Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Antidiskriminierungsgesetz 2017, Fassung vom 07.06.2023

§ 0

Langtitel

NÖ Antidiskriminierungsgesetz 2017 (NÖ ADG 2017)
StF: LGBl. Nr. 24/2017
[CELEX-Nr.: 32000L0043, 32000L0078, 32004L0113, 32006L0054, 32014L0036, 32014L0066, 32014L0054]

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2018,

[CELEX-Nr.: 32016L0801, 32016L2102]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 22. November 2018 beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Ziel, Anwendungsbereich

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Diskriminierungsverbot

Paragraph 3,

Diskriminierungsverbot

Paragraph 4,

Ausnahmen

Paragraph 5,

Angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen

Abschnitt 3
Förderung der Gleichbehandlung

Paragraph 6,

NÖ Antidiskriminierungsstelle

Paragraph 7,

Dialog mit Nichtregierungsorganisationen

Abschnitt 4
Rechtsschutz und Strafbestimmungen

Paragraph 8,

Schadenersatz aufgrund verbotener Diskriminierung

Paragraph 9,

Geltendmachung von Ansprüchen

Paragraph 10,

Benachteiligungsverbot

Paragraph 11,

Strafbestimmungen

Abschnitt 5
Barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen

Paragraph 12,

Barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen

Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 13,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 14,

Umgesetzte EU-Richtlinien

Paragraph 15,

Schlussbestimmungen

§ 1

Text

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Ziel, Anwendungsbereich

  1. Absatz einsZiel dieses Gesetzes ist die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung. Jegliche Ungleichbehandlung (Diskriminierung) auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Diskriminierungsgründe) soll verhindert werden.
  2. Absatz 2Dieses Gesetz gilt für:
    1. Ziffer eins
      die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper bei der Besorgung der Aufgaben der Hoheitsverwaltung in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, und der Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung;
    2. Ziffer 2
      die Tätigkeit sonstiger natürlicher und juristischer Personen privaten oder öffentlichen Rechts, soweit sie der Gesetzgebungskompetenz des Landes unterliegt.
  3. Absatz 3Durch dieses Gesetz werden Vorschriften über die Gleichbehandlung im NÖ Gleichbehandlungsgesetz, Landesgesetzblatt 2060, und in der NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020, nicht berührt.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

  1. Ziffer eins
    Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen eines Diskriminierungsgrundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
  2. Ziffer 2
    Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines Diskriminierungsgrundes in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
  3. Ziffer 3
    Eine Belästigung ist jedes für die betroffene Person unerwünschte Verhalten im Zusammenhang mit einem Diskriminierungsgrund, das bezweckt oder bewirkt, dass ihre Würde verletzt wird und für sie eine einschüchternde, feindselige, erniedrigende oder beleidigende Situation geschaffen wird oder nachteilige Folgen dadurch entstehen. Eine Belästigung gilt als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes.
  4. Ziffer 4
    Eine sexuelle Belästigung ist jedes für die betroffene Person unerwünschte Verhalten sexueller Natur, das bezweckt oder bewirkt, dass ihre Würde verletzt wird und für sie eine einschüchternde, feindselige, erniedrigende oder beleidigende Situation geschaffen wird oder nachteilige Folgen dadurch entstehen. Eine sexuelle Belästigung gilt als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes.
  5. Ziffer 5
    Eine Anstiftung ist die Aufforderung oder Anweisung, eine Person zu diskriminieren, zu belästigen oder sexuell zu belästigen.
  6. Ziffer 6
    Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Geschlechts, deren Religion oder Weltanschauung, deren Behinderung, deren Alters oder deren sexuellen Orientierung diskriminiert wird (Diskriminierung durch Assoziierung).
  7. Ziffer 7
    Behinderung im Sinne dieses Gesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.

§ 3

Text

Abschnitt 2
Diskriminierungsverbot

Paragraph 3,

Diskriminierungsverbot

  1. Absatz einsIm Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist jede Diskriminierung (Paragraph 2,) von Personen aufgrund der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gründe verboten.
  2. Absatz 2Das Verbot der Diskriminierung gilt insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
    1. Ziffer eins
      Zugang zu selbstständiger Erwerbstätigkeit,
    2. Ziffer 2
      Zugang zur Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung,
    3. Ziffer 3
      Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen einer solchen Organisation,
    4. Ziffer 4
      Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
    5. Ziffer 5
      soziale Vergünstigungen,
    6. Ziffer 6
      Bildung,
    7. Ziffer 7
      Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum.
  3. Absatz 3Bei der Vollziehung dieses Gesetzes ist auch zu prüfen, ob einschlägige auf den gegenständlichen Fall anwendbare Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit vorliegen und ob und inwieweit diese eingehalten werden.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Ausnahmen

  1. Absatz einsDie in Gesetzen, Verordnungen oder auf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen wegen einem der Gründe des Paragraph eins, Absatz eins, verhindert oder ausgeglichen werden sollen, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes.
  2. Absatz 2Eine unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit bleibt von diesem Gesetz unberührt, sofern diese gesetzlich vorgegeben oder sonst sachlich gerechtfertigt ist und dem Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht. Weiters berührt dieses Gesetz nicht die Vorschriften und Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen dritter Staaten oder von staatenlosen Personen oder deren Behandlung auf Grund dieser Rechtsstellung.
  3. Absatz 3Eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmales, das im Zusammenhang mit einem der Gründe nach Paragraph eins, Absatz eins, steht, stellt keine Diskriminierung dar, wenn das betreffende Merkmal wegen der Art der beruflichen Tätigkeit oder Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
  4. Absatz 4Eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters stellt keine Diskriminierung dar, wenn sie objektiv und angemessen ist und durch ein legitimes Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung gerechtfertigt ist, und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind.
  5. Absatz 5Eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmales, das im Zusammenhang mit einem der Gründe nach Paragraph eins, Absatz eins, steht, stellt keine Diskriminierung dar, wenn sie objektiv und angemessen ist sowie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen

  1. Absatz einsIm Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind Zugangshindernisse und -barrieren nach und nach zu beseitigen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu Angeboten und Leistungen zu ermöglichen. Eine solche Verpflichtung besteht nicht, wenn die Maßnahmen rechtlich unzulässig wären oder wegen des damit verbundenen Aufwandes zu einer unverhältnismäßigen Belastung des jeweiligen Rechtsträgers führen würden.
  2. Absatz 2Bei der Prüfung, ob Belastungen unverhältnismäßig sind, sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      der mit der Beseitigung der benachteiligenden Umstände verbundene finanzielle und sonstige Aufwand;
    2. Ziffer 2
      die Größe der jeweiligen Organisationseinheit;
    3. Ziffer 3
      die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des jeweiligen Rechtsträgers;
    4. Ziffer 4
      die Möglichkeit, finanzielle Förderungen aus öffentlichen Mitteln oder sonstige Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Förderung von Menschen mit Behinderungen durch staatliche oder private Einrichtungen in Anspruch zu nehmen;
    5. Ziffer 5
      sonstige Umstände, die für das Ausmaß der Inanspruchnahme von Angeboten und Leistungen von Relevanz sind, wie insbesondere die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer.

§ 6

Text

Abschnitt 3
Förderung der Gleichbehandlung

Paragraph 6,

NÖ Antidiskriminierungsstelle

  1. Absatz einsDie oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte hat als NÖ Antidiskriminierungsstelle die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nach Paragraph 3, Absatz eins, zu fördern und Schlichtungsversuche nach Absatz 4, durchzuführen.
  2. Absatz 2Im Rahmen der Aufgaben nach Absatz eins, ist die NÖ Antidiskriminierungsstelle zuständig für:
    1. Ziffer eins
      die Unterstützung der Opfer von Diskriminierungen insbesondere durch Vermittlung und Beratung über die aufgrund des vorliegenden Gesetzes gegebenen Möglichkeiten der Rechtsverfolgung von Verletzungen des Diskriminierungsverbotes,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung von unabhängigen Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot,
    3. Ziffer 3
      die Erstattung unabhängiger Berichte und Vorlage von Empfehlungen zu allen Aspekten, die mit Diskriminierungen im Zusammenhang stehen.
  3. Absatz 3Die NÖ Antidiskriminierungsstelle ist in Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz weisungsfrei.
  4. Absatz 4Die NÖ Antidiskriminierungsstelle hat die Aufgabe, auf Antrag einen Schlichtungsversuch wegen einer behaupteten Diskriminierung nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 durchzuführen und auf eine Einigung (Abschluss eines Vergleiches) hinzuwirken.
  5. Absatz 5Die NÖ Antidiskriminierungsstelle kann vertraulich und anonym in Anspruch genommen werden. Sie unterliegt der Amtsverschwiegenheit.
  6. Absatz 6Die Behörden und Dienststellen des Landes, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper haben der NÖ Antidiskriminierungsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  7. Absatz 7Die NÖ Antidiskriminierungsstelle muss die NÖ Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Jedenfalls hat sie alle zwei Jahre einen Rechenschaftsbericht zu erstellen. Die in Absatz 5, festgelegte Verschwiegenheitspflicht ist davon nicht berührt.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Dialog mit Nichtregierungsorganisationen

Mit dem Ziel der bestmöglichen Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Hinblick auf die in diesem Gesetz genannten Diskriminierungsgründe hat das Land Niederösterreich geeignete Maßnahmen zur Förderung eines Dialogs zwischen Land, Gemeinden oder Gemeindeverbänden und sachlich in Betracht kommenden Nichtregierungsorganisationen zu treffen.

§ 8

Text

Abschnitt 4
Rechtsschutz und Strafbestimmungen

Paragraph 8,

Schadenersatz aufgrund verbotener Diskriminierung

  1. Absatz einsBei einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Paragraph 3, hat die benachteiligte Person Anspruch auf Schadenersatz nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.
  2. Absatz 2Besteht der erlittene Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße, ist neben dem Vermögensschaden auch ein angemessener Schadenersatz zum Ausgleich des durch die Beeinträchtigung der Würde erlittenen Nachteils zu leisten. Im Falle einer Belästigung oder sexuellen Belästigung hat der Schadenersatz mindestens € 1.000,-- zu betragen.
  3. Absatz 3Ansprüche aufgrund einer Belästigung oder sexuellen Belästigung erlöschen, wenn sie nicht binnen eines Jahres ab dem Tag, an dem die verletzte Person von der gegen das Diskriminierungsverbot verstoßenden Handlung Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Geltendmachung von Ansprüchen

  1. Absatz einsDie zivilgerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs nach Paragraph 8, ist nur nach Durchführung eines erfolglosen Schlichtungsversuches gemäß Paragraph 6, Absatz 4, zulässig. Die Durchführung des Schlichtungsversuches hemmt die Verjährung.
  2. Absatz 2Werden bei der zivilgerichtlichen Geltendmachung eines Anspruches wegen einer Diskriminierung nach diesem Gesetz Tatsachen glaubhaft gemacht, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen, obliegt es der beklagten Partei zu beweisen, dass keine Diskriminierung vorgelegen hat (Beweislastumkehr).
  3. Absatz 3Mit Zustimmung der benachteiligten Person sind zur Unterstützung bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß Paragraph 8, als deren Vertretung auch juristische Personen berechtigt, die nach ihren in der Satzung festgelegten Zielen ein Interesse an der Einhaltung der in diesem Gesetz genannten Diskriminierungsverbote haben. Die bundesgesetzlichen Bestimmungen über die Anwaltspflicht bleiben hiervon unberührt.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Benachteiligungsverbot

Personen, die auf Grund einer behaupteten Verletzung des Diskriminierungsverbots ihre Rechte wahrnehmen oder sich beschweren, dürfen aus diesem Grund in keiner Weise benachteiligt werden; dasselbe gilt für Personen, die in einem Verfahren wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes als Zeuge oder Auskunftsperson auftreten. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellt eine verbotene Diskriminierung dar.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Strafbestimmungen

Personen, die

  1. Ziffer eins
    dem Diskriminierungsverbot des Paragraph 3, zuwiderhandeln,
  2. Ziffer 2
    dem Benachteiligungsverbot des Paragraph 10, zuwiderhandeln,
begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand des Art römisch III Absatz eins, Ziffer 3, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, oder eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 1.090,-- und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

§ 12

Text

Abschnitt 5
Barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen

Paragraph 12,

Barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen

  1. Absatz einsWebsites und mobile Anwendungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper und der sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Absatz 4, zu entsprechen.
  2. Absatz 2Von der Verpflichtung nach Absatz eins, ausgenommen sind folgende Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen:
    1. Ziffer eins
      Dateien mit Büroanwendungsformaten, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden und deren Inhalte nicht für laufende Verwaltungsverfahren des jeweiligen Rechtsträgers erforderlich sind;
    2. Ziffer 2
      aufgezeichnete zeitbasierte Medien, wie Video- und Audiomedien, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden;
    3. Ziffer 3
      live übertragene zeitbasierte Medien;
    4. Ziffer 4
      Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen in einer barrierefrei zugänglichen Weise digital bereitgestellt werden;
    5. Ziffer 5
      Inhalte von Dritten, die vom jeweiligen Rechtsträger weder finanziert noch entwickelt werden und die auch nicht dessen Kontrolle unterliegen;
    6. Ziffer 6
      Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, wenn sie aufgrund
      1. Litera a
        der Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen mit der Erhaltung des betreffenden Gegenstandes oder der Authentizität der Reproduktion oder
      2. Litera b
        der Nichtverfügbarkeit automatisierter und kosteneffizienter Lösungen, mit denen Text aus Manuskripten oder anderen Stücken aus Kulturerbesammlungen einfach extrahiert und in mit den Barrrierefreiheitsanforderungen kompatible Inhalte umgewandelt werden könnte, nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können;
    7. Ziffer 7
      Inhalte, die nur für eine geschlossene Gruppe von Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit verfügbar sind (Extranets und Intranets) und die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden, bis diese in der Form grundlegend überarbeitet wurden, dass zumindest eine Änderung der zugrundeliegenden Technologieplattform erfolgte;
    8. Ziffer 8
      Inhalte, die als Archive gelten und somit ausschließlich Inhalte enthalten, die weder für laufende Verwaltungsverfahren benötigt werden, noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden;
    9. Ziffer 9
      Inhalte, bei denen die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Absatz 4, zu einer unverhältnismäßigen Belastung des jeweiligen Rechtsträgers führen würde. Bei der Prüfung, ob Belastungen unverhältnismäßig sind, gilt Paragraph 5, Absatz 2,
  3. Absatz 3Die Verpflichtung nach Absatz eins, gilt nicht für Websites und mobile Anwendungen von Schulen, Kindergärten und Tagesbetreuungseinrichtungen, mit Ausnahme der Inhalte, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Anforderungen an den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 (Paragraph 14, Ziffer 9,) erforderlich ist. Dabei ist festzulegen, dass Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, wenn sie den sie betreffenden Teilen von harmonisierten Normen, deren Referenzen nach der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen. Ist eine derartige Veröffentlichung nicht erfolgt, so sind für Inhalte von Websites die sie betreffenden Teile der europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04), einer nach Artikel 6, Absatz 4, der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten neueren Fassung dieser Norm oder einer nach dieser Bestimmung festgelegten anderen europäischen Norm für verbindlich zu erklären. Für Inhalte von mobilen Anwendungen gilt dies, wenn weder eine Veröffentlichung der Referenzen von harmonisierten Normen erfolgt ist, noch technische Spezifikationen, die nach Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorgegeben wurden, vorliegen.
  5. Absatz 5Die im Absatz eins, genannten Rechtsträger haben auf ihren Websites eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem barrierefrei zugänglichen Format zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren. Hierfür ist die nach Artikel 7, der Richtlinie (EU) 2016/2102 (Paragraph 14, Ziffer 9,) erlassene Mustererklärung zu verwenden. Die Rechtsträger haben jede Mitteilung von Nutzerinnen und Nutzern ihrer Website oder mobilen Anwendung zu Mängeln bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu prüfen, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu ergreifen und der jeweiligen Person das Ergebnis dieser Prüfung sowie die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen binnen zwei Monaten bekannt zu geben. Anfragen zu Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die nach Absatz 2, Ziffer eins bis 9 oder Absatz 3, von der Verpflichtung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen und nicht barrierefrei zugänglich sind, sind binnen zwei Monaten zu beantworten.
  6. Absatz 6Die Landesregierung hat wiederkehrend zu überwachen, inwieweit Websites und mobile Anwendungen der in Absatz eins, genannten Rechtsträger den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Absatz 4 und der hierzu erlassenen Verordnung entsprechen und hierüber jedes dritte Jahr einen Bericht zu erstellen und diesen der Europäischen Kommission vorzulegen. Die Überwachung und die Berichterstattung haben unter Einhaltung der nach Artikel 8, Absatz 2 und 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 (Paragraph 14, Ziffer 9,) festgelegten Überwachungsmethode und Modalitäten für die Berichterstattung zu erfolgen. Die Landesregierung kann eine oder mehrere geeignete Stellen mit der wiederkehrenden Überwachung von Websites und mobilen Anwendungen und der Berichterstattung beauftragen.
  7. Absatz 7Beschwerden betreffend die Verletzung der Absatz 2, Ziffer 9,, Absatz 4 und 5 sind von der NÖ Antidiskriminierungsstelle entgegenzunehmen und zu prüfen. Paragraph 6, Absatz eins bis 6 gilt sinngemäß. Die NÖ Antidiskriminierungsstelle hat der Landesregierung die für die Berichterstattung nach Absatz 6, erforderlichen Daten zu übermitteln.
  8. Absatz 8Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften zu Paragraph 12, erlassen, soweit dies zur Durchführung von zwingend umzusetzenden Vorschriften des Rechts der Europäischen Union in Angelegenheiten der Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen erforderlich oder zur Einbindung der beteiligten Rechtsträger zweckmäßig ist.

§ 13

Text

Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 13,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 14

Text

Paragraph 14,

Umgesetzte EU-Richtlinien

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des
    Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl.Nr. L 180 vom 18. Juli 2000, S. 22;
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl.Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000, S. 16;
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, ABl.Nr. L 373 vom 21. Dezember 2004, S. 37;
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung), ABl.Nr. L. 204 vom 26. Juli 2006, S.23;
  5. Ziffer 5
    Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, ABl.Nr. L 94 vom 28. März 2014, S. 375;
  6. Ziffer 6
    Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl.Nr. L 157 vom 27. Mai 2014, S. 1;
  7. Ziffer 7
    Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl.Nr. 128 vom 30. April 2014, S. 8;
  8. Ziffer 8
    Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl.Nr. L 132 vom 21. Mai 2016, S. 21;
  9. Ziffer 9
    Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, ABl. Nr. L 327 vom 2. Dezember 2016, S. 1.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Schlussbestimmungen

  1. Absatz einsMit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Antidiskriminierungsgesetz, Landesgesetzblatt 9290, außer Kraft.
  2. Absatz 2Für Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, bleiben die Bestimmungen des NÖ Antidiskriminierungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9290-3, weiterhin anwendbar.
  3. Absatz 3Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5, Absatz 2,, Abschnitt 5, die Bezeichnung des Abschnittes 6, die Bezeichnung der Paragraphen 13 bis 15 samt Überschrift sowie Paragraph 14, in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2018,, sind
    1. Ziffer eins
      auf Websites, die nicht vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2019,
    2. Ziffer 2
      auf Websites, die vor dem 23. September 2018 bereits veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2020 und
    3. Ziffer 3
      auf mobile Anwendungen ab dem 23. Juni 2021
    anzuwenden.
  4. Absatz 4Der Bericht nach Paragraph 12, Absatz 6, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl.Nr. 76/2018 ist erstmals bis zum 1. Oktober 2021 an die Europäische Kommission zu erstellen.