LGBl. Nr. 23/2022
LGBl. Nr. 66/2022
Der Landtag von Niederösterreich hat am 22. September 2022 beschlossen:
In jeder Gemeinde sind neben der nach den bundesrechtlichen Vorschriften zu führenden Wählerevidenz (Wählerevidenzgesetz 2018, BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018) Landesbürgerevidenzen, bestehend aus einer Landes-Wählerevidenz und einer Gemeinde-Wählerevidenz, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu führen.
werden auf Antrag für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes, längstens jedoch für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Verlegung ihres Hauptwohnsitzes gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG, in die Landes-Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie zuletzt in der Landes-Wählerevidenz eingetragen waren. Sofern eine solche Eintragung nicht existiert, werden diese Personen in die Landes-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG in Niederösterreich hatten, eingetragen.
Die Führung der Gemeinde-Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich.
Die Führung der Landes-Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die durch die Führung der Landes-Wählerevidenz verursachten Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. Das Land hat an die Gemeinden jedoch hierfür jährlich einen Pauschalbetrag in der Höhe von € 1,50 für jeden und jede zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in die Landes-Wählerevidenz der Gemeinde eingetragenen Landesbürger und eingetragene Landesbürgerin zu leisten, welcher oder welche nicht bereits in der Landes-Wählerevidenz der Gemeinde gemäß § 2 Abs. 3 eingetragen ist. Gemeinden, welche weniger als 125 in die Landes-Wählerevidenz der Gemeinde eingetragene Landesbürger und Landesbürgerinnen aufweisen, welche nicht bereits in die Landes-Wählerevidenz der Gemeinde gemäß § 2 Abs. 3 eingetragen sind, erhalten einen Grundbetrag von € 150,--.
Wer wissentlich falsche Angaben im Zusammenhang mit Verfahren gemäß §§ 3, 7 oder 9 tätigt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 720,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
Anlage 1 lautet:
(entfällt)