Der Schulerhalter oder die Schulerhalterin bestätigt, dass die Musikschule gemäß § 7 des Privatschulgesetzes, BGBI. Nr. 244/1962, in der Fassung BGBI. I Nr. 138/2017, dem Landesschulrat für Niederösterreich angezeigt und von diesem nicht untersagt wurde.Der Schulerhalter oder die Schulerhalterin bestätigt, dass die Musikschule gemäß Paragraph 7, des Privatschulgesetzes, BGBI. Nr. 244/1962, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 138/2017, dem Landesschulrat für Niederösterreich angezeigt und von diesem nicht untersagt wurde.