(2)Absatz 2Zum überregionalen Rettungsdienst gehören neben den Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 6 folgende Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse:Zum überregionalen Rettungsdienst gehören neben den Aufgaben nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, folgende Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse:
der Notarztrettungsdienst, mit Notarzteinsatzfahrzeug, Notarztwagen oder Notarzthubschrauber,
der Rettungsdienst bei Großschadensereignissen und Katastrophen im Sinne von § 2 Z 1 NÖ Katastrophenhilfegesetz 2016, LGBl. Nr. 70/2016,der Rettungsdienst bei Großschadensereignissen und Katastrophen im Sinne von Paragraph 2, Ziffer eins, NÖ Katastrophenhilfegesetz 2016, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2016,,
4. die Unterstützung von überregionalen oder gemeindeübergreifenden Strukturmaßnahmen.(3) Das Land kann den überregionalen Rettungsdienst selbst betreiben oder zu dessen Besorgung Verträge mit anerkannten Rettungsorganisationen (§ 7) abschließen. Die Verträge müssen den Umfang der übertragenen Aufgaben gemäß Abs. 2 definieren sowie Regelungen über die Verpflichtung zur Disposition (Entgegennahme, Verarbeitung und Weiterleitung sämtlicher auf den dafür vorgesehenen Notrufnummern einlangenden Anrufe), Betriebszeit, Geheimhaltungspflichten, Haftung, Laufzeit und Leistungsabgeltung enthalten.die Unterstützung von überregionalen oder gemeindeübergreifenden Strukturmaßnahmen.(3) Das Land kann den überregionalen Rettungsdienst selbst betreiben oder zu dessen Besorgung Verträge mit anerkannten Rettungsorganisationen (Paragraph 7,) abschließen. Die Verträge müssen den Umfang der übertragenen Aufgaben gemäß Absatz 2, definieren sowie Regelungen über die Verpflichtung zur Disposition (Entgegennahme, Verarbeitung und Weiterleitung sämtlicher auf den dafür vorgesehenen Notrufnummern einlangenden Anrufe), Betriebszeit, Geheimhaltungspflichten, Haftung, Laufzeit und Leistungsabgeltung enthalten.