihr oder ihm noch nicht nach dieser oder einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt worden sind, ist auf Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern. Absatz 10 bis 14 gelten sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 56 aus 2007,)

§ 113a

Text

Paragraph 113 a,, Übergangsbestimmungen zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2000

  1. Absatz eins,Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, ist nur auf Beamte anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung nach Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2000 durchgeführt wurde.
  2. Absatz 2,Auf Beamte, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2000 in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, sind Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 4, Litera d und e in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Anmerkung, LGBl.Nr. 24 aus 2001,)

§ 113b

Text

Paragraph 113 b,, Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-, Dienstrechtsänderungsgesetz 2007

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in der Fassung vor dem Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2007 gelten weiterhin für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2007 eine rechtskräftige oder endgültige auf „nicht zufriedenstellend“ lautende Dienstbeurteilung aufgewiesen haben oder aufweisen. Paragraph 13, Absatz 14, ist auf diese Personen nicht anzuwenden.

Anmerkung, LGBl.Nr. 56 aus 2007,)

§ 113c

Text

Paragraph 113 c,, Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-, Dienstrechtsänderungsgesetz 2009

  1. Absatz eins,Bediensteten, deren Vorrückung bei Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 infolge Nichtablegung der Dienstausbildung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 gehemmt ist, wird der Zeitraum der Hemmung mit dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 für die Vorrückung angerechnet. Ab dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 werden die Bezüge nach Paragraph 13, Absatz 15, für die dort vorgesehene Dauer gekürzt, wobei in diese Frist jener Zeitraum einzurechnen ist, in dem es auf Grund der Hemmung der Vorrückung zu finanziellen Einbußen gekommen ist. Eine Nachzahlung dieser Einbußen ist ausgeschlossen.
  2. Absatz 2,Paragraph 22, Absatz 3, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 ist auf jene Sachverhalte weiterhin anzuwenden, in denen schon vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 kein Bezug mehr gebührt hat.

Anmerkung, LGBl.Nr. 93 aus 2009,)

§ 113d

Text

Paragraph 113 d,, Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011

  1. Absatz eins,Bei Beamtinnen und Beamten, die keinen Antrag gemäß Absatz 2, stellen oder für die gemäß Absatz 2, eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags nicht zu erfolgen hat, berechnet sich der Vorrückungsstichtag weiterhin unter Berücksichtigung der bis zu dem der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 folgenden Monatsersten angerechneten Vordienstzeiten.
  2. Absatz 2,Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung auf Grund der Paragraphen 8 und 12 Absatz eins, 3 a und 8 in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 erfolgt nur auf Antrag, der spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 einzubringen ist, und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Oö. L-PG.
  3. Absatz 3,Anlässlich der Aufnahme in ein unmittelbar an ein Vertragsbediensteten-Dienstverhältnis anschließendes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis kann der im Dienstvertrag festgesetzte Vorrückungsstichtag übernommen werden.
  4. Absatz 4,Für entgeltrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zu dem der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 folgenden Monatsersten nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 13 b, oder gemäß Paragraph 40, Oö. L-PG anzurechnen.
  5. Absatz 5,Die in den Beförderungsrichtlinien für Beamtinnen und Beamte vorgesehene Dienstzeit (Beförderungsdienstzeit) wird für Bedienstete, für die die Paragraphen 8 und 12 Absatz eins, 3 a und 8 in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 anzuwenden sind, um ganze drei Jahre verlängert.
  6. Absatz 6,Bei Beamtinnen und Beamten, die zum Zeitpunkt des der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 folgenden Monatsersten bereits Landesbedienstete sind und keinen Antrag gemäß Absatz 2, stellen, ist Paragraph 20 c, Absatz 2, in der bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  7. Absatz 7,Bei Beamtinnen und Beamten, deren Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 113, Absatz 5, weiterhin nach Paragraph 12, in der am 30. Juni 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist oder deren Pensionsansprüche auf einer aus einem derart festgesetzten Vorrückungsstichtag resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung beruht, ist im Fall einer Antragstellung nach Absatz 2, der Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      alle sonstigen Zeiten im Sinn der Litera b, zur Hälfte anzurechnen sind und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 12, Absatz 3 a, nicht anzuwenden ist.

Anmerkung, LGBl.Nr. 1 aus 2011,)

§ 113e

Text

Paragraph 113 e,, Eingetragene Partnerschaft

Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 26, Absatz 3, mit Ausnahme der Ziffer 2, Litera b, zweiter Fall.

Anmerkung, LGBl.Nr. 54 aus 2012,)

§ 113f

Text

Paragraph 113 f,, Übergangsbestimmung zum 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011

  1. Absatz eins,Für Personen, die am 1. Jänner 2012 eine Erschwernisabgeltung für Tätigkeiten mit elektronischen Datenverarbeitungsgeräten sowie mit elektronischen Ein- und Ausgabegeräten beziehen, entfällt diese Erschwernisabgeltung ab 1. Jänner 2012.
  2. Absatz 2,Personen nach Absatz eins, erhalten ab diesem Zeitpunkt eine Dienstvergütung in Höhe der zuletzt bezogenen Erschwernisabgeltung, solange die Voraussetzungen für die Zuerkennung der bis zum 31. Dezember 2011 bezogenen Erschwernisabgeltung zutreffen.
  3. Absatz 3,Bei der Festsetzung der Monatsbezüge einschließlich aller in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen - mit Ausnahme der Kinderbeihilfe - (Betragsanpassung) ist im Kalenderjahr 2012 von der prozentuellen Erhöhung nach Paragraph 30 f, Absatz eins, bereits in der Verordnung über die Betragsanpassung ein ganzer Prozentpunkt (staffelwirksam) in Abzug zu bringen. Beträgt eine Erhöhung nach Paragraph 30 f, Absatz eins, für das Kalenderjahr 2012 allerdings weniger als einen Prozentpunkt, so erfolgt keine Betragsanpassung. Erfolgt eine Betragsanpassung mittels Fixbetrag, so ist die prozentuelle Änderung des Betrags nach Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, maßgeblich.

Anmerkung, LGBl.Nr. 121 aus 2014,, 91 aus 2015,)

§ 113g

Text

Paragraph 113 g,, Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und, Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2015

Auf Anträge, die auf Verbesserung der besoldungs- oder pensionsrechtlichen Stellung infolge zusätzlicher Berücksichtigung von Vordienstzeiten aus Verpflichtungen von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration abzielen, ist der Zeitraum ab dem 1. Mai 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 13 b, oder gemäß Paragraph 40, Oö. L-PG anzurechnen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 ist die zusätzliche Anrechnung von Vordienstzeiten auf Grund der gebotenen einheitlichen Behandlung aller Anträge unzulässig.

Anmerkung, LGBl.Nr. 91 aus 2015,, 150 aus 2015,)

§ 113h

Text

Paragraph 113 h,, Übergangsbestimmung zum Oö. Gesundheitsberufeanpassungsgesetz 2015

  1. Absatz eins,Für alle vor dem 1. Juli 2015 und danach ununterbrochen in einer Krankenanstalt nach dem Oö. KAG 1997 tätigen Ärztinnen und Ärzte werden die im Kalenderjahr 2014 erhaltenen Ärzteanteile an Ambulanzgebühren nach Paragraph 53, Absatz 4, Oö. KAG 1997, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Gesundheitsberufeanpassungsgesetzes 2015, für ambulante Untersuchungen und Behandlungen, die ihrer Art nach über den Oö. Gesundheitsfonds abgerechnet wurden, unabhängig davon, an welchem Patienten die Leistung erbracht wurde, ermittelt und der festgestellte Betrag in Form eines monatlichen, nicht ruhegenussfähigen Äquivalents nicht valorisiert, jedoch nach der Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Verhältnis zum Jahr 2014 aliquotiert, ausbezahlt, wenn nicht aus dem selben Titel und von welchem Rechtsträger immer Ärzteanteile erhalten werden. Dieses Äquivalent bildet keine Anspruchsgrundlage für Nebengebühren, Mehrdienstleistungs- und Überstundenvergütung, Entgeltfortzahlungen und Abfertigungen. Für Zeiten einer Karenzierung oder eines späteren Beginns des Dienstverhältnisses (nicht jedoch sonstige Abwesenheiten) im Kalenderjahr 2014 werden anteilig jene Ärzteanteile hinzugerechnet, die im Zeitraum der Dienstverrichtung im restlichen Jahr 2014 angefallen sind. Im Fall einer Karenzierung während des gesamten Kalenderjahres 2014 sind die auf die Ansätze des Jahres 2014 hochgerechneten Ärzteanteile der letzten zwölf Monate der tatsächlichen Dienstverrichtung heranzuziehen. Der Anspruch auf das Äquivalent besteht auch im Fall einer Änderung in der ärztlichen Verwendung bzw. Funktion sowie einer Unterbrechung des Dienstverhältnisses zu einer Maßnahme der Aus- und Weiterbildung bzw. einer sechs Monate nicht übersteigenden Zeit der beruflichen Neuorientierung fort.
  2. Absatz 2,Das Äquivalent nach Absatz eins, ist dabei nach folgender Staffelung für die den jeweiligen Betrag übersteigende Beträge zu kürzen:
    1. Ziffer eins
      über 35.000 Euro um 10 %;
    2. Ziffer 2
      über 50.000 Euro um 20 %;
    3. Ziffer 3
      über 100.000 Euro um 25 %;
    4. Ziffer 4
      über 150.000 Euro um 30 %;
    5. Ziffer 5
      über 200.000 Euro um 40 %.
  3. Absatz 3,Anstelle der Leistung nach Absatz eins und 2 können die von Absatz eins, erfassten Ärztinnen und Ärzte auch eine schriftliche und unwiderrufliche Optionserklärung bis längstens 30. Juni 2025 abgeben und erhalten den jeweils im Paragraph 34 b, vorgesehenen Zuschlag.
  4. Absatz 4,Jene Ärztinnen und Ärzte, die eine Optionserklärung nach Absatz 3, abgegeben haben, deren Jahresbezüge einschließlich aller regelmäßig gebührenden Bezugsanteile einschließlich Nebengebühren sowie der Honorare und Ärzteanteile an Gebühren für ambulante Leistungen mit Ausnahme von gesondert ausbezahlten Mehrleistungen - im Kalenderjahr 2014 142.000 Euro nicht überschritten haben, erhalten zusätzlich eine Optionszulage. Diese beträgt maximal 6.000 Euro bei Vollzeitbeschäftigung, wenn der Zuschlag zum Grundgehalt gemäß Paragraph 34 b, zum Optionszeitpunkt nicht zumindest 6.000 Euro bei Vollzeitbeschäftigung höher ist als die auf Grund der Option gemäß Absatz 3, entfallenden Ärzteanteile gemäß Absatz eins, Für diesen Vergleich werden die im Kalenderjahr 2014 erhaltenen Ärzteanteile an Ambulanzgebühren nach Paragraph 53, Absatz 4, Oö. KAG 1997, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Gesundheitsberufeanpassungsgesetzes 2015, für ambulante Untersuchungen und Behandlungen, die ihrer Art nach über den Oö. Gesundheitsfonds abgerechnet wurden, unabhängig davon, an welchem Patienten die Leistung erbracht wurde, zum Optionszeitpunkt jeweils wie der Betrag nach Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 2, Oö. GG 2001 angepasst. Die maximale Optionszulage reduziert sich bei einem Jahresbezug von über 137.000 Euro auf 5.000 Euro, von über 138.000 Euro auf 4.000 Euro, von über 139.000 Euro auf 3.000 Euro, von über 140.000 Euro auf 2.000 Euro, von über 141.000 Euro auf 1.000 Euro. Bei einem Jahreseinkommen über 142.000 Euro gebührt keine Optionszulage mehr. Die Optionszulage wird monatlich ausbezahlt und im selben prozentuellen Ausmaß wie der Betrag nach Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 2, Oö. GG 2001 angepasst.
  5. Absatz 5,Ändert sich der analog Absatz 4, erster Satz ermittelte Jahresbezug bis einschließlich 2019 so, dass nach Absatz 4, vorletzter Satz keine oder eine Optionszulage in veränderter Höhe gebühren würde, so ist die Optionszulage entsprechend anzupassen, wobei die Wertgrenzen und die garantierte Höhe der Optionszulage wie der Betrag nach Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 2, Oö. GG 2001 jährlich angepasst werden.
  6. Absatz 6,Die zur Ermittlung der Einkünfte notwendigen Unterlagen und Nachweise, insbesondere jene über die Ärztehonorare sind von Bediensteten beizubringen, allenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist nachzureichen bei sonstigem Anspruchsverlust.

Anmerkung, LGBl.Nr. 91 aus 2015,)

§ 113i

Text

Paragraph 113 i,, Anwendung dienst- und besoldungsrechtlicher Bestimmungen und Pauschalzulage; Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017

  1. Absatz eins,Die Paragraphen 8, 9 und 12 sind mit dem Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 in allen (früheren) Fassungen in laufenden und künftigen behördlichen und gerichtlichen Verfahren (einschließlich der Verwaltungsgerichtsbarkeit) nicht mehr anzuwenden. Die Anwendbarkeit der Beförderungsrichtlinien sowie Beförderungsverordnungen wird dabei durch das Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017 nicht berührt.
  2. Absatz 2,Für alle Beamtinnen und Beamte nach diesem Landesgesetz, die sich bis längstens 30. April 2011 noch im Dienststand befunden haben, wird die besoldungsrechtliche Stellung (Einstufung), die zuletzt mittels Bescheid rechtskräftig festgestellt wurde einschließlich der durch zwischenzeitig erfolgte Vorrückungen bis zum 1. Jänner 2017 erreichten besoldungsrechtliche Stellung (Gehaltsstufe der jeweiligen Verwendungsgruppe und Dienstklasse), kraft Gesetzes endgültig. Änderungen der besoldungsrechtlichen Stellung dürfen ab 1. Jänner 2017 nur mehr auf Grund von Sachverhalten erfolgen, die sich nach dem 31. Dezember 2016 ereignen. Bescheidmäßig festgesetzte Vordienstzeiten (insbesondere nach Paragraph 12, in allen jeweils geltenden Fassungen) und die sich darauf gründenden Vorrückungs- und Besoldungsstichtage sind mit Rückwirkung auf die Erlassung des jeweiligen Bescheids absolut nichtig. Damit ist insbesondere eine nachträgliche Berücksichtigung von Vordienstzeiten in allen behördlichen und gerichtlichen Verfahren (einschließlich der Verwaltungsgerichtsbarkeit) ausgeschlossen.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der zuletzt festgestellten besoldungsrechtlichen Stellung (Absatz 2,) bisher allenfalls nicht berücksichtigte Zeiten, die nach den Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der europäischen Integration einschließlich der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs unmittelbar anzurechnen sind, werden ausschließlich durch eine Pauschalzulage unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 66, Oö. GG 2001 abgegolten. Alle darüber hinausgehenden Anträge und Begehren sind unzulässig und zurückzuweisen. Bereits gestellte, darauf abzielende Anträge gelten mit Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 sowie der Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung einer Pauschalzulage als zurückgezogen, ohne dass es eines weiteren Rechtsaktes bedarf. Sonstige besoldungsrechtliche Maßnahmen, die mit Beginn des Monats wirksam werden, bleiben davon unberührt.
  4. Absatz 4,Künftige Vorrückungen ab dem 1. Jänner 2017 erfolgen nach Ablauf einer zweijährigen Frist nach Maßgabe der geltenden Beförderungsrichtlinien sowie Beförderungsverordnungen bzw. in Ermangelung solcher nach Ablauf der im Paragraph 32, festgesetzten Frist, jeweils gerechnet ab der letzten Vorrückung.
  5. Absatz 5,Wird eine Vertragsbedienstete bzw. ein Vertragsbediensteter, die bzw. der in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fällt, pragmatisiert, so ist die für die Anwendung der Beförderungsrichtlinien sowie Beförderungsverordnungen vorgesehene Dienstzeit anhand der zuletzt erreichten Entlohnungsstufe zu ermitteln. Für jede schon erreichte Entlohnungsstufe sind zwei Jahre an Dienstzeit anzurechnen, mit Ausnahme der Entlohnungsstufen 4, 5, 11, 12, 16 und 17. Der so ermittelten Dienstzeit ist der Zeitraum seit der letzten Vorrückung hinzuzurechnen und das Ergebnis ist die Dienstzeit als Beamtin bzw. Beamter.

Anmerkung, LGBl.Nr. 87 aus 2016,)

§ 113j

Text

Paragraph 113 j,, Sonderbestimmung für das Jahr 2018

Bei der Festsetzung der Gehälter sowie aller in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen - mit Ausnahme der Kinderbeihilfe - (Betragsanpassung) nach Paragraph 30 f, Absatz eins, sind für das Jahr 2018 die Beträge um 2,33 %, höchstens jedoch um 79,2 Euro, zu erhöhen.

Anmerkung, LGBl.Nr. 94 aus 2017,)

§ 113k

Text

Paragraph 113 k,, Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetz 2021

  1. Absatz eins,Paragraph 71, Absatz 2, Oö. GG 2001 gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Eine Neubemessung einer Urlaubsersatzleistung, über die ab dem 31. Dezember 2016 rechtskräftig entschieden wurde, erfolgt, wenn die Beamtin bzw. der Beamte in den letzten zwölf Wochen vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst durchgehend durch Krankheit oder Unfall an der Ausübung des Dienstes verhindert war, nur auf Antrag, der frühestens mit dem der Kundmachung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 folgenden Monatsersten und spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 einzubringen ist, wenn die Beträge nach Paragraph 13 c, Absatz 5, Ziffer 2 bis 4 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden.
  3. Absatz 3,Im Fall des Ausscheidens einer Beamtin bzw. eines Beamten aus dem Dienststand vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf längstens bis 31. Dezember 2021 zu stellenden Antrag und es ist der Zeitraum vom 6. November 2018 bis zum Tag des Inkrafttretens des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist einzurechnen.
  4. Absatz 4,Paragraph 3, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 ist auf Beamtinnen anzuwenden, deren erstes Beschäftigungsverbot anlässlich der jeweiligen Schwangerschaft ab dem 1. Jänner 2022 eintritt.
  5. Absatz 5,Paragraph 34 c, Ziffer eins a, eins b und 3 in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 tritt rückwirkend mit 1. Februar 2021 in Kraft.

Anmerkung, LGBl.Nr. 76 aus 2021,)

§ 114ff

Text

Paragraphen 114 bis 164

Anmerkung, nicht in das Landesrecht übernommen bzw. für Landesbeamte nicht maßgeblich)

§ 165

Text

Paragraph 165,, Gehalt

  1. Absatz eins,Das Gehalt des Beamten des Schulaufsichtsdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

 

Gehaltsstufe

Verwendungsgruppe

 

S 2

S 1

1

4.763,3

6.035,6

2

4.975,2

6.330,5

3

5.186,6

6.626,0

4

5.397,4

6.920,8

5

5.609,0

7.216,0

6

5.963,2

7.512,0

7

6.317,2

7.806,5

8

6.670,6

8.167,2

9

7.025,0

8.581,2

10

7.379,4

8.996,4

  1. Absatz 2,
  2. Absatz 3,Beamten der Verwendungsgruppe S 1, die durch sechs Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 212,1 Euro. Diese Zulage erhöht sich auf 424,1 Euro, wenn diese Beamten der Verwendungsgruppe S 1 durch zwölf Jahre angehören. In die Zeiträume von sechs und zwölf Jahren sind einzurechnen:
    1. Ziffer eins
      Zeiten, in denen der Beamte mit der Funktion eines Landesschulinspektors betraut war,
    2. Ziffer 2
      Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe römisch eins der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 15 vH (Paragraph 57, Absatz 6,) in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß,
    3. Ziffer 3
      Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe römisch eins der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 7,5 vH (Paragraph 57, Absatz 6,) in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß,
    4. Ziffer 4
      Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe römisch eins der Verwendungsgruppe L 1 ohne Erhöhung gemäß Paragraph 57, Absatz 6, in dem sechs Jahre übersteigenden Ausmaß,
    5. Ziffer 5
      Zeiten als Beamter der Verwendungsgruppe S 2 in dem acht Jahre übersteigenden Ausmaß.
    Werden unterschiedliche Zeiten zusammengezählt, sind zunächst die Zeiten mit den geringsten Abzügen und dann, aufsteigend nach dem Ausmaß der vorgesehenen Abzüge, die Zeiten mit höheren Abzügen zu berücksichtigen. Höhere Abzüge sind dabei um bereits abgerechnete niedrigere Abzüge zu vermindern.
  3. Absatz 4,Beamten der Verwendungsgruppe S 2, die durch zwölf Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören und zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 249,1 Euro; in den Zeitraum von zwölf Jahren sind Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 betraut war.

Anmerkung, römisch fünf LGBl.Nr. 8 aus 2012,, 125 aus 2012,, 13 aus 2014,, 31 aus 2015,, 156 aus 2015,, 94 aus 2016,, 104 aus 2017,, 130 aus 2018,, 134 aus 2019,, 135 aus 2020,, 150 aus 2021,, 150 aus 2021,, 136 aus 2022,, 121 aus 2023,, 128 aus 2024,, 20 aus 2026,)

Art. 4

Text

Artikel römisch vier

Anmerkung, Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 64 aus 1985, - zu Paragraph 20 c,)

  1. Absatz eins,Dem Beamten, dem aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren die Jubiläumszuwendung in Höhe von 100 v.H. gewährt wurde, kann die Jubiläumszuwendung, die ihm aus Anlaß einer Dienstzeit von 40 Jahren gewährt wurde, auf 300 v.H. des Monatsbezuges erhöht werden.
  2. Absatz 2,Hat der Beamte vor dem 1. Jänner 1985 die Dienstzeit von 40, aber noch nicht von 45 Jahren vollendet, so kann ihm mit dem Zeitpunkt eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 300 v.H. des Monatsbezuges gewährt werden, in dem diese Bestimmung in Kraft tritt.
  3. Absatz 3,Hat der Beamte vor dem 1. Jänner 1985 die Dienstzeit von 25, jedoch nicht von 40 Jahren vollendet und scheidet er durch Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand (jedoch nicht auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses) oder Tod aus dem Dienststand aus, so kann ihm bzw. den Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 100 v.H. des Monatsbezuges gewährt werden.

Art. 6

Text

römisch sechs. Abschnitt

Anmerkung, Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 63 aus 1993,)

Zeiten, die bis 31. August 1991 in einem der im Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, des als landesgesetzliche Vorschrift geltenden Gehaltsgesetzes genannten Dienstverhältnisse zurückgelegt wurden, sind nur dann zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzusetzen, wenn sie in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt worden sind.

Art. 5

Text

Artikel römisch fünf

Inkrafttreten

Anmerkung, Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 94 aus 1999,)

  (1) . . .

  (2) . . .

  (3) . . .

  (4) . . .

  1. Absatz 5,Artikel römisch vier (Oö. Landes-Gehaltsgesetz) tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  2. Absatz 6,(Verfassungsbestimmung) Die im Artikel römisch vier Ziffer 5, enthaltene Verfassungsbestimmung (Paragraph 22 b, Oö. Landes-Gehaltsgesetz) tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Artikel römisch vier, Ziffer eins und 5 (Paragraph 20 c, Absatz 4 und 5, Paragraph 22 a und Paragraph 22 b, des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes) werden erst zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem der Abschluss eines Pensionskassenvertrages wirksam wird.

Art. 12

Text

Artikel römisch zwölf

Anmerkung, Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 47 aus 2019,)

  1. Absatz eins,Dieses Landesgesetz tritt nach Maßgabe folgender Bestimmungen in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Artikel römisch vier, Ziffer eins, 3, 4, 5, 7 und 9 und Artikel römisch fünf, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich;
    2. Ziffer 2
      Artikel römisch elf, mit dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten;
    3. Ziffer 3
      die übrigen Bestimmungen, soweit nicht Absatz 2, anzuwenden ist, mit 1. September 2019.
  2. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Die im Artikel römisch sechs, Ziffer 7, enthaltene Verfassungsbestimmung des Paragraph 2 c, Absatz 2, Oö. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988 und Artikel römisch zehn, Ziffer 4, treten mit 1. September 2019 in Kraft.
  3. Absatz 3,In den Angelegenheiten, deren Vollziehung auf Grund dieses Landesgesetzes gemäß Artikel 113, Absatz 4, zweiter Satz B-VG auf die Bildungsdirektion übertragen wird, sind sämtliche bis zum 1. September 2019 der Landesregierung als Normadressat oder als Normsetzer zuzuordnenden Rechtsakte ab diesem Zeitpunkt der Bildungsdirektion zuzuordnen.
  4. Absatz 4,Verordnungen in den im Absatz 3, umschriebenen Angelegenheiten können von der Bildungsdirektion bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Absatz eins, Ziffer 3, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
  5. Absatz 5,Die für die Übernahme der im Absatz 3, umschriebenen Angelegenheiten durch die Bildungsdirektion erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können ebenfalls bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an gesetzt werden.
  6. Absatz 6,Die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission gemäß Paragraph 9, Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz bleibt bis zu der nach Paragraph 10, Absatz 9, Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz vorgesehenen Neubestellung der Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 3, Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz in der bis zum Inkrafttreten des Artikel römisch fünf, dieses Landesgesetzes geltenden Fassung weiter im Amt. Bis zu dieser Neubestellung ist auch Paragraph 9, Absatz 6, Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz in der bis zum Inkrafttreten des Artikel römisch fünf, dieses Landesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  7. Absatz 7,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikel römisch neun, des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 anhängigen Verfahren nach dem Oö. Landes-Gehaltsgesetz betreffend Lehrpersonen an einer Privatschule des Landes Oberösterreich nach Paragraph 45 a, Oö. LBG sind von der bisher zuständigen Dienstbehörde fortzuführen und abzuschließen.