Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Feuerwehrgesetz 2015, Fassung vom 01.01.2016

§ 0

Langtitel

NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015)
StF: LGBl. Nr. 85/2015
[CELEX-Nr. 32006L0123]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 2. Juli 2015 beschlossen:

 

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
Feuer- und Gefahrenpolizei

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 3,

Feuer- und Gefahrenpolizei

Paragraph 4,

Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei

Paragraph 5,

Besorgung der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei

2. Abschnitt
Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz

Paragraph 6,

Allgemeine Pflichten

Paragraph 7,

Brandgefährliche Tätigkeiten

Paragraph 8,

Dekorationsmittel in Räumen

Paragraph 9,

Verbrennen im Freien

Paragraph 10,

Lagerung brandgefährlicher Materialien im Freien

Paragraph 11,

Lagerung brandgefährlicher Materialien in Bauwerken

Paragraph 12,

Fluchtwege und Freiflächen

Paragraph 13,

Betriebsbrandschutz

3. Abschnitt
Feuerpolizeiliche Beschau

Paragraph 14,

Umfang der feuerpolizeilichen Beschau

Paragraph 15,

Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau

Paragraph 16,

Mitwirkungspflichten

4. Abschnitt
Überprüfung und Kehren von Feuerstätten, Abgasführungen und Luftschächten

Paragraph 17,

Überprüfungs- und Kehrverpflichtung

Paragraph 18,

Überprüfungsperioden

Paragraph 19,

Ausbrennen und Abziehen von Abgasanlagen

Paragraph 20,

Aufzeichnungen

Paragraph 21,

Mängelbehebung

5. Abschnitt
Vorkehrungen für die Brand- und Gefahrenbekämpfung

Paragraph 22,

Brandsicherheitswache

Paragraph 23,

Mittel zur Brandbekämpfung

Paragraph 24,

Verpflichtungen bei Bauwerken

Paragraph 25,

Alarmeinrichtungen

6. Abschnitt
Bekämpfung von Bränden und Gefahren

Paragraph 26,

Maßnahmen bei Bränden und Gefahren

Paragraph 27,

Pflicht zur Hilfeleistung, Duldungsverpflichtung

Paragraph 28,

Mitwirkung der Sicherheitsbehörden

Paragraph 29,

Sicherheitsvorkehrungen

Paragraph 30,

Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten

Paragraph 31,

Sofortmaßnahmen

Paragraph 32,

Erhebungen über die Brand- und Gefahrenursache

2. Hauptstück
Organisation des Feuerwehrwesens

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 33,

Einteilung und rechtliche Stellung der Feuerwehren

Paragraph 34,

Aufgaben der Feuerwehren

Paragraph 35,

Hilfeleistungspflicht

Paragraph 36,

Einsatzleitung

Paragraph 37,

Feuerwehrregister

Paragraph 38,

Korpsabzeichen der Feuerwehr und Führung des Landeswappens

2. Teil
Feuerwehren

1. Abschnitt
Freiwillige Feuerwehren

Paragraph 39,

Bildung und Auflösung der Freiwilligen Feuerwehren

Paragraph 40,

Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr

Paragraph 41,

Organe und Funktionäre der Freiwilligen Feuerwehr

Paragraph 42,

Mannschaftsstand und Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehr

Paragraph 43,

Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehr

Paragraph 44,

Verwaltungsgerichtsbarkeit

2. Abschnitt
Berufsfeuerwehren

Paragraph 45,

Begriff, Mannschaftsstand, Ausrüstung und Bezeichnung der Berufsfeuerwehr

Paragraph 46,

Bildung und Auflösung der Berufsfeuerwehr

Paragraph 47,

Organisation der Berufsfeuerwehr

3. Abschnitt
Betriebsfeuerwehren

Paragraph 48,

Bildung und Auflösung, Ausrüstung und Bezeichnung der Betriebsfeuerwehr

Paragraph 49,

Organisation der Betriebsfeuerwehr

Paragraph 49 a,

Organisation der Betriebsfeuerwehr

3. Teil
NÖ Landesfeuerwehrverband

Paragraph 50,

Begriff und Aufgabe des NÖ Landesfeuerwehrverbandes

Paragraph 51,

Geschäftsordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes

Paragraph 51 a,

Geschäftsordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes

Paragraph 52,

Organe, Funktionäre und Ausschüsse des NÖ Landesfeuerwehrverbandes

Paragraph 52 a,

Organe, Funktionäre und Ausschüsse des NÖ Landesfeuerwehrverbandes

Paragraph 53,

Landesfeuerwehrtag

Paragraph 54,

Aufgaben des Landesfeuerwehrtages

Paragraph 55,

Landesfeuerwehrrat

Paragraph 55 a,

Landesfeuerwehrrat

Paragraph 56,

Aufgaben des Landesfeuerwehrrates

Paragraph 56 a,

Aufgaben des Landesfeuerwehrrates

Paragraph 57,

Landesfeuerwehrkommandant

Paragraph 58,

Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter

Paragraph 59,

Landesfeuerwehrkommando

Paragraph 60,

Feuerwehrviertelvertreter

Paragraph 60 a,

Feuerwehrregionvertreter

Paragraph 61,

Bezirksfeuerwehrkommandant und Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter

Paragraph 62,

Abschnittsfeuerwehrkommandant, Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter und Unterabschnittsfeuerwehrkommandant

4. Teil
Wahlen

1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 63,

Wahlversammlungen

Paragraph 64,

Wahlperiode

Paragraph 64 a,

Wahlperiode

Paragraph 65,

Wahlausschreibung und Durchführung der Wahl

Paragraph 65 a,

Wahlausschreibung und Durchführung der Wahl

Paragraph 66,

Wahlanfechtung

Paragraph 66 a,

Wahlanfechtung

Paragraph 67,

Funktionsperiode

Paragraph 67 a,

Funktionsperiode

Paragraph 68,

Ende der Funktionen

Paragraph 68 a,

Ende der Funktionen

Paragraph 69,

Wahlordnung

Paragraph 69 a,

Wahlordnung

2. Abschnitt
Wahl der Kommandanten und der Kommandantstellvertreter

Paragraph 70,

Wahl des Feuerwehrkommandanten und des Feuerwehrkommandantstellvertreters bei den Freiwilligen Feuerwehren

Paragraph 70 a,

Wahl des Feuerwehrkommandanten und des Feuerwehrkommandantstellvertreters bei den Freiwilligen Feuerwehren

Paragraph 71,

Ernennung, Wahl und Enthebung des Betriebsfeuerwehrkommandanten und des Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreters

Paragraph 71 a,

Ernennung, Wahl und Enthebung des Betriebsfeuerwehrkommandanten und des Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreters

Paragraph 72,

Wahl der Bezirksfeuerwehrkommandanten, Abschnittsfeuerwehrkommandanten, deren Stellvertreter und der Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten

Paragraph 72 a,

Wahl der Bezirksfeuerwehrkommandanten, Abschnittsfeuerwehrkommandanten, deren Stellvertreter und der Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten

Paragraph 73,

Wahl der Feuerwehrviertelvertreter

Paragraph 73 a,

Wahl der Feuerwehrregionvertreter

Paragraph 74,

Wahl der Ausschussvorsitzenden

Paragraph 75,

Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters

Paragraph 75 a,

Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters

5. Teil
Disziplinarwesen und Ende der Mitgliedschaft

Paragraph 76,

Disziplinarstrafgewalt und Ausschluss

Paragraph 76 a,

Disziplinarstrafgewalt und Ausschluss

6. Teil
Ausbildung

Paragraph 77,

NÖ Landes-Feuerwehrschule

7. Teil
Kosten

Paragraph 78,

Kosten der Feuerwehren

Paragraph 79,

Kostenersatz

Paragraph 80,

Berechnung der Kosten und Tarifordnung

Paragraph 81,

Vorschreibung

Paragraph 82,

Kostentragung bei Waldbränden

8. Teil
Aufsicht

Paragraph 83,

Aufsicht

3. Hauptstück
Schlussbestimmungen

Paragraph 84,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Paragraph 85,

Strafbestimmungen

Paragraph 86,

Umgesetzte EU-Richtlinien

Paragraph 87,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 88,

Inkrafttreten

 

 

§ 1

Text

1. Hauptstück
Feuer- und Gefahrenpolizei

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt, sofern bundesgesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, die Angelegenheiten der Feuer- und Gefahrenpolizei.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Sprachliche Gleichbehandlung

  1. Absatz einsSoweit sich die in den folgenden Bestimmungen verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt folgende, jeweils zutreffende Form:
    1. Ziffer eins
      Funktionärinnen oder Funktionäre,
    2. Ziffer 2
      Landesfeuerwehrkommandantin oder Landesfeuerwehrkommandant,
    3. Ziffer 3
      Landesfeuerwehrkommandantinstellvertreter oder Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter oder Landesfeuerwehrkommandantinstellvertreterin oder Landesfeuerwehrkommandantstellvertreterin,
    4. Ziffer 4
      Feuerwehrviertelvertreterinnen oder Feuerwehrviertelvertreter,
    5. Ziffer 5
      Feuerwehrregionvertreterinnen oder Feuerwehrregionvertreter,
    6. Ziffer 6
      Abschnittsfeuerwehrkommandantin oder Abschnittsfeuerwehrkommandant,
    7. Ziffer 7
      Abschnittsfeuerwehrkommandantinstellvertreter oder Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter oder Abschnittsfeuerwehrkommandantinstellvertreterin oder Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreterin,
    8. Ziffer 8
      Bezirksfeuerwehrkommandantin oder Bezirksfeuerwehrkommandant,
    9. Ziffer 9
      Bezirksfeuerwehrkommandantinstellvertreter oder Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter oder Bezirksfeuerwehrkommandantinstellvertreterin oder Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreterin,
    10. Ziffer 10
      Unterabschnittsfeuerwehrkommandantin oder Unterabschnittsfeuerwehrkommandant,
    11. Ziffer 11
      Kommandantin oder Kommandant,
    12. Ziffer 12
      Feuerwehrkommandantin oder Feuerwehrkommandant,
    13. Ziffer 13
      Feuerwehrkommandantinstellvertreter oder Feuerwehrkommandantstellvertreter oder Feuerwehrkommandantinstellvertreterin oder Feuerwehrkommandantstellvertreterin,
    14. Ziffer 14
      Veranstalterin oder Veranstalter,
    15. Ziffer 15
      Eigentümerin oder Eigentümer,
    16. Ziffer 16
      Nutzungsberechtige oder Nutzungsberechtigter,
    17. Ziffer 17
      Brandschutzbeauftragte oder Brandschutzbeauftragter,
    18. Ziffer 18
      Rauchfangkehrerin oder Rauchfangkehrer,
    19. Ziffer 19
      Benützerin oder Benützer,
    20. Ziffer 20
      Einsatzleiterin oder Einsatzleiter,
    21. Ziffer 21
      Betriebsfeuerwehrkommandantin oder Betriebsfeuerwehrkommandant,
    22. Ziffer 22
      Betriebsfeuerwehrkommandantinstellvertreter oder Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter oder Betriebsfeuerwehrkommandantinstellvertreterin oder Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreterin,
    23. Ziffer 23
      Bürgermeisterin oder Bürgermeister,
    24. Ziffer 24
      Leiterin oder Leiter,
    25. Ziffer 25
      Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter,
    26. Ziffer 26
      Rechnungsprüferin oder Rechnungsprüfer,
    27. Ziffer 27
      Laienrichterin oder Laienrichter,
    28. Ziffer 28
      Berichterstatterin oder Berichterstatter,
    29. Ziffer 29
      Vertragspartnerin oder Vertragspartner,
    30. Ziffer 30
      Schulleiterin oder Schulleiter,
    31. Ziffer 31
      Vorgesetzte oder Vorgesetzter,
    32. Ziffer 32
      Gehilfin oder Gehilfe,
    33. Ziffer 33
      Lehrgangsleiterin oder Lehrgangsleiter,
    34. Ziffer 34
      Bezirksfeuerwehrärztin oder Bezirksfeuerwehrarzt,
    35. Ziffer 35
      Bezirksfeuerwehrjuristin oder Bezirksfeuerwehrjurist,
    36. Ziffer 36
      Kandidatin oder Kandidat,
    37. Ziffer 37
      Wahlwerberin oder Wahlwerber,
    38. Ziffer 38
      Gewählte oder Gewählter,
    39. Ziffer 39
      zu Wählende oder zu Wählender,
    40. Ziffer 40
      Geschäftsführerin oder Geschäftsführer,
    41. Ziffer 41
      Mieterin oder Mieter,
    42. Ziffer 42
      Sachverständige oder Sachverständiger,
    43. Ziffer 43
      Stellvertreterin oder Stellvertreter,
    44. Ziffer 44
      Beauftragte oder Beauftragter.
  2. Absatz 2Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form gemäß Absatz eins, zu verwenden.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Feuer- und Gefahrenpolizei

  1. Absatz einsDie Feuerpolizei umfasst:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen, die der Brandverhütung, dem vorbeugenden Brandschutz und der Brandbekämpfung dienen, sowie
    2. Ziffer 2
      Sicherungsmaßnahmen nach dem Brand und
    3. Ziffer 3
      die Mitwirkung bei Erhebungen über die Brandursache.
  2. Absatz 2Die Gefahrenpolizei umfasst Maßnahmen, die
    1. Ziffer eins
      der Rettung von Menschen und Tieren sowie der Bergung lebensnotwendiger Güter,
    2. Ziffer 2
      der Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere, lebensnotwendige Güter sowie von solchen Gefahren, die einen beträchtlichen Sachschaden bewirken können, und
    3. Ziffer 3
      der Notversorgung der Bevölkerung und öffentlicher Einrichtungen mit lebensnotwendigen Gütern
    dienen.
  3. Absatz 3Die örtliche Feuer- und Gefahrenpolizei umfasst Maßnahmen, die sich auf das Gebiet einer Gemeinde erstrecken und die von der Gemeinde mit ihren eigenen, den ihr zur Verfügung stehenden und den gemäß Paragraph 35, Absatz 2, angeforderten Kräften besorgt werden können. Darüber hinausgehende Maßnahmen sind solche der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei.
  4. Absatz 4Maßnahmen der Katastrophenhilfe nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften gehören nicht zur Feuer- und Gefahrenpolizei.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei

  1. Absatz einsDie Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei obliegt der Gemeinde; sie hat sich hiezu - ausgenommen die Erlassung von Bescheiden - der Feuerwehr als Hilfsorgan zu bedienen. Bestehen in der Gemeinde eine oder mehrere Freiwillige Feuerwehren, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen, hat sich die Gemeinde zunächst dieser zu bedienen.
  2. Absatz 2Die Gemeinde kann einer Betriebsfeuerwehr, mit Zustimmung der Geschäftsführung des Betriebes, die Besorgung von Aufgaben gemäß Absatz eins, außerhalb des Betriebes übertragen.
  3. Absatz 3Besteht in einer Gemeinde keine Feuerwehr, so kann sie mit einer Nachbargemeinde vereinbaren, dass deren Feuerwehr die Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei übernimmt.
    Eine solche Vereinbarung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Feuerwehr(en) sowie übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse. Dies gilt sinngemäß, wenn aus einsatztaktischen Gründen eine Übertragung der Aufgaben auf eine Nachbargemeinde geboten ist. Dazu ist der NÖ Landesfeuerwehrverband zu hören. Die Vereinbarung ist an der Amtstafel der Gemeinden kundzumachen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
  4. Absatz 4Der Gemeinderat hat die Feuerwehren zu bezeichnen und ihren örtlichen und sachlichen Einsatzbereich innerhalb des Gemeindegebietes festzusetzen.
  5. Absatz 5Der Feuerwehrkommandant und andere geeignete Feuerwehrmitglieder können vom Bürgermeister mit ihrer Zustimmung zur Erlassung von Bescheiden gemäß den Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 22 und Paragraph 81, Absatz eins, ermächtigt werden. Die Feuerwehrmitglieder unterliegen dabei den Weisungen des Bürgermeisters. Hinsichtlich der Eignung anderer Feuerwehrmitglieder ist der Feuerwehrkommandant zu hören. Die Ermächtigung der Gemeinde und die Zustimmung der Feuerwehrmitglieder haben schriftlich zu erfolgen. Über Berufungen entscheidet der Gemeindevorstand (Stadtrat).

§ 5

Text

Paragraph 5,

Besorgung der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei

  1. Absatz einsDie Besorgung der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei obliegt dem Land, das sich hiezu des NÖ Landesfeuerwehrverbandes bedient. Diese Aufgaben sind im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen; der Landesfeuerwehrverband unterliegt dabei den Weisungen der Landesregierung. Erforderlichenfalls sind besondere Einheiten zu bilden. Das notwendige Personal ist auszubilden.
  2. Absatz 2Der NÖ Landesfeuerwehrverband ist verpflichtet, unter Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehenden Einrichtungen und ihm angehörigen Feuerwehren, für den Einzelfall überörtliche Einsatzpläne aufzustellen und der Landesregierung zur Kenntnisnahme vorzulegen. Darin sind insbesondere die für den überörtlichen Einsatz vorgesehenen Feuerwehren, deren Einsatzbereiche, Aufgaben sowie die Einsatzleitung festzulegen.
  3. Absatz 3Die Feuerwehren sind verpflichtet, Mannschaft und Ausrüstung für Einheiten gemäß Absatz eins, zur Verfügung zu stellen, soweit diese über die entsprechende Ausbildung und Ausrüstung verfügen und die Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei nicht beeinträchtigt ist.

§ 6

Text

2. Abschnitt
Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz

Paragraph 6,

Allgemeine Pflichten

Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit alles zu tun, was das Entstehen eines Brandes oder einer Gefahr verhindert, und alles zu unterlassen, was deren Bekämpfung erschwert.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Brandgefährliche Tätigkeiten

Jeder, der brandgefährliche Tätigkeiten verrichtet, hat geeignete Löschmittel bereitzustellen sowie darauf zu achten, dass keine weitere Brandgefahr entsteht. Erforderlichenfalls sind diese Tätigkeiten durch geeignete Personen überwachen zu lassen.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Dekorationsmittel in Räumen

  1. Absatz einsAls Dekorationsmittel in Räumen für Veranstaltungen gemäß Paragraph eins, NÖ Veranstaltungsgesetz, Landesgesetzblatt 7070, dürfen, mit Ausnahme von Fahnen, nur Materialien verwendet werden, die nicht oder nur schwer brennbar, schwach qualmend und nicht tropfend sind. Materialien, welche diese Kriterien nicht erfüllen, dürfen jedoch in einer Menge und einem Brandverhalten verwendet oder angebracht werden, welche eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Personen im Brandfall ausschließen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, welche Materialien gemäß Absatz eins, als nicht brennbar, schwer brennbar, schwach qualmend oder nicht tropfend anzusehen sind.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Verbrennen im Freien

  1. Absatz einsDas punktuelle und flächenhafte Verbrennen im Freien ist verboten.
  2. Absatz 2Es gelten folgende Ausnahmen:
    1. Ziffer eins
      das Verbrennen zur Bekämpfung, Verhinderung bzw. Minderung der Auswirkungen von Katastrophen,
    2. Ziffer 2
      das Verbrennen für Ausbildungs- und Übungszwecke in der Brand- und Katastrophenbekämpfung,
    3. Ziffer 3
      das Verbrennen von biogenen Materialien, soweit dies gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 bis 6 Bundesluftreinhaltegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013,, zulässig ist.
  3. Absatz 3Ein Verbrennen im Freien gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ist nur bei entsprechender Überwachung des Vorganges und der Durchführung von Nachkontrollen nach dem Abbrand oder dem Ablöschen zulässig. Es muss sichergestellt sein, dass das Feuer nicht auf andere Grundstücke, Lagerungen oder Bauwerke übergreifen kann. Der Verbrennungsvorgang darf – mit Ausnahme der Brauchtums-, Grill- oder Lagerfeuer – nur bei Tageslicht erfolgen.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien zu treffen.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Lagerung brandgefährlicher Materialien im Freien

  1. Absatz einsIm Freien dürfen leicht entzündliche oder schwer löschbare Materialien außerhalb von Behältnissen nur dann gelagert werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Lagerfläche 10 m² nicht übersteigt,
    2. Ziffer 2
      bei einer Lagerfläche über 10 m2 folgende Voraussetzungen eingehalten werden:
      1. Litera a
        die Lagerfläche 1000 m2 nicht übersteigt,
      2. Litera b
        das gelagerte Material von anderen Lagerungen mindestens 10 m entfernt ist,
      3. Litera c
        die Lagerung von Betriebsstätten, in denen Explosivstoffe oder brennbare Flüssigkeiten hergestellt, verarbeitet oder im Freien gelagert werden, mindestens 100 m entfernt ist,
      4. Litera d
        die Lagerung von Waldgrundstücken, Gebäuden, Hochspannungsfreileitungen und von öffentlichen Verkehrsflächen mindestens 30 m entfernt ist,
      5. Litera e
        die Lagerfläche gegen öffentliche Verkehrsflächen abgezäunt ist,
      6. Litera f
        die Lagerung von Bahnkörpern mindestens 50 m entfernt ist und
      7. Litera g
        Materialien, die durch Funkenflug oder anhaltende Wärmestrahlung in Brand geraten können, unter Flugdächern gelagert werden.
  2. Absatz 2Auf Holzlagerplätzen sind Freistreifen, bei größeren Holzlagerplätzen Lagergruppen mit befahrbaren Freistreifen und Schutzzonen innerhalb und am Rande des Lagerplatzes anzulegen.
    Die Lagerung von Erntegütern hat so zu erfolgen, dass eine Selbstentzündung vermieden wird. Leicht entzündliche Erntegüter wie Getreide, Heu, Stroh und Flachs dürfen nur dann im Freien gelagert werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      von Betriebsstätten, in denen Explosivstoffe oder brennbare Flüssigkeiten hergestellt, verarbeitet oder im Freien gelagert werden, mindestens 300 m,
    2. Ziffer 2
      von Bauwerken mindestens 100 m,
    3. Ziffer 3
      von Bahnkörpern mindestens 50 m und
    4. Ziffer 4
      von Waldgrundstücken, Moor- und Heideflächen, öffentlichen Verkehrsflächen und von Hochspannungsfreileitungen mindestens 30 m
      entfernt sind.
  3. Absatz 3Die Behebung eines Mangels oder Missstandes ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Materialien als leicht entzündlich oder schwer löschbar anzusehen sind.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Lagerung brandgefährlicher Materialien in Bauwerken

  1. Absatz einsIn Bauwerken dürfen Materialien, die geeignet sind, die Brandgefahr in einem hinsichtlich ihres Verwendungszweckes unüblichen Ausmaß zu erhöhen oder im Falle eines Brandes die Brandbekämpfung wesentlich zu erschweren, nicht gelagert werden.
  2. Absatz 2Die Lagerung von Erntegütern in Bauwerken hat stets so zu erfolgen, dass eine Selbstentzündung vermieden wird.
  3. Absatz 3Auf Dachböden dürfen leicht entzündliche, zündschlagfähige oder schwer löschbare Materialien, insbesondere brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Abfälle, nicht gelagert werden.
    Ausgenommen davon sind
    1. Ziffer eins
      die Lagerung von Erntegütern,
    2. Ziffer 2
      die Lagerung in einem Umfang, der keine hohe Brandbelastung darstellt und die Brandbekämpfung nicht wesentlich erschwert.
    Alle Teile des Dachbodens, insbesondere die Abgasleitungen und Dachbodenfenster, müssen leicht zugänglich sein.
  4. Absatz 4Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte einer Liegenschaft ist verpflichtet, auf seine Kosten ein Hinweisschild anzubringen, wenn in dem Bauwerk Flüssiggas in einem oder mehreren Behältern mit insgesamt mehr als 3 kg Gesamtfüllgewicht gelagert sind. Das Hinweisschild hat auf die Lagerung von Flüssiggas deutlich hinzuweisen und ist beim Hauseingang sichtbar anzubringen; in mehrgeschossigen Bauwerken darüber hinaus auch in jedem Geschoß, in dem Flüssiggas gelagert wird. Die näheren Bestimmungen über Größe, Farbe, Zeichen und Anbringungsort des Hinweisschildes hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
  5. Absatz 5In Garagen bis 50 m² Nutzfläche dürfen Lagerungen in einem Umfang erfolgen, der keine wesentliche Erhöhung der Brandlast darstellt. In Garagen über 50 m² Nutzfläche dürfen nur Lagerungen erfolgen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der darin abgestellten Fahrzeuge stehen und die Brandbekämpfung nicht wesentlich erschweren.
  6. Absatz 6Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Materialien als leicht entzündlich, zündschlagfähig oder schwer löschbar anzusehen sind.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Fluchtwege und Freiflächen

Flucht- sowie Rettungswege innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäuser, Zugänge, Zufahrten und Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Aufstellen von Einsatzfahrzeugen und die Durchführung eines Feuerwehreinsatzes dienen oder bestimmt sind, sind ständig freizuhalten und erforderlichenfalls ordnungsgemäß zu kennzeichnen.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Betriebsbrandschutz

  1. Absatz einsIn Betrieben, in welchen eine rasche und zweckentsprechende Brandbekämpfung wegen
    1. Litera a
      der Gefährdung von Personen oder Sachen,
    2. Litera b
      ihrer Höhe, Ausdehnung oder Lage,
    3. Litera c
      der in diesen erzeugten oder gelagerten Sachen, oder
    4. Litera d
      der Produktionsabläufe
    erschwert ist und die deswegen einen erhöhten Brandschutz erfordern, hat die Geschäftsführung des Betriebes
    1. Ziffer eins
      einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen,
    2. Ziffer 2
      einen Brandschutzplan im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Feuerwehr zu erstellen,
    3. Ziffer 3
      eine Brandschutzordnung zu erstellen,
    4. Ziffer 4
      die Betriebsangehörigen in der ersten Löschhilfe auszubilden und sie über das Verhalten bei Bränden zu belehren und
    5. Ziffer 5
      Eigenkontrollen durchzuführen.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht, sofern Maßnahmen bereits nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffen wurden.
  3. Absatz 3Als Brandschutzbeauftragte nach Absatz eins, dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können.
  4. Absatz 4Besteht eine Betriebsfeuerwehr gemäß Paragraph 48,, kommt die Funktion des Brandschutzbeauftragten dem Betriebsfeuerwehrkommandanten zu.
  5. Absatz 5Über die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten sowie die Erstellung von Brandschutzplänen und Brandschutzordnungen sind die Gemeinde, die örtlich zuständige Feuerwehr, die Bezirksverwaltungsbehörde sowie alle Betriebsangehörigen nachweislich in Kenntnis zu setzen.

§ 14

Text

3. Abschnitt
Feuerpolizeiliche Beschau

Paragraph 14,

Umfang der feuerpolizeilichen Beschau

  1. Absatz einsDie Brandsicherheit von Bauwerken ist mindestens einmal innerhalb von 10 Jahren zu überprüfen. Die feuerpolizeiliche Beschau dient der Feststellung von Zuständen, die
    1. Ziffer eins
      eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern, oder
    2. Ziffer 2
      die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern
    können.
  2. Absatz 2Ungeachtet der Frist gemäß Absatz eins, kann bei begründetem Verdacht auf Mängel oder Missstände gemäß Absatz 3, eine feuerpolizeiliche Beschau von der Gemeinde veranlasst werden. Sie hat mit der Durchführung den zuständigen Rauchfangkehrer zu beauftragen. Paragraph 15, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Aus Anlass der feuerpolizeilichen Beschau ist zu prüfen, ob die feuerpolizeilichen Vorschriften dieses Landesgesetzes und die aufgrund dieses Landesgesetzes dazu erlassenen Verordnungen und Bescheide durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Bauwerks eingehalten werden oder sonstige Mängel oder Missstände, die die Brandsicherheit gefährden können, vorliegen.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau

  1. Absatz einsDie Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau hat durch einen Rauchfangkehrer zu erfolgen, der berechtigt ist, sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins, 2. Satz Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, im betroffenen Kehrgebiet durchzuführen. Zuständig ist jener Rauchfangkehrer, der mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 17, beauftragt wurde. Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte keinen Rauchfangkehrer beauftragt, hat die Gemeinde einen Rauchfangkehrer zu beauftragen. Der Rauchfangkehrer hat für den Überprüfungszeitraum, unter Beiziehung des örtlich zuständigen Kommandanten der Feuerwehr bzw. eines von diesem namhaft gemachten geeigneten Feuerwehrmitglieds der Gemeinde, einen Durchführungsplan zu erstellen und diesen der Gemeinde vor Durchführung zur Kenntnis zu bringen. Der zuständige Rauchfangkehrer hat den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks spätestens zwei Monate vor Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau zu verständigen. Vier Wochen vor dem Termin der Durchführung bis zum ordnungsgemäßen Abschluss ist ein Wechsel des Rauchfangkehrers nicht zulässig.
  2. Absatz 2Der Rauchfangkehrer hat festgestellte Mängel, die nicht innerhalb einer von ihm festgesetzten angemessenen Frist behoben wurden oder die wegen einer unmittelbaren Gefahr eine sofortige behördliche Maßnahme erfordern, der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Sinngemäßes gilt, wenn die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau verweigert wird. Ansonsten ist das Ergebnis der Überprüfung in einer Niederschrift festzuhalten und auf Verlangen vom Rauchfangkehrer an die Gemeinde zu übermitteln. Ist für die Behebung eines Mangels oder Missstandes eine andere Behörde zuständig, hat der Rauchfangkehrer dieser das Ergebnis der Überprüfung bekannt zu geben. Die Gemeinde hat dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die Behebung festgestellter feuerpolizeilicher Mängel durch Bescheid unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, wenn diese nicht innerhalb der vom Rauchfangkehrer festgesetzten Frist behoben wurden.
  3. Absatz 3Bei Gefahr im Verzug hat die Gemeinde die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten eines Bauwerks zu verfügen und sofort durchführen zu lassen, wenn die sofortige Mängelbehebung nicht sichergestellt ist.
  4. Absatz 4Nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 2, letzter Satz ist zu überprüfen, ob die Mängel behoben wurden.
    Zu diesem Zweck hat die Gemeinde eine Nachbeschau anzuordnen. Sie hat mit der Durchführung den Rauchfangkehrer zu beauftragen. Diese kann entfallen, wenn der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Beseitigung festgestellter Mängel auf andere geeignete Weise nachweist.
  5. Absatz 5Bei Bauwerken
    1. Ziffer eins
      mit erhöhter Brandgefahr oder Erschwernissen bei der Brandbekämpfung,
    2. Ziffer 2
      mit einem erhöhten Personenrisiko,
    3. Ziffer 3
      mit zusätzlichen brandschutztechnischen Einrichtungen (z. B. selbsttätige Löschanlagen, Brandrauchentlüftungen, Brandmeldeanlagen)
    ist jedenfalls der örtlich zuständige Kommandant der Feuerwehr bzw. ein von ihm namhaft gemachtes geeignetes Feuerwehrmitglied der Gemeinde als Sachverständiger beizuziehen. Soweit erforderlich, können weitere Sachverständige vom Rauchfangkehrer beigezogen werden.
  6. Absatz 6Der feuerpolizeilichen Beschau eines Betriebes sind zusätzlich der Feuerwehrkommandant der Betriebsfeuerwehr oder der Brandschutzbeauftragte als Auskunftsperson vom Rauchfangkehrer beizuziehen.
  7. Absatz 7Für jede durchgeführte feuerpolizeiliche Beschau gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 sowie für jede Nachbeschau gemäß Absatz 4, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. Gleiches gilt für Kosten, die dadurch entstehen, dass eine feuerpolizeiliche Beschau nicht durchgeführt werden konnte, obwohl eine nachweisliche Verständigung erfolgte und keine schriftliche Mitteilung der Verhinderung 48 Stunden vor dem Beschautermin beim Rauchfangkehrer einlangte. Die Einhebung der Kosten für eine Beschau erfolgt direkt durch den Rauchfangkehrer. Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die Kosten an den Rauchfangkehrer nicht entrichtet, so hat die Gemeinde die Kosten mit Bescheid festzusetzen.
  8. Absatz 8Die Höhe der Kosten gemäß Absatz 7, hat die Landesregierung in unterschiedlicher Höhe für Bauwerke mit Wohnnutzung und anderer Nutzung sowie den dazugehörigen Nebengebäuden festzulegen.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Mitwirkungspflichten

  1. Absatz einsEigentümer oder Nutzungsberechtigte haben zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau den Zutritt zu gestatten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. Soweit dies für die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau erforderlich ist, sind vorhandene Entscheidungen, Prüfungsbefunde, usw. sowie Betriebs- und Brandschutzordnungen, Brandschutzbücher und Brandschutzpläne über Verlangen vorzulegen.
  2. Absatz 2Im Fall des Paragraph 14, Absatz 2, ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Bauwerken die Verpflichtung zum Zutritt erforderlichenfalls mit Bescheid der Gemeinde vorzuschreiben.

§ 17

Text

4. Abschnitt
Überprüfung und Kehre von Feuerstätten, Abgasführungen und Luftschächten

Paragraph 17,

Überprüfungs- und Kehrverpflichtung

  1. Absatz einsFeuerstätten und Abgasführungen (Abgasanlage einschließlich erforderlicher Verbindungsstücke und deren Anschlüsse) sind so zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden und die wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird. Luftschächte sind im Hinblick auf sich darin sammelnde brennbare Rückstände zu überprüfen und bei Gefahr gegebenenfalls zu kehren, wenn sie sich in Gebäuden befinden, die mehr als zwei oberirdische Geschoße oder mehr als zwei Wohnungen aufweisen.
  2. Absatz 2Die Überprüfung und Kehrung der Feuerstätten, Abgasführungen und Luftschächte hat durch einen Rauchfangkehrer zu erfolgen, der berechtigt ist, sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins, 2. Satz Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, im betroffenen Kehrgebiet durchzuführen.
    Das Kehren von raumluftabhängigen Öfen und lösbaren Verbindungsstücken, kann auch ohne Beiziehung eines Rauchfangkehrers vorgenommen werden.
  3. Absatz 3Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Bauwerks, in dem Überprüfungsgegenstände gelegen sind, hat einen Rauchfangkehrer zu beauftragen. Die Erteilung eines Auftrags sowie ein Wechsel des Rauchfangkehrers sind der Gemeinde unverzüglich bekannt zu geben. Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten haben die vorgeschriebenen Überprüfungen und Kehrungen zu den Überprüfungsterminen (Paragraph 18,) zu veranlassen und durch den Rauchfangkehrer ungehindert vornehmen zu lassen.
  4. Absatz 4Bei jeder Überprüfung hat der Rauchfangkehrer die Überprüfungsgegenstände zur Gänze zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren, er hat die vorhandenen Ablagerungen nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich auszuräumen oder, falls die Ausräumung vom Benützer des Überprüfungsgegenstände vorgenommen wird, sich von der ordnungsgemäßen Vornahme zu überzeugen.
  5. Absatz 5Durch die Überprüfung und Kehrung darf die gewöhnliche Benützung der Feuerstätten über das unvermeidliche Ausmaß hinaus nicht behindert und eine vermeidbare Belästigung der Benützer des Bauwerks nicht verursacht werden.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Überprüfungsperioden

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat zum Zwecke der Gefahrenabwehr durch Verordnung die Zeiträume (Überprüfungsperioden) zu bestimmen, innerhalb welcher benützte Feuerstätten, Abgasführungen unter Berücksichtigung der Art des Brennstoffes und Luftschächte gemäß Paragraph 17, Absatz eins, zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren sind.
  2. Absatz 2Überprüfungsgegenstände, die länger als ein Jahr unbenützt sind, unterliegen nicht der Überprüfungspflicht. Die Nichtbenützung ist dem Rauchfangkehrer schriftlich anzuzeigen. Diese Überprüfungsgegenstände sind vor der Wiederbenützung von diesem auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen.
  3. Absatz 3Der Rauchfangkehrer hat dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks die Überprüfungstermine spätestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben.
  4. Absatz 4Kann die Überprüfung zum Überprüfungstermin nicht vorgenommen werden, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte unverzüglich einen neuen Termin mit dem Rauchfangkehrer zu vereinbaren, zu dem die Überprüfung und gegebenenfalls eine Kehrung nachholen zu lassen ist.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Ausbrennen und Abziehen von Abgasanlagen

  1. Absatz einsVom Rauchfangkehrer sind Abgasanlagen auszubrennen, wenn
    1. Ziffer eins
      Ansätze von Hart-, Glanz- und Schmierruß oder von Pech erkennbar sind, die mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht mehr entfernt werden können und die Gefahr der Selbstentzündung der Ablagerungen besteht;
    2. Ziffer 2
      sie auf Grund ihrer Enge nicht mehr ordnungsgemäß überprüft und gekehrt werden können.
  2. Absatz 2Das Ausbrennen ist verboten, wenn damit eine erhöhte Brandgefahr verbunden ist, so insbesondere bei Dunkelheit, starkem Wind oder anhaltend trockener Witterung.
  3. Absatz 3Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, vor dem Ausbrennen den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten und den Feuerwehrkommandanten rechtzeitig zu verständigen.
  4. Absatz 4Abgasanlagen sind während ihrer Errichtung vom Rauchfangkehrer geschoßweise zu untersuchen, abzuziehen und zu bezeichnen. Über das Ergebnis ist ein schriftlicher Befund auszustellen, der der Baubehörde unverzüglich vorzulegen ist.

§ 20

Text

Paragraph 20,

Aufzeichnungen

  1. Absatz einsFür jedes Bauwerk hat der Rauchfangkehrer Aufzeichnungen (Hausakte, Überprüfungsbücher oder Hauslisten) zu führen, die Überprüfungen und Kehrungen sowie Anzeigen über Benützung, Nicht- und Wiederbenützung von Abgasanlagen zu beinhalten haben.
  2. Absatz 2Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Bauwerks oder ein von diesem Beauftragter hat die erfolgte Überprüfung und Kehrung mit Datum und Uhrzeit durch seine Unterschrift zu bestätigen. Die Überprüfungsergebnisse sind dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auszuhändigen.

§ 21

Text

Paragraph 21,

Mängelbehebung

  1. Absatz einsDer Rauchfangkehrer hat bei der Überprüfung und Kehrung wahrgenommene Mängel an Überprüfungsgegenständen sowie Mängel im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, sofort dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks zur Behebung bekannt zu geben.
  2. Absatz 2Paragraph 15, Absatz 2 bis 4 gelten sinngemäß.

§ 22

Text

5. Abschnitt
Vorkehrungen für die Brand- und Gefahrenbekämpfung

Paragraph 22,

Brandsicherheitswache

Die Gemeinde hat für Veranstaltungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, NÖ Veranstaltungsgesetz, Landesgesetzblatt 7070, die mit erhöhter Brandgefahr, insbesondere wegen brandgefährlicher Tätigkeiten, verbunden sind, dem Veranstalter die Beistellung einer Brandsicherheitswache durch die örtlich zuständige Feuerwehr mit Bescheid vorzuschreiben. Insbesondere sind die Aufgaben, die Stärke und die Ausrüstung der Brandsicherheitswache festzulegen.

§ 23

Text

Paragraph 23,

Mittel zur Brandbekämpfung

  1. Absatz einsDie Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass zur Brandbekämpfung im bebauten Gebiet Löschwasser in genügender Menge jederzeit zur Verfügung steht. Sie hat Wasserentnahmestellen anzulegen und diese in betriebsfähigem Zustand zu erhalten. Als Wasserentnahmestellen kommen insbesondere Löschteiche, Brunnen, Behälter, Entnahmestellen aus öffentlichen Gewässern und, wenn eine öffentliche Wasserversorgungsanlage besteht, genormte Hydranten in Betracht. Der Feuerwehrkommandant ist dazu zu hören.
  2. Absatz 2Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass die Wasserentnahmestellen jederzeit ungehindert erreichbar und ausreichende Aufstellplätze für Fahrzeuge und Feuerlöschgeräte vorhanden sind. Sie sind durch ein Hinweisschild zu kennzeichnen.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat mit Verordnung die Form und die Aufschrift des in Absatz 2, genannten Hinweisschildes festzulegen.

§ 24

Text

Paragraph 24,

Verpflichtungen bei Bauwerken

  1. Absatz einsIst
    1. Ziffer eins
      eine rasche und zweckentsprechende Brandbekämpfung in Bauwerken trotz Vorkehrungen gemäß Paragraph 23, wegen
      1. Litera a
        der Gefährdung von Personen oder
      2. Litera b
        ihrer Höhe, Ausdehnung oder Lage oder
      3. Litera c
        der in diesen erzeugten oder gelagerten Sachen, oder
      4. Litera d
        der Produktionsabläufe
    erschwert, oder
    1. Ziffer 2
      eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für das Entstehen einer örtlichen Gefahr gegeben,
    ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte mit Bescheid der Gemeinde nach Anhörung des Feuerwehrkommandanten zur Bereithaltung der erforderlichen Hilfeeinrichtungen, Geräte und Betriebsmittel (z. B. Löschmittel) in gebrauchsfähigem und gebrauchsbereitem Zustand zu verpflichten, sofern nicht gleichwertige Verpflichtungen nach der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung, bestehen. Ausgenommen davon sind Gebäude für Wohnzwecke oder Gebäude mit Büronutzung bzw. büroähnlicher Nutzung bis zu vier oberirdischen Geschoßen.
  2. Absatz 2Die Bereithaltung und der Ort, an dem die Geräte und Mittel gelagert sind, sind durch ein Hinweisschild deutlich zu kennzeichnen, das sichtbar anzubringen ist.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat mit Verordnung die Form und die Aufschrift des in Absatz 2, genannten Hinweisschildes festzulegen.

§ 25

Text

Paragraph 25,

Alarmeinrichtungen

  1. Absatz einsDie Gemeinde hat die nötigen Einrichtungen für eine möglichst rasche Alarmierung der Feuerwehr zu schaffen und zu erhalten. Bei Bedarf hat die Gemeinde dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Bauwerken die Errichtung besonderer Alarm- und Meldeanlagen mit Bescheid aufzutragen. Die Einrichtungen sind auch für das überörtliche Warn- und Alarmsystem zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat nach Anhörung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes mit Verordnung
    1. Ziffer eins
      die Standorte, Aufgaben und Bereiche der Zentralen des überörtlichen Warn- und Alarmsystems,
    2. Ziffer 2
      die zur Alarmierung der Feuerwehren dienenden Zeichen und
    3. Ziffer 3
      einen bestimmten Wochentag und eine Uhrzeit zur Erprobung der Alarmeinrichtung
    festzulegen.
  3. Absatz 3In Angelegenheiten der Ausbildung zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 2, bedient sich die Landesregierung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes.

§ 26

Text

6. Abschnitt
Bekämpfung von Bränden und Gefahren

Paragraph 26,

Maßnahmen bei Bränden und Gefahren

Jedermann ist verpflichtet,

  1. Ziffer eins
    bei Bränden und Gefahren nach Möglichkeit und Zumutbarkeit die erforderlichen Sofortmaßnahmen zur Bekämpfung des Brandes bzw. der Gefahr und zur Begrenzung von Schäden zu treffen, insbesondere
    1. Litera a
      bei Wahrnehmung eines Brandes bzw. einer Gefahr unverzüglich die nächste Feuerwehr oder die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen,
    2. Litera b
      gefährdete Personen, soweit zumutbar, zu warnen und zu retten,
    3. Litera c
      diejenigen Löschmaßnahmen zu ergreifen, die vor Eintreffen der Feuerwehr mit unmittelbar am Einsatzort vorhandenen Löschmitteln durchgeführt werden können (Maßnahmen der ersten Löschhilfe), und
    4. Litera d
      organisierte Löschmaßnahmen (Maßnahmen der erweiterten Löschhilfe) zu unterstützen,
  2. Ziffer 2
    alles zu unterlassen, was die Bekämpfung des Brandes bzw. der Gefahr hindern kann, insbesondere die Brandbekämpfung nicht durch die eigene Person oder durch Gegenstände (Kraftfahrzeuge und dgl.) zu behindern, und
  3. Ziffer 3
    im Brand- und Gefahrenfall den Anordnungen der Einsatzkräfte der Feuerwehr Folge zu leisten.

§ 27

Text

Paragraph 27,

Pflicht zur Hilfeleistung, Duldungsverpflichtung

  1. Absatz einsBei Bränden oder Gefahren hat jedermann gegen angemessene Entschädigung
    1. Ziffer eins
      seine Arbeitskraft für die erforderlichen Hilfsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen,
    2. Ziffer 2
      die Entnahme von Löschwasser zu gestatten sowie Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung, zur Beförderung von Personen und Löschwasser, Hilfeeinrichtungen und Geräten sowie für andere Hilfsmaßnahmen benötigt werden, beizustellen,
    3. Ziffer 3
      das Betreten und die sonstige Benützung seiner Grundstücke und Bauwerke, die Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen, Bauwerken und Teilen hievon, die Entfernung von Fahrzeugen und anderen hinderlichen Gegenständen sowie ähnliche Maßnahmen zu dulden.
  2. Absatz 2Bei der Brand- bzw. Gefahrenbekämpfung ist unter möglichster Schonung von Sachwerten aller Art vorzugehen.
  3. Absatz 3Der Anspruch auf Entschädigung ist bei der Gemeinde geltend zu machen. Darüber ist innerhalb eines Jahres eine gütliche Einigung anzustreben. Wird keine Einigung erzielt, kann die Person, die den vermögensrechtlichen Nachteil erlitten hat, die Festsetzung der Entschädigung durch das Landesgericht, in dessen Sprengel die die Forderung begründende Handlung gesetzt wurde, begehren. Für das gerichtliche Verfahren sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sinngemäß anzuwenden.

§ 28

Text

Paragraph 28,

Mitwirkung der Sicherheitsbehörden

  1. Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit am Einsatzort oder in dessen unmittelbarer Umgebung die Bekämpfung von Bränden und Gefahren behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem für das Einschreiten maßgeblichen Ereignis betroffen sind.
  2. Absatz 2Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen bei der Durchsetzung von Maßnahmen gemäß Paragraph 27, Absatz eins und Paragraph 29, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
  3. Absatz 3Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die zur Erfüllung der ersten Hilfeleistungspflicht (Paragraph 19, des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2014,), eingeschritten sind, sind ermächtigt, die Identitätsdaten der Betroffenen zu ermitteln und, soweit diese nicht in der Lage sind, die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Fahrzeuge und Behältnisse, die sie benützt haben, sowie ihre Kleidung zu durchsuchen.
  4. Absatz 4Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die ermittelten Daten den zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu übermitteln.
  5. Absatz 5Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.

§ 29

Text

Paragraph 29,

Sicherheitsvorkehrungen

Die Gemeinde hat das Recht, im Brand- oder Gefahrenfall bei Gefahr im Verzug:

  1. Ziffer eins
    den Zutritt zu gefährdeten Gebieten sowie zum Einsatzbereich, einschließlich der Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten, zu verbieten,
  2. Ziffer 2
    die sofortige Räumung von Grundstücken und Gebäuden zu verfügen, sofern diese auf Grund ihrer örtlichen Lage oder ihres baulichen Zustandes zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder Tieren erforderlich ist.

§ 30

Text

Paragraph 30,

Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten

  1. Absatz einsNach einem Brand hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Gebäudes unverzüglich, jedoch ohne die Brandursachenermittlung zu beeinträchtigen, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und nach Beendigung der Brandursachenermittlung die Aufräumungsarbeiten durchzuführen bzw. zu veranlassen.
  2. Absatz 2Werden die Maßnahmen nach Absatz eins, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Gemeinde die entsprechenden Maßnahmen dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Gebäudes mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat die Gemeinde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten zu verfügen und sofort durchführen zu lassen.
  3. Absatz 3Die Gemeinde hat in begründeten Fällen eine Brandwache oder sonstige Sicherungsmaßnahmen anzuordnen. Die Kosten für diese Brandwache sind von demjenigen zu tragen, in dessen Interesse diese Maßnahmen angeordnet wurden.
  4. Absatz 4Nach Beendigung der Bekämpfung einer örtlichen Gefahr sind erforderlichenfalls Maßnahmen zur Verhütung weiterer Schäden zu treffen. Absatz eins und 2 gelten sinngemäß.

§ 31

Text

Paragraph 31,

Sofortmaßnahmen

Im Falle der Unaufschiebbarkeit sind Maßnahmen gemäß Paragraphen 29,, 30 vom Einsatzleiter der Feuerwehr mit der Wirkung zu treffen, als ob die Maßnahme von der Gemeinde getroffen worden wäre. Er hat davon die Gemeinde zu verständigen.

§ 32

Text

Paragraph 32,

Erhebungen über die Brand- und Gefahrenursache

Soweit möglich, ist schon während des Einsatzes, sonst aber unverzüglich danach festzustellen, ob und welche Umstände oder Handlungen den Brand oder die Gefahr verursacht haben. Diese Erhebungen obliegen nur insoweit der Gemeinde, als sie nicht durch andere Behörden erfolgen.

§ 33

Text

2. Hauptstück
Organisation des Feuerwehrwesens

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 33,

Einteilung und rechtliche Stellung der Feuerwehren

  1. Absatz einsFeuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die Freiwilligen Feuerwehren, Betriebsfeuerwehren und Berufsfeuerwehren.
  2. Absatz 2Die Freiwilligen Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechts und besitzen Rechtspersönlichkeit. Die Betriebsfeuerwehren sind Einrichtungen des Betriebes. Die Berufsfeuerwehren sind Einrichtungen der Gemeinden.

§ 34

Text

Paragraph 34,

Aufgaben der Feuerwehren

  1. Absatz einsAufgaben der Feuerwehren sind:
    1. Ziffer eins
      die Brandverhütung, der vorbeugende Brandschutz, die Brandbekämpfung sowie die Mitwirkung bei der Brandursachenermittlung,
    2. Ziffer 2
      die Verhinderung, Minderung oder Beseitigung sonstiger Gefahren gemäß Paragraph 3, Absatz 2,
  2. Absatz 2Die Feuerwehren haben für ihre Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen. Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die Ausbildung und Fortbildung der Feuerwehrmitglieder,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung von Übungen,
    3. Ziffer 3
      die Mitwirkung bei der Beschaffung, Errichtung, Erhaltung und Wartung von Einrichtungen und Gerätschaften,
    4. Ziffer 4
      die Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben,
    5. Ziffer 5
      die Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft.
  3. Absatz 3Die Feuerwehren sind auch berechtigt, außerhalb des Bundeslandes
    1. Ziffer eins
      an Übungen und Leistungsbewerben teilzunehmen,
    2. Ziffer 2
      über Anforderung Hilfe zu leisten.
  4. Absatz 4Darüber hinaus kann jede Feuerwehr technische und persönliche Hilfsleistungen erbringen, für welche sie aufgrund ihrer Ausstattung und dem Ausbildungsstand ihrer Mitglieder geeignet ist.
  5. Absatz 5Die Erfüllung von Aufgaben gemäß Absatz eins,, 3 Ziffer 2 und Absatz 4, gilt als Einsatz. Tätigkeiten gemäß Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, sind Einsatztätigkeiten gleichgestellt.

§ 35

Text

Paragraph 35,

Hilfeleistungspflicht

  1. Absatz einsFeuerwehren, die der Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei dienen, sind verpflichtet, diesen Aufgaben innerhalb ihres örtlichen Einsatzbereiches ohne besondere Anforderung durch die Gemeinde nachzukommen; im übrigen Gemeindegebiet sind sie hiezu verpflichtet, wenn sie durch die Gemeinde oder den örtlich zuständigen Einsatzleiter der Feuerwehr angefordert werden.
  2. Absatz 2Freiwillige Feuerwehren, Berufsfeuerwehren sowie Betriebsfeuerwehren im Rahmen bestehender Vereinbarungen sind verpflichtet, auch außerhalb des Gemeindegebietes über Anforderung einer Gemeinde oder des örtlich zuständigen Einsatzleiters einer anderen Feuerwehr Hilfe zu leisten, sofern die Besorgung der Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz eins, dadurch nicht beeinträchtigt ist.
  3. Absatz 3Sämtliche durch eine Hilfeleistung gemäß Absatz 2, entstehenden Einsatzkosten an Verpflegung, Betriebsmittel, Verbrauchsmaterial und Schäden an Fahrzeugen und Gerätschaften sind der hilfeleistenden Gemeinde durch die anfordernde Gemeinde auf Antrag zu ersetzen. Wird innerhalb eines Jahres ab Geltendmachung der Kosten keine Einigung erzielt, kann die hilfeleistende Gemeinde die Festsetzung der Entschädigung durch das Landesgericht, in dessen Sprengel die die Forderung begründende Handlung gesetzt wurde, begehren. Für das gerichtliche Verfahren sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Feuerwehren sind über Verlangen der Landesregierung verpflichtet, der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, der Gemeinde ihres Standortes und dem NÖ Landesfeuerwehrverband, Auskünfte, die die Besorgung der Feuer- und Gefahrenpolizei betreffen, zu erteilen.

§ 36

Text

Paragraph 36,

Einsatzleitung

  1. Absatz einsEinsatzleiter ist der Feuerwehrkommandant in dem vom Gemeinderat festgelegten Einsatzbereich. Im Falle seiner Verhinderung erfolgt die Vertretung nach folgender Reihenfolge:
    1. Ziffer eins
      erster Feuerwehrkommandantstellvertreter,
    2. Ziffer 2
      zweiter Feuerwehrkommandantstellvertreter.
    Die weitere Vertretung wird durch den Feuerwehrkommandanten festgelegt. Dieser hat eine entsprechende Einsatzleiterliste zu erstellen und laufend zu aktualisieren. Diese Liste ist allen Feuerwehrmitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2Bei Einsätzen in Betrieben mit Betriebsfeuerwehren obliegt die Einsatzleitung dem Kommandanten der Betriebsfeuerwehr für den gemäß Paragraph 4, Absatz 4, festgelegten Einsatzbereich. Hinsichtlich der Vertretung gilt Absatz eins, sinngemäß. Werden gemäß Paragraph 35, Feuerwehren zur Hilfeleistung angefordert, hat sich der Betriebsfeuerwehrkommandant mit dem zuständigen Einsatzleiter abzustimmen. Der Betriebsfeuerwehrkommandant kann die Einsatzleitung an einen Einsatzleiter einer hilfeleistenden Feuerwehr im Einvernehmen übertragen.
  3. Absatz 3Bis zum Eintreffen der örtlich zuständigen Feuerwehr ist Einsatzleiter das gemäß Absatz eins, festgelegte Feuerwehrmitglied jener Feuerwehr, die zuerst am Einsatzort eingetroffen ist.
  4. Absatz 4Der Einsatzleiter kann die Einsatzleitung an den Unterabschnitts-, Abschnitts-, Bezirks- oder Landesfeuerwehrkommandanten bzw. deren Stellvertreter übergeben oder können diese den Einsatz übernehmen:
    1. Ziffer eins
      bei Maßnahmen gemäß Paragraph 5,,
    2. Ziffer 2
      wenn beiderseitiges Einverständnis vorliegt.
  5. Absatz 5In allen Fragen, für welche Kenntnisse der Ortsverhältnisse von Bedeutung sind, ist jedoch der zuständige Feuerwehrkommandant oder seine Vertretung entsprechend der Einsatzleiterliste zu Rate zu ziehen.
  6. Absatz 6Einsatzleiter dürfen nur aktive Feuerwehrmitglieder sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 37

Text

Paragraph 37,

Feuerwehrregister

  1. Absatz einsBeim NÖ Landesfeuerwehrverband ist ein Feuerwehrregister zu führen. In dieses sind die Freiwilligen Feuerwehren, die Betriebsfeuerwehren und die Berufsfeuerwehren einzutragen. Die Eintragung hat die Bezeichnung der Feuerwehr, Standort, Einsatzbereich sowie Name des Feuerwehrkommandanten und des/der Feuerwehrkommandantstellvertreter(s) zu enthalten.
  2. Absatz 2Eintragungen in das Feuerwehrregister und deren Änderung haben über Antrag der Standortgemeinde, bei Betriebsfeuerwehren über Antrag der Geschäftsführung des Betriebes zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die Eintragung einer Feuerwehr hat zu erfolgen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine gemäß Paragraph 39, Absatz eins, oder Paragraph 48, Absatz 6, entsprechende Bezeichnung gewählt wurde,
    2. Ziffer 2
      die Mindestmannschaftsstärke gemäß Paragraphen 42, Absatz 2, oder 48 gegeben ist,
    3. Ziffer 3
      die für die Besorgung der gesetzlichen Aufgaben erforderliche Ausrüstung vorhanden ist,
    4. Ziffer 4
      eine rechtsgültige Wahl oder Bestellung des Feuerwehrkommandanten und des/der Feuerwehrkommandantstellvertreter(s) durchgeführt wurde,
    5. Ziffer 5
      ein Einsatzbereich gemäß Paragraph 4, Absatz 4, festgelegt wurde.
  4. Absatz 4Nach Prüfung der Voraussetzungen durch den NÖ Landesfeuerwehrverband hat die Eintragung zu erfolgen. Der NÖ Landesfeuerwehrverband unterliegt dabei den Weisungen der Landesregierung.
  5. Absatz 5Die Löschung einer Eintragung hat zu erfolgen, wenn die Landesregierung mit Bescheid
    1. Ziffer eins
      bei Freiwilligen Feuerwehren auf Antrag der Gemeinde, des NÖ Landesfeuerwehrverbandes oder der betreffenden Freiwilligen Feuerwehr selbst,
    2. Ziffer 2
      bei Berufsfeuerwehren auf Antrag der Gemeinde oder des NÖ Landesfeuerwehrverbandes,
    3. Ziffer 3
      bei Betriebsfeuerwehren auf Antrag der Geschäftsführung des Betriebes oder des NÖ Landesfeuerwehrverbandes,
    feststellt, dass die Feuerwehr den ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben dauerhaft nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt.
    Dazu ist im Fall der Ziffer eins und Ziffer 2, die Standortgemeinde der Freiwilligen Feuerwehr und der NÖ Landesfeuerwehrverband, im Fall der Ziffer 3, die Geschäftsführung des Betriebes und der NÖ Landesfeuerwehrverband zu hören, sofern sie nicht selbst Antragsteller sind.
  6. Absatz 6Mit ihrer Eintragung ins Feuerwehrregister wird jede Feuerwehr Mitglied des NÖ Landesfeuerwehrverbandes.
  7. Absatz 7Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat der Landesregierung sowie der Gemeinde auf Verlangen Auskünfte aus dem Feuerwehrregister zu erteilen.

§ 38

Text

Paragraph 38,

Korpsabzeichen der Feuerwehr und Führung des Landeswappens

  1. Absatz einsDas Korpsabzeichen der Feuerwehr ist ein goldumrandetes Wappen, das die Farben rot-weiß-rot von links unten nach rechts oben in einem Winkel von 45 Grad trägt sowie in der Mitte ein goldenes Zahnrad und darüber eine goldene Flamme enthält. Eine bildliche Darstellung ist in der Anlage ersichtlich.
  2. Absatz 2Der NÖ Landesfeuerwehrverband ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.

§ 39

Text

2. Teil
Feuerwehren

1. Abschnitt
Freiwillige Feuerwehren

Paragraph 39,

Bildung und Auflösung der Freiwilligen Feuerwehren

  1. Absatz einsFreiwillige Feuerwehren entstehen durch Eintragung in das Feuerwehrregister und gehen durch Löschung der Eintragung unter. Sie führen die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr“ unter Beifügung des Gemeindenamens. Neben dem Gemeindenamen oder anstelle dieses kann auch die Bezeichnung des Ortsteiles beigefügt werden.
  2. Absatz 2Haben mindestens 10 geeignete Personen ihre Bereitschaft zur Gründung einer Feuerwehr und des Beitritts zu dieser gegenüber der Gemeinde schriftlich erklärt, kann vom Bürgermeister, nach Einholung einer Stellungnahme des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, eine Wahl durchgeführt werden.
  3. Absatz 3Die Löschung der Eintragung einer Freiwilligen Feuerwehr bewirkt den Übergang ihres Vermögens auf die Gemeinde ihres Standortes. Die das Verfahren abschließende Entscheidung bildet die Grundlage für die bücherliche Durchführung des Eigentumsüberganges an unbeweglichem Vermögen.

§ 40

Text

Paragraph 40,

Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr

  1. Absatz einsArten der Mitgliedschaft:
    1. Ziffer eins
      aktive Mitglieder,
    2. Ziffer 2
      Mitglieder der Feuerwehrjugend,
    3. Ziffer 3
      Mitglieder der Reserve,
    4. Ziffer 4
      Ehrenmitglieder,
    5. Ziffer 5
      unterstützende Mitglieder.
  2. Absatz 2Die Feuerwehrmitglieder üben ihre Tätigkeit freiwillig und ehrenamtlich aus. Sie dürfen keiner weiteren Freiwilligen Feuerwehr angehören. Ein Mitglied kann auf eigenen Wunsch von einer anderen Feuerwehr zur Erbringung von Einsatzleistungen herangezogen werden. Die Mitgliedschaft bei einer Betriebsfeuerwehr oder Berufsfeuerwehr schließt die Mitgliedschaft bei einer Freiwilligen Feuerwehr nicht aus.
  3. Absatz 3Aktiven Dienst können Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr versehen, sofern sie die notwendige persönliche Eignung besitzen und gegen sie kein Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 22, NÖ Landtagswahlordnung 1992, Landesgesetzblatt 0300, vorliegt. Die aktive Mitgliedschaft endet jedenfalls mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Feuerwehrmitglieder der Reserve können mit ihrer Zustimmung weiterhin, ihrer persönlichen Eignung entsprechend, zu Diensten herangezogen werden. Minderjährige bedürfen zum Beitritt der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
  4. Absatz 4Die Feuerwehrmitglieder sind berechtigt, die Dienstkleidung im Dienst zu tragen.
  5. Absatz 5Die Feuerwehrmitglieder haben den Anordnungen der Vorgesetzten Folge zu leisten.
  6. Absatz 6Die Dienstkleidung und Dienstgrade der Feuerwehren sowie das Korpsabzeichen der Feuerwehr dürfen ohne schriftliche Zustimmung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes nur für Feuerwehrzwecke verwendet werden.

§ 41

Text

Paragraph 41,

Organe und Funktionäre der Freiwilligen Feuerwehr

  1. Absatz einsOrgane der Freiwilligen Feuerwehr sind der Feuerwehrkommandant und die Mitgliederversammlung.
  2. Absatz 2Funktionäre sind der Feuerwehrkommandant, der (die) Feuerwehrkommandantstellvertreter und der Leiter des Verwaltungsdienstes. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Absatz 3Dem Feuerwehrkommandanten obliegt die Vertretung und Führung der Feuerwehr. Im Falle seiner Verhinderung erfolgt die Vertretung und Führung nach folgender Reihenfolge:
    1. Ziffer eins
      erster Feuerwehrkommandantstellvertreter,
    2. Ziffer 2
      zweiter Feuerwehrkommandantstellvertreter,
    3. Ziffer 3
      Leiter des Verwaltungsdienstes,
    4. Ziffer 4
      ranghöchstes Feuerwehrmitglied.
    Bei Gleichrangigkeit kommt die Vertretung und Führung dem dienstzeitälteren Feuerwehrmitglied zu. Sonderdienstgrade werden nicht berücksichtigt.
  4. Absatz 4Der Feuerwehrkommandant hat den Leiter des Verwaltungsdienstes sowie die Chargen und Sachbearbeiter zu bestellen und abzuberufen.
  5. Absatz 5Der Mitgliederversammlung obliegen:
    1. Ziffer eins
      die Wahl bzw. Amtsenthebung des Feuerwehrkommandanten und dessen Stellvertreters,
    2. Ziffer 2
      die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
    3. Ziffer 3
      die Beschlussfassung über den Voranschlag,
    4. Ziffer 4
      die Bestellung und Enthebung von zwei Rechnungsprüfern, wobei dieselbe Person höchstens für zwei aufeinander folgende Jahre bestellt werden darf,
    5. Ziffer 5
      die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
    6. Ziffer 6
      die Beschlussfassung über Anträge gemäß Paragraph 37, Absatz 5, Ziffer eins,
  6. Absatz 6Für die Funktionen gemäß Absatz 2,, 3 und 4 ist der aktive Dienst Voraussetzung.
  7. Absatz 7Die Rechnungsprüfer haben das Ergebnis ihrer Überprüfungen der Mitgliederversammlung zu übermitteln.

§ 42

Text

Paragraph 42,

Mannschaftsstand und Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehr

  1. Absatz einsDie Freiwillige Feuerwehr hat technisch so ausgerüstet zu sein und so viele Feuerwehrmitglieder aufzuweisen, dass sie unter Inanspruchnahme der ihr zur Verfügung stehenden Hilfseinrichtungen und Geräte die ihr durch dieses Gesetz zur Besorgung übertragenen Aufgaben erfüllen kann.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der geografischen Lage der Gemeinde, der Art der Bebauung, der verkehrsmäßigen Aufschließung und der Wasserversorgung durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die technische Feuerwehrausrüstung und den Mindestmannschaftsstand der Freiwilligen Feuerwehr zu treffen.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat eine Richtlinie über die Förderung der Feuerwehrausrüstung zu erlassen.

§ 43

Text

Paragraph 43,

Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehr

  1. Absatz einsDer NÖ Landesfeuerwehrverband hat mit Genehmigung der Landesregierung die näheren Bestimmungen über die innere Organisation, insbesondere über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, das Disziplinarverfahren, die Durchführung der Wahl des Feuerwehrkommandanten und des/der Feuerwehrkommandantstellvertreter(s), Einberufung der Mitgliederversammlung, Dienstzeit, Bezeichnung der Dienstgrade und Dienstgradabzeichen, Dienstkleidung, Einsatzbekleidung, Bestellung und Enthebung der Funktionäre, Geschäftsführung und Ausbildung der Mitglieder und Dienstaufsicht zu erlassen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten wegen Widerspruchs mit den Bestimmungen dieses Gesetzes von der Landesregierung versagt, gilt sie als erteilt.
  2. Absatz 2Die Dienstordnung sowie ihre Änderungen sind im Publikationsorgan des NÖ Landesfeuerwehrverbandes und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung, zu verlautbaren.

§ 44

Text

Paragraph 44,

Verwaltungsgerichtsbarkeit

  1. Absatz einsDie Entscheidung des NÖ Landesverwaltungsgerichtes über Beschwerden in Disziplinarangelegenheiten oder wegen des Ausschlusses aus der Freiwilligen Feuerwehr hat durch einen Senat zu erfolgen.
  2. Absatz 2An Senatsentscheidungen gemäß Absatz eins, haben, anstelle der zwei weiteren Mitglieder des NÖ Landesverwaltungsgerichtes, zwei fachkundige Laienrichter aus dem Bereich der Feuerwehr mitzuwirken. Dem Senatsvorsitzenden kommt auch die Funktion des Berichterstatters zu.
  3. Absatz 3Die fachkundigen Laienrichter sind auf Vorschlag des Landesfeuerwehrkommandanten durch die Landesregierung zu bestellen. Diese müssen aktive Mitglieder einer Feuerwehr in Niederösterreich sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Absatz 4Den fachkundigen Laienrichtern gebührt der Ersatz der notwendigen Reisekosten sowie eine Aufwandsentschädigung.
  5. Absatz 5Die Aufwandsentschädigung für die fachkundigen Laienrichter im Landesverwaltungsgericht beträgt 150 % der vollen Tagesgebühr gemäß Paragraph 111, des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2100. Die Entschädigungen sind jeweils auf volle Euro-Beträge aufzurunden.
  6. Absatz 6Die fachkundigen Laienrichter im Landesverwaltungsgericht erhalten als Ersatz der Reisekosten Kilometergeld. Das Kilometergeld ist vom Wohnort zum Ort der Sitzung und zurück zu berechnen. Ist der Dienstort Ausgangs- oder Endpunkt der Reise, ist dieser maßgeblich. Die Höhe des Kilometergeldes richtet sich nach Paragraph 101, des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2100.

§ 45

Text

2. Abschnitt
Berufsfeuerwehren

Paragraph 45,

Begriff, Mannschaftsstand, Ausrüstung und Bezeichnung der Berufsfeuerwehr

  1. Absatz einsBerufsfeuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind Feuerwehren, die von einer Gemeinde zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei gebildet werden und deren Feuerwehrmitglieder hauptberuflich im Feuerwehrdienst tätig sind und zur Gemeinde in einem Dienstverhältnis stehen.
  2. Absatz 2Berufsfeuerwehren sind hinsichtlich ihrer personellen Zusammensetzung, Ausbildung und Ausrüstung so einzurichten, dass sie jederzeit befähigt sind, die Aufgaben gemäß Paragraph 4, zu erfüllen.
  3. Absatz 3Für die Berufsfeuerwehren gelten die Bestimmungen der Paragraphen 42 und 43 sinngemäß.
  4. Absatz 4Die Berufsfeuerwehren führen die Bezeichnung „Berufsfeuerwehr“ unter Beifügung des Namens der Gemeinde.

§ 46

Text

Paragraph 46,

Bildung und Auflösung der Berufsfeuerwehr

  1. Absatz einsBerufsfeuerwehren dürfen nur dann gebildet werden, wenn sich die Gemeinde nicht einer Freiwilligen Feuerwehr gemäß Paragraph 4, bedienen kann und auch in anderer Weise die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei nicht gewährleistet ist.
  2. Absatz 2Die Bildung und Auflösung der Berufsfeuerwehr haben durch Beschluss des Gemeinderates zu erfolgen.

§ 47

Text

Paragraph 47,

Organisation der Berufsfeuerwehr

Die Berufsfeuerwehr wird vom Feuerwehrkommandanten der Berufsfeuerwehr, im Falle seiner Verhinderung vom Feuerwehrkommandantstellvertreter der Berufsfeuerwehr, geführt.

§ 48

Text

3. Abschnitt
Betriebsfeuerwehren

Paragraph 48,

Bildung und Auflösung, Ausrüstung und Bezeichnung der Betriebsfeuerwehr

  1. Absatz einsEine Betriebsfeuerwehr ist eine Einrichtung des Betriebes. Sie besteht vorwiegend aus Betriebsangehörigen einer oder mehrerer Unternehmung(en) oder Anstalt(en), die für den Feuerwehrdienst geeignet sind. Sie hat einen Mindeststand von zehn aktiven Feuerwehrmitgliedern aufzuweisen und muss technisch entsprechend ausgerüstet sein. Ihre Feuerwehrmitglieder sind den Erfordernissen entsprechend auszubilden.
  2. Absatz 2Sofern nicht Absatz 3, zur Anwendung kommt, können Betriebe eine Betriebsfeuerwehr für ihre Anlagen und Objekte nach Anhörung des Bezirksfeuerwehrkommandanten einrichten.
  3. Absatz 3In Betrieben, die aufgrund eines Gutachtens eines Sachverständigen des NÖ Landesfeuerwehrverbandes wegen ihrer Größe, Lage und baulichen Beschaffenheit über Paragraph 13, hinausgehende Vorkehrungen erfordern, ist von der Gemeinde, nach Anhörung der Bezirksverwaltungsbehörde, der mit der Wahrnehmung der Dienstnehmerschutzinteressen betrauten Behörde und des Bezirksfeuerwehrkommandanten, mit Bescheid die Aufstellung einer Betriebsfeuerwehr, sofern eine solche nicht bereits nach anderen gesetzlichen Vorschriften eingerichtet wurde, vorzuschreiben. Die erforderliche Ausrüstung und die Anzahl der Mitglieder sind auf Grundlage eines Gutachtens durch einen Sachverständigen des NÖ Landesfeuerwehrverbandes festzulegen.
  4. Absatz 4Sofern Betriebsfeuerwehren den Schutz über mehrere Betriebe übernehmen, sind von den betroffenen Betrieben Verträge zu schließen. Voraussetzung hiefür ist ein Gutachten eines Sachverständigen des NÖ Landesfeuerwehrverbandes. Die Auflösung eines derartigen Vertrages ist von dem die Auflösungserklärung abgebenden Vertragspartner der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.
  5. Absatz 5Bei Betrieben und Objekten nach Absatz 3,, die sich über das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken, stehen die Befugnisse der Bezirksverwaltungsbehörde zu.
  6. Absatz 6Die Betriebsfeuerwehren führen die Bezeichnung „Betriebsfeuerwehr“ unter Beifügung des Firmen- und Ortsnamens.
  7. Absatz 7Das Ausbildungspersonal und die Geräte der NÖ Landes-Feuerwehrschule bilden eine Betriebsfeuerwehr. Die Bestimmungen der Paragraphen 35, Absatz 2,, 37 und 49 finden keine Anwendung. Sie führt die Bezeichnung „Betriebsfeuerwehr NÖ Landes-Feuerwehrschule“ und steht unter dem Kommando des Schulleiters.

§ 49

Text

Paragraph 49,

Organisation der Betriebsfeuerwehr

  1. Absatz einsDie Betriebsfeuerwehr wird vom Feuerwehrkommandanten der Betriebsfeuerwehr, im Falle seiner Verhinderung vom Feuerwehrkommandantstellvertreter der Betriebsfeuerwehr, geführt.
  2. Absatz 2Ist ein Feuerwehrkommandant oder ein Feuerwehrkommandantstellvertreter einer Betriebsfeuerwehr Landesfeuerwehrkommandant, Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter, Feuerwehrviertelvertreter, Bezirksfeuerwehrkommandant, Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter, Abschnittsfeuerwehrkommandant, Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter oder Vorsitzender des Betriebsfeuerwehrausschusses, so kann auf die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode ein zweiter Feuerwehrkommandantstellvertreter nachträglich gewählt oder bestellt werden. Mit Erlöschen der Funktion im NÖ Landesfeuerwehrverband erlischt gleichzeitig die Funktion des zweiten Feuerwehrkommandantstellvertreters.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen der Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren gelten für die Betriebsfeuerwehren sinngemäß.

§ 50

Text

3. Teil
NÖ Landesfeuerwehrverband

Paragraph 50,

Begriff und Aufgabe des NÖ Landesfeuerwehrverbandes

  1. Absatz einsDer NÖ Landesfeuerwehrverband besteht aus den im Feuerwehrregister eingetragenen Feuerwehren. Er ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes.
  2. Absatz 2Dem NÖ Landesfeuerwehrverband obliegen insbesondere
    1. Ziffer eins
      die zweckmäßige und einheitliche Gestaltung der inneren Organisation der Feuerwehren,
    2. Ziffer 2
      die Ausübung der Dienstaufsicht über die verbandsangehörigen Feuerwehren,
    3. Ziffer 3
      die allgemeine und besondere Ausbildung der Feuerwehrmitglieder,
    4. Ziffer 4
      die Weiterentwicklung der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Erfüllung der den Feuerwehren obliegenden Aufgaben,
    5. Ziffer 5
      die Schaffung von Einrichtungen, welche Wohlfahrts- und Fürsorgezwecken für Feuerwehrmitglieder und deren Angehörigen dienen,
    6. Ziffer 6
      die Ehrung verdienter Feuerwehrmitglieder und anderer Personen aufgrund besonderer Verdienste für das Feuerwehrwesen,
    7. Ziffer 7
      die Pflege der Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Feuerwehrorganisationen sowie
    8. Ziffer 8
      die Schaffung von Einheiten gemäß Paragraph 5,
  3. Absatz 3Der NÖ Landesfeuerwehrverband ist auch berechtigt,
    1. Ziffer eins
      auf Ersuchen von Behörden brandschutztechnische Sachverständige zu Verfahren zu entsenden,
    2. Ziffer 2
      Organe des Betriebsbrandschutzes auszubilden.
  4. Absatz 4Der NÖ Landesfeuerwehrverband wirkt bei der Ausbildung des Katastrophenhilfsdienstes durch das Land mit, sofern dies zur Erreichung des angestrebten Ausbildungsziels notwendig ist. Über die Mitwirkung sowie deren Art und Umfang entscheidet das zuständige Mitglied der Landesregierung.
  5. Absatz 5Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat die Kosten, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben erwachsen, in einem Voranschlag festzulegen. Der Voranschlag ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bis spätestens 20. Februar für das darauffolgende Jahr zu erstellen und der Landesregierung vorzulegen. Er ist in Ansätze zu gliedern und zu begründen.
  6. Absatz 6Der Rechnungsabschluss ist für das vorangegangene Kalenderjahr bis 31. März des darauffolgenden Jahres festzustellen und der Landesregierung vorzulegen.
  7. Absatz 7Die Rechnungsprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfungen dem Landesfeuerwehrtag vorzulegen. Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat die Ergebnisse der Landesregierung zu übermitteln.
  8. Absatz 8Die Landesregierung hat den NÖ Landesfeuerwehrverband vor Einbringung von Gesetzentwürfen in den Landtag und vor Erlassung von Verordnungen und Richtlinien, die Interessen des Feuerwehrwesens berühren, anzuhören.

§ 51

Text

Paragraph 51,

Geschäftsordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes

  1. Absatz einsDer NÖ Landesfeuerwehrverband hat mit Genehmigung der Landesregierung die näheren Bestimmungen über die Einteilung des Landes in Feuerwehrviertel und Feuerwehrbezirke, die Organisation des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sowie die Aufgaben und die Geschäftsführung der Organe gemäß Paragraph 52, zu treffen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten wegen Widerspruchs mit den Bestimmungen dieses Gesetzes von der Landesregierung versagt, gilt sie als erteilt.
  2. Absatz 2Die Geschäftsordnung sowie ihre Änderungen sind im Publikationsorgan des NÖ Landesfeuerwehrverbandes und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu verlautbaren.

§ 52

Text

Paragraph 52,

Organe, Funktionäre und Ausschüsse des NÖ Landesfeuerwehrverbandes

  1. Absatz einsOrgane des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sind:
    1. Ziffer eins
      der Landesfeuerwehrtag,
    2. Ziffer 2
      der Landesfeuerwehrrat,
    3. Ziffer 3
      der Landesfeuerwehrkommandant,
    4. Ziffer 4
      der Bezirksfeuerwehrkommandant,
    5. Ziffer 5
      der Abschnittsfeuerwehrkommandant.
  2. Absatz 2Funktionäre des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sind:
    1. Ziffer eins
      der Landesfeuerwehrkommandant,
    2. Ziffer 2
      der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter,
    3. Ziffer 3
      die Feuerwehrviertelvertreter,
    4. Ziffer 4
      die Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik, Vorbeugender Brandschutz, der Vorsitzende des Betriebsfeuerwehrausschusses und dessen Stellvertreter,
    5. Ziffer 5
      die Bezirksfeuerwehrkommandanten, Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter, Leiter des Verwaltungsdienstes beim Bezirksfeuerwehrkommando,
    6. Ziffer 6
      die Abschnittsfeuerwehrkommandanten, Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter, Leiter des Verwaltungsdienstes beim Abschnittsfeuerwehrkommando und
    7. Ziffer 7
      die Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten.
  3. Absatz 3Zur Beratung der Organe des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sind von diesem Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz zu bilden.
  4. Absatz 4Die Funktionen Landesfeuerwehrkommandant, Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter, Feuerwehrviertelvertreter, Vorsitzende der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik, Vorbeugender Brandschutz und des Betriebsfeuerwehrausschusses sowie dessen Stellvertreter schließen einander aus.

§ 53

Text

Paragraph 53,

Landesfeuerwehrtag

  1. Absatz einsDer Landesfeuerwehrtag besteht aus dem Landesfeuerwehrkommandanten, dem Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter, den Bezirksfeuerwehrkommandanten, den Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertretern sowie dem Vorsitzenden des Betriebsfeuerwehrausschusses und dessen Stellvertreter.
  2. Absatz 2Der Landesfeuerwehrtag ist jährlich mindestens einmal vom Landesfeuerwehrkommandanten, der den Vorsitz führt, einzuberufen. Das mit den Angelegenheiten des Feuerwehrwesens nach der Geschäftsordnung der Landesregierung betraute Mitglied der Landesregierung ist nachweislich einzuladen und führt bei den Wahlen gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, den Vorsitz.
  3. Absatz 3Die Abschnittsfeuerwehrkommandanten können den Beratungen des Landesfeuerwehrtages zugezogen werden, haben aber dort kein Stimmrecht.

§ 54

Text

Paragraph 54,

Aufgaben des Landesfeuerwehrtages

Dem Landesfeuerwehrtag obliegen folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    die Wahl und Enthebung
    1. Litera a
      des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters,
    2. Litera b
      der Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz,
    3. Litera c
      von zwei Rechnungsprüfern für den NÖ Landesfeuerwehrverband, jeweils auf die Dauer eines Jahres,
  2. Ziffer 2
    Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des NÖ Landesfeuerwehrverbandes,
  3. Ziffer 3
    die Genehmigung des Rechnungsabschlusses,
  4. Ziffer 4
    Angelegenheiten betreffend Einrichtungen für Wohlfahrts- und Fürsorgezwecke,
  5. Ziffer 5
    Erlassen von Satzungen für Auszeichnungen.

§ 55

Text

Paragraph 55,

Landesfeuerwehrrat

  1. Absatz einsDer Landesfeuerwehrrat besteht aus:
    1. Ziffer eins
      dem Landesfeuerwehrkommandanten als Vorsitzenden,
    2. Ziffer 2
      dem Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter,
    3. Ziffer 3
      den Feuerwehrviertelvertretern gemäß Paragraph 60, und
    4. Ziffer 4
      dem Vorsitzenden des Betriebsfeuerwehrausschusses und den Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz.
  2. Absatz 2Der Landesfeuerwehrkommandant hat den Landesfeuerwehrrat zu mindestens sechs Sitzungen im Kalenderjahr einzuberufen.

§ 56

Text

Paragraph 56,

Aufgaben des Landesfeuerwehrrates

Dem Landesfeuerwehrrat obliegen folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    die Genehmigung des Jahresvoranschlages,
  2. Ziffer 2
    die Beratung der Landesregierung bei Maßnahmen nach diesem Gesetz sowie der Feuerwehren in fachlicher und technischer Hinsicht,
  3. Ziffer 3
    die Überwachung der Einhaltung der Dienstordnung,
  4. Ziffer 4
    die Erteilung verbindlicher Anordnungen an die Feuerwehrviertelvertreter, Bezirksfeuerwehrkommandanten, Abschnittsfeuerwehrkommandanten, Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten und Feuerwehren (ausgenommen in Angelegenheiten der hoheitlichen Vollziehung der Feuer- und Gefahrenpolizei) sowie die Einholung von Auskünften von den Feuerwehren und
  5. Ziffer 5
    die Bestellung der Mitglieder der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik, Vorbeugenden Brandschutz und des Betriebsfeuerwehrausschusses, mit Ausnahme der Vorsitzenden und des Stellvertreters des Vorsitzenden des Betriebsfeuerwehrausschusses.

§ 57

Text

Paragraph 57,

Landesfeuerwehrkommandant

  1. Absatz einsDem Landesfeuerwehrkommandanten obliegt die Besorgung aller Aufgaben, soweit sie nicht einem anderen Organ des NÖ Landesfeuerwehrverbandes übertragen sind, insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Vertretung und Führung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes,
    2. Ziffer 2
      die Erlassung von Dienstanweisungen und Erteilung verbindlicher Anordnungen.
  2. Absatz 2Der Landesfeuerwehrkommandant leitet das Landesfeuerwehrkommando und ist Vorgesetzter aller bei diesem tätigen Bediensteten. Sind diese Landesbedienstete, so wird die Diensthoheit des Landes hiedurch nicht berührt.

§ 58

Text

Paragraph 58,

Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter

Der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter vertritt den Landesfeuerwehrkommandanten im Falle seiner Verhinderung; ist auch er verhindert, so hat der Landesfeuerwehrkommandant (Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter) ein Mitglied des Landesfeuerwehrrates mit der Vertretung zu betrauen. Ist dies nicht möglich, so vertritt der jeweils dienstzeitälteste Bezirksfeuerwehrkommandant den Landesfeuerwehrkommandanten.

§ 59

Text

Paragraph 59,

Landesfeuerwehrkommando

  1. Absatz einsDer Landesfeuerwehrkommandant, der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter und die Bediensteten der Geschäftsstelle des NÖ Landesfeuerwehrverbandes bilden das Landesfeuerwehrkommando. Dieses besorgt die Geschäfte des NÖ Landesfeuerwehrverbandes.
  2. Absatz 2Rechtsgeschäfte, durch welche Verbindlichkeiten des NÖ Landesfeuerwehrverbandes begründet werden, sind, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt, schriftlich auszufertigen und vom Landesfeuerwehrkommandanten und einem weiteren Mitglied des Landesfeuerwehrrates zu fertigen.

§ 60

Text

Paragraph 60,

Feuerwehrviertelvertreter

  1. Absatz einsDem Feuerwehrviertelvertreter obliegt die Vertretung der Bezirksfeuerwehrkommandanten des Feuerwehrviertels im Landesfeuerwehrrat.
  2. Absatz 2Der Feuerwehrviertelvertreter hat mindestens halbjährlich die Bezirksfeuerwehrkommandanten seines Feuerwehrviertels zu einer Dienstbesprechung einzuberufen und über die Sitzungen des Landesfeuerwehrrates zu informieren. Über seine Tätigkeit hat er dem Landesfeuerwehrkommandanten schriftlich zu berichten.

§ 61

Text

Paragraph 61,

Bezirksfeuerwehrkommandant und Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter

  1. Absatz einsDem Bezirksfeuerwehrkommandanten obliegt im Feuerwehrbezirk
    1. Ziffer eins
      die Besorgung der laufenden Geschäfte gemäß Geschäftsordnung,
    2. Ziffer 2
      die Vertretung der Interessen der Feuerwehren,
    3. Ziffer 3
      die Beratung der Behörden,
    4. Ziffer 4
      die Dienstaufsicht,
    5. Ziffer 5
      die Durchführung des Bezirksfeuerwehrtages,
    6. Ziffer 6
      die Organisation und Koordination der Ausbildungs- und Lehrveranstaltungen,
    7. Ziffer 7
      die Mitwirkung bei Förderungsverfahren,
    8. Ziffer 8
      die Ernennung und Abberufung
      1. Litera a
        des Leiters des Verwaltungsdienstes, dessen Stellvertreters und dessen Gehilfen,
      2. Litera b
        von zwei Rechnungsprüfern, jeweils auf die Dauer eines Jahres über Vorschlag des Bezirksfeuerwehrkommandos,
      3. Litera c
        von Sachbearbeitern beim Bezirksfeuerwehrkommando,
      4. Litera d
        der Mitglieder des Bezirksführungsstabes,
      5. Litera e
        des Kommandanten, Kommandantstellvertreters und der Zugskommandanten für den Katastrophenhilfsdienst des NÖ Landesfeuerwehrverbandes,
    9. Ziffer 9
      das Vorschlagsrecht für
      1. Litera a
        die Ernennung von Lehrgangsleitern für Außenmodule der NÖ Landes-Feuerwehrschule,
      2. Litera b
        Ernennung des Bezirksfeuerwehrarztes, -juristen und -kuraten,
      3. Litera c
        die Ernennung der Kommandanten von Sonderdienstgruppen auf Bezirksebene,
      4. Litera d
        die Vergabe von Auszeichnungen und Ehrungen.
  2. Absatz 2Rechtsgeschäfte, durch welche Verbindlichkeiten begründet werden, sind, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt, schriftlich auszufertigen und vom Bezirksfeuerwehrkommandanten und einem weiteren Mitglied des Bezirksfeuerwehrkommandos zu fertigen.
  3. Absatz 3Die Rechnungsprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfungen dem Bezirksfeuerwehrkommando vorzulegen.
  4. Absatz 4Der Bezirksfeuerwehrkommandant hat, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist, Überprüfungen durchzuführen. Er kann sich bei der Besorgung seiner Aufgaben auch der Abschnittsfeuerwehrkommandanten bedienen.
  5. Absatz 5Der Bezirksfeuerwehrkommandant hat dem Landesfeuerwehrkommandanten über seine Tätigkeit einmal jährlich schriftlich zu berichten.
  6. Absatz 6Das Bezirksfeuerwehrkommando besteht aus dem Bezirksfeuerwehrkommandanten, dem Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter und dem Leiter des Verwaltungsdienstes.
  7. Absatz 7Der Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter vertritt den Bezirksfeuerwehrkommandanten im Falle seiner Verhinderung. Ist auch dieser verhindert, erfolgt die Vertretung in folgender Reihenfolge:
    1. Ziffer eins
      Leiter des Verwaltungsdienstes im Bezirksfeuerwehrkommando,
    2. Ziffer 2
      dienstältester Abschnittsfeuerwehrkommandant.

§ 62

Text

Paragraph 62,

Abschnittsfeuerwehrkommandant, Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter und Unterabschnittsfeuerwehrkommandant

  1. Absatz einsIm Interesse der zweckmäßigen und wirkungsvollen Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehren kann der Landesfeuerwehrrat aus mehreren Freiwilligen Feuerwehren, Betriebs- und Berufsfeuerwehren, deren örtliche Einsatzbereiche aneinander grenzen, einen Feuerwehrunterabschnitt bilden. Der Landesfeuerwehrrat muss aus mehreren Feuerwehrunterabschnitten innerhalb des Bereiches einer Bezirkshauptmannschaft einen oder mehrere Feuerwehrabschnitte bilden. Innerhalb eines Feuerwehrabschnittes können die Betriebs- und Berufsfeuerwehren zu einem eigenen Feuerwehrunterabschnitt zusammengefasst werden.
  2. Absatz 2Wurde kein Feuerwehrunterabschnitt gebildet, ist vom Landesfeuerwehrrat der Feuerwehrabschnitt aus mehreren Freiwilligen Feuerwehren, Betriebs- und Berufsfeuerwehren, deren örtliche Einsatzbereiche aneinander grenzen, zu bilden. Die Freiwilligen Feuerwehren, Betriebs- und Berufsfeuerwehren einer Statutarstadt oder einer Gemeinde mit über 20.000 Einwohnern können einen Feuerwehrabschnitt bilden.
  3. Absatz 3Dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten obliegt die Führung der in einem Abschnitt zusammengeschlossenen Feuerwehren. Im Fall seiner Verhinderung erfolgt die Vertretung und Führung nach folgender Reihenfolge:
    1. Ziffer eins
      Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter,
    2. Ziffer 2
      Leiter des Verwaltungsdienstes im Abschnittsfeuerwehrkommando,
    3. Ziffer 3
      dienstältester Unterabschnittsfeuerwehrkommandant, falls keine Unterabschnitte gebildet wurden, durch den dienstältesten Feuerwehrkommandanten.
    Falls Unterabschnitte gebildet wurden, obliegt die Führung dieser im Feuerwehrunterabschnitt zusammengeschlossenen Feuerwehren dem Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten. Im Fall seiner Verhinderung wird der Unterabschnittskommandant durch den dienstältesten Feuerwehrkommandanten vertreten.
  4. Absatz 4Dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten obliegt im Feuerwehrabschnitt
    1. Ziffer eins
      die Besorgung der laufenden Geschäfte gemäß Geschäftsordnung,
    2. Ziffer 2
      die Vertretung der Interessen der Feuerwehren,
    3. Ziffer 3
      die Beratung der Behörden,
    4. Ziffer 4
      die Dienstaufsicht,
    5. Ziffer 5
      die Durchführung des Abschnittsfeuerwehrtages,
    6. Ziffer 6
      die Organisation und Koordination von Ausbildungs- und Lehrveranstaltungen,
    7. Ziffer 7
      die Mitwirkung bei Förderungsverfahren,
    8. Ziffer 8
      die Ernennung und Abberufung
      1. Litera a
        des Leiters des Verwaltungsdienstes, dessen Stellvertreters und dessen Gehilfen,
      2. Litera b
        von zwei Rechnungsprüfern, jeweils auf die Dauer eines Jahres, über Vorschlag des Abschnittsfeuerwehrkommandos,
      3. Litera c
        von Sachbearbeitern beim Abschnittsfeuerwehrkommando.
    9. Ziffer 9
      das Vorschlagsrecht für die Vergabe von Auszeichnungen und Ehrungen.
  5. Absatz 5Rechtsgeschäfte, durch welche Verbindlichkeiten begründet werden, sind, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt, schriftlich auszufertigen und vom Abschnittsfeuerwehrkommandanten und einem weiteren Mitglied des Abschnittsfeuerwehrkommandos zu fertigen.
  6. Absatz 6Die Rechnungsprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfungen dem Abschnittsfeuerwehrkommando vorzulegen.
  7. Absatz 7Der Abschnittsfeuerwehrkommandant hat, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Überprüfungen durchzuführen. Sofern Unterabschnitte gebildet wurden, kann er sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben auch der Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten bedienen.
  8. Absatz 8Der Abschnittsfeuerwehrkommandant hat dem Bezirksfeuerwehrkommandanten über seine Tätigkeit einmal jährlich schriftlich zu berichten.
  9. Absatz 9Das Abschnittsfeuerwehrkommando besteht aus dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten, dem Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter und dem Leiter des Verwaltungsdienstes.
  10. Absatz 10Dem Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten obliegt im Feuerwehrunterabschnitt:
    1. Ziffer eins
      die Unterstützung des Abschnittsfeuerwehrkommandanten bei der Ausübung der Dienstaufsicht,
    2. Ziffer 2
      die Unterstützung des Abschnittsfeuerwehrkommandanten und der Feuerwehren bei der Ausbildung,
    3. Ziffer 3
      die Beratung der Feuerwehren bei der Erstellung von Alarmplänen,
    4. Ziffer 4
      die Erstellung der Pläne für Wasserentnahmestellen und der Einsatzpläne.
    Wenn keine Unterabschnitte gebildet wurden, obliegen diese Aufgaben dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten. Der Unterabschnittsfeuerwehrkommandant hat dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten über seine Tätigkeit einmal jährlich schriftlich zu berichten.

§ 63

Text

4. Teil
Wahlen

1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 63,

Wahlversammlungen

Die nach diesem Gesetz zu wählenden Kommandanten und deren Stellvertreter werden jeweils von eigenen Wahlversammlungen, die sich aus den jeweiligen Wahlberechtigten zusammensetzen, gewählt.

§ 64

Text

Paragraph 64,

Wahlperiode

  1. Absatz einsDie Wahlperiode beträgt 5 Jahre.
  2. Absatz 2Die Wahl
    1. Ziffer eins
      der Feuerwehrkommandanten und Feuerwehrkommandantstellvertreter ist bis spätestens 31. Jänner,
    2. Ziffer 2
      der Bezirksfeuerwehrkommandanten, Abschnittsfeuerwehrkommandanten, deren Stellvertreter und der Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten ist zwischen 15. Februar und 15. März,
    3. Ziffer 3
      des Vorsitzenden der dem NÖ Landesfeuerwehrverband angehörigen Betriebsfeuerwehren und dessen Stellvertreters ist bis spätestens 15. März,
    4. Ziffer 4
      des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters, der Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik, Vorbeugenden Brandschutz und der Feuerwehrviertelvertreter ist spätestens bis 30. April des jeweiligen Wahljahres
    abzuhalten.

§ 65

Text

Paragraph 65,

Wahlausschreibung und Durchführung der Wahl

  1. Absatz einsIn allen Wahlversammlungen sind der jeweilige Kommandant und der Kommandantstellvertreter in dieser Reihenfolge in getrennten Wahlgängen, geheim und schriftlich, zu wählen.
  2. Absatz 2Die Wahlen sind spätestens vier Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin vom jeweiligen Vorsitzenden gemäß Absatz 4, auszuschreiben.
  3. Absatz 3Für alle Wahlen können Wahlvorschläge von Wahlberechtigten, die diesen Vorschlag auch unterfertigen müssen, schriftlich bis spätestens vor Beginn der Wahl eingebracht werden. Sie sind beim jeweiligen Vorsitzenden der Wahlleitung einzubringen.
  4. Absatz 4Vorsitzende sind
    1. Ziffer eins
      für die Wahlen des Feuerwehrkommandanten und dessen Feuerwehrkommandantstellvertreter der Bürgermeister,
    2. Ziffer 2
      für die Wahlen des Bezirksfeuerwehrkommandanten und des Bezirkskommandantstellverteters der amtierende Bezirksfeuerwehrkommandant,
    3. Ziffer 3
      für die Wahlen des Abschnittsfeuerwehrkommandanten und Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreters der amtierende Abschnittsfeuerwehrkommandant,
    4. Ziffer 4
      für die Wahlen des Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten der amtierende Unterabschnittsfeuerwehrkommandant,
    5. Ziffer 5
      für die Wahlen des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellverteters das zuständige Mitglied der Landesregierung,
    6. Ziffer 6
      für die Wahlen der Vorsitzenden der Ausschüsse für Finanzen, Ausbildung, Technik, Vorbeugenden Brandschutz sowie des Vorsitzenden des Betriebsfeuerwehrausschusses, dessen Stellvertreters und der Feuerwehrviertelvertreter der amtierende Landesfeuerwehrkommandant.
  5. Absatz 5Jede Wahlversammlung ist beschlussfähig, wenn sie den Bestimmungen gemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder anwesend ist. Ist weniger als die Hälfte der wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder anwesend, so ist die Wahlversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde beschlussfähig.
  6. Absatz 6Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Gültig sind nur jene Stimmen, die auf einen der vorgeschlagenen Kandidaten, der die Kandidatur angenommen hat, abgegeben werden. Ergibt sich keine erforderliche Mehrheit für einen vorgeschlagenen Kandidaten, so ist eine Stichwahl zwischen jenen Kandidaten vorzunehmen, welche die höchste und zweithöchste Stimmanzahl auf sich vereinigen.
    Es entscheidet das Los
    1. Ziffer eins
      bei Stimmengleichheit von zwei Kandidaten,
    2. Ziffer 2
      über die Zulassung zur Stichwahl bei mehr als zwei Kandidaten bei Stimmengleichheit mehrerer,
    3. Ziffer 3
      wenn die Stichwahl Stimmengleichheit ergibt.
    Das Los ist vom jüngsten anwesenden wahlberechtigten Feuerwehrmitglied zu ziehen.

§ 66

Text

Paragraph 66,

Wahlanfechtung

  1. Absatz einsDas Wahlergebnis kann von jedem Wahlwerber, der behauptet, in seinem passiven Wahlrecht verletzt worden zu sein, durch Beschwerde angefochten werden. Die Anfechtung kann wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses oder wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren erfolgen.
  2. Absatz 2Die Beschwerde muss schriftlich binnen zwei Wochen, ab dem ersten Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, beim jeweils zuständigen Vorsitzenden der Wahlversammlung gemäß Paragraph 65, Absatz 4, eingebracht werden. Die Beschwerde muss einen begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines Teiles davon enthalten.
  3. Absatz 3Über eine Beschwerde gemäß Absatz eins, entscheidet mit Bescheid endgültig:
    1. Ziffer eins
      bei der Wahl des Feuerwehrkommandanten und dessen Feuerwehrkommandantstellvertreter der Gemeindevorstand (Stadtrat),
    2. Ziffer 2
      bei der Wahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten und Bezirksfeuerwehrkommandantstellverteters, des Abschnittsfeuerwehrkommandanten und Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreters des Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten, der Vorsitzenden der Ausschüsse für Finanzen, Ausbildung, Technik, Vorbeugenden Brandschutz sowie des Vorsitzenden des Betriebsfeuerwehrausschusses, dessen Stellvertreter und der Feuerwehrviertelvertreter der Landesfeuerwehrrat, der mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet,
    3. Ziffer 3
      bei der Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters die Landesregierung.
  4. Absatz 4Gegen eine Entscheidung gemäß Absatz 3, ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht binnen vier Wochen möglich.
  5. Absatz 5Im Fall des Absatz 3, Ziffer 2, unterliegt der Landesfeuerwehrverband den Weisungen der Landesregierung.

§ 67

Text

Paragraph 67,

Funktionsperiode

  1. Absatz einsDie Funktionsperiode der Kommandanten und Kommandantstellvertreter dauert vom Zeitpunkt ihrer Wahl bis zur erfolgten darauffolgenden Wahl.
  2. Absatz 2Im Falle einer Anfechtung der Wahl gemäß Paragraph 66, Absatz 2, bleibt der gewählte Kommandant oder Stellvertreter bis zur Bestätigung oder einer neuerlichen Wahl in Funktion.

§ 68

Text

Paragraph 68,

Ende der Funktionen

  1. Absatz einsJede gewählte Funktion endet durch
    1. Ziffer eins
      Ablauf der Funktionsperiode,
    2. Ziffer 2
      Zurücklegung der Funktion,
    3. Ziffer 3
      Ausscheiden aus dem aktiven Feuerwehrdienst,
    4. Ziffer 4
      Verlust der persönlichen Eignung,
    5. Ziffer 5
      Erlöschen gemäß Paragraphen 70, Absatz 3,, 72 Absatz 3 und 8,
    6. Ziffer 6
      Enthebung von der Funktion gemäß Absatz 2 und Paragraph 83, Absatz 5,,
    7. Ziffer 7
      Tod.
  2. Absatz 2Jeder gewählte Funktionär bedarf des Vertrauens der jeweiligen Wahlversammlung. Wird aufgrund eines schriftlichen Antrages eines Drittels der aktiv wahlberechtigten Mitglieder der jeweiligen Wahlversammlung dem Funktionär oder dessen Stellvertreter in geheimer Abstimmung von zwei Drittel der stimmberechtigten Feuerwehrmitglieder, wobei jedoch die Betroffenen nicht mitzuzählen sind, das Misstrauen ausgesprochen, endet dessen Funktion. Die Mitgliedschaft in der Feuerwehr wird hiedurch nicht berührt. Zwischen Einbringung des Antrages und der Beschlussfassung hat ein Zeitraum von wenigstens drei Tagen zu liegen. Paragraph 65, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Zurücklegung oder das Erlöschen der Funktion
    1. Ziffer eins
      des Feuerwehrkommandanten und dessen Feuerwehrkommandantstellvertreters ist dem Bürgermeister,
    2. Ziffer 2
      des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters ist dem zuständigen Mitglied der Landesregierung,
    3. Ziffer 3
      eines Vorsitzenden der Ausschüsse gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, ist dem Landesfeuerwehrkommandanten,
    4. Ziffer 4
      eines Feuerwehrviertelvertreters ist dem Landesfeuerwehrkommandanten,
    5. Ziffer 5
      des Bezirksfeuerwehrkommandanten und des Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreters ist dem Landesfeuerwehrkommandanten,
    6. Ziffer 6
      des Abschnittsfeuerwehrkommandanten ist dem Bezirksfeuerwehrkommandanten,
    7. Ziffer 7
      des Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten ist dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten
    unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
    Die Zurücklegung wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens der schriftlichen Erklärung unwiderruflich wirksam.
  4. Absatz 4Bei Beendigung der Funktion eines Kommandanten oder eines Kommandantstellvertreters, eines Vorsitzenden der Ausschüsse gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, oder eines Feuerwehrviertelvertreters während einer laufenden Wahlperiode ist binnen vier Wochen eine Ersatzwahl für die betreffende Funktion für die restliche Laufzeit der Wahlperiode auszuschreiben und binnen weiterer zwei Wochen durchzuführen.

§ 69

Text

Paragraph 69,

Wahlordnung

  1. Absatz einsDer NÖ Landesfeuerwehrverband hat in Ausführung der Bestimmungen der Paragraphen 65 bis 68 mit Genehmigung der Landesregierung eine Wahlordnung zu erlassen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten wegen Widerspruchs mit den Bestimmungen dieses Gesetzes von der Landesregierung versagt, gilt sie als erteilt.
  2. Absatz 2Die Wahlordnung sowie ihre Änderungen sind im Publikationsorgan des NÖ Landesfeuerwehrverbandes und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu verlautbaren.

§ 70

Text

2. Abschnitt
Wahl der Kommandanten und der Kommandantstellvertreter

Paragraph 70,

Wahl des Feuerwehrkommandanten und des Feuerwehrkommandantstellvertreters bei den Freiwilligen Feuerwehren

  1. Absatz einsDer Feuerwehrkommandant und dessen Feuerwehrkommandantstellvertreter sind in der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte zu wählen. Die Wahlen sind vom Bürgermeister auszuschreiben, der auch den Vorsitz führt.
  2. Absatz 2Wahlberechtigt sind alle Feuerwehrmitglieder gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, welche das 15. Lebensjahr vollendet haben. Zum Feuerwehrkommandanten und zu Feuerwehrkommandantstellvertretern dürfen nur Feuerwehrmitglieder gewählt werden,
    1. Ziffer eins
      die im aktiven Dienst stehen,
    2. Ziffer 2
      eine mindestens dreijährige Dienstzeit in einer Feuerwehr, ausgenommen bei Neugründung, nachweisen können,
    3. Ziffer 3
      das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    4. Ziffer 4
      gegen die kein Wahlausschließungsgrund gemäß Paragraph 22, NÖ Landtagswahlordnung 1992, Landesgesetzblatt 0300, vorliegt,
    5. Ziffer 5
      für die ein Wahlvorschlag aus dem Kreis der Wahlberechtigten abgegeben worden ist und
    6. Ziffer 6
      die die in der Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren vorgeschriebene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben oder diese binnen zwei Jahren nach der ersten Wahl nachholen.
  3. Absatz 3Holt der Gewählte die erforderliche Ausbildung nicht innerhalb von zwei Jahren nach seiner ersten Wahl nach, erlischt mit Ablauf des letzten Tages der Frist seine Funktion.
  4. Absatz 4Ist ein Feuerwehrkommandant oder erster Feuerwehrkommandantstellvertreter einer Feuerwehr Landesfeuerwehrkommandant, Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter, Feuerwehrviertelvertreter, Bezirksfeuerwehrkommandant, Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter, Abschnittsfeuerwehrkommandant oder Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter, so kann auf die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode ein zweiter Feuerwehrkommandantstellvertreter nachträglich gewählt werden. Mit Erlöschen der Funktion im NÖ Landesfeuerwehrverband erlischt gleichzeitig die Funktion des zweiten Feuerwehrkommandantstellvertreters.

§ 71

Text

Paragraph 71,

Ernennung, Wahl und Enthebung des Betriebsfeuerwehrkommandanten und des Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreters

  1. Absatz einsDer Betriebsfeuerwehrkommandant und der Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter werden von der Geschäftsführung des Betriebes ernannt und ihrer Funktion enthoben. Ernennt die Geschäftsführung des Betriebes diese nicht, so werden sie von der Wahlversammlung gewählt. Den Vorsitz führt die Geschäftsführung des Betriebes.
  2. Absatz 2Für die Wahl finden die Bestimmungen der Paragraphen 63 bis 69 sinngemäße Anwendung. Für die Ernennung gelten die Voraussetzungen des Paragraph 70, Absatz 2, mit Ausnahme der Ziffer 4 und 5.
  3. Absatz 3Die Wahl bedarf der Bestätigung der Geschäftsführung des Betriebes. Diese hat binnen zwei Wochen eine Zustimmungserklärung abzugeben oder eine Ernennung vorzunehmen. Lässt diese die Frist ungenützt verstreichen, gilt die Wahl als bestätigt.
  4. Absatz 4Wurde der Betriebsfeuerwehrkommandant oder der Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter von der Geschäftsführung des Betriebes ernannt, sind diese abzuberufen, wenn sie ihre Dienstpflichten vernachlässigen, insbesondere Feuerwehrmitglieder mangelhaft ausbilden oder die Pflege und Instandhaltung der Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände mangelhaft überwachen.

§ 72

Text

Paragraph 72,

Wahl der Bezirksfeuerwehrkommandanten, Abschnittsfeuerwehrkommandanten, deren Stellvertreter und der Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten

  1. Absatz einsDie Bezirksfeuerwehrkommandanten, die Abschnittsfeuerwehrkommandanten, deren Stellvertreter und die Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten, falls Unterabschnitte gebildet wurden, werden von einer Wahlversammlung gewählt, welche von allen Feuerwehrkommandanten und ersten Feuerwehrkommandantstellvertretern eines Feuerwehrbezirkes, eines Feuerwehrabschnittes oder eines Feuerwehrunterabschnittes gebildet wird.
  2. Absatz 2Das passive Wahlrecht haben aktive Feuerwehrmitglieder, welche eine der folgenden Funktionen inne haben:
    1. Ziffer eins
      Bezirksfeuerwehrkommandant,
    2. Ziffer 2
      Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter,
    3. Ziffer 3
      Abschnittsfeuerwehrkommandant,
    4. Ziffer 4
      Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter,
    5. Ziffer 5
      Unterabschnittsfeuerwehrkommandant,
    6. Ziffer 6
      Feuerwehrkommandant,
    7. Ziffer 7
      erster Feuerwehrkommandantstellvertreter.
  3. Absatz 3Für die Funktionen Bezirksfeuerwehrkommandant, Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter, Abschnittsfeuerwehrkommandant und Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter ist der erfolgreiche Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung nachzuweisen oder der Gewählte hat die erforderliche Ausbildung innerhalb von zwei Jahren nach seiner ersten Wahl nachzuholen. Wird die Ausbildung nicht fristgerecht nachgeholt, erlischt seine Organfunktion.
  4. Absatz 4Das aktive Wahlrecht zur Wahl des
    1. Ziffer eins
      Bezirksfeuerwehrkommandanten und des Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreters haben alle Feuerwehrkommandanten und erste Feuerwehrkommandantstellvertreter eines Feuerwehrbezirkes,
    2. Ziffer 2
      Abschnittsfeuerwehrkommandanten und des Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreters haben alle Feuerwehrkommandanten und erste Feuerwehrkommandantstellvertreter eines Feuerwehrabschnittes,
    3. Ziffer 3
      Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten haben alle Feuerwehrkommandanten und erste Feuerwehrkommandantstellvertreter eines Feuerwehrunterabschnittes.
  5. Absatz 5In der Wahlversammlung erfolgt die Wahl nach folgender Reihenfolge:
    1. Ziffer eins
      Bezirksfeuerwehrkommandant,
    2. Ziffer 2
      Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter,
    3. Ziffer 3
      Abschnittsfeuerwehrkommandant,
    4. Ziffer 4
      Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter,
    5. Ziffer 5
      Unterabschnittsfeuerwehrkommandant.
  6. Absatz 6Wer bereits in eine Funktion gewählt ist, kann in eine weitere Funktion nicht mehr gewählt werden.
  7. Absatz 7Falls keine Feuerwehrunterabschnitte gebildet wurden, erfolgt die Regelung hinsichtlich weiterer Funktionäre des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, des Feuerwehrabschnittes sowie bei Feuerwehrabschnitten einer Gemeinde mit über 20.000 Einwohnern durch die Dienstordnung.
  8. Absatz 8Endet die Funktion des Bezirksfeuerwehrkommandanten, Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreters, Abschnittsfeuerwehrkommandanten, Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreters sowie des Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten als Feuerwehrkommandant oder Feuerwehrkommandantstellvertreter innerhalb einer Frist von 5 Jahren ab der Erstwahl gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 6,, erlischt seine Funktion. Für den Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten gilt dies auch im Fall der Wiederwahl. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Gewählte vor der Erstwahl bereits eine andere dieser Funktionen innehatte.
    Der Ablauf der Funktionsperiode des Gewählten als Feuerwehrkommandant oder Feuerwehrkommandantstellvertreter innerhalb dieser Frist hat auf deren Lauf keine Auswirkungen.

§ 73

Text

Paragraph 73,

Wahl der Feuerwehrviertelvertreter

  1. Absatz einsDie Wahl hat am selben Tag nach erfolgter Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten, Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters und der Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz stattzufinden.
  2. Absatz 2Das aktive Wahlrecht haben die Bezirksfeuerwehrkommandanten und Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter eines Feuerwehrviertels. Das passive Wahlrecht kommt den Bezirksfeuerwehrkommandanten zu.

§ 74

Text

Paragraph 74,

Wahl der Ausschussvorsitzenden

  1. Absatz einsDie Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz hat am selben Tag nach erfolgter Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters stattzufinden.
    Das passive Wahlrecht kommt den Bezirksfeuerwehrkommandanten zu.
  2. Absatz 2Die Kommandanten der dem NÖ Landesfeuerwehrverband angehörigen Betriebsfeuerwehren und deren Stellvertreter haben aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter zu wählen.

§ 75

Text

Paragraph 75,

Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters

  1. Absatz einsDer Landesfeuerwehrkommandant und der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter werden vom Landesfeuerwehrtag gewählt.
  2. Absatz 2Das passive Wahlrecht haben der amtierende Landesfeuerwehrkommandant, der amtierende Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter und die Bezirksfeuerwehrkommandanten.
  3. Absatz 3Paragraph 72, Absatz 3, gilt sinngemäß.

§ 76

Text

5. Teil
Disziplinarwesen und Ende der Mitgliedschaft

Paragraph 76,

Disziplinarstrafgewalt und Ausschluss

  1. Absatz einsEin Feuerwehrmitglied, das schuldhaft gegen Dienstvorschriften und Befehle verstößt oder durch sein Verhalten im Dienst oder außerhalb des Dienstes die Interessen und das Ansehen des Feuerwehrwesens beschädigt, begeht ein Disziplinarvergehen.
  2. Absatz 2Disziplinarstrafen sind:
    1. Ziffer eins
      der schriftliche Verweis,
    2. Ziffer 2
      die Sperre für die Verleihung von Auszeichnungen,
    3. Ziffer 3
      die Sperre von der Teilnahme an Leistungsbewerben,
    4. Ziffer 4
      die Abberufung aus der Dienstverwendung,
    5. Ziffer 5
      die Aberkennung des Dienstgrades,
    6. Ziffer 6
      der Ausschluss aus der Feuerwehr.
  3. Absatz 3Die Disziplinarstrafen sind mit Bescheid zu verhängen. Zuständig für die Verhängung einer Disziplinarstrafe ist
    1. Ziffer eins
      der Feuerwehrkommandant für die Feuerwehrmitglieder seiner Feuerwehr, mit Ausnahme der Funktionäre gemäß Paragraph 41, Absatz 2, sowie der Feuerwehrfunktionäre gemäß Paragraph 52, Absatz 2 ;,
    2. Ziffer 2
      die Disziplinarkommission des NÖ Landesfeuerwehrverbandes.
  4. Absatz 4Ein Feuerwehrmitglied kann auch aus sonstigen wichtigen Gründen aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden, ohne dass ein disziplinärer Tatbestand vorliegt, wenn
    1. Ziffer eins
      das Wahlrecht zur Wahl zum Nationalrat aberkannt wird,
    2. Ziffer 2
      es an den Aktivitäten der Feuerwehr (Ausbildung, Einsatz, Übungen) über einen Zeitraum von mindestens 1 Jahr, soweit nicht wichtige persönliche oder berufliche Gründe vorliegen, nicht teilnimmt,
    3. Ziffer 3
      es durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als 3-jährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist,
    4. Ziffer 4
      die persönliche Eignung nicht mehr gegeben ist, seine Aufgaben zu erfüllen,
    5. Ziffer 5
      durch sein Verhalten der Zusammenhalt, die Kameradschaft zwischen den Mitgliedern sowie der nachhaltige Einsatz für die Realisierung des Zweckes der Freiwilligen Feuerwehr gefährdet werden.
  5. Absatz 5Ein Ausschluss gemäß Absatz 4, erfolgt durch Bescheid des Feuerwehrkommandanten nach Beratung in der Chargensitzung.
  6. Absatz 6Für Verfahren gemäß Absatz 3 und 5 gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, sinngemäß. Die Organe unterliegen dabei den Weisungen der Landesregierung.
  7. Absatz 7Bescheide gemäß Absatz 3, oder Absatz 5, können vom betroffenen Feuerwehrmitglied binnen 4 Wochen beim Landesverwaltungsgericht angefochten werden.

§ 77

Text

6. Teil
Ausbildung

Paragraph 77,

NÖ Landes-Feuerwehrschule

  1. Absatz einsDie „NÖ Landes-Feuerwehrschule“ in Tulln ist eine Bildungseinrichtung des Landes, das auch den Aufwand für den Betrieb nach Maßgabe des jeweiligen Landesvoranschlages trägt. Das erforderliche Personal wird von der Landesregierung zugewiesen, wobei dem Landesfeuerwehrkommandant ein Anhörungsrecht zusteht. Sie untersteht der Landesregierung.
  2. Absatz 2Aufgaben der NÖ Landes-Feuerwehrschule sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Ausbildung der Mitglieder der Feuerwehren,
    2. Ziffer 2
      die technische Überprüfung und Erprobung von Geräten und Einrichtungen für den Einsatz der Feuerwehren,
    3. Ziffer 3
      die Ausbildung der mit der Brandverhütung betrauten Personen,
    4. Ziffer 4
      die Erforschung von Brandursachen und Erprobungen von Brandverhütungseinrichtungen,
    5. Ziffer 5
      der Stützpunkt des Katastrophenhilfsdienstes des NÖ Landesfeuerwehrverbandes,
    6. Ziffer 6
      der Stützpunkt des Katastrophenhilfsdienstes des Landes und der Landeswarnzentrale,
    7. Ziffer 7
      die Ausbildung des Katastrophenhilfsdienstes des Landes.
  3. Absatz 3Dem Landesfeuerwehrkommandant ist die Schule im Bereich der Aufgaben nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5 feuerwehrfachlich unterstellt. Er hat jedoch in Grundsatzfragen und in Angelegenheiten, die finanzielle oder personelle Auswirkungen haben, insbesondere bei den Lehrplänen, Lehrinhalten und den Lehrprogrammen, vorher das Einvernehmen mit der Landesregierung herzustellen. Der Landesfeuerwehrkommandant hat über seine Tätigkeiten in der NÖ Landes-Feuerwehrschule der Landesregierung zu berichten.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Aufgabe und Organisation der Schule, die Schulordnung und Ausrückeordnung zu erlassen.

§ 78

Text

7. Teil
Kosten

Paragraph 78,

Kosten der Feuerwehren

  1. Absatz einsDie Gemeinde hat zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei die erforderlichen Aufwendungen, Einrichtungen und Geräte nach Maßgabe des Paragraph 42, zur Verfügung der Freiwilligen Feuerwehr(en) zu halten. Die Gemeinde hat den Feuerwehrkommandanten vor wesentlichen Maßnahmen zu hören. Bei der Errichtung von Feuerwehrhäusern ist auf die Richtlinie des NÖ Landesfeuerwehrverbandes in der geltenden Fassung Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Kosten einer Betriebsfeuerwehr hat der Betrieb zu tragen. Sofern sich eine Gemeinde einer Betriebsfeuerwehr zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei bedient, hat sie die sich aus der Mitwirkung ergebenden Kosten zu tragen.
  3. Absatz 3Unbeschadet dieser Bestimmungen werden die Mittel zur Besorgung der Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren und des NÖ Landesfeuerwehrverbandes durch
    1. Ziffer eins
      Zuwendungen des Landes nach Maßgabe des jeweiligen Landesvoranschlages,
    2. Ziffer 2
      Zuwendungen Dritter,
    3. Ziffer 3
      Kostenersätze und
    4. Ziffer 4
      sonstige Erträge
    aufgebracht.

§ 79

Text

Paragraph 79,

Kostenersatz

  1. Absatz einsZum Kostenersatz gegenüber der Gemeinde ist verpflichtet
    1. Ziffer eins
      wer die Beistellung einer Brandsicherheitswache begehrt hat oder wem eine solche vorgeschrieben wurde,
    2. Ziffer 2
      wem eine Brandwache gemäß Paragraph 30, Absatz 3, angeordnet wurde,
    3. Ziffer 3
      wer in seinem Interesse die Bekämpfung einer örtlichen Gefahr begehrt hat oder in dessen Interesse die Bekämpfung einer örtlichen Gefahr erfolgt ist,
    4. Ziffer 4
      wer die bekämpfte örtliche Gefahr, sei es auch ohne Verschulden, verursacht hat,
    5. Ziffer 5
      die Gemeinde, deren Feuerwehr(en) Hilfeleistung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, in Anspruch genommen hat/haben.
  2. Absatz 2Die Inanspruchnahme der Feuerwehr bei Bränden, bei Elementarereignissen und zur Rettung von Menschen und Tieren bei Unfällen und Notständen begründen keinen Kostenersatz.
  3. Absatz 3Zum Ersatz der Kosten von Sonderlöschmitteln ist jene Person gegenüber der Gemeinde verpflichtet, in dessen Interesse Sonderlöschmittel zur Brandbekämpfung verwendet worden sind.
  4. Absatz 4Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der den Einsatz einer Feuerwehr auslöst, oder wer ohne hinreichenden Grund das Ausrücken der Feuerwehr veranlasst, hat der Gemeinde die Kosten des Einsatzes und die dabei der Feuerwehr entstandenen Schäden zu ersetzen.
  5. Absatz 5Wer sonstige Hilfeleistungen der Feuerwehr in Anspruch genommen hat oder diese in seinem Interesse erbracht wurden, hat der Feuerwehr die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen.
  6. Absatz 6Sind mehrere Personen kostenersatzpflichtig, haften diese solidarisch.
  7. Absatz 7Durch diese Kostenregelung werden Ansprüche der Gemeinde oder der Feuerwehren(en) aus dem Rechtstitel des Schadenersatzes nicht berührt.

§ 80

Text

Paragraph 80,

Berechnung der Kosten und Tarifordnung

  1. Absatz einsIn den Fällen des Paragraph 79, Absatz eins,, 3 und 4 sind der Berechnung der Kosten die für den Einsatz erforderlichen Aufwendungen der Feuerwehr zugrunde zu legen; hiezu zählt nicht der Verwaltungsaufwand für die Berechnung.
  2. Absatz 2Durch Verordnung des Gemeinderates kann ein pauschaler Kostenersatz bestimmt werden. Dieser darf die in der Tarifordnung gemäß Absatz 3, bestimmten Höchstsätze nicht übersteigen.
  3. Absatz 3Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat für die Inanspruchnahme der Feuerwehr gemäß Paragraph 79, Absatz 5, die Höhe des Kostenersatzes nach Maßgabe des Absatz eins, in einer Tarifordnung zu bestimmen.
  4. Absatz 4Die Tarifordnung bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung, die zu versagen ist, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.
  5. Absatz 5Die Tarifordnung ist im Publikationsorgan des NÖ Landesfeuerwehrverbandes und in den Amtlichen Nachrichten der Landesregierung zu verlautbaren.

§ 81

Text

Paragraph 81,

Vorschreibung

  1. Absatz einsKostenersätze gemäß Paragraph 79, Absatz eins,, 3 und 4 sind von der Gemeinde mit Bescheid vorzuschreiben. Sie sind für die Deckung des Aufwandes der Feuerwehren zu verwenden.
  2. Absatz 2Kostenersätze gemäß Paragraph 79, Absatz 5, sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

§ 82

Text

Paragraph 82,

Kostentragung bei Waldbränden

Die Kostentragung bei Waldbränden wird durch Paragraph 17 a, NÖ Forstausführungsgesetz, Landesgesetzblatt 6851, geregelt.

§ 83

Text

8. Teil
Aufsicht

Paragraph 83,

Aufsicht

  1. Absatz einsDer NÖ Landesfeuerwehrverband sowie die ihm angehörigen Freiwilligen Feuerwehren stehen unter der Aufsicht der Landesregierung.
    Die Aufsicht umfasst das Recht zur:
    1. Ziffer eins
      Prüfung, ob die Gesetze und die dazu erlassenen Verordnungen und Vorschriften eingehalten werden,
    2. Ziffer 2
      Prüfung, ob die Finanz- und Vermögensgebarung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig ist,
    3. Ziffer 3
      Prüfung der Finanz- und Vermögensgebarung der Freiwilligen Feuerwehren auf die widmungsgemäße Verwendung von Förderungsmitteln des Landes.
  2. Absatz 2Zum Zweck der Prüfung ist die Aufsichtsbehörde im Einzelfall berechtigt, in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen und alle notwendigen Auskünfte und Informationen einzuholen. Sie kann auch Vertreter zu Sitzungen des Landesfeuerwehrtages und des Landesfeuerwehrrates entsenden.
  3. Absatz 3Beschlüsse, die gegen Rechtsnormen verstoßen, sind von der Landesregierung mit Bescheid aufzuheben.
  4. Absatz 4Prüfungsergebnisse gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind dem Landesfeuerwehrkommandanten zu übermitteln. Sind aufgrund des Überprüfungsergebnisses Maßnahmen zu treffen, hat der Landesfeuerwehrkommandant die beabsichtigten bzw. schon getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
  5. Absatz 5Organe des NÖ Landesfeuerwehrverbandes und der ihm angehörigen Freiwilligen Feuerwehren können von der Landesregierung in Ausübung des Aufsichtsrechtes wegen Gesetzesverletzung sowie wegen gesetzwidrigen Handelns, soweit ihnen Vorsatz zur Last fällt, ihrer Funktion enthoben werden. Die Mitgliedschaft zur Feuerwehr wird dadurch nicht berührt.

§ 84

Text

3. Hauptstück
Schlussbestimmungen

Paragraph 84,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 85

Text

Paragraph 85,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer:
    1. Ziffer eins
      brandgefährliche Tätigkeiten gemäß Paragraph 7, nicht überwacht oder überwachen lässt,
    2. Ziffer 2
      Vorschriften gemäß Paragraphen 8,, 11 oder 12 nicht einhält,
    3. Ziffer 3
      einen Mangel oder Missstand gemäß Paragraphen 10,, 15 oder 21, dessen Behebung ihm mit Bescheid aufgetragen wurde, nicht behebt,
    4. Ziffer 4
      Verbote oder Sicherheitsvorkehrungen gemäß Paragraph 9, nicht beachtet,
    5. Ziffer 5
      einer Verpflichtung gemäß Paragraph 13, nicht nachkommt,
    6. Ziffer 6
      den Zutritt gemäß Paragraph 16,, zu dessen Duldung er mit Bescheid verpflichtet wurde, verweigert,
    7. Ziffer 7
      die gemäß Paragraph 17, Absatz eins bis 3 vorgeschriebenen Überprüfungen oder Kehrungen weder zum Kehrtermin durchführen lässt, noch diese zu einem mit dem Rauchfangkehrer vereinbarten späteren Termin nachholen lässt,
    8. Ziffer 8
      entgegen einem Bescheid gemäß Paragraph 22, Absatz eins, eine Brandsicherheitswache nicht beistellen lässt,
    9. Ziffer 9
      die gemäß Paragraph 24, Absatz eins, oder 2 vorgeschriebenen Mittel zur Brand- und Gefahrenbekämpfung nicht bereithält,
    10. Ziffer 10
      entgegen einem Bescheid gemäß Paragraph 25, Absatz eins, besondere Alarm- und Meldeanlagen nicht errichtet,
    11. Ziffer 11
      Verpflichtungen gemäß Paragraphen 26, oder 27 Absatz eins, nicht nachkommt,
    12. Ziffer 12
      Anordnungen gemäß Paragraph 29, nicht Folge leistet,
    13. Ziffer 13
      Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten gemäß Paragraph 30, nicht durchführt,
    14. Ziffer 14
      die Alarmierung der Feuerwehr mutwillig veranlasst,
    15. Ziffer 15
      Dienstkleidung, Dienstgrade und das Korpsabzeichen der Feuerwehr ohne schriftliche Zustimmung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes anders als für Feuerwehrzwecke verwendet.
  2. Absatz 2Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,--, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

§ 86

Text

Paragraph 86,

Umgesetzte EU-Richtlinien

Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt:

Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, S 36.

§ 87

Text

Paragraph 87,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDie Überprüfungsfrist gemäß Paragraph 14, Absatz eins, beginnt rückwirkend mit 1. Jänner 2011. Nach diesem Zeitpunkt bereits durchgeführte Überprüfungen gelten als Erfüllung der Überprüfungspflicht.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 49 a,, 51a, 52a, 55a, 56a, 60a, 64a, 65a, 66a, 67a, 68a, 69a, 70a, 71a, 72a, 73a, 75a, 76a und 84a gelten ab 1.1.2021.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 49,, 51, 52, 55, 56, 60, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 75, 76 und 84 treten mit 31.12. 2020 außer Kraft.
  4. Absatz 4Die Feuerwehrviertelvertreter bleiben bis zur Wahl der Feuerwehrregionvertreter in Funktion. Bei Beendigung der Funktion eines Feuerwehrviertelvertreters während der laufenden Wahlperiode nach dem 1. Jänner 2021 ist eine Wahl eines Feuerwehrviertelvertreters in Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 64,, 65, 66, 67, 68 und 73 bis zur Wahl der Feuerwehrregionvertreter zulässig.
  5. Absatz 5Die Bestimmung des Paragraph 72, Absatz 8, gilt nicht für Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten, die vor dem 1. Jänner 2016 gewählt wurden.
  6. Absatz 6Gewählte Funktionen bleiben bis zur Neuwahl im Jahr 2016 aufrecht.
  7. Absatz 7Beschlüsse des Gemeinderates hinsichtlich des Namens und der Zuständigkeit der Feuerwehr sowie Eintragungen im Feuerwehrregister nach dem NÖ Feuerwehrgesetz, Landesgesetzblatt 4400, gelten als Beschlüsse bzw. Eintragungen nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Bescheide nach dem NÖ Feuerwehrgesetz, Landesgesetzblatt 4400.

§ 88

Text

Paragraph 88,

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. Absatz 2Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
  3. Absatz 3Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Feuerwehrgesetz, Landesgesetzblatt 4400, außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage:

Anmerkung, Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)