Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Hinweisgeberschutzgesetz , Fassung vom 13.10.2024

§ 0

Langtitel

NÖ Hinweisgeberschutzgesetz (NÖ HGSG)
StF: LGBl. Nr. 63/2022
[CELEX-Nr.: 32019L1937]

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 22. Juni 2023 beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Zweck und Gegenstand

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Persönlicher Geltungsbereich

Paragraph 4,

Sachlicher Geltungsbereich

Paragraph 5,

Voraussetzungen für den Schutz der hinweisgebenden Person

Paragraph 6,

Vertraulichkeitsgebot

Paragraph 7,

Dokumentation der Meldungen

Paragraph 8,

Offenlegung von Meldungen

2. Abschnitt
Internes Hinweisgebersystem

Paragraph 9,

Einrichtung der internen Stelle

Paragraph 10,

Aufgaben und Verfahren der internen Stelle

Paragraph 11,

Informationspflicht

3. Abschnitt
Externes Hinweisgebersystem

Paragraph 12,

Einrichtung der externen Stelle und deren Aufgaben

Paragraph 13,

Verfahren der externen Stelle

Paragraph 14,

Informationspflicht

4. Abschnitt
Bestimmungen zum Schutz der hinweisgebenden Person

Paragraph 15,

Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen

Paragraph 16,

Beweislast, Haftungsbefreiung

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 17,

Strafbestimmungen

Paragraph 18,

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 19,

Evaluierung, statistische Erfassung, Berichtspflicht

Paragraph 20,

Eigener Wirkungsbereich

Paragraph 21,

Umsetzungshinweis

Paragraph 22,

Inkrafttreten

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Zweck und Gegenstand

  1. Absatz einsZweck dieses Gesetzes ist es, in Lebensbereichen von besonderem öffentlichen Interesse die Bereitschaft zu rechtmäßigem Verhalten zu bestärken, indem für Meldungen von Verstößen einfache Verfahren mit vorhersehbaren Abläufen zur Verfügung stehen. Dabei sind hinweisgebende Personen und Personen in ihrem Umkreis vor persönlichen Nachteilen zu schützen und unbegründete oder ungerechtfertigte Verdächtigungen zu verhindern.
  2. Absatz 2Zu diesem Zweck regelt dieses Gesetz
    1. Ziffer eins
      die Mindestanforderungen an das Verfahren für bestimmte Personen (Paragraph 3,) bei Meldungen (Paragraph 2, Ziffer eins,) von Verstößen (Paragraph 2, Ziffer 4,) innerhalb einer juristischen Person (Paragraph 9, Absatz eins,) oder an die zuständige Behörde (Paragraph 12,),
    2. Ziffer 2
      die Einrichtung von Hinweisgebersystemen für die interne Meldung von bestimmten Verstößen gegen Unionsrecht beim Land Niederösterreich, bei den Gemeinden, bei den Gemeindeverbänden, bei den durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörpern, bei den sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen und bei juristischen Personen, deren Organisationsrecht durch Landesgesetz geregelt wird,
    3. Ziffer 3
      die Einrichtung eines Hinweisgebersystems für die externe Meldung von bestimmten Verstößen gegen Unionsrecht in jenen Angelegenheiten, bei denen dem Land die Gesetzgebung zukommt, und
    4. Ziffer 4
      den mit Meldungen nach Ziffer eins bis 3 im Zusammenhang stehenden Schutz der hinweisgebenden Person.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

  1. Ziffer eins
    Meldung: die mündliche oder schriftliche Mitteilung von Informationen über Verstöße innerhalb einer juristischen Person im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, (intern) oder an die zuständige Behörde (extern);
  2. Ziffer 2
    hinweisgebende Person: eine der im Paragraph 3, Absatz eins, aufgezählten Personen, die im beruflichen Kontext erlangte Informationen über Verstöße an interne oder externe Stellen meldet oder offenlegt;
  3. Ziffer 3
    betroffene Person: eine natürliche oder eine juristische Person, die in der Meldung oder in der Offenlegung als eine Person bezeichnet wird, die den Verstoß begangen hat oder mit der die bezeichnete Person verbunden ist;
  4. Ziffer 4
    Verstöße: Handlungen oder Unterlassungen, die
    1. Litera a
      rechtswidrig sind und mit den Rechtsakten der Europäischen Union und jenen Bereichen des Unionsrechts im Zusammenhang stehen, die in den sachlichen Geltungsbereich nach Paragraph 4, fallen, oder
    2. Litera b
      dem Ziel oder Zweck der Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Union und jener Bereiche des Unionsrechts, die in den sachlichen Geltungsbereich nach Paragraph 4, fallen, zuwiderlaufen;
  5. Ziffer 5
    Informationen über Verstöße: Informationen, einschließlich begründeter Verdachtsmomente; in Bezug auf tatsächliche oder mögliche Verstöße, die in der Organisation, in der die hinweisgebende Person tätig ist oder war, oder in einer anderen Organisation, mit der die hinweisgebende Person aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie in Bezug auf Versuche der Verschleierung solcher Verstöße;
  6. Ziffer 6
    Offenlegung: das öffentliche Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße;
  7. Ziffer 7
    beruflicher Kontext: laufende oder frühere Arbeitstätigkeiten im öffentlichen oder im privaten Sektor, durch die Personen unabhängig von der Art der Tätigkeiten Informationen über Verstöße erlangen und bei denen sich diese Personen Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt sehen könnten, wenn sie diese Informationen melden würden;
  8. Ziffer 8
    Vergeltungsmaßnahmen: direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen in einem beruflichen Kontext, die durch eine interne oder externe Meldung oder eine Offenlegung ausgelöst werden, und durch die der hinweisgebenden Person ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann;
  9. Ziffer 9
    Folgemaßnahmen: von der internen oder externen Stelle oder der zuständigen Stelle ergriffene Maßnahmen zur Prüfung der Stichhaltigkeit der in der Meldung erhobenen Behauptungen und gegebenenfalls zum Vorgehen gegen den gemeldeten Verstoß, unter anderem durch interne Nachforschungen, Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Maßnahmen zur (Wieder-) Einziehung von Mitteln oder Abschluss des Verfahrens;
  10. Ziffer 10
    Rückmeldung: die Unterrichtung der hinweisgebenden Person über die geplanten oder bereits ergriffenen Folgemaßnahmen und die Gründe für diese Folgemaßnahmen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Persönlicher Geltungsbereich

  1. Absatz einsDieses Gesetz gilt für hinweisgebende Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben, insbesondere für
    1. Ziffer eins
      Personen, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit einer juristischen Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts stehen oder gestanden sind,
    2. Ziffer 2
      Selbständige,
    3. Ziffer 3
      Anteilseignerinnen oder Anteilseigner und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören, einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder, sowie Freiwillige und bezahlte oder unbezahlte Praktikantinnen oder Praktikanten,
    4. Ziffer 4
      Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmern, Unterauftragnehmerinnen oder Unterauftragnehmern, Lieferantinnen oder Lieferanten arbeiten, und
    5. Ziffer 5
      Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat und die während des Einstellungsverfahrens oder anderer vorvertraglicher Verhandlungen Informationen über Verstöße erlangt haben.
  2. Absatz 2Die Maßnahmen zum Schutz der hinweisgebenden Person nach diesem Gesetz gelten, soweit einschlägig, auch für
    1. Ziffer eins
      natürliche Personen, die die hinweisgebende Person bei der Meldung in einem beruflichen Kontext unterstützen und deren Unterstützung vertraulich sein sollte,
    2. Ziffer 2
      Dritte, die mit der hinweisgebenden Person in Verbindung stehen und in einem beruflichen Kontext Vergeltungsmaßnahmen erleiden könnten, z. B. Kolleginnen oder Kollegen bzw. Verwandte der hinweisgebenden Person, und
    3. Ziffer 3
      juristische Personen im Eigentum der hinweisgebenden Person, oder für welche die hinweisgebende Person arbeitet oder mit denen sie in einem beruflichen Kontext anderweitig in Verbindung steht.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Sachlicher Geltungsbereich

  1. Absatz einsDieses Gesetz gilt für die Meldung von Verstößen gegen Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich der im Anhang der Richtlinie (EU) 2019/1937 (Paragraph 21,) aufgelisteten Rechtsakte der Union fallen und folgende Bereiche des Unionsrechts betreffen:
    1. Ziffer eins
      öffentliches Auftragswesen,
    2. Ziffer 2
      Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
    3. Ziffer 3
      Produktsicherheit und Produktkonformität,
    4. Ziffer 4
      Verkehrssicherheit,
    5. Ziffer 5
      Umweltschutz,
    6. Ziffer 6
      Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit,
    7. Ziffer 7
      Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
    8. Ziffer 8
      öffentliche Gesundheit,
    9. Ziffer 9
      Verbraucherschutz und
    10. Ziffer 10
      Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen.
  2. Absatz 2Dieses Gesetz gilt auch für die Meldung von Verstößen gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinn des Artikel 325, AEUV sowie der genaueren Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen.
  3. Absatz 3Dieses Gesetz gilt weiters für die Meldung von Verstößen gegen
    • Strichaufzählung
      Binnenmarktvorschriften im Sinn des Artikel 26, Absatz 2, AEUV,
    • Strichaufzählung
      Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen sowie
    • Strichaufzählung
      Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuer-Vorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft.
  4. Absatz 4Dieses Gesetz gilt für die im Teil römisch II des Anhangs zur Richtlinie (EU) 2019/1937 (Paragraph 21,) aufgelisteten sektorspezifischen Rechtsakte der Union nur insoweit,
    • Strichaufzählung
      als es sich dabei um Angelegenheiten der Landesgesetzgebung handelt und
    • Strichaufzählung
      die betreffende Frage durch diese sektorspezifischen Rechtsakte nicht verbindlich geregelt ist.
  5. Absatz 5Dieses Gesetz gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      den Schutz von Verschlusssachen;
    2. Ziffer 2
      den Schutz der anwaltlichen, notariellen und ärztlichen Verschwiegenheitspflichten;
    3. Ziffer 3
      das richterliche Beratungsgeheimnis;
    4. Ziffer 4
      das Strafprozessrecht.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Voraussetzungen für den Schutz der hinweisgebenden Person

  1. Absatz einsDie hinweisgebende Person ist zur Inanspruchnahme der im 2. und 3. Abschnitt dieses Gesetzes festgelegten Verfahren und des damit zusammenhängenden Schutzes berechtigt, wenn sie im Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die von ihr erlangten Informationen über Verstöße der Wahrheit entsprechen und die Verstöße in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen.
  2. Absatz 2Dieses Gesetz gilt für anonyme Meldungen von Verstößen nur insoweit, als hinweisgebende Personen Anspruch auf Schutz nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts haben, wenn ihre Identität ohne ihr Zutun anderen bekannt wird und Schutzwürdigkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, besteht.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Vertraulichkeitsgebot

  1. Absatz einsDie Identität der hinweisgebenden Person sowie die Identität der von der Meldung betroffenen Person sind zu schützen. Die Identität darf anderen Personen als jenen, die mit den Aufgaben der internen oder externen Stelle betraut sind, nur mit ausdrücklicher Zustimmung der hinweisgebenden Person offengelegt werden. Dies gilt auch für alle anderen Informationen, aus denen die Identität der hinweisgebenden Person direkt oder indirekt abgeleitet werden kann.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, dürfen die Identität der hinweisgebenden Person und die in Absatz eins, genannten Informationen nur dann offengelegt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      dies im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf den Verfahrenszweck notwendig ist und
    2. Ziffer 2
      dies im Hinblick
      1. Litera a
        auf die Wahrung der Rechte der von der Meldung betroffenen Person und
      2. Litera b
        auf eine Gefährdung der hinweisgebenden Person
      verhältnismäßig ist.
  3. Absatz 3Die hinweisgebende Person ist vor der Offenlegung der Identität gemäß Absatz 2, von der Offenlegung zu unterrichten, es sei denn, die Unterrichtung würde das verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verfahren gefährden. Die Gründe für die Offenlegung sind schriftlich darzulegen.
  4. Absatz 4Wird der Inhalt einer Meldung anderen als den zuständigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern einer internen oder externen Stelle bekannt, insbesondere, weil die Meldung nicht unmittelbar in der zuständigen Stelle eingelangt ist, ist diesen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern die Offenlegung der Identität
    1. Ziffer eins
      der hinweisgebenden Person und
    2. Ziffer 2
      der von der Meldung betroffenen Person
    untersagt.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Dokumentation der Meldungen

  1. Absatz einsInterne und externe Stellen haben alle eingehenden Meldungen unter Bedachtnahme auf das Vertraulichkeitsgebot (Paragraph 6,) und den Schutz der Identität der betroffenen Person zu dokumentieren. Die Meldungen und ihre Dokumentationen dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als dies für die Verfahren nach diesem Gesetz sowie für allfällige sonstige in diesem Zusammenhang stehende verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verfahren notwendig ist.
  2. Absatz 2Telefonisch oder mittels anderer Art der Sprachübermittlung eingehende Meldungen, die aufgezeichnet werden, können mit Zustimmung der hinweisgebenden Person wie folgt dokumentiert werden:
    1. Ziffer eins
      durch Aufbewahrung einer Tonaufzeichnung des Gesprächs in einem standardisierten und offenen Dateiformat oder
    2. Ziffer 2
      durch Verschriftlichung des aufgezeichneten Gesprächs in Form einer vollständigen und genauen Niederschrift durch die für die Bearbeitung der Meldung verantwortlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter.
      Der hinweisgebenden Person ist Gelegenheit zu geben, die Niederschrift zu überprüfen, gegebenenfalls zu korrigieren und mit Unterschrift zu bestätigen.
  3. Absatz 3Telefonisch oder mittels anderer Art der Sprachübermittlung eingehende Meldungen, die nicht aufgezeichnet werden, können mittels eines genauen, von den für die Bearbeitung der Meldungen verantwortlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern zu erstellenden Gesprächsprotokolls dokumentiert werden. Absatz 2, Ziffer 2, letzter Satz gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4Meldungen, die mündlich in Form einer physischen Zusammenkunft erfolgen, sind vorbehaltlich der Zustimmung der hinweisgebenden Person vollständig, genau, dauerhaft und in abrufbarer Form aufzuzeichnen und aufzubewahren sowie entsprechend Absatz 2, Ziffer eins und 2 zu dokumentieren.
  5. Absatz 5Interne und externe Stellen haben die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins bis 4 in einem vertraulichen und sicheren System zu speichern und den Zugang zu diesem System so zu beschränken, dass die darin gespeicherten Daten nur jenen mit den geltenden Datenschutzvorschriften vertrauten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern zugänglich sind, die den Zugriff auf die Daten zur Bearbeitung der Meldung benötigen.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Offenlegung von Meldungen

Die hinweisgebende Person, die eine Information offenlegt, hat Anspruch auf Schutz nach diesem Gesetz unter der Voraussetzung ihrer Schutzwürdigkeit, wenn

  1. Ziffer eins
    sie die Meldung zuvor einer internen oder externen Stelle gegeben hat, ohne dass innerhalb der in den Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 4 und 13 Absatz 2, Ziffer 4, bestimmten Fristen geeignete Folgemaßnahmen getroffen wurden oder
  2. Ziffer 2
    ein hinreichender Grund zur Annahme besteht, dass sie bei einer vorherigen Meldung an eine externe Stelle Vergeltungsmaßnahmen zu befürchten hat oder aufgrund der besonderen Umstände des Falles geringe Aussichten bestehen, dass wirksam gegen die Verstöße vorgegangen wird, insbesondere, weil Beweismittel unterdrückt oder vernichtet werden könnten oder weil Absprachen oder eine Beteiligung der externen Stelle befürchtet werden oder
  3. Ziffer 3
    ein hinreichender Grund zur Annahme besteht, dass der Verstoß eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann, wie etwa in einer Notsituation oder bei Gefahr eines irreversiblen Schadens.

§ 9

Text

2. Abschnitt
Internes Hinweisgebersystem

Paragraph 9,

Einrichtung der internen Stelle

  1. Absatz einsNachstehende juristische Personen sind zur Einrichtung eines internen Hinweisgebersystems verpflichtet:
    1. Ziffer eins
      das Land Niederösterreich,
    2. Ziffer 2
      Gemeinden, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung mindestens 10 000 Einwohnerinnen oder Einwohner haben und mindestens 50 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigen,
    3. Ziffer 3
      Gemeindeverbände mit mindestens 50 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern,
    4. Ziffer 4
      durch Landesgesetz eingerichtete Selbstverwaltungskörper mit mindestens 50 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern,
    5. Ziffer 5
      sonstige durch Landesgesetz eingerichtete juristische Personen oder juristische Personen, deren Organisationsrecht durch Landesgesetz geregelt wird, sofern sie mindestens 50 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigen.
  2. Absatz 2Interne Hinweisgebersysteme sind in einer Weise einzurichten und zu betreiben, die die hinweisgebende Person dazu anregt, Meldungen der internen Stelle gegenüber der externen Stelle bevorzugt zu geben.
  3. Absatz 3Interne Hinweisgebersysteme können von Gemeinden gemeinsam oder von gemeinsamen Behördendiensten betrieben werden, sofern sie von den externen Hinweisgebersystemen getrennt und gegenüber diesen unabhängig sind.
  4. Absatz 4Die juristischen Personen nach Absatz eins, haben – unbeschadet des Absatz 2, – eine oder einen bzw. mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer bzw. eine Organisationseinheit mit den Aufgaben der internen Stelle zu betrauen und dafür Sorge zu tragen, dass die mit diesen Aufgaben betrauten Personen unparteiisch und befugt sind, die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen. Mit den Aufgaben der internen Stelle können auch Dritte als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO beauftragt werden. Die nach diesem Gesetz die interne Stelle treffenden Rechte und Verpflichtungen gelten auch für jede mit den Aufgaben der internen Stelle beauftragte Stelle.
  5. Absatz 5Die interne Stelle ist so sicher zu planen, einzurichten und zu betreiben, dass die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person und anderer Personen, die in der Meldung erwähnt werden, gewahrt bleibt und Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern, die nicht mit den Aufgaben der internen Stelle betraut sind, der Zugriff darauf verwehrt ist.
  6. Absatz 6Die Meldung von Verstößen muss sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen können. Eine mündliche Meldung muss wie folgt möglich sein:
    • Strichaufzählung
      telefonisch,
    • Strichaufzählung
      mittels anderer Art der Sprachübermittlung oder
    • Strichaufzählung
      auf Ersuchen der hinweisgebenden Person innerhalb von zwei Wochen in Form einer physischen Zusammenkunft.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Aufgaben und Verfahren der internen Stelle

  1. Absatz einsDie interne Stelle hat
    1. Ziffer eins
      Meldungen über Verstöße entgegenzunehmen und zu dokumentieren,
    2. Ziffer 2
      das Einlangen der Meldungen binnen sieben Tagen nach Eingang der Meldung schriftlich zu bestätigen,
    3. Ziffer 3
      die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen oder bei der zuständigen Stelle auf die Ergreifung von Folgemaßnahmen hinzuwirken,
    4. Ziffer 4
      der hinweisgebenden Person über die Folgemaßnahmen nach Ziffer 3, spätestens drei Monate ab der Bestätigung des Eingangs der Meldung Rückmeldung zu erstatten.
  2. Absatz 2Erforderlichenfalls ist die hinweisgebende Person um weitere Informationen oder um Präzisierung der Informationen zu ersuchen.
  3. Absatz 3Jede Meldung ist von der internen Stelle auf ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen. Die interne Stelle kann eine Meldung zurückweisen,
    1. Ziffer eins
      die nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt oder
    2. Ziffer 2
      aus der keine Anhaltspunkte für ihre Stichhaltigkeit hervorgehen.
    Offenkundig falsche oder irreführende Meldungen sind zurückzuweisen.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Informationspflicht

Die interne Stelle hat Informationen über ihr internes Hinweisgebersystem und dessen Nutzung in einer Form bereitzustellen, die es jenen Personen, die zur Meldung von Informationen über Verstöße über dieses interne Hinweisgebersystem berechtigt sind, ermöglicht, es zweckentsprechend zu nutzen. Weiters hat sie Informationen über die Verfahren für externe Meldungen an die jeweils zuständigen Stellen in leicht zugänglicher und verständlicher Form bereitzustellen.

§ 12

Text

3. Abschnitt
Externes Hinweisgebersystem

Paragraph 12,

Einrichtung der externen Stelle und deren Aufgaben

  1. Absatz einsDie Aufgaben der externen Stelle für die Meldung von Verstößen gegen die vom sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Paragraph 4, erfassten Rechtsvorschriften obliegen, soweit es sich dabei um Angelegenheiten handelt, bei denen dem Land die Gesetzgebung zukommt, der oder dem NÖ Gleichbehandlungsbeauftragten.
  2. Absatz 2Die hinweisgebende Person soll Meldungen in erster Linie internen Stellen geben, es sei denn, die Behandlung entsprechend den Bestimmungen des 2. Abschnitts ist nicht möglich, nicht zweckentsprechend oder nicht zumutbar oder erwies sich als erfolglos oder aussichtslos. Eine Meldung von Verstößen an die externe Stelle kann nach Nutzung eines internen Hinweisgebersystems oder ohne vorherige Nutzung eines internen Hinweisgebersystems erfolgen.
  3. Absatz 3Die externe Stelle ist weisungsfrei und so zu planen, einzurichten und zu betreiben, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der in der Meldung gegebenen Informationen, insbesondere die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person und der betroffenen Person, gewährleistet sind und jenen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, die nicht mit den Aufgaben der externen Stellen betraut sind, der Zugriff auf diese Informationen verwehrt ist.
  4. Absatz 4Für den Fall, dass bei der externen Stelle Meldungen über Verstöße ohne Nutzung des hierfür vorgesehenen externen Hinweisgebersystems einlangen, ist dafür Sorge zu tragen, dass diese Meldungen vollständig und unverzüglich den zuständigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern übermittelt werden und die Identität der hinweisgebenden Person und der betroffenen Person nicht offengelegt wird.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Verfahren der externen Stelle

  1. Absatz einsDie Meldung von Verstößen kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Eine mündliche Meldung muss wie folgt möglich sein:
    • Strichaufzählung
      telefonisch,
    • Strichaufzählung
      mittels anderer Art der Sprachübermittlung oder
    • Strichaufzählung
      auf Ersuchen der hinweisgebenden Person innerhalb von zwei Wochen in Form einer physischen Zusammenkunft.
  2. Absatz 2Die externe Stelle hat
    1. Ziffer eins
      Meldungen über Verstöße entgegenzunehmen und zu dokumentieren,
    2. Ziffer 2
      das Einlangen der Meldung unverzüglich, spätestens binnen sieben Tagen nach Eingang der Meldung schriftlich zu bestätigen, sofern sich nicht die hinweisgebende Person ausdrücklich gegen eine Bestätigung ausgesprochen hat oder ein hinreichender Grund zur Annahme besteht, dass die Bestätigung des Einlangens der Meldung den Schutz der Identität der hinweisgebenden Person beeinträchtigen würde, und
    3. Ziffer 3
      die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen oder bei der zuständigen Stelle auf die Ergreifung von Folgemaßnahmen hinzuwirken und die hinweisgebende Person von der Weiterleitung der Meldung an diese Stellen zu verständigen; diese Stellen haben die Bestimmungen über den Schutz der hinweisgebenden Person nach diesem Gesetz und anderer Personen, die in der Meldung erwähnt werden, anzuwenden;
    4. Ziffer 4
      der hinweisgebenden Person über die Folgemaßnahmen nach Ziffer 3, spätestens drei Monate oder, in hinreichend begründeten Fällen sechs Monate, ab der Bestätigung des Eingangs der Meldung, Rückmeldung zu erstatten.
  3. Absatz 3Enthält eine Meldung Informationen über Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, so dürfen diese nicht für Zwecke benutzt oder offengelegt werden, die über das für ordnungsgemäße Folgemaßnahmen erforderliche Maß hinausgehen.
  4. Absatz 4Die externe Stelle hat jede Meldung unverzüglich auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen. Sie kann eine Meldung zurückweisen,
    1. Ziffer eins
      die nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt oder
    2. Ziffer 2
      aus der keine Anhaltspunkte für ihre Stichhaltigkeit hervorgehen oder
    3. Ziffer 3
      die ausschließlich einen eindeutig geringfügigen Verstoß zum Gegenstand hat oder
    4. Ziffer 4
      die mit denselben Informationen bereits gegeben wurde, ohne dass die externe Stelle Folgemaßnahmen für erforderlich hielt.
    Offenkundig falsche oder irreführende Meldungen sind zurückzuweisen.
  5. Absatz 5Erforderlichenfalls ist die hinweisgebende Person um weitere Informationen oder um Präzisierung der Informationen zu ersuchen.
  6. Absatz 6Die externe Stelle hat Meldungen, deren Prüfung nicht in ihre Zuständigkeit fällt, auf sichere Weise an die gleichartigen externen Stellen des Bundes oder der Länder weiterzuleiten und die hinweisgebende Person hiervon zu verständigen.
  7. Absatz 7Die externe Stelle hat die hinweisgebende Person beim Kontakt mit den für den Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen zuständigen Behörden und Gerichten wirksam zu unterstützen.
  8. Absatz 8Das Amt der NÖ Landesregierung hat die externe Stelle bei ihren Aufgaben im Sinne des Absatz 2, zu unterstützen.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Informationspflicht

  1. Absatz einsDie externe Stelle hat in einem gesonderten und leicht zugänglichen Abschnitt ihrer Internetseite insbesondere folgende Informationen zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen für den Schutz der hinweisgebenden Person (Paragraph 5,),
    2. Ziffer 2
      die Kontaktdaten für die Vornahme von externen Meldungen, insbesondere E-Mail-Adresse, Postanschrift und Telefonnummer mit der Angabe, ob die Telefongespräche aufgezeichnet werden,
    3. Ziffer 3
      die Verfahrensvorschriften für die Meldung von Verstößen,
    4. Ziffer 4
      die Vorschriften betreffend die Vertraulichkeit von Meldungen und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach Artikel 5 und 13 der Verordnung (EU) 2016/679,
    5. Ziffer 5
      die Art der aufgrund von Meldungen zu ergreifenden Folgemaßnahmen,
    6. Ziffer 6
      die verfügbaren Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen,
    7. Ziffer 7
      die Verfügbarkeit einer vertraulichen Beratung für Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten und
    8. Ziffer 8
      die Voraussetzungen für den Entfall der Haftung für die Verletzung von Geheimhaltungspflichten.
  2. Absatz 2Auf Ersuchen sind Informationen nach Absatz eins, an interessierte Personen zu übermitteln.

§ 15

Text

4. Abschnitt
Bestimmungen zum Schutz der hinweisgebenden Person

Paragraph 15,

Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen

  1. Absatz einsMaßnahmen, die in Vergeltung einer gerechtfertigten Meldung (Paragraph 5, Absatz eins,) erfolgt sind, sind rechtsunwirksam, insbesondere der Entzug einer Lizenz oder einer Genehmigung.
  2. Absatz 2Die Person, die für eine der folgenden Maßnahmen, nämlich
    1. Ziffer eins
      Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung,
    2. Ziffer 2
      Diskriminierung, benachteiligende, ungleiche Behandlung oder sonstige benachteiligende Maßnahme,
    3. Ziffer 3
      Schädigung einschließlich Rufschädigung oder
    4. Ziffer 4
      Erfassung der hinweisgebenden Person auf einer „schwarzen Liste“ auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass die hinweisgebende Person sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet,
    als Vergeltung für eine gerechtfertigte Meldung (Paragraph 5, Absatz eins,) verantwortlich ist, ist zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, zum Ersatz des Vermögensschadens sowie zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Beweislast, Haftungsbefreiung

  1. Absatz einsIn behördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine von einer hinweisgebenden Person erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die hinweisgebende Person geltend macht, diese Benachteiligung infolge ihrer Meldung oder Offenlegung erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Vergeltungsmaßnahme für die Meldung oder Offenlegung war.
  2. Absatz 2Hinweisgebende Personen, die im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, schutzwürdig sind, und Personen in ihrem Umkreis haften nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen eines berechtigten Hinweises.

§ 17

Text

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 17,

Strafbestimmungen

Wer

  1. Ziffer eins
    eine Meldung von Verstößen behindert oder zu behindern versucht oder hinweisgebende Personen oder eine der in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Personen durch mutwillige Gerichtsverfahren oder verwaltungsbehördliche Verfahren unter Druck setzt,
  2. Ziffer 2
    gegen die Verpflichtungen nach den Paragraphen 6,, 9 Absatz 5,, 12 Absatz 3, oder 13 Absatz 2, Ziffer 3,, die Vertraulichkeit der Identität einer hinweisgebenden Person zu wahren, verstößt,
  3. Ziffer 3
    wissentlich falsche oder irreführende Informationen über Verstöße gibt,
  4. Ziffer 4
    Maßnahmen nach Paragraph 15, zur Vergeltung einer gerechtfertigten Meldung (Paragraph 5, Absatz eins,) setzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 5 000,-- zu bestrafen.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz einsDie juristischen Personen nach Paragraph 9, Absatz eins und die externe Stelle sind im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen gemeinsam mit dem Amt der NÖ Landesregierung Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 Sitzung 35.
  2. Absatz 2Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungspflichten sowie sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber den betroffenen Personen, sofern diese nicht gemäß Absatz 8, ausgeschlossen sind, obliegt jeder oder jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihr oder ihm geführten Verfahren oder den von ihr oder ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem oder einer gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Sofern darauf Bezug genommen wird, ist das Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021,, anzuwenden.
  3. Absatz 3Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen folgende personenbezogenen Daten zum Zweck der Besorgung der Aufgaben der internen oder externen Stelle nach diesem Gesetz verarbeiten, wobei berufs- und tätigkeitsbezogene Daten je nach Kontext der Meldung auch Daten der besonderen Kategorien der Artikel 9 und 10 DSGVO sein können:
    1. Ziffer eins
      der hinweisgebenden Person: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten,
    2. Ziffer 2
      von Personen, die in einer Meldung erwähnt werden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten,
    3. Ziffer 3
      von den Ansprechpersonen bei den zuständigen Stellen: Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten.
  4. Absatz 4Die interne und die externe Stelle dürfen Daten nach Absatz 3, an die zuständigen Stellen zum Zweck der Besorgung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben übermitteln, sofern dies den Bestimmungen des Paragraph 6, nicht entgegensteht.
  5. Absatz 5Die nach Absatz eins, Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Absatz 3, zu löschen, sobald diese für die Besorgung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Folgemaßnahmen ergriffen wurden und die Daten aus Gründen des Artikel 17, Absatz 3, Litera e, DSGVO nicht mehr erforderlich sind.
  6. Absatz 6Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Ziffer eins
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Ziffer 2
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Ziffer eins, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
  7. Absatz 7Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
  8. Absatz 8Solange dies zum Schutz der Identität einer hinweisgebenden Person und zur Erreichung des in Absatz 3, genannten Zwecks erforderlich ist, finden die in den Ziffer eins bis 7 aufgezählten Rechte einer von einer Meldung betroffenen natürlichen Person und die in den Ziffer 2 bis 4 enthaltenen Rechte einer juristischen Person keine Anwendung (Artikel 23, Absatz eins, Litera e und i DSGVO oder Paragraphen 43, Absatz 3 und 44 Absatz 2, Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten [Datenschutzgesetz – DSG], im Folgenden DSG):
    1. Ziffer eins
      Recht auf Information (Paragraph 43, DSG, Artikel 13 und 14 DSGVO),
    2. Ziffer 2
      Recht auf Auskunft (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 44, DSG, Artikel 15, DSGVO),
    3. Ziffer 3
      Recht auf Berichtigung (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 45, DSG, Artikel 16, DSGVO),
    4. Ziffer 4
      Recht auf Löschung (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 45, DSG, Artikel 17, DSGVO),
    5. Ziffer 5
      Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Paragraph 45, DSG, Artikel 18, DSGVO),
    6. Ziffer 6
      Widerspruchsrecht (Artikel 21, DSGVO) sowie
    7. Ziffer 7
      Recht auf Benachrichtigung von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (Paragraph 56, DSG, Artikel 34, DSGVO).
  9. Absatz 9Verarbeitungen von personenbezogenen Daten, die auf Grundlage dieses Gesetzes automationsunterstützt verarbeitet werden, sind lückenlos zu protokollieren. Verarbeitungen haben in pseudonymisierter Form zu erfolgen. Protokolldaten sind drei Jahre lang aufzubewahren. Davon darf in jenem Ausmaß abgewichen werden, als der von der Protokollierung oder Dokumentation betroffene Datenbestand zulässigerweise früher gelöscht oder länger aufbewahrt wird.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Evaluierung, statistische Erfassung, Berichtspflicht

  1. Absatz einsDie externe Stelle hat ihre Verfahren zur Behandlung von Meldungen regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen und entsprechend den dabei gemachten Erfahrungen unter Berücksichtigung der Erfahrungen anderer externer Stellen anzupassen. Bei der Überprüfung und Anpassung dieser Verfahren hat sie auch die Erfahrungen anderer Behörden, die externe Hinweisgebersysteme eingerichtet haben, und die Entwicklungen des Marktes und der Technik zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Die externe Stelle hat bei ihr eingelangte Meldungen in Form anonymisierter und aggregierter Daten statistisch nach folgenden Indikatoren zu erfassen:
    1. Ziffer eins
      Zahl der eingelangten Meldungen,
    2. Ziffer 2
      Zahl der Untersuchungen und Gerichtsverfahren, die aufgrund dieser Meldungen eingeleitet wurden, und deren Ergebnisse,
    3. Ziffer 3
      geschätzter finanzieller Schaden sowie im Anschluss an Untersuchungen und gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren zu den gemeldeten Verstößen eingezogene oder wiedereingezogene Beträge.
  3. Absatz 3Die Daten gemäß Absatz 2, sind jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres in einer Jahresübersicht zusammenzuführen und dem zuständigen Bundesminister zur Erstellung eines gesamtösterreichischen Berichts an die Europäische Kommission jährlich zu übermitteln.
  4. Absatz 4Die externe Stelle hat der NÖ Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände in Vollzug dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der Daten nach Absatz 2, zu berichten.

§ 20

Text

Paragraph 20,

Eigener Wirkungsbereich

Die nach diesem Gesetz den Gemeinden und Gemeindeverbänden zukommenden Aufgaben und die Wahrnehmung der sonstigen damit in Zusammenhang stehenden, die Gemeinde treffenden Rechte und Pflichten sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 21

Text

Paragraph 21,

Umsetzungshinweis

Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26. November 2019, Sitzung 17, geändert durch die Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte), ABl. Nr. L 265 vom 12. Oktober 2022, Sitzung 1, umgesetzt.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für die Einrichtung von internen und externen Stellen gilt eine Übergangsfrist von drei Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 9 bis 11 sind auf juristische Personen des Privatrechts mit weniger als 250 Beschäftigten erst ab dem 18. Dezember 2023 anwendbar.
  3. Absatz 3Paragraph 21, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.