(1)Absatz einsEingriffe gemäß § 2 sind nur zulässig, wenn davor eine Eingriffe gemäß Paragraph 2, sind nur zulässig, wenn davor eine tagesaktuelle Information darüber eingeholt wurde, dass die aufgrund der Verordnung höchstmögliche Entnahmemenge gemäß § 2 Abs. 2 weder im betreffenden Verwaltungsbezirk noch landesweit ausgeschöpft ist. darüber eingeholt wurde, dass die aufgrund der Verordnung höchstmögliche Entnahmemenge gemäß Paragraph 2, Absatz 2, weder im betreffenden Verwaltungsbezirk noch landesweit ausgeschöpft ist.
Nur eine Information, dass das mögliche Entnahmemaß am Tag des Eingriffes noch nicht ausgeschöpft ist, löst die Berechtigung im Sinn der Verordnung aus.
Die Berechtigung zum Eingriff bezieht sich jeweils nur auf einen Fischotter.