Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Bauordnung 2014, Fassung vom 15.08.2026

§ 0

Langtitel

NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)
StF: LGBl. Nr. 1/2015
[CELEX-Nr.: 31992L0042, 31993L0068, 32009L0028, 32009L0125, 32009L0142, 32010L0031, 32012L0027]

Umsetzungshinweis für folgende Bestimmung

Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung weiters folgende Richtlinie(n) um: CELEX-Nr. 32018L2001

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. November 2025 beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

 

römisch eins. Baurecht, A) Allgemeines

Paragraph eins

Geltungsbereich

Paragraph 2

Zuständigkeit

Paragraph 3

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 3 a

Mitwirkung der Bundespolizei

Paragraph 4

Begriffsbestimmungen

Paragraph 5

Allgemeine Verfahrensbestimmungen, aufschiebende Wirkung

Paragraph 6

Parteien und Nachbarn

Paragraph 7

Verpflichtungen gegenüber den Nachbarn

Paragraph 8

Verfahren für Kostenersatzleistungen und Entschädigungen

Paragraph 9

Dingliche Wirkung von Bescheiden, Erkenntnissen und Beschlüssen, Vorzugspfandrecht, Mitwirkungspflichten und Information über Entscheidungen

 

B) Bauplatzgestaltung

Paragraph 10

Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland

Paragraph 11

Bauplatz

Paragraph 12

Grundabtretung für Verkehrsflächen

Paragraph 12 a

Herstellung des Bezugsniveaus

Paragraph 13

Bauverbot

 

C) Bauvorhaben

Paragraph 14

Bewilligungspflichtige Vorhaben

Paragraph 15

Bewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren

Paragraph 16

Meldepflichtige Vorhaben

Paragraph 16 a

Vorübergehende Betreuungseinrichtungen für Zwecke der Grundversorgung

Paragraph 17

Bewilligungs- und meldefreie Vorhaben

 

D) Bewilligungsverfahren

Paragraph 18

Antragsbeilagen

Paragraph 19

Bauplan, Baubeschreibung und Energieausweis

Paragraph 20

Vorprüfung

Paragraph 21

Verfahren mit Parteien und Nachbarn

Paragraph 22

Ergänzende Bestimmungen für Seveso-Betriebe

Paragraph 23

Baubewilligung

 

E) Bauausführung

Paragraph 24

Ausführungsfristen

Paragraph 25

Beauftragte Fachleute und Bauführer

Paragraph 26

Baubeginn

Paragraph 27

Behördliche Überprüfungen

Paragraph 28

Behebung von Baumängeln

Paragraph 29

Baueinstellung

Paragraph 30

Fertigstellung

Paragraph 30 a

Registrierung mittelgroßer Feuerungsanlagen

Paragraph 31

Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung

 

F) Überprüfung des Bauzustandes

Paragraph 32

Periodische Überprüfung von Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen

Paragraph 32 a

Maßnahmen zur Anpassung der Emissionsgrenzwerte bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen

Paragraph 33

Unabhängige Kontrollsysteme

Paragraph 33 a

Datenbank für die Gesamtenergieeffizenz von Gebäuden und Anlagendatenbank

Paragraph 34

Vermeidung und Behebung von Baugebrechen

Paragraph 35

Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

Paragraph 36

Sofortmaßnahmen

 

G) Strafbestimmungen

Paragraph 37

Verwaltungsübertretungen

 

H) Abgaben

Paragraph 38

Aufschließungsabgabe

Paragraph 39

Ergänzungsabgabe

Paragraph 40

Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe

Paragraph 41

Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Kraftfahrzeuge und Fahrräder

Paragraph 42

Spielplatz-Ausgleichsabgabe

Paragraph 42 a

Indexanpassung

 

römisch zwei. Bautechnik, A) Anforderungen an die Planung und Bauausführung

Paragraph 43

Allgemeine Ausführung, Grundanforderungen an Bauwerke

Paragraph 43 a

Gebäudeinterne physische Infrastrukturen und Glasfaserverkabelungen

Paragraph 44

Anforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz, Erstellung eines Energieausweises

Paragraph 44 a

–Gebäudetechnische Systeme

Paragraph 44 b

Einbeziehung erneuerbarer Energie

Paragraph 44 c

Renovierungspass

Paragraph 45

Wasserver- und -entsorgung

Paragraph 45 a

Maßnahmen bezüglich Hausinstallationen für die Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch

Paragraph 46

Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken

Paragraph 47

Wohnungen und Wohngebäude

Paragraph 48

Immissionsschutz

Paragraph 48 a

Erleichterungen für bestimmte Bauführungen im Bestand

 

B) Anordnung und äußere Gestaltung von Bauwerken

Paragraph 49

Anordnung von Bauwerken auf einem Grundstück

Paragraph 50

Bauwich

Paragraph 51

Bauwerke im Bauwich

Paragraph 52

Vorbauten über die Straßenfluchtlinie und in die Bauwiche

Paragraph 53

Ermittlung der Höhen von Bauwerken

Paragraph 53 a

Begrenzung der Höhe von Bauwerken

Paragraph 54

Bauwerke im Baulandbereich ohne Bebauungsplan

Paragraph 55

Bauwerke im Grünland und auf Verkehrsflächen

Paragraph 56

Schutz des Ortsbildes

 

C) Heizung

Paragraph 57

(entfällt)

Paragraph 58

Planungsgrundsätze

Paragraph 59

(entfällt)

Paragraph 60

Pflichten des Eigentümers einer Zentralheizungsanlage mit Heizkessel, eines Blockheizkraftwerkes, einer Zentralheizungsanlage mit elektrischer Widerstandsheizung sowie einer Wärmepumpe oder einer Klimaanlage

Paragraph 61

Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten

Paragraph 62

Verwendung von Brennstoffen

 

D) Anlagen und Geländeänderung

Paragraph 63

Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge sowie Ein- und Ausfahrten

Paragraph 64

Ausgestaltung der Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge

Paragraph 65

Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Fahrräder

Paragraph 66

Verpflichtung zur Errichtung nichtöffentlicher Spielplätze

Paragraph 66 a

Verpflichtung zur Errichtung von Solarenergieanlagen

Paragraph 67

Veränderung der Höhenlage des Geländes und des Bezugsniveaus

Paragraph 68

Abbruch von Bauwerken

 

römisch drei. Umgesetzte EU-Richtlinien, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 69

Umgesetzte EU-Richtlinien und Informationsverfahren

Paragraph 70

Übergangsbestimmungen

Paragraph 71

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 72

Schlussbestimmungen

§ 1

Text

römisch eins. Baurecht
A) Allgemeines

Paragraph eins

Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz regelt das Bauwesen im Land Niederösterreich.
  2. Absatz 2,Durch dieses Gesetz werden
    1. Ziffer eins
      die Zuständigkeit des Bundes für bestimmte Bauwerke (z. B. Bundesstraßen, Eisenbahn-, Luftfahrts-, Verteidigungs-, Wasserkraft- und öffentliche Schifffahrtsanlagen) sowie
    2. Ziffer 2
      die Vorschriften, wonach für Bauvorhaben zusätzliche Bewilligungen erforderlich sind (z. B. Gewerbe-, Wasser-, Naturschutz- und Umweltschutzrecht),
    nicht berührt.
  3. Absatz 3,Weiters sind folgende Bauwerke vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Forststraßen und forstliche Bringungsanlagen;
    2. Ziffer 2
      landwirtschaftliche Bringungsanlagen (Paragraph 4, des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, Landesgesetzblatt 6620);
    3. Ziffer 3
      unterirdische Wasserver- und -entsorgungsanlagen (z. B. Rohrleitungen, Schächte) sowie Schutz- und Regulierungswasserbauten, soweit es sich um nach dem Wasserrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2014,, bewilligungs- oder anzeigepflichtige Maßnahmen handelt;
    4. Ziffer 4
      Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2005, Landesgesetzblatt 7800), soweit sie einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung bedürfen, elektrische Leitungsanlagen (Paragraph 2, des NÖ Starkstromwegegesetzes, Landesgesetzblatt 7810) sowie Wasserstoff-, Gas-, Erdöl- und Fernwärmeleitungen;
    5. Ziffer 5
      Straßenbauwerke des Landes und der Gemeinden;
    6. Ziffer 6
      Behandlungsanlagen im Sinn des 6. Abschnittes des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2024,, bei denen die bautechnischen Bestimmungen in diesen Verfahren anzuwenden sind;
    7. Ziffer 7
      Bergbauanlagen gemäß Paragraph 118, Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,;
    8. Ziffer 8
      bewilligungs- und meldefreie Vorhaben.

§ 2

Text

Paragraph 2

Zuständigkeit

  1. Absatz eins,Baubehörde und örtliche Baupolizei ist
    • Strichaufzählung
      der Bürgermeister
    • Strichaufzählung
      der Magistrat (in Städten mit eigenem Statut).
    Die Berufung gegen Bescheide ist ausgeschlossen.
  2. Absatz 2,Erstreckt sich ein Bauwerk oder Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, ist die Bezirksverwaltungsbehörde Baubehörde.
    Erstreckt sich ein Bauwerk oder Vorhaben auf mehrere Bezirke, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bereich das Bauwerk oder Vorhaben zum Großteil ausgeführt werden soll.
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht für das Verwaltungsstrafverfahren.

§ 3

Text

Paragraph 3

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

§ 3a

Text

Paragraph 3 a

Mitwirkung der Bundespolizei

Die Organe der Bundespolizei haben der Baubehörde über ihr Ersuchen zur Feststellung einer Duldungsverpflichtung (Paragraph 7, Absatz 6,), zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse (Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz 8 und 9, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, Absatz 5, in den Fällen der Absatz eins bis 3) und zur Durchsetzung von Sicherungsmaßnahmen (Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 36, Absatz eins und 2) im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

§ 4

Text

Paragraph 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

  1. Ziffer eins
    Abstellanlage für Kraftfahrzeuge: für das Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmter Raum (z. B. Garage), bauliche Anlage (z. B. Carport) oder Fläche einschließlich der Rangierflächen und Zu- und Abfahrten;
    Stellplatz: jene Teilfläche einer Abstellanlage, die für das Abstellen eines einzelnen Kraftfahrzeuges bestimmt ist;
    Abstellanlage für Fahrräder: für das Abstellen von Fahrrädern bestimmter Raum, bauliche Anlage oder Fläche;
  2. Ziffer 2
    Aufenthaltsraum: ein Raum, der zum längeren Aufenthalt von Personen bestimmt ist (z. B. Wohn- und Schlafraum, Wohnküche, Arbeitsraum, Unterrichtsraum); nicht dazu zählen jedenfalls Badezimmer und Toiletten;
  3. Ziffer 3
    ausreichende Belichtung: jene Belichtung auf Lichteintrittsflächen von Hauptfenstern, die durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30° gegeben ist;
  4. Ziffer 3 a
    Barrierefreiheit: barrierefrei sind Bauwerke, wenn sie für Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe, zugänglich und nutzbar sind;
  5. Ziffer 4
    Baufluchtlinien: Abgrenzungen innerhalb eines Grundstücks, über die mit Hauptgebäuden grundsätzlich nicht hinausgebaut werden darf;
  6. Ziffer 5
    Bauklasse: Festlegung des Rahmens für die Höhe der Hauptgebäude (Paragraph 31, Absatz 2, NÖ Raumordnungsgesetz 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung);
  7. Ziffer 6
    bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
  8. Ziffer 7
    Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
  9. Ziffer 8
    Bauwich: der vorgeschriebene Mindestabstand zu den Grundstücksgrenzen (seitlicher und hinterer Bauwich) oder zur Straßenfluchtlinie (vorderer Bauwich), in welchem Hauptgebäude grundsätzlich nicht gebaut werden dürfen;
  10. Ziffer 9
    bebaute Fläche: als solche gilt die senkrechte Projektion aller Teile von Gebäuden, die
    • Strichaufzählung
      zumindest zwei Wände und ein Dach haben (raumbildend sind) und
    • Strichaufzählung
      mehr als 1 m über dem Bezugsniveau liegen,
    auf eine waagrechte Ebene;
  11. Ziffer 10
    Bebauungsdichte: das Verhältnis der bebauten Fläche der Gebäude zur Gesamtfläche des Grundstücks bzw. jenes Grundstücksteils, für den diese Bestimmung des Bebauungsplans gilt;
  12. Ziffer 11
    Bebauungsweise: Festlegung der Anordnung der Hauptgebäude auf dem Grundstück (Paragraph 31, Absatz eins, NÖ Raumordnungsgesetz 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung);
  13. Ziffer 11 a
    Bezugsniveau: jene Höhenlage des Geländes, welche als Beurteilungsgrundlage (z. B. für die Berechnung der Gebäudehöhe) herangezogen wird.
    Als Bezugsniveau gilt:
    • Strichaufzählung
      die bisher unveränderte Höhenlage des Geländes,
    sofern die Höhenlage des Geländes nicht
    • Strichaufzählung
      in einem Bebauungsplan oder in einer Verordnung des Gemeinderates festgelegt oder
    • Strichaufzählung
      außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans oder einer solchen Verordnung vor dem 13. Juli 2017 bewilligungsgemäß oder rechtmäßig bewilligungsfrei abgeändert wurde.
Auf den Grundflächen, die durch die Aufzählung nicht abgedeckt sind (z. B. Grundflächen, die mit Gebäuden bebaut sind, um deren Bewilligung vor dem 13. Juli 2017 angesucht wurde), gilt ein homogen verlaufend an das umgebende Bezugsniveau angepasstes Bezugsniveau.
Eine gemäß der vor dem 13. Juli 2017 geltenden Rechtslage bewilligte veränderte Höhenlage des Geländes, die die Beurteilungsgrundlage für die Baubewilligung eines Gebäudes bildet, gilt als Bezugsniveau, wenn sie bis zum 31. Dezember 2019 tatsächlich hergestellt wird;
  1. Ziffer 12
    Blockheizkraftwerk: eine stationäre Verbrennungskraftmaschine zur Bereitstellung von elektrischem Strom mit Wärmenutzung für die Raumheizung und/oder zur Warmwasserbereitung;
  2. Ziffer 12 a
    (entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2026,)
  3. Ziffer 13
    Energieausweis: ein anerkannter Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes oder einer Nutzungseinheit in Umsetzung europarechtlicher Vorschriften;
  4. Ziffer 13 a
    erneuerbare Energie: Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik), geothermische Energie, Salzgradient-Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;
    am Standort erzeugte erneuerbare Energie: in oder auf einem bestimmten Gebäude, oder auf dem Grundstück, auf dem sich dieses Gebäude befindet, erzeugte erneuerbare Energie;
    in der Nähe erzeugte erneuerbare Energie: erneuerbare Energie, die innerhalb eines bestimmten Umkreises auf lokaler oder Bezirksebene um ein bestimmtes Gebäude herum erzeugt wird und alle folgenden Bedingungen erfüllt:
    • Strichaufzählung
      sie kann nur innerhalb dieses Umkreises auf lokaler oder Bezirksebene mittels eines speziellen Verteilernetzes verteilt und genutzt werden;
    • Strichaufzählung
      es ist möglich, für sie einen spezifischen Primärenergiefaktor zu berechnen, der nur für die erneuerbare Energie gilt, die innerhalb dieses Umkreises auf lokaler oder Bezirksebene erzeugt wird, und
    • Strichaufzählung
      sie kann am Standort mittels eines speziellen Anschlusses an die Energieerzeugungsquelle genutzt werden, wobei dieser spezielle Anschluss spezifische Ausrüstung für die sichere Versorgung mit und die Erfassung der Energie für die Eigennutzung durch das Gebäude erfordert;
  5. Ziffer 13 b
    Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie: ein bestimmter Standort oder ein bestimmtes Gebiet an Land oder auf Binnengewässern, der bzw. das nach raumordnungsrechtlichen Vorschriften als für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie besonders geeignet ausgewiesen wurde;
  6. Ziffer 14
    Feuerungsanlagen: technische Einrichtungen, die dazu bestimmt sind
    • Strichaufzählung
      zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung und/oder zur Warmwasserbereitung feste (biogene oder fossile), flüssige oder gasförmige Brennstoffe zu verbrennen (Feuerstätte) und
    • Strichaufzählung
      die Verbrennungsgase über eine Abgasführung (Abgasanlage einschließlich erforderlicher Verbindungsstücke und deren Anschlüsse) gefahrlos ins Freie abzuleiten;
    Heizkessel: die kombinierte Einheit aus Gehäuse und Brenner bzw. Brennraum zur Abgabe der Verbrennungswärme an Flüssigkeiten;
    Nennwärmeleistung: die maximale Wärmeleistung in kW, die vom Hersteller für den kontinuierlichen Betrieb angegeben und garantiert wird, bei Einhaltung des von ihm angegebenen Wirkungsgrads;
    Mittelgroße Feuerungsanlagen: Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW;
    Aggregation: eine aus zwei oder mehr neuen mittelgroßen Feuerungsanlagen gebildete Kombination gilt für die Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft als eine einzige mittelgroße Feuerungsanlage, und für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung der Anlage werden ihre Brennstoffwärmeleistungen addiert, wenn
    • Strichaufzählung
      die Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden oder
    • Strichaufzählung
      die Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden könnten;
    Brennstoffwärmeleistung (Feuerungswärmeleistung): jene einer Feuerungsanlage mittels dem Brennstoff zeitlich zugeführte durchschnittliche, auf den unteren Heizwert bezogene Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Anlagenleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist;
    Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen: Feuerungsanlagen, für die vor dem Inkrafttreten der Änderung der NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2018,, eine Genehmigung erteilt wurde, sofern die ordnungsgemäße Fertigstellungsanzeige (Paragraph 30,) bereits vorliegt oder bis spätestens 19. Dezember 2018 eingebracht wird;
    Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage: natürliche oder juristische Person, die die Feuerungsanlage betreibt oder kontrolliert;
    Öfen: Feuerungsanlagen zur unmittelbaren Beheizung des Aufstellraumes (z. B. Kaminöfen, Kachelöfen, Öl- oder Gasraumheizgeräte);
    Wirkungsgrad: das Verhältnis des Nutzenergiewerts zum Aufwandenergiewert, angegeben in Prozenten;
  7. Ziffer 15
    Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;
    Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m², das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch unmittelbar neben dem Hauptgebäude stehen;
    Konditioniertes Gebäude: ein Gebäude, dessen Innenraumklima unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet wird; als konditioniertes Gebäude können ein Gebäude als Ganzes oder Teile eines Gebäudes, die als eigene Nutzungseinheiten konzipiert oder umgebaut wurden, bezeichnet werden;
    Niedrigstenergiegebäude: ein Gebäude mit einer sehr hohen Gesamtenergieeffizienz, die nicht schlechter ist als das der EU-Kommission gemeldete kostenoptimale Niveau (OIB Dokument zum Nachweis der Kostenoptimalität der Anforderungen der OIB-Richtlinie 6 gemäß Artikel 5 zu 2010/31/EU vom 30.1.2024), und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch erneuerbare Energie – einschließlich am Standort oder in der Nähe erzeugter erneuerbarer Energie – gedeckt wird;
    Wohngebäude: ein Gebäude, das ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt wird;
    Wohneinheit: ein Zimmer oder Zimmerkomplex in einem dauerhaften Gebäude oder einem architektonisch abgetrennten Teil eines Gebäudes, das oder der zur ganzjährigen Bewohnung durch einen privaten Haushalt bestimmt ist;
    Nichtwohngebäude: ein Gebäude, das nicht überwiegend zum Wohnen genutzt wird;
    Nullemissionsgebäude: ein Gebäude mit einer sehr hohen Gesamtenergieeffizienz, das keine Energie oder eine sehr geringe Energiemenge benötigt, keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort verursacht und keine oder eine sehr geringe Menge an betriebsbedingten Treibhausgasemissionen verursacht;
    Gebäudehülle: die integrierten Komponenten eines Gebäudes, die dessen Innenbereich von der Außenumgebung trennen;
    Nutzungseinheit: einen Gebäudeabschnitt, eine Etage oder eine Wohnung innerhalb eines Gebäudes, der bzw. die für eine gesonderte Nutzung ausgelegt ist oder hierfür umgebaut wurde;
    Gebäudekomponente: ein gebäudetechnisches System oder eine Komponente der Gebäudehülle;
    Gebäude öffentlicher Einrichtungen: konditionierte Gebäude von nationalen, regionalen oder lokalen Behörden sowie von Stellen, die direkt von diesen Behörden finanziert und verwaltet werden und nicht gewerblicher oder kommerzieller Art sind;
  8. Ziffer 15 a
    Gebäudetechnische Systeme: die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder einer Nutzungseinheit für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Erzeugung von erneuerbarer Energie und Speicherung von Energie am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die erneuerbare Energie nutzen;
    System für Gebäudeautomatisierung und -steuerung: ein System, das sämtliche Produkte, Software und Engineering-Leistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher und sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch automatische Steuerungen sowie durch die Erleichterung des manuellen Managements dieser gebäudetechnischen Systeme unterstützt werden kann;
  9. Ziffer 16
    Geschoß: der Gebäudeabschnitt zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume oder der lichte Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird. Gebäudeabschnitte, die zueinander bis einschließlich der halben Geschoßhöhe versetzt sind, gelten als ein Geschoß;
    oberirdisches Geschoß: Geschoß, dessen äußere Begrenzungsflächen in Summe zu mehr als der Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen. Nicht zu den oberirdischen Geschoßen zählen solche, in denen sich keine Wohnungen, Betriebseinheiten oder Teile von solchen befinden (z. B. nicht ausgebaute Dachräume, Triebwerksräume, Räume für haustechnische Anlagen);
    unterirdisches Geschoß: Geschoß, dessen äußere Begrenzungsflächen in Summe zu nicht mehr als der Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen;
  10. Ziffer 17
    Geschoßflächenzahl: das Verhältnis der Summe der Grundrissflächen aller oberirdischen Geschoße von Gebäuden zur Fläche des Bauplatzes bzw. jenes Bauplatzteils, für den diese Bestimmung des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans gilt;
  11. Ziffer 18
    (entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,)
  12. Ziffer 19
    Größere Renovierung: Renovierung eines konditionierten Gebäudes, bei der mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden, es sei denn, die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle und der gebäudetechnischen Systeme betragen weniger als 25 % des Gebäudewertes, wobei der Wert des Grundstückes, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet wird;
  13. Ziffer 20
    Grundrissfläche: als solche gilt die senkrechte Projektion aller Teile eines Geschoßes, die zumindest zwei Wände und eine Decke oder ein Dach haben (raumbildend sind) auf die Fußbodenoberkante;
  14. Ziffer 21
    Hauptfenster: Fenster, welche die zur ausreichenden Belichtung von Aufenthaltsräumen erforderlichen Lichteintrittsflächen enthalten; alle anderen Fenster sind Nebenfenster;
    Hauptfenster künftig zulässiger Gebäude: Hauptfenster der zukünftig im Sinn einer geordneten Bebauungsplanung bewilligungsfähigen Gebäude;
    Hauptfenster zulässiger Gebäude: Hauptfenster der künftig zulässigen und darüber hinaus auch der bestehenden bewilligten Gebäude;
  15. Ziffer 21 a
    Heizungsanlage: eine Kombination der Bauteile, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch welche die Temperatur erhöht wird;
  16. Ziffer 22
    intelligentes Messsystem: ein elektronisches System, das in der Lage ist, die in das Netz eingespeiste oder die daraus verbrauchte Elektrizität zu messen, mehr Informationen als ein konventioneller Zähler liefert und mittels elektronischer Kommunikation Daten zu Informations-, Kontroll- und Steuerungszwecken übertragen und empfangen kann (smart meter);
  17. Ziffer 23
    Klimaanlage: Kombination sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird oder gesenkt werden kann;
    Nennleistung einer Klimaanlage: die maximale Kühl- oder Heizleistung der Klimaanlage in kW, die vom Hersteller für den kontinuierlichen Betrieb angegeben und garantiert wird, bei Einhaltung des von ihm angegebenen Wirkungsgrads;
    Kälteerzeuger: Teil einer Klimaanlage, der Nutzkälte für Nutzungszwecke erzeugt;
  18. Ziffer 23 a
    Ladepunkte:
    • Strichaufzählung
      Ladepunkt: eine feste oder mobile, netzgebundene oder netzunabhängige Schnittstelle für die Übertragung von Strom auf ein Elektrofahrzeug, die zwar einen oder mehrere Anschlüsse für unterschiedliche Arten von Anschlüssen haben kann, an der aber zur selben Zeit nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen werden kann, mit Ausnahme von Vorrichtungen mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 kW, deren Hauptzweck nicht das Aufladen von Elektrofahrzeugen ist;
    • Strichaufzählung
      Normalladepunkt: einen Ladepunkt mit einer Leistung von höchstens 22 kW für die Übertragung von Strom an ein Elektrofahrzeug;
    • Strichaufzählung
      intelligentes Laden: einen Ladevorgang, bei dem die Intensität des an die Batterie gelieferten Stroms auf der Grundlage elektronisch übermittelter Informationen dynamisch angepasst wird;
    • Strichaufzählung
      bidirektionales Laden: einen intelligenten Ladevorgang, bei dem die Richtung des Stromflusses umgekehrt werden kann, sodass Strom von der Batterie zu dem Ladepunkt fließen kann, an den sie angeschlossen ist
    • Strichaufzählung
      Vorverkabelung: alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Errichtung von Ladepunkten zu ermöglichen, einschließlich Datenübertragung, Kabel, Kabelwege und – soweit erforderlich – Stromzähler;
  19. Ziffer 23 b
    Lebenszyklus-Treibhauspotenzial: Indikator zur Quantifizierung des Treibhauspotenzials eines Gebäudes über den gesamten Lebenszyklus bei einem Bezugszeitraum von 50 Jahren;
  20. Ziffer 23 c
    Lüftungsanlage: das gebäudetechnische System, das auf mechanische Weise Außenluft in einen Raum einbringt;
  21. Ziffer 24
    Mobilheim: die zum Bestimmungsort überführte, für den Aufenthalt von Menschen geeignete Anlage, die nicht den Anforderungen für den Bau und die Benutzung als Straßenfahrzeug genügt, aber selbst noch über Mittel zur Beweglichkeit (Anbringungsmöglichkeit für Räder) verfügt;
  22. Ziffer 25
    Netto-/Brutto-Grundfläche: entspricht der Netto- bzw. Brutto-Grundfläche der ÖNORM B 1800 (Ausgabe: 2013-08-01);
    Konditionierte Netto-Grundfläche: Netto-Grundfläche, die konditioniert (unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet) wird;
  23. Ziffer 25 a
    Nutzfläche: entspricht der Nutzfläche der ÖNORM B 1800 (Ausgabe: 2013-08-01);
  24. Ziffer 26
    öffentliche Verkehrsfläche: eine im Flächenwidmungsplan gewidmete Verkehrsfläche der Gemeinde für den fließenden oder ruhenden Verkehr, deren konkrete Abgrenzung – selbst bei einer digitalen Darstellung des Flächenwidmungsplans – erst durch Straßenfluchtlinien (Ziffer 29,) im genauen Verlauf festgelegt wird;
    Landesstraßen gelten als öffentliche Verkehrsflächen im Sinne dieses Gesetzes;
  25. Ziffer 26 a
    physisch an ein Gebäude angrenzender Parkplatz: ein Parkplatz, der für die Bewohner und Besucher eines Gebäudes oder die Arbeitnehmer in einem Gebäude vorgesehen ist und der sich auf dem Grundstück des Gebäudes oder in unmittelbarer Nähe des Gebäudes befindet;
  26. Ziffer 26 b
    Raumklimaqualität: das Ergebnis einer Bewertung der Bedingungen im Innern eines Gebäudes, die die Gesundheit und das Wohlbefinden der Bewohner beeinflussen, auf der Grundlage von Parametern wie Temperatur, Feuchtigkeit, Luftwechselzahl und Vorhandensein von Kontaminanten;
  27. Ziffer 26 c
    Renovierungspass: maßgeschneiderter Fahrplan für die umfassende Renovierung eines bestimmten Gebäudes in mehreren Schritten, durch die die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes erheblich verbessert wird;
  28. Ziffer 27
    Regeln der Technik: technische Regeln, die aus Wissenschaft oder Erfahrung auf dem technischen Gebiet gewonnene Grundsätze enthalten und deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit in der Praxis allgemein als erwiesen gelten;
  29. Ziffer 27 a
    Seveso-Betriebe:
    • Strichaufzählung
      betroffene Öffentlichkeit: die von einer Entscheidung über einen der Sachverhalte gemäß Artikel 15, Absatz eins, der Richtlinie 2012/18/EU (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 13,) betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; in diesem Sinne haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle einschlägigen, nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse; dies sind insbesondere die gemäß Paragraph 19, Absatz 6 und 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023, anerkannten Umweltorganisationen, soweit sie zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind;
    • Strichaufzählung
      schwerer Unfall: ein Ereignis – z. B. eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes –, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem Seveso-Betrieb ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebes zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind;
    • Strichaufzählung
      Seveso-Betrieb: der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren Anlagen, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten vorhanden sind und der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fällt; die Betriebe sind entweder
    Betriebe der unteren Klasse gemäß Artikel 3, Ziffer 2, der Richtlinie 2012/18/EU
    oder
    Betriebe der oberen Klasse gemäß Artikel 3, Ziffer 3, der Richtlinie 2012/18/EU;
    • Strichaufzählung
      wesentliche Änderung von Seveso-Betrieben: jede Änderung der Anlage, des Betriebes, des Lagers, des Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben könnten oder die dazu führen könnte, dass ein Betrieb der unteren Klasse zu einem Betrieb der oberen Klasse oder umgekehrt wird;
  30. Ziffer 28
    Spielplatz: Fläche, die durch ihre Gestaltung und Ausstattung Kindern ein sicheres Spielen im Freien ermöglichen soll;
  31. Ziffer 28 a
    Solarenergieanlagen: Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in thermische oder elektrische Energie, insbesondere Solarthermie- und Photovoltaikanlagen oder eine Kombination derselben;
  32. Ziffer 29
    Straßenfluchtlinie: die Grenze zwischen öffentlichen Verkehrsflächen der Gemeinde und anderen Grundflächen, die in einem Bebauungsplan oder in einer Entscheidung nach Paragraph 12, Absatz 2 und 2 a festgelegt ist;
  33. Ziffer 30
    überbaute Fläche: die durch die oberirdischen Teile des Bauwerks überdeckte Fläche des Baugrundstücks einschließlich untergeordneter Bauteile (z. B. Vordächer);
  34. Ziffer 30 a
    überdachter Parkplatz: eine Konstruktion mit Dach mit mindestens drei Pkw-Stellplätzen, deren Raumklima nicht unter Einsatz von Energie konditioniert wird;
  35. Ziffer 30 b
    umfassende Renovierung: eine Renovierung im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ und mit Schwerpunkt auf den wesentlichen Gebäudekomponenten, durch die ein Gebäude oder eine Nutzungseinheit zu Folgendem umgebaut wird:
    • Strichaufzählung
      vor dem 1. Januar 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude;
    • Strichaufzählung
      ab dem 1. Januar 2030 zu einem Nullemissionsgebäude;
    umfassende Renovierung in mehreren Stufen: eine umfassende Renovierung, die in mehreren Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird.
  36. Ziffer 31
    Wand: seitlicher Raumabschluss, der zu mehr als der Hälfte aus flächigen Bauteilen (z. B. Wandbauteile, Fenster, Türen, Tore, Brüstungen) bzw. aus flächig wirkenden Bauteilen (z. B. Gitter, Lamellen, Netze) besteht;
  37. Ziffer 32
    Wärmeerzeuger: der Teil einer Heizungsanlage, der mithilfe eines oder mehrerer der folgenden Verfahren Nutzwärme erzeugt:
    • Strichaufzählung
      Verbrennung von Brennstoffen, beispielsweise in einem Heizkessel;
    • Strichaufzählung
      Joule-Effekt in den Heizelementen einer elektrischen Widerstandsheizung;
    • Strichaufzählung
      Wärmegewinnung aus der Umgebungsluft, aus Abluft oder aus einer Wasser- oder Erdwärmequelle mithilfe einer Wärmepumpe;
    Elektrische Widerstandsheizung: technische Einrichtung zur Erwärmung von Gebäuden mithilfe von Elektrizität;
    Nennleistung einer elektrischen Widerstandsheizung: die maximale Wärmeleistung der elektrischen Widerstandsheizung in kW, die vom Hersteller für den kontinuierlichen Betrieb angegeben und garantiert wird, bei Einhaltung des von ihm angegebenen Wirkungsgrads;
    Wärmepumpe: eine Maschine, ein Gerät oder eine Anlage, die die Wärmeenergie der natürlichen Umgebung (Luft, Wasser oder Boden) auf Gebäude oder industrielle Anlagen überträgt, indem sie den natürlichen Wärmestrom so umkehrt, dass dieser von einem Ort tieferer Temperatur zu einem Ort höherer Temperatur fließt;
    • Strichaufzählung
      Bei reversiblen Wärmepumpen kann auch die Wärme vom Gebäude an die natürliche Umgebung abgegeben werden.
    • Strichaufzählung
      Nennleistung einer Wärmepumpe: die maximale Heiz- oder Kühlleistung der Wärmepumpe in kW, die vom Hersteller für den kontinuierlichen Betrieb angegeben und garantiert wird, bei Einhaltung des von ihm angegebenen Wirkungsgrads;
  38. Ziffer 32 a
    Wohnung: jener für sich abgeschlossene oder abgegrenzte Teil eines Gebäudes, der wenigstens über die Räumlichkeiten nach Paragraph 47, Absatz eins, verfügt und objektiv für die Führung eines Haushaltes ausreicht;
  39. Ziffer 33
    Zentralheizungsanlagen: Anlagen zur Verteilung zentral erzeugter Wärme zum Zweck der Raumheizung von Gebäuden oder von Gebäudeteilen, die Wasser zur Wärmeverteilung verwenden und in der Regel aus Wärmeerzeuger, Wärmeverteilungssystem und Wärmeabgabesystem bestehen.

§ 5

Text

Paragraph 5

Allgemeine Verfahrensbestimmungen, aufschiebende Wirkung

  1. Absatz eins,Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes, ausgenommen nach Paragraph 36,, sind schriftlich zu erlassen.
  2. Absatz 2,Die Baubehörde hat über einen Antrag auf Baubewilligung, sofern das Vorhaben keiner Bewilligung nach einem anderen Gesetz bedarf, sowie über einen Antrag nach Paragraph 7, Absatz 6, binnen 3 Monaten, zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn alle Antragsbeilagen (Paragraph 18, Absatz eins bis 3 und Paragraph 19,) der Baubehörde vorliegen.
  3. Absatz 2 a,Bei einem Antrag auf Baubewilligung für eine Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie hat die Baubehörde die Vollständigkeit des Antrages innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrages zu bestätigen oder den Bauwerber aufzufordern, unverzüglich einen vollständigen Antrag einzureichen, falls nicht alle für die Bearbeitung erforderlichen Informationen übermittelt wurden. In Beschleunigungsgebieten beträgt die diesbezügliche Frist 30 Tage.
    Lässt die Baubehörde die genannte Frist ohne entsprechende Bestätigung oder Aufforderung verstreichen, so beginnt die Entscheidungsfrist mit Ablauf der sich aus dem ersten Unterabsatz ergebenden Frist zu laufen.
    Sofern das Vorhaben keiner Bewilligung nach einem anderen Gesetz bedarf, hat die Baubehörde über den Antrag binnen 3 Monaten ab dem Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrages zu entscheiden. Ist für das Vorhaben eine Bewilligung nach einem anderen Gesetz erforderlich, beträgt die Entscheidungsfrist 6 Monate ab dem Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrages.
    Bei Vorhaben nach Paragraph 15, Ziffer 13, Litera b, Sub-Litera, a, a, zu thermischen Solaranlagen und Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von höchstens 100 kW sowie zu Wärmepumpen mit einer Nennleistung von weniger als 50 MW hat die Baubehörde über den Antrag binnen einem Monat ab dem Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags zu entscheiden. Erfolgt die Entscheidung zu thermischen Solaranlagen und Photovoltaikanlagen nicht binnen dieser Frist, so gilt die Genehmigung als erteilt, sofern die Leistung der Solarenergieanlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
    Die Entscheidungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind nach ihrer Erlassung für die Dauer von mindestens zwei Wochen öffentlich zugänglich zu machen.
  4. Absatz 2 b,Die Bewilligungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie sind in elektronischer Form durchzuführen.
  5. Absatz 3,In Baubewilligungsverfahren und damit in Zusammenhang stehenden Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 6, hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung.
    Die Baubehörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
    Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht.
  6. Absatz 4,In baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 29, Absatz eins, (Baueinstellung) hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung.
  7. Absatz 5,In Nichtigerklärungsverfahren (Paragraph 23, Absatz 9,) hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung.Über Beschwerden gegen Nichtigerklärungsbescheide nach Paragraph 23, Absatz 9, entscheidet das Landesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Senate. Der Vorsitzende kann gleichzeitig Berichterstatter sein.
  8. Absatz 6,Die Vorlage von Urkunden entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Baubehörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (Paragraph 6, des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,), festgestellt werden können.
  9. Absatz 7,Wenn bei Verfahren betreffend erneuerbare Energien oder bei Verfahren, die gemäß Paragraph 32, Absatz 4, der NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, durch Bezirkshauptmannschaften besorgt werden, Unterlagen in elektronischer Form eingebracht werden, entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.

§ 6

Text

Paragraph 6

Parteien und Nachbarn

  1. Absatz eins,In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
    1. Ziffer eins
      der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
    2. Ziffer 2
      der Eigentümer des Baugrundstücks
    3. Ziffer 3
      die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
    4. Ziffer 4
      die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
    Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach Paragraph 11, Absatz 3, beeinträchtigt werden können.
    Vorhaben nach Paragraph 15, – ausgenommen jene nach Paragraph 15, Ziffer 11, – lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
  2. Absatz 2,Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2017, in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
    1. Ziffer eins
      die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,)
    sowie
    1. Ziffer 2
      den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),
    gewährleisten und
    1. Ziffer 3
      durch jene Bestimmungen über
      1. Litera a
        die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
      sowie
      1. Litera b
        gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach Litera a,, soweit die ausreichende Belichtung
      • Strichaufzählung
        auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (Paragraph 50, Absatz 2 und 4, Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4,, Paragraph 67, Absatz eins,) oder
      • Strichaufzählung
        auf bestehende bewilligte Hauptfenster (Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 53 a, Absatz 8,) der Nachbarn

    beeinträchtigt werden könnte.

  3. Absatz 3,Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Absatz eins, Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.
  4. Absatz 4,In den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, sowie in jenen Bauverfahren, die aufgrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 (NÖ BÜV 2017), Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2016,, auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen sind, hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Raumordnung (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) und des Orts- und Landschaftsbildes im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
  5. Absatz 4 a,Keine Parteistellung haben Miteigentümer bei Zu- und Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des Paragraph eins, oder Paragraph 2, des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2020,.
  6. Absatz 5,Keine Parteistellung hinsichtlich des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 haben Eigentümer von Grundstücken im Grünland, die im Sinne des Absatz eins, an das Baugrundstück angrenzen, wenn für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde.
  7. Absatz 6,Nachbarn haben in einem Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung im Sinn des Absatz eins und 2, wenn sie einem Vorhaben nach Paragraph 14, oder Paragraph 15, Ziffer 11, unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verzicht der Parteistellung nachweislich auf den Planunterlagen zugestimmt haben.
  8. Absatz 7,Nachbarn, die einem Bauverfahren nicht beigezogen wurden oder denen gegenüber ein Baubewilligungsbescheid nicht erlassen wurde, verlieren ihre Parteistellung, wenn die Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und seit der Anzeige des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist, sofern nicht innerhalb dieser Frist die Parteistellung geltend gemacht wurde.

§ 7

Text

Paragraph 7

Verpflichtungen gegenüber den Nachbarn

  1. Absatz eins,Die Eigentümer müssen die vorübergehende Benützung von Grundstücken und Bauwerken sowie des Luftraumes über diesen durch die Eigentümer der bestehenden oder zu errichtenden Bauwerke auf den Nachbargrundstücken und durch die von diesen Beauftragten dulden, wenn diese nur so oder anders nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten
    • Strichaufzählung
      Baupläne verfassen,
    • Strichaufzählung
      Bauwerke errichten oder abändern,
    • Strichaufzählung
      Erhaltungs- oder Abbrucharbeiten oder Sicherungsmaßnahmen durchführen oder
    • Strichaufzählung
      Baugebrechen feststellen oder beseitigen
    können.
    Die Eigentümer sind, außer bei Gefahr im Verzug, jeweils mindestens 2 Wochen vor der Inanspruchnahme der Grundstücke oder Bauwerke zu verständigen.
    Diese Duldungsverpflichtung gilt auch gegenüber Organen der Baubehörde zur Feststellung von Baugebrechen auf einem benachbarten Grundstück, wobei die Verständigung mindestens eine Woche vor der Inanspruchnahme der Grundstücke oder Bauwerke zu erfolgen hat.
  2. Absatz 2,Sind in einem Schornstein ausreichende Zugverhältnisse nur dann herzustellen, wenn der Schornstein am angebauten höheren Gebäude des Nachbarn emporgeführt und verankert wird, dann hat der Eigentümer des höheren Gebäudes diese Maßnahmen zu dulden. Werden die Maßnahmen durch eine Bauführung am höheren Gebäude notwendig, dann sind die notwendigen Kosten vom Eigentümer dieses Gebäudes zu tragen.
  3. Absatz 3,Ist das Eindringen von Niederschlagswässern von einem Bauwerk in ein an einer Nachbargrundstücksgrenze stehendes Bauwerk nur durch Abdichtungsmaßnahmen (z. B. Wandanschlussblech, Zwischenrinne) an diesem zu verhindern, dann hat dies der Eigentümer des Bauwerks zu dulden.
  4. Absatz 4,Jeder Miteigentümer einer gemeinsamen brandabschnittsbildenden Wand (z. B. Brandwand) an einer Grundstücksgrenze hat den Einbau und die Erhaltung von Leitungen und anderen Anlagen in dieser zu dulden. Die Brand- und Schallschutzwirkung der gemeinsamen brandabschnittsbildenden Wand darf hiedurch aber nicht verringert werden.
    Wird ein Gebäude mit einer gemeinsamen brandabschnittsbildenden Wand abgebrochen, muss diese Wand mit den Anlagen des anderen Miteigentümers erhalten bleiben.
  5. Absatz 5,Bevor die Arbeiten nach Absatz eins bis 4 durchgeführt werden, haben der Berechtigte und der Belastete gemeinsam den bestehenden Zustand des betroffenen Grundstücks oder Bauwerks festzustellen (Beweissicherung). Sind die Arbeiten abgeschlossen, ist ein Zustand, der dem bisherigen entspricht, herzustellen.
    Ein nicht behebbarer Schaden ist dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder Bauwerks vom Berechtigten nach Absatz eins bis 4 zu ersetzen.
  6. Absatz 6,Wird die Inanspruchnahme fremden Eigentums (Absatz eins bis 4) verweigert oder der Verpflichtung nach Absatz 2, zweiter Satz nicht nachgekommen, hat die Baubehörde die Beweissicherung durchzuführen und über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Inanspruchnahme oder Verpflichtung zu entscheiden und die Duldung oder Verpflichtung dem belasteten Eigentümer aufzutragen. Dies gilt nicht, wenn die Inanspruchnahme notwendig ist und Gefahr im Verzug vorliegt.
  7. Absatz 7,Ein Antrag auf Festsetzung der Entschädigung oder der Kostenersatzleistung nach Paragraph 8, steht der Vollstreckung einer Entscheidung nach Absatz 6, nicht entgegen.

§ 8

Text

Paragraph 8

Verfahren für Kostenersatzleistungen und Entschädigungen

Über eine Kostenersatzleistung oder Entschädigung nach Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 10, Absatz 9 und Paragraph 12, Absatz 5, ist zunächst eine gütliche Einigung anzustreben. Wird innerhalb von 6 Monaten keine Einigung erzielt, kann innerhalb von 5 Jahren ab Eintritt des Schadens bzw. ab der Rechtswirksamkeit der zugrundeliegenden Entscheidung die Festsetzung einer Kostenersatzleistung oder Entschädigung beim örtlich zuständigen Landesgericht beantragt werden.

§ 9

Text

Paragraph 9

Dingliche Wirkung von Bescheiden, Erkenntnissen und Beschlüssen, Vorzugspfandrecht, Mitwirkungspflichten und Information über Entscheidungen

  1. Absatz eins,Allen Bescheiden nach diesem Gesetz sowie allen Erkenntnissen und Beschlüssen des Landesverwaltungsgerichtes, die nicht nur verfahrensleitend sind, in den Angelegenheiten dieses Gesetzes – ausgenommen jenen nach Paragraph 37, – kommt insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte oder Pflichten auch vom Rechtsnachfolger sowie vom Eigentümer des Grundstücks oder Bauwerks, auf das sich die jeweiligen Entscheidungen beziehen, und dessen Rechtsnachfolger geltend gemacht werden dürfen oder zu erfüllen sind.
  2. Absatz 2,Die Rechtsnachfolge richtet sich nach dem Eigentum am Bauwerk oder am Grundstück, je nachdem, ob das eine oder das andere Gegenstand der Entscheidung ist.
  3. Absatz 3,Für alle Kosten, die dem Rechtsträger der Behörde, in dessen Namen die Behörde in dieser Angelegenheit handelt, für eine im Wege der Ersatzvornahme (Paragraph 4, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) in Vollziehung eines baupolizeilichen Auftrages erbrachte Leistung erwachsen sind, besteht an der Liegenschaft (alle Grundstücke derselben Einlagezahl) für diesen Rechtsträger ein gesetzliches Vorzugspfandrecht vor allen privaten Pfandrechten.
  4. Absatz 4,Jeder Eigentümer eines Grundstücks ist verpflichtet, der Baubehörde auf Verlangen bekanntzugeben, wer Eigentümer der Bauwerke auf seinem Grundstück ist. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, sind ihm die Aufträge zur Beseitigung aller diesem Gesetz widersprechender Zustände auf seinem Grundstück unbeschadet seiner privatrechtlichen Ersatzansprüche gegen einen Dritten zu erteilen.
  5. Absatz 5,Ist der Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 (NÖ BÜV 2017), Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2016,, die Besorgung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei übertragen, so ist eine Ausfertigung der aufgrund dieser Verordnung nach den baurechtlichen Vorschriften erlassenen Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörde und allenfalls des Landesverwaltungsgerichtes jeweils der Gemeinde zu übersenden. Eine Parteistellung wird allein durch diese Übersendung nicht begründet.
  6. Absatz 6,Die Bezirksverwaltungsbehörde und das Landesverwaltungsgericht haben die Gemeinde über den Ausgang abgeschlossener Strafverfahren im Hinblick auf Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 37, zu informieren.

§ 10

Text

B) Bauplatzgestaltung

Paragraph 10

Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland

  1. Absatz eins,Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland bedürfen vor ihrer Durchführung im Grundbuch einer Bewilligung der Baubehörde. Änderungen im Zuge von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen (Paragraph 15, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,) sowie Änderungen im Rahmen von Baulandumlegungen (römisch fünf. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung) sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Grundstücksgrenzen in Aufschließungszonen (Paragraph 16, Absatz 4, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung) dürfen nur
    • Strichaufzählung
      zum Zweck der Erfüllung einer entsprechenden Freigabebedingung oder
    • Strichaufzählung
      im Rahmen einer Vermögensteilung
    geändert werden, wenn dies dem Zweck der Festlegung der Aufschließungszone nicht widerspricht.
  2. Absatz 2,Die Änderung von Grundstücksgrenzen muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans bzw. in Bereichen ohne Bebauungsplan mit den abgeleiteten Bebauungsweisen und -höhen (Paragraph 54,); es darf – auch im Hinblick auf eine künftige Bebauung – kein Widerspruch zum Zweck einer Bausperre entstehen;
    2. Ziffer 2
      die Bebauung der neugeformten unbebauten Grundstücke im Bauland darf entsprechend den Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans und der Paragraphen 49 bis 54 (Anordnung von Bauwerken) nicht erschwert oder verhindert werden;
    3. Ziffer 3
      bei bebauten Grundstücken darf kein Widerspruch zu bautechnischen Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes oder einer Durchführungsverordnung (z. B. über die Beschaffenheit von Wänden an Grundstücksgrenzen) neu entstehen; können vor der Änderung der Grundstücksgrenzen bereits bestehende Widersprüche nicht beseitigt werden, dürfen sie zumindest nicht verschlechtert werden;
    4. Ziffer 4
      die Verbindung der neugeformten Grundstücke mit einer öffentlichen Verkehrsfläche muss unmittelbar oder durch die Möglichkeit eines Fahr- und Leitungsrechtes (Paragraph 11, Absatz 3,) gewährleistet sein; bei Grundstücken, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche durch einen streifenförmigen Grundstücksteil verbunden werden (Fahnengrundstücke), muss dieser Grundstücksteil eine Mindestbreite von 3,5 m aufweisen.
      Die Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche ist bei Grenzänderungen in Aufschließungszonen auch dann erfüllt, wenn die neugeformten Grundstücke wenigstens an eine Fläche anschließen, die gleichzeitig mit der Freigabe der Aufschließungszone als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet wird (Paragraph 16, Absatz 4, NÖ Raumordnungsgesetz 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung).
  3. Absatz 3,Dem Antrag nach Absatz eins, sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      die Zustimmung der Eigentümer aller von der Änderung betroffenen Grundstücke;
    2. Ziffer 2
      ein von einem Vermessungsbefugten (Paragraph eins, des Liegenschaftsteilungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,) verfasster Plan der Änderung der Grundstücksgrenzen, ausgenommen bei Vereinigungen von Grundstücken, von denen kein Straßengrund abzutreten ist (Paragraph 12,);
    3. Ziffer 3
      ein Antrag auf Bauplatzerklärung für wenigstens ein neugeformtes Grundstück, wenn noch keines der geänderten Grundstücke Bauplatz nach Paragraph 11, Absatz eins, ist. Dies gilt nicht für Grundstücke in Aufschließungszonen.
  4. Absatz 4,Der Plan hat zu enthalten
    • Strichaufzählung
      die Beurkundung des Verfassers, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2, erfüllt oder im Fall des Widerspruchs zu bautechnischen Ausführungsbestimmungen (Absatz 2, Ziffer 3,) erfüllbar sind,
    • Strichaufzählung
      die Straßenfluchtlinien, die bei der Änderung der Grundstücksgrenzen zu beachten sind,
    • Strichaufzählung
      die Darstellung eines Fahr- und Leitungsrechtes, wenn ein solches eingeräumt oder vorgesehen wird, und
    • Strichaufzählung
      bei Grundstücken, die nicht nur als Bauland gewidmet sind, die Widmungsgrenzen und das Ausmaß der Baulandflächen.
  5. Absatz 5,Die Baubehörde hat über einen Antrag nach Absatz eins, binnen 8 Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrages zu entscheiden.
    Der Bescheid, mit dem die Änderung der Grundstücksgrenzen bewilligt wird, hat – soweit dies erforderlich ist – zu enthalten:
    • Strichaufzählung
      die Erklärung des betroffenen Grundstücks zum Bauplatz (Paragraph 11, Absatz 2,),
    • Strichaufzählung
      die Bestimmung der Straßenfluchtlinie und deren Niveau, wenn diese nicht durch einen Bebauungsplan oder eine Verordnung des Gemeinderates nach Paragraph 67, Absatz 4, festgelegt sind
    • Strichaufzählung
      die Grundabtretung (Paragraph 12,),
    • Strichaufzählung
      die Grenzverlegung (Absatz 8 und 9).
    Mit Auflagen darf die Baubehörde insbesondere die Einhaltung bautechnischer Vorschriften vorschreiben. Ist die Einhaltung bautechnischer Vorschriften nur durch bewilligungspflichtige Abänderungen von Bauwerken (z. B. durch die Herstellung einer Brandwand) zu gewährleisten, darf die Bewilligung der Grenzänderung nur mit der aufschiebenden Bedingung der ordnungsgemäßen Herstellung der Abänderung des Bauwerks erteilt werden.
    Wird eine Bewilligung wegen eines Widerspruchs zu Absatz 2 bis 4 nicht erteilt, ist ein Antrag auf Bauplatzerklärung gleichzeitig abzuweisen.
  6. Absatz 6,Die Änderung der Grundstücksgrenzen im Bauland darf im Grundbuch durchgeführt werden, wenn
    • Strichaufzählung
      das Grundbuchsgesuch vollinhaltlich der Entscheidung im Umfang des Absatz 5, entspricht,
    • Strichaufzählung
      die Erfüllung der aufschiebenden Bedingung nachgewiesen und
    • Strichaufzählung
      das Grundbuchsgesuch innerhalb von 2 Jahren ab der Rechtskraft bei Gericht eingebracht wird.
    Wird das Grundbuchsgesuch nicht innerhalb der genannten Frist gestellt, ist die Bewilligung der Grenzänderung unwirksam. Eine damit verbundene Bauplatzerklärung erlischt gleichzeitig.
    Die Verbücherung eines für die Erschließung vorgesehenen Fahr- und Leitungsrechtes darf bei Grundstücken, die noch nicht gleichzeitig mit dieser Änderung der Grundstücksgrenzen zum Bauplatz erklärt werden, zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
  7. Absatz 7,Jeder Beschluss des Grundbuchsgerichtes über die Durchführung einer Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland ist der Baubehörde zuzustellen. Gegen einen solchen Beschluss des Grundbuchsgerichtes steht der Gemeinde das Rechtsmittel des Rekurses zu.
  8. Absatz 8,Wenn 2 Gebäude an einer Grundstücksgrenze
    • Strichaufzählung
      eine gemeinsame Wand aufweisen und
    • Strichaufzählung
      eines dieser Gebäude abgebrochen wird,
    hat die Baubehörde die Verlegung der Grundstücksgrenze zwischen den beiden Gebäuden zu verfügen. Die bisher gemeinsame Wand muss damit zur Gänze zu dem bestehen bleibenden Gebäude gehören. Der Eigentümer des abzubrechenden Gebäudes ist verpflichtet, einen von einem Vermessungsbefugten (Paragraph eins, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,) verfassten Teilungsplan vorzulegen. Dieser Teilungsplan ist der Verfügung der Baubehörde zugrunde zu legen.
  9. Absatz 9,Der Eigentümer des vergrößerten Grundstücks hat dem Eigentümer des anderen eine Entschädigung zu leisten. Die Entschädigung ist aufgrund des Verkehrswertes des Grundstücks zu bemessen.

§ 11

Text

Paragraph 11

Bauplatz

  1. Absatz eins,Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das
    1. Ziffer eins
      hiezu erklärt wurde oder
    2. Ziffer 2
      durch eine vor dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
    3. Ziffer 3
      durch eine nach dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
    4. Ziffer 4
      seit dem 1. Jänner 1989 ununterbrochen als Bauland gewidmet und am 1. Jänner 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach Paragraph 15, Ziffer 9,, Paragraph 17, Ziffer 8 und Paragraph 23, Absatz 3, vorletzter Satz, bebaut war, oder
    5. Ziffer 5
      durch eine nach Paragraph 15, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, durchgeführte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß, oder
    6. Ziffer 6
      durch eine nach dem römisch fünf. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, durchgeführte Baulandumlegung ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist.

    Mit dem Wegfall der Baulandwidmung erlischt die Bauplatzeigenschaft im Sinn der Ziffer 2 bis 6,

  2. Absatz 2,Auf Antrag des Eigentümers ist ein Grundstück im Bauland zum Bauplatz zu erklären, wenn es
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar angrenzt oder
      2. Litera b
        mit einer solchen durch eine Brücke verbunden ist oder verbunden werden kann oder
      3. Litera c
        mit einem im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrecht, das dem Bebauungsplan nicht widerspricht, verbunden wird oder
      4. Litera d
        die Widmung Bauland-Sondergebiet aufweist und durch eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verbunden ist,
    2. Ziffer 2
      aufgrund seiner Gestalt, Beschaffenheit und Größe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Festlegungen im Bebauungsplan bebaut werden darf,
    3. Ziffer 3
      nicht in einer Aufschließungszone (Paragraph 16, Absatz 4, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung) liegt, und wenn
    4. Ziffer 4
      die Bauplatzerklärung dem Zweck einer Bausperre Paragraphen 26, oder 35 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung) nicht widerspricht.
    Verliert ein zum Bauplatz erklärtes Grundstück, das weder mit einem Gebäude noch mit einer großvolumigen Anlage (Paragraph 23, Absatz 3,) bebaut ist, durch Umwidmung nach den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, die Baulandwidmung, erlischt die Bauplatzerklärung.
  3. Absatz 3,Das Fahr- und Leitungsrecht nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, muss mindestens die Ausübung folgender Rechte gewährleisten:
    • Strichaufzählung
      Benützung des Grundstücks in einer Breite von mindestens 3,5 m und
    • Strichaufzählung
      die Verlegung, Instandhaltung und Wartung aller für eine beabsichtigte Verwendung des Bauplatzes erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen (z. B. Hausleitung nach Paragraph 17, Absatz 2, des NÖ Kanalgesetzes 1977, Landesgesetzblatt 8230 und Paragraph 8, Absatz 4, des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978, Landesgesetzblatt 6951).
    Die Ausübung dieser Rechte darf durch die Errichtung von Bauwerken nicht eingeschränkt werden.
    Das Fahr- und Leitungsrecht ist in einem von einem Vermessungsbefugten (Paragraph eins, des Liegenschaftsteilungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,) verfassten Plan darzustellen und ist dieser dem Antrag auf Bauplatzerklärung anzuschließen. Die grundbücherliche Eintragung des Fahr- und Leitungsrechtes ist bei Einbringung eines Antrages nach Absatz 2, sowie nach Paragraph 14, nachzuweisen. Wird jedoch der Antrag auf Bauplatzerklärung aufgrund einer Bewilligung einer Änderung von Grundstücksgrenzen (Paragraph 10,) gestellt, dann ist die Eintragung gleichzeitig mit jener der Änderung durchzuführen.
  4. Absatz 4,Wenn ein Grundstück nur zum Teil als Bauland gewidmet ist, darf nur der als Bauland gewidmete Teil – unter Angabe des Flächenausmaßes – zum Bauplatz erklärt werden. Die Ein- und Ausfahrt darf auch durch andere Widmungen erfolgen, wenn dies mit dem jeweiligen Widmungszweck vereinbar ist.
  5. Absatz 5,Für Grundstücksteile, die durch Änderung des Flächenwidmungsplans in Bauland umgewidmet werden oder für die eine Aufschließungszone freigegeben wird oder eine Bausperre abgelaufen ist bzw. aufgehoben wird, gilt Absatz 2 bis 4 sinngemäß.

§ 12

Text

Paragraph 12

Grundabtretung für Verkehrsflächen

(1) Die Eigentümer sind verpflichtet, sämtliche Grundflächen des von den Vorhaben nach Ziffer eins bis 4 betroffenen Grundstücks, die zwischen den Straßenfluchtlinien liegen und nicht mit einem Hauptgebäude oder -teil bebaut sind, in das öffentliche Gut der Gemeinde abzutreten, wenn im Bauland eine Bewilligung erteilt wird für:

  1. Ziffer eins
    die Änderung von Grundstücksgrenzen (Paragraph 10 und römisch fünf. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung),
  2. Ziffer 2
    einen Neu- oder Zubau eines Gebäudes, ausgenommen Gebäude im Sinn des Paragraph 15, Ziffer 9,, Gebäude vorübergehenden Bestandes und Gebäude für öffentliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen mit einer bebauten Fläche bis zu 25 m2 und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m,
  3. Ziffer 3
    die Herstellung einer Abstellanlage für Kraftfahrzeuge oder
  4. Ziffer 4
    die Herstellung einer baulichen Anlage, die als Einfriedung innerhalb eines Abstandes von 7 m von der vorderen Grundstücksgrenze gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet ist.Die Verpflichtung zur Grundabtretung umfasst auch jene Grundstücke und Grundstücksteile, die dem Baugrundstück vorgelagert sind und demselben Grundeigentümer gehören.
Wenn das Grundstück nur zum Teil als Bauland gewidmet ist, hat die Grundabtretung – unabhängig von der Abtretungsverpflichtung entlang des Baulandes – entlang der als Grünland oder private Verkehrsfläche gewidmeten Bereiche nur für jene öffentliche Verkehrsfläche zu erfolgen, von der aus das Baugrundstück erschlossen (Zufahrt, Anschlussleitungen, Kanal, etc.) wird.
  1. Absatz 2,Die Baubehörde hat dem Eigentümer des Grundstücks die Grundabtretung mit Bescheid aufzutragen.
  2. Absatz 2 a,Die Abtretung an die Gemeinde darf auch durch eine Vereinbarung zwischen dem Grundeigentümer oder der Mehrheit nach Anteilen beim Miteigentum und der Gemeinde erfolgen. Die Vereinbarung hat jedenfalls zu enthalten:
    • Strichaufzählung
      die genaue Bezeichnung und Beschreibung der abzutretenden Grundfläche hinsichtlich ihrer Lage und ihres Ausmaßes und
    • Strichaufzählung
      den Abtretungszeitpunkt.
    Die Vereinbarung darf weiters enthalten:
    • Strichaufzählung
      ob eine Entschädigung im Sinn des Absatz 5, für die abzutretende Grundfläche gebührt und in welchem Ausmaß,
    • Strichaufzählung
      die unentgeltliche Nutzung der abgetretenen Grundfläche durch den Eigentümer des angrenzenden Bauplatzes, solange diese noch nicht zum Ausbau oder zur Verbreiterung der Verkehrsfläche benötigt wird.
    Kommt eine Vereinbarung über die verpflichtenden Inhalte spätestens innerhalb von 6 Monaten nicht zustande, gilt Absatz 2,
  3. Absatz 3,Die grundbücherliche Durchführung ist von dem zur Grundabtretung verpflichteten Eigentümer zu veranlassen. Die Grundflächen sind frei von in Geld ablösbaren Lasten und geräumt von Bauwerken und oberirdischen Anlagen jeder Art, Gehölzen und Materialien zu übergeben. Solange die abgetretene Grundfläche noch nicht zum Ausbau oder zur Verbreiterung der Verkehrsfläche benötigt wird, darf der Eigentümer des angrenzenden Bauplatzes ihre unentgeltliche Nutzung beanspruchen. Hierüber ist mit der Gemeinde eine Vereinbarung zu schließen. Die Räumung der Grundfläche darf während dieses Zeitraumes aufgeschoben werden.
  4. Absatz 4,Keine Entschädigung für die abzutretende Grundfläche gebührt bis zur Mitte der Verkehrsfläche, höchstens aber bis zu einer Breite von 7 m.
    Dies gilt auch, wenn an zwei oder mehreren Seiten eines Grundstücks Grundflächen abzutreten sind.
  5. Absatz 5,Eine Entschädigung gebührt für jene Grundfläche, die
    • Strichaufzählung
      über das im Absatz 4, angeführte Ausmaß oder,
    • Strichaufzählung
      wenn eine Straßenfluchtlinie neu festgelegt und zuvor schon im vollen, damals gesetzmäßigen Ausmaß für dieselbe Verkehrsfläche abgetreten wurde, nunmehr zusätzlich
    abzutreten ist.
    Die Entschädigung ist aufgrund des Verkehrswertes des Grundstücks zu bemessen.
    Der Anspruch darauf entsteht im Fall des Absatz 2, mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit dem die Grundabtretung aufgetragen wurde, oder im Fall des Absatz 2 a, mit dem Abschluss einer Vereinbarung über die Grundabtretung.
  6. Absatz 6,Ist für die Grundabtretung keine Entschädigung zu leisten, hat der zur Grundabtretung verpflichtete Eigentümer die Kosten der grundbücherlichen Durchführung zu tragen. Die Gemeinde hat diese Kosten im Fall einer Entschädigung zur Gänze, im Fall einer teilweisen Entschädigung anteilsmäßig zu ersetzen.
  7. Absatz 7,Die Verpflichtung zur Straßengrundabtretung darf auch dann vollstreckt werden, wenn über einen Antrag auf Festsetzung der Entschädigung nach Paragraph 8, noch nicht entschieden wurde.
  8. Absatz 8,Wenn die Widmung einer Grundfläche, die auf Grund der vorstehenden oder entsprechender früheren Bestimmungen unentgeltlich abgetreten werden musste, als öffentliche Verkehrsfläche aufgehoben wird, dann ist diese Grundfläche dem Eigentümer des angrenzenden Grundstückes zur unentgeltlichen Übernahme in sein Eigentum anzubieten. Im Falle einer Grundabtretung gegen Entgelt ist das seinerzeit geleistete Entgelt valorisiert auf der Grundlage des Verbraucherpreisindexes der Bundesanstalt „Statistik Österreich” zum Zeitpunkt der Leistung zurückzuerstatten.
  9. Absatz 9,Die Gemeinde hat die abzutretende Fläche innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Abtretungsverpflichtung in das öffentlichen Gut zu übernehmen, andernfalls die Abtretungsverpflichtung außer Kraft tritt. Diese Frist ist gewahrt, wenn die Gemeinde innerhalb dieser Frist entsprechende Maßnahmen zur Durchsetzung der Abtretungsverpflichtung veranlasst hat. Für vor dem 1. Februar 2015 mit Bescheid aufgetragene Grundabtretungen beginnt diese Frist mit 1. Februar 2015.

§ 12a

Text

Paragraph 12 a

Herstellung des Bezugsniveaus

  1. Absatz eins,Die Eigentümer von Grundstücken oder Grundstücksteilen, für die der Bebauungsplan oder eine Verordnung des Gemeinderates nach Paragraph 67, Absatz 4, ein Gebot zur verpflichtenden Herstellung des Bezugsniveaus festlegt, haben dieses flächendeckend herzustellen, wenn eine Baubewilligung
    1. Ziffer eins
      für einen Neubau eines Gebäudes (Paragraph 14, Ziffer eins,) oder
    2. Ziffer 2
      für die Errichtung einer baulichen Anlage (Paragraph 14, Ziffer 2,)

    erteilt wird.

    Die Baubehörde hat dem Eigentümer des Grundstücks die Herstellung des Bezugsniveaus mit Bescheid aufzutragen.
  2. Absatz 2,Solange angrenzende Grundstücke oder Grundstücksteile noch im ursprünglichen Niveau bestehen, dürfen die jeweiligen Randbereiche des von der Verpflichtung nach Absatz eins, betroffenen Grundstücks oder Grundstücksteiles abgeböscht werden, wobei erforderlichenfalls eine Versickerungsmulde herzustellen ist.
  3. Absatz 3,Für ein nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Änderung der NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2018,, verordnetes Bezugsniveau entfällt die Herstellungsverpflichtung im Sinn des Absatz eins,

§ 13

Text

Paragraph 13

Bauverbot

  1. Absatz eins,Auf einem Bauplatz nach Paragraph 11, Absatz eins,, der an eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, darf eine Baubewilligung nicht erteilt werden (Bauverbot), solange diese Verkehrsfläche den Verkehrserfordernissen nicht entspricht. In diesen Fällen besteht jedoch kein Bauverbot, wenn der Bauplatz mit einem Fahr- und Leitungsrecht nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, oder durch eine im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer anderen öffentlichen Verkehrsfläche, die den Verkehrserfordernissen entspricht, verbunden ist.
  2. Absatz 2,Auf einem Bauplatz, der nicht an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzt, ist ein Neu- oder Zubau (Paragraph 14, Ziffer eins,), die Abänderung von Bauwerken (Paragraph 14, Ziffer 3 und Paragraph 15, Ziffer 11,) oder die Änderung des Verwendungszwecks (Paragraph 15, Ziffer eins,) nur zulässig, wenn der Bauplatz
    • Strichaufzählung
      mit einem Fahr- und Leitungsrecht nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, oder
    • Strichaufzählung
      durch eine im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche

    mit einer öffentlichen Verkehrsfläche, die den Verkehrserfordernissen entspricht, verbunden ist.

§ 14

Text

C) Bauvorhaben

Paragraph 14

Bewilligungspflichtige Vorhaben

Soweit diese nicht unter Paragraph 15, fallen, bedürfen nachstehende Vorhaben einer Baubewilligung:

  1. Ziffer eins
    Neu- und Zubauten von Gebäuden;
  2. Ziffer 2
    die Errichtung von baulichen Anlagen;
  3. Ziffer 3
    die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile beeinträchtigt werden könnte;
  4. Ziffer 3 a
    die wesentliche Änderung von Seveso-Betrieben sowie die Änderung des Verwendungszwecks von bestehenden Bauwerken und Anlagen, wodurch ein Seveso-Betrieb entsteht;
  5. Ziffer 3 b
    die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen oder die Erhöhung der Anzahl der Wohnungen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Änderungen jeweils innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes, wenn dies eine neue Entwicklung in der Nachbarschaft eines Seveso-Betriebes darstellt und die Standortwahl oder die Entwicklung das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern könnte;
  6. Ziffer 4
    die Aufstellung und der Austausch von:
    1. Litera a
      Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW,
    2. Litera b
      Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW,
    3. Litera c
      Blockheizkraftwerken, die keiner elektrizitäts- oder gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, sofern sie der Raumheizung von Gebäuden, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, dienen,
sowie die Abänderung von:
  1. Litera d
    Feuerungsanlagen nach Litera b,, wenn dadurch die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt oder der Brandschutz verletzt werden könnten,
  1. Litera e
    mittelgroßen Feuerungsanlagen, sofern sie sich auf die anzuwendenden Emissionsgrenzwerte auswirken könnte;
  2. Ziffer 5
    die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus ausgenommen im Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, jeweils auf einem Grundstück im Bauland und im Grünland-Kleingarten sowie die Erhöhung und Abänderung des Bezugsniveaus gemäß Paragraph 67, Absatz 3 und 3 a auf einem Grundstück im Bauland;
  3. Ziffer 6
    die Aufstellung von Windkraftanlagen, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, oder deren Anbringung an Bauwerken;
  4. Ziffer 7
    der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten.
  5. Ziffer 9
    (entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2026,)

§ 15

Text

Paragraph 15

Bewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren

Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung im vereinfachten Verfahren:

  1. Ziffer eins
    die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen oder die Erhöhung der Anzahl von Wohnungen, wenn hiedurch
    • Strichaufzählung
      Festlegungen im Flächenwidmungsplan,
    • Strichaufzählung
      Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung,
    • Strichaufzählung
      der Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge oder für Fahrräder,
    • Strichaufzählung
      der Spielplatzbedarf,
    • Strichaufzählung
      die Festigkeit und Standsicherheit,
    • Strichaufzählung
      der Brandschutz,
    • Strichaufzählung
      die Barrierefreiheit,
    • Strichaufzählung
      die Belichtung,
    • Strichaufzählung
      die Trockenheit,
    • Strichaufzählung
      der Schallschutz oder
    • Strichaufzählung
      der Wärmeschutz
betroffen werden könnten;
  1. Ziffer 2
    die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsbereichen;
  2. Ziffer 3
    die regelmäßige Verwendung eines Grundstücks oder -teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger oder die Herstellung und Veränderung von Grundstücksein- und -ausfahrten im Bauland;
  3. Ziffer 4
    die Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen Abfälle gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, Landesgesetzblatt 8240, über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten;
  4. Ziffer 5
    die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;
  5. Ziffer 6
    die nachträgliche Konditionierung oder die Änderung der Konditionierung von Räumen in bestehenden Gebäuden (z. B. Beheizung bisher unbeheizter oder nur geringfügig temperierter Räume);
  6. Ziffer 7
    die temporäre Aufstellung von nicht ortsfesten Tierunterständen mit einer überbauten Fläche von insgesamt nicht mehr als 50 m² oder von mobilen Geflügelställen jeweils auf demselben Grundstück;
  7. Ziffer 8
    die Aufstellung einer Photovoltaikanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kW (ausgenommen auf Bauwerken) im Grünland im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan;
  8. Ziffer 9
    die Errichtung eines eigenständigen Bauwerks mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m;
  9. Ziffer 10
    die Errichtung einer Einfriedung mit einer Höhe von nicht mehr als 3 m oder einer oberirdischen baulichen Anlage, deren Verwendung der eines Gebäudes gleicht, mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 50 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m;
  10. Ziffer 11
    die Abänderung eines Bauwerks, wenn der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen könnte;
  11. Ziffer 12
    die Aufstellung und der Austausch eines Heizkessels – ausgenommen jener, die nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 und 3 a meldepflichtig sind – mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW einschließlich einer allfälligen automatischen Brennstoffbeschickung;
  12. Ziffer 13
    Vorhaben in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten sowie in Gebieten, in denen zu diesem Zweck eine Bausperre gilt (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 35, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung):
    1. Litera a
      der Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen soweit sie nicht unter Paragraph 14, Ziffer 7, fallen;
    2. Litera b
      an von allgemein zugänglichen Bereichen einsehbaren Flächen und Gebäudeteilen jeweils im Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes (Paragraph 56,)
      1. Sub-Litera, a, a
        die Aufstellung und der Austausch von thermischen Solaranlagen, Photovoltaikanlagen und Wärmepumpen oder deren Anbringung an Bauwerken;
      2. Sub-Litera, b, b
        die Anbringung von TV-Satellitenantennen und von Klimaanlagen;
      3. Sub-Litera, c, c
        die Aufstellung von freistehenden Rankgerüsten;
    3. Litera c
      die Änderung im Bereich der Fassadengestaltung (z. B. der Austausch von Fenstern, die Farbgebung, Maßnahmen für Werbezwecke, Sonnenschutzeinrichtungen) oder der Gestaltung der Dächer.

§ 16

Text

Paragraph 16

Meldepflichtige Vorhaben

  1. Absatz eins,Folgende Vorhaben sind der Baubehörde innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung des Vorhabens schriftlich zu melden:
    1. Ziffer eins
      die Errichtung, ortsfeste Aufstellung, der Austausch und die Entfernung von Klimaanlagen, Wärmepumpen und Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung jeweils mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW in oder in baulicher Verbindung mit Gebäuden, ausgenommen jene Anlagen, die nach Paragraph 15, Ziffer 13, Litera b, Sub-Litera, a, a, bewilligungspflichtig sind;
    2. Ziffer 2
      die Errichtung von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von jeweils mehr als 12 kW auf Bauwerken (Paragraph 66 a, Absatz 3,);
    3. Ziffer 3
      die Aufstellung von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 50 kW, welche an eine über Dach geführte Abgasanlage angeschlossen sind, sowie der Austausch solcher Heizkessel, wenn dabei der eingesetzte Brennstoff und die Bauart verändert werden;
    4. Ziffer 3 a
      der Austausch von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW, wenn der eingesetzte Brennstoff und die Bauart gleich bleiben, die Nennwärmeleistung gleich oder geringer ist und die Art der Abgasführung beibehalten wird;
    5. Ziffer 3 b
      die Änderung des Brennstoffs eines Heizkessels;
    6. Ziffer 4
      die Aufstellung von Öfen;
    7. Ziffer 5
      der Abbruch von Bauwerken, soweit sie nicht unter Paragraph 14, Ziffer 7 und Paragraph 15, Ziffer 13, Litera a, fallen;
    8. Ziffer 6
      die Herstellung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, sofern sie gemäß Paragraph 64, Absatz 3 bis 8 erforderlich sind;
    9. Ziffer 6 a
      die Herstellung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge mit einer Ladeleistung von mehr als 22 kW in Garagen und Parkdecks, ausgenommen Ladepunkte in ebenerdigen eingeschoßigen Garagen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 250 m²;
    10. Ziffer 7
      die Herstellung von Hauskanälen;
    11. Ziffer 8
      die Sanierung von Fassaden einschließlich der Änderung von Fassadensystemen, sofern sie nicht Paragraph 15, Ziffer 13, Litera c, unterliegen.
  2. Absatz 2,Der Meldung für ein Vorhaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 a, 6 und 7 sind eine Darstellung und eine Beschreibung gemäß den technischen Vorgaben anzuschließen, die das Vorhaben ausreichend dokumentieren, und im Fall des Paragraph 58, Absatz 4 und 5 ein Nachweis über die Installation selbstregulierender Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur.
    Der Meldung für ein Vorhaben nach Absatz eins, Ziffer 2, (Klimaanlagen) ist ein Nachweis über die Errichtung einer entsprechend dimensionierten Photovoltaikanlage (Paragraph 66 a, Absatz 3,) anzuschließen.
  3. Absatz 2 a,Der Meldung für ein Vorhaben nach Absatz eins, Ziffer 3 und 3 a (Heizkessel) ist eine Bescheinigung über die fachgerechte Aufstellung, die sich bei Heizkesseln mit automatischer Beschickung mit festen Brennstoffen auf die gesamte Anlage (samt Brennstofftransporteinrichtung) zu erstrecken hat, sowie ein Befund über die Eignung der Abgasführung für den angeschlossenen Heizkessel beizulegen. Diese Bescheinigungen und Befunde sind von befugten Fachleuten (Paragraph 25, Absatz eins,) auszustellen.
  4. Absatz 2 b,Der Meldung für ein Vorhaben nach Absatz eins, Ziffer 3 b, (Änderung des Brennstoffes) sind eine Bescheinigung über die fachgerechte Umrüstung, ein Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den neuen Brennstoff sowie ein Befund über die Eignung der Abgasführung beizulegen. Diese Bescheinigungen und Befunde sind von befugten Fachleuten (Paragraph 25, Absatz eins,) auszustellen.
  5. Absatz 3,Die Meldung für ein Vorhaben nach Absatz eins, Ziffer 4, (Öfen) hat der hiezu befugte Fachmann an die Baubehörde unter Anschluss des Befundes über die Eignung der Abgasführung für den angeschlossenen Ofen zu erstatten.
  6. Absatz 4,Der Meldung für ein Vorhaben nach Absatz eins, Ziffer 6, ist ein Elektroprüfbericht und bei Vorhaben nach Absatz eins, Ziffer 6 a, mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m² zusätzlich ein Brandschutzplan anzuschließen.
  7. Absatz 5,Ist die Meldung nicht vollständig, gilt sie als nicht erstattet. Dies ist dem Meldungsleger mitzuteilen.
  8. Absatz 6,Die Paragraphen 32 und 58 gelten auch für meldepflichtige Anlagen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 b,

§ 16a

Text

Paragraph 16 a

Vorübergehende Betreuungseinrichtungen für Zwecke der Grundversorgung

  1. Absatz eins,Das Land Niederösterreich hat die Errichtung von Betreuungseinrichtungen sowie die für diese Zwecke bestimmte Erweiterung und Abänderung bestehender Bauwerke und die Änderung des jeweiligen Verwendungszwecks bestehender Bauwerke, wenn
    • Strichaufzählung
      sie einem nur vorübergehenden, höchstens auf fünf Jahre befristeten Bedarf dienen sollen und
    • Strichaufzählung
      ein schriftlicher Vertrag nach Absatz 2, abgeschlossen wurde,
    der Baubehörde spätestens 2 Wochen vor dem Beginn der Ausführung des Vorhabens schriftlich zu melden.
    Die Verlängerung der gemeldeten Frist ist nur dann zulässig, wenn die Gesamtdauer für den Bestand der Betreuungseinrichtung den Zeitraum von 5 Jahren nicht überschreitet. Die Verlängerung der Frist ist der Baubehörde ebenfalls schriftlich zu melden.
  2. Absatz 2,Betreuungseinrichtungen sind organisierte Unterkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, des NÖ Grundversorgungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9240.
    Der Vertrag zwischen dem Land Niederösterreich und den zur Mitarbeit herangezogenen Einrichtungen und Personen hat jedenfalls zu enthalten:
    • Strichaufzählung
      Angaben über den genauen Ort und die Lage der Betreuungseinrichtung,
    • Strichaufzählung
      die Dauer des Betreuungsvertrages,
    • Strichaufzählung
      die Belagszahl,
    • Strichaufzählung
      die Beurteilung des Vorhabens durch einen bautechnischen Amtssachverständigen des Landes über die Erfüllung der Erfordernisse im Sinn des Absatz 4, und
    falls erforderlich
    • Strichaufzählung
      zusätzliche bautechnische Maßnahmen und
    • Strichaufzählung
      Betriebsvorschriften.
  3. Absatz 3,Der Meldung sind anzuschließen:
    • Strichaufzählung
      der Vertrag mit dem Land Niederösterreich einschließlich der Zustimmung des Betreibers,
    • Strichaufzählung
      die Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks oder des Bauwerks,
    • Strichaufzählung
      eine zusammenfassende Beschreibung des Vorhabens und eine Lageskizze, einschließlich der Angabe der Bedarfsdauer und der Belagszahl sowie
    • Strichaufzählung
      die Beurteilung eines bautechnischen Amtssachverständigen des Landes über die Erfüllung der Erfordernisse im Sinn des Absatz 4, .
  4. Absatz 4,Bei Vorhaben nach Absatz eins, gelten die Kriterien im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 sowie die Erfordernisse des Abschnittes römisch zwei. nicht.
    Es müssen jedoch
    • Strichaufzählung
      die Sicherheit von Personen,
    • Strichaufzählung
      die Hygiene,
    • Strichaufzählung
      die Standsicherheit, die Trockenheit und der Brandschutz der baubehördlich bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,) und
    • Strichaufzählung
      bei Neu- und Zubauten die ausreichende Belichtung (Paragraph 4, Ziffer 3,) der Hauptfenster zulässiger Gebäude der Nachbarn (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3,)
    gewährleistet sein, wobei technische Anforderungen in geeigneten Fällen auch durch gleichwertige organisatorische Maßnahmen (wie z. B. Betriebsvorschriften) erfüllt werden dürfen.
    Bei bestehenden bewilligten Gebäuden mit einem der Unterbringung von Personen dienenden Verwendungszweck (z. B. Wohngebäude, Heime, Beherbergungsstätten udgl.) gelten die Voraussetzungen des zweiten Satzes insofern als erfüllt, als der jeweilige bautechnische Zustand – auch im Hinblick auf die Anzahl der unterzubringenden Personen – von der Bewilligung umfasst bzw. gedeckt ist.
  5. Absatz 5,Nach dem Ablauf der nach Absatz eins, gemeldeten Dauer des Bedarfes, nach dem Ablauf der Vertragsdauer oder nach der vorzeitigen Auflösung oder Kündigung des Vertrages hat der Betreiber oder dessen Rechtsnachfolger die Betreuungseinrichtung aufzulassen und die baulichen Maßnahmen innerhalb von 6 Monaten zu entfernen und im Falle von Änderungen bestehender Bauwerke deren letzten rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.
  6. Absatz 6,Das Land Niederösterreich hat den Ablauf der nach Absatz eins, gemeldeten Dauer des Bedarfes, den Ablauf der Vertragsdauer oder die vorzeitige Auflösung oder Kündigung des Vertrages nach Absatz 3, der Baubehörde zu melden.
  7. Absatz 7,Meldungen nach Absatz eins, können bis 30. Juni 2024 eingebracht werden. Die bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß gemeldeten Betreuungseinrichtungen dürfen auf die Dauer ihres gemeldeten Bedarfes bestehen bleiben und betrieben werden. Danach gilt Absatz 5,

§ 17

Text

Paragraph 17

Bewilligungs- und meldefreie Vorhaben

Bewilligungs- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls:

  1. Ziffer eins
    die Herstellung von Anschlussleitungen;
  2. Ziffer 2
    die Herstellung von Schwimmteichen, Naturpools und Gartenteichen mit natürlicher Randgestaltung ohne Veränderung des umliegenden Geländes mit einer Wasserfläche von nicht mehr als 200 m², die Auf- oder Herstellung von Schwimmbecken und sonstigen Wasserbecken und -behältern (Zisternen und dgl.) mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 50 m3 inklusive der erforderlichen technischen Anlagen und Schächte, Schwimmbeckenabdeckungen mit einer Höhe von nicht mehr als 1,5 m und Brunnen;
  3. Ziffer 3
    die Instandsetzung von Bauwerken, wenn
    • Strichaufzählung
      die Konstruktionsart beibehalten sowie
    • Strichaufzählung
      Formen und Farben von außen sichtbaren Flächen nicht wesentlich verändert werden;
  4. Ziffer 3 a
    der Austausch von Türen und Fenstern einschließlich vertikaler bodengerichteter Fensterflächenvergrößerungen, sofern sich der Austausch und die Vergrößerung nicht erheblich auf die von allgemein zugänglichen Bereichen wahrnehmbare äußere Gestalt des Bauwerks auswirken;
  5. Ziffer 4
    Abänderungen im Inneren des Gebäudes, die nicht die Standsicherheit und den Brandschutz beeinträchtigen; Maßnahmen zur kontrollierten Wohnraumlüftung in Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen sowie Einzelanlagen, bei denen die Lüftungsleitungen von der jeweiligen Nutzungseinheit unmittelbar ins Freie geführt werden;
  6. Ziffer 5
    die Anbringung der nach Paragraph 66, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2024,, notwendigen Geschäftsbezeichnungen an Betriebsstätten, ausgenommen jener Maßnahmen für Werbezwecke, die nach Paragraph 15, Ziffer 13, Litera c, bewilligungspflichtig sind;
  7. Ziffer 6
    die Herstellung von vertikalen Sonnenschutzeinrichtungen (Außenjalousien, Rollläden und dgl.) und horizontal wirkenden, flächigen Sonnenschutzeinrichtungen (Markisen, Sonnensegel und dgl.) bis 50 m² überbaute Fläche sowie deren Anbringung an Bauwerken, sofern sie nicht Paragraph 15, Ziffer 13, Litera c, unterliegen;
  8. Ziffer 7
    die Aufstellung von Wärmetauschern für die Fernwärmeversorgung sowie die Errichtung, der Austausch und die Entfernung von Klimaanlagen und von Wärmepumpen jeweils mit einer Nennleistung von nicht mehr als 70 kW, ausgenommen jeweils jener, die nach Paragraph 15, Ziffer 13, Litera b, Sub-Litera, a, a, bewilligungspflichtig oder jener Klimaanlagen, die nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und 2 meldepflichtig sind;
  9. Ziffer 8
    die Aufstellung jeweils einer Gartenhütte und eines Gewächshauses mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m außerhalb von Schutzzonen und außerhalb des vorderen Bauwichs bei Wohngebäuden pro Wohnung mit zugeordneter Gartenfläche, ausgenommen im Bauland-Sondergebiet;
  10. Ziffer 8 a
    die Aufstellung von begehbaren Folientunnels und sonstigen Schutz- und Stützvorrichtungen, jeweils für Pflanzen im Grünland, für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft oder der Gärtnerei;
  11. Ziffer 8 b
    die eingeschossige Aufstellung von nicht konditionierten Containern zu Lagerzwecken mit einem maximalen Volumen von insgesamt 260 m³ im Bauland-Betriebsgebiet, Bauland-Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet, Bauland-Industriegebiet und Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet;
  12. Ziffer 9
    die Errichtung und Aufstellung von Hochständen, Gartengrillern, Hochbeeten, Spiel- und Sportgeräten, freistehenden Rankgerüsten außerhalb von Schutzzonen und Altortgebieten (Paragraph 15, Ziffer 13, Litera b, Sub-Litera, c, c,), Marterln, Grabsteinen und Brauchtumseinrichtungen (z. B. Maibäume, Weihnachtsbäume);
  13. Ziffer 10
    die Aufstellung oder Anbringung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für
    • Strichaufzählung
      die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder
    • Strichaufzählung
      die Wahl des Bundespräsidenten oder
    • Strichaufzählung
      Volksabstimmungen, Volksbegehren oder Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften
    beteiligen, innerhalb von 6 Wochen vor bis spätestens 2 Wochen nach dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens;
  14. Ziffer 11
    die Aufstellung von Zelten oder ähnlichen mobilen Einrichtungen (z. B. Freiluftbühnen u. dgl.) mit den Eignungsvoraussetzungen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, des NÖ Veranstaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt 7070, für die keine Bewilligung nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz erforderlich ist, Betriebsanlagen bzw. technischen Geräten für Volksvergnügungen (z. B. Schaukeln, Riesenräder, Hochschaubahnen u. dgl.), jeweils mit einer Bestandsdauer bis zu 30 Tagen;
  15. Ziffer 12
    die temporäre Aufstellung von Verkaufsständen, Lager- und Verkaufscontainern für Waren der Pyrotechnik, wenn sie gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen, weiters von Musterhütten auf hiezu behördlich genehmigten Flächen in Baumärkten sowie die dauerhafte Aufstellung von Marktständen auf Flächen, die einer Marktordnung im Sinne des Paragraph 293, Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung unterliegen;
  16. Ziffer 13
    die Aufstellung von Mobilheimen auf Campingplätzen (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 10, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung), soweit dies nach anderen NÖ Landesvorschriften zulässig ist;
  17. Ziffer 14
    die Aufstellung von Photovoltaikanlagen oder deren Anbringung auf Bauwerken, soweit sie nicht Paragraph 15, Ziffer 8, oder Ziffer 13, Litera b, Sub-Litera, a, a, unterliegen, die Aufstellung von thermischen Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie von TV-Satellitenanlagen oder deren Anbringung an Bauwerken, soweit sie nicht Paragraph 15, Ziffer 13, Litera b, unterliegen, weiters die Aufstellung von Batteriespeichern;
  18. Ziffer 15
    die Aufstellung und der Austausch von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken sowie die Aufstellung von medizinisch-technischen Geräten (z. B. Röntgengeräten);
  19. Ziffer 16
    die Lagerung von Brennholz für ein auf demselben Grundstück bestehendes Gebäude und von land- und forstwirtschaftlichen Produkten auf Grundstücken mit der Flächenwidmung Grünland-Land- und Forstwirtschaft sowie Grünland-Freihalteflächen;
  20. Ziffer 17
    die temporäre Herstellung von Wetterschutzeinrichtungen in Gastgärten, wenn sie einer Prüfung in einem gewerberechtlichen Verfahren unterliegen;
  21. Ziffer 18
    Trockensteinmauern aus Naturstein mit regionaltypischem Erscheinungsbild, auf Grundstücken im Grünland, die tatsächlich landwirtschaftlich verwendet werden;
  22. Ziffer 19
    Treppenschrägaufzüge innerhalb einer Wohnung;
  23. Ziffer 20
    die Errichtung baulicher Anlagen in Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsnetze (wie z. B. Fernleitungen, Leitungsrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen und Antennenanlagen), ausgenommen Masten;
  24. Ziffer 21
    die Errichtung und Aufstellung von Wartehäuschen und Telefonzellen;
  25. Ziffer 22
    die kleinräumige Veränderung der Höhenlage des Geländes in einem Ausmaß von zusammenhängend höchstens 20 m² außerhalb des Bauwichs, bei der die vor der Veränderung bestehende Höhenlage des Geländes auch nachträglich feststellbar ist (z. B. lokale Anschüttung oder Abgrabung);
  26. Ziffer 23
    die Herstellung von teichbautechnischen Anlagen (z. B. Dämme, Stauanlagen, Becken, Mönche, Wartungsstege), ausgenommen Gebäude:
  27. Ziffer 24
    die befristete Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken im Katastrophenfall für die Dauer ihres Bedarfs;
  28. Ziffer 25
    erforderliche Baustelleneinrichtungen (Lagercontainer, Werkzeugcontainer, Baubüro, Sanitärcontainer, Pausenräume und dgl.) für den notwendigen Zeitraum der Bauführung.

§ 18

Text

D) Bewilligungsverfahren

Paragraph 18

Antragsbeilagen

  1. Absatz eins,Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Angaben über das Grundeigentum und Nachweis des Nutzungsrechtes, wenn das Grundstück nicht oder nicht ausschließlich im Eigentum des Antragstellers steht, durch:
      1. Litera a
        Zustimmung des Grundeigentümers oder
      2. Litera b
        Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum, sofern es sich nicht um Zu- oder Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des Paragraph eins, oder Paragraph 2, des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 81 aus 2020,, handelt, oder
      3. Litera c
        vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens.
    2. Ziffer 2
      Nachweis des Fahr- und Leitungsrechtes (Paragraph 11, Absatz 3,), sofern erforderlich.
    3. Ziffer 3
      Bautechnische Unterlagen:
      1. Litera a
        ein Bauplan (Paragraph 19, Absatz eins,) und eine Baubeschreibung (Paragraph 19, Absatz 2,) jeweils dreifach, in Fällen des Paragraph 23, Absatz 8, letzter Satz vierfach;
      2. Litera b
        eine Beschreibung der Abweichungen von einzelnen Bestimmungen von Verordnungen über technische Bauvorschriften (Paragraph 43, Absatz 3,) unter Anführung der betroffenen Bestimmungen, eine Beschreibung und erforderlichenfalls eine planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach Paragraph 43, entsprochen werden soll, sowie ein Nachweis über die Eignung dieser Vorkehrungen;
      3. Litera c
        zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (Paragraph 12,), ein von einem Vermessungsbefugten (Paragraph eins, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,) verfasster Teilungsplan;
      4. Litera d
        zusätzlich, wenn das Bezugsniveau (Paragraph 4, Ziffer 11 a,) herzustellen ist (Paragraph 12 a,), eine Darstellung des Bezugsniveaus;
      5. Litera e
        abweichend davon bei einem Bauvorhaben nach Paragraph 14, Ziffer 5, je 3-fach ein Lageplan, Schnitte und eine Beschreibung des Gegenstandes und Umfanges des Bauvorhabens (Darstellung des Bezugsniveaus gemäß Paragraph 4, Ziffer 11 a und der geplanten Geländeveränderung in Grundrissen und Schnitten mit jeweils ausreichend genauer Angabe der Höhenlage des Geländes).
    4. Ziffer 4
      Energieausweis dreifach, sofern erforderlich.
    5. Ziffer 5
      Nachweis über die Prüfung des Einsatzes hocheffizienter alternativer Energiesysteme bei der Errichtung und größeren Renovierung von Gebäuden (Paragraph 43, Absatz 3,).
    6. Ziffer 6
      Bei der Aufstellung oder Abänderung mittelgroßer Feuerungsanlagen (Paragraph 14, Ziffer 4, Litera b und e) insbesondere folgende Angaben:
      • Strichaufzählung
        über die Brennstoffwärmeleistung,
      • Strichaufzählung
        über die Art (Dieselmotor, Gasturbine, Zweistoffmotor, sonstiger Motor, sonstige mittelgroße Feuerungsanlage),
      • Strichaufzählung
        über die Art und den jeweiligen Anteil der verwendeten Brennstoffe nach den Brennstoffkategorien nach Anhang römisch zwei der Richtlinie (EU) 2015/2193 (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 10,) (feste Biomasse und andere feste Brennstoffe, Gasöl und andere flüssige Brennstoffe, Erdgas und andere gasförmige Brennstoffe),
      • Strichaufzählung
        über den Wirtschaftszweig der mittelgroßen Feuerungsanlage oder der Betriebseinrichtung, in der sie eingesetzt wird (NACE-Code),
      • Strichaufzählung
        über die voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden und durchschnittliche Betriebslast,
      • Strichaufzählung
        wenn von der Befreiungsmöglichkeit gemäß Artikel 6 Absatz 3, oder Artikel 6 Absatz 8, der Richtlinie (EU) 2015/2193 Gebrauch gemacht wird, eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die mittelgroße Feuerungsanlage nicht mehr als der in jenen Absätzen genannten Stunden (jeweils 500 Stunden) in Betrieb sein wird,
      • Strichaufzählung
        den Namen und Geschäftssitz des Betreibers und den Standort der Anlage mit Anschrift.
  2. Absatz eins a,Für Vorhaben nach Paragraph 15, gilt:
    1. Ziffer eins
      Die Verpflichtung zur Beilage der in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Unterlagen entfällt.
    2. Ziffer 2
      Dem Antrag auf Baubewilligung ist zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung und für Vorhaben nach Paragraph 15, Ziffer 12, überdies ein Typenprüfbericht anzuschließen.
    3. Ziffer 3
      Ist bei einem Vorhaben nach Paragraph 15, Ziffer 6, die Vorlage eines Energieausweises oder eines Nachweises über die Prüfung des Einsatzes hocheffizienter alternativer Energiesysteme erforderlich (Paragraphen 43, Absatz 3 und 44), ist abweichend von Absatz eins, Ziffer 4 und 5 dem Antrag der Energieausweis bzw. der Nachweis in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Der Energieausweis ist mit dem Inhalt und der Form gemäß der Verordnung nach Paragraph 43, Absatz 3, zu erstellen..
  3. Absatz 2,Alle Antragsbeilagen sind von den Verfassern zu unterfertigen. Die Verfasser der bautechnischen Unterlagen (z. B. Baupläne, Beschreibungen, Berechnungen) sind – unabhängig von behördlichen Überprüfungen – für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen erstellten Unterlagen verantwortlich.
  4. Absatz 3,Wenn dem Bauantrag eine Bestätigung von einer unabhängigen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, befugten Person angeschlossen ist, aus der hervorgeht, dass das Bauvorhaben den Vorschriften der NÖ Bautechnikverordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2015, in der geltenden Fassung, insbesondere im Hinblick auf die Interessen
    • Strichaufzählung
      der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit,
    • Strichaufzählung
      des Brandschutzes,
    • Strichaufzählung
      der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes,
    • Strichaufzählung
      der Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit,
    • Strichaufzählung
      des Schallschutzes oder
    • Strichaufzählung
      der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes
    entspricht, kann die Behörde auf die Einholung entsprechender Gutachten verzichten, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit dieser Bestätigung auftreten. Die unabhängige befugte Person muss vom Planverfasser verschieden sein, darf zu diesem in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen und hat dies ausdrücklich auf der Bestätigung zu erklären.
  5. Absatz 4,Bei Bauvorhaben nach Paragraph 14, Ziffer eins, hat der Bauwerber dafür zu sorgen, dass der Planverfasser die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,, in elektronischer Form an die Baubehörde übermittelt.

§ 19

Text

Paragraph 19

Bauplan, Baubeschreibung und Energieausweis

  1. Absatz eins,Der Bauplan hat alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Dazu gehören je nach Art des Vorhabens insbesondere:
    1. Ziffer eins
      der Lageplan, aus dem zu ersehen sind
      1. Litera a
        vom Baugrundstück und den Grundstücken der Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,)
        • Strichaufzählung
          Lage mit Höhenkoten und Nordrichtung,
        • Strichaufzählung
          im Bauland bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes die lagerichtige Darstellung der Grenzen (Absatz eins a,) des Baugrundstücks und deren aktuelle Kennzeichnung in der Natur,
        • Strichaufzählung
          bei einer Einfriedung gegen die öffentliche Verkehrsfläche die lagerichtige Darstellung der Grenze zur Verkehrsfläche,
        • Strichaufzählung
          Grundstücksnummern,
        • Strichaufzählung
          Namen und Anschriften der Eigentümer des vom Vorhaben betroffenen Grundstücks sowie der Nachbargrundstücke und von ober- und unterirdischen Bauwerken auf diesen,
        • Strichaufzählung
          Widmungsart,
        • Strichaufzählung
          festgelegte Straßen- und Baufluchtlinien, Straßenniveau,
        • Strichaufzählung
          das Bezugsniveau (Paragraph 4, Ziffer 11 a,) zumindest in jenen Bereichen, in denen Bauwerke errichtet oder Geländeveränderungen durchgeführt werden,
        • Strichaufzählung
          bestehende Gebäude, Trinkwasserbrunnen und Abwasserentsorgungsanlagen,
        • Strichaufzählung
          die im von der Bebauung betroffenen Teil des Baugrundstücks vorhandenen Einbauten sowie die darüber führenden Freileitungen,
        • Strichaufzählung
          Darstellung der im Grundbuch eingetragenen Fahr- und Leitungsrechte,
      2. Litera b
        bei Neu- und Zubauten deren geringste Abstände von den Grundstücksgrenzen,
      3. Litera c
        geplante Anlagen für die Sammlung, Ableitung und Beseitigung der Abwässer und des Mülls,
      4. Litera d
        soweit erforderlich die Lage und Anzahl der Stellplätze;
    2. Ziffer 2
      die Grundrisse, bei Gebäuden von sämtlichen Geschoßen mit Angabe des beabsichtigten Verwendungszwecks jedes neu geplanten oder vom Bauvorhaben betroffenen Raumes, die Fluchtwege und sofern erforderlich die Lage von Zugangspunkten und Netzabschlusspunkten für die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen (Paragraph 4, Ziffer 12 a und Paragraph 43 a,);
    3. Ziffer 3
      Schnitte durch die Gebäude, insbesondere durch die Stiegenanlagen mit Darstellung der Höhenlage des Geländes und des Bezugsniveaus, in Hanglage auch Mauern an Grundstücksgrenzen;
    4. Ziffer 4
      die Tragwerkssysteme;
    5. Ziffer 5
      die Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung der Bauwerke und ihres Anschlusses an die angrenzenden Bauwerke erforderlich sind;
    6. Ziffer 6
      die Ansicht der bewilligungspflichtigen Einfriedung.
    Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 und ein Plan nach Ziffer 2 bis 6 ist im Maßstab 1:100 zu verfassen, in begründeten Fällen (z. B. Größe der Grundstücke oder des Vorhabens) darf ein anderer Maßstab verwendet werden.
    Neu zu errichtende, bestehende und abzutragende Bauwerke sowie verschiedene Baustoffe sind
    • Strichaufzählung
      im Lageplan
    • Strichaufzählung
      in den Grundrissen und Schnitten
    farblich verschieden darzustellen.
  2. Absatz eins a,Bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland – ausgenommen solche im Sinn des Paragraph 15, Ziffer 9, – hat die Baubehörde die Vorfrage der genauen Lage der Grenzen des Baugrundstücks aufgrund
    • Strichaufzählung
      des Grenzkatasters,
    ist kein Grenzkataster vorhanden:
    • Strichaufzählung
      einer Grenzvermessung oder eines Planes, welcher von einer gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, befugten Person auf der Grundlage der Vermessungsverordnung 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2018,, durchgeführt oder verfasst wurde,
    oder
    • Strichaufzählung
      des Ergebnisses eines gerichtlichen Außerstreitverfahrens (Grenzfeststellungsverfahren)

    Sub-Litera, z, u entscheiden, wobei die lagerichtige Darstellung auf jene Grenzbereiche eingeschränkt werden darf, die für die Beurteilung des Bauvorhabens wesentlich sind. Eine Grenzvermessung darf entfallen, wenn die Grenzen nicht strittig sind und das Bauvorhaben in einem Abstand von mehr als 1 m von der Grundstücksgrenze oder – wenn ein Bauwich einzuhalten ist – ein Hauptgebäude in einem Abstand von mehr als dem um 1 m vergrößerten Bauwich geplant ist.

    Der Bauwerber hat dafür zu sorgen, dass die aufgrund einer durchgeführten Grenzvermessung oder Grenzfeststellung vorgelegten Vermessungspläne dem zuständigen Vermessungsamt übermittelt werden.
  3. Absatz 2,Die Baubeschreibung muss alle nachstehenden Angaben enthalten, die nicht schon aus den Bauplänen ersichtlich sind. Anzugeben sind nach der Art des Bauvorhabens:
    1. Ziffer eins
      die Größe des Baugrundstücks und wenn dieses im Bauland liegt, ob es schon zum Bauplatz erklärt wurde;
    2. Ziffer 2
      die Grundrissfläche, die bebaute Fläche und sofern maßgeblich die Geschoßflächenzahl;
    3. Ziffer 3
      die Nutzfläche der Wohnungen und Betriebsräume;
    4. Ziffer 3 a
      die Gebäudeklasse und die Sicherheitskategorie;
    5. Ziffer 4
      die Bauausführung, insbesondere der geplante Brand-, Schall- und Wärmeschutz;
    6. Ziffer 5
      der Verwendungszweck des neu geplanten oder vom Vorhaben betroffenen Bauwerks, bei Gebäuden jedes Raumes;
    7. Ziffer 6
      bei Bauwerken im Grünland Angaben darüber, dass eine Nutzung nach Paragraph 20, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, vorliegt oder erfolgen wird (z. B. durch ein Betriebskonzept);
    8. Ziffer 7
      bei Betrieben die Art, der Umfang und die voraussichtlichen Emissionen (Paragraph 48,);
    9. Ziffer 8
      bei Bauvorhaben in den Baulandwidmungsarten Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet und Verkehrsbeschränktes Industriegebiet die Höchstzahl der Fahrten pro Hektar und Tag;
  4. Absatz 3,Soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist, hat die Baubehörde die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen, wie z. B.:
    • Strichaufzählung
      Detailpläne,
    • Strichaufzählung
      statische Berechnungen der Tragfähigkeit von Konstruktionen und anderen Bauteilen samt Konstruktionsplänen,
    • Strichaufzählung
      einen Nachweis der ausreichenden Tragfähigkeit des Baugrundstücks,
    • Strichaufzählung
      eine Angabe über den höchsten örtlichen Grundwasserspiegel,
    • Strichaufzählung
      eine Angabe über die Höhe des 100-jährlichen Hochwassers,
    • Strichaufzählung
      eine Darstellung der Ermittlung der Gebäudehöhe,
    • Strichaufzählung
      eine brandschutztechnische Beschreibung,
    • Strichaufzählung
      ein Brandschutzkonzept,
    • Strichaufzählung
      eine Fluchtzeitberechnung,
    • Strichaufzählung
      eine Wärmebedarfsrechnung,
    • Strichaufzählung
      einen Stellplan für Kraftfahrzeuge,
    • Strichaufzählung
      Elektroinstallationspläne,
    • Strichaufzählung
      Sitzpläne,
    • Strichaufzählung
      einen Nachweis der Einhaltung des sommerlichen Überwärmungsschutzes.
  5. Absatz 4,Werden bestehende Bauwerke abgeändert oder an diesen Bauteile ausgewechselt, dürfen die Baupläne und Beschreibungen auf die Darstellung der Teile beschränkt werden, die für die Beurteilung des Bauvorhabens maßgeblich sind.
  6. Absatz 5,Der Energieausweis ist mit dem Inhalt und der Form gemäß der Verordnung nach Paragraph 43, Absatz 3, zu erstellen.
  7. Absatz 6,Für die Darstellung der Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, hinsichtlich der Nachbargrundstücke darf im erforderlichen Umfang in die betreffenden Bauakte Einsicht genommen werden.

§ 20

Text

Paragraph 20

Vorprüfung

  1. Absatz eins,Die Baubehörde hat bei Anträgen auf Baubewilligung vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben entgegensteht:
    1. Ziffer eins
      die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,
    2. Ziffer 2
      der Bebauungsplan,
    3. Ziffer 3
      der Zweck einer Bausperre,
    4. Ziffer 4
      die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
    5. Ziffer 5
      ein Bauverbot nach Paragraph 13, oder nach Paragraph 53, Absatz 6, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung,
    6. Ziffer 6
      bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
    7. Ziffer 7
      sonst eine Bestimmung
      • Strichaufzählung
        dieses Gesetzes, ausgenommen Paragraph 18, Absatz 4,,
      • Strichaufzählung
        des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung,
      • Strichaufzählung
        der NÖ Aufzugsordnung 2016, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2017,,
      • Strichaufzählung
        des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210,
      • Strichaufzählung
        des NÖ Kanalgesetzes, Landesgesetzblatt 8230,
      • Strichaufzählung
        des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetzes, Landesgesetzblatt 6951, oder
      • Strichaufzählung
        einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze.
    Die Baubehörde kann von der Überprüfung des Energieausweises absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten.
    Bei gewerblichen Betriebsanlagen ist die Prüfung nach Ziffer 7, auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch die gewerberechtliche Genehmigung nicht erfasst ist.
    Weisen bewilligte Hauptgebäude bereits einen Widerspruch zum geltenden Bebauungsplan (Ziffer 2,) auf, welcher nicht beseitigt werden kann, sind Zubauten und Abänderungen insofern zulässig, als der Istzustand im Hinblick auf die Festlegungen des Bebauungsplanes nicht verschlechtert wird.
    Die Ziffer eins bis 7 stehen dem Bauvorhaben nicht entgegen, wenn es sich um Flächen handelt, für die eine rechtswirksame überörtliche Planung im Sinn des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ ROG 2014 für Flughäfen besteht. Anzuwenden sind lediglich die bautechnischen Bestimmungen dieses Gesetzes und der NÖ Aufzugsordnung 2016 sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren, jeweils samt allfälliger Durchführungsverordnungen.
    Bei Hochhäusern und Bauwerken für größere Menschenansammlungen von mehr als 120 Personen (z. B. Versammlungsstätten, Veranstaltungsbetriebsstätten) ist ein Vertreter der Feuerwehr als Auskunftsperson einzubinden.
  2. Absatz 2,Wenn die Baubehörde eines der im Absatz eins, angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen.
    Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.

§ 21

Text

Paragraph 21

Verfahren mit Parteien und Nachbarn

  1. Absatz eins,Führt die Vorprüfung (Paragraph 20,) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der Paragraphen 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, findet nicht statt.
    Für Parteien und Nachbarn in Wohngebäuden mit mehr als 4 Wohnungen darf die Verständigung auch durch einen mit dem Datum des Anbringens versehenen Anschlag an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) in den betroffenen Gebäuden erfolgen, wobei die Eigentümer dieser Gebäude derartige Anschläge in ihren Gebäuden dulden müssen. Die Verständigung ist in diesem Fall gleichzeitig an der Amtstafel oder auf der Homepage der Gemeinde kundzumachen, wodurch die Information dieselben Rechtswirkungen entfaltet wie die persönliche Verständigung.
  2. Absatz 2,Eine Partei, die glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, innerhalb der Frist nach Absatz eins, Einwendungen zu erheben, darf binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Baubehörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 gelten nicht
    1. Ziffer eins
      für folgende Vorhaben:
      1. Litera a
        Vorhaben, deren Bewilligungspflicht auf einem möglichen Widerspruch zum Ortsbild beruht,
      2. Litera b
        Vorhaben, die von der Grenze des Baugrundstücks mehr als 10 m entfernt sind, sofern subjektiv-öffentliche Rechte nicht beeinträchtigt werden können,
      3. Litera c
        Vorhaben nach Paragraph 15,, ausgenommen jenen nach Paragraph 15, Ziffer 11,,
    sowie
    1. Ziffer 2
      bei allen sonstigen bewilligungspflichtigen Vorhaben gegenüber jenen Nachbarn,
      1. Litera a
        deren Parteistellung im Sinn des Paragraph 6, Absatz 5 und 6 ausgeschlossen ist,
      2. Litera b
        deren Grundstücksgrenze vom Bauvorhaben mehr als 10 m entfernt ist, sofern subjektiv-öffentliche Rechte nicht beeinträchtigt werden können.
    Gegebenenfalls sind die Eigentümer eines Bauwerks oder Grundstücks (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2), die Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes (Paragraph 6, Absatz eins, 2. Satz), die Straßenerhalter (Paragraph 6, Absatz 3,) und die Gemeinde (Paragraph 6, Absatz 4,) vom geplanten Vorhaben in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 4,Der Bescheid, mit dem über den Antrag auf Baubewilligung entschieden wird, ist den Parteien und jenen Nachbarn zuzustellen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben. Die Zustellung dieses Bescheides begründet jedoch keine Parteistellung.
  5. Absatz 4 a,Wird ein Vorhaben nach Paragraph 15, mit einem Vorhaben nach Paragraph 14, bei der Baubehörde eingereicht, sind diese im Baubewilligungsverfahren gemeinsam zu behandeln.
  6. Absatz 5,Ist für die Erteilung der Baubewilligung eine andere Behörde als jene nach Paragraph 2, Absatz eins, zuständig, so darf die nachweisliche Information nach Absatz eins, gemeinsam mit der Ladung zu einer allfälligen, nach einem anderen Gesetz vorgesehenen mündlichen Verhandlung erfolgen.

§ 22

Text

Paragraph 22

Ergänzende Bestimmungen für Seveso-Betriebe

  1. Absatz eins,Vorhaben gemäß Paragraph 14, Ziffer eins bis 3 a von Seveso-Betrieben (Paragraph 4, Ziffer 27 a,) sind nur dann zulässig, wenn sie so geplant und ausgeführt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 20, NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBI. Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung) eines Seveso-Betriebes, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann.
  2. Absatz 2,Vorhaben nach Absatz eins, dürfen dem örtlichen Raumordnungsprogramm (Flächenwidmung, örtliches Entwicklungskonzept) nicht widersprechen. Im Wohnbauland (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ ROG 2014) sind sie nicht zulässig.
    Muss mit einem Vorhaben nach Absatz eins, ein angemessener Sicherheitsabstand erstmals festgelegt oder ein für einen Seveso-Betrieb bereits kenntlich gemachter angemessener Sicherheitsabstand vergrößert werden, ist das Vorhaben nur dann zulässig, wenn der erforderliche angemessene Sicherheitsabstand mit der Flächenwidmung, dem örtlichen Entwicklungskonzept und dem Baubestand und dessen Nutzung auf den Grundstücken innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes in Einklang zu bringen ist. Der neu ermittelte angemessene Sicherheitsabstand ist gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, NÖ ROG 2014 im Flächenwidmungsplan kenntlich zu machen.
  3. Absatz 3,Vorhaben gemäß Paragraph 14, Ziffer eins bis 3 b und Paragraph 15, Ziffer 5, auf Grundstücken innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines rechtmäßig bestehenden Seveso-Betriebes, die geeignet sind, eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls innerhalb dieses angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes zu bewirken, sind nur dann zulässig, wenn sie so geplant und ausgeführt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann.
  4. Absatz 4,Führt die Vorprüfung (Paragraph 20,), in der insbesondere auch die Voraussetzungen des Absatz 2, zu berücksichtigen sind, zu keiner Abweisung des Antrages über ein Vorhaben gemäß Absatz eins, oder 3, ist der Antrag samt den Einreichunterlagen einschließlich allfälliger fachlicher Stellungnahmen und Gutachten, soweit solche bereits vorliegen, und gegebenenfalls eines bereits erstellten Entscheidungsentwurfes für die Dauer von 6 Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
    Die Auflage ist durch Anschlag an der Amtstafel und auf der Internetseite der Behörde kundzumachen. Die Kundmachung hat Folgendes zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Gegenstand des Vorhabens,
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer einzelstaatlichen oder grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung oder von Konsultationen zwischen Mitgliedstaaten ist,
    3. Ziffer 3
      die zuständige Behörde, bei der relevante Informationen erhältlich sind und Stellungnahmen abgegeben oder Fragen eingereicht werden können,
    4. Ziffer 4
      den Ort und die Zeit der möglichen Einsichtnahme,
    5. Ziffer 5
      den Hinweis auf die Möglichkeit und die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme,
    6. Ziffer 6
      die Art der möglichen Entscheidungen oder, soweit vorhanden, den Hinweis auf einen Entscheidungsentwurf,
    7. Ziffer 7
      den Hinweis auf die Rechte zur Beteiligung am Verfahren nach Absatz 5 bis 7,
  5. Absatz 5,Die betroffene Öffentlichkeit (Paragraph 4, Ziffer 27 a,) ist Beteiligte in den Verfahren nach Absatz eins und 3, Ab Einreichung des Projektes hat sie das Recht auf Akteneinsicht sowie das Recht, innerhalb der nach Absatz 4, Ziffer 5, gesetzten Frist zu diesen Vorhaben im Hinblick auf die Anforderungen nach Absatz eins bis 3 schriftlich Stellung zu nehmen. Rechtzeitig eingebrachte Stellungnahmen sind von der Behörde bei der Entscheidung angemessen zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6,Die Behörde hat durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und auf ihrer Internetseite für die Dauer von 6 Wochen kundzumachen, dass ihre Entscheidung, die Gründe, auf denen sie beruht, die Ergebnisse der vor der Bescheiderlassung durchgeführten Konsultationen sowie eine Erklärung, wie diese im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt wurden, einschließlich aller nachfolgenden Aktualisierungen innerhalb einer Frist von mindestens 6 Wochen zur Einsichtnahme bei der Behörde aufliegen. 2 Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt der Bescheid gegenüber der betroffenen Öffentlichkeit als zugestellt.
  7. Absatz 7,Die betroffene Öffentlichkeit ist berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht aufgrund einer Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Verletzung von Absatz eins und 3 zu erheben. Werden in einer solchen Beschwerde Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, sind sie nicht zulässig, wenn dies im Beschwerdeverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Betrifft das sämtliche Beschwerdegründe, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

§ 23

Text

Paragraph 23

Baubewilligung

  1. Absatz eins,Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden.
    Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt Paragraph 20, Absatz eins, dritter Satz sinngemäß.
    Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach Paragraph 30, vorgelegt werden.
  2. Absatz 2,Die Baubewilligung hat zu enthalten
    • Strichaufzählung
      die Angabe des bewilligten Bauvorhabens und
    • Strichaufzählung
      die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, angeführten Gesetze und Verordnungen entsprochen wird. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt Paragraph 20, Absatz eins, dritter Satz sinngemäß.
    Mit Auflagen darf die Baubehörde insbesondere die Vorlage von Berechnungen, Befunden und Bescheinigungen von staatlich autorisierten oder akkreditierten Stellen, Ziviltechnikern oder befugten Gewerbeberechtigten zum Nachweis der Einhaltung von Vorschriften und technischen Regeln vorschreiben.
    Ist aus den der Baubehörde vorgelegten Bauplänen (Paragraph 19,) ersichtlich, dass durch das geplante Bauwerk eine Grundstücksgrenze überbaut wird und keine Ausnahme nach Paragraph 49, Absatz 2, vorliegt oder der notwendige Bauwich (Paragraph 4, Ziffer 8,) nicht eingehalten wird und ist weiters die Beseitigung dieser Widersprüche zu diesem Gesetz durch eine Grenzänderung möglich, dann darf – im Bauland nach Durchführung eines Verfahrens nach Paragraph 10, – eine Baubewilligung nur mit der aufschiebenden Bedingung der Vorlage eines Grundbuchsbeschlusses über die Vereinigung der betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile bei der Baubehörde vor Baubeginn erteilt werden.
    Umfasst ein Bauvorhaben mehr als ein Bauwerk (z. B. mehrere Bauwerke oder ein Wohngebäude mit einer landwirtschaftlichen Nutzung) und besteht nur hinsichtlich der Gesamtheit der Bauwerke bzw. Nutzung kein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, so hat die Baubehörde festzulegen, in welcher Reihenfolge das Vorhaben ausgeführt bzw. fertiggestellt werden muss.
  3. Absatz 2 a,Wird ein Vorhaben nach Paragraph 15, mit einem Vorhaben nach Paragraph 14, bei der Baubehörde eingereicht (Paragraph 21, Absatz 4 a,), kann die Baubehörde darüber in einem einheitlichen Bewilligungsbescheid entscheiden.
  4. Absatz 3,Wenn der Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder die Errichtung einer großvolumigen Anlage (einzelner Silo oder Tank oder Gruppe solcher Behälter mit mehr als 200 m3 Rauminhalt, Tiefgarage, Betonmischanlage oder dgl.) auf einem Grundstück oder Grundstücksteil im Bauland geplant ist, das bzw. der
    • Strichaufzählung
      noch nicht zum Bauplatz erklärt wurde und
    • Strichaufzählung
      auch nicht nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 als solcher gilt,
    hat die Erklärung des betroffenen Grundstücks oder Grundstücksteils zum Bauplatz in der Baubewilligung zu erfolgen. Wenn eine Voraussetzung hiefür fehlt, ist die Baubewilligung zu versagen.
    Dies gilt nicht im Falle einer Baubewilligung für ein Gebäude nach Paragraph 15,, für ein Gebäude vorübergehenden Bestandes, für ein Gebäude für eine öffentliche Ver- und Entsorgungsanlage mit einer bebauten Fläche bis zu 25 m² und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m oder für einen Zubau, der keine raumbildenden Maßnahmen (z. B. Vordächer) umfasst.
    Dies gilt weiters nicht für Grundstücke im Rahmen eines dort bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, der bereits vor der Umwidmung des Baugrundstückes von Grünland in Bauland bestanden hat, wenn eine Baubewilligung für einen Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder die Errichtung einer großvolumigen Anlage, die jeweils dieser Nutzung dienen, erteilt wird.
  5. Absatz 4,Im Baubewilligungsbescheid vorgeschriebene Auflagen sind auf begründeten Antrag des dadurch Verpflichteten mit Bescheid abzuändern oder aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen. Nachbarn gemäß Paragraph 6, Absatz eins, sind als Parteien dem Verfahren beizuziehen, wenn die von der Abänderung oder Aufhebung betroffenen Auflagen ihre subjektiv-öffentlichen Rechte berühren.
  6. Absatz 5,Hat eine Grundabtretung nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, zu erfolgen und ist durch einen Bebauungsplan oder eine Verordnung des Gemeinderates nach Paragraph 67, Absatz 4, keine Straßenfluchtlinie festgelegt, ist in der Baubewilligung die Straßenfluchtlinie und bei neuen Verkehrsflächen auch deren Niveau zu bestimmen.
  7. Absatz 6,Die Baubehörde nach Paragraph 2, Absatz eins, hat die Festlegungen nach Absatz 3 und 5 in einer gesonderten Entscheidung zu treffen, wenn für die Erteilung der Baubewilligung eine andere Behörde zuständig ist.
  8. Absatz 7,Bauwerke vorübergehenden Bestandes (Ausstellungsbauten, Tribünen u. dgl.) dürfen einmalig für die Dauer von höchstens 5 Jahren bewilligt werden.
    Notstandsbauten, die im Katastrophenfall errichtet werden, sind auf die Dauer ihres Bedarfs zu bewilligen, wobei Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 nicht gilt.
  9. Absatz 8,Dem Bauwerber ist mit der Baubewilligung je eine mit einer Bezugsklausel versehene Ausfertigung des Bauplans, der Baubeschreibung und der sonstigen Pläne und Berechnungen zuzustellen.
    Der Bezirksverwaltungsbehörde ist eine Ausfertigung der Baubewilligung samt den dazugehörigen Beilagen zu übermitteln:
    • Strichaufzählung
      bei der Bewilligung für Neu-, Zu- und Umbauten von Handelseinrichtungen, ausgenommen Handelsbetriebe gemäß Paragraph 18, Absatz 5 und 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, sowie
    • Strichaufzählung
      bei der Bewilligung von Hochhäusern (Paragraph 31, Absatz 2, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung).
  10. Absatz 9,Bescheide, die entgegen den Bestimmungen des Absatz eins, zweiter Satz erlassen werden, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

Die Aufhebung eines Baubewilligungsbescheides darf jeweils bis spätestens 4 Monate ab

  • Strichaufzählung
    dem Baubeginn im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins,,
  • Strichaufzählung
    der Erlassung des nachträglich erteilten Baubewilligungsbescheides, sofern im Fall einer Beschwerde das Landesverwaltungsgericht darüber noch nicht entschieden hat oder
  • Strichaufzählung
    dem Einlangen des Baubewilligungsbescheides einschließlich der Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn dessen Vorlage nach Absatz 8, erforderlich war,
erfolgen.
Die Baubehörde hat den Bauherrn und im Fall einer anhängigen Beschwerde auch das Landesverwaltungsgericht von der Einleitung dieses Verfahrens zu verständigen. Mit dieser Verständigung ist gleichzeitig die Ausführung bzw. die Fortsetzung der Ausführung des Vorhabens bis spätestens zum Ablauf der im zweiten Satz enthaltenen Frist zu unterlassen. Das Landesverwaltungsgericht hat ein anhängiges Beschwerdeverfahren zu unterbrechen.
Wurden bis zur Aufhebung Baumaßnahmen durchgeführt, hat die Baubehörde nach Aufhebung des Bescheides die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, anzuordnen.

§ 24

Text

E) Bauausführung

Paragraph 24

Ausführungsfristen

  1. Absatz eins,Das Recht aus einer Baubewilligung (Paragraph 23, Absatz eins,) erlischt, wenn
    1. Ziffer eins
      die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht
      • Strichaufzählung
        binnen 2 Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen oder
      • Strichaufzählung
        binnen 5 Jahren ab ihrem Beginn fertiggestellt wurde,
    2. Ziffer 2
      der aus der Baubewilligung Berechtigte darauf schriftlich verzichtet, wobei die Verzichtserklärung im Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich wirksam wird, oder
    3. Ziffer 3
      das aufgrund der Baubewilligung ausgeführte Vorhaben beseitigt wird.
    Eine Bauplatzerklärung nach Paragraph 23, Absatz 3,, eine Straßengrundabtretung nach Paragraph 12, Absatz eins,, die Festlegung einer Straßenfluchtlinie nach Paragraph 23, Absatz 5, oder die Festlegung eines Bezugsniveaus nach Paragraph 67, Absatz 3, oder 3a werden dadurch nicht berührt.
  2. Absatz 2,Wird im Fall des Erlöschens der Baubewilligung aufgrund der nicht fristgerechten Fertigstellung neuerlich um die Erteilung der Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben angesucht und wird diese erteilt, so ist das Bauvorhaben innerhalb der nicht verlängerbaren Frist von 4 Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der neuerlichen Baubewilligung fertig zu stellen, andernfalls diese neuerliche Baubewilligung erlischt.
  3. Absatz 3,Wenn ein bewilligtes Bauvorhaben in mehreren Abschnitten ausgeführt werden soll, dann dürfen in der Baubewilligung längere Fristen als nach Absatz eins, für einzelne Abschnitte bestimmt werden. Für die Vollendung umfangreicher Bauvorhaben (z. B. großvolumige Wohn- oder Betriebsgebäude, Anstaltsgebäude) darf in der Baubewilligung eine längere Frist bestimmt werden.
  4. Absatz 4,Die Baubehörde hat die Frist für den Beginn der Ausführung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wenn
    • Strichaufzählung
      dies vor ihrem Ablauf beantragt wird und
    • Strichaufzählung
      das Bauvorhaben nach wie vor dem Flächenwidmungsplan, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans auch diesem, dem Zweck einer Bausperre sowie den jeweils damit zusammenhängenden Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, und den sicherheitstechnischen Vorschriften nicht widerspricht.
  5. Absatz 5,Die Baubehörde hat die Frist für die Fertigstellung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wenn
    • Strichaufzählung
      der Bauherr dies vor ihrem Ablauf beantragt und
    • Strichaufzählung
      das Bauvorhaben aufgrund des bisherigen Baufortschritts innerhalb einer angemessenen Nachfrist vollendet werden kann.
  6. Absatz 6,(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2026,)
  7. Absatz 7,Wird ein Ansuchen um Verlängerung einer Frist nach Absatz eins, vor deren Ablauf eingebracht, wird der Ablauf dieser Frist bis zur Entscheidung der Baubehörde gehemmt.
  8. Absatz 8,Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof wird in diese Fristen nicht eingerechnet.

§ 25

Text

Paragraph 25

Beauftragte Fachleute und Bauführer

  1. Absatz eins,Bei Vorhaben nach Paragraph 14, hat der Bauherr mit der Planung und Berechnung des Bauvorhabens, einschließlich der Erstellung des Energieausweises, mit Überprüfungen und der Ausstellung von Bescheinigungen Fachleute zu betrauen, die hiezu nach deren einschlägigen Vorschriften (z. B. gewerberechtlich oder als Ziviltechniker) befugt sind. Diese haben der Baubehörde auf Verlangen den Nachweis ihrer Befugnis vorzulegen.
    Besitzt der Bauherr oder einer seiner Dienstnehmer selbst diese Befugnis, ist eine solche Betrauung nicht erforderlich.
  2. Absatz eins a,Ist bei einem Vorhaben nach Paragraph 15, Ziffer 6, die Vorlage eines Energieausweises erforderlich, gilt Absatz eins, für die Erstellung des Energieausweises.
  3. Absatz 2,Die Arbeiten für Vorhaben nach Paragraph 14,, ausgenommen Vorhaben nach Ziffer 4 und Abänderungen des Bezugsniveaus ohne dessen faktische Herstellung nach Ziffer 5,, sind durch einen Bauführer zu überwachen. Für dessen Befugnis gilt Absatz eins, sinngemäß. Er muss gewerberechtlich oder als Ziviltechniker zur Planung oder Berechnung dieses Bauvorhabens bzw. dessen Teile sowie zur Übernahme der Bauleitung befugt sein. Davon abweichend darf eine Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft bzw. Bauvereinigung, die selbst Bauherr ist oder diesen vertritt, eine Person, die in einem Dienstverhältnis zu ihr steht und die die gleiche Befähigung besitzt, die zur Erlangung der Befugnis nach Absatz eins, erforderlich ist, zum Bauführer bestellen.
  4. Absatz 3,Spätestens wenn der Bauherr der Baubehörde den Baubeginn meldet, hat er gleichzeitig den Bauführer bekannt zu geben und ist der Meldung ein Nachweis der Befugnis oder im Fall des Absatz 2, letzter Satz der Befähigung des Bauführers anzuschließen. Die Baubehörde hat dem Bauführer je eine Ausfertigung der Baubewilligung sowie ihrer mit einem Hinweis auf sie versehenen Beilagen (Bauplan, Baubeschreibung etc.) auszufolgen.
  5. Absatz 4,Endet die Funktion des Bauführers vorzeitig, hat er dies der Baubehörde mitzuteilen. Die ihm zur Verfügung gestellte Ausfertigung der Baubewilligung samt Beilagen ist zurückzustellen. Die Ausführung des Bauvorhabens ist zu unterbrechen, bis ein neuer Bauführer namhaft gemacht ist.

§ 26

Text

Paragraph 26

Baubeginn

Der Bauherr hat das Datum des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens der Baubehörde vorher anzuzeigen. Diese Anzeige wird unwirksam, wenn mit der tatsächlichen Ausführung nicht innerhalb von 4 Wochen ab dem angegebenen Zeitpunkt begonnen wird.

§ 27

Text

Paragraph 27

Behördliche Überprüfungen

  1. Absatz eins,Die Baubehörde ist berechtigt, die Übereinstimmung der Ausführung des Vorhabens mit der Bewilligung durch besondere Überprüfungen zu überwachen. Dazu gehören vor allem:
    • Strichaufzählung
      die Feststellung oder Nachprüfung der Höhenlage des Geländes bzw. des Bezugsniveaus,
    • Strichaufzählung
      die Beschau des Untergrundes für alle Tragkonstruktionen,
    • Strichaufzählung
      die Rohbaubeschau nach Herstellung der Dacheindeckung und vor Aufbringung der Verputze und Verkleidungen,
    • Strichaufzählung
      Belastungsproben und
    • Strichaufzählung
      die Beschau und Erprobung von Feuerstätten und Abgasanlagen.
  2. Absatz 2,Für diese Prüftätigkeit ist den Organen der Baubehörde jederzeit der Zutritt zur Baustelle oder zu dem betroffenen Grundstück zu gestatten.
    Der Bauherr, die Verfasser von Plänen und Berechnungen, der Bauführer, die Verfasser der Bestätigungen nach Paragraph 18, Absatz 3,, die anderen beauftragten Fachleute sowie deren Erfüllungsgehilfen haben den Organen der Baubehörde die Einsicht in Pläne, Berechnungen und sonstige bezughabende Unterlagen zu gewähren.

§ 28

Text

Paragraph 28

Behebung von Baumängeln

  1. Absatz eins,Wenn die Baubehörde bei der Überprüfung der Ausführung eines Bauvorhabens Mängel feststellt, dann hat sie deren Behebung innerhalb einer angemessenen Frist anzuordnen und wenn nötig bis dahin die Fortsetzung der Arbeiten an den davon betroffenen Teilen des Bauwerks zu untersagen.
  2. Absatz 2,Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, dann hat die Baubehörde die Beseitigung der mangelhaften Teile oder des ganzen Bauwerks und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen.

§ 29

Text

Paragraph 29

Baueinstellung

  1. Absatz eins,Die Baubehörde hat die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      die hiefür notwendige Baubewilligung (Paragraph 23,) nicht vorliegt oder
    2. Ziffer 2
      bei einem bewilligten Vorhaben kein oder kein geeigneter Bauführer bestellt ist.
  2. Absatz 2,Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages auf Baubewilligung unter Gewährung einer angemessenen Frist die Beseitigung der ohne Baubewilligung ausgeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen.

§ 30

Text

Paragraph 30

Fertigstellung

  1. Absatz eins,Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (Paragraph 23,) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2015,, und dem Bebauungsplan entspricht.
  2. Absatz 2,Der Anzeige nach Absatz eins, sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes (ausgenommen Aufstockung und Dachausbau) ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens,
    2. Ziffer 2
      Angaben über meldepflichtige (Paragraph 16,) Abweichungen,
    3. Ziffer 2 a
      (entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2026,)
    4. Ziffer 3
      eine Bescheinigung des Bauführers (Paragraph 25, Absatz 2,) oder im Falle der unterlassenen Bekanntgabe des Bauführers eine Bescheinigung eines zur Überwachung befugten Fachmannes, der die Ausführung des Bauwerks überwacht hat, über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks, insbesondere auch über die Einhaltung der Angaben bzw. im Falle von Abweichungen nach Ziffer 2, über die Einhaltung der Anforderungen aus dem Energieausweis, wenn ein solcher vorzulegen war,
    5. Ziffer 4
      die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen,
    6. Ziffer 5
      der Nachweis über die Herstellung des Bezugsniveaus (Paragraph 12 a,).
  3. Absatz 3,Können keine oder keine ausreichenden Unterlagen nach Absatz 2,, insbesondere keine Bescheinigung nach Absatz 2, Ziffer 3,, vorgelegt werden, hat der Bauherr eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung von einem hiezu Befugten (Paragraph 25, Absatz eins,) durchführen zu lassen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
  4. Absatz 4,Ist die Fertigstellungsanzeige nicht vollständig, gilt sie als nicht erstattet.
  5. Absatz 5,Bei Vorhaben nach Paragraph 15, sind Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5 und Absatz 3, nicht anzuwenden. Nach der Fertigstellung eines Vorhabens nach Paragraph 15, Ziffer 12, (Heizkessel) ist der Anzeige eine Bescheinigung über die fachgerechte Aufstellung, die sich bei Heizkesseln mit automatischer Beschickung mit festen Brennstoffen auf die gesamte Anlage (samt Brennstofftransporteinrichtung) zu erstrecken hat, sowie ein Befund über die Eignung der Abgasführung für den angeschlossenen Heizkessel beizulegen. Diese Bescheinigungen und Befunde sind von befugten Fachleuten (Paragraph 25, Absatz eins,) auszustellen.

§ 30a

Text

Paragraph 30 a

Registrierung mittelgroßer Feuerungsanlagen

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, welche Anlagendaten und Informationen über mittelgroße Feuerungsanlagen ab dem Zeitpunkt ihrer zulässigen Inbetriebnahme (Anzeige der Fertigstellung) in ein Register aufzunehmen und öffentlich zugänglich zu machen sind.
  2. Absatz 2,Die Betreiber von mittelgroßen Feuerungsanlagen haben sich mit den Daten und Informationen nach Absatz eins, gleichzeitig mit der Inbetriebnahme der erstmals bewilligten oder der abgeänderten mittelgroßen Feuerungsanlage im Elektronischen Datenmanagement (EDM) des Bundes zu registrieren. Dadurch werden die im Register enthaltenen Informationen – auch über das Internet – öffentlich zugänglich.
    Für bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen hat die Registrierung bis spätestens 30. Dezember 2018 zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Eine Registrierung nach Absatz 2, ist nicht erforderlich, wenn die mittelgroße Feuerungsanlage bereits aufgrund einer bundesrechtlichen Verpflichtung registriert worden ist.

§ 31

Text

Paragraph 31

Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung

  1. Absatz eins,Wird die Fertigstellung eines neuen Gebäudes mit Aufenthaltsräumen angezeigt (Paragraph 30,), hat die Baubehörde diesem Gebäude eine Hausnummer zuzuweisen. Liegt ein begründeter Antrag vor, darf dies auch schon vor der Fertigstellung des Gebäudes erfolgen. Diese Nummer ist beim Haus- oder Grundstückseingang deutlich sichtbar anzubringen. Bei Straßen mit Namen ist der Straßenname ober oder unter der Hausnummer ersichtlich zu machen.
  2. Absatz 2,Alle Gebäude, die von der öffentlichen Verkehrsfläche nur durch einen Zugang erreichbar sind, erhalten eine gemeinsame Hausnummer. Wenn ein Gebäude von mehreren öffentlichen Verkehrsflächen zugänglich ist, so erhält es für jeden Zugang eine entsprechende Nummer.
  3. Absatz 3,Die Bezeichnung von öffentlichen Verkehrsflächen oder die Änderung von Hausnummern hat mit Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen. Änderungen von Hausnummern dürfen für gesamte Ortschaften oder bezeichnete öffentliche Verkehrsflächen erfolgen, Absatz eins, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4,Die Kosten der Ersichtlichmachung der erstmals nach Absatz eins, zugewiesenen Hausnummer samt Verkehrsflächenbezeichnung sowie ihrer Instandhaltung und Erneuerung hat der Gebäudeeigentümer zu tragen.
  5. Absatz 5,Bezeichnete öffentliche Verkehrsflächen sind von der Gemeinde am Anfang und Ende sowie bei Kreuzungen mit Tafeln zu kennzeichnen. Die Straßentafeln sind nach Möglichkeit an der rechten Straßenseite anzubringen.
  6. Absatz 6,Stiegenhäuser und Wohnungen in Wohngebäuden sind vom Gebäudeeigentümer zu nummerieren und zu kennzeichnen.
  7. Absatz 7,Die Aufstellung oder Anbringung von Teilen der öffentlichen Straßenbeleuchtung und von Tafeln zur Straßenbezeichnung auf seinem Grundstück oder an seinem Bauwerk hat der jeweilige Eigentümer zu dulden. Die Benützung des Grundstücks und des Bauwerks darf nicht beeinträchtigt werden. Der Eigentümer ist mindestens 4 Wochen vor der Aufstellung oder Anbringung zu verständigen.
  8. Absatz 8,In den Fällen des Absatz 7, gilt Paragraph 7, Absatz 6, sinngemäß.

§ 32

Text

F) Überprüfung des Bauzustandes

Paragraph 32

Periodische Überprüfung von Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen

  1. Absatz eins,Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 6 kW, die nicht unter Absatz 3, fallen, sind vom Eigentümer periodisch
    1. Ziffer eins
      auf ihre einwandfreie Funktion,
    2. Ziffer 2
      auf die von ihnen ausgehenden Emissionen und
    3. Ziffer 3
      auf das Vorliegen eines optimalen Wirkungsgrades des Heizkessels
    überprüfen zu lassen.
  2. Absatz 2,Blockheizkraftwerke, die nicht unter Absatz 3, fallen, sind vom Eigentümer periodisch auf die von ihnen ausgehenden Emissionen überprüfen zu lassen.
  3. Absatz 3,Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen und auch Kombinationen daraus, mit einer Nenn- bzw. Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW sind vom Eigentümer wie folgt periodisch überprüfen zu lassen:
    1. Ziffer eins
      auf ihre einwandfreie Funktion, unter anderem des Generators oder der Generatoren, der Umwälzpumpen und gegebenenfalls der Komponenten von Lüftungsanlagen sowie von Luft- und Wasserverteilungssystemen, hydraulischen Abgleichssystemen sowie des Steuerungssystems,
    2. Ziffer 2
      auf die von ihnen ausgehenden Emissionen,
    3. Ziffer 3
      auf das Vorliegen eines optimalen Wirkungsgrades,
    4. Ziffer 4
      auf eine einwandfreie Dimensionierung des Generators oder der Generatoren der Heizungsanlage und Kälteanlage und von deren Hauptbauteilen im Verhältnis zum Bedarf des Gebäudes,
    5. Ziffer 5
      auf die Fähigkeit der Anlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen, unter Einsatz verfügbarer Energiespartechnologien und unter sich ändernden Bedingungen aufgrund von Nutzungsänderungen optimal anzupassen,
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls auf die Möglichkeit, die Anlage mit anderen und effizienteren Temperatureinstellungen zu betreiben, z. B. bei niedriger Temperatur bei Warmwasserheizungen, auch durch die Auslegung der Anforderungen an die Wärmeleistung und die Temperatur und den Durchfluss, wobei der sichere Betrieb der Anlage gewährleistet sein muss,
    7. Ziffer 7
      gegebenenfalls in Form einer grundlegenden Bewertung auf die Durchführbarkeit einer Verringerung der Nutzung fossiler Brennstoffe vor Ort, z. B. durch Integration erneuerbarer Energien, Änderung der Energiequelle oder Ersetzung oder Anpassung bestehender Anlagen,
    8. Ziffer 8
      auf die einwandfreie Dimensionierung eines allenfalls installierten Lüftungssystems sowie dessen Fähigkeit zur Optimierung seiner Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen, die für die spezifische und aktuelle Nutzung des Gebäudes relevant sind.
    Die Nenn- bzw. Nennwärmeleistung der Anlage ergibt sich aus der Summe der Nenn- bzw. Nennwärmeleistungen der Wärmeerzeuger und der Nennleistungen der Kälteerzeuger.
    Die wiederkehrende Prüfung der Dimensionierung des Hauptbauteils (Ziffer 4,) oder des Betriebs bei anderen Temperaturen (Ziffer 6,) entfällt, wenn an der Anlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Bedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.
  4. Absatz 4,Die Verpflichtung des Absatz 3, gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Gebäudetechnische Systeme,
      • Strichaufzählung
        die ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge fallen oder
      • Strichaufzählung
        die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen,
    falls die Gesamtwirkungen eines solchen Ansatzes den Inspektionsanforderungen des Absatz 3, gleichwertig sind,
    1. Ziffer 2
      Nichtwohngebäude, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgestattet sind, die die Anforderungen gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3 und 4 erfüllen, und
    2. Ziffer 3
      Wohngebäude, die die Anforderungen gemäß Paragraph 44 a, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 erfüllen.
  5. Absatz 5,Mit der Überprüfung nach Absatz eins bis 3 dürfen nur befugte Fachleute betraut werden.
  6. Absatz 6,Die Überprüfung hat gemäß den Regeln der Technik zu erfolgen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind in einem Prüfbericht festzuhalten, der dem Eigentümer der Anlage auszuhändigen ist. Alle bei der Inspektion festgestellten Sicherheitsprobleme sind anzugeben. Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage sind im Prüfbericht festzuhalten.
  7. Absatz 7,Wenn es die Baubehörde aufgrund einer Mitteilung oder amtlicher Wahrnehmungen für erforderlich erachtet, dann sind Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln auch außerhalb von periodischen Überprüfungen von der Baubehörde auf ihre einwandfreie Funktion und auf die von ihr ausgehenden Emissionen zu überprüfen. Paragraph 34, Absatz 4, gilt sinngemäß.
  8. Absatz 8,Ergibt eine Überprüfung einer Zentralheizungsanlage mit Heizkessel oder eines Blockheizkraftwerks nach Absatz eins bis 3 einen Mangel hinsichtlich der einwandfreien Funktion oder der ausgehenden Treibhausgasemissionen ist dieser binnen 6 Wochen vom Eigentümer beheben zu lassen. Ist der Mangel behoben, ist eine neuerliche Überprüfung durchzuführen. Paragraph 34, Absatz 4, gilt sinngemäß.
    Der Prüfer hat den festgestellten Mangel der Baubehörde zu melden, wenn
    • Strichaufzählung
      von vornherein erkennbar ist, dass er nicht binnen 6 Wochen behoben werden kann oder
    • Strichaufzählung
      die zweite Überprüfung ergibt, dass der Mangel nicht behoben wurde.
    Die Baubehörde hat dann Maßnahmen vorzuschreiben, die je nach dem Ausmaß der überhöhten Emissionen von
    • Strichaufzählung
      Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über
    • Strichaufzählung
      Brennstoffumstellungen,
    • Strichaufzählung
      baulichen Maßnahmen bis zur
    • Strichaufzählung
      Stilllegung der Anlage
    reichen können.
  9. Absatz 9,Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen betreffen die Verpflichtungen der Absatz eins bis 8 den Betreiber der Feuerungsanlage.
  10. Absatz 10,Die Landesregierung hat mit Verordnung die Perioden, den Umfang, das Verfahren, die Prüfmodalitäten und den Inhalt über das Ergebnis der Überprüfung der Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln, Blockheizkraftwerke, Heizungsanlagen, Klimaanlagen und Lüftungsanlagen sowie die Art und den Umfang der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie der Melde- und Vorlagepflichten hinsichtlich mittelgroßer Feuerungsanlagen zu regeln. Ebenfalls ist darin die einheitliche Ausgestaltung der Prüfberichte festzulegen.
  11. Absatz 11,Die Landesregierung hat in den Sanierungsgebieten nach Paragraph eins, Absatz eins, der NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10), LGBl. 8103/1, zu prüfen, ob für einzelne mittelgroße Feuerungsanlagen in diesen Gebieten strengere als die in einer Verordnung nach Paragraph 32 a, Absatz eins, verordneten Emissionsgrenzwerte zu einer Verbesserung der Luftqualität beitragen können. Erforderlichenfalls hat die Landesregierung durch Verordnung strengere Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen in den Sanierungsgebieten festzulegen.

§ 32a

Text

Paragraph 32 a

Maßnahmen zur Anpassung der Emissionsgrenzwerte bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat mit Verordnung für bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen die Emissionsgrenzwerte für die in die Luft eingebrachten SO2-, NOx- und Staubemissionen und den Zeitpunkt ihrer Anpassung an diese Emissionsgrenzwerte sowie allfällige Ausnahmen festzulegen.
  2. Absatz 2,Die Betreiber haben bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen geeignete Maßnahmen zu setzen, dass die nach der Brennstoffwärmeleistung jeweils festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden und haben dies der Behörde
    • Strichaufzählung
      bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW bis spätestens 30. Dezember 2024 und
    • Strichaufzählung
      bei allen übrigen mittelgroßen Feuerungsanlagen bis spätestens 30. Dezember 2029 nachzuweisen.

§ 33

Text

Paragraph 33

Unabhängige Kontrollsysteme

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat mit Verordnung ein unabhängiges Kontrollsystem für die gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz eins a, Ziffer 3, sowie nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2012,, vorgelegten Energieausweise einzurichten und dabei die Vorgaben gemäß Anhang römisch sechs der Richtlinie (EU) 2024/1275 (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 16,) zu beachten. Dementsprechend ist in der Verordnung auch eine Mindestanzahl an jährlichen Stichproben festzulegen, um die festgelegten Qualitätsziele zu erreichen. Die Baubehörden haben die Richtigkeit der Eingabedaten jener Energieausweise aus ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich zu prüfen, welche ihnen im Rahmen des unabhängigen Kontrollsystems zur Überprüfung zugeteilt werden.
  2. Absatz 2,Die Baubehörde hat für die Prüfberichte für Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen gemäß Paragraph 32, Absatz 3, ein unabhängiges Kontrollsystem einzurichten.
  3. Absatz 3,Die Baubehörde hat ein unabhängiges Kontrollsystem für Renovierungspässe einzurichten, sobald für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich Renovierungspässe in der Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden eingetragen sind.
  4. Absatz 4,Die Baubehörde hat ein unabhängiges Kontrollsystem für Intelligenzfähigkeitsindikatoren einzurichten, sobald für Gebäude aus ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich Intelligenzfähigkeitsindikatoren in der Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden eingetragen sind.
  5. Absatz 5,Die Landesregierung darf mit Verordnung die Perioden und ein Mindestmaß für die Anzahl der Stichproben zu den gemäß Absatz 2 bis 4 einzurichtenden Kontrollsystemen festlegen, wenn ein Bedarf für eine einheitliche Regelung entsteht oder die Kontrollsysteme der Baubehörden keine ausreichenden Festlegungen enthalten.

§ 33a

Text

Paragraph 33 a

Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Anlagendatenbank

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat Datenbanken für die elektronische Erfassung
    1. Ziffer eins
      der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden) bestehend aus
      1. Litera a
        Daten der Energieausweise der einzelnen Gebäude samt deren berechneten oder erfassten Energieverbrauch (Energieausweisdatenbank),
      2. Litera b
        Daten der Renovierungspässe,
      3. Litera c
        Daten der Intelligenzfähigkeitsindikatoren und
      4. Litera d
        Daten über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudebestandes insgesamt
    sowie
    1. Ziffer 2
      der Anlagendaten von Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Heizungsanlagen, mechanische Lüftungsanlagen und Klimaanlagen im Sinn des Paragraph 32, sowie der Ergebnisse ihrer periodischen Überprüfungen und der Anlagen nach Absatz 6, (Anlagendatenbank) einzurichten.
    In der Energieausweisdatenbank werden auch folgenden Informationen veröffentlicht:
    • Strichaufzählung
      Definition eines gültigen Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz entsprechend Anhang römisch sechs Ziffer eins, der Richtlinie (EU) 2024/1275 (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 16,);
    • Strichaufzählung
      Qualitätsziele für das System der Energieausweise;
    • Strichaufzählung
      Ergebnisse der Qualitätsbewertung, einschließlich der Anzahl der bewerteten Ausweise und deren relativer Anteil an der Gesamtzahl der in dem betreffenden Zeitraum ausgestellten Ausweise (nach Gebäudetypologie);
    • Strichaufzählung
      Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtqualität der Energieausweise bei Eintreten unvorhergesehener Ereignisse.

    Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Verantwortlichen im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, Seite 1, aus. Die Personen gemäß Absatz 2 und 4 sowie die Baubehörden verarbeiten die personenbezogenen Daten der Energieausweis- und Anlagendatenbank im gesetzlichen Auftrag eigenverantwortlich und werden insoweit als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, Datenschutz-Grundverordnung tätig.(2) Für Vorhaben, für die die Vorlage eines Energieausweises vorgesehen ist, sind diese durch den Ersteller mit der jeweiligen Vorlage an die Baubehörde in die Datenbank einzutragen. Der Eigentümer des Gebäudes hat dafür zu sorgen, dass der Energieausweis in der Datenbank aktuell gehalten wird. Renovierungspässe können freiwillig in die Datenbank eingetragen werden.

  2. Absatz 3,Der Eigentümer hat zu veranlassen, dass der Ersteller des Energieausweises, welcher nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2012,, vorzulegen ist, diesen binnen 4 Wochen nach Erstellung in die Datenbank nach Absatz eins, einträgt.
  3. Absatz 4,Die Anlagendaten und die Prüfberichte über die periodischen Überprüfungen gemäß Absatz 8, sind für jeweils bewilligungs- und meldepflichtige Vorhaben in elektronischer Form durch die damit betrauten befugten Fachleute in die Datenbank einzutragen. Die Eintragung hat dabei binnen 4 Wochen ab Fertigstellung der Anlagen bzw. Durchführung der Überprüfungen zu erfolgen.
  4. Absatz 5,Für Anlagen, die bereits vor dem 1. Juli 2022 bewilligt, angezeigt, gemeldet oder noch nicht in der Datenbank nach Absatz eins, Ziffer 2, erfasst wurden, oder deren Daten nicht mehr aktuell sind, sind die jeweiligen Anlagendaten gemäß Absatz 8, aufgrund der
    1. Litera a
      folgenden periodischen Überprüfung nach Paragraph 32, oder
    2. Litera b
      der feuerpolizeilichen Beschau gemäß Paragraph 15, NÖ Feuerwehrgesetz 2015, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2015, in der geltenden Fassung, oder
    3. Litera c
      der Überprüfungs- und Kehrverpflichtung gemäß Paragraph 17, NÖ Feuerwehrgesetz 2015, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2015, in der geltenden Fassung,
    in elektronischer Form durch die befugten Fachleute binnen 4 Wochen, falls vorhanden mit dem Prüfbericht, in der Datenbank nach Absatz eins, Ziffer 2, zu erfassen.
  5. Absatz 6,Bei Errichtung von Anlagen im Sinn des Paragraph 14, Ziffer 4 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 a, die aufgrund ihrer geringeren Nenn- bzw. Nennwärmeleistung keiner periodischen Überprüfung unterliegen oder nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, sind die Anlagendaten durch vom Errichter beauftragte befugte Fachleute binnen 4 Wochen in die Datenbank nach Absatz eins, Ziffer 2, einzupflegen.
  6. Absatz 7,Die Verarbeitung der Daten der Energieausweise, Renovierungspässe und Intelligenzfähigkeitsindikatoren sowie der Anlagendatenblätter und Prüfberichte über die periodischen Überprüfungen der Anlagen nach Absatz eins, ist zulässig durch:
    1. Ziffer eins
      die Landesregierung sowie die von ihr beauftragten Dritten, soweit dies zur Verfolgung statistischer, energie- und umweltpolitischer Ziele, zur Information über gesetzliche Pflichten, zu Forschungszwecken sowie zu förderrelevanten Abwicklungen notwendig ist;
    2. Ziffer 2
      die zuständige Baubehörde;
    3. Ziffer 3
      die Ersteller bezogen auf die Daten der jeweils von ihnen ausgestellten und übermittelten Dokumente sowie auf die Daten des Anlagendatenblattes soweit ihn der Eigentümer der jeweiligen Anlage dazu ermächtigt.
  7. Absatz 8,Gebäudeeigentümer, Mieter und Verwalter erhalten einen einfachen und gebührenfreien Zugang zum vollständigen Energieausweis ihrer Gebäude sowie einen direkten Zugang zu Daten ihrer Gebäudesysteme, soweit sie in der Datenbank vorhanden sind.
    Finanzinstitute erhalten zu den Gebäuden in ihrem Anlage- und Darlehensportfolio einen einfachen und gebührenfreien Zugang zum vollständigen Energieausweis. Nach Zustimmung des Gebäudeeigentümers erhalten auch unabhängige Sachverständige sowie potenzielle Mieter oder Käufer bei Gebäuden, die zur Vermietung oder zum Verkauf angeboten werden, einen Zugang zum vollständigen Energieausweis. Darüber hinaus dürfen die Landesregierung, die Baubehörden und die Personen nach Absatz 2, 4 und 5 personenbezogene Daten übermitteln und diesbezüglich Einsicht in die Datenbank gewähren, soweit dies zur Erstellung oder Überprüfung von Energieausweisen, Heiz- und Kühlplänen, sowie von Anlagendaten und Prüfberichten über die periodische Überprüfung von Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen erforderlich ist. Sonst dürfen Daten nur in anonymisierter Form verarbeitet und übermittelt werden.
    Die Landesregierung hat durch Verordnung die zu erfassenden Daten im Sinne des Absatz eins,, insbesondere Name, Adresse, Anlagengröße, Energieausweisdaten, Prüfberichtsdaten und Baujahr der Anlage, festzulegen.
  8. Absatz 9,Die Landesregierung und die Baubehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Bestimmung geeignete Dritte als Auftragsverarbeiter heranziehen.
  9. Absatz 10,Die Daten der zu diesem Zeitpunkt bereits ausgestellten Energieausweise nach Paragraph 33, sowie der bestehenden Anlagen nach Paragraph 33 a, können durch befugte Fachleute oder Gemeinden oder von ihnen beauftragten Dritte in den Datenbanken nach Absatz eins, nacherfasst werden. Eine Verwendung der Daten nach Paragraph 20, Feuerwehrgesetz 2015, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2015, in der geltenden Fassung, ist zu diesem Zweck zulässig.
  10. Absatz 11,Folgende Daten werden maschinenlesbar und über eine geeignete digitale Schnittstelle öffentlich zugänglich gemacht sowie auf Anfrage zur Verfügung gestellt:
    1. Ziffer eins
      Aggregierte und anonymisierte Daten zum Gebäudebestand,
    2. Ziffer 2
      Informationen über den Anteil der Gebäude am nationalen Gebäudebestand, für den Energieausweise vorliegen,
    3. Ziffer 3
      Aggregierte oder anonymisierte Daten über die Gesamtenergieeffizienz, einschließlich des Energieverbrauchs und, falls verfügbar, des Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzials, der erfassten Gebäude.
    Die öffentlich zugänglichen Informationen werden mindestens zweimal jährlich aktualisiert.

§ 34

Text

Paragraph 34

Vermeidung und Behebung von Baugebrechen

  1. Absatz eins,Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Im Falle von meldepflichtigen sowie von bewilligungs- und meldefreien Änderungen gilt als Erhaltung auch die Beibehaltung der Bewilligungsvoraussetzungen (z. B. die Einhaltung der Traglast von Decken oder Dachkonstruktionen).
    Der Eigentümer des Bauwerks hat Baugebrechen zu beheben.
  2. Absatz 2,Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages auf Baubewilligung, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
    Die Baubehörde darf in diesem Fall
    • Strichaufzählung
      die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen,
    • Strichaufzählung
      die Vornahme von Untersuchungen und
    • Strichaufzählung
      die Vorlage von Gutachten anordnen.
  3. Absatz 3,Im Falle eines begründeten Verdachtes ist der Baubehörde auf deren Verlangen der Nachweis zu erbringen, dass die Änderungen keine Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Bewilligung haben.
  4. Absatz 4,Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zum Grundstück sowie zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen.

§ 35

Text

Paragraph 35

Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

  1. Absatz eins,Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
  2. Absatz 2,Die Baubehörde hat unter Gewährung einer angemessenen Frist den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages auf Baubewilligung anzuordnen, wenn
    1. Ziffer eins
      mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Bauwerks durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
    2. Ziffer 2
      für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) vorliegt.

    Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß..

  3. Absatz 3,Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten Bauwerks oder Vorhabens sowie die Nutzung eines Bauwerks oder Vorhabens zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt.
  4. Absatz 4,Die Baubehörde hat dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten von verpflichtend herzustellenden Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge (Paragraph 63,) deren zweckwidrige Nutzung zu verbieten, wenn sie dem Verwendungszweck des Bauwerks, dem die Abstellanlagen bewilligungsgemäß zugeordnet wurden, dauerhaft entzogen werden oder deren Benutzbarkeit für die Nutzer des Bauwerks zeitlich oder örtlich eingeschränkt wird. Ausgenommen davon ist die befristete Überlassung von einzelnen Stellplätzen, wenn und solange ein für das Bauwerk bestehender Bedarf nicht vorliegt.
  5. Absatz 5,Die Baubehörde darf in den Fällen des Absatz eins bis 4 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. Paragraph 34, Absatz 4, gilt sinngemäß.

§ 36

Text

Paragraph 36

Sofortmaßnahmen

  1. Absatz eins,Bei Gefahr im Verzug hat die Baubehörde die unbedingt notwendigen Sicherungsmaßnahmen auch ohne Anhörung auf Gefahr und Kosten des Eigentümers eines Bauwerks anzuordnen.
  2. Absatz 2,Bei Gefahr im Verzug hat jeder gewerberechtlich Befugte über Auftrag der Baubehörde gegen angemessene Vergütung und volle Schadloshaltung Baugebrechen unverzüglich zu beheben oder Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen. Die Kosten sind binnen 2 Wochen nach Abschluss der Arbeiten von der Gemeinde zu vergüten.
  3. Absatz 3,Im Falle der Nichterstattung der Kosten durch den Verpflichteten innerhalb der von der Gemeinde festgelegten Frist darf die Gemeinde die nach Absatz 2, vergüteten Kosten beim örtlich zuständigen Landesgericht einklagen.

§ 37

Text

G) Strafbestimmungen

Paragraph 37

Verwaltungsübertretungen

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht wer
    1. Ziffer eins
      ein bewilligungspflichtiges Vorhaben (Paragraph 14,) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk oder Vorhaben benützt oder benützen lässt,
    2. Ziffer 2
      ein bewilligungspflichtiges Vorhaben im vereinfachten Verfahren (Paragraph 15,) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk oder Vorhaben benützt oder benützen lässt,
    3. Ziffer 3
      eine Auflage einer Bewilligung nicht erfüllt oder eine Bescheinigung oder einen Befund nicht vorlegt,
    4. Ziffer 4
      der Verpflichtung nach Paragraph 18, Absatz 4, nicht nachkommt oder die Meldung eines meldepflichtigen Vorhabens (Paragraph 16,) oder die Bekanntgabe des Bauführers (Paragraph 25,) oder die Anzeige des Baubeginns (Paragraph 26, Absatz eins,) oder der Fertigstellung (Paragraph 30, Absatz eins,) oder die deutlich sichtbare Anbringung der zugewiesenen Hausnummer (Paragraph 31, Absatz eins,) oder den Aushang des Energieausweises (Paragraph 44, Absatz 9,) unterlässt oder einen nicht befugten Bauführer bekannt gibt (Paragraph 25,) oder als nicht befugter Bauführer auftritt,
    5. Ziffer 5
      einen Ofen ohne Eignungsbefund (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 3,) aufstellt,
    6. Ziffer 6
      die Ausführung des Bauvorhabens trotz einer Mitteilung der Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung (Paragraph 23, Absatz 9,) beginnt oder fortsetzt,
    7. Ziffer 7
      trotz einer verfügten Baueinstellung (Paragraph 29,) die Ausführung des Bauvorhabens fortsetzt oder ein Baugebrechen trotz eines baupolizeilichen Auftrags nicht beseitigt (Paragraph 34, Absatz 2,),
    8. Ziffer 8
      ein Bauwerk oder Vorhaben vor Anzeige der Fertigstellung (Paragraph 30, Absatz eins, oder 5) und Vorlage der Unterlagen nach Paragraph 30, Absatz 2, 3, oder 5 benützt,
    9. Ziffer 9
      die Überprüfungen nach Paragraph 32, Absatz eins, 2, oder 3 nicht durchführen lässt,
    10. Ziffer 9 a
      als Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage
      • Strichaufzählung
        die Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen (Paragraph 26, NÖ BTV 2014) nicht einhält,
      • Strichaufzählung
        die ersten oder regelmäßigen Messungen (Paragraph 26, Absatz 4 bis 6 NÖ BTV 2014) nicht durchführen lässt,
      • Strichaufzählung
        die laufenden Aufzeichnungen über den Betrieb mittelgroßer Feuerungsanlagen der zuständigen Behörde nicht ohne vermeidbare Verzögerung vorlegt (Paragraph 26 b, NÖ BTV 2014) oder
      als Betreiber einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage
      • Strichaufzählung
        nicht oder nicht rechtzeitig geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der verordneten Emissionsgrenzwerte setzt (Paragraph 32 a, Absatz 2,),
    11. Ziffer 9 b
      als betraute Fachperson oder Ersteller der Energieausweise nach Paragraph 33 a, die Eintragung in die Datenbank nicht oder nicht korrekt durchführt, wobei als Tatort der Ort des Bauwerks oder des Objektes gilt, wofür die Eintragung in die Datenbank erfolgt,
    12. Ziffer 10
      einen Auftrag der Baubehörde nach Paragraph 32, Absatz 8, oder Paragraph 35, Absatz eins, 2, oder 3 nicht befolgt,
    13. Ziffer 10 a
      als Eigentümer eines bestehenden Nichtwohngebäudes dieses entgegen Paragraph 44 a, Absatz 3, oder 4 nicht oder nicht rechtzeitig mit einem geeigneten System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung oder einer automatischen Beleuchtungssteuerung ausrüstet,
    14. Ziffer 10 b
      als Eigentümer eines bestehenden Nichtwohngebäudes eine Nachrüstverpflichtung gemäß Paragraph 64, Absatz 4, nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
    15. Ziffer 10 c
      als Eigentümer eines bestehenden Nichtwohngebäudes die Nachrüstverpflichtung zur Bereitstellung von Stellplätzen für Fahrräder gemäß Paragraph 65, Absatz 2, nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
    16. Ziffer 11
      den Organen der Baubehörde entgegen Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz 7, oder 8, Paragraph 34, Absatz 4, oder Paragraph 35, Absatz 5, den Zutritt zur Baustelle oder zum Bauwerk oder die Einsicht in eine Unterlage nicht ermöglicht,
    17. Ziffer 12
      eine Bescheinigung oder einen Befund nach Paragraph 30, Absatz 2, oder 3 oder einen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, oder Absatz eins a, Ziffer 3, oder nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2012,, vorgelegten Energieausweis zu Unrecht ausstellt, wobei als Tatort der Ort des Bauwerks oder des Objektes gilt, wofür die Bescheinigung, der Befund oder der Energieausweis ausgestellt wird,
    18. Ziffer 13
      (entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2026,)
    19. Ziffer 14
      eine brennbare Flüssigkeit entgegen Paragraph 61, Absatz 2, lagert oder einen nach Paragraph 62, Absatz eins und 2 verbotenen Brennstoff verwendet,
    20. Ziffer 15
      als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge deren Nutzung für den Verwendungszweck des Bauwerks, dem die Abstellanlagen bewilligungsgemäß zugeordnet wurden, dauerhaft entzieht oder deren Benutzbarkeit für die Nutzer des Bauwerks zeitlich oder örtlich einschränkt,
    21. Ziffer 16
      eine Anordnung einer Maßnahme der Baubehörde im Hinblick auf Legionella nach Paragraph 45 a, Absatz 2, letzter Satz nicht befolgt,
    22. Ziffer 17
      den Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen der Hausinstallation entgegen einer Vorschreibung der Baubehörde gemäß Paragraph 45 a, Absatz 3, nicht durchführt,
  2. Absatz 2,Übertretungen nach
    1. Ziffer eins
      Absatz eins, Ziffer eins, 6, 7, 12 und 15 sind mit einer Geldstrafe von € 1.000,- bis zu € 10.000,-, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen,
    2. Ziffer 2
      Absatz eins, Ziffer 2, 3, 5, 9, 9 a, 10, 10 a, 10 b, 10 c und 14, 16 und 17 mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,-, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche,
    3. Ziffer 3
      Absatz eins, Ziffer 4, 8, 9 b und 11 mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,-, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Tagen,

    Sub-Litera, z, u bestrafen.

§ 38

Text

H) Abgaben

Paragraph 38

Aufschließungsabgabe

  1. Absatz eins,Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Grundstück oder Grundstücksteil rechtskräftig zum Bauplatz (Paragraph 11,) erklärt oder
    2. Ziffer 2
      eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (Paragraph 23, Absatz 3,) auf einem Bauplatz nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 rechtskräftig erteilt wurde.
    Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am 1. Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist.
    Die Aufschließungsabgabe nach Ziffer 2, ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach Paragraph 23, Absatz 3, vorletzter Satz bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude im Sinn des Paragraph 23, Absatz 3, erster Satz oder eine großvolumige Anlage errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Der Gemeinderat wird ermächtigt, mit Verordnung für Grundstücke, die
    • Strichaufzählung
      keine Bauplätze nach Paragraph 11, Absatz eins, sind und
    • Strichaufzählung
      die Voraussetzungen für einen Bauplatz (Paragraph 11, Absatz 2,) erfüllen und
    • Strichaufzählung
      durch eine nach dem 1. Jänner 1997 errichtete Gemeindestraße aufgeschlossen wurden oder werden,
    eine Vorauszahlung auf die Aufschließungsabgabe nach Absatz eins, auszuschreiben.
    Die Vorauszahlung ist einheitlich für alle durch die Gemeindestraße aufgeschlossenen Grundstücke
    • Strichaufzählung
      in einer Höhe von 20 % bis 80 % der Aufschließungsabgabe, wenn mit dem Bau der Straße erst begonnen wird,
    • Strichaufzählung
      in einer Höhe von 10 % bis 40 % der Aufschließungsabgabe, wenn mit dem Bau der Straße schon begonnen wurde,
    als Gesamtbetrag oder in Teilbeträgen festzusetzen.
  3. Absatz 3,Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,. Die Wahl der Abgabentatbestände kann dabei alternativ vorgenommen werden.
    Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet:

A = BL x BKK x ES

Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Absatz eins,) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden.
Die Vorauszahlung nach Absatz 2, darf
  • Strichaufzählung
    in Teilbeträgen eingehoben und
  • Strichaufzählung
    im Falle der Neuerrichtung einer Straße nicht vor Baubeginn fällig gestellt werden.
Bei Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe nach Absatz eins, sind die entrichteten Teilbeträge der Vorauszahlung nach Absatz 2, prozentmäßig vom Gesamtbetrag abzuziehen.
Werden die Grenzen von Grundstücken, für die eine Vorauszahlung geleistet wurde, geändert (Paragraph 10,), sind bei der Vorschreibung der Aufschließungsabgabe die entrichteten Teilbeträge jeweils anteilsmäßig zu berücksichtigen.
  1. Absatz 4,Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates:
    Bauplatzfläche = BF  BL = √BF
  2. Absatz 5,Der Bauklassenkoeffizient beträgt:
    in der Bauklasse römisch eins 1,00 und
    bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse  um je   0,25 mehr,
    in Industriegebieten und verkehrsbeschränkten
    Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung  2,00
    Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht.
    Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse römisch zwei.
    Bei einer Überschreitung der durch eine Bauklasse bestimmten Bebauungshöhe durch Ausnützung der Ausnahme gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins a, ist der Bauklassenkoeffizient der nächsthöheren Bauklasse anzuwenden.
  3. Absatz 6,Der Einheitssatz ist die Summe der durchschnittlichen Herstellungskosten
    • Strichaufzählung
      einer 3 m breiten Fahrbahnhälfte,
    • Strichaufzählung
      eines 1,25 m breiten Gehsteiges,
    • Strichaufzählung
      der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung der Fahrbahnhälfte und des Gehsteiges
    pro Laufmeter.
    Dabei ist für die Fahrbahn eine mittelschwere Befestigung einschließlich Unterbau und für Fahrbahn und Gehsteig eine dauernd staubfreie Ausführung vorzusehen.
    Der Einheitssatz ist mit Verordnung des Gemeinderates festzusetzen.
  4. Absatz 7,Frühere Leistungen für den Ausbau der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung einer an den Bauplatz grenzenden Straße sind auf die Aufschließungsabgabe anzurechnen, wenn sie erbracht wurden:
    1. Ziffer eins
      als Geldleistung auf Grund einer Vereinbarung mit der Gemeinde oder
    2. Ziffer 2
      als Arbeits- oder Materialleistung mit Zustimmung der Gemeinde.
    Mit Verordnung des Gemeinderates dürfen für einzelne Leistungen nach Ziffer 2, Pauschalsätze in Prozenten der Aufschließungsabgabe festgelegt werden.
    Eine Geldleistung nach Ziffer eins, ist auf der Grundlage des Baukostenindexes der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu jenem Zeitpunkt, in welchem ein Tatbestand nach Absatz eins, erfüllt wird, zu valorisieren.
  5. Absatz 7 a,Entrichtete Standortabgaben (Paragraph 20, Absatz 9, NÖ ROG 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung) sind auf die Aufschließungsabgabe anzurechnen. Absatz 7, letzter Satz gilt sinngemäß.
  6. Absatz 8,Die Gemeinde muss eine staubfrei befestigte Fahrbahn für eine neue öffentliche Verkehrsfläche im Bauland herstellen, wenn
    • Strichaufzählung
      bei einseitiger Bebauung für 70 %,
    • Strichaufzählung
      bei zweiseitiger Bebauung für 50 %
    der Strecke zwischen ihrem Anschluss an das bestehende Straßennetz und dem entferntesten Bauplatz die Abgabe nach Absatz eins, fällig ist. Der Streckenanteil ergibt sich aus der Summe der Länge der Bauplatzgrenzen, die an der Verkehrsfläche liegen.
  7. Absatz 9,Die Gemeinde hat die Entrichtung der Aufschließungsabgabe dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben, das diese Tatsache im Gutsbestandsblatt ersichtlich zu machen hat.

§ 39

Text

Paragraph 39

Ergänzungsabgabe

  1. Absatz eins,Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (Paragraph 10 und römisch fünf. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung) ist dem Eigentümer mit Rechtskraft der Bewilligung der Änderung von Grundstücksgrenzen bzw. mit rechtskräftiger Erlassung des Umlegungsbescheides nach Paragraph 44, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.
    Eine Vorschreibung hat bei der Vereinigung eines nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, bebauten Grundstücks mit unbebauten Grundstücken nicht zu erfolgen, wenn für den Baubestand erst durch die Vereinigung mit den an einer oder mehreren Seiten anschließenden unbebauten Grundstücken oder Teilen davon die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplans sowie im Hinblick auf den Brandschutz bei (Außen-)Wänden gegenüber einer Grundstücksgrenze nach einer Verordnung der Landesregierung erfüllt würden.
    Die Höhe der Ergänzungsabgabe (EA) wird wie folgt berechnet:
    Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen. Der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Bewilligung der Grenzänderung (Paragraph 10,) geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt;

z. B. 3 Bauplätze neu (1, 2, 3), 2 Bauplätze alt (a, b)
EA = [(BL1 + BL2 + BL3) – (BLa + BLb)] x BKK x ES
EA/m (Ergänzungsabgabe pro Meter) = EA : (BL1 + BL2 + BL3)
EA für Bauplatz 1 = EA/m x BL1
EA für Bauplatz 2 = EA/m x BL2
EA für Bauplatz 3 = EA/m x BL3

Erfolgt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe für einen Bauplatz, der durch eine Teilfläche des Grundstücks vergrößert wurde, für das eine Vorauszahlung nach Paragraph 38, Absatz 2, vorgeschrieben wurde, sind die entrichteten Teilbeträge anteilsmäßig zu berücksichtigen. Der Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Ausmaßes der Teilfläche zum Gesamtausmaß der Grundstücksfläche, für die die Vorauszahlung nach Paragraph 38, Absatz 2, entrichtet wurde. Bei der Berechnung der auf den Anteil entfallenden Vorauszahlung ist der Einheitssatz, der der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zu Grunde zu legen ist, heranzuziehen.
  1. Absatz 2,Erfolgt eine Bauplatzerklärung für einen Grundstücksteil nach Paragraph 11, Absatz 5,, ist eine Ergänzungsabgabe unter sinngemäßer Anwendung von Absatz eins, vorzuschreiben.
  2. Absatz 3,Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn eine Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes – ausgenommen Gebäude im Sinn des Paragraph 15, Ziffer 9 und nicht raumbildende Maßnahmen (z. B. Vordächer) – oder einer großvolumigen Anlage rechtskräftig erteilt wird und
    • Strichaufzählung
      bei einer Grundteilung (Paragraph 10, Absatz eins, NÖ Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 166 aus 1969,, und NÖ Bauordnung 1976 bzw. NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200) nach dem 1. Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 1. Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oder
    • Strichaufzählung
      bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe oder
    • Strichaufzählung
      anlässlich einer Baubewilligung ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe
    vorgeschrieben und bei der Berechnung
    • Strichaufzählung
      kein oder
    • Strichaufzählung
      ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient angewendet wurde als jener, der der im Bebauungsplan nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht oder
    • Strichaufzählung
      die durch eine Bauklasse bestimmte Bebauungshöhe durch Ausnützung der Ausnahme gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins a, überschritten wurde und der Bauklassenkoeffizient der nächsthöheren Bauklasse (Paragraph 38, Absatz 5, letzter Satz) noch nicht angewendet wurde.
    Im Fall des zweiten Spiegelstrichs ist im Baulandbereich ohne Bebauungsplan ein Bauklassenkoeffizient von mindestens 1,25 zu berücksichtigen, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse römisch zwei.
    Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass auch dann vorzuschreiben, wenn bei einem Bauplatz, der nicht erstmalig im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, zweiter Satz bebaut wird, noch nie ein Kostenbeitrag nach Paragraph 14, Absatz 5, der Bauordnung für NÖ 1883, ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde, wobei bei der Berechnung ein fiktiver Bauklassenkoeffizient von 1 abzuziehen ist.
    Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass ebenfalls vorzuschreiben, wenn anlässlich einer früheren Vereinigung von
    • Strichaufzählung
      bebauten Bauplätzen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, mit umliegenden Grundstücken aufgrund des Paragraph 39, Absatz eins, zweiter Satz von einer Ergänzungsabgabe abzusehen war oder
    • Strichaufzählung
      Bauplätzen und Baulandgrundstücken bzw. Teilen davon die Berechnung einer Ergänzungsabgabe zu keinem positiven Betrag führte, sofern sich dies nicht aufgrund der Anrechnung früherer Leistungen nach Paragraph 38, Absatz 7, ergab.
    Die Höhe dieser Ergänzungsabgabe wird wie folgt berechnet:
    Von dem zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung (Paragraph 23,) anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten wird der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient – mindestens jedoch 1 – abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge (abgeleitet vom Ausmaß des Bauplatzes zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung) und dem zur Zeit dieser Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert:
    BKK alt = 1 oder höher
    EA = (BKK neu – BKK alt) x BL x ES neu
  3. Absatz 4,Die Ergänzungsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,. Für die Ergänzungsabgabe gelten die Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 4 bis 6 und 9 sinngemäß. Falls bisher kein Aufschließungsbeitrag und keine Aufschließungsabgabe eingehoben wurde, gilt auch Paragraph 38, Absatz 7, sinngemäß. Wenn eine Ergänzungsabgabe nach Absatz eins, für Bauplätze im Baulandbereich ohne Bebauungsplan vorzuschreiben ist, beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern auf den neugeformten Bauplätzen nicht Gebäude mit einer Höhe zulässig sind, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse römisch zwei.

§ 40

Text

Paragraph 40

Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe

  1. Absatz eins,Liegt ein in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannter Anlass vor
    und
    • Strichaufzählung
      ist durch die Lage der Straßenfluchtlinie eine unentgeltliche Grundabtretung in dem im Paragraph 12, Absatz 4, bestimmten Ausmaß nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß möglich und
    • Strichaufzählung
      hat der Grundstückseigentümer oder einer seiner Rechtsvorgänger nicht aus einem früheren Anlass (ausgenommen nach Paragraph 15, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,) an dieser Stelle unentgeltlich Straßengrund im damals gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß abgetreten,
    dann hat dieser Grundstückseigentümer bis zu jenem Flächenausmaß, das er nach Paragraph 12, Absatz 4, abzutreten hätte, eine Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe zu entrichten. In diesen Fällen ist nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Grundabtretung nach Paragraph 12, Absatz 2, aufgetragen wurde, oder nach Abschluss einer Vereinbarung über die Grundabtretung nach Paragraph 12, Absatz 3, die Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Die Abgabe ist aufgrund des Verkehrswertes des Grundstücks zu bemessen. Die Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,.

§ 41

Text

Paragraph 41

Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Kraftfahrzeuge und Fahrräder

  1. Absatz eins,Ist die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge nicht möglich, dann hat der Eigentümer des Bauwerks oder des Grundstücks für die nach Paragraph 63, Absatz 7, festgestellte Anzahl von Stellplätzen eine Ausgleichsabgabe zu entrichten, außer das Vorhaben liegt in einer Zone, für die eine Verordnung nach Paragraph 63, Absatz 8, erlassen wurde.
  2. Absatz 2,(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2026,)
  3. Absatz 3,Die Höhe der Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Kraftfahrzeuge ist vom Gemeinderat mit einer Verordnung tarifmäßig auf Grund der durchschnittlichen Grundbeschaffungs- und Baukosten für einen Abstellplatz von 30 m2 Nutzfläche festzusetzen.
    Sind die Grundbeschaffungs- und Baukosten für einen Stellplatz innerhalb eines Gemeindegebietes in einzelnen Orten oder Ortsteilen um mehr als die Hälfte verschieden hoch, so ist die Ausgleichsabgabe nach Maßgabe der Kostenunterschiede für einzelne Orte oder Ortsteile verschieden hoch festzusetzen.
  4. Absatz 4,Ist die Herstellung von Stellplätzen für Fahrräder nicht möglich, dann hat der Eigentümer des Grundstücks oder des Bauwerks für die nach Paragraph 65, Absatz 7, festgestellte Anzahl von Stellplätzen eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.
  5. Absatz 5,Die Höhe der Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Fahrräder ist vom Gemeinderat mit einer Verordnung tarifmäßig auf Grund der durchschnittlichen Grundbeschaffungs- und Baukosten für einen Abstellplatz von 3 m2 Nutzfläche festzusetzen.
    Sind die Grundbeschaffungs- und Baukosten für einen Stellplatz innerhalb eines Gemeindegebietes in einzelnen Orten oder Ortsteilen um mehr als die Hälfte verschieden hoch, so ist die Ausgleichsabgabe nach Maßgabe der Kostenunterschiede für einzelne Orte oder Ortsteile verschieden hoch festzusetzen.
  6. Absatz 6,Die Stellplatz-Ausgleichsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,. Ihr Ertrag darf nur für die Finanzierung von öffentlichen Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge und Fahrräder oder für Zuschüsse zu den Betriebskosten des öffentlichen Personen-Nahverkehrs verwendet werden.

§ 42

Text

Paragraph 42

Spielplatz-Ausgleichsabgabe

  1. Absatz eins,Ist die Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes weder auf dem eigenen Bauplatz noch auf einem Grundstück nach Paragraph 66, Absatz 3, oder 5 möglich und kommt auch kein Vertrag mit der Gemeinde nach Paragraph 66, Absatz 4, zustande, dann hat der Bauwerber nach der rechtskräftig getroffenen Feststellung gemäß Paragraph 66, Absatz 6, eine Spielplatz-Ausgleichsabgabe zu entrichten.
  2. Absatz 2,Die Spielplatz-Ausgleichsabgabe ergibt sich aus dem Produkt aus der Fläche des nichtöffentlichen Spielplatzes in Quadratmetern, der nach Paragraph 66, Absatz 2, zu errichten wäre, und des durch Verordnung des Gemeinderates zu bestimmenden Richtwertes.
  3. Absatz 3,Die Höhe des Richtwertes ist vom Gemeinderat mit einer Verordnung tarifmäßig auf Grund der durchschnittlichen Grundbeschaffungskosten für 1 m² Grund im Wohnbauland festzusetzen, wobei die unterschiedlichen Grundpreise je Ortsteil zu berücksichtigen sind.
  4. Absatz 4,Die Spielplatz-Ausgleichsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,. Ihr Ertrag darf nur für die Finanzierung von öffentlichen Spielplätzen bzw. Spiellandschaften verwendet werden.

§ 42a

Text

Paragraph 42 a

Indexanpassung

  1. Absatz eins,Der Gemeinderat kann in der gemäß Paragraph 38, Absatz 6 und Paragraph 41, Absatz 3 und 5 erlassenen Verordnung eine automatische Erhöhung des Einheitssatzes bzw. der Ausgleichsabgaben auf Basis des jeweils gültigen von der Statistik Austria verlautbarten Baukostenindex vorsehen (Indexanpassung).
  2. Absatz 2,Fasst der Gemeinderat einen Beschluss gemäß Absatz eins,, erhöht sich der Einheitssatz bzw. die Ausgleichsabgabe jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des jeweils gültigen von der Statistik Austria verlautbarten Baukostenindex im Zeitraum vom Juni des vorvergangenen Jahres bis zum Juni des dem Zeitpunkt der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt.
  3. Absatz 3,Der Gemeinderat kann auch festlegen, dass eine Erhöhung des Einheitssatzes bzw. der Ausgleichsabgaben erst ab Überschreitung eines vom Gemeinderat festzusetzenden Schwellenwertes eintritt. Dieser Schwellenwert gilt für alle zukünftigen Wertanpassungen bis zu einem neuerlichen Beschluss des Gemeinderates nach dieser Bestimmung. Fasst der Gemeinderat einen solchen Beschluss, hat der Bürgermeister wiederkehrend zu prüfen, inwieweit die Änderung des Index zum Stichtag Juni unter Berücksichtigung des festgelegten Schwellenwertes zu einer Veränderung des Einheitssatzes bzw. der Ausgleichsabgaben führt.
  4. Absatz 4,Der geänderte Betrag ist auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und vom Bürgermeister an der Amtstafel kundzumachen. Der ungerundete, zwei Kommastellen umfassende Betrag bildet die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.

§ 43

Text

römisch zwei. Bautechnik
A) Anforderungen an die Planung und Bauausführung

Paragraph 43

Allgemeine Ausführung, Grundanforderungen an Bauwerke

  1. Absatz eins,Die Planung und die Ausführung von Bauwerken müssen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Bauwerke müssen als Ganzes und in ihren Teilen für ihren Verwendungszweck tauglich sein, wobei insbesondere der Gesundheit und der Sicherheit der während des gesamten Lebenszyklus der Bauwerke betroffenen Personen Rechnung zu tragen ist. Bauwerke müssen die Grundanforderungen an Bauwerke bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen.
    Grundanforderungen an Bauwerke sind:
    1. Ziffer eins
      Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
      Das Bauwerk muss derart geplant und ausgeführt sein, dass die während der Nutzung möglichen Einwirkungen keines der nachstehenden Ereignisse zur Folge haben:
      1. Litera a
        Einsturz des gesamten Bauwerks oder eines Teiles,
      2. Litera b
        größere Verformungen in unzulässigem Umfang,
      3. Litera c
        Beschädigungen anderer Bauteile oder Einrichtungen und Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion,
      4. Litera d
        Beschädigungen durch ein Ereignis in einem zur ursprünglichen Ursache unverhältnismäßig großen Ausmaß.
    2. Ziffer 2
      Brandschutz
      Das Bauwerk muss derart geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand
      1. Litera a
        die Tragfähigkeit des Bauwerks während eines bestimmten Zeitraumes erhalten bleibt,
      2. Litera b
        die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks begrenzt wird,
      3. Litera c
        die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauwerke begrenzt wird,
      4. Litera d
        die Benützer das Bauwerk unverletzt verlassen oder durch andere Maßnahmen gerettet werden können,
      5. Litera e
        die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt ist.
    3. Ziffer 3
      Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
      Das Bauwerk muss derart geplant und ausgeführt sein, dass es während seines gesamten Lebenszyklus weder die Hygiene noch die Gesundheit und Sicherheit der Benützer und der Nachbarn gefährdet und sich über seine gesamte Lebensdauer hinweg weder bei Errichtung noch bei Nutzung oder Abbruch insbesondere durch folgende Einflüsse übermäßig stark auf die Umweltqualität oder das Klima auswirkt:
      1. Litera a
        Freisetzung giftiger Gase,
      2. Litera b
        Emission von gefährlichen Stoffen, flüchtigen organischen Verbindungen, Treibhausgasen oder gefährlichen Partikeln in die Innen- oder Außenluft,
      3. Litera c
        Emission gefährlicher Strahlen,
      4. Litera d
        Freisetzung gefährlicher Stoffe in Grundwasser, Oberflächengewässer oder Boden,
      5. Litera e
        Freisetzung gefährlicher Stoffe in das Trinkwasser oder von Stoffen, die sich auf andere Weise negativ auf das Trinkwasser auswirken,
      6. Litera f
        unsachgemäße Emission von Abgasen oder unsachgemäße Beseitigung von Abwasser und festem oder flüssigem Abfall,
      7. Litera g
        Feuchtigkeit in Teilen des Bauwerks und auf Oberflächen im Bauwerk.
    4. Ziffer 4
      Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
      Das Bauwerk muss derart geplant und ausgeführt sein, dass sich bei seiner Nutzung oder seinem Betrieb keine unannehmbaren Unfallgefahren oder Gefahren einer Beschädigung ergeben, wie Gefahren durch Rutsch-, Sturz- und Aufprallunfälle, Verbrennungen, Stromschläge, Explosionsverletzungen und Einbrüche. Bei der Planung und der Ausführung des Bauwerks müssen insbesondere die Barrierefreiheit und die Nutzung durch Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden.
    5. Ziffer 5
      Schallschutz
      Das Bauwerk muss derart geplant und ausgeführt sein, dass der von den Benützern oder von in der Nähe befindlichen Personen wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Nachtruhe-, Freizeit- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.
    6. Ziffer 6
      Energieeinsparung und Wärmeschutz
      Das Bauwerk und seine Anlagen und Einrichtungen für Heizung, Kühlung, Lüftung und Beleuchtung müssen derart geplant und ausgeführt sein, dass unter Berücksichtigung der Benützer und der klimatischen Gegebenheiten des Standortes der Energieverbrauch bei seiner Nutzung gering gehalten wird.
    7. Ziffer 7
      (entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,)
  2. Absatz 2,Diese Grundanforderungen an Bauwerke sind den Regeln der Technik entsprechend zu erfüllen. Diese sind dann erfüllt, wenn die Bestimmungen einer nach Absatz 3, zu erlassenden Verordnung eingehalten werden.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung hat die Anforderungen an Bauwerke und Bauteile nach Absatz eins, sowie den Inhalt und die Form des Energieausweises (Paragraph 4, Ziffer 13,) mit Verordnung näher zu bestimmen und dabei einschlägige Richtlinien des Rates der Europäischen Union, insbesondere die im Paragraph 69, Absatz eins, angeführten, soweit sie sich auf Bauwerke oder Bauprodukte beziehen, umzusetzen, dafür vorzusorgen, dass den Benützern der Bauwerke eine zeitgemäße Wohn- und/oder Gebrauchsqualität gewährleistet ist, sowie auf Kinder, Kranke, Behinderte und Senioren besonders Bedacht zu nehmen. Je nach Erfordernis hat sie für einzelne Arten von Bauwerken, wie z. B. Hochhäuser, Verkaufsstätten, oder für einzelne Arten von Bauteilen, wie Wände, Decken und Abgasanlagen, unterschiedliche Festlegungen zu treffen. In einer solchen Verordnung können technische Richtlinien oder Teile davon, die den Regeln der Technik entsprechen und von einer fachlich geeigneten Stelle herausgegeben worden sind, für verbindlich erklärt werden. Die verbindlich erklärten Richtlinien sind zumindest beim Amt der NÖ Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (Paragraph 13, Absatz 5, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,) zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

§ 43a

Text

Paragraph 43 a

Gebäudeinterne physische Infrastrukturen und Glasfaserverkabelungen

Artikel 10

Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung) gelten nicht für folgende Kategorien und Arten von Gebäuden:

  1. Ziffer eins
    Wohngebäude, sofern die Bereitstellung der entsprechenden Infrastruktur (z. B. aufgrund deren Lage) unwirtschaftlich ist oder die Kosten für die Ausstattung für Einzel- oder Miteigentümer aus objektiven Gründen unverhältnismäßig wären,
  2. Ziffer 2
    Gebäude ohne Aufenthaltsräume (Paragraph 4, Ziffer 2,),
  3. Ziffer 3
    denkmalgeschützte Gebäude,
  4. Ziffer 4
    historische Gebäude,
  5. Ziffer 5
    land- und forstwirtschaftlich genutzte Betriebsgebäude,
  6. Ziffer 6
    Kleingartenhütten,
  7. Ziffer 7
    Gebäude vorübergehenden Bestandes und Notstandsbauten (Paragraph 23, Absatz 7,),
  8. Ziffer 8
    Sakralbauten,
  9. Ziffer 9
    Sport- und Freizeitanlagen,
  10. Ziffer 10
    sonstige Gebäude, deren Verwendungszweck die Notwendigkeit der Vorsorge für eine Glasfaserverkabelung nicht erwarten lässt.“9a. als Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage

§ 44

Text

Paragraph 44

Anforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz, Erstellung eines Energieausweises

  1. Absatz eins,Folgende Gebäude und deren Nutzungseinheiten müssen keine Anforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 6,) und keine Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gemäß Absatz 3 bis 8 erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Gebäude, deren Raumklima nicht unter Einsatz von Energie konditioniert wird, wobei ein Frostfreihalten eines Gebäudes mit einer Raumtemperatur von nicht mehr als + 6 °C nicht als Konditionierung gilt,
    2. Ziffer 2
      Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden,
    3. Ziffer 3
      Gebäude vorübergehenden Bestandes, die einmalig auf längstens zwei Jahre bewilligt werden,
    4. Ziffer 4
      Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, die in einem Sektor genutzt werden, auf den ein nationales sektorspezifisches Abkommen über die Gesamtenergieeffizienz Anwendung findet,
    5. Ziffer 5
      Wohngebäude, die für eine begrenzte jährliche Dauer genutzt werden oder werden sollen und deren zu erwartender Energieverbrauch weniger als 25 % des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt.
    6. Ziffer 6
      Freistehende Gebäude mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m²,
    7. Ziffer 7
      Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts durch Gesetz, Verordnung oder Bescheid geschützt sind, oder andere Gebäude des Kulturerbes müssen Anforderungen nicht erfüllen, soweit die Einhaltung eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde, oder wenn ihre Renovierung technisch oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
    Für die in Ziffer eins bis 6 angeführten Gebäude und deren Nutzungseinheiten ist kein Energieausweis erforderlich.
    Für die unter Ziffer 6, angeführten Gebäude und deren Nutzungseinheiten dürfen in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile sowie Anforderungen an das gebäudetechnische System für Nullemissionsgebäude festgelegt werden. Für Nichtwohngebäude, denen kein Nutzungsprofil zugeordnet werden kann, dürfen in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Ausnahmen betreffend Energieeinsparung, Wärmeschutz und Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz festgelegt werden, sofern dies auf Grund des fehlenden Nutzungsprofils erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Neubauten von Gebäuden sind ab dem 1. Jänner 2030 (Antragstellung) als Nullemissionsgebäude auszuführen. Für Neubauten von Gebäuden öffentlicher Einrichtungen gilt diese Verpflichtung bereits ab dem 1. Jänner 2028 (Antragstellung). Davon ausgenommen sind Neubauten, für die in begründeten Fällen eine Kosten-Nutzen-Analyse über die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer negativ ausfällt und die somit das kostenoptimale Niveau nicht erreichen.
  3. Absatz 3,Bis zur Anwendung von Absatz 2, sind neue Gebäude als Niedrigstenergiegebäude auszuführen. Davon ausgenommen sind Neubauten, für die in begründeten Fällen eine Kosten-Nutzen-Analyse über die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer negativ ausfällt und die somit das kostenoptimale Niveau nicht erreichen.
  4. Absatz 4,Bei bestehenden Gebäuden sind, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist,
    1. Ziffer eins
      bei einer größeren Renovierung die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu erfüllen, wobei die Anforderungen auf das renovierte Gebäude oder die renovierte Nutzungseinheit als Ganzes oder alternativ hiezu auf die renovierten Gebäudekomponenten angewandt werden können,
    2. Ziffer 2
      beim nachträglichen Einbau oder Ersatz einer Gebäudekomponente, die Teil der Gebäudehülle ist und sich erheblich auf deren Gesamtenergieeffizienz auswirkt, die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu erfüllen und
    3. Ziffer 3
      bei größeren Renovierungen hocheffiziente alternative Systeme zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Die Landesregierung hat durch Verordnung Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz und Schwellenwerte für Nichtwohngebäude festzulegen. Die Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz müssen mindestens gewährleisten, dass alle Nichtwohngebäude ab 2030 unterhalb des Schwellenwerts von 16 % liegen und ab 2033 unterhalb des Schwellenwerts von 26 % liegen.
  6. Absatz 6,Bei Neubauten von Gebäuden ist ab dem 1. Jänner 2030 (Antragstellung) das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial gemäß Anhang römisch drei der Richtlinie (EU) 2024/1275 (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 16,) zu berechnen und im Energieausweis anzuführen. Bei Neubauten von Gebäuden mit einer Nutzfläche von mehr als 1000 m² gilt diese Verpflichtung bereits ab dem 1. Jänner 2028 (Antragstellung).
  7. Absatz 7,Die Anforderungen an die Energieeinsparung, den Wärmeschutz (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 6,) und die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz sind einzuhalten und ist die Erstellung eines Energieausweises erforderlich bei
    1. Ziffer eins
      Neubauten von Gebäuden oder Nutzungseinheiten (Paragraph 4, Ziffer 15,);
    2. Ziffer 2
      größeren Renovierungen (Paragraph 4, Ziffer 19,) von bestehenden Gebäuden oder Nutzungseinheiten und
    3. Ziffer 3
      nachträglicher Konditionierung von Gebäuden oder Nutzungseinheiten.
    Ein Energieausweis ist weiters erforderlich bei bestehenden Gebäuden öffentlicher Einrichtungen.
  8. Absatz 8,Die Gültigkeitsdauer eines Energieausweises darf 10 Jahre nicht überschreiten. Gebäudeeigentümer bei Energieausweisen unterhalb der Stufe C sind unmittelbar nach Ablauf der Gültigkeit des Energieausweises oder – wenn dies früher eintritt – fünf Jahre nach Ausstellung des Energieausweises zum Besuch einer Renovierungsberatung aufzufordern.
  9. Absatz 9,Bei Gebäuden öffentlicher Einrichtungen mit starkem Publikumsverkehr sowie bei Nichtwohngebäuden, für die ein Energieausweis ausgestellt wurde, sind die ersten beiden Seiten des Energieausweises vom Eigentümer an einer auffälligen und für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen.

§ 44a

Text

Paragraph 44 a

Gebäudetechnische Systeme

  1. Absatz eins,Alle neuen konditionierten Gebäude und bestehende Gebäude bei einem Austausch des Wärme- oder Kälteerzeugers sind, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist, so zu planen und auszuführen, dass sie
    1. Ziffer eins
      mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum, oder sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten beheizten oder gekühlten Bereich der Nutzungseinheit und,
    2. Ziffer 2
      sofern dies zweckmäßig ist, mit einem hydraulischen Abgleichssystem
    ausgestattet sind.
  2. Absatz 2,Nullemissionsnichtwohngebäude sind so zu planen und auszuführen, dass sie mit Mess- und Kontrollvorrichtungen zur Überwachung und Regelung der Raumluftqualität ausgestattet sind. Bei einer größeren Renovierung von bestehenden Nichtwohngebäuden sind, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist, die Gebäude so zu planen und auszuführen, dass sie mit diesen gebäudetechnischen Systemen ausgestattet sind.
  3. Absatz 3,Nichtwohngebäude, deren Klimaanlage, kombinierte Klima- und Lüftungsanlage, Heizungsanlage oder kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage eine Nenn- bzw. Nennwärmeleistung von mehr als 290 kW hat, sind, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist, mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung und bis zum 31. Dezember 2027 mit automatischen Beleuchtungssteuerungen auszustatten.
  4. Absatz 4,Nichtwohngebäude, deren Klimaanlage, kombinierte Klima- und Lüftungsanlage, Heizungsanlage oder kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage eine Nenn- bzw. Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW hat, sind, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist, bis zum 31. Dezember 2029 mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung und mit automatischen Beleuchtungssteuerungen auszustatten.
  5. Absatz 5,Die Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung müssen in der Lage sein,
    1. Ziffer eins
      den Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen,
    2. Ziffer 2
      Benchmarks in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen und die für die Einrichtungen oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren,
    3. Ziffer 3
      die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben zu werden, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern, und
    4. Ziffer 4
      die Raumklimaqualität zu überwachen.
    Die automatischen Beleuchtungssteuerungen müssen angemessen zoniert sein und über eine Belegungserkennung verfügen.
  6. Absatz 6,Neue Wohngebäude und Wohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, sind, sofern dies technisch, wirtschaftlich und funktionell realisierbar ist, so zu planen und auszuführen, dass sie mit
    1. Ziffer eins
      einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, welche die Effizienz des Systems misst und den Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn sich die Effizienz erheblich geändert hat und eine Wartung des Systems erforderlich ist,
    2. Ziffer 2
      wirksamen Steuerungsfunktionen zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der Energie und des optimalen hydraulischen Abgleichs, und
    3. Ziffer 3
      der Fähigkeit, auf externe Signale zu reagieren und den Energieverbrauch anzupassen,
    ausgestattet sind. Einfamilienhäuser, an denen größere Renovierungen vorgenommen werden, sind von diesen Anforderungen ausgenommen, wenn die Installationskosten die Vorteile übersteigen.
  7. Absatz 7,Die Gesamtenergieeffizienz von gebäudetechnischen Systemen ist bei nachträglichem Einbau oder Ersatz zu optimieren.
    (8) Bei Installation eines gebäudetechnischen Systems ist die Gesamtenergieeffizienz des veränderten Teils oder, sofern relevant, des gesamten veränderten Systems zu bewerten. Die Ergebnisse dieser Bewertung sind zu dokumentieren, vom Eigentümer des Gebäudes aufzubewahren und im Falle der Aufforderung der Behörde zur Überprüfung zu übermitteln.

§ 44b

Text

Paragraph 44 b

Einbeziehung erneuerbarer Energie

Bei

  • Strichaufzählung
    einem Neubau eines konditionierten Gebäudes,
  • Strichaufzählung
    einer größeren Renovierung (Paragraph 4, Ziffer 19,) und
  • Strichaufzählung
    einer Erneuerung der Heizungsanlage
ist als Mindestwert für die Nutzung von am Standort oder in der Nähe erzeugter erneuerbarer Energie sowie aus dem Netz bezogener erneuerbarer Energie zumindest eine der folgenden Maßnahmen vorzunehmen, sofern dies wirtschaftlich, technisch und funktional durchführbar ist:
  1. Ziffer eins
    Beheizung durch am Standort oder in der Nähe erzeugte erneuerbare Energie (z. B. Wärmepumpe, Stückholz-, Hackgut- oder Pelletsheizung),
  2. Ziffer 2
    Anschluss an eine effiziente Fernwärme- oder Fernkälteversorgung,
  3. Ziffer 3
    Errichtung einer Solarenergieanlage oder
  4. Ziffer 4
    Bezug von Strom aus erneuerbaren Energieträgern oder Energiebezug von einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft.

§ 44c

Text

Paragraph 44 c

Renovierungspass

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung von Anhang römisch acht der Richtlinie (EU) 2024/1275 (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 16,) ein System von Renovierungspässen einzuführen.
  2. Absatz 2,Das System von Renovierungspässen kann von den Eigentümern von Gebäuden und Nutzungseinheiten freiwillig genutzt werden.
  3. Absatz 3,Nach Möglichkeit ist für die Erstellung und Aktualisierung von Renovierungspässen ein eigens dafür vorgesehenes digitales Instrument bereit zu stellen. Dieses Instrument darf auch um eine Funktion erweitert werden, die es Gebäudeeigentümern und Gebäudeverwaltern ermöglicht, einen Entwurf eines vereinfachten Renovierungspasses zu simulieren und ihn zu aktualisieren, sobald eine Renovierung erfolgt oder eine Gebäudekomponente ersetzt wird.
  4. Absatz 4,Renovierungspässe dürfen nur von dazu befugten Fachleuten (Paragraph 25, Absatz eins,) ausgestellt werden, wobei dies in einem für den Druck geeigneten digitalen Format zu erfolgen hat. Vor der Ausstellung eines Renovierungspasses ist das bestmögliche Vorgehen zu erläutern, um das Gebäude deutlich vor 2050 in ein Nullemissionsgebäude umzubauen, und ein Augenschein des Gebäudes vorzunehmen.
  5. Absatz 5,Renovierungspässe dürfen gemeinsam mit einem Energieausweis über die Gesamtenergieeffizienz erstellt und ausgestellt werden.

§ 45

Text

Paragraph 45

Wasserver- und -entsorgung

  1. Absatz eins,Für jedes Gebäude, das Aufenthaltsräume enthält, muss die Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser gesichert sein.
    Bei Wohngebäuden, die an eine Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, müssen Wasserentnahmestellen in jeder Wohnung und in Gebäuden mit mehr als 4 Wohnungen auch allgemein zugänglich (z. B. im Keller oder Erdgeschoß) eingerichtet werden.
  2. Absatz 2,Die auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwässer sind, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht, grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten.
    Eine Anschlussmöglichkeit ist dann gegeben, wenn ein Kanalstrang in der öffentlichen Verkehrsfläche, die der Erschließung des Grundstückes dient, verlegt ist oder ein vergleichbarer Anschlusspunkt an den öffentlichen Kanal zur Verfügung steht.
    Dies gilt sinngemäß für Grundstücke, die durch ein im Grundbuch sichergestelltes Fahr- und Leitungsrecht nach Paragraph 11, Absatz 3, mit der öffentlichen Verkehrsfläche, in der der Kanalstrang verlegt ist, verbunden sind.
  3. Absatz 3,Von dieser Anschlussverpflichtung sind Liegenschaften ausgenommen, wenn die anfallenden Schmutzwässer über eine Kläranlage abgeleitet werden, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde oder erteilt gilt, und
    1. Ziffer eins
      die Bewilligung dieser Kläranlage vor der Kundmachung der Entscheidung der Gemeinde, die Schmutzwässer der Liegenschaften über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen (Grundsatzbeschluss), erfolgte und noch nicht erloschen ist und
    2. Ziffer 2
      die Reinigungsleistung dieser Kläranlage
      • Strichaufzählung
        den Regeln der Technik entspricht und
      • Strichaufzählung
        zumindest gleichwertig ist mit der Reinigungsleistung jener Kläranlage, in der die Schmutzwässer aus der öffentlichen Anlage gereinigt werden,
    und
    1. Ziffer 3
      die Ausnahme die Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Anlage nicht gefährdet.
    Die Entscheidung der Gemeinde nach Ziffer eins, ist nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat durch mindestens sechs Wochen an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und den Haushalten, die sich im Anschlussbereich der geplanten Kanalisationsanlage befinden, durch eine ortsübliche Aussendung bekanntzugeben.
    Innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Kundmachungsfrist hat der Liegenschaftseigentümer einen Antrag um Ausnahme von der Anschlussverpflichtung bei der Baubehörde einzubringen. Diesem Antrag sind der Nachweis der wasserrechtlichen Bewilligung der Kläranlage und wenn diese schon betrieben wird, ein Befund über deren Reinigungsleistung, erstellt von einer hiezu befugten Stelle (staatlich autorisierte Anstalt, in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat akkreditierte Stelle, Sachverständiger), anzuschließen.
    Wird die Ausnahme genehmigt, hat der Liegenschaftseigentümer, beginnend mit der Inbetriebnahme seiner Kläranlage bzw. der Rechtskraft der Ausnahmegenehmigung, in Zeitabständen von jeweils fünf Jahren unaufgefordert einen Befund über die aktuelle Reinigungsleistung der Baubehörde vorzulegen. Ist die Reinigungsleistung nicht mehr jener der Kläranlage der öffentlichen Kanalisation gleichwertig, ist die Ausnahmegenehmigung aufzuheben.
  4. Absatz 4,Von der Anschlussverpflichtung sind auf Antrag des Liegenschaftseigentümers weiters ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      landwirtschaftliche Liegenschaften mit aufrechter Güllewirtschaft (Paragraph 3, Ziffer 13, des NÖ Bodenschutzgesetzes, Landesgesetzblatt 6160), die die darauf anfallenden Schmutzwässer gemeinsam mit Gülle, Jauche und sonstigen Schmutzwässern aus Stallungen, Düngerstätten, Silos für Nasssilage und anderen Schmutzwässern, die nicht in den öffentlichen Kanalanlagen eingebracht werden dürfen, entsorgen und
    2. Ziffer 2
      Liegenschaften, welche die anfallenden Schmutzwässer über einen Betrieb mit aufrechter Güllewirtschaft entsorgen, der im selben räumlich zusammenhängenden Siedlungsgebiet liegt.
    Die Entsorgung der Schmutzwässer muss unter Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 10, des NÖ Bodenschutzgesetzes bereits vor der Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses erfolgen, die Schmutzwässer der betroffenen Liegenschaften über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen (Grundsatzbeschluss).
    Für das Verfahren betreffend die Kundmachung und Bekanntgabe des Grundsatzbeschlusses gelten die Bestimmungen des Absatz 3, sinngemäß.
    Der Antrag muss unter Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 10, des NÖ Bodenschutzgesetzes innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Kundmachungsfrist eingebracht werden.
    Die Einstellung der Güllewirtschaft bzw. der Entsorgung der Schmutzwässer über einen Betrieb mit Güllewirtschaft ist vom Liegenschaftseigentümer der Baubehörde unverzüglich anzuzeigen. Wird die Güllewirtschaft eingestellt, hat die Baubehörde die Ausnahmegenehmigung aufzuheben.
  5. Absatz 5,Ist der Anschluss an einen öffentlichen Kanal nicht möglich, sind die Schmutzwässer in eine Senkgrube zu leiten oder über eine Kläranlage, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde oder erteilt gilt, abzuleiten.
    Jauche, Gülle und sonstige Schmutzwässer aus Stallungen, Düngerstätten und Silos für Nasssilage sowie andere Schmutzwässer, die nicht in den öffentlichen Kanal eingebracht werden dürfen, sind in Sammelgruben einzuleiten.
    Ist die Aufbringung häuslicher Abwässer gemeinsam mit den genannten landwirtschaftlichen Schmutzwässern auf landwirtschaftlichen Flächen zulässig, ist keine Senkgrube zu errichten, wenn die häuslichen Abwässer direkt in die Sammelgrube für landwirtschaftliche Schmutzwässer eingeleitet werden.
  6. Absatz 6,Durch die Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern oder sonstigen Versickerungswässern (z. B. aus Wasserbehältern, Schwimmbecken oder Teichen) darf weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden. Die Abwässer dürfen nicht auf Verkehrsflächen abgeleitet werden.

§ 45a

Text

Paragraph 45 a

Maßnahmen bezüglich Hausinstallationen für die Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch

  1. Absatz eins,Ergibt die allgemeine Analyse nach Paragraph 13 h, Absatz eins, des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, dass spezifische Risiken für die Wasserqualität und die menschliche Gesundheit ermittelt wurden, hat die Baubehörde in Bezug auf prioritäre Örtlichkeiten eine Überwachung der Einhaltung der im Anhang römisch eins Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 12,) angeführten Parameter durchzuführen.
    Der Überwachung ist ein Programm zugrunde zu legen, das jedenfalls die regelmäßige Entnahme und Analyse einzelner Wasserproben umfasst. Die Probenentnahme muss so erfolgen, dass die Proben für die Qualität des Wassers in Bezug auf die genannten Parameter im Lauf des gesamten Jahres repräsentativ sind. Die Probeentnahmestellen müssen, soweit für die genannten Parameter von Belang, die Anforderungen von Anhang römisch zwei Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 erfüllen. Die Analyse der genannten Parameter hat entsprechend Artikel 13, Absatz 4, in Verbindung mit den Spezifikationen nach Anhang römisch drei der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Erlangt die Baubehörde auf der Grundlage der allgemeinen Analyse nach Absatz eins, davon Kenntnis, dass aufgrund der Hausinstallationen oder der dafür verwendeten Bauprodukte, Materialien und Werkstoffe ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht, oder zeigt die nach Absatz eins, durchgeführte Überwachung, dass die Parameterwerte gemäß Anhang römisch eins Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 nicht eingehalten werden und dies auf ein Baugebrechen zurückzuführen ist, hat sie dem Eigentümer unter Gewährung einer ausreichenden Frist geeignete Maßnahmen im Sinn der Paragraphen 34, ff aufzutragen, um das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte zu beseitigen oder zu verringern, wobei die Maßnahmen in Bezug auf Legionella auf prioritäre Örtlichkeiten zu beschränken sind. Insbesondere kann auch die Vornahme von Messungen zur Überwachung der Einhaltung der genannten Parameter und deren Vorlage an die Baubehörde vorgeschrieben werden.
    Im Hinblick auf Legionella sind erforderlichenfalls Maßnahmen anzuordnen, die die Verhinderung und Bewältigung möglicher Krankheitsausbrüche gewährleisten, wenn die bakterielle Belastung des Trinkwassers von den Hausinstallationen oder den dafür verwendeten Produkten, Materialien und Baustoffen oder der Art ihrer Verbauung ausgeht.
  3. Absatz 3,Besteht ausgehend von Hausinstallationen, die aus Blei gefertigte Bestandteile enthalten, ein Risiko für die Gesundheit, insbesondere weil der Parameterwert für Blei laut Anhang römisch eins Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 nicht eingehalten wird, hat die Baubehörde den Austausch dieser Bestandteile insoweit vorzuschreiben, als dies technisch und wirtschaftlich machbar ist.

§ 46

Text

Paragraph 46

Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken

  1. Absatz eins,Bei folgenden Bauwerken oder Bauwerksteilen müssen die für Besucher oder Kunden bestimmten Teile gemäß den bautechnischen Bestimmungen über die barrierefreie Gestaltung von Bauwerken (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 4,) geplant und ausgeführt werden:
    1. Ziffer eins
      Bauwerke für öffentliche Zwecke (z. B. Behörden und Ämter),
    2. Ziffer 2
      Bauwerke für Bildungszwecke (z. B. Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen),
    3. Ziffer 3
      Handelsbetriebe mit Konsumgütern des täglichen Bedarfes,
    4. Ziffer 4
      Banken,
    5. Ziffer 5
      Gesundheits- und Sozialeinrichtungen,
    6. Ziffer 6
      Arztpraxen und Apotheken,
    7. Ziffer 7
      öffentliche Toiletten,
    8. Ziffer 8
      sonstige Bauwerke, die allgemein zugänglich und für mindestens 120 Besucher oder Kunden ausgelegt sind.
    Jene Teile der Bauwerke nach Ziffer eins bis 8, die innerhalb von Betriebseinheiten liegen und nur für Mitarbeiter, nicht jedoch für Besucher oder Kunden bestimmt sind, müssen so geplant und ausgeführt werden, dass die Anforderungen an die Barrierefreiheit bei Bedarf durch bauliche Änderungen leicht erfüllt werden können (anpassbar).
  2. Absatz 2,Bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen je vertikaler Erschließungseinheit (z. B. Treppenhaus) müssen
    • Strichaufzählung
      die allgemein zugänglichen Bereiche barrierefrei und
    • Strichaufzählung
      abhängig von der Anzahl der oberirdischen Geschoße und von der Anzahl der Wohnungen der jeweiligen vertikalen Erschließungseinheit die in der Tabelle angeführte Anzahl der Wohnungen barrierefrei oder zumindest anpassbar

geplant und ausgeführt werden.

Anzahl der durch die vertikale Erschließungseinheit erschlossenen oberirdischen Geschoße

Anzahl der Wohnungen der vertikalen Erschließungseinheit

Anzahl der barrierefreien bzw. anpassbaren Wohnungen

≤ 3

3 - 5

1

6 - 8

2

9 - 12

3

> 12

Alle

> 3

> 2

Alle

Anpassbare Wohnungen müssen so errichtet werden, dass die Anforderungen an die Barrierefreiheit bei Bedarf durch bauliche Änderungen leicht erfüllt werden können. Tragende Bauteile sowie Absturzsicherungen bei Freibereichen sind so auszuführen, dass diese bei einer Anpassung nicht verändert werden müssen. Eine Änderung der Elektro- und Sanitärinstallationen darf nur in einem geringfügigen Ausmaß erforderlich sein. Die Räume und Flächen, die für die barrierefreien bzw. anpassbaren Wohnungen erforderlich sind (Einstellräume für Kinderwagen und Mobilitätshilfen, Abstellräume, Abfallsammelräume oder -stellen, Stellplätze für Kraftfahrzeuge), müssen barrierefrei erreichbar sein.

§ 47

Text

Paragraph 47

Wohnungen und Wohngebäude

  1. Absatz eins,Jede Wohnung muss mindestens bestehen aus
    1. Ziffer eins
      einem Wohnraum,
    2. Ziffer 2
      einer Küche oder Kochnische und
    3. Ziffer 3
      einer Toilette, einem Waschbecken und einer Dusche oder Badewanne in zumindest einem Sanitärraum
  2. Absatz 2,Wohnräume müssen eine Netto-Grundfläche von mindestens 10 m² haben; bei Wohnungen mit nur einem Wohnraum jedoch mindestens 18 m². Bei der Berechnung der Netto-Grundfläche von Wohnräumen werden Raumflächen mit einer lichten Höhe von weniger als 1,5 m nicht mitgerechnet.
  3. Absatz 3,In Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen muss jede Wohnung über einen eigenen Wohnungseingang erreichbar sein..
  4. Absatz 4,Gebäude mit mehr als 4 Wohnungen (ausgenommen Reihenhäuser) müssen dem jeweiligen Bedarf entsprechend folgende Räume und Flächen aufweisen:
    1. Ziffer eins
      einen Einstellraum für Kinderwagen, Mobilitätshilfen und Rollstühle,
    2. Ziffer 2
      jeweils einen eigenen Abstellraum für jede Wohnung (z. B. im Wohnungsverband, Kellerabteil),
    3. Ziffer 3
      einen Raum für die Wäschereinigung und -trocknung, sofern nicht in jeder Wohnung die dafür erforderlichen Flächen und Anschlüsse vorgesehen werden, und
    4. Ziffer 4
      Abfallsammelräume oder -stellen.
    Diese Räume und Flächen sind in einer den Bedarf deckenden Zahl und Größe herzustellen und müssen leicht erreichbar sein

§ 48

Text

Paragraph 48

Immissionsschutz

Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Vorhaben nach Paragraphen 14 und 15 oder deren Benützung ausgehen, sowie bei Windkraftanlagen (Paragraph 14, Ziffer 6,) zusätzlich Emissionen durch Eis- und Schattenwurf dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.

Ausgenommen davon sind:

  • Strichaufzählung
    Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen,
  • Strichaufzählung
    Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen, sofern sie einem Vorhaben nach Paragraph 63, Absatz eins, erster Satz zugeordnet sind, selbst wenn sie die dafür verordnete Mindestanzahl der Stellplätze übersteigen, sowie
-        Emissionen von öffentlichen Warneinrichtungen.
Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen.

§ 48a

Text

Paragraph 48 a

Erleichterungen für bestimmte Bauführungen im Bestand

  1. Absatz eins,Bei Bauwerken, die vor dem 1. Februar 2015 baubehördlich bewilligt wurden, sind bei folgenden Vorhaben Abweichungen von den geltenden bautechnischen Bestimmungen zulässig, wenn ausgehend vom rechtmäßigen Bestand die Sicherheit von Personen dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird:
    • Strichaufzählung
      vertikaler Zubau (Aufstockung),
    • Strichaufzählung
      Abänderung des Bauwerks (Paragraph 14, Ziffer 3 und Paragraph 15, Ziffer 11,) oder
    • Strichaufzählung
      Änderung des Verwendungszwecks des Bauwerks oder eines Teiles desselben.
  2. Absatz 2,Falls durch das Vorhaben eine Beeinträchtigung der Sicherheit von Personen eintreten könnte, ist mit den Antragsunterlagen eine Bestätigung einer unabhängigen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, befugten Person vorzulegen, dass die Beeinträchtigung nicht wesentlich ist. Die Behörde hat sich bei der Beurteilung an ebendiese Bestätigung zu halten, wenn im Verfahren nicht Zweifel an der Richtigkeit dieser Bestätigung auftreten.
  3. Absatz 3,Von den Erleichterungen sind Anforderungen ausgenommen, welche auf Grund EU-rechtlicher Regelungen (Paragraph 69,) einzuhalten sind (z. B. Energieeinsparung, Wärmeschutz, Hausinstallationen für Trinkwasser).

§ 49

Text

B) Anordnung und äußere Gestaltung von Bauwerken

Paragraph 49

Anordnung von Bauwerken auf einem Grundstück

  1. Absatz eins,Über eine Baufluchtlinie sowie in einen Bauwich darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Ausgenommen sind Bauwerke nach Paragraph 51,, Vorbauten nach Paragraph 52, sowie Bauwerke und Bauwerksteile, die an keiner Stelle mehr als 1 m über das Bezugsniveau und über die Höhenlage des anschließenden Geländes nach Fertigstellung ragen.
  2. Absatz 2,Eine Grundstücksgrenze darf – mit Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer – nur überbaut werden
    • Strichaufzählung
      durch bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden nicht gleicht, und
    • Strichaufzählung
      durch Bauwerke über Verkehrsflächen oder Gewässer
    sofern keine brandschutztechnischen Bedenken bestehen,
    sowie
    • Strichaufzählung
      durch Ver- und Entsorgungsleitungen und den dazugehörigen Bauwerken und
    • Strichaufzählung
      in den Fällen des Paragraph 52, Absatz eins und 4,
    Wenn die Grundstücksgrenze gleichzeitig eine Gemeindegrenze darstellt, darf diese im Bauland mit den Widmungsarten Betriebsgebiet, Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet, Industriegebiet, Verkehrsbeschränktes Industriegebiet sowie Sondergebiet – mit Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer – durch betriebliche Bauwerke überbaut werden.
  3. Absatz 3,Auf einem Grundstück müssen zwei oder mehrere Gebäude entweder unmittelbar aneinandergebaut oder in einem solchen Abstand voneinander errichtet werden, dass eine ausreichende Belichtung der bestehenden und der bereits bewilligten Hauptfenster gewährleistet ist.
  4. Absatz 3 a,Für die ausreichende Belichtung der Hauptfenster dürfen nur jene Bereiche der Nachbargrundstücke herangezogen werden, die gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht bebaut werden dürfen. Hiezu sind am Nachbargrundstück eine Baukubatur mit der zulässigen Bebauungshöhe und einem dazugehörigen Bauwich sowie im Bauwich jedenfalls zulässige Bauwerke (Paragraph 51,) anzunehmen. Bauteile gemäß Paragraph 53, Absatz 5, sind dabei nicht zu berücksichtigen.
  5. Absatz 4,Sieht der Bebauungsplan eine geschlossene Bebauungsweise und eine Bebauungsdichte oder Geschoßflächenzahl vor, darf auf Eckbauplätzen die Bebauungsdichte oder Geschoßflächenzahl bis zu 50 % überschritten werden. In diesem Fall darf die Geschoßflächenzahl auch außerhalb der Baulandwidmungsarten Wohngebiete für nachhaltige Bebauung und Kerngebiete für nachhaltige Bebauung (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8 und 9 NÖ ROG 2014) einen Wert über 1 erreichen.
  6. Absatz 5,Unabhängig von einer im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsdichte dürfen bei vor dem 1. Februar 2015 baubehördlich bewilligten Gebäuden folgende Vorhaben errichtet werden:
    • Strichaufzählung
      Personenaufzüge
    • Strichaufzählung
      Abfallsammelräume
    • Strichaufzählung
      Abstellanlagen für Fahrräder.
    Bei Personenaufzügen ist dabei auch die festgelegte Bebauungshöhe unbeachtlich.

§ 50

Text

Paragraph 50

Bauwich

  1. Absatz eins,Der seitliche und hintere Bauwich müssen, wenn sie nicht in den nachfolgenden Bestimmungen anders geregelt sind, der halben Gebäudehöhe (Paragraph 53,) der jeweiligen, der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefronten der Hauptgebäude entsprechen.
    Bei einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m dürfen der seitliche und hintere Bauwich nur für Gebäudefronten mit einer Länge von insgesamt nicht mehr als 15 m je Bauwich der halben Gebäudehöhe entsprechen. Bei allen anderen Gebäudefronten muss der Bauwich der vollen Gebäudehöhe entsprechen.
    Die seitlichen und hinteren Bauwiche müssen mindestens 3 m betragen, außer die Mindestbreite ist in einem Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders festgelegt.
    Beispiele für Bauwiche bei offener Bebauungsweise:

         bei einem Eckbauplatz    bei einem rechteckigen Bauplatz

  1. Absatz 2,In Schutzzonen oder erhaltungswürdigen Altortgebieten ist ein geringerer Bauwich als nach Absatz eins, zulässig, wenn dies zur Wahrung des Charakters der Bebauung erforderlich ist.
    Im Bauland mit den Widmungsarten Betriebsgebiet, Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet, Industriegebiet oder Verkehrsbeschränktes Industriegebiet ist ein geringerer Bauwich als nach Absatz eins, zulässig, wenn die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.
    Werden in jenem Bereich, um den der Bauwich verringert wurde, Gebäudeteile mit Hauptfenstern errichtet, dann ist für diese Hauptfenster die ausreichende Belichtung über Eigengrund oder über jene Bereiche der Nachbargrundstücke sicherzustellen, die gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht bebaut werden dürfen.
  2. Absatz 3,Wenn die Grundstücksgrenze und die Gebäudefront nicht parallel zueinander verlaufen, muss jeweils der geringste Abstand das im Absatz eins, oder 2 bestimmte Ausmaß aufweisen.
  3. Absatz 4,Bei Fahnengrundstücken (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4,) darf der streifenförmige Grundstücksteil je zur Hälfte seiner Breite dem Bauwich der angrenzenden Grundstücke angerechnet werden. Einfriedungen oder sonstige Bauwerke auf diesem Grundstücksteil dürfen die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen.
  4. Absatz 5,Bei Fahnengrundstücken (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4,) oder Grundstücken, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche durch ein Fahr- und Leitungsrecht (Paragraph 11, Absatz 3,) verbunden sind, richtet sich die Beurteilung des Bauwichs als seitlicher oder hinterer nach dem des angrenzenden Bauplatzes.

§ 51

Text

Paragraph 51

Bauwerke im Bauwich

  1. Absatz eins,Im vorderen Bauwich dürfen Garagen einschließlich angebauter Abstellräume sowie Gebäude für Abfallsammelräume oder -stellen mit einer bebauten Fläche von nicht mehr als insgesamt 100 m² errichtet werden, wenn
    • Strichaufzählung
      das Gefälle zwischen der Straßenfluchtlinie und der vorderen Baufluchtlinie mehr als 5 % beträgt oder
    • Strichaufzählung
      der Bebauungsplan dies ausdrücklich erlaubt.
    Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Im seitlichen und hinteren Bauwich dürfen Gebäude und -teile sowie oberirdische bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, errichtet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Bebauungsplan dies nicht verbietet,
    2. Ziffer 2
      die bebaute Fläche der Gebäude und die überbaute Fläche der baulichen Anlagen im Bauwich insgesamt nicht mehr als 150 m² und
    3. Ziffer 3
      die Höhe der im Bauwich gelegenen Gebäudefronten oder Gebäudefrontteile dieser Bauwerke (Paragraph 53,) nicht mehr als 3 m beträgt. Bei Hanglage des Grundstücks darf diese Höhe hangabwärts entsprechend dem gegebenen Niveauunterschied überschritten werden. Weiters darf diese Höhe überschritten werden, wenn im Bauland mit den Widmungsarten Kerngebiet, Kerngebiet für nachhaltige Bebauung, Betriebsgebiet, Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet, Industriegebiet, Verkehrsbeschränktes Industriegebiet, Agrargebiet und Sondergebiet ohne Schutzbedürftigkeit ein Gebäude oder -teil im hinteren Bauwich errichtet wird.
  3. Absatz 3,Bei der gekuppelten und der einseitig offenen Bebauungsweise muss der seitliche Bauwich, bei der offenen Bebauungsweise, ausgenommen bei Eckbauplätzen, ein seitlicher Bauwich von Gebäuden freigehalten werden.
  4. Absatz 4,Wenn der Bebauungsplan dies nicht verbietet, sind bauliche Anlagen im vorderen Bauwich sowie bauliche Anlagen, die nicht Absatz 2, unterliegen, im seitlichen und hinteren Bauwich zulässig.
  5. Absatz 5,Werden in jenen Teilen eines Hauptgebäudes, welche gemäß Absatz 2, im Bauwich liegen dürfen, Hauptfenster errichtet, dann ist für diese Hauptfenster die ausreichende Belichtung über Eigengrund oder über jene Bereiche der Nachbargrundstücke sicherzustellen, die gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht bebaut werden dürfen.
  6. Absatz 6,Sämtliche Bauwerke im Bauwich sind nur zulässig, wenn die ausreichende Belichtung der Hauptfenster bestehender bewilligter Gebäude auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird. Wenn ein Bauwerk im Bauwich die Höhe von 3 m überschreiten darf (Absatz 2, Ziffer 3, zweiter und dritter Satz, Absatz 4,), ist dies nur soweit zulässig, als die ausreichende Belichtung der Hauptfenster künftig zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.

§ 52

Text

Paragraph 52

Vorbauten über die Straßenfluchtlinie und in die Bauwiche

  1. Absatz eins,Über die Straßenfluchtlinie sind – unabhängig von der Widmung als öffentliche Verkehrsfläche – folgende Vorbauten zulässig:
    1. Ziffer eins
      Licht-, Luft- und Putzschächte sowie Einbringöffnungen (z. B. Einwurf- und Montageöffnungen) bis 1 m,
    2. Ziffer 2
      vorstehende Bauteile, die der Gliederung und Gestaltung der Schauseiten dienen, vorgesetzte Photovoltaikanlagen sowie vorgesetzte Konstruktionen für begrünte Fassaden (z. B. Rankgerüste von begrünten Fassaden), bis 15 cm, Regenwasserfallrohre und Abgasanlagen bis 1 m,
    3. Ziffer 3
      Hauptgesimse, Dachvorsprünge und starre Verschattungseinrichtungen bis 1 m,
    4. Ziffer 4
      Balkone, Erker, und Schutzdächer bis 1,5 m, wenn ihre Gesamtlänge je Geschoß höchstens ein Drittel der Gebäudelänge des Hauptgebäudes ohne Vorbauten und ihr Abstand von seitlichen Grundstücksgrenzen mindestens 3 m beträgt,
    5. Ziffer 5
      Werbezeichen bis 1,5 m.
    Über einer Fahrbahn und bis zu 60 cm außerhalb ihres Randes ist ein Vorbau erst ab einem Höhenabstand von 4,5 m, über einem Gehsteig ab einem Höhenabstand von 2,5 m zulässig.

Türen und Tore dürfen nicht über die Straßenfluchtlinie aufschlagen. Dies gilt nicht für

  • Strichaufzählung
    Türen und Tore von vor dem 1. Februar 2015 bewilligten Bauwerken in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten, wenn die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird, und
  • Strichaufzählung
    Balkontüren.
Fenster und Fensterläden dürfen nur dann über die Straßenfluchtlinie aufschlagen, wenn die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.
  1. Absatz 2,Im vorderen Bauwich sind folgende Vorbauten zulässig:
    1. Ziffer eins
      die in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Bauteile bis zur gesamten Breite,
    2. Ziffer 2
      die in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Bauteile mit denselben Beschränkungen,
    3. Ziffer 3
      Balkone, Erker, Schutzdächer, Werbezeichen, Treppenanlagen und Treppenhäuser, Aufzugsanlagen und Freitreppen
      • Strichaufzählung
        bis zur halben Breite des Bauwichs
      sofern
      • Strichaufzählung
        ihre Gesamtlänge je Geschoß nicht mehr als ein Drittel der Gebäudelänge des Hauptgebäudes ohne Vorbauten und
      • Strichaufzählung
        ihr Abstand von den seitlichen Grundstücksgrenzen mindestens 3 m beträgt,
    4. Ziffer 4
      Aufzugsanlagen bei vor dem 1. Februar 2015 baubehördlich bewilligten Gebäuden in dem für die barrierefreie Ausgestaltung notwendigen Ausmaß, wobei die ausreichende Belichtung auf bestehende bewilligte Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn gewährleistet bleiben muss bzw. im Falle einer bereits bestehenden Beeinträchtigung nicht weiter verschlechtert werden darf,
    5. Ziffer 5
      Windfänge mit einer bebauten Fläche von nicht mehr als 6 m² bei vor dem 1. Februar 2015 baubehördlich bewilligten Gebäuden
      • Strichaufzählung
        bis zur halben Breite des Bauwichs, jedoch nicht mehr als 2 m, und
      • Strichaufzählung
        bis zu einer Gesamtlänge von nicht mehr als einem Drittel der Gebäudelänge des Hauptgebäudes ohne Vorbauten, jedoch nicht mehr als 5 m,
    6. Ziffer 6
      gedeckte, seitlich offene oder verglaste Zugänge bis zur Straßenfluchtlinie.
  2. Absatz 3,Im seitlichen oder hinteren Bauwich sind folgende Vorbauten zulässig:
    1. Ziffer eins
      die in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Bauteile bis zur gesamten Breite,
    2. Ziffer 2
      die in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Bauteile mit denselben Beschränkungen,
    3. Ziffer 3
      Balkone, Schutzdächer, Treppenanlagen und Treppenhäuser sowie Aufzugsanlagen
      • Strichaufzählung
        bis zur halben Breite des Bauwichs, jedoch nicht mehr als 2 m, und
      • Strichaufzählung
        bis zu einer Gesamtlänge je Geschoß von nicht mehr als einem Drittel der Gebäudelänge des Hauptgebäudes ohne Vorbauten, jedoch nicht mehr als 5 m,
    4. Ziffer 4
      die in Absatz 2, Ziffer 4 und 5 genannten Bauteile mit denselben Beschränkungen.
  3. Absatz 4,Unabhängig von Absatz eins bis 3, einer im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsdichte oder einer im Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan festgelegten Geschoßflächenzahl dürfen Wärmeschutzverkleidungen insgesamt bis 20 cm an vor dem 1. Februar 2015 baubehördlich bewilligten Gebäuden sowie an Gebäuden, für die gemäß Paragraph 70, Absatz 6, erster Fall die Geltung der Bewilligung festgestellt wurde, angebracht werden.

§ 53

Text

Paragraph 53

Ermittlung der Höhen von Bauwerken

  1. Absatz eins,Die Gebäudehöhe ist die mittlere Höhe einer Gebäudefront und errechnet sich aus der Fläche der Gebäudefront (A) dividiert durch deren größte Breite (b) (siehe Paragraph 53 a, Abb. 1 und 2).

  1. Absatz 2,Für die Ermittlung der Gebäudehöhe ist der äußerste Umfang des mehr als 1 m über dem Bezugsniveau liegenden Teiles des Gebäudes, im Grundriss gesehen, in einzelne Gebäudefronten zu unterteilen. Eine Unterteilung ist jedenfalls erforderlich:
    • Strichaufzählung
      bei jedem Knick mit mehr als 45° bzw. sobald die Summe mehrerer Knicke einen Winkel von mehr als 45° bildet,
    • Strichaufzählung
      bei jedem (nicht raumbildenden) Rücksprung von mehr als 1 m
    • Strichaufzählung
      bei gekrümmtem Gebäudeumfang dann, wenn der Winkel der auf dem Umfang angelegten Tangenten einen Winkel von mehr als 45° bildet,
    • Strichaufzählung
      an Stellen, an denen sich die Bestimmungen über die zulässige Gebäudehöhe ändern (z. B. unterschiedliche Bauklassen für einzelne Gebäudeteile)
    • Strichaufzählung
      an Stellen, an denen der Gebäudeumfang eine Baufluchtlinie überschreitet oder in einen Bauwich ragt.
    Hinter Gebäudefronten im Bauwich darf außerhalb des Bauwichs – eventuell gemeinsam mit den angrenzenden Gebäudefronten – eine zusätzliche Gebäudefront gebildet werden, die bezüglich der zulässigen Bebauungshöhe und des Bauwichs gesondert nachgewiesen wird.
  2. Absatz 3,Die Gebäudefront wird
    nach unten
    • Strichaufzählung
      durch das Bezugsniveau
    und nach oben
    • Strichaufzählung
      durch den Verschnitt mit der Dachhaut (Abb. 1) oder
    • Strichaufzählung
      mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront, z. B. Attikaoberkante (Abb. 2),
    oder
    • Strichaufzählung
      mit der Oberkante sonstiger in der Gebäudefrontebene liegender Bauteile z. B. Absturzsicherungen oder haustechnische Anlagen (Abb. 3)
    begrenzt.
    Bei zurückgesetzten Geschoßen und sonstigen zurückgesetzten Bauwerksteilen (z. B. Dachgaupen, haustechnische Anlagen, Absturzsicherungen) oder bei Dachneigungen von mehr als 45° ergibt sich die obere Begrenzung der Gebäudefront durch den Verschnitt in der gedachten Fortsetzung der Gebäudefront mit einer an der Oberkante des zurückgesetzten Bauteiles angelegten Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° (Abb. 4, 5).

    Dies gilt nicht bei Gebäudefronten im Bauwich für zurückgesetzte Bauwerksteile, die außerhalb des Bauwichs liegen, wenn außerhalb des Bauwichs eine zusätzliche Gebäudefront gebildet wird (Absatz 2, letzter Absatz) und deren Gebäudehöhe und Bauwich eingehalten werden (Paragraphen 50, 53 a,).

  3. Absatz 4,Mit Teilen des Gebäudes überbaute Außenbereiche (z. B. Bereich unter auskragenden Geschoßen, Überdachungen oder Vordächern) sind bei der Berechnung der Fläche der Gebäudefont mit zu berücksichtigen.
  4. Absatz 5,Folgende Teile eines Bauwerkes bleiben bei der Ermittlung der Gebäudehöhe unberücksichtigt:
    • Strichaufzählung
      untergeordnete Bauteile (z. B. Abgasanlagen, Wartungsstege und einfache Sicherungskonstruktionen für Arbeiten am Dach, Zierglieder, Antennen),
    • Strichaufzählung
      Vorbauten über die Straßenfluchtlinie und in die Bauwiche gemäß Paragraph 52 und zusätzlich Vorbauten gemäß Paragraph 52, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und Absatz 4, auch dann, wenn sie nicht in die Bauwiche ragen, und
    • Strichaufzählung
      Einhausungen von Treppenläufen (inkl. Podesten) und Aufzügen (inkl. Triebwerksräumen), welche hinter den zuvor genannten Vorbauten liegen und vertikal aus dem Bauwerk ragen.
  5. Absatz 6,Bei der Berechnung der Höhe von baulichen Anlagen sind die Regeln für die Ermittlung der Gebäudehöhe sinngemäß anzuwenden.

§ 53a

Text

Paragraph 53 a

Begrenzung der Höhe von Bauwerken

  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraph 53, ermittelten Gebäudehöhen von Gebäudefronten, die nicht in einem Bauwich liegen, müssen der Bebauungshöhe h (Bauklasse oder höchstzulässige Gebäudehöhe) entsprechen. In Teilbereichen sind Überschreitungen der Bebauungshöhe von bis zu 1 m zulässig.

|oldLineProperties:1;0,75;0;0

A …. Fläche der Gebäudefront

b …. größte Breite der Gebäudefront

h … Bebauungshöhe h (Bauklasse oder höchstzulässige Gebäudehöhe)

  1. Absatz eins a,Abweichend von Absatz eins, darf die gemäß Paragraph 53, ermittelte Gebäudehöhe die durch eine Bauklasse bestimmte Bebauungshöhe um bis zu 1,5 m überschreiten, wenn die Dachneigungen des Gebäudes nicht mehr als 10° betragen und kein Punkt des Gebäudes mehr als die Bebauungshöhe + 3 Meter über dem lotrecht darunterliegenden Bezugsniveau liegt. Eine Überschreitung der Bebauungshöhe in Teilbereichen der Gebäudefront (Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz) ist in diesen Fällen nicht zulässig.

Abb. 2a Abb. 2b

  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, darf für den Nachweis, dass die Bebauungshöhe nicht überschritten ist, für den oberen Abschluss der Gebäudefront eine Umhüllende gebildet werden, über die kein Teil der Gebäudefront, ausgenommen Bauteile gemäß Paragraph 53, Absatz 5,, hinausragen darf.
    Die Umhüllende bildet sich aus den Randpunkten, deren Höhen der Bebauungshöhe h entsprechen müssen und aus einem zwischen den Randpunkten liegenden Hochpunkt, dessen Höhe die Bebauungshöhe um bis zu 6 Meter überschreiten darf. Die Verbindungslinien zwischen den Randpunkten und dem Hochpunkt müssen geradlinig verlaufen und eine Neigung zur Horizontalen (α) von nicht weniger als 15° und nicht mehr als 45° aufweisen.

  1. Absatz 3,Die Höhe von zurückgesetzten Geschoßen oder zurückgesetzten Bauteilen (zurückgesetzte Gebäudefronten), ausgenommen Bauteile gemäß Paragraph 53, Absatz 5,, darf an keiner Stelle größer als die Bebauungshöhe h sein. Über der ersten zurückgesetzten Gebäudefront liegende, weitere zurückgesetzte Gebäudefronten müssen gegenüber den jeweils davor liegenden, zurückgesetzten Gebäudefronten zumindest 3 m zurückgesetzt sein.

Abb. 5

  1. Absatz 4,Kein Punkt eines Gebäudes darf mehr als die Bebauungshöhe + 6 Meter über dem lotrecht darunterliegenden Bezugsniveau liegen. Davon ausgenommen sind Bauteile gemäß Paragraph 53, Absatz 5,

  1. Absatz 5,(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2026,)

Abb.8

  1. Absatz 6,Bei nicht an oder gegen Straßenfluchtlinien gerichteten Gebäudefronten darf die im Bebauungsplan festgelegte Bebauungshöhe unterschritten werden. Dabei darf die von den niedrigeren Gebäudefronten umschlossene Fläche ein Drittel der bebauten Fläche nicht überschreiten.
  2. Absatz 7,Im Bauland mit den Widmungsarten Betriebsgebiet, Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet, Industriegebiet oder Verkehrsbeschränktes Industriegebiet darf eine mit der Bauklasse römisch zwei oder höher festgelegte Bebauungshöhe unterschritten werden, sofern der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
  3. Absatz 8,Bei der Errichtung von Gebäudefronten an oder gegen Straßenfluchtlinien darf die ausreichende Belichtung der bestehenden bewilligten Hauptfenster der Gebäude auf der gegenüberliegenden Straßenseite nicht beeinträchtigt werden.
    Hievon darf abgewichen werden, wenn:
    • Strichaufzählung
      in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten der Charakter der Bebauung zu wahren ist oder
    • Strichaufzählung
      die ausreichende Belichtung der Hauptfenster auch bisher nicht gegeben war (z. B. durch bereits bestehende, bewilligte Bauwerke), wobei die Belichtung auf diese Hauptfenster nicht verschlechtert werden darf.
  4. Absatz 9,Wird der Neubau eines Gebäudes in Form einer Wiedererrichtung innerhalb der Grundrissfläche und der Gebäudehöhe eines bestehenden, baubehördlich bewilligten Gebäudes beantragt, kann von der im Bebauungsplan festgelegten oder sich daraus ergebenden Bebauungshöhe abgewichen werden, wenn dies für einen nach objektiven Gesichtspunkten abgrenzbaren Bereich aus fachlicher Sicht zulässig ist und der Gemeinderat dies im Einzelfall beschließt. Eine ebensolche Abweichung vom Bebauungsplan ist für die nächste Änderung des Bebauungsplanes (Paragraph 34, des Raumordnungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung) in Bearbeitung zu nehmen.
  5. Absatz 10,Unabhängig von der zulässigen Gebäudehöhe darf die Dachhaut eines vor dem 1. Februar 2015 baubehördlich bewilligten Gebäudes zur nachträglichen Aufbringung von Wärmedämmmaßnahmen (z. B. Aufsparrendämmung) ohne Veränderung der Tragkonstruktion bis insgesamt 30 cm, gemessen normal auf die Dachfläche, angehoben werden.

§ 54

Text

Paragraph 54

Bauwerke im Baulandbereich ohne Bebauungsplan

  1. Absatz eins,Für einen Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes auf einem als Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet und Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet, gewidmeten Grundstück, für das kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise enthält, gilt die offene Bebauungsweise mit folgenden Ausnahmen:
    Ein neues oder abgeändertes Hauptgebäude muss der auf dem Baugrundstück bereits bewilligten Bebauungsweise entsprechen, sofern das Hauptgebäude weiterhin bestehen bleibt, von dem die Ableitung der bewilligten Bebauungsweise erfolgt. Ist auf dem Baugrundstück bereits eine bewilligte Bebauungsweise vorhanden und bleibt diese nicht bestehen, gilt wahlweise die offene Bebauungsweise oder die bisher bewilligte Bebauungsweise.
    Ist auf einem Nachbargrundstück die gekuppelte Bebauungsweise durch bereits bestehende oder bewilligte Gebäude festgelegt, darf zu diesem Grundstück die gekuppelte Bebauungsweise hergestellt werden.
  2. Absatz 2,Für einen Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes auf einem als Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet und Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet, gewidmeten Grundstück, für das kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungshöhe enthält, gelten die Bauklassen römisch eins und römisch zwei.
    Ein neues oder abgeändertes Hauptgebäude muss der auf dem Baugrundstück bereits bewilligten Bebauungshöhe (Bauklasse) entsprechen, sofern das Hauptgebäude weiterhin bestehen bleibt, von dem die Ableitung der bewilligten Bebauungsweise erfolgt. Bleibt dieses Hauptgebäude nicht bestehen, gilt wahlweise die bisher bewilligte Bebauungshöhe (Bauklasse), die nächst niedrigere Bauklasse, die Bauklasse römisch eins oder die Bauklasse römisch zwei.
  3. Absatz 3,Für Hauptgebäude und andere Bauwerke gelten dieselben Bestimmungen dieses Gesetzes wie für Hauptgebäude und Bauwerke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, sinngemäß.
  4. Absatz 3 a,Wird der Neubau eines Gebäudes in Form einer Wiedererrichtung innerhalb der Grundrissfläche und der Gebäudehöhe eines bestehenden, baubehördlich bewilligten Gebäudes beantragt, gelten abweichend von Absatz eins bis 3 die Bestimmungen betreffend Bebauungshöhe (Bauklasse) und Bauwich nicht.
    Dabei kann eine Anordnung auf dem Grundstück, die keiner Bebauungsweise entspricht, beibehalten werden. Wird ein Abstand zur Grundstücksgrenze von 2 m unterschritten, darf der Istzustand im Hinblick auf den Brandschutz nicht verschlechtert werden.
  5. Absatz 4,Zur Wahrung des Charakters der Bebauung darf von den Absätzen 1 bis 3 abgewichen und eine andere Bebauungsweise oder Bauklasse ausgeführt werden.
  6. Absatz 5,(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025,)

§ 55

Text

Paragraph 55

Bauwerke im Grünland und auf Verkehrsflächen

  1. Absatz eins,Für Vorhaben im Grünland, ausgenommen Schutzhäuser, gilt Paragraph 49, Absatz 2, sinngemäß; darüber hinaus gelten die Bestimmungen der Paragraphen 49, Absatz eins und 50 bis 53 a sinngemäß für als Grünland oder Verkehrsflächen gewidmete Grundstücke, wenn dort ein Bebauungsplan Festlegungen (z. B. der Bebauungsweise oder -höhe) enthält.
  2. Absatz eins a,Bauwerke im Grünland müssen von einer Widmungsgrenze zum Bauland einen Mindestabstand, der der Gebäudehöhe entspricht, mindestens jedoch 5 m beträgt, einhalten. Ausgenommen sind jene Bereiche, bei denen die Widmungsgrenze die Grundstücksgrenze ist und am angrenzenden Baulandgrundstück wegen der Bebauungsweise kein Bauwich einzuhalten ist.
    Im Mindestabstand dürfen Bauwerke gemäß Paragraph 51, Absatz 2 und 4 errichtet werden, wenn Paragraph 51, Absatz 5 und 6 eingehalten wird.
  3. Absatz 2,Im Grünland darf ein Bauwerk unbeschadet Paragraph 20, Absatz 4, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, nicht errichtet oder vergrößert werden, wenn der Bestand oder die dem Verwendungszweck entsprechende Benützbarkeit des Bauwerks durch Hochwasser, Steinschlag, Rutschungen, Grundwasser, ungenügende Tragfähigkeit des Untergrundes, Lawinen, ungünstiges Kleinklima oder eine andere Auswirkung natürlicher Gegebenheiten gefährdet oder die für den Verwendungszweck erforderliche Verkehrserschließung nicht gewährleistet ist.
  4. Absatz 3,Eine Verkehrsfläche darf nur be- oder überbaut werden, wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Gegen die öffentliche Verkehrsfläche gerichtete Einfriedungen (Paragraph 14, Ziffer 2 und Paragraph 15, Ziffer 10,) dürfen die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ebenfalls nicht beeinträchtigen.
  5. Absatz 4,Wenn im Flächenwidmungsplan die Überbauung einer Verkehrsfläche vorgesehen ist, dann darf die freie Durchfahrtshöhe 4,5 m und die freie Durchgangshöhe 2,5 m nicht unterschreiten.

§ 56

Text

Paragraph 56

Schutz des Ortsbildes

  1. Absatz eins,Bauwerke, Abänderungen an Bauwerken, sonstige Vorhaben allenfalls in Verbindung mit Bauwerken oder Veränderungen der Höhenlage des Geländes, die einer Bewilligung bedürfen, sind – unter Bedachtnahme auf die dort festgelegten Widmungsarten – so zu gestalten, dass sie dem gegebenen Orts- und Landschaftsbild gerecht werden.
    Bauwerke dürfen hinsichtlich Bauform und Farbgebung, Ausmaß ihres Bauvolumens und Anordnung auf dem Grundstück von der bestehenden Bebauung innerhalb des Bezugsbereichs nicht offenkundig abweichen oder diese im Falle einer feststellbaren Abweichung nicht wesentlich beeinträchtigen.
    Veränderungen der Höhenlage des Geländes haben in Angleichung an die örtlich bestehenden prägenden Neigungsverhältnisse und das örtlich bestehende Geländerelief zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Bezugsbereich ist der allgemein zugängliche Bereich, in dem die für die Beurteilung des geplanten Bauwerks relevanten Kriterien wahrnehmbar sind.
  3. Absatz 3,Bei der Beurteilung der Orts- und Landschaftsbildverträglichkeit haben die im Baubestand des Bezugsbereiches vorhandenen bau- und kulturhistorisch wertvollen Bauwerke und Ortsbereiche sowie designierte und eingetragene Welterbestätten besondere Berücksichtigung zu finden.
  4. Absatz 4,Soweit ein Bebauungsplan Regelungen im Hinblick auf das Ortsbild oder die harmonische Gestaltung festlegt, entfällt eine Prüfung nach dieser Bestimmung.

§ 57

Text

C) Heizung

Paragraph 57

(entfällt)

§ 58

Text

Paragraph 58

Planungsgrundsätze

  1. Absatz eins,Zentralheizungsanlagen sind so zu planen, zu berechnen und zu errichten, dass
    • Strichaufzählung
      Brennstoffe sparsam verbraucht und unnötige Schadstoffemissionen vermieden werden,
    • Strichaufzählung
      eine ausreichende Regelungsmöglichkeit gewährleistet ist,
    • Strichaufzählung
      Betriebsbereitschaftsverluste vermieden werden und
    • Strichaufzählung
      Wärmeverteilungssysteme gegen Wärmeverluste ausreichend geschützt sind.
  2. Absatz 2,Die Aufstellung und der Einbau von Heizkesseln von Zentralheizungsanlagen für flüssige fossile oder für feste fossile Brennstoffe ist in nach dem 31. Dezember 2018 neu bewilligten Gebäuden verboten.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung hat mit Verordnung nach den Regeln der Technik zur Vermeidung von Brandgefahren und Gefahren für Personen und Sachen, insbesondere durch Wärmeübertragung in benachbarte Räume,
    1. Ziffer eins
      die Aufstellungsorte,
    2. Ziffer 2
      die Aufstellungsräume und
    3. Ziffer 3
      die Ableitung von Verbrennungsgasen
    von Feuerungsanlagen zu regeln.
  4. Absatz 4,(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2026,)
  5. Absatz 5,(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2026,)

§ 59

Text

Paragraph 59

(entfällt)

§ 60

Text

Paragraph 60

Pflichten des Eigentümers einer Zentralheizungsanlage mit Heizkessel, eines Blockheizkraftwerkes, einer Zentralheizungsanlage mit elektrischer Widerstandsheizung sowie einer Wärmepumpe oder einer Klimaanlage

Jeder Eigentümer einer Zentralheizungsanlage mit Heizkessel, eines Blockheizkraftwerkes, einer Zentralheizungsanlage mit elektrischer Widerstandsheizung sowie einer Wärmepumpe oder einer Klimaanlage ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass

  • Strichaufzählung
    diese so betrieben werden, wie es in ihrer technischen Dokumentation vorgesehen ist,
  • Strichaufzählung
    die in diesem Gesetz und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen und Entscheidungen vorgeschriebenen Bestimmungen eingehalten und
  • Strichaufzählung
    die notwendigen periodischen Überprüfungen (Paragraph 32,) durchgeführt werden.

§ 61

Text

Paragraph 61

Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten,

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat mit Verordnung nach den Regeln der Technik zur Vermeidung von Gefahren für Personen und Sachen, insbesondere von Brandgefahren,
    1. Ziffer eins
      die Lagerräume,
    2. Ziffer 2
      die Aufstellungsorte von Lagerbehältern und
    3. Ziffer 3
      die Leitungen zu und von den Lagerbehältern zu der Abgabestelle
    für brennbare Flüssigkeiten zu regeln.
  2. Absatz 2,Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Bereichen, die bei 100-jährlichen Hochwässern überflutet werden, ist nur bei Einsatz von nachweislich geeigneten hochwassersicheren Lagersystemen zulässig.

§ 62

Text

Paragraph 62

Verwendung von Brennstoffen

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat mit Verordnung die Verwendung von Brennstoffen zu regeln.
  2. Absatz 2,Ist es zur Wahrung der Gesundheit von Personen und der Sicherheit von Sachen notwendig, hat die Baubehörde die Verwendung von Brennstoffen für die jeweilige Feuerungsanlage zu untersagen.

§ 63

Text

D) Anlagen und Geländeänderung

Paragraph 63

Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge sowie Ein- und Ausfahrten

  1. Absatz eins,Wird ein Bauwerk gemäß Ziffer eins bis 7 errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert oder die Anzahl von Wohnungen erhöht, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen und für das Bauwerk und dessen Benützung zur uneingeschränkten Verfügung zu halten. Die Mindestanzahl der Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen:

Für

nach Anzahl der

1.

Wohngebäude

Wohnungen

2.

Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime und Kasernen

Betten

3.

Versammlungsstätten, Veranstaltungsbetriebsstätten, Kinos, Kurstätten, Gaststätten u.dgl.

Sitzplätze

4.

Industrie-Gewerbebetriebe und Verwaltungsgebäude

Arbeitsplätze, Nutzfläche oder nach der Verkaufs- oder Geschossfläche

5.

Schulen

Lehrpersonen und Schüler

6.

Freizeitanlagen

Besucher oder nach der Fläche

7.

Ambulatorien und Arztpraxen

nach der Nutzfläche

Bei Änderungen des Verwendungszwecks von Gebäuden sind bestehende Stellplätze oder entrichtete Abgaben im Sinn des Paragraph 42,, mit denen eine Stellplatzverpflichtung anlässlich früherer Vorhaben erfüllt wurde, zu berücksichtigen.
  1. Absatz eins a,Die Mindestanzahl der Stellplätze bei Gebäuden für „Begleitetes Wohnen“, „Barrierefreies Wohnen“ oder „Junges Wohnen“ gemäß Paragraph 30, Ziffer 3, NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2019 in der Fassung laut Beschluss der Landesregierung vom 6. Mai 2025 hat grundsätzlich die Hälfte der Mindestanzahl der Stellplätze für Wohngebäude zu betragen. Der Gemeinderat kann eine abweichende Anzahl festlegen (Absatz 2,).
  2. Absatz eins b,Für Bauwerke gelten bei
    • Strichaufzählung
      Herstellung eines zusätzlichen Geschoßes durch Ausbau oder Erweiterung eines bestehenden, bisher nicht ausgebauten Dachraumes (Paragraph 4, Ziffer 16,) (Dachbodenausbau),
    • Strichaufzählung
      Abänderung eines Bauwerks (Paragraph 14, Ziffer 3 und Paragraph 15, Ziffer 11,) oder
    • Strichaufzählung
      Änderung des Verwendungszwecks eines Bauwerks oder eines Teiles oder damit im Zusammenhang stehender Erhöhungen der Anzahl der Wohnungen
    folgende Erleichterungen:
    1. Ziffer eins
      Die Verpflichtung zur Herstellung zusätzlicher Stellplätze für Kraftfahrzeuge entfällt zur Gänze, wenn die ursprüngliche Baubewilligung für das Bauwerk vor zumindest 20 Jahren erteilt wurde.
    2. Ziffer 2
      Die Verpflichtung zur Herstellung von bis zu zwei zusätzlichen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge entfällt, wenn die ursprüngliche Baubewilligung für das Bauwerk vor dem 1. März 2026 erteilt wurde, aufgrund des örtlichen Bedarfes die Stellplätze nur von untergeordneter Bedeutung sind und die Kosten für die Errichtung für den Eigentümer unverhältnismäßig wären.
  3. Absatz 2,Wenn es der örtliche Bedarf, insbesondere in stark verdichteten Siedlungsbereichen, erfordert, darf der Gemeinderat eine von Absatz eins, abweichende Anzahl von Stellplätzen sowie eine Beschränkung der Anzahl und Breite der Ein- und Ausfahrten im Wohnbauland zur Schaffung von Flächen für den ruhenden Verkehr auf angrenzenden öffentlichen Flächen – auch außerhalb eines Bebauungsplans – in einer eigenen Verordnung festlegen. Diese Verordnung darf für den gesamten Gemeindebereich oder für abgrenzbare Teilbereiche im Sinn des Paragraph 29, Absatz 2, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, erlassen werden.
    Bauverfahren, die zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung bereits anhängig waren, werden durch die Verordnung nicht berührt.
  4. Absatz 3,Für die Ermittlung der Anzahl der Stellplätze bei nicht in der Verordnung nach Absatz eins, genannten Gebäuden und Nutzungen sowie für andere Kraftfahrzeuge als Personenkraftwagen sind der voraussichtliche Bedarf der Benützer und Besucher und für diesen der vorgesehene Verwendungszweck maßgeblich. Die Beurteilung ist unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes des Bauwerks sowie der bestehenden Infrastruktur des Standortes vorzunehmen.
  5. Absatz 4,Wenn Teile eines Gebäudes dauernd verschiedenen Verwendungszwecken gewidmet werden, dann ist der Stellplatzbedarf für jeden Verwendungszweck getrennt zu ermitteln. Die so erhaltenen Werte sind zusammenzuzählen. Wenn bei Gebäuden oder Gebäudeteilen verschiedene Verwendungszwecke für verschiedene Zeiträume in Betracht kommen, dann ist jeweils der größere Stellplatzbedarf zu berücksichtigen.
  6. Absatz 5,Die Abstellanlagen sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück herzustellen.
  7. Absatz 6,Ist die Herstellung oder Vergrößerung einer Abstellanlage mit der erforderlichen Anzahl von Stellplätzen nach Absatz eins, auf dem Baugrundstück
    • Strichaufzählung
      technisch nicht möglich,
    • Strichaufzählung
      wirtschaftlich unzumutbar oder
    • Strichaufzählung
      verboten (Bebauungsplan),
    darf die Anlage auf einem anderen Grundstück hergestellt werden.
    Dieses Grundstück muss
    • Strichaufzählung
      in einer Wegentfernung bis zu 300 m liegen und
    • Strichaufzählung
      seine Verwendung für die Anlage grundbücherlich sichergestellt sein, wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Verpflichteten steht.
    In begründeten Einzelfällen darf die Wegentfernung auf bis zu 600 m erweitert werden.
  8. Absatz 7,Wenn auch das nicht möglich ist, ist in der Baubewilligung für das Vorhaben die erforderliche und nicht herstellbare Anzahl der Stellplätze festzustellen.

    Die Baubehörde nach Paragraph 2, Absatz eins, hat diese Feststellung in einem eigenen Bescheid vorzunehmen, wenn sie für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist. Nach rechtskräftiger Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Anzahl der Stellplätze ist die Stellplatz-Ausgleichsabgabe gemäß Paragraph 41, Absatz eins, vorzuschreiben.

  9. Absatz 8,Der Gemeinderat darf mit Verordnung in Zentrumszonen nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 15, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, oder Teilen davon zum Zweck der Förderung der Entwicklung dieser Zone oder um Standortnachteile auszugleichen eine gänzliche oder teilweise Ausnahme von der Vorschreibung einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe vorsehen.

§ 64

Text

Paragraph 64

Ausgestaltung der Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge

  1. Absatz eins,Im Bauland-Wohngebiet sind private Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge nur soweit zulässig, als sie für
    • Strichaufzählung
      die Bewohner des Gebietes,
    • Strichaufzählung
      die dort Beschäftigten sowie
    • Strichaufzählung
      die Kunden der dort bestehenden Betriebe
    erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Die Baubehörde hat in der unmittelbaren Nähe von bestehenden oder im Flächenwidmungsplan vorgesehenen Krankenanstalten, Schulen, Kirchen, Kindergärten und sonstigen Gebäuden und Anlagen, deren Bewohner oder Benützer eines besonderen Schutzes gegen Lärm, üblen Geruch oder Brandgefahr bedürfen, die hiefür erforderlichen Auflagen vorzuschreiben.
    Sie darf die Errichtung von Garagen anordnen, wenn der notwendige Schutz nur so gesichert ist.
  3. Absatz 3,Wenn neue Nichtwohngebäude und bestehende Nichtwohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, über mehr als 5 PKW-Stellplätze verfügen, ist
    1. Ziffer eins
      mindestens ein Ladepunkt für jeden fünften PKW-Stellplatz zu errichten,
    2. Ziffer 2
      bei Bürogebäuden abweichend von Ziffer eins, mindestens ein Ladepunkt je zwei PKW-Stellplätzen zu errichten,
    3. Ziffer 3
      die Vorverkabelung für mindestens 50 % der PKW-Stellplätze und Leitungsinfrastruktur (z. B. Schutzrohre für Elektrokabel) für die restlichen PKW-Stellplätze zu installieren, um die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, elektromotorisch unterstützte Fahrräder und andere Fahrzeugtypen der Klasse L zu ermöglichen.
      Die Vorverkabelung und die Leitungsinfrastruktur sind so zu dimensionieren, dass die vorgeschriebene Anzahl von Ladepunkten gleichzeitig und effizient genutzt werden kann und die Installation eines Belastungs- oder Lademanagementsystems unterstützt wird, soweit dies technisch und wirtschaftlich realisierbar und vertretbar ist.
      Bei größeren Renovierungen gelten die Verpflichtungen nur, wenn sich die PKW-Parkplätze innerhalb des Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude befinden und die Renovierungsmaßnahmen die PKW-Parkplätze umfassen.
  4. Absatz 4,Wenn bestehende Nichtwohngebäude über mehr als 20 PKW-Stellplätze verfügen, gelten folgende Nachrüstverpflichtungen:
    1. Ziffer eins
      Es ist zumindest ein Stellplatz mit einem Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 20 kW Ladeleistung auszustatten.
    2. Ziffer 2
      Bis zum 1. Jänner 2027 sind entweder weitere Ladepunkte zu errichten, sodass mindestens ein Ladepunkt je 10 PKW-Stellplätzen besteht oder eine Leitungsinfrastruktur (Schutzrohre für Elektrokabel) für mindestens 50 % der PKW-Stellplätze zu installieren, um die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu ermöglichen.
    3. Ziffer 3
      Bis zum 1. Jänner 2033 ist bei Gebäuden öffentlicher Einrichtungen eine Vorverkabelung für mindestens 50 % der PKW-Stellplätze zu installieren.
    Wurde ein Ladepunkt entsprechend der Nachrüstverpflichtung gemäß Ziffer eins, zwischen 28. Mai 2022 und 29. Mai 2026 errichtet, so gilt die weitere Nachrüstverpflichtung gemäß Ziffer 2, erst ab 1. Jänner 2029.
  5. Absatz 5,Bei Stellplätzen gemäß den Absatz 3 und 4, bei denen mit einer durchschnittlichen Abstelldauer der Elektrofahrzeuge von weniger als 2 Stunden gerechnet werden kann (z. B. Stellplätze bei Handelseinrichtungen oder Sportanlagen), kann anstelle von jeweils 2 Ladepunkten mit einer Leistung von mindestens 3,7 kW ein Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 20 kW errichtet werden.
  6. Absatz 6,Wenn neue Wohngebäude und bestehende Wohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, über mehr als 3 PKW-Stellplätze verfügen, ist
    1. Ziffer eins
      mindestens ein Ladepunkt zu errichten,
    2. Ziffer 2
      die Vorverkabelung für mindestens 50 % der PKW-Stellplätze und Leitungsinfrastruktur (Schutzrohre für Elektrokabel) für die restlichen PKW-Stellplätze zu installieren, um die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, elektromotorisch unterstützte Fahrräder und andere Fahrzeugtypen der Klasse L zu ermöglichen. Die Vorverkabelung muss der gleichzeitigen Nutzung von Ladepunkten auf allen Stellplätzen dienen.
    Bei größeren Renovierungen gilt die Verpflichtung nur, wenn sich die PKW-Parkplätze innerhalb des Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude befinden und die Renovierungsmaßnahmen die PKW-Parkplätze umfassen.
  7. Absatz 7,Absatz 3, 4 und 6 gelten nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die erforderliche Ladeinfrastruktur von isolierten Kleinstnetzen abhängig wäre, sofern dies zu erheblichen Problemen für den Betrieb des lokalen Energiesystems führen und die Stabilität des lokalen Netzes bedrohen würde oder
    2. Ziffer 2
      die Kosten für die Lade- und Leitungsinstallationen mindestens 10 % der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes übersteigen.
  8. Absatz 8,Die gemäß Absatz 3, 4 und 6 zu errichtenden Ladepunkte müssen intelligente Ladefunktionen sowie wenn zweckdienlich und verfügbar, bidirektionale Ladefunktionen unterstützen können. Sie müssen auf der Grundlage nichtproprietärer und diskriminierungsfreier Kommunikationsprotokolle und Standards, auf interoperable Weise und unter Einhaltung der in den gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023 aus 1804, erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Europäischen Normen und Protokolle betrieben werden können.
  9. Absatz 8 a,Neue und ersetzte nicht öffentlich zugängliche Normalladepunkte sind so zu installieren, dass sie
    • Strichaufzählung
      intelligente Ladefunktionen
    sowie wenn zweckdienlich und verfügbar,
    • Strichaufzählung
      die Schnittstelle zu intelligenten Messsystemen und
    • Strichaufzählung
      bidirektionale Ladefunktionen
    unterstützen können.
  10. Absatz 9,Abstellanlagen sind so auszugestalten und zu benützen, dass
    • Strichaufzählung
      eine Gefährdung von Personen und eine Beschädigung von Sachen durch Gase oder Dämpfe, durch Brand oder durch Explosion sowie
    • Strichaufzählung
      eine das Widmungsmaß übersteigende Belästigung durch Lärm, Geruch oder Erschütterung
    nicht zu erwarten ist.
    Die Bestimmung über die Benützung von Abstellanlagen gilt nicht für gewerbliche Betriebsanlagen.
  11. Absatz 10,Abstellanlagen dürfen nur dort errichtet werden, wo es die Verkehrsverhältnisse gestatten. Maßgebend hiefür sind
    • Strichaufzählung
      die Größe der Anlage,
    • Strichaufzählung
      die Lage des Tores oder der Einmündung des Verbindungsweges in die öffentliche Verkehrsfläche,
    • Strichaufzählung
      die Nähe von Straßenkreuzungen,
    • Strichaufzählung
      die Verkehrsbedeutung der Straße,
    • Strichaufzählung
      die Verkehrsdichte auf ihr und
    • Strichaufzählung
      die Sichtverhältnisse.
    Durch die Anzahl und jeweilige Breite der Ein- und Ausfahrten von Grundstücken im Bauland dürfen die Verkehrsverhältnisse auf den öffentlichen Verkehrsflächen nicht beeinträchtigt werden.
  12. Absatz 11,Die Landesregierung hat mit Verordnung nach den jeweiligen Regeln der Technik und Medizin spezielle Anforderungen im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, an Abstellanlagen festzusetzen; insbesondere können
    • Strichaufzählung
      die erforderlichen Schutzabstände,
    • Strichaufzählung
      die Anordnung und Gestaltung von Toren und Fenstern,
    • Strichaufzählung
      die Anordnung, Gestaltung und Sicherung der Zu- und Abfahrten, der Verbindungswege und der Geh- und Fluchtwege,
    • Strichaufzählung
      die Abwasserbeseitigung,
    • Strichaufzählung
      der Brand- und Explosionsschutz sowie die Notwendigkeit und Beschaffenheit von Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen,
    • Strichaufzählung
      die Lüftung und Heizung,
    • Strichaufzählung
      die elektrischen Anlagen,
    • Strichaufzählung
      die Beleuchtung,
    • Strichaufzählung
      die Aufbewahrung von brennbaren Stoffen und
    • Strichaufzählung
      das Abstellen von Kraftfahrzeugen, auch von gasbetriebenen,
    geregelt werden.

§ 65

Text

Paragraph 65

Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Fahrräder

  1. Absatz eins,Wenn neue Nichtwohngebäude und bestehende Nichtwohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, über mehr als 5 PKW-Stellplätze verfügen, sind Stellplätze für Fahrräder bereitzustellen die mindestens 15 % der durchschnittlichen oder mindestens 10 % der gesamten Nutzerkapazität des Gebäudes ausmachen, unter Berücksichtigung des erforderlichen Platzes auch für Fahrräder mit größeren Abmessungen als Standardfahrräder. Bei größeren Renovierungen gilt die Verpflichtung nur, wenn sich die PKW-Parkplätze innerhalb des Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude befinden und die Renovierungsmaßnahmen die PKW-Parkplätze umfassen.
  2. Absatz 2,Wenn bestehende Nichtwohngebäude über mehr als 20 PKW-Stellplätze verfügen, sind bis zum 1. Jänner 2027 Stellplätze für Fahrräder bereitzustellen die mindestens 15 % der durchschnittlichen oder mindestens 10 % der gesamten Nutzerkapazität des Gebäudes ausmachen, unter Berücksichtigung des erforderlichen Platzes auch für Fahrräder mit größeren Abmessungen als Standardfahrräder (Nachrüstverpflichtung).
  3. Absatz 3,Die Landesregierung kann mit Verordnung für bestimmte Kategorien von Nichtwohngebäuden, bei denen der Zugang üblicherweise nicht mit Fahrrädern erfolgt, eine von Absatz eins und 2 abweichende Anzahl von Fahrradstellplätzen festlegen.
  4. Absatz 4,Wenn neue Wohngebäude und bestehende Wohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, über mehr als 3 PKW-Stellplätze verfügen, sind mindestens 2 Stellplätze für Fahrräder für jede Wohneinheit bereitzustellen. Bei größeren Renovierungen gilt die Verpflichtung nur, wenn sich die PKW-Parkplätze innerhalb des Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude befinden und die Renovierungsmaßnahmen die PKW-Parkplätze umfassen. Ist im Falle einer größeren Renovierung die Sicherstellung von 2 Fahrradstellplätzen für jede Wohneinheit nicht realisierbar, sind so viele Fahrradstellplätze wie angemessen bereitzustellen.
  5. Absatz 5,Der Gemeinderat kann mit Verordnung unter Berücksichtigung lokaler Merkmale, einschließlich demografischer, geografischer und klimatischer Bedingungen, eine von Absatz 4, abweichende Anzahl von Fahrradstellplätzen für Wohngebäude festlegen. Bauverfahren, die zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung bereits anhängig waren, werden durch die Verordnung nicht berührt.
  6. Absatz 6,Die Abstellanlagen sind nach Möglichkeit auf dem Baugrundstück herzustellen. Ist dies nicht möglich, darf die Anlage auf einem anderen Grundstück hergestellt werden. Dieses Grundstück muss
    • Strichaufzählung
      in einer Wegentfernung bis zu 100 m liegen und
    • Strichaufzählung
      seine Verwendung für die Anlage grundbücherlich sichergestellt sein, wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Verpflichteten steht.
  7. Absatz 7,Wenn auch das nicht möglich ist, ist in der Baubewilligung für das Vorhaben die erforderliche und nicht herstellbare Anzahl der Stellplätze festzustellen.
    Die Baubehörde nach Paragraph 2, Absatz eins, hat diese Feststellung in einem eigenen Bescheid vorzunehmen, wenn
    • Strichaufzählung
      sie für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist oder
    • Strichaufzählung
      eine Maßnahme nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gesetzt wird oder
    • Strichaufzählung
      die Pflichtstellplätze abgeändert oder ersatzlos aufgelassen werden (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,).
    Nach rechtskräftiger Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Anzahl der Stellplätze ist die Stellplatz-Ausgleichsabgabe gemäß Paragraph 41, Absatz 4, vorzuschreiben.
  8. Absatz 8,Der Gemeinderat darf mit Verordnung in Schutzzonen (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung) aus Gründen des Denkmalschutzes oder des Ortsbildes eine Ausnahme von der Vorschreibung einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe vorsehen.

§ 66

Text

Paragraph 66

Verpflichtung zur Errichtung nichtöffentlicher Spielplätze

  1. Absatz eins,Beim Neubau von Wohnhausanlagen mit mehr als 4 Wohnungen, ausgenommen Reihenhäuser und solche auf Grund deren Verwendungszweck ein Bedarf nach einem Spielplatz nicht zu erwarten ist, ist auf den das oder die Wohngebäude umgebenden freien Flächen des Bauplatzes ein nichtöffentlicher Spielplatz im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 28, zu errichten. Dies gilt auch, wenn die erforderliche Anzahl der Wohnungen erst durch eine Änderung oder Erweiterung der Wohnhausanlage erreicht wird. Bei am 1. Februar 2015 baubehördlich bewilligten Wohnhausanlagen mit mehr als 4 Wohnungen, bei denen noch kein nichtöffentlicher Spielplatz errichtet werden musste und auch keine Spielplatz-Ausgleichsabgabe vorgeschrieben wurde, entsteht die Verpflichtung zur Herstellung eines nichtöffentlichen Spielplatzes, sobald die Wohnhausanlage um insgesamt mehr als 4 Wohnungen erweitert wird.
  2. Absatz 2,Nichtöffentliche Spielplätze müssen zusammenhängend eine Fläche von mindestens 150 m² und zusätzlich 5 m² je Wohnung ab der 10. Wohnung aufweisen. Eine Aufteilung auf mehrere Spielplätze ist dann zulässig, wenn sämtliche dieser Teilflächen jeweils wenigstens 150 m² aufweisen.
  3. Absatz 3,Mehrere Bauwerber von Gebäuden im Sinne des Absatz eins, können unter Berücksichtigung der Mindestfläche im Sinne des Absatz 2, für alle Gebäude gemeinsam einen nichtöffentlichen Spielplatz errichten. Dieser muss in einer Wegentfernung von höchstens 200 m zu jedem Gebäude gelegen sein.
  4. Absatz 4,Von der Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes kann dann Abstand genommen werden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Gemeinde in einer Wegentfernung von höchstens 500 m zu der Wohnhausanlage im Sinne des Absatz eins, einen öffentlichen Spielplatz zu errichten plant oder errichtet hat und
    • Strichaufzählung
      der zur Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes Verpflichtete einen entsprechenden Vertrag über eine Kostenbeteiligung an diesem öffentlichen Spielplatz mit der Gemeinde abschließt. Das Höchstausmaß der Kostenbeteiligung richtet sich nach Paragraph 42, Absatz 3,
  5. Absatz 5,Ist die Herstellung eines nichtöffentlichen Spielplatzes auf dem Bauplatz technisch nicht möglich, kann dieser auf einem anderen Grundstück hergestellt werden.
    Dieses Grundstück muss
    • Strichaufzählung
      in einer Wegentfernung von höchstens 200 m liegen und
    • Strichaufzählung
      für die Verwendung als Spielplatz für das Gebäude im Sinne des Absatz eins, grundbücherlich sichergestellt sein, wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Verpflichteten steht.
  6. Absatz 6,Wenn auch das nicht möglich ist, ist die erforderliche und nicht herstellbare Größe des Spielplatzes in der Baubewilligung festzustellen.
    Die Baubehörde nach Paragraph 2, Absatz eins, hat diese Feststellung in einem eigenen Bescheid vorzunehmen, wenn sie für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist. Nach rechtskräftiger Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Größe des Spielplatzes ist die Spielplatz-Ausgleichsabgabe gemäß Paragraph 42, vorzuschreiben.
  7. Absatz 7,Der Gemeinderat darf mit Verordnung in Schutzzonen (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung) aus Gründen des Denkmalschutzes oder des Ortsbildes eine Ausnahme von der Vorschreibung einer Spielplatz-Ausgleichsabgabe vorsehen.

§ 66a

Text

Paragraph 66 a

Verpflichtung zur Errichtung von Solarenergieanlagen

  1. Absatz eins,Alle neuen Gebäude sind so zu planen und auszuführen, dass ihr Potenzial zur Erzeugung von Solarenergie auf der Grundlage der Sonneneinstrahlung am Standort optimiert wird, um die anschließende kosteneffiziente Installation von Solartechnologien zu ermöglichen.
  2. Absatz 2,Geeignete Solarenergieanlagen sind, sofern dies technisch geeignet sowie wirtschaftlich und funktional realisierbar ist, zu errichten:
    1. Ziffer eins
      auf neuen öffentlichen Gebäuden und neuen Nichtwohngebäuden mit einer bebauten Fläche von mehr als 300 m² und ab 1. Jänner 2027 (Antragstellung) ab einer gesamten Nutzfläche von mehr als 250 m²,
    2. Ziffer 2
      auf bestehenden öffentlichen Gebäuden mit einer gesamten Nutzfläche von mehr als
      1. Litera a
        2 000 m² ab 1. Jänner 2028;
      2. Litera b
        750 m² ab 1. Jänner 2029;
      3. Litera c
        250 m² ab 1. Jänner 2031;
    3. Ziffer 3
      auf bestehenden Nichtwohngebäuden mit einer gesamten Nutzfläche von mehr als 500 m², wenn das Gebäude einer größeren Renovierung unterzogen wird oder eine baubehördliche Bewilligung für andere Renovierungsarbeiten, Änderungen des Daches oder die Installation eines gebäudetechnischen Systems erforderlich ist, ab 1. Jänner 2028;
    4. Ziffer 4
      auf neuen Wohngebäuden mit einer bebauten Fläche von mehr als 300 m² und ab 1. Jänner 2030 (Antragstellung) auf allen neuen Wohngebäuden, und
    5. Ziffer 5
      auf neuen überdachten Parkplätzen mit mindestens drei Pkw-Stellplätzen, die physisch an Gebäude angrenzen, ab 1. Jänner 2030 (Antragstellung).
  3. Absatz 3,Auf Neu- oder Zubauten von Nichtwohngebäuden ist eine Photovoltaikanlage zu errichten, wenn gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ein Energieausweis erstellt werden muss und in diesem ein außeninduzierter Kühlbedarf KB*RK bezogen auf das Referenzklima größer als null ausgewiesenen ist. Die mindestens erforderliche Modulfläche der Photovoltaikanlage in m² ist folgendermaßen zu ermitteln: der außeninduzierte Kühlbedarf KB*RK in kWh/m³a ist mit dem konditionierten Bruttovolumen VB in m³ und mit dem Faktor 0,01 zu multiplizieren.
    Die Modulflächen von gemäß Absatz 2 und 4 errichteten Photovoltaikanlagen dürfen berücksichtigt werden.
  4. Absatz 4,Werden auf Bauwerken Klimaanlagen mit einer Nennleistung von jeweils mehr als 12 kW errichtet, ist am Bauwerk eine Photovoltaikanlage zu errichten. Die Modulfläche der Photovoltaikanlage muss zumindest 2 m² je kW der Summe der Nennleistungen dieser Klimaanlagen betragen.

    Die Modulflächen von gemäß Absatz 2 und 3 errichteten Photovoltaikanlagen und von auf dem Bauwerk bereits bestehenden Photovoltaikanlagen dürfen berücksichtigt werden.

  5. Absatz 5,Die Anforderungen gemäß Absatz eins bis 4 gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      Gebäude, deren Raumklima nicht unter Einsatz von Energie konditioniert wird;
    2. Ziffer 2
      Bauwerke in Schutzzonen oder erhaltungswürdigen Altortgebieten und denkmalgeschützte Gebäude, wenn durch die Errichtung der Solarenergieanlage ein Widerspruch zu den Zielen der Schutzzonen, der erhaltungswürdigen Altortgebiete oder des Denkmalschutzes entsteht,
    3. Ziffer 3
      Bauwerke vorübergehenden Bestandes,
    4. Ziffer 4
      Freistehende Gebäude mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m².
  6. Absatz 6,Bei bestehenden Bauwerken sind die Solarenergieanlagen nur in jenem Ausmaß herzustellen, als hiezu ausreichend tragfähige Anbringungsflächen am Bauwerk zur Verfügung stehen. Bestehende Gründächer sowie die bestehende Isolierung von Dachböden oder Dächern sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ob eine Solarenergieanlage technisch geeignet sowie wirtschaftlich und funktional realisierbar ist.

§ 67

Text

Paragraph 67

Veränderung der Höhenlage des Geländes und des Bezugsniveaus

  1. Absatz eins,Die Höhenlage des Geländes im Bauland darf nur dann verändert werden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird,
    • Strichaufzählung
      dadurch die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gewährleistet ist und
    • Strichaufzählung
      dies nicht durch einen Bebauungsplan oder durch eine Verordnung des Gemeinderates nach Absatz 4, untersagt oder beschränkt ist.
  2. Absatz eins a,Im Bauland darf das Gelände nach Fertigstellung an Gebäudefronten und in einem Abstand von bis zu 3 m von Gebäudefronten auf demselben Grundstück nicht mehr als 1,5 m unter dem Bezugsniveau liegen. Ausgenommen davon sind:
    • Strichaufzählung
      Bauwerke im Bauland-Betriebsgebiet, Bauland-Industriegebiet und Bauland-Sondergebiet,
    • Strichaufzählung
      bei Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen und bei Nebengebäuden: Treppenabgänge, Gebäudezugänge und Garageneinfahrten mit einer Breite von insgesamt nicht mehr als 5 m pro Gebäude,
    • Strichaufzählung
      bei sonstigen Hauptgebäuden: Treppenabgänge, Gebäudezugänge und Garageneinfahrten mit einer Breite von insgesamt nicht mehr als 8 m pro Gebäude.
  3. Absatz 2,Die Höhenlage des Geländes im Grünland-Kleingarten darf nur dann verändert werden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird,
    • Strichaufzählung
      diese gegenüber dem Bezugsniveau nicht mehr als 0,5 m erhöht oder abgesenkt wird und
    • Strichaufzählung
      dies nicht durch einen Bebauungsplan oder durch eine Verordnung des Gemeinderates nach Absatz 4, untersagt oder beschränkt ist.
  4. Absatz 3,Das Bezugsniveau im Bauland darf mit Bescheid erhöht werden, wenn das Bezugsniveau am tiefsten Punkt des Grundstücks mehr als 0,5 m unter der Höhenlage des Bezugsniveaus am nächstfolgenden Punkt der Grundgrenze liegt (Wannenlage).
    Das erhöhte Bezugsniveau darf in keinem Punkt höher liegen als die geradlinige Verbindung des höchsten Punktes des Bezugsniveaus am Grundstück mit dem ursprünglichen Bezugsniveau entlang der Grundstücksgrenzen.
  5. Absatz 3 a,Das Bezugsniveau eines Grundstücks im Bauland darf mit Bescheid abgeändert werden, wenn zumindest bei einem seitlich angrenzenden Nachbargrundstück das Bezugsniveau gemäß Paragraph 4, Ziffer 11 a, 3. Fall im Randbereich (bis zu 3 m entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze – 3m-Bereich in Abb. 1 und 2) vom ursprünglichen Gelände abweicht. Das neue Bezugsniveau darf an dieser seitlichen Grundstücksgrenze auf der maximalen Höhe des Bezugsniveaus im Randbereich des Nachbargrundstückes, gemessen in einem Schnitt parallel zur Straßenfluchtlinie, festgelegt werden (Abb. 1).
    Das neue Bezugsniveau am Grundstück darf durch zur Straßenfluchtlinie parallele und konstant steigende oder fallende Verbindungslinien zwischen den Höhenpunkten der gegenüberliegenden Grundstücksgrenzen festgelegt werden (Abb. 2).
    Für zwei benachbarte Grundstücke darf das Bezugsniveau in diesem Sinn dann abgeändert werden, wenn jeweils das Bezugsniveau gemäß Paragraph 4, Ziffer 11 a, 3. Fall in den 3 m breiten Randbereichen beider seitlich angrenzenden Nachbargrundstücke vom ursprünglichen Gelände abweicht und die betroffenen Grundeigentümer dies gemeinsam beantragen.

                                    Abb. 1

                                    Abb. 2

  1. Absatz 4,In Bereichen, in denen kein Bebauungsplan gilt, darf der Gemeinderat – ausgehend von den Ergebnissen der Grundlagenforschung – in einer eigenen Verordnung für abgrenzbare Teilgebiete
    • Strichaufzählung
      das Bezugsniveau, ein Gebot zur verpflichtenden Herstellung des Bezugsniveaus, die Beschränkung oder das Verbot der Veränderung der Höhenlage des Geländes,
    und erforderlichenfalls damit verbunden
    • Strichaufzählung
      die Straßenfluchtlinie und bei neuen Verkehrsflächen das Straßenniveau in der Straßenfluchtlinie
    festlegen.
    Die Verordnung beinhaltet eine Plandarstellung mit
    • Strichaufzählung
      einer Abgrenzung des Festlegungsgebietes,
    • Strichaufzählung
      einer punktgenauen Darstellung des Bezugsniveaus (z. B. mittels Höhenschichtlinien) und
    • Strichaufzählung
      Höhenangaben, die sich auf einen definierten Bezugspunkt mit amtlichen Höhen eines generellen oder lokalen Höhennetzes beziehen.
    Für die Plandarstellung ist ein ausreichend großer Maßstab (in der Regel 1:200 bis 1:500) zu wählen.
    Für das Verfahren zur Erlassung der Verordnung gelten Paragraph 29, Absatz 5 und Paragraph 33, NÖ ROG 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, sinngemäß.
    Bauverfahren, die zum Zeitpunkt der Auflegung des Entwurfs bereits anhängig waren, werden durch die Verordnung nicht berührt.

§ 68

Text

Paragraph 68

Abbruch von Bauwerken

  1. Absatz eins,Der Abbruch von Bauwerken muss so erfolgen, dass die Standsicherheit
    • Strichaufzählung
      des angrenzenden Geländes,
    • Strichaufzählung
      eines allenfalls anschließenden Bauwerks und
    • Strichaufzählung
      einer allenfalls anschließenden öffentlichen Verkehrsfläche
    nicht gefährdet wird.
  2. Absatz 2,Beim Abbruch von Bauwerken müssen
    • Strichaufzählung
      Versorgungsleitungen (z. B. Wasser, Strom, Gas) abgesichert,
    • Strichaufzählung
      Entsorgungsleitungen (z. B. Kanal) abgeschlossen und
    • Strichaufzählung
      Senkgruben oder Hauskläranlagen abgetragen oder gereinigt und mit hygienisch einwandfreiem Material aufgefüllt
    werden.
  3. Absatz 3,Kellerdecken müssen abgebrochen und die Kellerräume mit hygienisch einwandfreiem Material aufgefüllt und verdichtet werden, wenn
    • Strichaufzählung
      sich die Bauwerke innerhalb von Straßenfluchtlinien befinden oder
    • Strichaufzählung
      dies notwendig ist, um Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder für die Sicherheit von Sachen zu vermeiden.
  4. Absatz 4,Wände und Fundamente von Bauwerken müssen abgetragen werden,
    und zwar
 
 

-

auf dem innerhalb von Straßenfluchtlinien liegenden Teil eines Grundstücks bis

50 cm

-

auf anderen Teilen eines Grundstücks bis

25 cm

unter das angrenzende Gelände.
  1. Absatz 5,Bleiben im Fall des Abbruchs Mauern und Mauerteile stehen, die nicht verputzt sind, so sind diese vom Eigentümer des Bauwerks umgehend zu verputzen, wenn diese nicht witterungsbeständig ausgeführt sind. Der Verputz ist so wie an den übrigen Mauern des Bauwerks auszuführen. Kommt der Eigentümer des Bauwerks dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Baubehörde unter Gewährung einer angemessenen Frist diese Verpflichtung aufzutragen.

§ 69

Text

römisch drei. Umgesetzte EU-Richtlinien, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 69

Umgesetzte EU-Richtlinien und Informationsverfahren

  1. Absatz eins,Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, Amtsblatt Nr. L 167, vom 22. Juni 1992, Seite 17,
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 zur Änderung der Richtlinien 87/404/EWG (einfache Druckbehälter), 88/378/EWG (Sicherheit von Spielzeug), 89/106/EWG (Bauprodukte), 89/336/EWG (elektromagnetische Verträglichkeit), 89/392/EWG (Maschinen), 89/686/EWG (persönliche Schutzausrüstungen), 90/384/EWG (nichtselbsttätige Waagen), 90/385/EWG (aktive implantierbare medizinische Geräte), 90/396/EWG (Gasverbrauchseinrichtungen), 91/263/EWG (Telekommunikationsendeinrichtungen), 92/42/EWG (mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickte neue Warmwasserheizkessel) und 93/23/EWG (elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen), Amtsblatt Nr. L 220 vom 30. August 1993, Seite 1,
    3. Ziffer 3
      Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, Amtsblatt Nr. L 140 vom 5. Juni 2009, Seite 16,
    4. Ziffer 4
      Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, Amtsblatt Nr. L 285 vom 31. Oktober 2009, Seite 10,
    5. Ziffer 5
      Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen, Amtsblatt Nr. L 330 vom 16. Dezember 2009, Seite 10,
    6. Ziffer 6
      Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Amtsblatt Nr. L 153 vom 18. Juni 2010, Seite 13,
    7. Ziffer 7
      Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/8/EG und 2006/32/EG, Amtsblatt Nr. L 315 vom 14. November 2012, Seite 1,
    8. Ziffer 8
      Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation, Amtsblatt Nr. L155 vom 23. Mai 2014, Seite 1,
    9. Ziffer 9
      Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, Amtsblatt Nr. L 307 vom 28. Oktober 2014, Seite 1,
    10. Ziffer 10
      Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, Amtsblatt Nr. L 313 vom 28. November 2015, Seite 1,
    11. Ziffer 11
      Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz, Amtsblatt Nr. L 156 vom 19. Juni 2018, Seite 75,
    12. Ziffer 12
      Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung), Amtsblatt Nr. L 435 vom 23. Dezember 2020, Seite 1,
    13. Ziffer 13
      Richtlinie (EU) 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, Amtsblatt Nr. L 197 vom 24. Juli 2012, Seite 1,
    14. Ziffer 14
      Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt Nr. L 328 vom 21. Dezember 2018, Seite 82, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nr. L 041 vom 22. Februar 2022, Seite 37,
    15. Ziffer 15
      Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,, der Verordnung (EU) 2018 aus 1999, und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, Amtsblatt Nr. L 2023/2413 vom 31. Oktober 2023,
    16. Ziffer 16
      Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Amtsblatt Nr. L 2024/1275
  2. Absatz 2,Dieses Gesetz wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, Seite 37, bzw. der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nr. L 241 vom 17. September 2015, Seite 1, der Kommission übermittelt:
    1. Ziffer eins
      Notifizierung 2014/279/A vom 17. Juni 2014,
    2. Ziffer 2
      Notifizierung 2016/624/A vom 29. November 2016,
    3. Ziffer 3
      Notifizierung 2020/661/A vom 20. Oktober 2020,
    4. Ziffer 4
      Notifizierung 2025/0502/AT vom 5. September 2025.

§ 70

Text

Paragraph 70

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.

Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. Paragraph 6, Absatz 7, gilt sinngemäß für Bauverfahren, die vor dem 1. Februar 2015 bereits abgeschlossen oder am 1. Februar 2015 anhängig waren.

  1. Absatz 2,Verordnungen, mit denen nach Paragraph 14, Absatz 4, der NÖ Bauordnung 1976, Landesgesetzblatt 8200, bzw. Paragraph 38, Absatz 6, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, Einheitssätze für die Berechnung von Aufschließungsabgaben, nach Paragraph 86, Absatz 6, der NÖ Bauordnung 1976 bzw. Paragraph 41, Absatz 3, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, Tarife für Abstellplatz-Ausgleichsabgaben sowie nach Paragraph 4, Absatz 4, des NÖ Spielplatzgesetzes 2002, Landesgesetzblatt 8215, Richtwerte für Spielplatzausgleichsabgaben festgelegt worden sind, gelten als Verordnungen nach diesem Gesetz.
  2. Absatz 3,Zeitliche Zulassungen von Baustoffen, Bauteilen, Bauweisen und bauchemischen Mitteln auf Grund des Paragraph 29, der NÖ Bauordnung 1976 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200–6 bis 8 bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer aufrecht.
  3. Absatz 4,Nebenfenster und Lüftungsöffnungen in äußeren Brandwänden, die nach der geltenden Rechtslage vor dem Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1996, LGBL 8200 bewilligt wurden, dürfen über die bewilligte oder bisher gesetzlich vorgesehene Dauer hinaus bestehen bleiben.
  4. Absatz 5,Die eisenbahnrechtliche Bewilligung von Bauwerken, deren Verwendungszweck weggefallen ist, gilt als Baubewilligung im Sinne dieses Gesetzes.
  5. Absatz 5 a,Für sonstige nach bundes- oder anderen landesrechtlichen Vorschriften bewilligte Bauwerke, deren Verwendungszweck weggefallen ist und die keinem neuen Verwendungszweck nach diesen Vorschriften zugeordnet werden, ist der Abbruch nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, erst dann anzuordnen, wenn nicht innerhalb von 5 Jahren ab dem Wegfall des ursprünglichen Verwendungszwecks eine Bewilligung nach diesem Gesetz erteilt wird.
  6. Absatz 6,Hat ein Bauwerk ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch abgewichen und sind seit der Abweichung mehr als 30 Jahre ohne baubehördliche Beanstandung vergangen und kann es nicht nach Paragraph 14, neuerlich bewilligt werden, gilt dieses Bauwerk als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

Ab Erlassung des Feststellungsbescheides ist ein Antrag von Nachbarn auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, unzulässig.

Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
Weiters ist Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, auf jene Gebäude nicht anzuwenden, in denen aufgrund des Paragraph 71, der Bauordnung für Wien, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930,, oder des Paragraph 108 a, der Bauordnung für NÖ, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1883,, Baubewilligungen auf Widerruf erteilt wurden. Bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides gelten die Voraussetzungen des ersten Satzes sinngemäß.
Dieser Absatz tritt mit 31. Dezember 2034 außer Kraft.
  1. Absatz 6 a,Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, ist nicht anzuwenden auf an Flüssen mit traditioneller Daubelfischerei gelegene Anlagen, die der Ausübung der Fischerei mit ortsfesten Daubelanlagen dienen, sofern das maximale Ausmaß der Plattform (einschließlich Hütte) 21 m² und davon die Hütte nicht mehr als 12 m² beträgt, diese Anlagen am 18. März 2021 bereits bestanden haben und es sich um nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, bewilligungspflichtige Maßnahmen handelt.
  2. Absatz 7,Paragraph 16 a, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2015, tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft. Paragraph 16 a, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2023 außer Kraft.
  3. Absatz 8,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016, auf Flughäfen bestehenden Bauwerke gelten als bewilligt im Sinne dieses Gesetzes. Die Dokumentation des Baubestandes hat vor Inkrafttreten der Änderung der NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016,, durch eine vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen autorisierte Luftaufnahme zu erfolgen.
  4. Absatz 9,Paragraph 43 a, gilt für Vorhaben, um deren Baubewilligung ab dem 1. Jänner 2017 angesucht wird.
  5. Absatz 10,Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
  6. Absatz 11,Für die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2018,, bereits bewilligten, jedoch noch nicht fertiggestellten mittelgroßen Feuerungsanlagen muss die ordnungsgemäße Anzeige der Fertigstellung (Paragraph 30,) bis spätestens 19. Dezember 2018 bei der Behörde eingebracht werden.
  7. Absatz 12,Für Bauwerke vorübergehenden Bestandes (Paragraph 23, Absatz 7,), die der Deckung eines öffentlich-sozialen Bedarfes dienen (z. B. die vorübergehende Unterbringung von Kindergartengruppen oder Schulklassen), darf die Bewilligung einmalig um höchstens 3 Jahre verlängert werden.
  8. Absatz 13,Die Bestimmung des Paragraph 33 a, in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2021,, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 32, Absatz 7, außer Kraft.
  9. Absatz 14,Die übrigen Bestimmungen in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2021,, treten am 1. Juli 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 17, Ziffer 6 und 7 a und Paragraph 57, außer Kraft.
  10. Absatz 15,Die Bestimmung des Paragraph 59 a, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2021, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  11. Absatz 16,Die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2021,, (Absatz 14,) anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
  12. Absatz 17,Paragraph 16 a, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2022, tritt am 1. Jänner 2030 außer Kraft.
  13. Absatz 18,Paragraph 5, Absatz 2 b und Paragraph 15, Absatz 5 b, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2025, treten am 21. November 2025 in Kraft.
  14. Absatz 19,Im Paragraph 5, Absatz 7, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2025, entfällt die Wortfolge „bei Verfahren betreffend erneuerbare Energien oder bei Verfahren, die gemäß Paragraph 32, Absatz 4, der NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, durch Bezirkshauptmannschaften besorgt werden,“ am 1. Jänner 2027.
  15. Absatz 20,Die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2025,, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
  16. Absatz 21,Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 2 a,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz 5,, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 7,, Paragraph 23, Absatz 8,, Paragraph 23, Absatz 9,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz 2, 6 und 8, Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 54, Absatz eins bis 3, Paragraph 63, Absatz 7,, Paragraph 65, Absatz 4 und Paragraph 66, Absatz 6, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 19, Absatz 3, zehnter Spiegelstrich und Paragraph 54, Absatz 5, außer Kraft. Die am Tag des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung, Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025,, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
  17. Absatz 22,Das Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 44 b,, Paragraph 4, Ziffer 13 a,, Ziffer 22,, Ziffer 23 a und Ziffer 28 a,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 16 und Ziffer 17,, Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, hinsichtlich der Ergänzung von Ziffer 16 und Ziffer 17,, Paragraph 44 b,, Paragraph 45 a, Absatz 2 und Paragraph 64, Absatz 8 a, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2026, treten am Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 4, Ziffer 27 a, erster Spiegelstrich außer Kraft.
  18. Absatz 23,Das Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 43 a,, Paragraph 17, Ziffer 20 und Paragraph 43 a, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2026, treten am 12. Februar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 4, Ziffer 12 a, außer Kraft.
  19. Absatz 24,Das Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 15,, Paragraph 17,, Paragraph 42 a,, Paragraph 48 a,, Paragraph 53 a und Paragraph 59,, Paragraph eins, Absatz 2 und 3, Paragraph 3 a,, Paragraph 4, Ziffer 3,, Ziffer 8,, Ziffer 17,, Ziffer 20 und Ziffer 21,, Paragraph 5, Absatz 2,, Absatz 2 a,, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 6,, Paragraph 7, Absatz 6,, Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 5,, Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2 a und Absatz 3,, Paragraph 12 a, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14,, Paragraph 15,, Paragraph 16, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4,, Paragraph 17, Überschrift und Einleitungssatz, Ziffer 2,, Ziffer 3 a,, Ziffer 5,, Ziffer 6,, Ziffer 7,, Ziffer 8,, Ziffer 8 a,, Ziffer 8 b,, Ziffer 9,, Ziffer 11,, Ziffer 12,, Ziffer 14,, Ziffer 15,, Ziffer 17,, Ziffer 23,, Ziffer 24 und Ziffer 25,, Paragraph 18, Absatz eins,, Absatz eins a und Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz eins und Absatz eins a,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 4 a,, Paragraph 22, Absatz 3,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 2 a,, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz eins a und Absatz 2,, Paragraph 26,, Paragraph 29, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz 2 und Absatz 5,, Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 33 a, Absatz 4,, Paragraph 34, Absatz eins bis 3, Paragraph 35, Absatz 2 bis 4, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 38, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 42 a,, Paragraph 46, Absatz 2,, Paragraph 48,, Paragraph 48 a,, Paragraph 49, Absatz 5,, Paragraph 51,, Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 53, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 53 a, Überschrift, Absatz eins,, Absatz eins a und Absatz 9,, Paragraph 54, Absatz 3 a,, Paragraph 55, Absatz eins a und Absatz 3,, Paragraph 56, Absatz eins,, Paragraph 58, Absatz 2,, Paragraph 63, Absatz eins a,, Absatz eins b und Absatz 7,, Paragraph 65, Absatz 4,, Paragraph 66, Absatz 4 und Absatz 6,, Paragraph 67, Absatz eins a,, Paragraph 69, Absatz 2,, Paragraph 70, Absatz 4 und Absatz 6, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2026, treten am 1. März 2026 in Kraft.
    Gleichzeitig treten
    • Strichaufzählung
      Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 14, Ziffer 9,, Paragraph 24, Absatz 6,, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, Ziffer 2 a,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 49, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 53 a, Absatz 5,, Paragraph 58, Absatz eins a,, Paragraph 59, und
    • Strichaufzählung
      die Punkte 11.2.2, 11.2.3, 11.2.4, 11.2.5, 11.3, 11.3.1 und 11.3.2 der Anlage 3 der NÖ Bautechnikverordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2025,,
    außer Kraft.
  20. Absatz 25,Das Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 32,, Paragraph 33,, Paragraph 33 a,, Paragraph 44 a,, Paragraph 44 c und 66 a, Paragraph 4, Ziffer 13,, Ziffer 14,, Ziffer 15,, Ziffer 15 a,, Ziffer 23,, Ziffer 23 b,, Ziffer 23 c,, Ziffer 26 a,, Ziffer 26 b,, Ziffer 26 c,, Ziffer 30 a,, Ziffer 30 b und Ziffer 32,, Paragraph 32,, Paragraph 33,, Paragraph 33 a, Absatz eins, 2, 7, 8 und 11, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4,, Ziffer 9,, Ziffer 10,, Ziffer 10 a,, Ziffer 10 b,, Ziffer 10 c,, Ziffer 11 und Ziffer 12,, Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, hinsichtlich der Ergänzung von Ziffer 10 c,, Paragraph 41, Absatz 4,, Paragraph 44, Absatz eins bis 9, Paragraph 44 a,, Paragraph 44 c,, Paragraph 64, Absatz 3 bis 8, Paragraph 65,, Paragraph 66 a und Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 16, treten am 29. Mai 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 58, Absatz 4 und 5 außer Kraft.
  21. Absatz 26,Die am Tag des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2026, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
  22. Absatz 27,Die vor dem 1. März 2026 rechtmäßig angezeigten Bauvorhaben gelten als bewilligt im Sinne dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2026,.
  23. Absatz 28,Die am Tag des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2026, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

§ 71

Text

Paragraph 71

Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit sich die in diesem Gesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 72

Text

Paragraph 72

Schlussbestimmungen

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.
  2. Absatz 2,Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
  3. Absatz 3,Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, außer Kraft.