Die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung von Anlagen, die der Förderung, der Leitung, der Verarbeitung, der Lagerung oder dem Umschlag von wassergefährdenden Stoffen dienen.
Wassergefährdend sind Stoffe, die zufolge ihrer schädlichen Eigenschaften für den Menschen oder für Wassertiere oder -pflanzen, insbesondere wegen Giftigkeit, geringer biologischer Abbaubarkeit, Anreicherungsfähigkeit, sensorischer Auswirkungen und Mobilität, bei Einwirkung auf Gewässer deren ökologischen Zustand oder Nutzbarkeit, vor allem zur Wasserversorgung, nachhaltig zu beeinträchtigen vermögen.
Von dieser Bewilligungspflicht ausgenommen sind
Anlagen, die der Förderung, der Leitung, der Verarbeitung, der Lagerung oder dem Umschlag von wassergefährdenden Stoffen dienen, sofern dafür eine Genehmigungspflicht im Bereich des Gewerberechtes besteht;
die Lagerung von Mineralölen und Mineralölprodukten unter 5.000 Liter;
die Lagerung sonstiger wassergefährdender Stoffe bis höchstens 2.000 Liter
in medienbeständigen Behältern zur Deckung des laufenden Bedarfs, wenn die Lagerung und Füllung unter einer 2-Barrieren-Sicherung erfolgt.