Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Landesbürgerevidenzengesetz 2019, Fassung vom 29.03.2023

§ 0

Langtitel

NÖ Landesbürgerevidenzengesetz 2019
StF: LGBl. Nr. 27/2019
[CELEX-Nr.: 31994L0080, 31996L0030, 32006L0106, 21013L0019]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 22. September 2022 beschlossen:

§ 1

Text

§ 1

Landesbürgerevidenzen

In jeder Gemeinde sind neben der nach den bundesrechtlichen Vorschriften zu führenden Wählerevidenz (Wählerevidenzgesetz 2018, BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018) Landesbürgerevidenzen, bestehend aus einer Landes-Wählerevidenz und einer Gemeinde-Wählerevidenz, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu führen.

§ 2

Text

§ 2

Landes-Wählerevidenz

  1. (1) In die Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde sind alle Personen einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben und, außer dem Wahlalter, die Voraussetzungen zur Wahlberechtigung gemäß § 21 NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, erfüllen.
  2. (2) Eine Person darf nur einmal in eine Landes-Wählerevidenz eingetragen sein. Aus der Landes-Wählerevidenz sind unverzüglich jene Personen zu streichen, bei denen die Voraussetzungen für die Eintragung weggefallen sind.
  3. (3) In die Landes-Wählerevidenz sind jedenfalls jene Personen einzutragen, die in dieser Gemeinde in die Wählerevidenz (Wählerevidenzgesetz 2018, BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018) eingetragen sind. Dies gilt jedoch nicht für die im Ausland lebenden österreichischen Staatsbürger und Staatsbürgerinnen, die gemäß § 2 Abs. 3 und § 3 Wählerevidenzgesetz 2018, BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, in die Wählerevidenz eingetragen sind.

§ 3

Text

§ 3

Auslandsniederösterreicher und Auslandsniederösterreicherinnen

  1. (1) Österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen, welche
    1. a)
      innerhalb von 10 Jahren vor Antragstellung ihren Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG von Niederösterreich in das Ausland verlegt haben oder verlegen,
    2. b)
      das 14. Lebensjahr vollendet haben,
    3. c)
      weder in Niederösterreich noch im restlichen Bundesgebiet einen Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG haben und
    4. d)
      vom Wahlrecht zum Landtag nicht ausgeschlossen sind,

    werden auf Antrag für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes, längstens jedoch für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Verlegung ihres Hauptwohnsitzes gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG, in die Landes-Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie zuletzt in der Landes-Wählerevidenz eingetragen waren. Sofern eine solche Eintragung nicht existiert, werden diese Personen in die Landes-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG in Niederösterreich hatten, eingetragen.

  2. (2) Während dieses Zeitraumes haben die erfassten Personen der Gemeinde jede Änderung ihrer Wohnadresse im Ausland zum Zweck der Verständigung über die Durchführung von Landtagswahlen (§ 39 Abs. 5 NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300), zur amtswegigen Zusendung einer Wahlkarte (Abs. 3) oder zum Zweck der Übermittlung von Informationen durch die Gemeinden (§ 39 Abs. 5 NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300) mitzuteilen. Allenfalls haben sie auch die Änderung ihrer E-Mail-Adresse bekannt zu geben.
  3. (3) Im Ausland lebende erfasste Personen erhalten die Wahlkarten bei Landtagswahlen an ihre Wohnadresse amtswegig zugesendet, wenn sie dies bei der Gemeinde anlässlich ihrer Antragstellung oder zu einem späteren Zeitpunkt beantragen. Sie haben dabei zu beachten, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels ihres Wohnsitzes im Ausland ohne Mitteilung gemäß Abs. 2 an die Gemeinde in Niederösterreich auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte verlustig gehen könnten. Die amtswegige Zustellung endet
    1. a)
      mit der Begründung eines Hauptwohnsitzes gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG im Bundesgebiet, welche diese Person der bisher führenden Landes-Wählerevidenzgemeinde anzuzeigen hat,
    2. b)
      mit Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 oder
    3. c)
      gemäß Abs. 2 mangels Kenntnis einer Auslandsadresse.
  4. (4) Anbringen nach Abs. 1 und 2 sind an die zuständige Gemeinde zu stellen. Die Gemeinden haben nach Möglichkeit die Antragstellung per Internet, allenfalls unter Zuhilfenahme einer zentralen Internetplattform, anzubieten. Die Gemeinde hat die antragstellende Person über die Dauer der Eintragung zu verständigen bzw. darüber, dass ihr Antrag nicht zur Eintragung in die Landes-Wählerevidenz geführt hat. Zum Zweck der erstmaligen Aufnahme von Auslandsniederösterreichern und Auslandsniederösterreicherinnen in die Landes-Wählerevidenz können Informationen über den derzeitigen Aufenthaltsort auch aus anderen der Gemeinde vorliegenden Quellen verwendet werden, um eine Kontaktaufnahme mit dem Auslandsniederösterreicher oder der Auslandsniederösterreicherin zu ermöglichen.
  5. (5) Die betroffene Person hat die Möglichkeit, einen Berichtigungsantrag auf Aufnahme in oder Streichung aus der Landes-Wählerevidenz gemäß §§ 7 ff einzubringen.

§ 4

Text

§ 4

Gemeinde-Wählerevidenz

  1. (1) In die Gemeinde-Wählerevidenz einer Gemeinde sind alle Personen einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben und, außer dem Wahlalter, die Voraussetzungen zur Wahlberechtigung gemäß § 17 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, erfüllen. In die Gemeinde-Wählerevidenz sind jedenfalls jene Personen einzutragen, die in dieser Gemeinde in die Wählerevidenz (Wählerevidenzgesetz 2018, BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018) eingetragen sind. Dies gilt jedoch nicht für die im Ausland lebenden österreichischen Staatsbürger und Staatsbürgerinnen, die gemäß § 2 Abs. 3 und § 3 Wählerevidenzgesetz 2018, BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, in die Wählerevidenz eingetragen sind.
  2. (2) Eine Person darf nur einmal in eine Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sein. Aus der Gemeinde-Wählerevidenz sind unverzüglich jene Personen zu streichen, bei denen die Voraussetzungen für die Eintragung weggefallen sind.

§ 5

Text

§ 5

Führung der Landesbürgerevidenzen

  1. (1) Die Landesbürgerevidenzen sind unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz 2018, BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2022) zu führen. Die Datensätze haben für jeden Wahl- und Stimmberechtigten und jede Wahl- und Stimmberechtigte die für die Durchführung von Landtagswahlen, Gemeinderatswahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen aufgrund des NÖ Volksbegehrens-, Volksabstimmungs- und Volksbefragungsgesetzes (NÖ VVVG), LGBl. Nr. 10/2018 in der geltenden Fassung, Initiativanträgen gemäß § 16 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, Volksbefragungen gemäß §§ 63 ff NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, Initiativrechten und Initiativanträgen gemäß §§ 6 ff NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG), LGBl. 1026, erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Geburtsdatum, außerdem die Wohnadresse sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen (§§ 9 ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2022), zu enthalten. Für die Niederösterreicher und Niederösterreicherinnen mit Hauptwohnsitz im Ausland (§ 3) ist nach Möglichkeit die sich aus der für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen ergebende Adresse ebenfalls zu erfassen. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist nach Möglichkeit auch die E-Mail-Adresse zu erfassen.“
  2. (2) Die Möglichkeit der Einsichtnahme gemäß § 6 muss jedenfalls gewährleistet sein.
  3. (3) Die Landesbürgerevidenzen sind laufend aktuell zu halten.
  4. (4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

§ 6

Text

§ 6

Einsicht in die Landesbürgerevidenzen

  1. (1) In die Landesbürgerevidenzen kann jede Person, welche sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Landesbürgerevidenzen überzeugen will, bei der jeweiligen Gemeinde Einsicht nehmen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme hat sich auf die im § 5 Abs. 1 angeführten Angaben, ausgenommen das bereichsspezifische Personenkennzeichen, zu beschränken. Die Einsichtnahme kann mit Hilfe des ZeWaeR hergestellten Papierausdrucken oder über einen Computerbildschirm erfolgen. Im letzteren Fall darf die Einsichtnahme ausschließlich in Auflistungen gemäß der Gliederung von § 1 Abs. 2 Wählerevidenzgesetz 2018, BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, erfolgen. Suchanfragen im Rahmen der Einsichtnahme sind unzulässig.
  2. (2) Die im NÖ Landtag oder im Gemeinderat der betreffenden Gemeinde vertretenen Parteien können für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 247/2021, sowie für Zwecke der Statistik überdies aus den Landesbürgerevidenzen Abschriften herstellen. Die Gemeinde hat, wenn eine solche Partei die Absicht äußert, Abschriften herzustellen, oder das Verlangen auf Herstellung von Abschriften stellt, innerhalb von 4 Wochen gegen Ersatz der Kosten Ausdrucke der Landesbürgerevidenzen auszufolgen. Die Ausfolgung mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung anstelle eines Ausdruckes ist zulässig. Die Empfängerinnen dieser Daten haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
  3. (3) Die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden und die Bezeichnung der Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge zu Landesbürgerevidenzen eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 sowie § 7 hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin an der Amtstafel zu verlautbaren.
  4. (4) Jeweils zum 10. Februar und zum 10. August sind die in § 5 Abs. 1 angeführten personenbezogenen Daten der Landes-Wählerevidenzen aller Gemeinden gemäß §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1, ausgenommen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen, zur unentgeltlichen Auskunftserteilung auf Antrag an die im Landtag vertretenen Parteien unentgeltlich mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernverarbeitung von der Landesregierung zu übermitteln.
  5. (5) Jenen wahlwerbenden Parteien, die einen gültigen Kreiswahlvorschlag im Sinn der §§ 42 bis 49 der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, eingebracht haben, steht auf Antrag das Recht zu, von der Landesregierung unentgeltlich mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernverarbeitung jene gemäß Abs. 4 evident gehaltenen personenbezogenen Daten übermittelt zu erhalten, welche jeweils die Wahlkreise betreffen, für die ein gültiger Kreiswahlvorschlag vorliegt.

§ 7

Text

§ 7

Berichtigungsrecht

  1. (1) Jeder Staatsbürger und jede Staatsbürgerin kann unter Angabe seines oder ihres Namens und der Wohnadresse gegen die Landesbürgerevidenzen beim Gemeindeamt schriftlich, mündlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel der Behörde in jeder technisch möglichen Form einen Berichtigungsantrag einbringen. Das Recht, einen Berichtigungsantrag einzubringen, steht unter den genannten Voraussetzungen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union lediglich hinsichtlich der Gemeinde-Wählerevidenz zu. Die antragstellenden Personen können die Aufnahme einer Person in eine der Landesbürgerevidenzen oder die Streichung einer Person aus einer der Landesbürgerevidenzen begehren. Das Recht, einen Berichtigungsantrag einzubringen, besteht nicht hinsichtlich jener Personen, die gemäß § 2 Abs. 3 in die Landes-Wählerevidenz und gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind.
  2. (2) Der Berichtigungsantrag ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Landesbürgerevidenzen eine Änderung begehrt wird.
  3. (3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er nicht mündlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert einzubringen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer Person in eine Landesbürgerevidenz zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung derselben notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung einer Person aus einer der Landesbürgerevidenzen begehrt, so sind die Gründe hiefür glaubhaft zu machen. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren antragstellenden Personen unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter oder keine Zustellungsbevollmächtigte genannt ist, der oder die an erster Stelle Unterzeichnende als zustellungsbevollmächtigt.

§ 8

Text

§ 8

Verständigung der zur Streichung beantragten Personen

  1. (1) Die Gemeinde hat die Personen, deren Streichung aus den Landesbürgerevidenzen mit Berichtigungsantrag begehrt wird, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe binnen 2 Wochen nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den betroffenen Personen steht es frei, binnen 2 Wochen nach Zustellung der Verständigung schriftlich, mündlich, im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.
  2. (2) Die Namen der antragstellenden Personen unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

§ 9

Text

§ 9

Entscheidung über Berichtigungsanträge und Beschwerden

  1. (1) Über den Berichtigungsantrag entscheidet die Gemeindewahlbehörde. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, findet Anwendung.
  2. (2) Gegen die Entscheidung gemäß Abs. 1 können die antragstellende Person sowie die von der Entscheidung betroffene Person binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel der Behörde in jeder technisch möglichen Form die Beschwerde bei der Gemeinde einbringen. § 7 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner oder die Beschwerdegegnerin von der eingebrachten Beschwerde binnen zwei Wochen mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm oder ihr freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an ihn oder sie ergangenen Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
  3. (3) Über die Beschwerde entscheidet das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst.
  4. (4) Jede Entscheidung ist der antragstellenden Person und der von der Entscheidung betroffenen Person schriftlich mitzuteilen.
  5. (5) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung der Landesbürgerevidenzen, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Richtigstellung der Landesbürgerevidenzen unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Eine rechtskräftige Entscheidung im Zuge eines Berichtigungsverfahrens gegen die Eintragung oder Nichteintragung in ein Wählerverzeichnis bei der Landtagswahl oder einer Gemeinderatswahl ist von der Gemeinde als Grundlage für eine amtswegige Eintragung bzw. Streichung in die oder aus der Landes-Wählerevidenz und/oder Gemeinde-Wählerevidenz heranzuziehen.
  6. (6) Die mit dem Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren befassten Gemeindewahlbehörden sind die nach den Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, jeweils im Amt befindlichen gleichnamigen Wahlbehörden. Sie sind von ihren Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingelangten Berichtigungsanträge mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen. Liegen in einem Kalendervierteljahr keine Berichtigungsanträge zur Entscheidung vor, so hat die Einberufung der Wahlbehörde für das betreffende Kalendervierteljahr zu entfallen. Im Übrigen finden auf diese Wahlbehörden die entsprechenden Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, sinngemäß Anwendung.

§ 10

Text

§ 10

Eigener Wirkungsbereich

Die Führung der Gemeinde-Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich.

§ 11

Text

§ 11

Übertragener Wirkungsbereich

Die Führung der Landes-Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die durch die Führung der Landes-Wählerevidenz verursachten Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. Das Land hat an die Gemeinden jedoch hierfür jährlich einen Pauschalbetrag in der Höhe von € 1,50 für jeden und jede zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in die Landes-Wählerevidenz der Gemeinde eingetragenen Landesbürger und eingetragene Landesbürgerin zu leisten, welcher oder welche nicht bereits in der Landes-Wählerevidenz der Gemeinde gemäß § 2 Abs. 3 eingetragen ist. Gemeinden, welche weniger als 125 in die Landes-Wählerevidenz der Gemeinde eingetragene Landesbürger und Landesbürgerinnen aufweisen, welche nicht bereits in die Landes-Wählerevidenz der Gemeinde gemäß § 2 Abs. 3 eingetragen sind, erhalten einen Grundbetrag von € 150,--.

§ 12

Text

§ 12

Strafbestimmung

Wer wissentlich falsche Angaben im Zusammenhang mit Verfahren gemäß §§ 3, 7 oder 9 tätigt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 720,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.

§ 13

Text

§ 13

Umgesetzte EU-Richtlinien

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

  1. 1.
    Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, ABl. Nr. L 368, vom 31. Dezember 1994, S. 38,
  2. 2.
    Richtlinie 96/30/EG des Rates vom 13. Mai 1996 zur Änderung der Richtlinie 94/80/EG über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, ABl. Nr. L 122, 22. Mai 1996, S. 14.
  3. 3.
    Richtlinie 2006/106/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinie 94/80/EG über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens, ABl. Nr. L 363, 20. Dezember 2006, S. 409.
  4. 4.
    Richtlinie 2013/19/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung der Richtlinie 94/80/EG über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, Abl. Nr. L 158, 13. Mai 2013, S. 231.

§ 14

Text

§ 14

Schlussbestimmungen

  1. (1) § 5 tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
  2. (2) §§ 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und die Anlage 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Landesbürgerevidenzengesetz, LGBl. 0050, außer Kraft.
  3. (3) Verfahren nach dem NÖ Landesbürgerevidenzengesetz, LGBl. 0050, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs. 2) anhängig sind, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende zu führen.
  4. (4) § 2, § 3 Abs. 1 und 3, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 11 und § 12 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 treten am 1. Juni 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage 1 außer Kraft.

Anlage 1 lautet:

Anl. 1

Text

Anlage 1

(entfällt)