§ 0
Langtitel
NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung (NÖ LAK-WO)
StF:
LGBl. 9005-0
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag von Niederösterreich hat am 19. September 2019 beschlossen:
§ 1
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 1Paragraph eins,
Wahlausschreibung
(1)Absatz einsDie Ausschreibung der Wahl in die Landarbeiterkammer hat den Wahltag zu enthalten, der auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Die Ausschreibung hat weiters den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt.
(2)Absatz 2Die Ausschreibung ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörden und der Gemeinden öffentlich kundzumachen.
§ 2
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 2Paragraph 2,
Wahlbehörden
(1)Absatz einsZur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie sind vor jeder Wahl neu zu bilden und bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten Wahl im Amt.
(2)Absatz 2Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter, seinem Stellvertreter und einer Anzahl von Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied zu berufen.
(3)Absatz 3Gegen die Beisitzer und Ersatzmitglieder dürfen keine Wahlausschließungsgründe nach der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, vorliegen. In erster Linie sind die auf dem Vorschlag enthaltenen Personen zu berufen, die das Wahlrecht in die Landarbeiterkammer besitzen.Gegen die Beisitzer und Ersatzmitglieder dürfen keine Wahlausschließungsgründe nach der NÖ Landtagswahlordnung 1992, Landesgesetzblatt 0300, vorliegen. In erster Linie sind die auf dem Vorschlag enthaltenen Personen zu berufen, die das Wahlrecht in die Landarbeiterkammer besitzen.
(4)Absatz 4Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der im Amtsbereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Amtsbereich der Gemeindewahlbehörde, seinen Wohnsitz (§ 24 NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300) hat.Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der im Amtsbereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Amtsbereich der Gemeindewahlbehörde, seinen Wohnsitz (Paragraph 24, NÖ Landtagswahlordnung 1992, Landesgesetzblatt 0300) hat.
(5)Absatz 5Mitgliedern der Wahlbehörde, die zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf ihren täglichen Verdienst angewiesen und durch die Ausübung ihres Ehrenamtes verhindert sind, ihrem Erwerb nachzugeben, ist auf Antrag eine Entschädigung (Tag- oder Stundengeld) nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme zu gewähren.
(6)Absatz 6Die Höhe des Tag- oder Stundengeldes ist von der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung der Landesreisegebührenvorschrift festzusetzen.
(7)Absatz 7Den Mitgliedern der Wahlbehörden gebührt auf ihren Antrag auch der Ersatz der mit der Ausübung ihres Amtes verbundenen notwendigen Barauslagen.
(8)Absatz 8Über Anträge gemäß Abs. 5 und 7 hat bei Mitgliedern der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird, zu entscheiden.Über Anträge gemäß Absatz 5 und 7 hat bei Mitgliedern der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird, zu entscheiden.
§ 3
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 3Paragraph 3,
Wirkungsbereich der Wahlbehörden
(1)Absatz einsDie Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Sie entscheiden auch in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben. Alle anderen Geschäfte obliegen den Wahlleitern.
(2)Absatz 2Den Wahlbehörden sind die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes zuzuweisen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird.
§ 4
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 4Paragraph 4,
Gemeindewahlbehörden
(1)Absatz einsFür jede Gemeinde ist eine Gemeindewahlbehörde einzusetzen.
(2)Absatz 2Die Gemeindewahlbehörde besteht, unbeschadet der Bestimmungen des § 6 Abs. 5, aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter sowie aus drei Beisitzern.Die Gemeindewahlbehörde besteht, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 5,, aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter sowie aus drei Beisitzern.
(3)Absatz 3Der Bürgermeister hat für den Fall der Verhinderung des Gemeindewahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.
§ 5
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 5Paragraph 5,
Sprengelwahlbehörden
(1)Absatz einsIn Gemeinden, die in Wahlsprengeln eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. Sie besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter sowie aus drei Beisitzern.
(2)Absatz 2Der Bürgermeister hat für den Fall der Verhinderung des Sprengelwahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.
(3)Absatz 3Die Gemeindewahlbehörde hat in einem der Wahlsprengel auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde zu besorgen.
§ 6
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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 6Paragraph 6,
Bezirkswahlbehörden
(1)Absatz einsFür den Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde ist eine Bezirkswahlbehörde einzusetzen.
(2)Absatz 2Die Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Bezirkshauptmann (Bürgermeister) oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Bezirkswahlleiter sowie aus vier Beisitzern.
(3)Absatz 3Der Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister, hat für den Fall der Verhinderung des Bezirkswahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.
(4)Absatz 4Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort des Bezirkswahlleiters.
(5)Absatz 5Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder von Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörden sein.
§ 7
Text
§ 7Paragraph 7,
Wahlkommission
(1)Absatz einsFür Wahlberechtigte, die ihren Wohnsitz (§ 24 NÖ Landtagswahlordnung 1992) nicht in Niederösterreich haben, wird eine Wahlkommission gebildet. Sie besteht aus einem vom Landeshauptmann zu bestellenden rechtskundigen Beamten als Vorsitzenden und Wahlleiter sowie aus vier Beisitzern. § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß.Für Wahlberechtigte, die ihren Wohnsitz (Paragraph 24, NÖ Landtagswahlordnung 1992) nicht in Niederösterreich haben, wird eine Wahlkommission gebildet. Sie besteht aus einem vom Landeshauptmann zu bestellenden rechtskundigen Beamten als Vorsitzenden und Wahlleiter sowie aus vier Beisitzern. Paragraph 2, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2Die Wahlkommission als Wahlbehörde hat die Aufgaben einer Bezirkswahlbehörde und einer Gemeindewahlbehörde zu besorgen.
(3)Absatz 3Die Muster Anlagen 1, 4 und 5 sind für die Verwendung durch die Wahlkommission mit entsprechenden Bezeichnungen zu versehen.
§ 8
Text
§ 8Paragraph 8,
Landeswahlbehörde
(1)Absatz einsFür das Land Niederösterreich ist am Sitz der Landesregierung die Landeswahlbehörde einzusetzen.
(2)Absatz 2Die Landeswahlbehörde besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm bestellten ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Landeswahlleiter sowie aus acht Beisitzern. Der Landeshauptmann hat für den Fall der Verhinderung des Landeswahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.
(3)Absatz 3Die Landeswahlbehörde hat, unbeschadet des ihr nach § 3 Abs. 1 zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden zu führen. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlbehörde rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Landeswahlbehörde nicht abgeändert werden.Die Landeswahlbehörde hat, unbeschadet des ihr nach Paragraph 3, Absatz eins, zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden zu führen. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlbehörde rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Landeswahlbehörde nicht abgeändert werden.
(4)Absatz 4Der Landeswahlleiter kann auch eine Überschreitung der in den §§ 9, 10, 12, 31, 35, 41 und 56 festgesetzten Termine für zulässig erklären, wenn deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.Der Landeswahlleiter kann auch eine Überschreitung der in den Paragraphen 9,, 10, 12, 31, 35, 41 und 56 festgesetzten Termine für zulässig erklären, wenn deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.
§ 9
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 9Paragraph 9,
Frist zur Bestellung der Sprengelwahlleiter, der ständigen Vertreter und der Stellvertreter, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter
(1)Absatz einsDie Sprengelwahlleiter, die ständigen Vertreter sowie alle Stellvertreter der Wahlleiter sind spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag zu bestellen, es sei denn, daß es sich um die Bestellung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der im § 10 Abs. 3 angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist.Die Sprengelwahlleiter, die ständigen Vertreter sowie alle Stellvertreter der Wahlleiter sind spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag zu bestellen, es sei denn, daß es sich um die Bestellung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der im Paragraph 10, Absatz 3, angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist.
(2)Absatz 2Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe in die Hände desjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder in die Hände eines von ihm Beauftragten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.
(3)Absatz 3Bis zur Konstituierung der Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.
(4)Absatz 4Nach der Konstituierung der Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß § 3 Abs. 1 zur Entscheidung vorbehalten sind.Nach der Konstituierung der Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zur Entscheidung vorbehalten sind.
§ 10
Text
§ 10Paragraph 10,
Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder
(1)Absatz einsSpätestens am neunten Tag nach dem Stichtag haben die Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, ihre Anträge auf die gemäß § 11 Abs. 3 zu berufenden Beisitzer und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden bei den im Abs. 2 bezeichneten Wahlleitern einzubringen.Spätestens am neunten Tag nach dem Stichtag haben die Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, ihre Anträge auf die gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zu berufenden Beisitzer und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden bei den im Absatz 2, bezeichneten Wahlleitern einzubringen.
(2)Absatz 2Die Anträge sind für die Bildung der Landeswahlbehörde und der Wahlkommission an den Landeswahlleiter, für die Bildung der Bezirks-, Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu richten.
(3)Absatz 3Verspätet einlangende Anträge sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, daß es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegebieten oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.
(4)Absatz 4Werden Anträge nicht oder nicht fristgerecht erstattet, hat die Landesregierung (§ 11 Abs. 1) bzw. der gemäß § 11 Abs. 2 zuständige Wahlleiter die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder von Amts wegen durchzuführen.Werden Anträge nicht oder nicht fristgerecht erstattet, hat die Landesregierung (Paragraph 11, Absatz eins,) bzw. der gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zuständige Wahlleiter die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder von Amts wegen durchzuführen.
(5)Absatz 5Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder können die Antragsteller ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen.
§ 11
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 11Paragraph 11,
Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder, Entsendung von Vertrauenspersonen
(1)Absatz einsDie Beisitzer und Ersatzmitglieder der Landeswahlbehörde sind von der Landesregierung zu berufen.
(2)Absatz 2Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder in die übrigen Wahlbehörden obliegt bei der Wahlkommission und bei den Bezirkswahlbehörden dem Landeswahlleiter und bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden dem Bezirkswahlleiter.
(3)Absatz 3Die Beisitzer und Ersatzmitglieder der Landeswahlbehörde und der Wahlkommission sind nach der bei der letzten Wahl in die Landarbeiterkammer im Bereich der Landeswahlbehörde, die Beisitzer und Ersatzmitglieder der Bezirks-, Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden nach der bei der letzten Wahl in die Landarbeiterkammer im Bereich der Bezirkswahlbehörden festgestellten Stärke der Parteien zu berufen. Haben danach zwei oder mehrere Parteien auf ein und denselben Beisitzer Anspruch, entscheidet zwischen ihnen das Los.
(4)Absatz 4Hat eine Partei gemäß Abs. 3 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landarbeiterkammer durch mindestens ein Mitglied vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Landeswahlbehörde auch solchen Parteien zu, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landarbeiterkammer nicht vertreten sind, sich aber an der Wahlwerbung beteiligen. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 5 sowie des § 2 Abs. 3 bis 8, § 10, § 12 Abs. 2 und des § 15 sinngemäß Anwendung.Hat eine Partei gemäß Absatz 3, keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landarbeiterkammer durch mindestens ein Mitglied vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Landeswahlbehörde auch solchen Parteien zu, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landarbeiterkammer nicht vertreten sind, sich aber an der Wahlwerbung beteiligen. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Bestimmungen der Absatz eins,, 2 und 5 sowie des Paragraph 2, Absatz 3 bis 8, Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz 2 und des Paragraph 15, sinngemäß Anwendung.
(5)Absatz 5Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind ortsüblich kundzumachen.
§ 12
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 12Paragraph 12,
Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und Ersatzmitglieder
(1)Absatz einsSpätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
(2)Absatz 2In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzmitglieder vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen. Gleiches gilt für Beisitzer und Ersatzmitglieder, die nach der konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde berufen werden.
(3)Absatz 3Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich aus einem der im § 10 Abs. 3 genannten Gründe unabweislich geworden ist, können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werden.Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich aus einem der im Paragraph 10, Absatz 3, genannten Gründe unabweislich geworden ist, können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werden.
§ 13
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 13Paragraph 13,
Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden
(1)Absatz einsDie Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden zwei, bei der Wahlkommission und bei den Bezirkswahlbehörden drei, und bei der Landeswahlbehörde sechs Beisitzer anwesend sind. Abwesende Beisitzer können durch jedes von derselben wahlwerbenden Partei vorgeschlagene Ersatzmitglied vertreten werden.
(2)Absatz 2Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3)Absatz 3Ersatzmitglieder sind bei Feststellung der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann zu berücksichtigen, wenn ihre zugehörigen Beisitzer an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.
§ 14
Text
§ 14Paragraph 14,
Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter
(1)Absatz einsWenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlbehörde in nicht beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen heranzuziehen.
(2)Absatz 2Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Partei Vorschläge gemäß § 10 auf Berufung von Beisitzern und Ersatzmitgliedern eingebracht wurden.Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Partei Vorschläge gemäß Paragraph 10, auf Berufung von Beisitzern und Ersatzmitgliedern eingebracht wurden.
(3)Absatz 3Im Übrigen kann die Landes- und Bezirkswahlbehörde die jeweiligen Wahlleiter ermächtigen, einzelne Amtshandlungen selbständig durchzuführen. Ausgenommen sind hievon jedenfalls Entscheidungen gemäß §§ 21 Abs. 1, 23 Abs. 2 und 32 Abs. 1.Im Übrigen kann die Landes- und Bezirkswahlbehörde die jeweiligen Wahlleiter ermächtigen, einzelne Amtshandlungen selbständig durchzuführen. Ausgenommen sind hievon jedenfalls Entscheidungen gemäß Paragraphen 21, Absatz eins,, 23 Absatz 2 und 32 Absatz eins,
§ 15
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 15Paragraph 15,
Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden
(1)Absatz einsÜbt ein Beisitzer oder Ersatzmitglied sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grunde, ausgenommen die Verhinderung, nicht aus, so hat die Partei, die den Antrag auf seine Berufung erstattet hat, über Aufforderung durch den Wahlleiter einen Antrag für die Neubesetzung dieses Mandates zu erstatten. Für die Neubesetzung gilt Abs. 2 sinngemäß.Übt ein Beisitzer oder Ersatzmitglied sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grunde, ausgenommen die Verhinderung, nicht aus, so hat die Partei, die den Antrag auf seine Berufung erstattet hat, über Aufforderung durch den Wahlleiter einen Antrag für die Neubesetzung dieses Mandates zu erstatten. Für die Neubesetzung gilt Absatz 2, sinngemäß.
(2)Absatz 2Den Organen, welche Sprengelwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Anträge auf die Berufung von Beisitzern oder Ersatzmitgliedern erstattet haben, steht es jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.
§ 16
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 16Paragraph 16,
(entfällt)
§ 17
Text
§ 17Paragraph 17,
Wählerverzeichnis
(1)Absatz einsDie Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt der NÖ Landarbeiterkammer. Sie kann auch automatisiert erfolgen.
(2)Absatz 2Die Wählerverzeichnisse sind aufgrund der Mitgliederevidenz gemäß § 2a des NÖ Landarbeiterkammergesetzes, LGBl. 9000, nach den einzelnen Gemeinden und nach dem Namensalphabet der Wahlberechtigten zu erstellen. Eine Person darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein. Die Wahlberechtigten sind in das Wählerverzeichnis unter fortlaufender Zahl jener Gemeinde einzutragen in der sie ihren Wohnsitz (§ 24 NÖ Landtagswahlordnung 1992) haben. Aus den Wählerverzeichnissen muß der Familien- und Vorname, das Geburtsdatum und die Wohnadresse ersichtlich sein.Die Wählerverzeichnisse sind aufgrund der Mitgliederevidenz gemäß Paragraph 2 a, des NÖ Landarbeiterkammergesetzes, Landesgesetzblatt 9000, nach den einzelnen Gemeinden und nach dem Namensalphabet der Wahlberechtigten zu erstellen. Eine Person darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein. Die Wahlberechtigten sind in das Wählerverzeichnis unter fortlaufender Zahl jener Gemeinde einzutragen in der sie ihren Wohnsitz (Paragraph 24, NÖ Landtagswahlordnung 1992) haben. Aus den Wählerverzeichnissen muß der Familien- und Vorname, das Geburtsdatum und die Wohnadresse ersichtlich sein.
(3)Absatz 3Das Wählerverzeichnis hat eine Rubrik “abgegebene Stimme” und “Anmerkung” zu enthalten.Das Wählerverzeichnis hat eine Rubrik “abgegebene Stimme” und “Anmerkung” zu enthalten.
(4)Absatz 4Wahlberechtigte, die ihren Wohnsitz (§ 24 NÖ Landtagswahlordnung 1992) nicht in Niederösterreich haben, sind in das Wählerverzeichnis der Wahlkommission einzutragen, die Vorschriften der §§ 18 bis 23 Abs. 1, 24, 35 Abs. 3, 39 Abs. 1 und 42 sind von der Wahlkommission sinngemäß anzuwenden.Wahlberechtigte, die ihren Wohnsitz (Paragraph 24, NÖ Landtagswahlordnung 1992) nicht in Niederösterreich haben, sind in das Wählerverzeichnis der Wahlkommission einzutragen, die Vorschriften der Paragraphen 18 bis 23 Absatz eins,, 24, 35 Absatz 3,, 39 Absatz eins und 42 sind von der Wahlkommission sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5Die Wählerverzeichnisse sind den Gemeinden spätestens drei Wochen nach dem Stichtag nach dem Namensalphabet der Wahlberechtigten zu übermitteln.
(6)Absatz 6Sofern eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, hat der Bürgermeister unter Verwendung der von der NÖ Landarbeiterkammer übermittelten Wählerverzeichnisse und unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 und 3, Wählerverzeichnisse für die einzelnen Wahlsprengel zu erstellen.Sofern eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, hat der Bürgermeister unter Verwendung der von der NÖ Landarbeiterkammer übermittelten Wählerverzeichnisse und unter sinngemäßer Anwendung von Absatz 2 und 3, Wählerverzeichnisse für die einzelnen Wahlsprengel zu erstellen.
(7)Absatz 7Der Bürgermeister hat bis zur Auflegung des Wählerverzeichnisses nach § 18 amtsbekannte Änderungen im Wählerverzeichnis vorzunehmen und diese der Landarbeiterkammer mitzuteilen.Der Bürgermeister hat bis zur Auflegung des Wählerverzeichnisses nach Paragraph 18, amtsbekannte Änderungen im Wählerverzeichnis vorzunehmen und diese der Landarbeiterkammer mitzuteilen.
§ 18
Text
§ 18Paragraph 18,
Auflegung des Wählerverzeichnisses
(1)Absatz einsAm 28. Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis, das mit Datum zu versehen und vom Bürgermeister bzw. vom Wahlleiter der Wahlkommission zu unterfertigen ist, in einem allgemein zugänglichen Amtsraum an fünf Werktagen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Für die Einsichtnahme sind an jedem Tag mindestens vier Stunden zu bestimmen.
(2)Absatz 2Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist ortsüblich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel öffentlich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und des § 19 zu enthalten.Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist ortsüblich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel öffentlich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, sowie die Bestimmungen des Absatz 3 und des Paragraph 19, zu enthalten.
(3)Absatz 3Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.
(4)Absatz 4Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens (§§ 19 ff) vorgenommen werden. Davon sind ausgenommen:Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens (Paragraphen 19, ff) vorgenommen werden. Davon sind ausgenommen:
die Beseitigung offenbarer Unrichtigkeiten (z. B. die Eintragung Verstorbener) und
die Behebung von Formfehlern (z. B. falsche Schreibweise eines Namens, falsches Geburtsdatum) und EDV-Fehlern.
(5)Absatz 5Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, Sitzung 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
§ 19
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 19Paragraph 19,
Berichtigungsanträge
(1)Absatz einsInnerhalb von 14 Tagen ab Beginn der Einsichtsfrist kann jeder Kammerzugehörige unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der Gemeindewahlbehörde bzw. bei der Wahlkommission schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines Nichtwahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.
(2)Absatz 2Die Berichtigungsanträge müssen bei der Gemeindewahlbehörde bzw. bei der Wahlkommission noch vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 einlangen; andernfalls finden sie keine Berücksichtigung.Die Berichtigungsanträge müssen bei der Gemeindewahlbehörde bzw. bei der Wahlkommission noch vor Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, einlangen; andernfalls finden sie keine Berücksichtigung.
(3)Absatz 3Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines Nichtwahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch nur mangelhaft belegte, sind von der Gemeindewahlbehörde entgegenzunehmen. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
§ 20
Text
§ 20Paragraph 20,
Verständigung vom Berichtigungsantrag
(1)Absatz einsDer Wahlleiter hat Personen, gegen deren Aufnahme, Streichung oder Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 48 Stunden nach Ablauf der Frist gemäß § 19 Abs. 1 zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde (§ 21) vorzubringen.Der Wahlleiter hat Personen, gegen deren Aufnahme, Streichung oder Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 48 Stunden nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 19, Absatz eins, zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde (Paragraph 21,) vorzubringen.
(2)Absatz 2Die Namen der Antragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
§ 21
Text
§ 21Paragraph 21,
Entscheidung über Berichtigungsanträge
(1)Absatz einsÜber den Berichtigungsantrag hat binnen acht Tagen nach Ablauf der Frist gemäß § 19 Abs. 1 die Gemeindewahlbehörde bzw. die Wahlkommission zu entscheiden. § 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 findet Anwendung.Über den Berichtigungsantrag hat binnen acht Tagen nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 19, Absatz eins, die Gemeindewahlbehörde bzw. die Wahlkommission zu entscheiden. Paragraph 7, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, findet Anwendung. (2)Absatz 2Die Gemeindewahlbehörde bzw. die Wahlkommission hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 22
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 22Paragraph 22,
Richtigstellung des Wählerverzeichnisses
Erfordert die Entscheidung über einen Berichtigungsantrag eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat der Bürgermeister bzw. der Wahlleiter der Wahlkommission unverzüglich die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hiebei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist sie unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 17 Abs. 2, 3 und 7, am Schlusse des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.Erfordert die Entscheidung über einen Berichtigungsantrag eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat der Bürgermeister bzw. der Wahlleiter der Wahlkommission unverzüglich die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hiebei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist sie unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 2,, 3 und 7, am Schlusse des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.
§ 23
Text
§ 23Paragraph 23,
Beschwerden
(1)Absatz einsGegen die Entscheidung gemäß § 21 Abs. 1 können die Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.Gegen die Entscheidung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, können die Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
(2)Absatz 2Über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde bzw. der Wahlkommission entscheidet das Landesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst. Die Entscheidung hat jeweils binnen vier Tagen nach Einlangen der Beschwerde zu ergehen.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen der §§ 19 Abs. 2 und 3, 21 Abs. 2 und 22 finden sinngemäß Anwendung.Die Bestimmungen der Paragraphen 19, Absatz 2 und 3, 21 Absatz 2 und 22 finden sinngemäß Anwendung.
§ 24
Text
§ 24Paragraph 24,
Abschluß des Wählerverzeichnisses
(1)Absatz einsNach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat der Bürgermeister bzw. der Wahlleiter der Wahlkommission das Wählerverzeichnis unverzüglich abzuschließen, mit Datum zu versehen und zu unterfertigen und eine Kopie der Landarbeiterkammer unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Wahlzeit und der Wahllokale zu übermitteln.
(2)Absatz 2Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.
§ 25
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 25Paragraph 25,
Bericht der Wahlbehörden über die Zahl der Wahlberechtigten
Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses haben die Gemeindewahlbehörden die Anzahl der Wahlberechtigten in der Gemeinde unverzüglich den Bezirksverwaltungsbehörden zu berichten. Die Bezirkswahlbehörden haben die im Bereich der Bezirksverwaltungsbehörde, die Wahlkommission die in ihrem Wirkungsbereich festgestellte Zahl der Wahlberechtigten unverzüglich der Landeswahlbehörde zu berichten. Desgleichen sind auch Änderungen der Anzahl der Wahlberechtigten, die sich durch die Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren ergeben, nach Abschluß des Wählerverzeichnisses unverzüglich der Landeswahlbehörde zu berichten.
§ 26
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 26Paragraph 26,
Teilnahme an der Wahl, Ort der Ausübung des Wahlrechtes
(1)Absatz einsAn der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
(2)Absatz 2Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
(3)Absatz 3Jeder Wahlberechtigte darf sein Wahlrecht nur vor jener Wahlbehörde ausüben, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
§ 27
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 27Paragraph 27,
(entfällt)
§ 28
Text
§ 28Paragraph 28,
Wahlwerbung
(1)Absatz einsWahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge für die Wahl in die Landarbeiterkammer spätestens 60 Tage vor dem Wahltag bis 13 Uhr der Landeswahlbehörde vorzulegen. Das Datum und die Uhrzeit der Vorlage muss auf dem Wahlvorschlag vermerkt werden.
(2)Absatz 2Die Wahlvorschläge müssen enthalten:
Die unterscheidende Parteibezeichnung;
die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens drei Mal so vielen Bewerbern, als Mitglieder zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Zunamens, Berufes, Geburtsjahres, der Staatsangehörigkeit und der Adresse jedes Bewerbers;
die eigenhändig unterschriebene Erklärung jedes einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten Wahlwerbers, aus der ersichtlich ist, daß er die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt und mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist.
(3)Absatz 3Die wahlwerbenden Parteien haben für jeden Wahlvorschlag an die NÖ Landarbeiterkammer einen Betrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von € 400,– zu leisten. Dieser Betrag ist gleichzeitig mit der Einbringung der Wahlvorschläge zu erlegen; unterbleibt dies, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht. Das gleiche gilt, wenn ein Wahlvorschlag nicht den Anforderungen des Abs. 2 entspricht. Sofern eine Kandidatur nicht zustandekommt, ist die NÖ Landarbeiterkammer verpflichtet, den Kostenbeitrag an die wahlwerbende Partei zurückzuerstatten.Die wahlwerbenden Parteien haben für jeden Wahlvorschlag an die NÖ Landarbeiterkammer einen Betrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von € 400,– zu leisten. Dieser Betrag ist gleichzeitig mit der Einbringung der Wahlvorschläge zu erlegen; unterbleibt dies, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht. Das gleiche gilt, wenn ein Wahlvorschlag nicht den Anforderungen des Absatz 2, entspricht. Sofern eine Kandidatur nicht zustandekommt, ist die NÖ Landarbeiterkammer verpflichtet, den Kostenbeitrag an die wahlwerbende Partei zurückzuerstatten.
(4)Absatz 4Der Wahlvorschlag hat auch die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters zu enthalten. Wenn dieser nicht genannt ist, so gilt der in der Parteiliste an erster Stelle angeführte Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei.
(5)Absatz 5Der Wahlvorschlag muß eine einheitliche, zusammenhängende Urkunde darstellen.
§ 29
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 29Paragraph 29,
Unterscheidende Parteibezeichnung in den Wahlvorschlägen
(1)Absatz einsWenn mehrere Wahlvorschläge dieselbe oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, so hat der Vorsitzende der Landeswahlbehörde die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnungen anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so sind diese Wahlvorschläge nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(2)Absatz 2Enthält ein Wahlvorschlag die Parteibezeichnung einer in der Vollversammlung der Landarbeiterkammer vertretenen Partei und wurde er nicht von einem zur Zustellung bevollmächtigten Vertreter dieser Partei eingebracht, ist diese Parteibezeichnung zu streichen. Der Wahlvorschlag ist nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen. Gleiches gilt, wenn ein Wahlvorschlag eine Parteibezeichnung enthält, die von einer in der Vollversammlung der Landarbeiterkammer vertretenen Partei schwer unterscheidbar ist. Von der Streichung der Parteibezeichnung ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter unverzüglich zu verständigen.
(3)Absatz 3Im übrigen gilt der Grundsatz, daß bei neuauftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung der wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.
§ 30
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 30Paragraph 30,
Überprüfung der Wahlvorschläge
(1)Absatz einsDie Wahlbehörde hat unverzüglich zu prüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge den Bestimmungen des § 28 entsprechen und die in den Parteilisten vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind.Die Wahlbehörde hat unverzüglich zu prüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge den Bestimmungen des Paragraph 28, entsprechen und die in den Parteilisten vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind.
(2)Absatz 2Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei entsprechend zu verständigen.
§ 31
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 31Paragraph 31,
Ergänzungsvorschläge
Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangel der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung gestrichen wird, kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, sowie die Erklärung müssen spätestens am vierzigsten Tag vor dem Wahltag bei der Wahlbehörde einlangen.
§ 32
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 32Paragraph 32,
Abschließung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
(1)Absatz einsFrühestens am sechsunddreißigsten, spätestens am zweiunddreißigsten Tag vor dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen, ferner die überzähligen Bewerber zu streichen und die Wahlvorschläge nach deren Abschluss unverzüglich zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2In der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landarbeiterkammer vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Wahl erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen. Sind auch diese gleich, so entscheidet die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.In der Veröffentlichung gemäß Absatz eins, hat sich die Reihenfolge der Parteien, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landarbeiterkammer vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Wahl erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen. Sind auch diese gleich, so entscheidet die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(3)Absatz 3Im Anschluß an die nach Abs. 2 gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkte der Einbringung des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.Im Anschluß an die nach Absatz 2, gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkte der Einbringung des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(4)Absatz 4Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte “Liste 1, 2, 3 usw.” in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landarbeiterkammer vertretene Partei nicht an der Wahlwerbung, so hat in der Veröffentlichung nur ihre nach Abs. 1 zukommende Listennummer und daneben das Wort “leer” aufzuscheinen.Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte “Liste 1, 2, 3 usw.” in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landarbeiterkammer vertretene Partei nicht an der Wahlwerbung, so hat in der Veröffentlichung nur ihre nach Absatz eins, zukommende Listennummer und daneben das Wort “leer” aufzuscheinen.
(5)Absatz 5Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist mit schwarzem Druck das Wort “Liste” und darunter größer die jeweils fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist mit schwarzem Druck das Wort “Liste” und darunter größer die jeweils fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.
(6)Absatz 6Die Veröffentlichung der Wahlvorschläge hat in den Amtlichen Nachrichten sowie an den Amtstafeln der Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörden und jener Gemeinden, in denen Wählerverzeichnisse aufliegen, zu erfolgen.
§ 32a
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 32aParagraph 32 a,
Übersendung der Wahlunterlagen
(1)Absatz einsDie Landarbeiterkammer hat den Wahlberechtigten aufgrund des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses eine Wählerverständigungskarte, ein leeres Wahlkuvert, den unausgefüllten amtlichen Stimmzettel sowie ein verschließbares Rücksendekuvert (Muster Anlage 5) versehen mit der Anschrift der zuständigen Wahlbehörde zu übermitteln. Die Übersendung hat tunlich spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag zu erfolgen.
(2)Absatz 2Den Wahlunterlagen gemäß Abs. 1 sind eine Anleitung über die Briefwahl, über die Möglichkeit der persönlichen Abgabe der Briefwahlunterlage oder durch Boten und ein Hinweis auf die Möglichkeit der persönlichen Stimmenabgabe am Wahltag beizufügen. Ebenso ist das Ende der Frist für das Einlangen der Briefwahlunterlagen anzugeben. Die Information darf keinesfalls geeignet sein, die Wähler in Richtung eines bestimmten Stimmverhaltens zu beeinflussen.Den Wahlunterlagen gemäß Absatz eins, sind eine Anleitung über die Briefwahl, über die Möglichkeit der persönlichen Abgabe der Briefwahlunterlage oder durch Boten und ein Hinweis auf die Möglichkeit der persönlichen Stimmenabgabe am Wahltag beizufügen. Ebenso ist das Ende der Frist für das Einlangen der Briefwahlunterlagen anzugeben. Die Information darf keinesfalls geeignet sein, die Wähler in Richtung eines bestimmten Stimmverhaltens zu beeinflussen.
(3)Absatz 3Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit übermittelter Briefwahlunterlagen hat die Landarbeiterkammer auf schriftlichen oder mündlichen Antrag des Wahlberechtigten die Übermittlung von Ersatzunterlagen zu veranlassen. Das Rücksendekuvert hat in diesem Fall die zusätzliche Aufschrift “Ersatz” aufzuweisen. Die Ausstellung der Ersatzunterlage ist im Wählerverzeichnis einzutragen.Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit übermittelter Briefwahlunterlagen hat die Landarbeiterkammer auf schriftlichen oder mündlichen Antrag des Wahlberechtigten die Übermittlung von Ersatzunterlagen zu veranlassen. Das Rücksendekuvert hat in diesem Fall die zusätzliche Aufschrift “Ersatz” aufzuweisen. Die Ausstellung der Ersatzunterlage ist im Wählerverzeichnis einzutragen.
(4)Absatz 4Die Landarbeiterkammer übernimmt die Kosten der Versendung der Briefwahlunterlagen sowie die Kosten für die Rücksendung an die zuständige Wahlbehörde.
§ 33
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 33Paragraph 33,
Zurücknahme von Wahlvorschlägen
(1)Absatz einsEine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch schriftliche Erklärung zurückziehen; diese Erklärung muß spätestens am siebenunddreißigsten Tag vor dem Wahltag bei der Landeswahlbehörde einlangen.
(2)Absatz 2Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum siebenunddreißigsten Tag vor dem Wahltag gegenüber der Wahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.
§ 34
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 34Paragraph 34,
Entfall des Wahlverfahrens
Wenn innerhalb der in § 28 Abs. 1 bezeichneten Frist nur ein Wahlvorschlag eingebracht wurde und dieser Wahlvorschlag eine genügende Zahl von wählbaren Bewerbern enthält, so sind die im Wahlvorschlag genannten Bewerber in der darin angegebenen Reihenfolge als gewählt zu erklären und es entfällt sohin jedes weitere Wahlverfahren. Die Veröffentlichung hat unverzüglich in den Amtlichen Nachrichten zu erfolgen.Wenn innerhalb der in Paragraph 28, Absatz eins, bezeichneten Frist nur ein Wahlvorschlag eingebracht wurde und dieser Wahlvorschlag eine genügende Zahl von wählbaren Bewerbern enthält, so sind die im Wahlvorschlag genannten Bewerber in der darin angegebenen Reihenfolge als gewählt zu erklären und es entfällt sohin jedes weitere Wahlverfahren. Die Veröffentlichung hat unverzüglich in den Amtlichen Nachrichten zu erfolgen.
§ 35
Text
§ 35Paragraph 35,
Wahlort und Wahlzeit
(1)Absatz einsJede Gemeinde und Wien sind Wahlort.
(2)Absatz 2Größere Gemeinden, insbesondere jene mit weit auseinander liegenden Ortsteilen, können vom Bezirkswahlleiter nach Anhören der Gemeinde in Wahlsprengel unterteilt werden. Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger als 25 Wahlberechtigten ist unzulässig.
(3)Absatz 3Die Gemeindewahlbehörde hat nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die zugehörigen Wahllokale, die im § 39 vorgesehenen Verbotszonen sowie die Wahlzeit zu bestimmen, und zwar auch dann, wenn eine Gemeinde gemäß Abs. 2 in Wahlsprengel unterteilt wurde. Wahllokale, Verbotszonen und Wahlzeit sind bis zum Abschluss des Wählerverzeichnisses festzusetzen.Die Gemeindewahlbehörde hat nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die zugehörigen Wahllokale, die im Paragraph 39, vorgesehenen Verbotszonen sowie die Wahlzeit zu bestimmen, und zwar auch dann, wenn eine Gemeinde gemäß Absatz 2, in Wahlsprengel unterteilt wurde. Wahllokale, Verbotszonen und Wahlzeit sind bis zum Abschluss des Wählerverzeichnisses festzusetzen.
(4)Absatz 4Die getroffenen Verfügungen sind spätestens am sechsten Tag vor dem Wahltag vom Bürgermeister ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag an der Amtstafel und am Gebäude des Wahllokales öffentlich kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 39 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens mit dem Beifügen zu erinnern, daß Übertretungen dieser Verbote von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung geahndet werden.Die getroffenen Verfügungen sind spätestens am sechsten Tag vor dem Wahltag vom Bürgermeister ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag an der Amtstafel und am Gebäude des Wahllokales öffentlich kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im Paragraph 39, ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens mit dem Beifügen zu erinnern, daß Übertretungen dieser Verbote von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung geahndet werden.
(5)Absatz 5Die von einer Gemeindewahlbehörde einer Stadt mit eigenem Statut sowie jene von der Wahlkommission getroffenen Verfügungen sind unmittelbar, jene von den übrigen Gemeindewahlbehörden im Wege der Bezirkswahlbehörde, unverzüglich der Landeswahlbehörde mitzuteilen.
(6)Absatz 6Die Landarbeiterkammer ist verpflichtet, jeden im abgeschlossenen Wählerverzeichnis (§ 24 Abs. 1) enthaltenen Wahlberechtigten vom Wahlort und der Wahlzeit mittels Wählerverständigungskarte tunlichst spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag zu verständigen. Die Herstellung der Wählerverständigungskarten obliegt ebenfalls der Landarbeiterkammer.Die Landarbeiterkammer ist verpflichtet, jeden im abgeschlossenen Wählerverzeichnis (Paragraph 24, Absatz eins,) enthaltenen Wahlberechtigten vom Wahlort und der Wahlzeit mittels Wählerverständigungskarte tunlichst spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag zu verständigen. Die Herstellung der Wählerverständigungskarten obliegt ebenfalls der Landarbeiterkammer.
§ 36
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 36Paragraph 36,
Wahllokal
Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsgegenstände, der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Gemeinde, jene für die Wahlkommission von der NÖ Landarbeiterkammer beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, daß in dem Gebäude des Wahllokales womöglich ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.
§ 37
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 37Paragraph 37,
Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels, gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel
In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist grundsätzlich für jeden Wahlsprengel innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann in ein außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten erreicht werden kann.
§ 38
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 38Paragraph 38,
Wahlzelle
(1)Absatz einsIn jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine rasche Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, wenn die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird.
(2)Absatz 2Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle, unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen, den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.
(3)Absatz 3Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage zu versehen und mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels (womöglich Farbstift) auszustatten. Außerdem sind die Parteilisten (Wahlvorschläge) in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.
(4)Absatz 4Es ist Vorsorge zu treffen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.
§ 39
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 39Paragraph 39,
Verbotszonen
(1)Absatz einsIm Gebäude des Wahllokales und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten u. dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.
(2)Absatz 2Das Verbot des Tragens von Waffen in der Verbotszone bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von öffentlichen im Dienst befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren Dienstvorschriften getragen werden müssen; gleiches gilt für Angehörige des Bundesheeres nach Maßgabe der für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften.
§ 40
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 40Paragraph 40,
Wahlzeit
Beginn und Dauer der Stimmenabgabe (Wahlzeit) sind so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechtes allen Wahlberechtigten gesichert ist. Die Stimmenabgabe muss jedenfalls in der Zeit von 10 bis 12 Uhr möglich sein, sofern nicht das Wahllokal nach § 55 Abs. 1 vorzeitig geschlossen werden darf.Beginn und Dauer der Stimmenabgabe (Wahlzeit) sind so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechtes allen Wahlberechtigten gesichert ist. Die Stimmenabgabe muss jedenfalls in der Zeit von 10 bis 12 Uhr möglich sein, sofern nicht das Wahllokal nach Paragraph 55, Absatz eins, vorzeitig geschlossen werden darf.
§ 41
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 41Paragraph 41,
Entsendung von Wahlzeugen
(1)Absatz einsIn jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Vorsitzenden der Wahlbehörde spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei oder dessen Bevollmächtigten schriftlich namhaft zu machen. Die namhaft gemachten Wahlzeugen haben sich beim Eintritt in das Wahllokal beim Vorsitzenden auszuweisen.
(2)Absatz 2Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Partei zu fungieren; ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
§ 42
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 42Paragraph 42,
Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters
(1)Absatz einsDie Leitung der Wahl steht der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden zu.
(2)Absatz 2Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.
(3)Absatz 3Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann Folge zu leisten.
§ 43
Text
§ 43Paragraph 43,
Beginn der Wahlhandlung
(1)Absatz einsAm Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 1) und allenfalls einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 13 und 14 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde zur Kenntnis bringt. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, von der Wahlbehörde diese Anzahl überprüfen zu lassen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.Am Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 1) und allenfalls einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel übergibt und ihr die Bestimmungen der Paragraphen 13 und 14 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde zur Kenntnis bringt. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, von der Wahlbehörde diese Anzahl überprüfen zu lassen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.
(2)Absatz 2Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.
(3)Absatz 3Die Abstimmung beginnt damit, daß zunächst die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre etwaigen Hilfskräfte und die Wahlzeugen, soweit sie in dem der Wahlbehörde vorliegenden Wählerverzeichnis eingetragen sind, ihre Stimme abgeben.
(4)Absatz 4Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:
der Aufbau eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem Muster der Anlage 1 zu entsprechen;
die Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorganges zu vernichten ist;
sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen;
die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis;
den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen sowie den Wahlzeugen ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren;
bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.
§ 44
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 44Paragraph 44,
Wahlkuverts
(1)Absatz einsFür die Wähler sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden.
(2)Absatz 2Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten.
§ 45
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 45Paragraph 45,
Betreten des Wahllokales
(1)Absatz einsIn das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfsorgane, der Stellvertreter des Vorsitzenden, die Ersatzmitglieder, die Wahlzeugen, die Wähler zur Abgabe der Stimme, die Überbringer der Briefwahlunterlagen und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe ihrer Stimme bzw. der Briefwahlunterlagen haben die Wähler bzw. die Überbringer der Briefwahlunterlagen das Wahllokal unverzüglich zu verlassen.
(2)Absatz 2Soferne es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
§ 46
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 46Paragraph 46,
Hilfeleistung bei Ausübung des Wahlrechtes
(1)Absatz einsBlinde, schwer Sehbehinderte und Gebrechliche dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und diese für sich abstimmen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.
(2)Absatz 2Gebrechliche Personen sind solche, die gelähmt oder des Gebrauches der Hände unfähig oder von solcher körperlicher Verfassung sind, daß ihnen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(3)Absatz 3Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Wahlbehörde. Jede Stimmenabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.
§ 47
Text
§ 47Paragraph 47,
Identitätsfeststellung
(1)Absatz einsJeder Wähler hat vor die Wahlbehörde zu treten, seinen Namen zu nennen, seine Wohnadresse anzugeben und eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine Identität ersichtlich ist.
(2)Absatz 2Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Führerscheine, Reisepässe und andere amtliche Lichtbildausweise.
(3)Absatz 3Von der Vorweisung einer Urkunde oder amtlichen Bescheinigung kann abgesehen werden, wenn der Wähler der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist.
§ 48
Text
§ 48Paragraph 48,
Stimmenabgabe
(1)Absatz einsHat sich der Wähler entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen und scheint zu diesem Zeitpunkt die Anmerkung über das Einlangen der Briefwahlunterlage im Wählerverzeichnis nicht auf, so erhält er vom Wahlleiter das leere Wahlkuvert und für die Ausübung des Wahlrechtes den amtlichen Stimmzettel für die Wahl in die Landarbeiterkammer.
(2)Absatz 2Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus, legt ihn in das Wahlkuvert, tritt aus der Wahlzelle und legt das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne.
(3)Absatz 3Ist dem Wähler bei der Ausfüllung eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, und begehrt er die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten und ihm ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(4)Absatz 4Will der Wähler seine Stimme brieflich abgeben, dann hat er den übermittelten amtlichen Stimmzettel auszufüllen und diesen in das Wahlkuvert zu legen. Sodann ist das den amtlichen Stimmzettel enthaltene Wahlkuvert tunlichst ungefaltet in das Rücksendekuvert zu legen, letzteres zu verschließen und mit dem lesbaren Namen und der Anschrift des Wählers (Absenders) zu versehen und im Postweg oder durch Boten oder gegebenenfalls auch persönlich an die Wahlbehörde zu übermitteln.
Sofern Sprengelwahlbehörden gebildet sind oder bei der zuständigen Gemeinde kein Einlaufkasten vorhanden ist, müssen Briefwahlunterlagen spätestens zwei Tage vor dem Wahltag bis 12 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einlangen. Sind keine Sprengelwahlbehörden gebildet, können Briefwahlunterlagen am Wahltag bis eine halbe Stunde vor Beginn der festgesetzten Wahlzeit in einen allenfalls vorhandenen Einlaufkasten der zuständigen Gemeinde eingeworfen werden. Das Einwerfen in den Einlaufkasten gilt als Einlangen bei der Gemeindewahlbehörde. Darüber hinaus können Briefwahlunterlagen am Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde, sofern in einer Gemeinde Sprengelwahlbehörden eingerichtet sind, nur mehr bei der zuständigen Sprengelwahlbehörde während der für die Wahlhandlung festgesetzten Zeit abgegeben werden.
(4a)Absatz 4 aDer Wahlleiter hat am Wahltag eine halbe Stunde vor Beginn der festgesetzten Wahlzeit den Einlaufkasten zu leeren.
(5)Absatz 5Die bei der Wahlbehörde rechtzeitig eingelangten Briefumschläge sind vom Wahlleiter unter Angabe des Datums und der Uhrzeit des Einlangens ungeöffnet zu sammeln und gegebenenfalls am Wahltag der zuständigen Sprengelwahlbehörde auszufolgen. Ihr Einlangen ist unverzüglich im Wählerverzeichnis in der Rubrik “Anmerkung” durch den Buchstaben “B” vorzumerken. Die Briefumschläge sind bis zur Eröffnung am Wahltag (§ 55 Abs. 3) unter Verschluß zu halten. Nach Abschluß der Stimmenabgabe eingelangte Briefumschläge sind unter Angabe des Datums und der Uhrzeit des Einlangens mit dem Vermerk “verspätet” zu versehen und ungeöffnet dem Wahlakt anzuschließen. Sie finden bei der Stimmenzählung keine Berücksichtigung.Die bei der Wahlbehörde rechtzeitig eingelangten Briefumschläge sind vom Wahlleiter unter Angabe des Datums und der Uhrzeit des Einlangens ungeöffnet zu sammeln und gegebenenfalls am Wahltag der zuständigen Sprengelwahlbehörde auszufolgen. Ihr Einlangen ist unverzüglich im Wählerverzeichnis in der Rubrik “Anmerkung” durch den Buchstaben “B” vorzumerken. Die Briefumschläge sind bis zur Eröffnung am Wahltag (Paragraph 55, Absatz 3,) unter Verschluß zu halten. Nach Abschluß der Stimmenabgabe eingelangte Briefumschläge sind unter Angabe des Datums und der Uhrzeit des Einlangens mit dem Vermerk “verspätet” zu versehen und ungeöffnet dem Wahlakt anzuschließen. Sie finden bei der Stimmenzählung keine Berücksichtigung.
(6)Absatz 6Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn
die Briefwahlunterlage gegebenenfalls nicht zwei Tage vor dem Wahltag bis 12 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde oder am Wahltag nicht rechtzeitig bei der Gemeindewahlbehörde oder gegebenenfalls nicht bis zum Wahlschluss bei der zuständigen Sprengelwahlbehörde eingelangt ist oder
die Briefwahlunterlage kein oder ein anderes Wahlkuvert oder mehrere andere Wahlkuverts als das amtliche Wahlkuvert enthält oder
die Briefwahlunterlage zwei oder mehrere Wahlkuverts enthält oder
die Briefwahlunterlage Stimmzettel ohne Wahlkuvert enthält oder
die Prüfung der Briefwahlunterlage auf Unversehrtheit ergeben hat, dass sie derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann.
§ 49
Text
§ 49Paragraph 49,
Vermerk im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde
(1)Absatz einsDer Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben oder übersendet hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.
(2)Absatz 2Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von einem zweiten Beisitzer in der Rubrik “abgegebene Stimme” des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von einem zweiten Beisitzer in der Rubrik “abgegebene Stimme” des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.
§ 50
Beachte für folgende Bestimmung
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Text
§ 50Paragraph 50,
Stimmenabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers; Stimmenabgabe außerhalb des Wahllokales
(1)Absatz einsEine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmenabgabe aus diesem Grund kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur insolange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
(2)Absatz 2Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen; sie ist endgültig.
(3)Absatz 3Die für den Bereich einer öffentlichen oder privaten Kur-, Heil- und Pflegeanstalt oder Sozialhilfeeinrichtung zuständige Gemeindewahlbehörde (Sprengelwahlbehörde) kann sich nach Schluß der Wahlzeit mit den Vertrauenspersonen und Wahlzeugen in die Räume der Anstalt begeben, um wahlberechtigten Pfleglingen die Teilnahme an der Abstimmung zu ermöglichen, wenn dies von mindestens drei Pfleglingen verlangt und der Wahlbehörde spätestens am dritten Tag vor der Wahl bekanntgegeben wird. Die im § 38 für die Durchführung der Wahlhandlung getroffenen Bestimmungen sind hiebei entsprechend zu beachten.Die für den Bereich einer öffentlichen oder privaten Kur-, Heil- und Pflegeanstalt oder Sozialhilfeeinrichtung zuständige Gemeindewahlbehörde (Sprengelwahlbehörde) kann sich nach Schluß der Wahlzeit mit den Vertrauenspersonen und Wahlzeugen in die Räume der Anstalt begeben, um wahlberechtigten Pfleglingen die Teilnahme an der Abstimmung zu ermöglichen, wenn dies von mindestens drei Pfleglingen verlangt und der Wahlbehörde spätestens am dritten Tag vor der Wahl bekanntgegeben wird. Die im Paragraph 38, für die Durchführung der Wahlhandlung getroffenen Bestimmungen sind hiebei entsprechend zu beachten.
§ 51
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 51Paragraph 51,
Amtlicher Stimmzettel
(1)Absatz einsDer amtliche Stimmzettel hat die Listennummern, die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen, Rubriken mit einem Kreis, im übrigen aber unter Berücksichtigung der gemäß § 32 erfolgten Veröffentlichung, die aus dem Muster Anlage 3 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde nach Abschluß der Wahlvorschläge hergestellt werden.Der amtliche Stimmzettel hat die Listennummern, die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen, Rubriken mit einem Kreis, im übrigen aber unter Berücksichtigung der gemäß Paragraph 32, erfolgten Veröffentlichung, die aus dem Muster Anlage 3 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde nach Abschluß der Wahlvorschläge hergestellt werden.
(2)Absatz 2Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14 1/2 cm bis 15 1/2 cm in der Breite von 20 cm bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Abkürzung der Parteibezeichnung einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Das Wort “Liste” ist klein, die Ziffern unterhalb desselben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinie der Rechtecke und der Kreise hat in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14 1/2 cm bis 15 1/2 cm in der Breite von 20 cm bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Abkürzung der Parteibezeichnung einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Das Wort “Liste” ist klein, die Ziffern unterhalb desselben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinie der Rechtecke und der Kreise hat in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.
(3)Absatz 3Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Landeswahlbehörde der Landarbeiterkammer zwecks Übersendung der Briefwahlunterlagen, der Wahlkommission und den Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) über die Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereiche der Wahlbehörde, zu übermitteln. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen Empfangsbestätigung, die in zweifacher Ausfertigung herzustellen ist, auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
§ 52
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 52Paragraph 52,
Gültige Ausfüllung
(1)Absatz einsZur Stimmenabgabe dürfen nur vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2)Absatz 2Ein Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, wie durch Anhaken, Unterstreichen oder sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei oder durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Nennung des Namens eines im Wahlvorschlag aufscheinenden Wahlwerbers eindeutig zu erkennen ist.
§ 53
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 53Paragraph 53,
Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert
(1)Absatz einsWenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn
auf allen Stimmzetteln die gleiche Parteiliste vom Wähler bezeichnet wurde oder
mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Liste ergibt oder
neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 54 Abs. 3 nicht beeinträchtigt ist.neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß Paragraph 54, Absatz 3, nicht beeinträchtigt ist.
(2)Absatz 2Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
§ 54
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 54Paragraph 54,
Ungültige Stimmzettel
(1)Absatz einsDer Stimmzettel ist ungültig, wenn
ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder
der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte oder
überhaupt keine Parteiliste angezeichnet wurde oder
zwei oder mehrere Parteilisten angezeichnet wurden oder
eine Liste angezeichnet wurde, die nur eine Listennummer, aber keine Parteibezeichnung enthält oder
aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte.
(2)Absatz 2Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für die gleiche Wahl, die auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.
(3)Absatz 3Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht.
§ 55
Text
§ 55Paragraph 55,
Abschluß der Stimmenabgabe, Prüfung der Anzahl der Wahlkuverts
(1)Absatz einsWenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen. Dies ist auch vor Ablauf der festgesetzten Zeit möglich, sobald alle im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten ihr Wahlrecht entweder persönlich oder durch briefliche Stimmenabgabe ausgeübt haben. Nach Abschluß der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, der Stellvertreter des Vorsitzenden, die Ersatzmitglieder und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
(2)Absatz 2Die Wahlbehörde stellt zuerst fest, wie viele amtliche Stimmzettel unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben insgesamt verbraucht wurden und überprüft, ob diese Zahl, zusammen mit dem noch vorhandenen Rest, die Zahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
(2a)Absatz 2 aDie Wahlbehörde prüft die eingelangten Briefumschläge darauf, ob ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 48 Abs. 6 Z 1 und 5 vorliegt. Aus diesen Gründen nichtige Briefwahlunterlagen dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden.Die Wahlbehörde prüft die eingelangten Briefumschläge darauf, ob ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 48, Absatz 6, Ziffer eins und 5 vorliegt. Aus diesen Gründen nichtige Briefwahlunterlagen dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden.
(3)Absatz 3Sonach hat die Wahlbehörde die rechtzeitig eingelangten Briefumschläge zu öffnen, ihnen die Wahlkuverts nach Anmerkung der Stimmenabgabe gemäß § 49 Abs. 1 zu entnehmen und diese ungeöffnet in die Wahlurne zu geben. Briefwahlunterlagen, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 48 Abs. 6 Z 2 bis 4 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden. Die leeren Briefumschläge sind dem Wahlakt anzuschließen.Sonach hat die Wahlbehörde die rechtzeitig eingelangten Briefumschläge zu öffnen, ihnen die Wahlkuverts nach Anmerkung der Stimmenabgabe gemäß Paragraph 49, Absatz eins, zu entnehmen und diese ungeöffnet in die Wahlurne zu geben. Briefwahlunterlagen, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 48, Absatz 6, Ziffer 2 bis 4 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden. Die leeren Briefumschläge sind dem Wahlakt anzuschließen.
(4)Absatz 4Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest
die Gesamtzahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts;
die Gesamtzahl der in den Abstimmungsverzeichnissen eingetragenen Wähler;
den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahlen zu 1. mit den Zahlen zu 2. nicht übereinstimmen.
(5)Absatz 5Die nach Abs. 2, 2a, 3 und 4 getroffenen Feststellungen sind in der Niederschrift (§ 56) zu beurkunden.Die nach Absatz 2,, 2a, 3 und 4 getroffenen Feststellungen sind in der Niederschrift (Paragraph 56,) zu beurkunden.
(6)Absatz 6Die Wahlbehörde darf sich bei den Tätigkeiten gemäß Abs. 2 bis 4 der Hilfe des Stellvertreters des Vorsitzenden sowie der Ersatzmitglieder bedienen.Die Wahlbehörde darf sich bei den Tätigkeiten gemäß Absatz 2 bis 4 der Hilfe des Stellvertreters des Vorsitzenden sowie der Ersatzmitglieder bedienen.
§ 55a
Text
§ 55aParagraph 55 a,
Vorzeitiger Abschluss des Wahlverfahrens
(1)Absatz einsSobald alle Stimmen der im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bei der Gemeindewahlbehörde eingelangt sind, kann die Wahlbehörde auch schon vor dem Wahltag zusammentreten, die Feststellungen gemäß § 55 Abs. 2a bis 4 treffen und die Niederschrift gemäß § 56 verfassen. § 55 Abs. 6 ist anzuwenden.Sobald alle Stimmen der im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bei der Gemeindewahlbehörde eingelangt sind, kann die Wahlbehörde auch schon vor dem Wahltag zusammentreten, die Feststellungen gemäß Paragraph 55, Absatz 2 a bis 4 treffen und die Niederschrift gemäß Paragraph 56, verfassen. Paragraph 55, Absatz 6, ist anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Übermittlung des Wahlaktes hat spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag bis 12 Uhr durch Boten an die Bezirkswahlbehörde nach vorheriger Absprache mit dem Bezirkswahlleiter zu erfolgen. § 56 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.Die Übermittlung des Wahlaktes hat spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag bis 12 Uhr durch Boten an die Bezirkswahlbehörde nach vorheriger Absprache mit dem Bezirkswahlleiter zu erfolgen. Paragraph 56, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3Der Bezirkswahlleiter hat die Wahlakten bis zum Wahltag verschlossen aufzubewahren und der Bezirkswahlbehörde am Wahltag auszufolgen.
§ 56
Text
§ 56Paragraph 56,
Niederschrift
(1)Absatz einsDie Wahlbehörde hat den Wahlvorgang in einer Niederschrift (Muster Anlage 4) zu beurkunden.
(2)Absatz 2Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
die Bezeichnung des Wahlortes (Wahllokal, Wahlsprengel, Gemeinde, politischer Bezirk) und den Wahltag;
die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde;
die Namen der anwesenden Wahlzeugen;
die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;
die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;
die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe (§ 50);die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe (Paragraph 50,);
sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (z. B. Unterbrechung der Wahlhandlung usw.);
die Feststellungen der Wahlbehörde gemäß § 55 Abs. 2 bis 4.die Feststellungen der Wahlbehörde gemäß Paragraph 55, Absatz 2 bis 4.
(3)Absatz 3Die Gemeindewahlbehörde hat den eigenen Wahlakt, und, falls die Gemeinde in Sprengel eingeteilt ist, auch die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden, bestehend aus der Niederschrift, den Wählerverzeichnissen, den Abstimmungsverzeichnissen und den ungeöffneten Wahlkuverts im amtlich aufgelegten, verschlossenen Umschlag, der mehrfach mit der Gemeindestampiglie an den Verschlußstellen zu versehen ist, der Bezirkswahlbehörde am Wahltag durch Boten ungesäumt zu übermitteln. Die wahlwerbenden Parteien sind berechtigt, die Übermittlung der Wahlakten von der Sprengelwahlbehörde zur Gemeindewahlbehörde und von dieser zur Bezirkswahlbehörde durch Vertrauenspersonen überwachen zu lassen.
§ 57
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 57Paragraph 57,
Prüfung der Wahlakten, Stimmenzählung
(1)Absatz einsDie Bezirkswahlbehörde überprüft die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden), mengt die Wahlkuverts durcheinander, öffnet sie, entscheidet sodann über die Gültigkeit der Stimmzettel und stellt für den Bereich des politischen Bezirkes fest:
die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallende Zahl von gültigen Stimmen (Parteisummen).
(2)Absatz 2Die für ungültig erklärten Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen.
(3)Absatz 3Die Überprüfung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörde (Sprengelwahlbehörde) und die Feststellung der Wahlergebnisse des politischen Bezirkes ist in einer Niederschrift zu beurkunden, die von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen ist. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben. Eine Ausfertigung dieser Niederschrift ist binnen drei Tagen nach dem Wahltage der Landeswahlbehörde vorzulegen. Unmittelbar nach ihrer Feststellung sind die Wahlergebnisse telefonisch oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung der Landeswahlbehörde zu berichten.
(4)Absatz 4Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) verbleiben bei der Bezirksverwaltungsbehörde und sind der Landeswahlbehörde über Verlangen vorzulegen.
§ 58
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 58Paragraph 58,
Feststellung des Wahlergebnisses durch die Wahlkommission
(1)Absatz einsDie Wahlkommission trifft nach dem Verfahren gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 die Feststellungen gemäß § 55 Abs. 4, öffnet sodann die Wahlkuverts, entscheidet über die Gültigkeit der Stimmzettel nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 52 bis 54 und trifft sodann für ihren Wirkungsbereich die weiteren Feststellungen gemäß § 57 Abs. 1.Die Wahlkommission trifft nach dem Verfahren gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 die Feststellungen gemäß Paragraph 55, Absatz 4,, öffnet sodann die Wahlkuverts, entscheidet über die Gültigkeit der Stimmzettel nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 54 und trifft sodann für ihren Wirkungsbereich die weiteren Feststellungen gemäß Paragraph 57, Absatz eins,
(2)Absatz 2Die für ungültig erklärten Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen.
(3)Absatz 3Die Wahlkommission hat den Wahlvorgang in einer Niederschrift zu beurkunden. Diese hat die Namen der anwesenden und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission, das Wahllokal, die Wahlzeit, die Namen der Wahlzeugen, die Beschlüsse über die Zulassung und Nichtzulassung zur Stimmenabgabe und sonstige wichtige Vorkommnisse sowie die gemäß den §§ 55 Abs. 2 und 4 und 57 Abs. 1 getroffenen Feststellungen zu enthalten. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben. Eine Ausfertigung dieser Niederschrift ist binnen drei Tagen nach dem Wahltag der Landeswahlbehörde vorzulegen. Unmittelbar nach ihrer Feststellung sind die Wahlergebnisse telefonisch oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung der Landeswahlbehörde zu berichten. Im übrigen finden für die Wahlkommission die Vorschriften der §§ 35 ff sinngemäß Anwendung.Die Wahlkommission hat den Wahlvorgang in einer Niederschrift zu beurkunden. Diese hat die Namen der anwesenden und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission, das Wahllokal, die Wahlzeit, die Namen der Wahlzeugen, die Beschlüsse über die Zulassung und Nichtzulassung zur Stimmenabgabe und sonstige wichtige Vorkommnisse sowie die gemäß den Paragraphen 55, Absatz 2 und 4 und 57 Absatz eins, getroffenen Feststellungen zu enthalten. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben. Eine Ausfertigung dieser Niederschrift ist binnen drei Tagen nach dem Wahltag der Landeswahlbehörde vorzulegen. Unmittelbar nach ihrer Feststellung sind die Wahlergebnisse telefonisch oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung der Landeswahlbehörde zu berichten. Im übrigen finden für die Wahlkommission die Vorschriften der Paragraphen 35, ff sinngemäß Anwendung.
(4)Absatz 4Die Wahlakten der Wahlkommission sind binnen drei Tagen nach dem Wahltag dem Amt der Landesregierung zu übermitteln und sind der Landeswahlbehörde über Verlangen vorzulegen.
§ 59
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 59Paragraph 59,
Ermittlungsverfahren
Die Landeswahlbehörde überprüft die Wahlberichte der Bezirkswahlbehörden und der Wahlkommission und stellt das Gesamtergebnis der Wahlen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 57 fest. Die Landeswahlbehörde ermittelt sodann nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mittels der Wahlzahl die Aufteilung der zu vergebenden vierzig Mandate zur Vollversammlung der Landarbeiterkammer auf die Wahlvorschläge.Die Landeswahlbehörde überprüft die Wahlberichte der Bezirkswahlbehörden und der Wahlkommission und stellt das Gesamtergebnis der Wahlen nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 57, fest. Die Landeswahlbehörde ermittelt sodann nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mittels der Wahlzahl die Aufteilung der zu vergebenden vierzig Mandate zur Vollversammlung der Landarbeiterkammer auf die Wahlvorschläge.
§ 60
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 60Paragraph 60,
Berechnung der Wahlzahl
(1)Absatz einsDie Wahlzahl wird wie folgt berechnet:
Die Summen der auf die einzelnen Parteilisten entfallenden Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben. Unter jede Parteisumme wird zunächst die Hälfte geschrieben, dann das Drittel, das Viertel, das Fünftel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen. Die Parteisummen und die ermittelten Teilzahlen werden sodann nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Parteisumme begonnen wird. Als Wahlzahl gilt die Zahl, welche in der Reihe die sovielte ist, als Mandate zu vergeben sind.
(2)Absatz 2Auf jede Parteiliste entfallen so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Summe der für den Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen enthalten ist. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet für die Zuteilung dieses Mandates das vom Vorsitzenden der Landeswahlbehörde zu ziehende Los.
(3)Absatz 3Wenn die Summe der für eine Parteiliste abgegebenen gültigen Stimmen die Wahlzahl nicht erreicht, so werden sie bei Zuteilung eines Mandates nicht berücksichtigt.
§ 61
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 61Paragraph 61,
Zuweisung der Mandate
(1)Absatz einsDie Landeswahlbehörde nimmt sodann die Zuweisung der auf eine Partei gemäß § 60 Abs. 2 entfallenden Mandate auf die Wahlwerber dieser Partei gemäß ihrer zahlenmäßigen Reihung in den Parteilisten vor.Die Landeswahlbehörde nimmt sodann die Zuweisung der auf eine Partei gemäß Paragraph 60, Absatz 2, entfallenden Mandate auf die Wahlwerber dieser Partei gemäß ihrer zahlenmäßigen Reihung in den Parteilisten vor.
(2)Absatz 2Nicht gewählte Wahlwerber sind Ersatzmitglieder auf den Fall, daß im Laufe der Wahlperiode ein Mandat ihrer Parteiliste erledigt wird. Die Zuweisung der frei gewordenen Mandate auf die Ersatzmitglieder erfolgt über Vorschlag der betreffenden Partei (§ 28 Abs. 1) durch den Präsidenten der Landarbeiterkammer. Bei Erstattung des Vorschlages ist die Partei an die Reihung des Ersatzmitgliedes in der Parteiliste nicht gebunden.Nicht gewählte Wahlwerber sind Ersatzmitglieder auf den Fall, daß im Laufe der Wahlperiode ein Mandat ihrer Parteiliste erledigt wird. Die Zuweisung der frei gewordenen Mandate auf die Ersatzmitglieder erfolgt über Vorschlag der betreffenden Partei (Paragraph 28, Absatz eins,) durch den Präsidenten der Landarbeiterkammer. Bei Erstattung des Vorschlages ist die Partei an die Reihung des Ersatzmitgliedes in der Parteiliste nicht gebunden.
§ 62
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 62Paragraph 62,
Feststellung des Wahlergebnisses
(1)Absatz einsDie Landeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl in einer Niederschrift zu beurkunden, die von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen ist.
(2)Absatz 2Die Feststellung der Wahlergebnisse nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 59 bis 61 hat die Landeswahlbehörde bis zum Ablauf der zweiten Woche nach dem Wahltage zu beenden.Die Feststellung der Wahlergebnisse nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 59 bis 61 hat die Landeswahlbehörde bis zum Ablauf der zweiten Woche nach dem Wahltage zu beenden.
§ 63
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 63Paragraph 63,
Verlautbarung des Wahlergebnisses, Anfechtung
(1)Absatz einsDas Ergebnis der Wahl und die Namen der gewählten Bewerber sind an der Amtstafel des Amtes der NÖ Landesregierung, in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung und an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und der Gemeindeämter zu verlautbaren.
(2)Absatz 2Das verlautbarte Wahlergebnis kann von dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis von Einfluß wären, angefochten werden.
(3)Absatz 3Die Beschwerden sind innerhalb von vierzehn Tagen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses an der Amtstafel des Amtes der NÖ Landesregierung, bei der Landeswahlbehörde einzubringen und der Landesregierung zur Entscheidung vorzulegen.
(4)Absatz 4Ergibt sich eine Unrichtigkeit der Ermittlung, so verfügt die Landesregierung die Richtigstellung des Wahlergebnisses und erforderlichenfalls der Aufteilung (§ 59) und Zuweisung der Mandate. Wenn die behauptete Gesetzwidrigkeit des Wahlverfahrens im Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde (der Wahlkommission) erwiesen und auf die Aufteilung und Zuweisung der Mandate wahrscheinlich von Einfluß war, ist die Wahl in diesem Bereich für ungültig zu erklären und dort neuerlich durchzuführen. Das Ergebnis dieser Wahl ist bei der neuerlichen Feststellung des Gesamtergebnisses durch die Landeswahlbehörde zu berücksichtigen. Wenn die im Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde (der Wahlkommission) wiederholte Wahl auf das Gesamtergebnis von Einfluß war, dann ist das Ergebnis der Wahl neuerlich zu verlautbaren.Ergibt sich eine Unrichtigkeit der Ermittlung, so verfügt die Landesregierung die Richtigstellung des Wahlergebnisses und erforderlichenfalls der Aufteilung (Paragraph 59,) und Zuweisung der Mandate. Wenn die behauptete Gesetzwidrigkeit des Wahlverfahrens im Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde (der Wahlkommission) erwiesen und auf die Aufteilung und Zuweisung der Mandate wahrscheinlich von Einfluß war, ist die Wahl in diesem Bereich für ungültig zu erklären und dort neuerlich durchzuführen. Das Ergebnis dieser Wahl ist bei der neuerlichen Feststellung des Gesamtergebnisses durch die Landeswahlbehörde zu berücksichtigen. Wenn die im Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde (der Wahlkommission) wiederholte Wahl auf das Gesamtergebnis von Einfluß war, dann ist das Ergebnis der Wahl neuerlich zu verlautbaren.
§ 64
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 64Paragraph 64,
Ergänzungsvorschläge
(1)Absatz einsIst auf einem Wahlvorschlag die Liste der Ersatzmitglieder erschöpft, so hat die Landeswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich aufzufordern, binnen vierzehn Tagen einen Ergänzungsvorschlag einzubringen, der mindestens soviele Ersatzmitglieder enthalten muß, als ursprünglich im veröffentlichten Wahlvorschlag Wahlwerber vorgesehen waren.
(2)Absatz 2Der Ergänzungsvorschlag hat die Parteibezeichnung, den zustellungsbevollmächtigten Vertreter und die namhaft zu machenden Ersatzmitglieder in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe ihrer Vor- und Zunamen, des Berufes, Geburtsjahres und der Adresse zu enthalten.
(3)Absatz 3Die Landeswahlbehörde hat zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Ersatzmitglieder wählbar sind. Für die Beurteilung der Wählbarkeit ist der 1. Jänner des Jahres, in dem die schriftliche Aufforderung gemäß Abs. 1 zugestellt wurde, der Stichtag; vorgeschlagene Personen, die nicht wählbar sind, werden im Ergänzungsvorschlag gestrichen. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei kann in diesem Fall den Ergänzungsvorschlag durch Nennung eines anderen Ersatzmitgliedes berichtigen. Die Landeswahlbehörde hat den überprüften Ergänzungsvorschlag in den Amtlichen Nachrichten zu verlautbaren.Die Landeswahlbehörde hat zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Ersatzmitglieder wählbar sind. Für die Beurteilung der Wählbarkeit ist der 1. Jänner des Jahres, in dem die schriftliche Aufforderung gemäß Absatz eins, zugestellt wurde, der Stichtag; vorgeschlagene Personen, die nicht wählbar sind, werden im Ergänzungsvorschlag gestrichen. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei kann in diesem Fall den Ergänzungsvorschlag durch Nennung eines anderen Ersatzmitgliedes berichtigen. Die Landeswahlbehörde hat den überprüften Ergänzungsvorschlag in den Amtlichen Nachrichten zu verlautbaren.
(4)Absatz 4Der Ergänzungsvorschlag ist bei künftig freiwerdenden Mandaten der Berufung der Ersatzmitglieder zugrunde zu legen.
§ 65
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 65Paragraph 65,
Wahlscheine
Jedes gewählte Mitglied erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 61 Abs. 2 erfolgten Berufung von der Landeswahlbehörde den Wahlschein, der es zum Eintritt in die Vollversammlung der Landarbeiterkammer berechtigt.Jedes gewählte Mitglied erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß Paragraph 61, Absatz 2, erfolgten Berufung von der Landeswahlbehörde den Wahlschein, der es zum Eintritt in die Vollversammlung der Landarbeiterkammer berechtigt.
§ 66
Text
§ 66Paragraph 66,
Fristen
Für die Berechnung und den Lauf der in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen gelten die Bestimmungen des AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 sinngemäß.Für die Berechnung und den Lauf der in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen gelten die Bestimmungen des AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, sinngemäß.
§ 67
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 67Paragraph 67,
Notmaßnahmen
Wenn die Wahl infolge Unruhen, Störungen des Verkehrs oder anderen Gründen nicht gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden kann, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Vornahme dieser Wahl außerhalb des Wahlortes, die unmittelbare Einsendung der Stimmzettel an die Landeswahlbehörde sowie jene sonstigen Änderungen an den Vorschriften dieses Gesetzes verfügen, die zur Ausübung des Wahlrechtes unabweislich geboten sind.
§ 68
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 68Paragraph 68,
Gebührenfreiheit
Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von Verwaltungsabgaben des Landes befreit.
§ 69
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 69Paragraph 69,
Strafen und Verfall
(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge einbringt (§ 19),offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge einbringt (Paragraph 19,),
die Verbote der Wahlwerbung, der Ansammlung oder des Tragens von Waffen mißachtet (§ 39),die Verbote der Wahlwerbung, der Ansammlung oder des Tragens von Waffen mißachtet (Paragraph 39,),
den Anordnungen des Wahlleiters nicht Folge leistet (§ 42),den Anordnungen des Wahlleiters nicht Folge leistet (Paragraph 42,),
auf den Wahlkuverts Worte, Bemerkungen oder Zeichen anbringt (§ 44),auf den Wahlkuverts Worte, Bemerkungen oder Zeichen anbringt (Paragraph 44,),
sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder gebrechlich ausgibt (§ 46),sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder gebrechlich ausgibt (Paragraph 46,),
unbefugt amtliche Stimmzettel oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt oder amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet (§ 51).unbefugt amtliche Stimmzettel oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt oder amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet (Paragraph 51,).
(2)Absatz 2Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 6 sind, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu € 220,–, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Für sonstige Übertretungen beträgt das Höchstausmaß der Geldstrafen € 75,–, das der Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Tagen.Übertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 6 sind, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu € 220,–, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Für sonstige Übertretungen beträgt das Höchstausmaß der Geldstrafen € 75,–, das der Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Tagen.
(3)Absatz 3Der Versuch ist strafbar.
(4)Absatz 4Unbefugt hergestellte Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, sind ohne Rücksicht auf eine Bestrafung und darauf, wem sie gehören, für verfallen zu erklären.
§ 70
Text
§ 70Paragraph 70,
Schlussbestimmungen(1) Die auf Grund der NÖ Landarbeiterkammerwahlordnung LGBl. Nr. 9/1951 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 314/1966 gebildeten Wahlbehörden bleiben bis zur nächsten auf Grund dieses Gesetzes auszuschreibenden Wahl im Amt.Schlussbestimmungen(1) Die auf Grund der NÖ Landarbeiterkammerwahlordnung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1951, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 314 aus 1966, gebildeten Wahlbehörden bleiben bis zur nächsten auf Grund dieses Gesetzes auszuschreibenden Wahl im Amt.
(2)Absatz 2Bei Aufteilung des Sprengels des Verwaltungsbezirkes Wien-Umgebung gilt Folgendes:
Die Amtsdauer der Mitglieder der Bezirkswahlbehörden Bruck an der Leitha, Korneuburg, Tulln, St. Pölten und Wien-Umgebung endet mit 31. Dezember 2016.
Für die Zusammensetzung sowie Berufungen der Beisitzer, Ersatzmitglieder und Entsendung von Vertrauenspersonen der Bezirkswahlbehörden Bruck an der Leitha, Korneuburg, Tulln und St. Pölten gelten die Bestimmungen §§ 10 und 11 sinngemäß.Für die Zusammensetzung sowie Berufungen der Beisitzer, Ersatzmitglieder und Entsendung von Vertrauenspersonen der Bezirkswahlbehörden Bruck an der Leitha, Korneuburg, Tulln und St. Pölten gelten die Bestimmungen Paragraphen 10 und 11 sinngemäß.
Die Konstituierung der von der Aufteilung des Sprengels des Verwaltungsbezirkes Wien-Umgebung betroffenen Bezirkswahlbehörden Bruck an der Leitha, Korneuburg, Tulln und St. Pölten hat nach dem Inkrafttreten der Gebietsänderung zu erfolgen. Vorbereitungshandlungen können mit dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes vorgenommen werden.
(3)Absatz 3§ 18 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 18, Absatz 5, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
§ 71
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 71Paragraph 71,
Aufhebung älteren Rechtes
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft (NÖ Landarbeiterkammerwahlordnung), LGBl.Nr. 9/1951, in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr. 314/1966, außer Kraft.
§ 72
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 72Paragraph 72,
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
§ 73
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 73Paragraph 73,
Schriftliche Anbringen und Meldungen
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen und alle Meldungen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegrafisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise angebracht werden. Schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden binnen offener Frist in einer technischen Form eingebracht werden, die die Feststellung des Zeitpunktes des Einlangens ermöglicht, gelten als rechtzeitig eingebracht.
§ 74
Text
§ 74Paragraph 74,
(entfällt)
Anl. 1
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
Anlage 1
Abstimmungsverzeichnis
Formular
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)
Begleitende Dokumente
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Anlagen
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Anlage 1
Anl. 2
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
Anlage 2
Niederschrift
Formular
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)
Begleitende Dokumente
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Anlagen
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Anlage 2
Anl. 3
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
Anlage 3
Amtlicher Stimmzettel
Formular
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)
Begleitende Dokumente
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Anlagen
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Anlage 3
Anl. 4
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
Anlage 4
Niederschrift
Formular
(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)
Begleitende Dokumente
-
Anlagen
-
-
Anlage 4
Anl. 5
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
Anlage 5
Rücksendekuvert
Formular
(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.)
Begleitende Dokumente
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Anlagen
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Anlage 5