Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Wettgesetz, Fassung vom 03.06.2023

§ 0

Langtitel

NÖ Wettgesetz (NÖ WettG)
StF: LGBl. Nr. 58/2020
[CELEX-Nr. 32015L0849, 32018L0843]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 27. Mai 2020 beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeines

Paragraph eins, Anwendungsbereich

Paragraph 2, Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

Paragraph 3, Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer

Paragraph 4, Bewilligungspflicht, Anzeigepflicht

Paragraph 5, Bewilligungsvoraussetzungen

Paragraph 6, Erlöschen der Bewilligung

Paragraph 7, Zurücknahme oder Entziehung der Bewilligung

Paragraph 8, Verbotene Wetten

Paragraph 9, Wettbedingungen und Wettscheine

Paragraph 10, Wettbuch

Paragraph 11, Wettterminals

Paragraph 12, Äußere Bezeichnung von Wettannahmestellen und Wettterminals, Kennzeichnungspflichten

3. Abschnitt
Jugend- und Wettkundenschutz, Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Paragraph 13, Jugend- und Wettkundenschutz

Paragraph 14, Risikoanalyse und Risikominderung

Paragraph 15, Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen oder Wettkunden

Paragraph 16, Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen oder Wettkunden

Paragraph 17, Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen oder Wettkunden

Paragraph 18, Besondere Pflichten der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers

Paragraph 19, Aufgaben der Landesregierung

Paragraph 20, Verarbeitung personenbezogener Daten

4. Abschnitt (tritt am 1.1.2021 in Kraft)
Abgabe

Paragraph 21, Wettterminalabgabe

Paragraph 22, Abgabenhöhe, Abgabenschuldnerin oder Abgabenschuldner

Paragraph 23, Entrichtung und Fälligkeit

Paragraph 24, Abgabenbehörde

5. Abschnitt
Überwachung, Beschlagnahme, Betriebsschließung, Strafbestimmungen

Paragraph 25, Überwachung

Paragraph 26, Beschlagnahme und Betriebsschließung

Paragraph 27, Mitwirkung von Organen des Bundes

Paragraph 28, Strafbestimmungen

6. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 29, Umsetzung von EU-Richtlinien und Informationsverfahren

Paragraph 30, Inkrafttreten

Paragraph 31, Übergangsbestimmungen

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

  1. Absatz einsDieses Gesetz gilt für
    1. Ziffer eins
      den gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen durch Buchmacherinnen oder Buchmacher,
    2. Ziffer 2
      die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen durch Totalisateurinnen oder Totalisateure,
    3. Ziffer 3
      die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen oder Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen durch Vermittlerinnen oder Vermittler und
    4. Ziffer 4
      die Ausübung der in Ziffer eins bis Ziffer 3, genannten Tätigkeiten im Internet im Land Niederösterreich durch Internetwettanbieterinnen oder Internetwettanbieter.
  2. Absatz 2Alle über den Anwendungsbereich dieses Gesetzes hinausgehenden gewerbsmäßigen Wetten sind unzulässig.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

  1. Absatz einsDieses Gesetz verweist auf nachfolgend angeführte Bundesgesetze. Diese Bundesgesetze sind in der angeführten Fassung anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      GSpG: Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,,
    2. Ziffer 2
      FM-GwG: Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,,
    3. Ziffer 3
      BWG: Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019,,
    4. Ziffer 4
      WiEReG: Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,,
    5. Ziffer 5
      GewO 1994: Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018,,
    6. Ziffer 6
      BKA-G: Bundeskriminalamt-Gesetz – BKA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,,
    7. Ziffer 7
      StGB: Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2019,,
    8. Ziffer 8
      VStG: Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,,
    9. Ziffer 9
      Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,.
  2. Absatz 2Dieses Gesetz verweist auf nachfolgende Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
    1. Ziffer eins
      Verordnung (EU) 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28. August 2014, S. 73,
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 11. März 2011, S. 1,
    3. Ziffer 3
      Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai       2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1781/2006, ABl. Nr. L 141 vom  5. Juni 2015, S. 1.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes sind:

  1. Ziffer eins
    Buchmacherin, Buchmacher: eine Person, die gewerbsmäßig Wetten abschließt,
  2. Ziffer 2
    Totalisateurin, Totalisateur: eine Person, die gewerbsmäßig Wetten vermittelt,
  3. Ziffer 3
    Vermittlerin, Vermittler: eine Person, die gewerbsmäßig Wettkundeninnen oder Wettkunden vermittelt,
  4. Ziffer 4
    Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen: Wetten auf sportliche Ereignisse, an denen Menschen teilnehmen, wie z. B. Fußballspiele, Autorennen, Schirennen, Boxbewerbe, Tennisturniere, Pferderennen mit Reiterin oder Reiter oder Jockette oder Jockey,
  5. Ziffer 5
    Wettunternehmerin, Wettunternehmer: eine Person, die die Tätigkeit der Buchmacherin oder des Buchmachers, der Totalisateurin oder des Totalisateurs oder der Vermittlerin oder des Vermittlers ortsgebunden, mobil oder über das Internet ausübt,
  6. Ziffer 6
    Betriebsstätte: eine Wettannahmestelle oder bei Internetwetten der Ort, von dem aus die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer die Daten für das Medium bereitstellt,
  7. Ziffer 7
    Internetwette: die Ausübung der Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers über ein elektronisches Medium, das einer Person die Teilnahme an einer Wette außerhalb einer Wettannahmestelle ermöglicht und wenn der Ort, von dem aus die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer die Daten für das Medium bereitstellt, in Niederösterreich liegt,
  8. Ziffer 8
    Wettannahmestelle: ortsgebundene oder mobile Einrichtung, in der Wetten abgeschlossen oder Wetten oder Wettkundinnen oder Wettkunden vermittelt werden,
  9. Ziffer 9
    Wettterminal: technische Einrichtung in einer Wettannahmestelle, die über eine Datenleitung mit einer Wettunternehmerin oder einem Wettunternehmer verbunden ist und Wettkundinnen oder Wettkunden ohne Mitwirkung einer weiteren Person den unmittelbaren Abschluss einer Wette ermöglicht,
  10. Ziffer 10
    Wettreglement: allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer,
  11. Ziffer 11
    wirtschaftlicher Eigentümer: ein wirtschaftlicher Eigentümer gemäß Paragraph 2, WiEReG,
  12. Ziffer 12
    Geldwäsche: die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß Paragraph 165, StGB,
  13. Ziffer 13
    Geldwäschemeldestelle: die Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 BKA-G,
  14. Ziffer 14
    Terrorismusfinanzierung: die Leistung eines finanziellen Beitrags zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278, StGB) zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß Paragraph 278 b, StGB oder die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß Paragraph 278 d, StGB,
  15. Ziffer 15
    politisch exponierte Person und deren Familienmitglieder: natürliche Personen im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 6 und 7 FM-GwG,
  16. Ziffer 16
    bekanntermaßen nahestehende Personen: natürliche Personen im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 8, FM-GwG,
  17. Ziffer 17
    Führungsebene: Führungskräfte oder Beschäftigte gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, FM-GwG,
  18. Ziffer 18
    Geschäftsbeziehung: jede geschäftliche, gewerbliche oder berufliche Beziehung gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, FM-GwG,
  19. Ziffer 19
    Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 11, FM-GwG,
  20. Ziffer 20
    Kunde: jede Person gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, FM-GwG,
  21. Ziffer 21
    Drittländer mit hohem Risiko, Mitgliedstaat und Drittland: Staaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 16 bis 18 FM-GwG.

§ 4

Text

2. Abschnitt
Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer

Paragraph 4,

Bewilligungspflicht, Anzeigepflicht

  1. Absatz einsDie Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer darf nur mit Bewilligung der Landesregierung ausgeübt werden. Die Bewilligung ist für eine oder mehrere Betriebsstätten für die Dauer von längstens 10 Jahren zu erteilen.
  2. Absatz 2Die Entfernung zwischen Wettannahmestellen außerhalb des Veranstaltungsortes (Absatz 3, Ziffer 2,) muss mehr als 100 m Gehweg (gemessen von der Mitte der Ein- und Ausgänge) betragen. Die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber hat die Abstände mit einem technischen Gutachten nachzuweisen. Wettannahmestellen im Rahmen eines Tabakfachgeschäftes sind davon ausgenommen bzw. nicht zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Die Bewilligung kann erteilt werden
    1. Ziffer eins
      für den Abschluss oder die Vermittlung von Wetten oder Wettkundinnen oder Wettkunden aus Anlass einer bestimmten Veranstaltung oder Veranstaltungsreihe am Veranstaltungsort oder
    2. Ziffer 2
      für den Abschluss oder die Vermittlung von Wetten oder Wettkundinnen oder Wettkunden in Betriebsstätten außerhalb der Veranstaltungsorte.
  4. Absatz 4Der Bewilligungsbescheid hat zumindest zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Art der ausgeübten Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer,
    2. Ziffer 2
      die Betriebsstätten,
    3. Ziffer 3
      bei der Verwendung von Wettterminals: die Anzahl, die Standorte, die Typenbezeichnung und die Seriennummer und
    4. Ziffer 4
      die Dauer der Bewilligung.
  5. Absatz 5Zur Sicherstellung der erforderlichen Voraussetzungen und wenn dies zur Sicherung öffentlicher Interessen dieses Gesetzes, insbesondere solcher des Jugend- und Wettkundenschutzes, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit sowie der Vermeidung von Störungen des örtlichen Gemeinschaftslebens erforderlich ist, ist die Bewilligung unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen zu erteilen.
  6. Absatz 6Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber (Absatz eins,) hat jede weitere Betriebsstätte, an der die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ausgeübt werden soll, der Landesregierung schriftlich anzuzeigen, wobei die Vorgaben nach Absatz 4, einzuhalten sind. Die Stilllegung einer Betriebsstätte ist der Landesregierung schriftlich mitzuteilen.
  7. Absatz 7Für jede Betriebsstätte ist eine Geschäftsleiterin oder ein Geschäftsleiter zu bestellen. Die Betrauung einer Person mit der Geschäftsleitung mehrerer Betriebsstätten ist zulässig, wenn gewährleistet ist, dass sie den gesetzlichen Verpflichtungen und Aufgaben nach diesem Gesetz nachkommen kann. Die Bestellung und jede Änderung in der Person der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters sind der Landesregierung anzuzeigen.
  8. Absatz 8Es ist eine Geldwäschebeauftragte oder ein Geldwäschebeauftragter gemäß Paragraph 18, Absatz 9, zu bestellen. Die Bestellung und jede Änderung in der Person der Geldwäschebeauftragten oder des Geldwäschebeauftragten sind der Landesregierung anzuzeigen.
  9. Absatz 9Wird die Bewilligung durch den Betrieb von Wettterminals ausgeübt, ist jeder beabsichtigte Betrieb oder jeder beabsichtigte Austausch eines Wettterminals der Landesregierung unter Vorlage eines technischen Gutachtens nach Paragraph 11, Absatz 4, anzuzeigen. Die Stilllegung eines Wettterminals ist der Landesregierung schriftlich mitzuteilen.
  10. Absatz 10Liegt eine vollständige Anzeige nach Absatz 6,, 7, 8 oder 9 vor, so hat die Landesregierung innerhalb von 6 Wochen
    1. Ziffer eins
      die Anzeige schriftlich zur Kenntnis zu nehmen oder
    2. Ziffer 2
      mit Bescheid Bedingungen, Befristungen und Auflagen festzulegen, wenn dies zur Sicherung öffentlicher Interessen im Sinn dieses Gesetzes, insbesondere solcher des Jugend- und Wettkundenschutzes, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit sowie der Vermeidung von Störungen des örtlichen Gemeinschaftslebens erforderlich ist
      oder
    3. Ziffer 3
      die angezeigte Betriebsstätte oder das angezeigte Wettterminal, die Bestellung der Geschäftsleitung oder die Bestellung der Geldwäschebeauftragten oder des Geldwäschebeauftragten mit Bescheid zu untersagen, wenn auch durch Bedingungen, Befristungen und Auflagen im Sinn der Ziffer 2, die öffentlichen Interessen nicht gesichert werden können oder die jeweiligen sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden.
    Erfolgt innerhalb dieser Frist keine behördliche Entscheidung über die Anzeige, darf die angezeigte Betriebsstätte oder das angezeigte Wettterminal in Betrieb genommen werden oder die bestellte Geschäftsleitung oder die bestellte Geldwäschebeauftragte oder der bestellte Geldwäschebeauftragte ihre oder seine Tätigkeit aufnehmen. Die Berechtigungen auf Grund von Anzeigen nach Absatz 6,, 7, 8 oder 9 enden spätestens mit Ablauf der Bewilligung nach Absatz eins,
  11. Absatz 11Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat bei der Ausübung der Tätigkeit nach Paragraph eins, Absatz eins, alle Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß dem 3. Abschnitt zu erfüllen.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Bewilligungsvoraussetzungen

  1. Absatz einsDie Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ist von der Landesregierung auf schriftlichen Antrag einer natürlichen Person zu erteilen, wenn diese
    1. Ziffer eins
      volljährig, entscheidungsfähig und verlässlich ist,
    2. Ziffer 2
      die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens, der Schweiz oder eines Drittstaats ist, dessen Staatsangehörige nach dem Recht der Europäischen Union Inländerinnen bzw. Inländern gleichzustellen sind, oder Drittstaatsangehörige oder Staatenlose ist, sofern diese Person im Besitz eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang ist,
    3. Ziffer 3
      ihre finanzielle Leistungsfähigkeit durch eine Sicherheitsleistung in Form einer Bankgarantie eines in der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates gelegenen Geldinstitutes in der Höhe von € 150.000,-- mit einer Gültigkeitsdauer von zumindest einem Jahr nachweist,
    4. Ziffer 4
      ein Konzept über effektive Maßnahmen zum Schutz der wettenden Personen und zur Suchtvorbeugung, ein Konzept über die Schulung der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Umgang mit Wett- bzw. Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtungen vorlegt,
    5. Ziffer 5
      eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten gemäß Paragraph 18, Absatz 9, bestellt und die Risikoanalyse gemäß Paragraph 14, sowie ein Konzept über ein fortlaufendes Fortbildungsprogramm der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Umgang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorlegt,
    6. Ziffer 6
      sich selbst oder eine oder mehrere Personen mit der Geschäftsleitung betraut. Wer mit der Geschäftsleitung betraut wird, muss den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich haben, um den Anordnungen der Behörden unverzüglich Folge leisten zu können, und auf Grund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sein, über die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen, und es darf gegen diese Person kein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, GewO 1994 vorliegen.
  2. Absatz 2Die Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ist von der Landesregierung auf schriftlichen Antrag einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft zu erteilen, wenn diese
    1. Ziffer eins
      den Sitz im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Mitgliedsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem Drittstaat hat und ihnen nach dem Recht der Europäischen Union Gleichstellung zu gewähren ist,
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 erfüllt und
    3. Ziffer 3
      eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellt hat, die oder der die Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 erfüllt.
  3. Absatz 3Die erforderliche Verlässlichkeit fehlt insbesondere dann, wenn
    1. Ziffer eins
      die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber oder eine zur Vertretung nach außen berufene Person oder der wirtschaftliche Eigentümer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen verurteilt worden ist und diese noch nicht getilgt ist oder die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber oder eine zur Vertretung nach außen berufene Person oder der wirtschaftliche Eigentümer innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens zweimal wegen Verstößen gegen Vorschriften dieses Gesetzes, des NÖ Jugendgesetzes Landesgesetzblatt 4600, des NÖ Spielautomatengesetzes 2011, Landesgesetzblatt 7071, des GSpG, der GewO 1994 oder nach vergleichbaren Normen anderer Bundesländer rechtskräftig bestraft worden ist und jeweils nach der Art der strafbaren Handlung ein Missbrauch bei der Wetttätigkeit zu befürchten ist oder
    2. Ziffer 2
      ein Konkurs über das Vermögen der Bewilligungswerberin oder des Bewilligungswerbers oder einer zur Vertretung nach außen berufenen Person oder des wirtschaftlichen Eigentümers mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
  4. Absatz 4Die Verlässlichkeit ist mit einer Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf und einem Auszug aus der Insolvenzdatei oder gleichwertigen Bestätigungen der Behörden des Herkunftsstaates der Bewilligungswerberin oder des Bewilligungswerbers nachzuweisen. Werden im Herkunftsstaat solche Bestätigungen nicht ausgestellt, sind die Nachweise durch eine eidesstattliche Erklärung zu ersetzen.
  5. Absatz 5Der Auszug aus der Insolvenzdatei und ausländische Strafregisterbescheinigungen oder gleichwertige Unterlagen und Nachweise sind von der Bewilligungswerberin oder dem Bewilligungswerber vorzulegen. Die Landesregierung hat im Einzelfall zur Feststellung der Verlässlichkeit einer bestimmten Bewilligungswerberin oder eines bestimmten Bewilligungswerbers oder einer bestimmten zur Vertretung nach außen berufenen Person oder eines bestimmten wirtschaftlichen Eigentümers eine Auskunft aus dem Strafregister gemäß Paragraph 9, Strafregistergesetz 1968 einzuholen.
  6. Absatz 6Die Vorlage von Urkunden und sonstigen Unterlagen und Nachweisen entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register festgestellt werden können.
  7. Absatz 7Vor Erteilung der Bewilligung nach Paragraph 4, Absatz eins, oder der Entscheidung über eine Anzeige einer weiteren Betriebsstätte nach Paragraph 4, Absatz 6, ist der Gemeinde des Standortes und der Wirtschaftskammer Niederösterreich Gelegenheit zu einer allfälligen Stellungnahme zu geben. Rechtskräftige Entscheidungen dazu sowie das Erlöschen der Bewilligung nach Paragraph 6, oder die Stilllegung einer Betriebsstätte nach Paragraph 4, Absatz 6, sind der Wirtschaftskammer NÖ, dem Landesabgabenamt, der Gemeinde des Standortes sowie der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. Darüber hinaus sind rechtskräftige Entscheidungen zum Betrieb oder zur Stilllegung von Wettterminals nach Paragraph 4, Absatz 9, dem Landesabgabenamt zur Kenntnis zu bringen.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Erlöschen der Bewilligung

  1. Absatz einsDie Bewilligung erlischt durch
    1. Ziffer eins
      Zeitablauf,
    2. Ziffer 2
      Verzicht,
    3. Ziffer 3
      Tod der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers, bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften mit dem Ende ihres Bestehens,
    4. Ziffer 4
      Ablauf der Bankgarantie oder
    5. Ziffer 5
      Zurücknahme oder Entziehung der Bewilligung.
  2. Absatz 2Der Verzicht nach Absatz eins, Ziffer 2, ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären und kann nicht widerrufen werden.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Zurücknahme oder Entziehung der Bewilligung

  1. Absatz einsDie Bewilligung ist von der Landesregierung zurückzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind, insbesondere wenn die Verlässlichkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers nicht mehr gegeben ist oder
    2. Ziffer 2
      sich nachträglich herausstellt, dass die Bewilligungsvoraussetzungen schon zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben waren oder
    3. Ziffer 3
      rechtskräftig festgestellt wurde, dass in einer Betriebsstätte verbotene Wetten (Paragraph 8,) angeboten, abgeschlossen oder vermittelt werden oder
    4. Ziffer 4
      rechtskräftig festgestellt wurde, dass in einer Betriebsstätte illegales Glücksspiel betrieben wird.
  2. Absatz 2Bei Übertretungen nach Paragraph 28, Absatz 3, kann die Bewilligung vorübergehend oder dauernd entzogen werden.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Verbotene Wetten

  1. Absatz einsFolgende Wetten dürfen nicht angeboten, abgeschlossen oder vermittelt werden:
    1. Ziffer eins
      Wetten mit Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
    2. Ziffer 2
      Wetten mit einem Wetteinsatz von mehr als € 500,-- pro Wettabschluss,
    3. Ziffer 3
      Wetten, die auf die Tötung oder Verletzung von Menschen oder von Tieren abzielen,
    4. Ziffer 4
      Wetten, die nach allgemeinem sittlichen Empfinden die Menschenwürde gröblich verletzen,
    5. Ziffer 5
      Wetten, durch die Menschen insbesondere auf Grund ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung herabgesetzt werden,
    6. Ziffer 6
      Wetten auf Wettkämpfe, an denen ausschließlich Tiere teilnehmen,
    7. Ziffer 7
      Wetten auf Sportereignisse, die zum Zeitpunkt des Wettabschlusses bereits stattgefunden haben, wie voraufgezeichnete Sportereignisse,
    8. Ziffer 8
      Wetten auf virtuelle Sportereignisse,
    9. Ziffer 9
      Wetten auf Sportveranstaltungen, an welchen überwiegend Amateure teilnehmen.
  2. Absatz 2Live-Wetten sind unzulässig; davon ausgenommen sind lediglich Wetten auf ein (numerisches) Zwischen- oder Endergebnis oder auf ein davon abgeleitetes Ergebnis oder darauf, welche Person bzw. welche Mannschaft als nächste ihren Wertungsstand verbessert (z. B. das nächste Tor oder den nächsten Punkt erzielt).

§ 9

Text

Paragraph 9,

Wettbedingungen und Wettscheine

  1. Absatz einsZur einheitlichen Behandlung der Wettkundinnen und Wettkunden hat die Ausübung der Bewilligung nach einem Wettreglement zu erfolgen.
  2. Absatz 2Das Wettreglement ist an einer gut einsehbaren Stelle in oder bei der Wettannahmestelle auszuhängen. Die Wettkundinnen und Wettkunden müssen die Möglichkeit zur jederzeitigen Einsicht in eine deutsche Fassung der Wettbedingungen haben. Eine Kopie der Wettbedingungen ist der Wettkundin oder dem Wettkunden auf Verlangen auszuhändigen. Im Fall von Internetwetten ist das Wettreglement auf der Homepage der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers leicht auffindbar darzustellen.
  3. Absatz 3Im Fall von Internetwetten ist die Identität der Wettkundinnen oder Wettkunden im Wettbuch zu erfassen.
  4. Absatz 4Bei Wetten über Wettterminals muss die wettende Person vor Abschluss des Wettvorgangs bestätigen, dass sie das Wettreglement gelesen hat. Das Wettreglement kann der Kundin oder dem Kunden zu diesem Zweck auch in elektronischer Form durch das Wettterminal zugänglich gemacht werden.
  5. Absatz 5Das Wettreglement muss jedenfalls enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bestimmungen über die Teilnahme an Wetten und die Gewinnerstattung,
    2. Ziffer 2
      das Wettverbot mit Kindern und Jugendlichen,
    3. Ziffer 3
      Informationen über die Gefahren der Teilnahme an Wetten für das Entstehen von Wett- oder Spielsucht einschließlich ihrer negativen Auswirkungen sowie über die Möglichkeit von Beratungs- und Abklärungsgesprächen in einer dafür geeigneten Einrichtung,
    4. Ziffer 4
      den Hinweis auf die Möglichkeit der Selbstsperre und Fremdsperre und
    5. Ziffer 5
      den Hinweis, dass Wettterminals nur mit einer personalisierten Wettkundenkarte betrieben werden dürfen.
  6. Absatz 6Der Wettunternehmer oder die Wettunternehmerin hat der Wettkundin oder dem Wettkunden über jede durchgeführte Wette einen Wettschein auszufolgen oder im Fall von Internetwetten einen Wettschein als downloadbare Datei zur Verfügung zu stellen.
  7. Absatz 7Die Wettscheine müssen jedenfalls enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers,
    2. Ziffer 2
      den Tag und die Zeit des Wettabschlusses,
    3. Ziffer 3
      die Wettscheinnummer,
    4. Ziffer 4
      den Wettgegenstand und
    5. Ziffer 5
      den Einsatz und den möglichen Gewinn (Wettquote).

§ 10

Text

Paragraph 10,

Wettbuch

  1. Absatz einsJede Bewilligungsinhaberin oder jeder Bewilligungsinhaber hat unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ein elektronisches Wettbuch zu führen, das sicherstellt, dass alle Wettvorgänge in zeitlich lückenlos fortlaufender Reihenfolge festgehalten werden. Das Wettbuch muss fünf Jahre lang aufbewahrt werden.
  2. Absatz 2Bei Wetteinsätzen und Wettgewinnen nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 haben die Wettunternehmerinnen oder Wettunternehmer im Wettbuch zusätzlich die Identität der Wettkundin oder des Wettkunden und die Daten des Lichtbildausweises unter Angabe der Höhe des Wetteinsatzes oder Gewinnes festzuhalten.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Wettterminals

  1. Absatz einsWettterminals dürfen nur in Wettannahmestellen aufgestellt und betrieben werden.
  2. Absatz 2Es dürfen nur Wettterminals aufgestellt und betrieben werden, die
    1. Ziffer eins
      entsprechend gekennzeichnet sind (Paragraph 12, Absatz 2,),
    2. Ziffer 2
      ausschließlich die Teilnahme an erlaubten Wetten ermöglichen,
    3. Ziffer 3
      keine gleichzeitige Bedienung durch mehrere Personen zulassen,
    4. Ziffer 4
      keine anderen als die nach diesem Gesetz umfassten Wetten anbieten,
    5. Ziffer 5
      mit einer Seriennummer ausgestattet sind und
    6. Ziffer 6
      gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere durch elektromagnetische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse gesichert sind und
    7. Ziffer 7
      nur mit einer personalisierten Wettkundenkarte betrieben werden können.
  3. Absatz 3Das Wettterminal muss nach seiner Bauart, seinem technischen Zustand und seinem Programm so beschaffen sein, dass bei einem widmungsgemäßen Betrieb keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Wettkunden sowie unbeteiligten Personen entstehen kann (Betriebssicherheit).
  4. Absatz 4Für jedes Wettterminal ist ein technisches Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen über die Einhaltung der Bestimmungen nach Absatz 2 und 3 vorzulegen.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Äußere Bezeichnung von Wettannahmestellen und Wettterminals, Kennzeichnungspflichten

  1. Absatz einsJede Wettannahmestelle ist durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu machen, die folgende Angaben in deutlich lesbarer dauerhafter Schrift zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      bei natürlichen Personen den Vor- und Familiennamen oder bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften den im Firmenbuch eingetragenen Namen der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers und
    2. Ziffer 2
      einen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung und einen deutlichen Hinweis auf das Verbot des Vermittelns von Kindern und Jugendlichen als Wettkundinnen oder Wettkunden und des Abschlusses von Wetten mit Kindern oder Jugendlichen.
  2. Absatz 2Im Fall der Ausübung der Bewilligung über ein Wettterminal ist dieses ebenfalls unter sinngemäßer Anwendung von Absatz eins, zu kennzeichnen.
  3. Absatz 3Im Fall von Internetwetten sind die Angaben nach Absatz eins, auf der Homepage der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers leicht auffindbar darzustellen.

§ 13

Text

3. Abschnitt
Jugend- und Wettkundenschutz, Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Paragraph 13,

Jugend- und Wettkundenschutz

  1. Absatz einsDer Abschluss oder die Vermittlung von Wetten oder die Vermittlung von Wettkundinnen oder Wettkunden ist nur mit Personen zulässig, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Im Zweifelsfall ist die Volljährigkeit durch einen amtlichen Lichtbildausweis, der Paragraph 6, FM-GwG entspricht, nachzuweisen.
  2. Absatz 2Wetteinsätze an einem Wettterminal oder Wetteinsätze, die pro Wette den Betrag von € 100,-- übersteigen, dürfen nur von Personen geleistet werden, die über eine gültige Wettkundenkarte der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers verfügen und die ihre Identität vor Ausstellung der Wettkundenkarte mit einem amtlichen Lichtbildausweis, der den Vorgaben von Paragraph 6, FM-GwG entspricht, nachgewiesen haben.
  3. Absatz 3Die Wettkundenkarte darf von der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer nur an Personen ausgegeben werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie muss mit einem Lichtbild versehen sein und zumindest folgende Inhalte aufweisen:
    1. Ziffer eins
      den Namen der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers,
    2. Ziffer 2
      den Namen der Kundin oder des Kunden,
    3. Ziffer 3
      das Geburtsdatum,
    4. Ziffer 4
      das (Erst-)Ausstellungsdatum,
    5. Ziffer 5
      die fortlaufende Kartennummer,
    6. Ziffer 6
      die fortlaufende, eindeutig zugeordnete Kundennummer und
    7. Ziffer 7
      die Unterschrift der Karteninhaberin oder des Karteninhabers.
  4. Absatz 4Bei der Ausstellung der Wettkundenkarte sind die Identität der Wettkundin oder des Wettkunden und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem die Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und sind diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Durch geeignete Maßnahmen ist auch sicherzustellen, dass jede Wettkundin oder jeder Wettkunde, die oder der nicht gesperrt ist, nur über eine gültige Wettkundenkarte verfügt und Wettkundenkarten von gesperrten Personen unverzüglich für die Dauer der Sperre deaktiviert werden.
  5. Absatz 5Entsteht bei einer Wettkundin oder einem Wettkunden die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität ihrer oder seiner Teilnahme an Wetten für den Zeitraum, in welchen sie oder er mit dieser Intensität und Häufigkeit an Wetten teilnimmt, das Existenzminimum gefährden, hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber geeignete Maßnahmen, abgestuft von der Information bis zur Sperre für einen bestimmten Zeitraum oder für unbestimmte Zeit, zu treffen. Verweigert die Wettkundin oder der Wettkunde dabei die Mitwirkung, ist eine Sperre auszusprechen. Darüber sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens fünf Jahre aufzubewahren sind.
  6. Absatz 6Jede Wettkundin oder jeder Wettkunde kann sich von der Teilnahme an Wetten ohne Angabe von Gründen durch eine schriftliche Mitteilung an die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber für die Wettteilnahme für einen bestimmten Zeitraum oder für unbestimmte Zeit sperren lassen (Selbstsperre). Vor Ablauf des Zeitraums ist die Wettteilnahme nur zulässig, wenn die Wettkundin oder der Wettkunde glaubhaft macht, dass das Gefährdungspotenzial nach Absatz 5, nicht oder nicht mehr gegeben ist. Ebenso kann die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber Personen ohne Angabe von Gründen oder wenn die Voraussetzungen nach Absatz 5, vorliegen, von der Teilnahme an Wetten ausschließen (Fremdsperre).
  7. Absatz 7Die Betreuung von Wettkundinnen oder Wettkunden mit auffälligem Wettverhalten nach Absatz 5, hat durch besonders geschultes Personal der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers zu erfolgen.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Risikoanalyse und Risikominderung

  1. Absatz einsDie Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat die für ihren oder seinen Wettbetrieb bestehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten und darauf aufbauend angemessene Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung dieser Risiken vorzusehen. Über Verlangen der Landesregierung sind ihr Auskünfte über die vorgesehenen bzw. getroffenen Maßnahmen zu erteilen.
  2. Absatz 2Die Strategien, Kontrollen und Verfahren umfassen insbesondere die Ausarbeitung interner Grundsätze, Kontrollen und Verfahren, unter anderem in Bezug auf eine vorbildliche Risikomanagementpraxis, Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen oder Wettkunden, Verdachtsmeldungen, Aufbewahrung von Unterlagen, interne Kontrolle, Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und Mitarbeiterüberprüfung sowie, sofern dies angesichts des Umfangs und der Art der Geschäftstätigkeit angemessen ist, die Benennung eines für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zuständigen Beauftragten auf Leitungsebene und eine unabhängige Prüfung der Strategien, Kontrollen und Verfahren.
  3. Absatz 3Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat für die Strategien, Kontrollen und Verfahren die Genehmigung der Führungsebene des Wettunternehmens einzuholen und die getroffenen Maßnahmen bei Bedarf zu überwachen und zu verbessern.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen oder Wettkunden

  1. Absatz einsDie Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat in folgenden Fällen Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen oder Wettkunden anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      bei Begründung einer Geschäftsbeziehung,
    2. Ziffer 2
      bei Wetteinsätzen als auch bei der Auszahlung von Wettgewinnen, die jeweils einen Geldbetrag von € 2.000,-- übersteigen; dies gilt auch dann, wenn für die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber erkennbar ist oder bei Anwendung der nötigen Sorgfalt erkennbar sein muss, dass der genannte Geldbetrag durch mehrere, miteinander in Verbindung stehende Wettvorgänge überschritten wird,
    3. Ziffer 3
      bei Geldtransfers im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der Verordnung (EU) 2015/847 von mehr als € 1.000,--,
    4. Ziffer 4
      bei Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung,
    5. Ziffer 5
      bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Eignung zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten.
  2. Absatz 2Die Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen oder Wettkunden umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Feststellung der Identität der Wettkundin oder des Wettkunden und Überprüfung der Identität auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen, einschließlich elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) 910/2014 sowie anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg,
    2. Ziffer 2
      Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität, so dass die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber davon überzeugt ist zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Falle von juristischen Personen, Trusts, Gesellschaften, Stiftungen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen schließt dies ein, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die Eigentums- und Kontrollstruktur der Wettkundin oder des Wettkunden zu verstehen. Wenn der ermittelte wirtschaftliche Eigentümer ein Angehöriger der Führungsebene ist, ergreift die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die erforderlichen angemessenen Maßnahmen, um seine Identität zu überprüfen, und führt Aufzeichnungen über die ergriffenen Maßnahmen sowie über etwaige während des Überprüfungsvorgangs aufgetretene Schwierigkeiten,
    3. Ziffer 3
      Bewertung und Einholung von Informationen über den Zweck und die
      angestrebte Art der Geschäftsbeziehung,
    4. Ziffer 4
      kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung ausgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers über die Wettkundin oder den Wettkunden, ihre oder seine Geschäftstätigkeit und ihr oder sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel, übereinstimmen.
    Die Feststellung und Überprüfung der Identität der Kundin oder des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers hat vor der Begründung der Geschäftsbeziehung oder vor der Transaktion zu erfolgen. Zudem muss sich die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber vergewissern, dass jede Person, die vorgibt, im Namen der Kundin oder des Kunden zu handeln, dazu berechtigt ist, und muss die Identität dieser Person feststellen und überprüfen. Die Vertretungsbefugnis ist auf geeignete Art und Weise zu überprüfen. Die Kundin oder der Kunde hat Änderungen der Vertretungsbefugnis während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben.
  3. Absatz 3Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber kann den Umfang der in Absatz 2, genannten Sorgfaltspflichten auf risikoorientierter Grundlage bestimmen. Bei der Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind zumindest die im Anhang römisch eins der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 angeführten Variablen zu berücksichtigen. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss der Landesregierung gegenüber nachweisen können, dass die von ihm getroffenen Maßnahmen angesichts der ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen sind.
  4. Absatz 4Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einem Rechtsträger gemäß Paragraph eins, WiEReG hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Paragraph 9, oder Paragraph 10, WiEReG als Nachweis der Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer einzuholen. Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft, einem Trust, einer Stiftung, einer mit einer Stiftung vergleichbaren juristischen Person oder mit einer trustähnlichen Rechtsvereinbarung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland, die mit einem Rechtsträger im Sinne des Paragraph eins, WiEReG vergleichbar sind, hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber einen Nachweis der Registrierung oder einen Auszug einzuholen, sofern dessen wirtschaftliche Eigentümer in einem den Anforderungen der Artikel 30, oder 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 entsprechenden Register registriert werden müssen.
  5. Absatz 5Wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ihren oder seinen Sorgfaltspflichten gegenüber einer Wettkundin oder einem Wettkunden, ausgenommen Absatz 2, Ziffer 4,, nicht nachkommt oder nachkommen kann, darf sie oder er keine Transaktion über ein Bankkonto vornehmen, keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktionen durchführen. Zudem muss sie oder er eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung beenden und prüfen, in Bezug auf die Wettkundin oder den Wettkunden, eine Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle des Bundes zu erstatten.
  6. Absatz 6Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat die Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen oder Wettkunden nicht nur auf alle neuen Wettkundinnen oder Wettkunden, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage anzuwenden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich bei einer Wettkundin oder einem Wettkunden maßgebliche Umstände ändern oder wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber rechtlich verpflichtet ist, die Kundin oder den Kunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen, oder wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber gemäß der Richtlinie 2011/16/EU dazu verpflichtet ist.
  7. Absatz 7Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ist nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2, WiEReG zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber auf elektronischem Weg, soweit möglich über eine Schnittstelle oder eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln und laufend aktuell zu halten.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen oder Wettkunden

  1. Absatz einsWenn eine Bewilligungsinhaberin oder ein Bewilligungsinhaber aufgrund ihrer oder seiner Risikoanalyse (Paragraph 14, Absatz eins,) feststellt, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, so kann sie oder er vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen oder Wettkunden anwenden. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Wettkundinnen oder Wettkunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anhang römisch II der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 angeführten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Bevor die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber einer Wettkundin oder einem Wettkunden anwendet, hat sie oder er sich zu vergewissern, dass die konkrete Geschäftsbeziehung oder Transaktion tatsächlich mit einem geringen Risiko verbunden ist.
  3. Absatz 3Auch in jenen Bereichen, in denen die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber vereinfachte Sorgfaltspflichten anwendet, hat sie oder er die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.
  4. Absatz 4Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen oder Wettkunden

  1. Absatz einsIn den in den Absatz 3 und 4 genannten Fällen, bei natürlichen oder juristischen Personen, die in Drittländern mit hohem Risiko im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 niedergelassen sind und wenn eine Bewilligungsinhaberin oder ein Bewilligungsinhaber aufgrund ihrer oder seiner Risikoanalyse (Paragraph 14,) oder auf andere Weise feststellt, dass ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, hat sie oder er verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen oder Wettkunden anzuwenden, um diese Risiken angemessen zu beherrschen und zu mindern. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Wettkundinnen oder Wettkunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anhang römisch III der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 angeführten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen. Paragraph 9, Absatz 2, FM-GwG gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat Hintergrund und Zweck aller komplexen oder ungewöhnlich großen Transaktionen, aller Transaktionen, die einem ungewöhnlichen Muster folgen, sowie aller Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck zu untersuchen, soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist. Um zu bestimmen, ob diese Transaktionen oder Tätigkeiten verdächtig sind, hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber insbesondere den Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung zu verstärken.
  3. Absatz 3In Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber
    1. Ziffer eins
      zusätzliche Informationen über die Wettkundin oder den Wettkunden, den wirtschaftlichen Eigentümer und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen,
    2. Ziffer 2
      Informationen über die Herkunft der Gelder und die Herkunft des Vermögens der Wettkundin oder des Wettkunden und des wirtschaftlichen Eigentümers sowie über die Gründe für die geplanten oder durchgeführten Transaktionen einzuholen,
    3. Ziffer 3
      die Zustimmung der Führungsebene des Wettunternehmens zur Schaffung oder Weiterführung der Geschäftsbeziehung einzuholen, und
    4. Ziffer 4
      die Geschäftsbeziehung einer verstärkten Überwachung durch häufigere und zeitlich besser geplante Kontrollen sowie durch die Auswahl von Transaktionsmustern, die einer weiteren Prüfung bedürfen, zu unterziehen.
    Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat die Landesregierung über solche Transaktionen und die daran beteiligten Personen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 4In Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit politisch exponierten Personen hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber
    1. Ziffer eins
      über angemessene Risikomanagementsysteme, einschließlich risikobasierter Verfahren, zu verfügen, mit denen bestimmt werden kann, ob es sich bei einer Wettkundin oder einem Wettkunden, dem wirtschaftlichen Eigentümer der Wettkundin oder des Wettkunden oder dem Treugeber der Wettkundin oder des Wettkunden um eine politisch exponierte Person handelt und diese Verfahren vor Begründung der Geschäftsbeziehung sowie in angemessenen regelmäßigen Abständen während aufrechter Geschäftsbeziehung anzuwenden,
    2. Ziffer 2
      die Zustimmung der Führungsebene des Wettunternehmens einzuholen, bevor sie oder er Geschäftsbeziehungen zu diesen Personen aufnimmt oder fortführt,
    3. Ziffer 3
      angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft des Vermögens und die Herkunft der Gelder bestimmt werden kann, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit diesen Personen eingesetzt werden, und
    4. Ziffer 4
      die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen.
    Wenn eine politisch exponierte Person nicht mehr mit einem wichtigen öffentlichen Amt betraut ist, so hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber für mindestens zwölf Monate das von dieser Person weiterhin ausgehende Risiko zu berücksichtigen und so lange angemessene und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass diese Person kein Risiko mehr darstellt, das spezifisch für politisch exponierte Personen ist. Die in diesem Absatz genannten Maßnahmen gelten auch für Familienmitglieder oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Besondere Pflichten der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers

  1. Absatz einsWenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber Kenntnis davon erhält oder den Verdacht oder berechtigten Grund zur Annahme hat, dass Gelder aus einer versuchten, bevorstehenden, laufenden oder bereits erfolgten Transaktion unabhängig vom betreffenden Betrag aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, hat sie oder er die Geldwäschemeldestelle des Bundes unverzüglich in Kenntnis zu setzen und deren etwaigen Aufforderungen zur Übermittlung zusätzlicher Auskünfte umgehend Folge zu leisten. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat nach Abgabe einer solchen Verdachtsmeldung jede weitere Abwicklung von diesbezüglichen Transaktionen zu unterlassen und allen weiteren besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle des Bundes Folge zu leisten. Falls eine Unterlassung der Abwicklung der Transaktion nicht möglich ist oder die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießer einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die Verdachtsmeldung umgehend im Anschluss daran abzugeben. Im Zweifel dürfen Geldeingänge durchgeführt werden und sind Geldausgänge zu unterlassen. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ist berechtigt, von der Geldwäschemeldestelle des Bundes die Äußerung zu verlangen, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen. Äußert sich die Geldwäschemeldestelle des Bundes bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion fortgesetzt werden. Paragraph 16, Absatz 4, FM-GwG gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber und gegebenenfalls deren oder dessen Beschäftigte haben mit der Geldwäschemeldestelle des Bundes in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie der Geldwäschemeldestelle des Bundes unabhängig von einer Verdachtsmeldung gemäß Absatz eins, auf Verlangen unmittelbar alle Auskünfte erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen. Ebenso ist auf Anfragen der Landesregierung vollständig und rasch Auskunft zu geben. Paragraph 22, FM-GwG gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Die Geldwäschemeldestelle des Bundes ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, die gemäß Absatz eins, meldepflichtig ist, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird und dass Aufträge der Wettkundin oder des Wettkunden über Geldausgänge nur mit ihrer Zustimmung durchgeführt werden dürfen. Die Geldwäschemeldestelle ist befugt, auf Ersuchen einer zentralen Meldestelle eines anderen Mitgliedstaats für die Zeiträume und unter den Bedingungen, die im Recht ihres eigenen Mitgliedstaats festgelegt sind, unmittelbar oder mittelbar solche Maßnahmen zu ergreifen. Paragraph 17, Absatz 4 und 5 FM-GwG gelten sinngemäß.
  4. Absatz 4Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass Einzelpersonen, einschließlich ihrer oder seiner Beschäftigten und Vertreter, die intern oder der Geldwäschemeldestelle des Bundes einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.
  5. Absatz 5Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber und deren oder dessen Beschäftigte haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung ihrer oder seiner Pflichten nach Absatz eins und 2 dienen, gegenüber Kundinnen oder Kunden und Dritten geheim zu halten. Dies gilt nicht für die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden, einschließlich der Weitergabe von Informationen zu Strafverfolgungszwecken.
  6. Absatz 6Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat aufzubewahren:
    1. Ziffer eins
      Kopien der erhaltenen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen oder Wettkunden erforderlich sind, einschließlich elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) 910/2014 sowie anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der Wettkundin oder dem Wettkunden oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion,
    2. Ziffer 2
      die Transaktionsbelege und -aufzeichnungen, die für die Ermittlung von Transaktionen erforderlich sind, für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der Wettkundin oder dem Wettkunden oder nach einer gelegentlichen Transaktion.
    Paragraph 21, Absatz 2 bis 6 FM-GwG gilt sinngemäß.
  7. Absatz 7Eine Bewilligungsinhaberin oder ein Bewilligungsinhaber, die oder der Teil einer Gruppe ist, hat gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, einzurichten, in schriftlicher Form festzulegen und laufend anzuwenden. Diese Strategien und Verfahren sind auf Ebene der Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittländern wirksam umzusetzen.
    Paragraph 24, FM-GwG gilt sinngemäß.
  8. Absatz 8Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat durch Maßnahmen, die in angemessenem Verhältnis zu ihrer oder seinen Risiken, ihrer oder seiner Art und ihrer oder seiner Größe stehen, sicherzustellen, dass ihre oder seine Beschäftigten die Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, in dem Ausmaß kennen, das für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Beschäftigten an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen einzuschließen, bei denen sie lernen, möglicherweise mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.
  9. Absatz 9Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat ein Mitglied des Leitungsorgans zu bestimmen, das für die Einhaltung der Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, zuständig ist, sofern dies angesichts des Umfangs und der Art der Geschäftstätigkeit angemessen ist.
  10. Absatz 10Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren oder seinen Beschäftigten unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Paragraphen 14 bis 18 an eine geeignete Stelle zu melden. Paragraph 40, Absatz eins, FM-GwG gilt sinngemäß.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Aufgaben der Landesregierung

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie hat
    1. Ziffer eins
      ein klares Verständnis der in Österreich vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu entwickeln,
    2. Ziffer 2
      sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten der Bewilligungsinhaberinnen oder Bewilligungs-inhaber an deren Risikoprofil und den im Inland vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu orientieren,
    3. Ziffer 3
      das Risikoprofil der Bewilligungsinhaberinnen oder der Bewilligungsinhaber im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers neu zu bewerten und
    4. Ziffer 4
      den Ermessensspielräumen, die der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilligungsinhaber zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren der Bewilligungsinhaberinnen oder der Bewilligungsinhaber in angemessener Weise zu überprüfen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat der Geldwäschemeldestelle des Bundes Rückmeldung über die Verwendung der von dieser bereitgestellten Informationen und die Ergebnisse der auf Grundlage derselben durchgeführten Ermittlungen und Prüfungen zu erstatten.
  3. Absatz 3Hat die Landesregierung den Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Geldwäschemeldestelle des Bundes hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Diese Statistiken haben insbesondere die in Artikel 44, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 genannten Informationen zu umfassen. Sie hat diese Statistiken zumindest einmal jährlich dem Koordinierungsgremium gemäß Paragraph 3, FM-GwG zu übermitteln und darüber hinaus in geeigneter Weise an der Erstellung der nationalen Risikoanalyse mitzuwirken.
  5. Absatz 5Die Landesregierung kann mit Behörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und Drittländern, die den Aufgaben der Landesregierung entsprechende Aufgaben wahrnehmen, wechselseitig zusammenarbeiten, um eine wirksame Aufsicht in Bezug auf die Verpflichtungen nach Paragraphen 14 bis 18 zu gewährleisten und um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen.
  6. Absatz 6Die Landesregierung hat mit den anderen inländischen, an der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligten Behörden einschließlich der Geldwäschemeldestelle des Bundes zusammenzuarbeiten, um eine wirksame Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermöglichen und um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen.
  7. Absatz 7Die Landesregierung hat zu gewährleisten, dass wirksame Mechanismen vorhanden sind, um die Anzeigen bei Verstößen oder dem Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Paragraphen 14 bis 18 zu fördern. Zu diesem Zweck wird insbesondere ein sicherer Kommunikationskanal zur Verfügung gestellt, durch den sichergestellt ist, dass die Identität der Person, die Informationen zur Verfügung stellt, nur der Landesregierung bekannt ist. Paragraph 40, Absatz 3, FM-GwG gilt sinngemäß.

§ 20

Text

Paragraph 20,

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz einsDie Landesregierung, das Landesabgabenamt und die Bezirksverwaltungsbehörden sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Gesetz liegt. Die Kategorien der betroffenen Personen sind insbesondere
    • Strichaufzählung
      die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer (im Sinne des 4. Abschnitts als Abgabenschuldnerin oder Abgabenschuldner),
    • Strichaufzählung
      die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber,
    • Strichaufzählung
      die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter,
    • Strichaufzählung
      die oder der Geldwäschebeauftragte,
    • Strichaufzählung
      die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber,
    • Strichaufzählung
      die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer,
    • Strichaufzählung
      die zur Vertretung nach außen berufene Person,
    • Strichaufzählung
      der wirtschaftliche Eigentümer und
    • Strichaufzählung
      Wettkundinnen oder Wettkunden (zur Wahrnehmung der Pflichten gemäß Paragraph 17, Absatz 3 und Paragraph 18, Absatz 2,).
  2. Absatz 2Die Landesregierung ist ermächtigt, dem Landesabgabenamt, dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel sowie den Gemeinden die im Folgenden angeführten Daten zu übermitteln. Die Ermächtigung besteht sowohl für die Stammdaten als auch für nachträgliche Änderungen von Dateninhalten. Die hierfür in Betracht kommenden Kategorien betroffener Personen sind in Absatz eins, angegeben.
    1. Ziffer eins
      Daten von natürlichen Personen:
      • Strichaufzählung
        Name, ehemaliger Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft,
      • Strichaufzählung
        Adressen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern,
      • Strichaufzählung
        Umfang und Inhalt der nach diesem Gesetz erteilten Bewilligungen und Bescheinigungen nach Paragraph 4,,
      • Strichaufzählung
        Standorte der Betriebsstätten und
      • Strichaufzählung
        Standorte der Wettterminals
    2. Ziffer 2
      Daten von juristischen Personen:
      • Strichaufzählung
        Name der juristischen Person, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer,
      • Strichaufzählung
        Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern der juristischen Person,
      • Strichaufzählung
        Gesellschaftsverhältnisse und Vertretungsbefugnisse,
      • Strichaufzählung
        Umfang und Inhalt der nach diesem Gesetz erteilten Bewilligungen und Bescheinigungennach Paragraph 4,,
      • Strichaufzählung
        Standorte der Betriebsstätten und
      • Strichaufzählung
        Standorte der Wettterminals
    Eine Übermittlung von einzelnen Daten an sonstige Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, an die Gerichte sowie an gesetzliche berufliche Vertretungen ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungen gesetzlich vorgesehen sind, nur auf deren begründetes Ersuchen und soweit zulässig, als diese Daten zur Wahrnehmung der den Empfängern gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.

§ 21

Text

4. Abschnitt
Abgabe

Paragraph 21,

Wettterminalabgabe

  1. Absatz einsFür aufgestellte oder in Betrieb genommene Wettterminals gemäß Paragraph 11, ist eine Wettterminalabgabe zu entrichten.
  2. Absatz 2Der Ertrag der Wettterminalabgabe ist zweckgebunden für das Sozialwesen, das Gesundheitswesen oder die Kinder- und Jugendhilfe zu verwenden.
  3. Absatz 3Die Wettterminalabgabe ist eine zwischen dem Land und den Gemeinden geteilte Abgabe. Die Aufteilung des Ertrages zwischen dem Land und den Gemeinden ist mit Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf den für das Sozialwesen, das Gesundheitswesen oder die Kinder- und Jugendhilfe erforderlichen Finanzbedarf festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass jener Teil des Ertrages, der auf die einzelnen Gemeinden entfällt, auf Beiträge, die die Gemeinden auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen an das Land zu entrichten haben, anzurechnen ist. Eine periodenübergreifende Anrechnung ist zulässig. Ebenso kann vorgesehen werden, dass Teile des Abgabenertrages unmittelbar zur Krankenanstaltenfinanzierung herangezogen oder an den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds überwiesen werden.
  4. Absatz 4Verordnungen gemäß Absatz 3, darf rückwirkende Kraft beigelegt werden.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Abgabenhöhe, Abgabenschuldnerin oder Abgabenschuldner

  1. Absatz einsDie Wettterminalabgabe beträgt pro Wettterminal für jeden Kalendermonat € 175,-- Anmerkung 1) Anmerkung 2).
  2. Absatz 2Der im Absatz eins, genannte Betrag verändert sich jährlich mit dem Beginn eines neuen Kalenderjahres, erstmals mit Beginn des Jahres 2022 in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindexes 2015 oder des an seine Stelle tretenden Indexes im Zeitraum vom 1. September des vorvergangenen bis zum 1. September des dem Zeitpunkt der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Dabei ist der valorisierte Betrag kaufmännisch auf ganze Euro zu runden und von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Der ungerundete, zwei Kommastellen umfassende Betrag bildet die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
  3. Absatz 3Zur Entrichtung der Wettterminalabgabe ist die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer verpflichtet (Abgabenschuldnerin oder Abgabenschuldner).
  4. Absatz 4Die Inhaberin oder der Inhaber der Räumlichkeiten, die oder der die Aufstellung oder den Betrieb von Wettterminals duldet, haftet mit der Abgabenschuldnerin oder dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand.

–––––––––-

Anmerkung 1: Ab 1.1.2022: € 181,-

Anmerkung 2: Ab 1.1.2023: € 197,-

§ 23

Text

Paragraph 23,

Entrichtung und Fälligkeit

  1. Absatz einsDie Wettterminalabgabe ist monatlich zu entrichten.
  2. Absatz 2Ist das Wettterminal zumindest die Hälfte der Kalendertage eines Monats aufgestellt oder in Betrieb genommen, ist die Wettterminalabgabe für den gesamten Kalendermonat zu entrichten. Ist das Wettterminal an weniger als der Hälfte der Kalendertage eines Monats aufgestellt oder in Betrieb genommen, ist die Wettterminalabgabe dem Anteil der Kalendertage entsprechend anteilig zu entrichten.
  3. Absatz 3Die Abgabenschuldnerin oder der Abgabenschuldner hat bis zum 15. Des zweitfolgenden Kalendermonats dem Landesabgabenamt eine Abrechnung samt einem Verzeichnis der Standorte der Wettterminals und der aufgestellten bzw. in Betrieb genommenen Wettterminals vorzulegen und die Wettterminalabgabe hiefür auf Grund eigener Bemessung bis zu diesem Zeitpunkt ohne weitere Aufforderung zu entrichten.

§ 24

Text

Paragraph 24,

Abgabenbehörde

Abgabenbehörde ist das Landesabgabenamt im Sinne von Paragraph 5, des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009 (NÖ ABOG 2009), Landesgesetzblatt 3400.

§ 25

Text

5. Abschnitt
Überwachung, Beschlagnahme, Betriebsschließung, Strafbestimmungen

Paragraph 25,

Überwachung

  1. Absatz einsDie Überwachung nach diesem Gesetz obliegt für den 3. Abschnitt der Landesregierung, in den übrigen Fällen den Bezirksverwaltungsbehörden.
  2. Absatz 2Den Organen der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden und den von ihnen beigezogenen Sachverständigen ist jederzeit Zutritt zu allen Räumen zu gewähren, in denen die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ausgeübt wird oder ein diesbezüglicher Verdacht besteht. Diese Organe haben jederzeit das Recht zu überprüfen, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen eingehalten werden.
  3. Absatz 3Zu diesem Zweck sind den überprüfenden Organen die Durchführung von Wetten ohne Entgelt zu ermöglichen und auf deren Verlangen die Geräte zu öffnen und die Datenträger (Platinen, Festplatten etc.) der Geräte auszuhändigen sowie Einsicht in die gesamte Gerätebuchhaltung zu gewähren. Bei der Überwachungstätigkeit im Zusammenhang mit Internetwetten sind auf Verlangen der Behörde Internetserver, Datenbanken, Speichermedien und Programme zu öffnen und davon Auswertungen, Auszüge und Kopien herzustellen. Die Geräte, die überprüft werden, dürfen nicht ausgeschaltet oder vom Stromnetz genommen werden, bevor die Organe der Behörden oder die von ihnen beigezogenen Sachverständigen etwaige Testwetten durchgeführt haben. Die Überprüfungsbefugnis schließt die Überprüfung der Wettterminals und der verwendeten Programme sowie einzelner Apparate- und Programmteile außerhalb des Aufstellungsortes mit ein. Auf Verlangen der Behörde ist ihr Einsicht in das Wettbuch zu gewähren und sind ihr näher zu bestimmende Auszüge daraus auszuhändigen bzw. zu übermitteln.
  4. Absatz 4Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
  5. Absatz 5Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat die Bescheide nach Paragraph 4, Absatz eins und 10 und die Anzeigen nach Paragraph 4, Absatz 6,, 7, 8 oder 9 an dem Ort, an dem die Bewilligung ausgeübt wird, aufzubewahren und den überprüfenden Organen auf Verlangen vorzuweisen.
  6. Absatz 6Die überprüfenden Organe haben bei Kontrollen, bei denen nicht bewilligte bzw. nicht rechtswirksam angezeigte Wettterminals vorgefunden werden, neben der Ergreifung von Maßnahmen nach Paragraph 26, eine diesbezügliche Anzeige des Sachverhalts der Landesregierung zu übermitteln. Die Landesregierung hat davon das Landesabgabenamt in Kenntnis zu setzen.
  7. Absatz 7Verwaltungsbehörden haben die zur Kenntnis gelangenden begründeten Verdachtsfälle verbotener Wetttätigkeit den Bezirksverwaltungsbehörden unverzüglich anzuzeigen.

§ 26

Text

Paragraph 26,

Beschlagnahme und Betriebsschließung

  1. Absatz einsBesteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgeübt wird, und ist mit Grund anzunehmen, dass eine Gefahr der Fortsetzung besteht, so kann die nach Paragraph 25, Absatz eins, zuständige Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren an Ort und Stelle
    1. Ziffer eins
      die Beschlagnahme der Wettterminals einschließlich der technischen Hilfsmittel, angeschlossener Geräte und Wettscheine, oder wenn mit dieser Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann,
    2. Ziffer 2
      die gänzliche oder teilweise Schließung der Betriebsstätte, aber nicht ohne vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgeübten Wettunternehmertätigkeit aufgefordert zu haben,
    verfügen.
  2. Absatz 2Bei Gefahr im Verzug ist zur Beschlagnahme oder zur Schließung der Betriebsstätte nach Absatz eins, die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. Hierüber ist binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls gilt die getroffene Maßnahme als aufgehoben. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung eines solchen Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
  3. Absatz 3Beschlagnahmte Wettterminals einschließlich der technischen Hilfsmittel sind amtlich zu verwahren, ist dies nicht möglich, sind sie amtlich zu versiegeln. Erwachsen der Behörde durch die Beschlagnahme oder die Schließung der Betriebsstätte nach Absatz eins und 2 Kosten, so sind diese der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer vorzuschreiben.
  4. Absatz 4Ordentlichen Rechtsmitteln gegen Bescheide über Verfügungen nach Absatz eins und 2 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

§ 27

Text

Paragraph 27,

Mitwirkung von Organen des Bundes

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung der Paragraphen 13, Absatz eins,, 14 bis 18, 26 und 28 dieses Gesetzes mitzuwirken durch

  1. Ziffer eins
    Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
  2. Ziffer 2
    Maßnahmen, die für die Einleitung und die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und
  3. Ziffer 3
    die Anwendung von Zwangsmitteln, soweit diese gesetzlich vorgesehen sind.

§ 28

Text

Paragraph 28,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers ohne die entsprechende Bewilligung ausübt (Paragraph 4, Absatz eins,) oder Auflagen in Bescheiden und Erkenntnissen zuwiderhandelt oder nicht erfüllt,
    2. Ziffer 2
      es als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer unterlassen hat, den Betrieb einer weiteren Betriebsstätte, der nicht bereits im Bewilligungsbescheid angeführt ist, oder die Stilllegung einer Betriebsstätte der Landesregierung anzuzeigen (Paragraph 4, Absatz 6,),
    3. Ziffer 3
      es als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer unterlassen hat, die Bestellung oder Änderung in der Person der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters der Landesregierung nach Paragraph 4, Absatz 7, anzuzeigen,
    4. Ziffer 4
      es als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer unterlassen hat, die Bestellung oder Änderung in der Person der oder des Geldwäschebeauftragten der Landesregierung nach Paragraph 4, Absatz 8, anzuzeigen,
    5. Ziffer 5
      es als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer unterlassen hat, den Betrieb eines Wettterminals, das nicht bereits im Bewilligungsbescheid angeführt ist, der Landesregierung anzuzeigen oder die Stilllegung eines Wettterminals der Landesregierung schriftlich mitzuteilen (Paragraph 4, Absatz 9,),
    6. Ziffer 6
      verbotene Wetten anbietet, abschließt oder vermittelt (Paragraph 8,),
    7. Ziffer 7
      es als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer unterlassen hat, in einer Wettannahmestelle bzw. einer Betriebsstätte die Einhaltung der Ausübungsvorschriften oder die Einhaltung des Wettreglements gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 7 sicherzustellen und zu überwachen,
    8. Ziffer 8
      als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ein Wettbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß führt (Paragraph 10, Absatz eins,) oder keine oder unvollständige Aufzeichnungen nach Paragraph 10, Absatz 2, führt,
    9. Ziffer 9
      Wettterminals entgegen den Geboten nach Paragraph 11, Absatz eins bis 3 aufstellt oder betreibt,
    10. Ziffer 10
      als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer der Pflicht zur äußeren Bezeichnung und Kennzeichnung von Wettannahmestellen (Paragraph 12, Absatz eins,) oder Wettterminals (Paragraph 12, Absatz 2,) oder der Bezeichnungs- und Kennzeichnungspflicht von Internetwetten (Paragraph 12, Absatz 3,) nicht nachkommt,
    11. Ziffer 11
      als Wettkundin oder Wettkunde entgegen Paragraph 13, Absatz 2, eine nicht auf ihre oder seine Person ausgestellte Wettkundenkarte benützt,
    12. Ziffer 12
      als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer den Geboten zur Wettkundenkarte nach Paragraph 13, Absatz 2 bis 4 nicht nachkommt,
    13. Ziffer 13
      als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer den Wettkundenschutz nach Paragraph 13, Absatz 5 bis 7 nicht oder nicht ausreichend wahrnimmt,
    14. Ziffer 14
      die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 14, nicht ermittelt, bewertet oder keine darauf aufbauenden angemessenen Strategien, Kontrollen oder Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung dieser Risiken vorsieht,
    15. Ziffer 15
      die Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 15 bis Paragraph 17, nicht einhält,
    16. Ziffer 16
      keine unverzügliche Verdachtsmeldung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, erstattet oder in anderer Weise entgegen Paragraph 18, Absatz eins, Satz 1 bis 6, Absatz 2, oder 3 handelt,
    17. Ziffer 17
      Daten gemäß Paragraph 18, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, nicht aufbewahrt,
    18. Ziffer 18
      die internen Kontrollen gemäß Paragraph 18, Absatz 7 bis 10 missachtet,
    19. Ziffer 19
      entgegen Paragraph 18, Absatz 4,, Absatz 5, oder Absatz 6, handelt,
    20. Ziffer 20
      den behördlichen Organen nicht die Überprüfung nach Paragraph 25, Absatz 2 und 3 ermöglicht,
    21. Ziffer 21
      als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Bescheide nach Paragraph 4, Absatz eins, oder 10 oder die Anzeigen nach Paragraph 4, Absatz 6,, 7, 8 oder 9 nicht an dem Ort aufbewahrt, an dem die Bewilligung ausgeübt wird, oder sie den überprüfenden Organen auf deren Verlangen nicht vorweist (Paragraph 25, Absatz 5,),
    22. Ziffer 22
      als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ihrer oder seiner Meldepflicht nach Paragraph 31, Absatz 7, nicht nachkommt oder
    23. Ziffer 23
      sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes oder in Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt, soweit es sich nicht um abgabenrechtliche Bestimmungen nach dem 4. Abschnitt handelt.
  2. Absatz 2Wer eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde unbeschadet sonstiger Folgen mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wenn es sich bei Übertretungen nach Absatz eins, Ziffer 15 bis 18 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen. Lassen sich diese nicht beziffern, beträgt die Geldstrafe bis zu € 1.000.000,– und im Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen.
  4. Absatz 4Die Verwaltungsstrafbehörden haben Geldstrafen gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretung gemäß Absatz eins, Ziffer 15 bis 18 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die auf Grund der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
    1. Ziffer eins
      Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
    2. Ziffer 2
      Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
    3. Ziffer 3
      Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
  5. Absatz 5Juristische Personen können wegen Übertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 15 bis 18 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 4, genannte Person die Begehung der Übertretung zu Gunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.
  6. Absatz 6Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung jede rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, zu übermitteln. Die Landesregierung hat davon das Landesabgabenamt in jenen Fällen in Kenntnis zu setzen, in denen der Bestrafung ein Verstoß gegen Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 5, 9, 21 und 22 zugrunde liegt.
  7. Absatz 7Die Landesregierung kann in den Fällen des Absatz 3, die natürliche oder juristische Person, welche die Übertretung begangen oder zu verantworten hat, sowie die Art des Verstoßes öffentlich bekanntgeben und es der Person durch eine Anordnung vorübergehend oder dauernd untersagen, bei Wettunternehmen Leitungsaufgaben wahrzunehmen. Insbesondere hat die Landesregierung anzuordnen, dass die betreffende juristische oder die betreffende natürliche Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.
  8. Absatz 8Die Landesregierung hat rechtskräftige Bestrafungen und Maßnahmen wegen Übertretungen nach Absatz eins, Ziffer 14 bis 19 einschließlich der Identität der betroffenen Person und den Informationen zu Art und Wesen der zu Grunde liegenden Übertretung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Bestrafung informiert wurde, auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Wenn die Landesregierung nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit die Veröffentlichung dieser personenbezogenen Daten für unverhältnismäßig hält oder die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität der Finanzmärkte oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die Landesregierung
    1. Ziffer eins
      die Veröffentlichung erst dann durchzuführen, wenn die Gründe für die Nichtveröffentlichung weggefallen sind,
    2. Ziffer 2
      die Veröffentlichung auf anonymer Basis durchzuführen, wenn diese anonymisierte Veröffentlichung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; wird die Veröffentlichung auf anonymer Basis beschlossen, so kann die Landesregierung die Veröffentlichung der diesbezüglichen Daten um einen angemessenen Zeitraum verschieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden, oder
    3. Ziffer 3
      die Veröffentlichung nicht durchzuführen, wenn die Möglichkeiten nach Ziffer eins und 2 nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass die Stabilität von Finanzmärkten nicht gefährdet wird oder dass bei geringfügigen Maßnahmen bei der Bekanntmachung der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
    Sofern die Grundlage für die Veröffentlichung nicht früher wegfällt, ist sie für fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.
  9. Absatz 9Das Landesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden von betroffenen Personen, die behaupten, durch eine Veröffentlichung nach Absatz 8, in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
  10. Absatz 10Der Versuch ist strafbar.
  11. Absatz 11Wettterminals einschließlich der technischen Hilfsmittel, angeschlossene Geräte und Wettscheine, die entgegen diesem Gesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können unter den Voraussetzungen des Paragraph 17, VStG für verfallen erklärt werden.

§ 29

Text

6. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 29,

Umsetzung von EU-Richtlinien und Informationsverfahren

  1. Absatz einsDurch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
    • Strichaufzählung
      Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 5. Juni 2015, S. 73
    • Strichaufzählung
      Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EG, ABl. Nr. L 156 vom 19. Juni 2018, S. 43
  2. Absatz 2Dieses Gesetz wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABI. Nr. L 241 vom 17. September 2015 S. 1 der Kommission mitgeteilt.

§ 30

Text

Paragraph 30,

Inkrafttreten

  1. Absatz einsMit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher, Landesgesetzblatt 7030, außer Kraft.
  2. Absatz 2Der vierte Abschnitt dieses Gesetzes tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.

§ 31

Text

Paragraph 31,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsBis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erworbene und aufrechte Berechtigungen, Bewilligungen oder Kenntnisnahmen von Anzeigen durch die Landesregierung nach dem Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher gelten im Rahmen ihres Umfangs und ihrer zeitlichen Befristung, längstens jedoch für die Dauer von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, als Berechtigungen, Bewilligungen oder Anzeigen im Sinn dieses Gesetzes weiter. Dies gilt auch für bestehende behördliche Anordnungen und Maßnahmen, sofern sie nach diesem Gesetz vorgeschrieben werden dürfen.
  2. Absatz 2Eine nach dem Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher erteilte und aufrechte Bewilligung gilt als vorläufige Bewilligung weiter, wenn die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer vor deren Erlöschen gemäß Absatz eins, bei der Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 4, dieses Gesetzes stellt.
  3. Absatz 3Eine vorläufige Bewilligung gemäß Absatz 2, erlischt mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 4, dieses Gesetzes.
  4. Absatz 4Die Absatz eins bis 3 sind sinngemäß auf Wettvermittlerinnen oder Wettvermittler anzuwenden, die ihre Tätigkeit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits auf Grund einer behördlichen Bewilligung nach dem Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher ausüben.
  5. Absatz 5Innerhalb der Übergangsfrist nach Absatz eins und 2 können Inhaberinnen oder Inhaber von aufrechten Bewilligungen nach dem Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher der Landesregierung weitere Betriebsstätten nach Paragraph 4, Absatz 6 und die Bestellung und jede Änderung von Geschäftsleiterinnen oder von Geschäftsleitern nach Paragraph 4, Absatz 7, anzeigen, auch wenn noch keine Bewilligung nach Paragraph 4, Absatz eins, beantragt oder erteilt worden ist. Die Landesregierung hat dabei nach Paragraph 4, Absatz 10, vorzugehen. Für den Betrieb solcher Betriebstätten und die Bestellung solcher Geschäftsleiterinnen oder Geschäftsleiter gelten die zeitlichen Beschränkungen gemäß Absatz eins bis 3.
  6. Absatz 6Der Mindestabstand nach Paragraph 4, Absatz 2, und die Anhörung nach Paragraph 5, Absatz 7, gilt nicht für jene Wettannahmestellen, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes betrieben werden durften.
  7. Absatz 7Alle Wettunternehmerinnen oder Wettunternehmer haben der Landesregierung längstens bis 15. November 2020 bekannt zu geben, wo und wie viele Wettterminals nach Absatz eins und 2 aufgestellt sind oder betrieben werden. Die Landesregierung hat diese Bekanntgabe dem Landesabgabenamt mitzuteilen.
  8. Absatz 8Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen fortzuführen. Alle anderen Verfahren sind formfrei einzustellen und die Bewilligungswerberinnen oder Bewilligungswerber unter Hinweis auf die neu geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen.