(2)Absatz 2,Dieses Gesetz findet hingegen mit Ausnahme des § 12 Abs. 1, Abs. 2 1. und 3. Punkt, Abs. 3 bis 6, Abs. 7 1. bis 3. Punkt, Abs. 8 und § 13 keine Anwendung in Teichen (§ 3 Z 14), die zur landwirtschaftlich-tierzüchterischen Produktion von Besatz- oder Speisefischen verwendet werden. Wird jedoch in solchen Teichen die Angelfischerei durch Dritte ausgeübt, so gilt hiefür auch § 9 mit der Einschränkung, dass keine Fischereidokumente (§ 3 Z 16) erforderlich sind.Dieses Gesetz findet hingegen mit Ausnahme des Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2, 1. und 3. Punkt, Absatz 3 bis 6, Absatz 7, 1. bis 3. Punkt, Absatz 8 und Paragraph 13, keine Anwendung in Teichen (Paragraph 3, Ziffer 14,), die zur landwirtschaftlich-tierzüchterischen Produktion von Besatz- oder Speisefischen verwendet werden. Wird jedoch in solchen Teichen die Angelfischerei durch Dritte ausgeübt, so gilt hiefür auch Paragraph 9, mit der Einschränkung, dass keine Fischereidokumente (Paragraph 3, Ziffer 16,) erforderlich sind.