Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Fischereigesetz 2001, Fassung vom 03.06.2023

§ 0

Langtitel

NÖ Fischereigesetz 2001 (NÖ FischG 2001)
StF: LGBl. 6550-0
[CELEX-Nr.: 392L0043]

Änderung

Landesgesetzblatt 6550-1

Landesgesetzblatt 6550-2

Landesgesetzblatt 6550-3

Landesgesetzblatt 6550-4

Landesgesetzblatt 6550-5

Landesgesetzblatt 6550-6

Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2015,

Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2018,

[CELEX-Nr.: 32013L0017]

Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2022,

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. Oktober 2022 beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Abschnitt I: Allgemeines

Paragraph eins,

Ziele

Paragraph 2,

Geltungsbereich

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

Fischereirecht

Paragraph 5,

Besatzpflicht

Paragraph 6,

Aussetzen von Wassertieren

Paragraph 7,

Fangstatistik und Fangbericht

Paragraph 8,

Vertretung mehrerer Fischereiberechtigter

Abschnitt II: Fischereipolizeiliche Bestimmungen

Paragraph 9,

Rechtliche Voraussetzungen für das Fischen

Paragraph 10,

Schonzeiten und Brittelmaße

Paragraph 11,

Lizenzen

Paragraph 12,

Weidgerechte Ausübung des Fischens, Verbote

Paragraph 13,

Ausnahmen von Verboten

Abschnitt III: Fischerkarten und Fischergastkarten

Paragraph 14,

Fischerkarte, Fischerkurs

Paragraph 15,

Fischerkartenabgabe und Verbandsbeitrag

Paragraph 16,

Fischergastkarten

Abschnitt IV: Fischereischutz

Paragraph 17,

Aufgaben der Fischereiaufseher

Paragraph 18,

Bestellung von Fischereiaufsehern, Fischereiaufseherkurs

Paragraph 18 a,

Weiterbildung von Fischereiaufsehern

Abschnitt V: Fischereireviere

Paragraph 19,

Reviereinteilung

Paragraph 20,

Eigenreviere

Paragraph 21,

Pachtreviere

Paragraph 22,

Zuweisung von Fischwässern zu Eigenrevieren (Mitbewirtschaftung)

Paragraph 23,

Verpachtung

Paragraph 24,

Pachtfähigkeit des Pächters

Abschnitt VI: Beziehungen der Fischerei zu anderen Rechten

Paragraph 25,

Benützung von Grundstücken

Paragraph 26,

Fischen in überfluteten Gebieten

Paragraph 27,

Beziehungen zu anderen Rechten

Abschnitt VII: Fischereikataster

Paragraph 28,

Fischereikataster

Abschnitt VIII: NÖ Landesfischereiverband

Paragraph 29,

NÖ Landesfischereiverband

Paragraph 30,

Organe und Zusammensetzung

Paragraph 31,

Aufgaben des NÖ Landesfischereiverbandes

Paragraph 32,

Fischereirevierverbände

Paragraph 33,

Organe und Zusammensetzung

Paragraph 34,

Aufgaben der Fischereirevierverbände

Paragraph 35,

Revierbeiträge

Abschnitt IX: Übertretungen und Strafen

Paragraph 36,

Strafbestimmungen

Paragraph 37,

Verfall von Gegenständen

Paragraph 38,

Hilfeleistung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Abschnitt X: Rechtsakte der Europäischen Union

Paragraph 39,

Rechtsakte der Europäischen Union und Informationsverfahren

Abschnitt XI: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 40,

Schlussbestimmungen

Paragraph 41,

Übergangsbestimmungen

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt I
ALLGEMEINES

Paragraph eins,

Ziele

Ziele dieses Gesetzes sind

  • Strichaufzählung
    die nachhaltige Pflege, Schaffung und Wiederherstellung eines gewässertypischen (natürlichen), artenreichen und gesunden Bestandes an Wassertieren auf Grundlage des natürlichen Lebensraumes als wesentlichen Bestandteil der Gewässer,
  • Strichaufzählung
    die Erhaltung, Sicherung und Wiederherstellung der Arten- und genetischen Vielfalt der Fischfauna unter besonderer Berücksichtigung gefährdeter Arten der Wassertiere, sowie
  • Strichaufzählung
    die Entnahme von wildlebenden Fischbeständen, Neunaugen, Krustentieren und Muscheln aus der Natur sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung und Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensräume zu vereinbaren.

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 2,

Geltungsbereich

  1. Absatz einsDieses Gesetz gilt für
    • Strichaufzählung
      alle Fischwässer (Paragraph 3, Ziffer 12,) und
    • Strichaufzählung
      alle heimischen und eingebürgerten Fische, Neunaugen, Krustentiere, Muscheln und Fischnährtiere in Niederösterreich.
  2. Absatz 2Dieses Gesetz findet hingegen mit Ausnahme des Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2, 1. und 3. Punkt, Absatz 3 bis 6, Absatz 7, 1. bis 3. Punkt, Absatz 8 und Paragraph 13, keine Anwendung in Teichen (Paragraph 3, Ziffer 14,), die zur landwirtschaftlich-tierzüchterischen Produktion von Besatz- oder Speisefischen verwendet werden. Wird jedoch in solchen Teichen die Angelfischerei durch Dritte ausgeübt, so gilt hiefür auch Paragraph 9, mit der Einschränkung, dass keine Fischereidokumente (Paragraph 3, Ziffer 16,) erforderlich sind.

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

  1. Ziffer eins
    Altarme:
    durch Schutz- oder Regulierungsbauten oder durch Anlandungen von einem natürlichen Gewässer abgetrennte Wasseransammlungen, die mit dem ursprünglichen Gewässer ganz oder teilweise oberirdisch verbunden sind;
  2. Ziffer 2
    Behörde:
    für den Wirkungsbereich des
    • Strichaufzählung
      Fischereirevierverbandes I: die Bezirkshauptmannschaft Krems;
    • Strichaufzählung
      Fischereirevierverbandes II: die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg;
    • Strichaufzählung
      Fischereirevierverbandes III: die Bezirkshauptmannschaft Amstetten;
    • Strichaufzählung
      Fischereirevierverbandes IV: die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten;
    • Strichaufzählung
      Fischereirevierverbandes V: die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt;
  3. Ziffer 3
    Brittelmaße:
    Mindestgrößen für die Aneignung von Fischen, Neunaugen, Krustentieren und Muscheln;
  4. Ziffer 4
    Schonzeiten:
    Zeitraum, in dem der absichtliche Fang sowie die Aneignung dieser Tiere verboten ist;
  5. Ziffer 5
    Fischen:
    Fang von Wassertieren;
  6. Ziffer 6
    Wassertiere:
    Fische, Neunaugen, Krustentiere, Muscheln und Fischnährtiere;
  7. Ziffer 7
    Fischereiberechtigte:
    Besitzer von Fischereirechten, ohne Rücksicht darauf, ob sie dieses Recht ausüben dürfen;
  8. Ziffer 8
    Fischereiausübungsberechtigte:
    • Strichaufzählung
      die Besitzer nicht verpachteter Eigenreviere,
    • Strichaufzählung
      die Pächter von Eigen- und Pachtrevieren,
    • Strichaufzählung
      die Besitzer und Pächter des Fischereirechtes in solchen Gewässern, die nicht in die Reviereinteilung einbezogen sind;
  9. Ziffer 9
    Fischergäste:
    Personen, denen der Fischereiausübungsberechtigte die Erlaubnis (Lizenz) zum Fischen erteilt hat;
  10. Ziffer 10
    Fischereigesellschaft:
    Vereinigung von zwei oder mehreren physischen oder juristischen Personen, die zur gemeinsamen Pachtung eines bestimmten Fischereirevieres einen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben;
  11. Ziffer 11
    Fischereibewirtschaftung:
    Maßnahmen, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung eines standortgerechten Bestandes an Wassertieren dienen;
  12. Ziffer 12
    Fischwässer:
    natürliche oder künstliche Gerinne und Wasseransammlungen, einschließlich des zu Tage tretenden Grundwassers, die aufgrund ihrer ständigen Beschaffenheit für die Fischereibewirtschaftung geeignet sind. Zu den Fischwässern gehören auch die mit dem Gewässer oder der Wasseransammlung oberirdisch verbundenen Altarme und künstliche Wasseransammlungen, wenn diese Verbindung zumindest fallweise – und zwar in Zeitabständen, die unter den zehnjährigen Hochwässern liegen – den Wechsel der Fische gestattet;
  13. Ziffer 13
    künstliche Gerinne:
    durch menschliche Einwirkung geschaffene Anlagen, durch die Wasser aus einem Gerinne oder aus einer Wasseransammlung für besondere Zwecke abgeleitet und/oder in solche zugeleitet wird;
  14. Ziffer 14
    künstliche Wasseransammlungen:
    • Strichaufzählung
      durch menschliche Einwirkung geschaffene Anlagen zur Speicherung von Wasser, sei es aus Niederschlägen, dem Grundwasser oder durch Zuleitung und Teiche (das sind ablassbare, durch menschliche Einwirkung geschaffene Anlagen geringer Tiefe ohne lichtarme Tiefenzone, die durch Aufstauung eines natürlichen Wasserlaufes oder durch Zuleitung entstanden sind und denen es an einer geeigneten Verbindung für den Wechsel der Fische zu einem natürlichen oder künstlichen Gerinne oder einer natürlichen Wasseransammlung fehlt);
    • Strichaufzählung
      nicht als künstliche Wasseransammlung anzusehen ist das durch Schutz- oder Regulierungsbauten oder in seiner Richtung geänderte Gerinne eines natürlichen Wasserlaufes, ein an den Ufern reguliertes Becken oder eine Aufstauung des natürlichen Wasserlaufes mit Ausnahme von Teichen;
  15. Ziffer 15
    Fangstatistik:
    eine inhaltlich bestimmte Zusammenstellung von Bewirtschaftungsdaten eines Fischereireviers.
  16. Ziffer 16
    Fischereidokumente: Dokumente gemäß Paragraph 9, Absatz eins, erster oder zweiter Punkt oder Absatz 2, Die Lizenz (Paragraph 11,) gilt nicht als Fischereidokument im Sinne dieser Bestimmung.

§ 4

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 4,

Fischereirecht

  1. Absatz einsDas Fischereirecht besteht in der Berechtigung, in jenen Gewässern, auf die sich das Recht räumlich erstreckt, Wassertiere
    • Strichaufzählung
      zu hegen,
    • Strichaufzählung
      zu fangen,
    • Strichaufzählung
      sich anzueignen,
    • Strichaufzählung
      deren Fang bzw. Aneignung durch andere zu gestatten und
    • Strichaufzählung
      zu töten.
  2. Absatz 2Mit dem Fischereirecht ist untrennbar die Verpflichtung verbunden, das Fischwasser sachgemäß und nachhaltig auf Basis der natürlichen Produktionsgrundlagen zu bewirtschaften.
    Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Nationalparke und Naturschutzgebiete.
  3. Absatz 3Das Fischereirecht ist ein selbständiges, mit Grund und Boden nicht verbundenes Recht. Es kann nach den allgemeinen Vorschriften über den Erwerb und den Besitz von Privatrechten erworben und besessen werden. Zur Entscheidung von Streitfällen über den Besitz und über den Erwerb von Fischereirechten sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
  4. Absatz 4Wenn in einem natürlichen oder künstlichen Gerinne oder in einer natürlichen Wasseransammlung ein Fischereirecht nicht nachgewiesen werden kann, so steht das Fischereirecht dem Land zu. In künstlichen Wasseransammlungen steht jedoch das Fischereirecht dem Eigentümer der Anlage zu.
  5. Absatz 5Entsteht in einem natürlichen Gerinne durch bauliche Maßnahmen (Durchstich) oder ohne unmittelbare menschliche Einwirkung (Durchbruch) ein neuer Wasserlauf, so ist das Fischereirecht im Durchstich oder im Durchbruch vom NÖ Landesfischereiverband durch Bescheid auf die Eigentümer der Fischereirechte im alten Wasserlauf aufzuteilen. Dabei muss das Flächenverhältnis und die Reihenfolge der Fischereirechte im alten Wasserlauf berücksichtigt werden.

§ 5

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 5,

Besatzpflicht

  1. Absatz einsDer Fischereiausübungsberechtigte hat sein Fischwasser jährlich mit geeigneter und gesunder Brut, einjährigen Setzlingen oder gegebenenfalls mit älteren Fischen zu besetzen. Dadurch muss ein für den jeweiligen Gewässertyp und für die Fischregion charakteristischer Fischbestand nach Art, Altersstufen und Bestandesdichte erhalten und erforderlichenfalls wiederhergestellt werden.
    Es sind Fische zu verwenden,
    • Strichaufzählung
      deren Bestände nach veterinärrechtlichen Vorschriften als gesund gelten,
    • Strichaufzählung
      die vorrangig von heimischen Elterntieren abstammen oder bei denen zur Wahrung der genetischen Vielfalt regelmäßig heimische Wildfische, möglichst aus benachbarten Vorkommen, eingekreuzt werden.
    Ist dies nicht möglich, so ist standorttypisches Besatzmaterial zu verwenden.
  2. Absatz 2Der Besatz darf die ökologische Funktionsfähigkeit der Gewässer nicht beeinträchtigen.
  3. Absatz 3Der Fischereirevierverband hat den Besatz (wie z. B. Nullbesatz, Mindestbesatz oder Höchstbesatz) für die einzelnen Reviere mit Bescheid festzulegen.
    Dabei hat er auf
    • Strichaufzählung
      den jeweiligen Gewässertyp,
    • Strichaufzählung
      die Fischregion,
    • Strichaufzählung
      die Reproduktionsverhältnisse,
    • Strichaufzählung
      die Erhaltung und Förderung der natürlichen Fischartengemeinschaft und
    • Strichaufzählung
      Bewilligungen nach Paragraph 23, Absatz 7, besonders Bedacht zu nehmen.
    Die Besatzfestlegung hat sich grundsätzlich an einer Bestandserhebung der Fischarten zu orientieren.
  4. Absatz 4Partei in einem Verfahren nach Absatz 3, ist der Fischereiausübungsberechtigte.
  5. Absatz 5Der Fischereiausübungsberechtigte ist verpflichtet, den Fischereirevierverband vor Durchführung des Besatzes zu verständigen. Alle Besatzmaßnahmen sind dem Fischereirevierverband längstens bis zum 31. März des Folgejahres schriftlich nachzuweisen.

§ 6

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 6,

Aussetzen von Wassertieren

  1. Absatz einsDas Aussetzen nicht heimischer und nicht eingebürgerter Wassertiere (auch Eier, Brut, Setzlinge) bedarf der Bewilligung durch den NÖ Landesfischereiverband.
  2. Absatz 2Die Bewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn
    • Strichaufzählung
      durch das Aussetzen dieser Wassertiere weder die natürlichen Lebensräume in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet noch die heimischen Tier- und Pflanzenarten geschädigt werden und
    • Strichaufzählung
      es sich um Gerinne oder Wasseransammlungen handelt, die keinerlei Verbindung (auch nicht fallweise) zu anderen Gerinnen oder Wasseransammlungen haben (geschlossene Gewässer).

§ 7

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 7,

Fangstatistik und Fangbericht

  1. Absatz einsDer Fischereiausübungsberechtigte hat für seine Reviere pro Kalenderjahr eine Fangstatistik zu führen. Der Fischergast hat für die Zwecke der Fangstatistik einen Fangbericht auszufüllen und dem Fischereiausübungsberechtigten vorzulegen. Der Fischereiausübungsberechtigte hat die Fangstatistik bis zum 30. Juni des Folgejahres dem Fischereirevierverband schriftlich vorzulegen.
  2. Absatz 2Der NÖ Landesfischereiverband hat unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Gesetzes durch Verordnung den Inhalt und die Form des Fangberichts und der Fangstatistik zu bestimmen. In der Fangstatistik ist jedenfalls jeder unbeabsichtigte Fang und jede unbeabsichtigte Tötung der gemeinen Flussmuschel einzutragen.

§ 8

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 8,

Vertretung mehrerer Fischereiberechtigter

  1. Absatz einsBestehen an einem Fischereirevier mehrere Fischereirechte oder besitzen mehrere Personen ideelle Anteile an einem Fischereirecht, so müssen die Fischereiberechtigten und die Besitzer aus ihrer Mitte einen Vertreter bestimmen. Der Vertreter ist sowohl der Behörde (Paragraph 3, Ziffer 2,) als auch dem zuständigen Fischereirevierverband innerhalb von 4 Wochen ab Begründung oder Änderung des Rechtsverhältnisses bekannt zu geben. Gleiches gilt für Änderungen in der Person des Vertreters.
  2. Absatz 2Wird kein Vertreter bekannt gegeben, hat der zuständige Fischereirevierverband durch Bescheid einen Vertreter aus der Mitte der Fischereiberechtigten und Besitzer zu bestimmen.
  3. Absatz 3Partei in einem Verfahren nach Absatz 2, sind die Fischereiberechtigten und die Besitzer.

§ 9

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt II
FISCHEREIPOLIZEILICHE BESTIMMUNGEN

Paragraph 9,

Rechtliche Voraussetzungen für das Fischen

  1. Absatz einsWer fischt, muss
    • Strichaufzählung
      eine gültige Fischerkarte (Paragraph 14,), oder
    • Strichaufzählung
      eine gültige Fischergastkarte (Paragraph 16,) und einen amtlichen Lichtbildausweis und
    • Strichaufzählung
      wenn er nicht selbst Fischereiausübungsberechtigter ist, eine Lizenz (Paragraph 11,)
    mit sich führen.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, erster und zweiter Punkt genügt im Fall der Gegenseitigkeit eine amtlich ausgestellte gültige Fischerlegitimation
    • Strichaufzählung
      eines anderen Bundeslandes oder
    • Strichaufzählung
      aus dem Ausland, sofern der Besitzer seinen Hauptwohnsitz im Ausland hat, und
    • Strichaufzählung
      der eindeutig zuordenbare Nachweis über die Einzahlung der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages (Paragraph 15,) für das laufende Jahr.
    Weist die amtlich ausgestellte Fischerlegitimation kein Lichtbild auf, ist zusätzlich ein amtlicher Lichtbildausweis erforderlich. Für Dokumente, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung notwendig.
  3. Absatz 3Die Dokumente gemäß Absatz eins und 2 müssen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Fischereiaufsehern auf deren Verlangen vorgezeigt werden.
  4. Absatz 4Unmündige benötigen eine Lizenz und dürfen nur unter Aufsicht und Anwesenheit einer volljährigen Person fischen, die Fischereidokumente mit sich führt.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Schonzeiten und Brittelmaße

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Artenschutz und die Ziele dieses Gesetzes durch Verordnung
    • Strichaufzählung
      Schonzeiten für alle in Niederösterreich fischereiwirtschaftlich wichtigen Fischarten, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln festzusetzen.
    Dabei hat sie deren Gefährdungsgrad und deren Laichverhalten zu berücksichtigen;
    • Strichaufzählung
      Brittelmaße für diese Tierarten zu bestimmen und
    • Strichaufzählung
      heimische und eingebürgerte Fischarten, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln aufzulisten.
  2. Absatz 2Die Behörde (Paragraph 3, Ziffer 2,) kann
    • Strichaufzählung
      auf Antrag des Fischereiberechtigten oder
    • Strichaufzählung
      auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten oder
    • Strichaufzählung
      von Amts wegen und
    • Strichaufzählung
      nach Anhörung des zuständigen Fischereirevierverbandes
    mit Bescheid für einzelne Fischereireviere oder
    • Strichaufzählung
      von Amts wegen und
    • Strichaufzählung
      nach Anhörung des zuständigen Fischereirevierverbandes
    mit Verordnung für mehrere oder alle Fischereireviere im Wirkungsbereich unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Gesetzes Ausnahmen von den Schonzeiten und Brittelmaßen für bestimmte Zeiten festsetzen, wenn eine solche Maßnahme
    • Strichaufzählung
      im öffentlichen Interesse (insbesondere für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichtes sowie des Natur- und Artenschutzes) oder
    • Strichaufzählung
      im Interesse der Fischereibewirtschaftung
    liegt. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr vor, sind erteilte Ausnahmen nach Anhörung des zuständigen Fischereirevierverbandes von der Behörde (Paragraph 3, Ziffer 2,) unverzüglich außer Wirksamkeit zu setzen.

§ 11

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 11,

Lizenzen

  1. Absatz einsDie Fischereiausübungsberechtigten dürfen anderen Personen die Erlaubnis zum Fischen nur durch Vergabe von Lizenzen erteilen.
    Sie dürfen Lizenzen nur dann vergeben, wenn
    • Strichaufzählung
      der Lizenznehmer Fischereidokumente besitzt und
    • Strichaufzählung
      dadurch die Höchstanzahl der für das Fischereirevier festgesetzten Lizenzen (Absatz 4,) nicht überschritten wird.
  2. Absatz 2Eine Lizenz hat jedenfalls zu enthalten:
    • Strichaufzählung
      den Namen des Lizenzgebers,
    • Strichaufzählung
      den Namen des Lizenznehmers,
    • Strichaufzählung
      die Bezeichnung des Fischereireviers,
    • Strichaufzählung
      eine fortlaufende Nummer oder eine Kontrollmarke des zuständigen Fischereirevierverbandes,
    • Strichaufzählung
      die Dauer der Gültigkeit und
    • Strichaufzählung
      den Fangbericht, der vom Lizenznehmer (Fischergast) auszufüllen ist.
  3. Absatz 3Die Lizenz ist nicht übertragbar.
  4. Absatz 4Die Fischereirevierverbände haben die Höchstanzahl der für ein Fischereirevier zu vergebenden Lizenzen mit Bescheid festzusetzen und die Vergabe zu kontrollieren. Dabei sind
    • Strichaufzählung
      die natürliche Reproduktionsfähigkeit,
    • Strichaufzählung
      der Fischbestand,
    • Strichaufzählung
      die Fischereiordnung und
    • Strichaufzählung
      die Bewirtschaftung des Fischereireviers maßgebend.
  5. Absatz 5Partei in einem Verfahren nach Absatz 4, ist der Fischereiausübungsberechtigte.

§ 12

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 12,

Weidgerechte Ausübung des Fischens, Verbote

  1. Absatz einsDer Fischfang ist in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und unter Beobachtung der fischereikundlichen Erkenntnisse auszuüben.
  2. Absatz 2Es ist verboten,
    • Strichaufzählung
      Vorrichtungen, Fangmittel und -methoden zu verwenden, die den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit widersprechen;
    • Strichaufzählung
      sich Wassertiere anzueignen, die während der Schonzeit gefangen wurden oder die das Brittelmaß nicht erreicht haben. Dies gilt nicht, wenn ein Bescheid gemäß Paragraph 10, Absatz 2, dazu berechtigt;
    • Strichaufzählung
      Fangvorrichtungen unbeaufsichtigt auszulegen, die mit Angeln versehen sind.
  3. Absatz 3Es ist verboten, den Fischfang auszuüben
    • Strichaufzählung
      aus Luftfahrzeugen oder aus fahrenden Kraftfahrzeugen;
    • Strichaufzählung
      in Einrichtungen zum Durchzug der Fische, wie in Fischwegen, Aufstiegshilfen usw.;
    • Strichaufzählung
      durch das Auslegen von Legschnüren (das sind Schnüre, die mit einem oder mehreren Haken versehen sind).
  4. Absatz 4Es ist verboten,
    • Strichaufzählung
      Wassertiere mutwillig zu beunruhigen;
    • Strichaufzählung
      beim Fischen und beim Transport den gefangenen lebenden Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen, die über die weidgerechte Ausübung der Fischerei hinausgehen;
    • Strichaufzählung
      Laichgründe zu schädigen.
  5. Absatz 5Insbesondere folgende Vorrichtungen und Fangmittel sind verboten:
    • Strichaufzählung
      Explosivstoffe, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmittel, Gifte und Schlingen,
    • Strichaufzählung
      elektrischer Strom,
    • Strichaufzählung
      künstliche Lichtquellen und
    • Strichaufzählung
      Echolot.
  6. Absatz 6Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 5, ist das Fischen mit elektrischem Strom, wenn
    • Strichaufzählung
      diese Maßnahme zur Rettung des Fischbestandes erforderlich ist (wie z. B. bei Gewässerregulierungen, bei Bachabkehren, bei außergewöhnlichem Niedrigwasserstand oder bei Gefahr des Austrocknens eines Gewässers) und
    • Strichaufzählung
      die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2 und 4 1. Satz eingehalten werden.
    Der Fischereiausübungsberechtigte hat die beabsichtigten Maßnahmen und deren Beendigung unverzüglich dem NÖ Landesfischereiverband anzuzeigen.
  7. Absatz 7Insbesondere folgende Fangmethoden sind verboten:
    • Strichaufzählung
      das Stechen, das Anreißen, das Prellen und das Keulen,
    • Strichaufzählung
      das Verwenden lebender Köder, ausgenommen gesetzlich nicht geschützte wirbellose Tiere,
    • Strichaufzählung
      das Verwenden von Krustentieren als Köder,
    • Strichaufzählung
      Vorkehrungen zu treffen, die den Wechsel der Fische verhindern können, außer Paragraph 27, Absatz 2, verpflichtet hiezu.
  8. Absatz 8Es ist verboten, die Gemeine Flussmuschel (Unio crassus) in allen Lebensstadien
    • Strichaufzählung
      absichtlich zu fangen oder zu töten,
    • Strichaufzählung
      absichtlich zu stören (insbesondere während der Fortpflanzungszeit) oder zu zerstören,
    • Strichaufzählung
      zu besitzen oder zu transportieren, zu handeln oder zu tauschen oder zum Kauf oder Tausch anzubieten.

§ 13

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 13,

Ausnahmen von Verboten

  1. Absatz einsDer NÖ Landesfischereiverband hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten Ausnahmen von den Verboten zu bewilligen
    • Strichaufzählung
      aus Gründen der besten Fischereibewirtschaftung oder einer wirksamen Pflege des Gewässers oder
    • Strichaufzählung
      zu wissenschaftlichen Zwecken.
    Eine Ausnahme von der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 8, darf nicht bewilligt werden.
  2. Absatz 2Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Vorrichtungen, Fangmittel oder Fangmethoden für den Verwendungszweck geeignet sind,
    • Strichaufzählung
      der Antragsteller über ausgebildetes Personal und die notwendigen Hilfseinrichtungen verfügt (z. B. Hälter- und Transporteinrichtungen), die eine fachgemäße Anwendung gewährleisten,
    • Strichaufzählung
      eine Schädigung der Nachbarreviere voraussichtlich nicht oder nur in einem unbedeutenden Ausmaß eintreten wird und
    • Strichaufzählung
      aufgrund des bisherigen Verhaltens des Antragstellers angenommen werden kann, dass er sie nicht missbräuchlich anwenden und die ihm aufgetragenen Maßnahmen erfüllen wird.
  3. Absatz 3Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen zu erteilen.
  4. Absatz 4In Gewässerstrecken mit nachgewiesenem Vorkommen von heimischen Krustentieren oder Flussperlmuscheln darf eine Ausnahmebewilligung zum Abfischen mit elektrischem Strom nur dann erteilt werden, wenn eine Gefährdung dieser Tierarten vermieden wird. Eine solche Abfischung darf nur in mehrjährigen Abständen stattfinden.

§ 14

Text

Abschnitt III
FISCHERKARTEN UND FISCHERGASTKARTEN

Paragraph 14,

Fischerkarte, Fischerkurs

  1. Absatz einsFür die Ausstellung der Fischerkarte ist auf Antrag der Vorsitzende des NÖ Landesfischereiverbandes zuständig. Dieser kann vertrauenswürdige und besonders geschulte Personen zur Ausstellung der Fischerkarte – für eine bestimmte Zeitdauer und für bestimmte Zwecke – ermächtigen. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die ermächtigte Person nicht mehr vertrauenswürdig ist oder einen Widerruf beantragt.
  2. Absatz 2Der Antragsteller muss die für die Ausübung des Fischfangs erforderlichen rechtlichen, theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzen. Die Kenntnisse sind durch Vorlage einer vom NÖ Landesfischereiverband ausgestellten Bescheinigung über den erfolgreichen Besuch eines Kurses (Fischerkurs) nachzuweisen.
  3. Absatz 3Der Nachweis nach Absatz 2, gilt auch als erbracht durch
    • Strichaufzählung
      den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder
    • Strichaufzählung
      die Absolvierung einer gleichwertigen Ausbildung in einem anderen Land.
  4. Absatz 4Der NÖ Landesfischereiverband hat unter Bedachtnahme auf den Stand des Fischereiwesens durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über
    • Strichaufzählung
      die Anmeldung zum Kurs,
    • Strichaufzählung
      die Form, Dauer, den Inhalt und Abschluss des Fischerkurses,
    • Strichaufzählung
      die personelle Ausstattung für den Fischerkurs,
    • Strichaufzählung
      die Ausstellung der Kursbescheinigung,
    • Strichaufzählung
      die Höhe des Kursbeitrages,
    • Strichaufzählung
      die einschlägige Berufsausbildung und
    • Strichaufzählung
      die gleichwertige Ausbildung.
  5. Absatz 5Dem Antragsteller ist mit der Fischerkarte eine Aufstellung
    • Strichaufzählung
      der Schonzeiten und Brittelmaße und
    • Strichaufzählung
      der fischereipolizeilichen Bestimmungen dieses Gesetzes zu übergeben.
  6. Absatz 6Die Fischerkarte ist nicht übertragbar. Sie ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über die Einzahlung der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages (Paragraph 15,) für das laufende Jahr gültig. Sie gilt für das gesamte Gebiet des Landes Niederösterreich.
  7. Absatz 7Die Gültigkeit der Fischerkarte ruht, solange die Fischerkartenabgabe und der Verbandsbeitrag nicht entrichtet sind.
  8. Absatz 8Die Fischerkarte berechtigt nicht, ohne Lizenz (Paragraph 11,) zu fischen.
  9. Absatz 9Eine unlesbare oder unvollständige Fischerkarte ist ungültig. Die Ausstellungsbehörde hat bei Verlust, Unlesbarkeit oder Unvollständigkeit einer Fischerkarte auf Antrag ein Duplikat auszustellen.

§ 15

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 15,

Fischerkartenabgabe und Verbandsbeitrag

  1. Absatz einsBesitzer von Fischereidokumenten (ausgenommen Fischergastkarten) sind – bevor sie fischen – verpflichtet, an den NÖ Landesfischereiverband die Fischerkartenabgabe und den Verbandsbeitrag für das laufende Kalenderjahr zu bezahlen.
  2. Absatz 2Der NÖ Landesfischereiverband hat durch Verordnung jährlich die Höhe der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages unter Berücksichtigung der Verbraucherpreise ausgehend von € 15,– für die Fischerkartenabgabe und € 5,– für den Verbandsbeitrag zum 1. Jänner 2002 festzusetzen. Bei der Festsetzung sind Schwankungen der Verbraucherpreise bis zu 5 % nicht zu berücksichtigen. Die Beträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
  3. Absatz 3Der NÖ Landesfischereiverband hat 40 % der eingehobenen Fischerkartenabgabe an das Land Niederösterreich abzuführen.
  4. Absatz 4Der NÖ Landesfischereiverband hat je 2,4 % der eingehobenen Fischerkartenabgabe an die 5 Fischereirevierverbände weiterzugeben.
  5. Absatz 5Der NÖ Landesfischereiverband und die Fischereirevierverbände haben die Einnahmen aus der Fischerkartenabgabe vollständig und nachweislich für die Förderung
    • Strichaufzählung
      der Fischerei und
    • Strichaufzählung
      der Forschung
    insbesondere zur Sicherung der Artenvielfalt, zur Überwachung des Erhaltungszustandes und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume der Fischarten zu verwenden. Die Forschungsergebnisse sind den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Wunsch zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6Der NÖ Landesfischereiverband und die Fischereirevierverbände haben mit den Einnahmen aus dem Verbandsbeitrag die Kosten der ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu decken.

§ 16

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 16,

Fischergastkarten

  1. Absatz einsDie Fischereirevierverbände stellen auf Antrag Fischergastkarten an Fischereiausübungsberechtigte aus. Zuständig für die Ausstellung ist der Obmann jedes Fischereirevierverbandes.
  2. Absatz 2Die Fischereirevierverbände haben jeder ausgestellten Fischergastkarte eine Aufstellung
    • Strichaufzählung
      der Schonzeiten und Brittelmaße und
    • Strichaufzählung
      der fischereipolizeilichen Bestimmungen dieses Gesetzes anzuschließen.
    Der Fischereiausübungsberechtigte muss diese Aufstellung dem Fischergast übergeben.
  3. Absatz 3Der Fischereiausübungsberechtigte gibt die Fischergastkarte an den Fischergast aus. Der Fischereiausübungsberechtigte hat den Vor- und Zunamen des Fischergastes, dessen Hauptwohnsitz und den Tag der Ausfolgung der Karte einzutragen.
  4. Absatz 4Der Fischergast muss dem Fischereiausübungsberechtigten seine fischereifachliche Eignung glaubhaft machen und die Fischergastkarte vor Ausübung der Fischerei eigenhändig unterschreiben.
  5. Absatz 5Fischergastkarten gelten für das gesamte Gebiet des Landes Niederösterreich.
  6. Absatz 6Die Fischergastkarte ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Fischerei mit einer Fischergastkarte ist pro Kalenderjahr nur für einen Zeitraum von 30 Tagen, gerechnet ab dem Tag der Ausfolgung, zulässig.
  7. Absatz 7Die Fischergastkarte berechtigt nicht, ohne Lizenz (Paragraph 11,) zu fischen.
  8. Absatz 8Eine unlesbare oder unvollständige Fischergastkarte ist ungültig.

§ 17

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt IV
FISCHEREISCHUTZ

Paragraph 17,

Aufgaben der Fischereiaufseher

  1. Absatz einsDie Fischereiaufseher haben den Fischereischutz innerhalb des Fischereirevieres, für das sie bestellt sind, wahrzunehmen.
  2. Absatz 2Der Fischereischutz besteht in der Sorge um die Einhaltung und Überwachung aller fischereirechtlich bedeutsamen Vorschriften. Er umfasst auch das Recht und die Pflicht, die ordnungsgemäße Betreuung des Bestandes an Wassertieren und deren Lebensräume zu überprüfen und damit zur Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen beizutragen. Die Fischereiaufseher haben Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften aufzuzeigen, zu verhüten, zu unterbinden und bei ihrer Verfolgung mitzuwirken. Wahrgenommene Missstände und Übertretungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
  3. Absatz 3Die Fischereiaufseher sind berechtigt und verpflichtet, Personen, die des Fischdiebstahls verdächtig sind oder fischereirechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, in ihrem dienstlichen Wirkungskreis
    • Strichaufzählung
      anzuhalten,
    • Strichaufzählung
      die Identität festzustellen,
    • Strichaufzählung
      die Aushändigung der Fischer(gast)karte sowie der Lizenz zur Prüfung zu verlangen,
    • Strichaufzählung
      die mitgeführten Fanggeräte und die gefangenen Fische, auch wenn sie sich in Fahrzeugen oder in Behältnissen befinden, zu kontrollieren und erforderlichenfalls abzunehmen,
    • Strichaufzählung
      unbeaufsichtigt vorgefundene oder abgenommene Fanggeräte unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.
  4. Absatz 4Die Rechte und Pflichten des Fischereiaufsehers nach den Bestimmungen des Gesetzes über Jagd- und Fischereiaufseher, Landesgesetzblatt 6560, bleiben unberührt.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Bestellung von Fischereiaufsehern, Fischereiaufseherkurs

  1. Absatz einsDer Fischereiausübungsberechtigte hat für einen ausreichenden Fischereischutz in dem von ihm bewirtschafteten Fischereirevier zu sorgen. Er ist verpflichtet, dem NÖ Landesfischereiverband Personen (Bewerber) zur Bestellung als Fischereiaufseher in einer solchen Zahl namhaft zu machen, dass der Fischereischutz im Fischereirevier gewährleistet ist. Der Fischereiberechtigte kann auf eigene Rechnung zusätzliche Personen (Bewerber) als Fischereiaufseher namhaft machen. Kommt der Fischereiausübungsberechtigte seiner Verpflichtung trotz wiederholter Aufforderung nicht nach, so hat der NÖ Landesfischereiverband auf seine Rechnung Fischereiaufseher namhaft zu machen und zu bestellen. Für Fischwässer, die zu keinem Revier gehören, kann der Fischereiausübungsberechtigte ebenfalls Fischereiaufseher namhaft machen.
  2. Absatz 2Personen können nur zum Fischereiaufseher bestellt werden, wenn sie ausreichende Kenntnisse im rechtlichen und fischereifachlichen Bereich besitzen; insbesondere sind Kenntnisse über die Aufgaben des Fischereischutzes und die Befugnisse öffentlicher Wachen erforderlich. Die Kenntnisse sind durch Vorlage einer vom NÖ Landesfischereiverband ausgestellten Bescheinigung über den erfolgreichen Besuch eines Kurses (Fischereiaufseherkurs) nachzuweisen.
  3. Absatz 3Der Nachweis nach Absatz 2, gilt auch erbracht durch
    • Strichaufzählung
      den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder
    • Strichaufzählung
      die Absolvierung einer gleichwertigen Ausbildung in einem anderen Land.
  4. Absatz 4Der NÖ Landesfischereiverband hat unter Bedachtnahme auf den Stand des Fischereiwesens durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über
    • Strichaufzählung
      die Anmeldung zum Kurs,
    • Strichaufzählung
      die Form, Dauer, den Inhalt und Abschluss des Fischereiaufseherkurses,
    • Strichaufzählung
      die personelle Ausstattung für den Fischereiaufseherkurs,
    • Strichaufzählung
      die Ausstellung der Kursbescheinigung,
    • Strichaufzählung
      die Höhe des Kursbeitrages,
    • Strichaufzählung
      die einschlägige Berufsausbildung und
    • Strichaufzählung
      die gleichwertige Ausbildung.
  5. Absatz 5Die Bestellung zum Fischereiaufseher erfolgt durch Bescheid des NÖ Landesfischereiverbandes. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist die Bestellung zu widerrufen. Gleiches gilt, wenn der Fischereiaufseher keine gültige Fischerkarte (Paragraph 14,) hat. Der Widerruf einer Bestellung ist der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen, die die Beeidigung vorgenommen hat.
  6. Absatz 6Als Fischereiaufseher kann nur bestellt werden, wer
    • Strichaufzählung
      gemäß Absatz eins, namhaft gemacht wurde,
    • Strichaufzählung
      die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates besitzt,
    • Strichaufzählung
      volljährig ist,
    • Strichaufzählung
      im Besitz einer gültigen Fischerkarte ist,
    • Strichaufzählung
      über solche körperliche und geistige Eigenschaften verfügt, dass angenommen werden kann, die Aufgaben als Fischereiaufseher erfüllen zu können,
    • Strichaufzählung
      durch seinen Wohnsitz und die ihm zur Verfügung stehende Zeit die Gewähr bietet, dass er den Fischereischutz in dem Fischereirevier, für das er bestellt wird, auch ausreichend ausüben kann,
    • Strichaufzählung
      den Nachweis nach Absatz 2, oder 3 erbringen kann; beziehen sich diese Nachweise auf Fischereiaufseherkurse, einschlägige Berufsausbildungen oder gleichwertige Ausbildungen, die länger als 5 Jahre zurückliegen, ist der Besuch eines Weiterbildungskurses gemäß Paragraph 18 a, nachzuweisen und
    • Strichaufzählung
      vertrauenswürdig ist.
  7. Absatz 7Die Vertrauenswürdigkeit ist vom Bewerber insbesondere durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung nachzuweisen, die nicht älter als 6 Monate ist. Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit sind von der Bestellung für die Fischereiaufsicht insbesondere Personen ausgenommen, die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind, solange dies wegen der Art der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten erforderlich erscheint, die Verurteilung nicht getilgt ist oder die Rechtsfolgen nicht nachgesehen sind.
  8. Absatz 7 aDie Vorlage von Urkunden nach Absatz 6 und Absatz 7, entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Strafregister (Paragraph 9, des Strafregistergesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, Paragraph 16, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,) und im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, Paragraph 56 a, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,), festgestellt werden können.
  9. Absatz 8Die vom NÖ Landesfischereiverband bestellten Fischereiaufseher sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu beeidigen. Zuständig für die Beeidigung ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk
    • Strichaufzählung
      das Fischereirevier bzw.
    • Strichaufzählung
      sein größter Teil oder
    • Strichaufzählung
      die Mehrzahl der vom Fischereiausübungsberechtigten bewirtschafteten Fischereireviere
    liegen.
    Im übrigen gilt das NÖ Landeskulturwachengesetz, Landesgesetzblatt 6125.
  10. Absatz 9Die Handlungen der Fischereiaufseher sind jener Bezirksverwaltungsbehörde zuzurechnen, in deren Verwaltungsbezirk sie gesetzt wurden.

§ 18a

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 18 a,

Weiterbildung von Fischereiaufsehern

  1. Absatz einsFischereiaufseher müssen an Weiterbildungskursen teilnehmen, die vom NÖ Landesfischereiverband zu veranstalten sind. Über deren Besuch ist eine Bescheinigung auszustellen. Nimmt ein Fischereiaufseher innerhalb von fünf Jahren nicht zumindest an einem Kurs teil, ist seine Bestellung (Paragraph 18, Absatz 5,) zu widerrufen und dieser Umstand der Bezirksverwaltungsbehörde, welche die Beeidigung vorgenommen hat, mitzuteilen.
  2. Absatz 2Vom NÖ Landesfischereiverband ist jährlich mindestens ein Weiterbildungskurs für Fischereiaufseher zu den in Paragraph 18, Absatz 2, angeführten Themenbereichen anzubieten.
  3. Absatz 3Der NÖ Landesfischereiverband hat mit Verordnung den Umfang und Inhalt der Weiterbildungskurse festzulegen.

§ 19

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt V
FISCHEREIREVIERE

Paragraph 19,

Reviereinteilung

  1. Absatz einsDer NÖ Landesfischereiverband hat die Fischwässer mit Bescheid in Fischereireviere (Eigen- und Pachtreviere) einzuteilen. Vor der Einteilung sind die Fischereiberechtigten und der Fischereirevierverband anzuhören.
  2. Absatz 2Jedes Fischereirevier muss eine oberirdisch zusammenhängende Wasserstrecke oder Wasserfläche samt den etwaigen Altarmen, künstlichen Wasseransammlungen und natürlichen oder künstlichen Nebengerinnen umfassen. Das Fischereirevier muss eine sachgerechte und nachhaltige Bewirtschaftung eines der Beschaffenheit des Fischwassers angemessenen Fischbestandes zulassen.
  3. Absatz 3Die Reviereinteilung hat für jene Gewässer zu unterbleiben, die nach ihrer ständigen Beschaffenheit für keinen Zweig der Fischerei von Bedeutung sind.
  4. Absatz 4Bei Änderung der in den Absatz 2 und 3 angeführten Eigenschaften eines Fischwassers hat der NÖ Landesfischereiverband die Reviereinteilung neu vorzunehmen.
  5. Absatz 5Bei der Reviereinteilung hinsichtlich der Gewässer an der Grenze zu benachbarten Ländern, in denen gleichfalls eine Reviereinteilung aufgrund ähnlicher Vorschriften erfolgt ist, hat der NÖ Landesfischereiverband vor der Entscheidung den zuständigen Behörden des betreffenden Landes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  6. Absatz 6Wird ein Fischereirecht bestritten, so hat der NÖ Landesfischereiverband eine vorläufige Reviereinteilung vorzunehmen und die Parteien auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Nach Klärung der Fischereirechtsverhältnisse hat der NÖ Landesfischereiverband die Reviereinteilung erforderlichenfalls neu vorzunehmen.

§ 20

Text

Paragraph 20,

Eigenreviere

  1. Absatz einsDer NÖ Landesfischereiverband hat auf Antrag der Fischereiberechtigten Fischwässer als Eigenreviere anzuerkennen, wenn
    • Strichaufzählung
      für sie ein Fischereirecht einer oder mehreren Personen ungeteilt zusteht und
    • Strichaufzählung
      sie den Erfordernissen des Paragraph 19, Absatz 2, entsprechen oder
    • Strichaufzählung
      sie unmittelbar an ein Eigenrevier in einem benachbarten Land anschließen, das demselben Fischereiberechtigten gehört.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Anerkennung eines Fischwassers als Eigenrevier hat zu enthalten:
    • Strichaufzählung
      die Namen und die Grenzen der Gewässerstrecken sowie der damit verbundenen Altarme, Ausstände, natürlichen und künstlichen Nebengerinne und künstlichen Wasseransammlungen, die das Eigenrevier umfassen soll,
    • Strichaufzählung
      eine maßstabgerechte Planskizze des Eigenreviers,
    • Strichaufzählung
      Angaben über die besonderen Erfordernisse des Paragraph 19, Absatz 2,,
    • Strichaufzählung
      den Nachweis über das ungeteilte Eigentum des Fischereirechtes.
  3. Absatz 3Die Besitzer und Pächter eines Eigenreviers dürfen dieses nur für die gesamte Pachtdauer und nur für alle Fischereinutzungen ungeteilt verpachten bzw. unter- oder weiterverpachten. Ausnahmen sind nur in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 23, Absatz 7, möglich. Eine Unter- oder Weiterverpachtung bedarf der Zustimmung der Fischereiberechtigten.

§ 21

Text

Paragraph 21,

Pachtreviere

  1. Absatz einsAus den Fischwässern, die nicht als Eigenrevier anerkannt oder Eigenrevieren zugewiesen werden, hat der NÖ Landesfischereiverband Pachtreviere derart zu bilden, dass jedes dieser Fischereireviere den Erfordernissen des Paragraph 19, Absatz 2, entspricht.
  2. Absatz 2Wenn durch eine Änderung der Fischereirechte ein Pachtrevier die Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz eins, erfüllt, kann beim NÖ Landesfischereiverband ein Antrag auf Anerkennung als Eigenrevier gestellt werden.
  3. Absatz 3Die Besitzer und Pächter eines Pachtreviers dürfen dieses nur für die gesamte Pachtdauer und nur für alle Fischereinutzungen ungeteilt verpachten bzw. unter- oder weiterverpachten. Ausnahmen sind nur in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 23, Absatz 7, möglich. Eine Unter- oder Weiterverpachtung bedarf der Zustimmung der Fischereiberechtigten.

§ 22

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 22,

Zuweisung von Fischwässern zu Eigenrevieren (Mitbewirtschaftung)

  1. Absatz einsDer NÖ Landesfischereiverband hat Fischwässer, die
    • Strichaufzählung
      weder als Eigenrevier anerkannt, noch
    • Strichaufzählung
      wegen ihrer Lage und Beschaffenheit in ein Pachtrevier einbezogen werden können,
    einem angrenzenden Eigenrevier zuzuweisen.
  2. Absatz 2Der Besitzer des Eigenreviers ist verpflichtet, die zugewiesenen Fischwässer zusammen mit dem Eigenrevier zu bewirtschaften. Er hat jedoch den Fischereiberechtigten des zugewiesenen Fischwassers eine jährliche Entschädigung zu bezahlen. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet im Streitfall das Gericht.

§ 23

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 23,

Verpachtung

  1. Absatz einsPachtreviere und jene Eigenreviere,
    • Strichaufzählung
      die von ihren Besitzern nicht selbst bewirtschaftet werden oder
    • Strichaufzählung
      deren Besitzer keine Pachtfähigkeit hat,
    müssen an einen pachtfähigen Pächter (Paragraph 24,) verpachtet werden.
  2. Absatz 2Pachtverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden.
  3. Absatz 3Die Verpachtung hat auf die Dauer von zehn Jahren zu erfolgen (Pachtperiode). Das Pachtverhältnis verlängert sich jeweils um weitere zehn Jahre, sofern eine der Vertragsparteien die Auflösung des Vertrages nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Pachtperiode begehrt. Eine Verpachtung auf einen kürzeren Zeitraum oder eine vorzeitige Auflösung des Vertrages kann vom NÖ Landesfischereiverband nur dann genehmigt werden, wenn keine fischereiwirtschaftlichen Bedenken entgegenstehen.
  4. Absatz 4Der Verpächter hat die Verpachtung eines Fischereireviers bzw. jede Änderung des Pachtvertrags binnen 30 Tagen dem NÖ Landesfischereiverband anzuzeigen. Er hat der Anzeige den Pachtvertrag anzuschließen.
  5. Absatz 5Der NÖ Landesfischereiverband hat die Verpachtung bescheidmäßig zu versagen, bzw. das Pachtverhältnis während der Pachtdauer aufzulösen, wenn
    • Strichaufzählung
      der Pächter die Pachtfähigkeit (Paragraph 24,) nicht oder nicht mehr besitzt oder
    • Strichaufzählung
      die Vertragsbestimmungen dem Gesetz widersprechen.
  6. Absatz 6Erfolgt keine Verpachtung, so ist das Fischereirevier von einem pachtfähigen Revierverwalter nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Fischereiwirtschaft zu betreuen. Der Revierverwalter ist vom NÖ Landesfischereiverband nach Anhörung der Fischereiberechtigten auf ihre Kosten bescheidmäßig zu bestellen. Unabhängig davon muss eine neuerliche Verpachtung in die Wege geleitet werden, sobald ein solcher Versuch erfolgversprechend erscheint.
  7. Absatz 7Der NÖ Landesfischereiverband kann auf Antrag des Fischereiberechtigten eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Verpachtung für das gesamte Fischereirevier oder Teile davon bewilligen, wenn
    • Strichaufzählung
      dieses im Rahmen eines wissenschaftlichen Projektes erforscht oder bewirtschaftet werden soll,
    • Strichaufzählung
      die Nutzung aufgrund einer naturschutzbehördlichen Entscheidung vom Fischereiberechtigten stillgelegt werden muss, oder
    • Strichaufzählung
      das Revier oder Teile davon in einem naturschutzrechtlich relevanten Gebiet liegen.

§ 24

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 24,

Pachtfähigkeit des Pächters

  1. Absatz einsPachtfähig sind natürliche Personen,
    • Strichaufzählung
      die volljährig und im Besitz von Fischereidokumenten (ausgenommen Fischergastkarten) sind,
    • Strichaufzählung
      von denen angenommen werden kann, dass sie die ihnen aus der Pachtung erwachsenden Verpflichtungen, insbesondere mit Rücksicht auf ihre Einkommens- oder ihre Vermögensverhältnisse, erfüllen können,
    • Strichaufzählung
      die nach ihrem bisherigen Verhalten Gewähr für die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften bieten und
    • Strichaufzählung
      die weder die natürliche Beschaffenheit von Gewässern in einer den Fischbestand oder den Bestand an Wassertieren gefährdenden Weise beeinträchtigen, noch innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Pachtung beeinträchtigt haben oder an einer derartigen Beeinträchtigung beteiligt sind oder waren.
  2. Absatz 2Juristische Personen und Fischereigesellschaften sind pachtfähig, wenn zumindest ein Mitglied des vertretungsbefugten Organs die Voraussetzungen nach Absatz eins, erfüllt.

§ 25

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt VI
BEZIEHUNGEN DER FISCHEREI ZU ANDEREN RECHTEN

Paragraph 25,

Benützung von Grundstücken

  1. Absatz einsFischereiberechtigte, Fischereiausübungsberechtigte, Fischereiaufseher, Mitglieder des Fischereirevierausschusses, Fischergäste und Aufsichtspersonen (Paragraph 9, Absatz 4,) dürfen auf eigene Gefahr Ufergrundstücke und wasserführende Grundstücke
    • Strichaufzählung
      zum Fischen und
    • Strichaufzählung
      zur Beaufsichtigung der Fischwässer
    im erforderlichen Ausmaß betreten und Fanggeräte befestigen. Dabei ist mit der angemessenen Vorsicht vor Beschädigungen an den Grundstücken vorzugehen.
  2. Absatz 2Ist der freie Zutritt zu diesen Grundstücken nicht möglich, wie z. B. bei eingefriedeten Grundstücken, so ist das Betreten nur nach vorheriger Anmeldung beim Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten gestattet. Abweichend davon dürfen solche Grundstücke, die zu Wirtschafts-, Fabriks- oder ähnlichen Gebäuden gehören und mit diesen eingefriedet sind, nur mit Zustimmung des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten betreten werden. Als eingefriedet gilt ein Grundstück, wenn es außer auf der vom Wasser bespülten Seite von Mauern, Gittern, Zäunen oder anderen ständigen Einfriedungen ganz umschlossen ist. Eingezäunte Viehweiden gelten nicht als eingefriedete Grundstücke.
  3. Absatz 3Ist zur sachgemäßen und nachhaltigen Bewirtschaftung eines Fischwassers das Befahren von Grundstücken notwendig, wie z. B. zur Einbringung des Besatzes oder bei der Abfischung, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der Grundstücke diese Benützung zu dulden.
  4. Absatz 4Der Grundeigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte darf die zum Betreten oder zum Befahren berechtigten Personen bei der Ausübung der Fischerei und den damit verbundenen Tätigkeiten nicht behindern.
  5. Absatz 5Schäden, die in Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins bis 3 verursacht wurden, sind vom Fischereiausübungsberechtigten nach den Bestimmungen des Zivilrechts zu ersetzen.
  6. Absatz 6Durch Absatz eins bis 3 werden Betretungsverbote nicht berührt, die auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen oder behördlich verfügt wurden.

§ 26

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 26,

Fischen in überfluteten Gebieten

  1. Absatz einsBei Überflutungen darf der Fischereiausübungsberechtigte auch außerhalb seines Fischwassers in den längs desselben auf fremdem Grund entstehenden Wasseransammlungen fischen. Dabei hat er mit der angemessenen Vorsicht vor Beschädigungen an den Grundstücken vorzugehen.
  2. Absatz 2Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der überfluteten Grundstücke dürfen keine Vorkehrungen anbringen, die offensichtlich nur den Zweck haben, die Rückkehr der Fische ins Wasser zu behindern.

§ 27

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 27,

Beziehungen zu anderen Rechten

  1. Absatz einsBei der Trockenlegung (Abkehr) oder Ableitung von Gewässern darf der Fischereiausübungsberechtigte nicht daran gehindert werden, über die darin befindlichen Fische zu verfügen. Der zur Trockenlegung oder zur Ableitung des Wassers Berechtigte ist verpflichtet, den Fischereiausübungsberechtigten zeitgerecht, mindestens jedoch eine Woche vor der Ausführung der beabsichtigten Maßnahme – in Notfällen unverzüglich – über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Trockenlegung oder Ableitung zu verständigen. Der Wasserberechtigte ist überdies verpflichtet, den Fischereiausübungsberechtigten unverzüglich von einem Gebrechen an Wehr- oder an anderen Stauanlagen zu verständigen, die den Fischbestand gefährden könnten.
  2. Absatz 2Der Wasserberechtigte ist verpflichtet, in Ableitungen aus Fischwässern und Einmündungen in Fischwässer (Paragraph 3, Ziffer 12,), die aufgrund ihrer ständigen Beschaffenheit eine Fischereibewirtschaftung (Paragraph 3, Ziffer 11,) nicht erlauben, Vorkehrungen anzubringen, die einen Wechsel der Fische in diese Ableitungen oder Einmündungen verhindern, sofern dadurch das Vorhaben des Wasserberechtigten nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Der Wasserberechtigte hat dabei das Einvernehmen mit dem Fischereiausübungsberechtigten herzustellen.
  3. Absatz 3Zur Abwendung erheblicher Schäden an Wassertieren kann die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Fischereiberechtigten den Jagdausübungsberechtigten ermächtigen, unter bestimmten Auflagen fischfressende Tiere zu vertreiben bzw. zu fangen oder zu erlegen. Jeder Fang und jeder getätigte Abschuss ist in einem solchen Fall der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974, Landesgesetzblatt 6500.

§ 28

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt VII
FISCHEREIKATASTER

Paragraph 28,

Fischereikataster

  1. Absatz einsJeder Erwerb von Fischereirechten ist vom Erwerber binnen zwei Wochen dem zuständigen Fischereirevierverband unter Anführung des Rechtstitels anzuzeigen.
  2. Absatz 2Der Fischereirevierverband hat für jedes Fischereirevier zum Zweck der Verwaltung desselben ein Katasterblatt anzulegen. Er hat je eine Ausfertigung
    • Strichaufzählung
      an den Fischereiberechtigten,
    • Strichaufzählung
      an die Behörde (Paragraph 3, Ziffer 2,) und
    • Strichaufzählung
      an den NÖ Landesfischereiverband
    zu übersenden.
    Die gesammelten und geordneten Katasterblätter bzw. die mittels automatisierter Verarbeitung von personenbezogenen und anderen Daten geführten Aufzeichnungen bilden den Fischereikataster. Die Fischereirevierverbände, die Behörden (Paragraph 3, Ziffer 2,) und der NÖ Landesfischereiverband sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, die personenbezogenen und anderen Daten gemeinsam zu verarbeiten.
  3. Absatz 2 aDie Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  4. Absatz 2 bDer NÖ Landesfischereiverband übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.(3) Der Fischereikataster ist in einen öffentlichen und einen nichtöffentlichen Teil zu gliedern.
  5. Absatz 4Im öffentlichen Teil des Fischereikatasters sind jedenfalls zu vermerken:
    • Strichaufzählung
      die Reviereinteilung (Behörde, Revierbeschreibung, Aktenzahl, Eigen- oder Pachtrevier),
    • Strichaufzählung
      die Fischereireviere (Bezeichnung und Zahl),
    • Strichaufzählung
      die Fischereirechte (Anteile) und ihre Besitzer,
    • Strichaufzählung
      die Fischereiausübungsberechtigten (Revierverwalter),
    • Strichaufzählung
      die Fischereiaufseher (Name und Anschrift),
    • Strichaufzählung
      revierspezifische Umweltdaten und
    • Strichaufzählung
      die grafische Darstellung der Fischereireviere.
  6. Absatz 5Jedermann darf in den öffentlichen Teil des Fischereikatasters einsehen und daraus Abschriften herstellen lassen.
  7. Absatz 6Im nichtöffentlichen Teil des Fischereikatasters sind die revierspezifischen personenbezogenen und anderen Daten, wie z. B. Einheitswert, Pachtwert, Revierbeitrag usw. zu vermerken.
  8. Absatz 7Behördliche Erledigungen und Verträge, die zu Änderungen des Fischereireviers oder des Fischereiberechtigten im Fischereikataster führen, sind in einer Urkundensammlung aufzubewahren.
  9. Absatz 8Wird ein Fischereirecht bestritten oder liegen einander widersprechende Anzeigen vor, so hat der Fischereirevierverband die Parteien zur Klärung ihrer Fischereirechte auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Gerichtsurteile, die über Bestand und Umfang von Fischereirechten absprechen, oder Vergleiche hierüber sind von den Parteien dem zuständigen Fischereirevierverband binnen vier Wochen nach Rechtskraft bekannt zu geben.

§ 29

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt VIII
NÖ LANDESFISCHEREIVERBAND

Paragraph 29,

NÖ Landesfischereiverband

  1. Absatz einsDie Fischereiberechtigten, die Fischereiausübungsberechtigten und die Besitzer von Fischereidokumenten (ausgenommen Fischergastkarten) werden in dem NÖ Landesfischereiverband zusammengeschlossen.
  2. Absatz 2Der NÖ Landesfischereiverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es kommt ihm Rechtspersönlichkeit zu. Er hat seinen Sitz in St. Pölten.
  3. Absatz 3Mit Ausnahme der Fischereirevierverbände untersteht der NÖ Landesfischereiverband der Aufsicht der Landesregierung. Die Fischereirevierverbände unterstehen der Aufsicht der Behörde (Paragraph 3, Ziffer 2,). Die Satzung des NÖ Landesfischereiverbandes und deren Änderung sind der Landesregierung unverzüglich nach Beschlussfassung anzuzeigen. Diese hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den Beschluss aufzuheben, wenn er einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung widerspricht. Diese Frist beginnt erst mit dem Vorliegen der vollständigen Anzeige bei der Landesregierung zu laufen. Die Landesregierung kann auch vor Ablauf der Frist schriftlich zustimmen. Wird keine fristgerechte Aufhebung vorgenommen oder liegt eine Zustimmung vor, sind die Satzung und deren Änderung vom NÖ Landesfischereiverband in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung unverzüglich kundzumachen.
  4. Absatz 4Die Aufsichtsbehörde kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes Bescheide des NÖ Landesfischereiverbandes von Amts wegen für nichtig erklären, wenn der Bescheid
    1. Ziffer eins
      von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
    2. Ziffer 2
      einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde oder
    3. Ziffer 3
      tatsächlich undurchführbar ist.
  5. Absatz 5Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines solchen Bescheides ist eine Aufhebung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig. Diese Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündigung mit dieser.
  6. Absatz 6Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen des NÖ Landesfischereiverbandes nach dessen Anhörung aufzuheben und ihm die Gründe dafür gleichzeitig mitzuteilen. Eine Aufhebungsverordnung der Landesregierung ist in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung kundzumachen.
  7. Absatz 7Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse des NÖ Landesfischereiverbandes aufheben, die Gesetze oder Verordnungen verletzen.
  8. Absatz 8Die Landesregierung kann Organe des NÖ Landesfischereiverbandes auflösen, wenn diese wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Landesregierung Gesetze offensichtlich verletzt haben. Die Organe bleiben bis zur Neuwahl im Amt, die die Landesregierung innerhalb von zwei Monaten auszuschreiben hat.
  9. Absatz 9Der NÖ Landesfischereiverband hat allen Behörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen und sie zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden können zu allen Sitzungen der Organe des NÖ Landesfischereiverbandes Vertreter entsenden. Zu diesem Zwecke haben die Organe des NÖ Landesfischereiverbandes der jeweiligen Aufsichtsbehörde die Abhaltung der Sitzungen gleichzeitig mit deren Einberufung mitzuteilen. Die Vertreter der Aufsichtsbehörden müssen bei den Sitzungen der Organe des NÖ Landesfischereiverbandes jederzeit gehört werden.
  10. Absatz 10Der NÖ Landesfischereiverband hat das Recht, bei der Gestaltung des Verbandsabzeichens das NÖ Landeswappen zu verwenden.

§ 30

Text

Paragraph 30,

Organe und Zusammensetzung

  1. Absatz einsDie Organe des NÖ Landesfischereiverbandes sind
    • Strichaufzählung
      der Vorsitzende (Landesfischermeister),
    • Strichaufzählung
      der Vorstand,
    • Strichaufzählung
      die Hauptversammlung,
    • Strichaufzählung
      die Rechnungsprüfer und
    • Strichaufzählung
      die fünf Fischereirevierverbände.
  2. Absatz 2Der Vorstand des NÖ Landesfischereiverbandes besteht aus:
    1. Ziffer eins
      den Mitgliedern mit beschließender Stimme, das sind
    • Strichaufzählung
      die Obmänner der Fischereirevierverbände und
    • Strichaufzählung
      je einem Vertreter jener drei Fischereivereine und Fischereiverbände, welche die größte landesweite Bedeutung haben und durch Verordnung der Landesregierung festgelegt sind. Bei Erlassung der Verordnung sind insbesondere deren Wirkungsbereich, die Anzahl ihrer Mitglieder oder Zweigvereine und die Anzahl der bewirtschafteten Fischereireviere zu berücksichtigen. Die von diesen Fischereivereinen und Fischereiverbänden namhaft gemachten Vertreter (Ersatzmitglieder) bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung.
    1. Ziffer 2
      den Mitgliedern mit beratender Stimme, das sind
    • Strichaufzählung
      ein Amtssachverständiger für das Fischereiwesen beim Amt der NÖ Landesregierung
    • Strichaufzählung
      ein Vertreter (Ersatzmitglied) der NÖ Landes- Landwirtschaftskammer und
    • Strichaufzählung
      auf Vorschlag der Mitglieder gemäß Ziffer eins, eingeladene Persönlichkeiten aus dem Bereich des Fischereiwesens (z. B. Interessensvertretungen, Wissenschaft).
  3. Absatz 3Im Fall ihrer Verhinderung werden
    • Strichaufzählung
      die Obmänner der Fischereirevierverbände durch ihre Obmannstellvertreter,
    • Strichaufzählung
      die Vertreter der Fischereivereine und Fischereiverbände und der Vertreter der NÖ Landes- Landwirtschaftskammer jeweils durch ihr Ersatzmitglied
    vertreten. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied dauernd aus, dann ist von der entsendenden Stelle für den Rest der Funktionsperiode eine Person namhaft zu machen. Den Fischereivereinen und Fischereiverbänden sowie der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer steht die Berechtigung zu, die Entsendung jederzeit zu widerrufen. Der Widerruf ist mit Einlangen des Schriftstückes beim NÖ Landesfischereiverband rechtswirksam.
  4. Absatz 4Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern mit beschließender Stimme einen Vorsitzenden, zwei Stellvertreter des Vorsitzenden, weiter einen Kassier und dessen Stellvertreter. Die Aufgaben des Vorsitzenden und des Kassiers werden bei Verhinderung durch einen Stellvertreter wahrgenommen.
  5. Absatz 5Der Vorsitzende vertritt den NÖ Landesfischereiverband nach außen.
  6. Absatz 6Die Hauptversammlung des NÖ Landesfischereiverbandes setzt sich zusammen aus
    • Strichaufzählung
      den Vorstandsmitgliedern und ihren Stellvertretern,
    • Strichaufzählung
      den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Fischereirevierausschüsse,
    • Strichaufzählung
      je zwei weiteren Vertretern jener drei Fischereivereine und Fischereiverbände, welche die größte landesweite Bedeutung haben, sowie
    • Strichaufzählung
      fünfundzwanzig Besitzer von Fischereidokumenten (ausgenommen Fischergastkarten) (pro Fischereirevierverband fünf), die nicht den Organen eines Fischereirevierverbandes angehören. Sie sind vom jeweiligen Fischereirevierverband zu nominieren. Eine mehrfache Namhaftmachung ist unzulässig. Nach Möglichkeit sollen drei der fünf namhaft gemachten Personen nicht Mitglieder eines Fischereirevierverbandes sein.
  7. Absatz 7Die von den Fischereivereinen und Fischereiverbänden namhaft gemachten Vertreter bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung.
  8. Absatz 8Für einen gültigen Beschluss des Vorstandes ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder mit beschließender Stimme und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Die Satzung kann für einzelne Aufgaben
    • Strichaufzählung
      andere Beschlusserfordernisse oder
    • Strichaufzählung
      eine Beschlussfassung im Umlaufweg vorsehen. Umlaufbeschlüsse sind einstimmig zu fassen.
  9. Absatz 9Für einen gültigen Beschluss der Hauptversammlung ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Beschlüsse über die Satzung bedürfen jedoch der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist zu Beginn der Hauptversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten; danach ist die Hauptversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
  10. Absatz 10Die weiteren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Organe des NÖ Landesfischereiverbandes werden in der Satzung geregelt.
  11. Absatz 11Die Mitglieder des Vorstandes und der Hauptversammlung müssen während der gesamten Funktionsperiode im Besitz von Fischereidokumenten (ausgenommen Fischergastkarten) sein.

§ 31

Text

Paragraph 31,

Aufgaben des NÖ Landesfischereiverbandes

  1. Absatz einsAufgabe des NÖ Landesfischereiverbandes ist es, an der Umsetzung der Ziele dieses Gesetzes nachhaltig mitzuwirken. Dem NÖ Landesfischereiverband obliegen dabei insbesondere
    • Strichaufzählung
      die Durchführung der ihm durch dieses Gesetz oder durch Verordnung der Landesregierung übertragenen Aufgaben,
    • Strichaufzählung
      über behördliche Aufforderung die Erstattung von fischereilichen Gutachten und Stellungnahmen mit landesweiter Bedeutung,
    • Strichaufzählung
      die Einbringung von Vorschlägen,
    • Strichaufzählung
      die Kooperation mit anderen Fischereiorganisationen,
    • Strichaufzählung
      für eine zeitgemäße fischereiliche Aus- und Weiterbildung von Personen und
    • Strichaufzählung
      für die Erhaltung und Förderung der bodenständigen fischereilichen Sitten und Gebräuche zu sorgen.
    Der NÖ Landesfischereiverband und seine Organe sind ermächtigt, die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen und anderen Daten, insbesondere der Fischereiberechtigten, der Fischereiausübungsberechtigten, der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Organe sowie der Besitzer von Fischereidokumenten (ausgenommen Fischergastkarten), automatisiert oder in jeder anderen technisch möglichen Form zu verarbeiten.
  2. Absatz 2Der NÖ Landesfischereiverband hat die Interessen der Fischerei, der Fischereiberechtigten, der Fischereiausübungsberechtigten und der Besitzer von Fischereidokumenten (ausgenommen Fischergastkarten) zu wahren, zu fördern und zu vertreten. Er hat für alle Mitglieder (Verbandsangehörigen) eine Versicherung mit geeigneten Versicherungsträgern abzuschließen. Es ist jedenfalls eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, deren Versicherungsschutz sich auf alle Schäden erstreckt, die durch Inhaber einer Fischerkarte im Rahmen der Ausübung der Fischerei und der Fischereiaufsicht verursacht werden.
  3. Absatz 3Die dem NÖ Landesfischereiverband zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs. Dies gilt nicht für die Aufgaben gemäß Paragraphen 4, Absatz 5,, 5 Absatz 3 und 4, 6, 13, 15 Absatz 2, (hinsichtlich der Fischerkartenabgabe) und 3, 18, 18a, 23 Absatz 7,, 32 Absatz 2 und 39 Absatz 3, Diese zählen zum übertragenen Wirkungsbereich, in dem der NÖ Landesfischereiverband an die Weisungen der Landesregierung gebunden ist.
  4. Absatz 4Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
    • Strichaufzählung
      die Geschäftsführung des NÖ Landesfischereiverbandes unter Bedachtnahme auf die Satzung zu besorgen, einschließlich die Bestellung eines allfälligen Geschäftsführers,
    • Strichaufzählung
      den Jahresvoranschlag und die Jahresschlussrechnung sowie den Tätigkeitsbericht des NÖ Landesfischereiverbandes zu erstellen,
    • Strichaufzählung
      die Entscheidung über die Aufteilung der Fischereirechte (Paragraph 4, Absatz 5,) zu treffen,
    • Strichaufzählung
      das Aussetzen nicht heimischer und nicht eingebürgerter Wassertiere (Paragraph 6, Absatz eins,) zu bewilligen,
    • Strichaufzählung
      Verordnungen zu erlassen (Paragraphen 7,, 14 Absatz 4,, 18 Absatz 4,, 18a Absatz 3,, 32 Absatz 2,),
    • Strichaufzählung
      Ausnahmen von den Verboten (Paragraph 13,) zu bewilligen,
    • Strichaufzählung
      Fischereiaufseher zu bestellen (Paragraph 18, Absatz 5,),
    • Strichaufzählung
      die Bestellung von Fischereiaufsehern zu widerrufen (Paragraphen 18, Absatz 5,, 18a Absatz eins,),
    • Strichaufzählung
      Fischwässer in Fischereireviere einzuteilen (Paragraph 19, ff),
    • Strichaufzählung
      Ausnahmen von den Vorschriften über die Verpachtung (Paragraphen 20, Absatz 3,, 21 Absatz 3 und 23 Absatz 7,) zu bewilligen,
    • Strichaufzählung
      Revierverwalter zu bestellen (Paragraph 23, Absatz 6,).
    Dem Vorstand können weitere Aufgaben in der Satzung durch die Hauptversammlung übertragen werden.
  5. Absatz 5Die Hauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Strichaufzählung
      die Satzung zu beschließen,
    • Strichaufzählung
      die Geschäftsordnung der Fischereirevierverbände zu genehmigen (Paragraph 34, Absatz 3,),
    • Strichaufzählung
      die Namhaftmachung der Vertreter der Fischereivereine und Fischereiverbände (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 7,) zu genehmigen,
    • Strichaufzählung
      drei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer der Funktionsperiode zu bestellen, wobei eine Wiederwahl möglich ist,
    • Strichaufzählung
      den Voranschlag und die Jahresschlussrechnung zu beschließen und den Vorstand zu entlasten,
    • Strichaufzählung
      die Höhe der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages (Paragraph 15, Absatz 2,) festzusetzen,
    • Strichaufzählung
      Auszeichnungen an um die Fischerei verdiente Personen zu verleihen,
    • Strichaufzählung
      Inhaber von ökologisch musterhaft bewirtschafteten Revieren auszuzeichnen,
    • Strichaufzählung
      die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Organe des NÖ Landesfischereiverbandes und der Fischereirevierverbände festzusetzen.
  6. Absatz 6Der NÖ Landesfischereiverband hat mindestens einmal jährlich eine Hauptversammlung (“Landesfischertag”) abzuhalten.

§ 32

Text

Paragraph 32,

Fischereirevierverbände

  1. Absatz einsDie Fischereirevierverbände haben als Organe des NÖ Landesfischereiverbandes insbesondere die regionalen Interessen der Fischerei zu wahren. Mitglieder der Fischereirevierverbände sind die Fischereiberechtigten und die Fischereiausübungsberechtigten der in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen Fischereireviere. Die Fischereirevierverbände haben die ihnen gesetzlich oder in der Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Paragraph 31, Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Für die in den einzelnen Flussgebieten Niederösterreichs gelegenen Eigen- und Pachtreviere bestehen fünf Fischereirevierverbände gemäß Anlage. Der NÖ Landesfischereiverband hat unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit und die ökonomische Führung der Verwaltung mit Verordnung den Sitz der Fischereirevierverbände nach deren Anhörung festzulegen. Der Sitz der Fischereirevierverbände ist auf der Homepage des NÖ Landesfischereiverbandes kundzumachen.

§ 33

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 33,

Organe und Zusammensetzung

  1. Absatz einsDie Organe der Fischereirevierverbände sind:
    • Strichaufzählung
      der Obmann,
    • Strichaufzählung
      der Kassier und
    • Strichaufzählung
      der Fischereirevierausschuss
  2. Absatz 2Der Obmann, der Kassier sowie deren Stellvertreter werden vom Fischereirevierausschuss aus seiner Mitte gewählt.
  3. Absatz 3Wählbar in den Fischereirevierausschuss sind Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte von Fischereirevieren, die in die Revierbildung einbezogen sind. Die Mitglieder des Fischereirevierausschusses werden aufgrund des Verhältniswahlrechtes gewählt. Der Fischereirevierausschuss besteht aus neun Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Sechs Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden aus der Mitte der Fischereiberechtigten von diesen gewählt. Drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden aus der Mitte der Fischereiausübungsberechtigten von diesen gewählt. Die Ersatzmitglieder können den Sitzungen mit beratender Stimme beigezogen werden. Die näheren Bestimmungen über die Wahl werden in der Satzung des NÖ Landesfischereiverbandes geregelt. Hinsichtlich der Verarbeitung für diese Wahl erforderlichen personenbezogenen Daten besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
  4. Absatz 4Die Organe üben ihre Funktion für die Dauer von fünf Jahren aus. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Funktionsperiode solange im Amt, bis die Wahl der neuen Organe rechtskräftig vollzogen worden ist.
  5. Absatz 5Die Mitglieder der Organe müssen während der gesamten Funktionsperiode im Besitz von Fischereidokumenten (ausgenommen Fischergastkarten) sein.

§ 34

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 34,

Aufgaben der Fischereirevierverbände

  1. Absatz einsDer Obmann vertritt den Fischereirevierverband nach außen und hat die Beschlüsse des Fischereirevierausschusses zu vollziehen.
  2. Absatz 2Der Kassier besorgt die laufende Vermögensverwaltung.
  3. Absatz 3Der Fischereirevierausschuss besorgt die behördlichen Aufgaben des Fischereirevierverbandes, sofern nicht anderes bestimmt ist. Darüber hinaus obliegen ihm insbesondere folgende Aufgaben:
    • Strichaufzählung
      die Bestellung eines allfälligen Geschäftsführers des Fischereirevierverbandes,
    • Strichaufzählung
      die Geschäftsführung nach der von den Fischereirevierverbänden gemeinsam zu erstellenden Geschäftsordnung zu besorgen, die der Genehmigung des NÖ Landesfischereiverbandes bedarf,
    • Strichaufzählung
      den Voranschlag, die Jahresschlussrechnung und einen Tätigkeitsbericht des Fischereirevierverbandes zu erstellen,
    • Strichaufzählung
      Anzeige an die Verwaltungsbehörden im Falle einer unstatthaften Verunreinigung oder fischereischädlichen Benutzung von Fischwässern zu erstatten und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen,
    • Strichaufzählung
      Anträge zur Erklärung und Aufhebung von Laichschonstätten zu stellen,
    • Strichaufzählung
      Fischwässer zu besichtigen und den Stand der Fischerei sowie der Hindernisse einer angemessenen Entwicklung der Fischerei zu ermitteln, damit im Zusammenhang den ökologischen Zustand der in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen Flussgebiete zu erfassen, evident zu halten und zu aktualisieren,
    • Strichaufzählung
      Gutachten in allgemeinen Fischereiangelegenheiten über Verlangen der Verwaltungsbehörden zu erstatten und die Verwaltungsbehörden in allen Belangen der Fischerei zu unterstützen,
    • Strichaufzählung
      geeignete Personen als Fischereisachverständige namhaft zu machen für den Fall, dass Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen (Paragraph 52, Absatz 2, AVG),
    • Strichaufzählung
      bei der Projektierung und Durchführung von Wasserbauten im Verwaltungsverfahren mitzuwirken, insbesondere durch die Anregung von Revitalisierungen und der Errichtung von Fischaufstiegshilfen, sowie von Maßnahmen zur Sicherung einer ökologisch erforderlichen Restwassermenge und zur Reinhaltung der Gewässer,
    • Strichaufzählung
      Förderungsmittel (Paragraph 15, Absatz 5,) zu vergeben,
    • Strichaufzählung
      die Wahl der Mitglieder des Fischereirevierausschusses durchzuführen.

§ 35

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 35,

Revierbeiträge

  1. Absatz einsJeder Fischereiausübungsberechtigte hat einen jährlichen Revierbeitrag an den Fischereirevierverband zu entrichten. Dieser ist im vorhinein bis längstens 31. März einzuzahlen. Die Höhe der Revierbeiträge ist vom Fischereirevierverband den Verpflichteten bis spätestens 31. Jänner jeweils für das laufende Jahr durch Bescheid vorzuschreiben. Der Fischereirevierverband hat mit den Einnahmen aus den Revierbeiträgen unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 6, die Kosten der ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu decken.
  2. Absatz 2Bemessungsgrundlage für die vom Fischereirevierverband vorzunehmende Festsetzung des Revierbeitrages ist der für das Fischereirevier zuletzt festgestellte Einheitswert. Der Revierbeitrag darf 15 % der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Wird kein Einheitswert festgestellt, gilt der Pachtschilling als Bemessungsgrundlage.
  3. Absatz 3Jeder Fischereiberechtigte (Vertreter) ist verpflichtet, dem Fischereirevierverband die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlichen personenbezogenen und anderen Daten vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Der Revierbeitrag ist vom Fischereirevierverband über Antrag des Fischereiausübungsberechtigten neu festzusetzen, wenn sich die Bemessungsgrundlage im Ausmaß von mehr als 10 % geändert hat. Die Neufestsetzung des Revierbeitrages wird erst für das folgende Kalenderjahr wirksam.
  5. Absatz 5Partei in einem Verfahren zur Vorschreibung oder Neufestsetzung des Revierbeitrages ist der Beitragspflichtige.
  6. Absatz 6Nicht rechtzeitig entrichtete Revierbeiträge sind aufgrund eines vom Fischereirevierverband auszustellenden Rückstandsausweises im Verwaltungsweg hereinzubringen.

§ 36

Text

Abschnitt IX
ÜBERTRETUNGEN UND STRAFEN

Paragraph 36,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsWenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
    1. Ziffer eins
      die Besatzpflicht nicht erfüllt (Paragraph 5, Absatz eins,),
    2. Ziffer 2
      es unterlässt, den Fischereirevierverband über die Durchführung des Besatzes zeitgerecht zu verständigen (Paragraph 5, Absatz 5,),
    3. Ziffer 3
      es unterlässt, die Erfüllung der Besatzpflicht zeitgerecht nachzuweisen (Paragraph 5, Absatz 5,),
    4. Ziffer 4
      ohne Bewilligung des NÖ Landesfischereiverbandes nicht heimische oder nicht eingebürgerte Wassertiere aussetzt (Paragraph 6,),
    5. Ziffer 5
      es unterlässt, den Fangbericht oder die Fangstatistik vorzulegen (Paragraph 7, Absatz eins,),
    6. Ziffer 6
      fischt, ohne Fischereidokumente oder eine Lizenz mit sich zu führen (Paragraph 9, Absatz eins und 2),
    7. Ziffer 7
      als gesetzlicher Vertreter einen Unmündigen ohne Aufsicht und Anwesenheit einer volljährigen Person fischen lässt (Paragraph 9, Absatz 4,),
    8. Ziffer 8
      Lizenzen an Personen, die keine Fischereidokumente besitzen, vergibt (Paragraph 11, Absatz eins,),
    9. Ziffer 9
      Lizenzen über die vom Fischereirevierverband festgesetzte Höchstanzahl (Paragraph 11, Absatz eins,) hinaus vergibt,
    10. Ziffer 10
      Lizenzen entgegen Paragraph 11, Absatz 2, vergibt,
    11. Ziffer 11
      den Verboten des Paragraph 12, zuwiderhandelt oder entgegen Paragraph 12, Absatz 6, mit elektrischem Strom fischt,
    12. Ziffer 12
      eine Fischerkarte oder eine Fischergastkarte oder eine Lizenz auf andere Personen überträgt (Paragraphen 11, Absatz 3,, 14 Absatz 6,, 16 Absatz 6,),
    13. Ziffer 13
      die Fischerei mit einem Fischereidokument ausübt, ohne zum Erwerb dieses Dokumentes berechtigt zu sein (Paragraphen 9, Absatz eins und 2, 16 Absatz 6,),
    14. Ziffer 14
      die gebotene Mitbewirtschaftung zugewiesener Fischwässer vernachlässigt (Paragraph 22, Absatz 2,),
    15. Ziffer 15
      als Verpächter die Verpachtung eines Fischereireviers nicht oder nicht fristgerecht dem NÖ Landesfischereiverband anzeigt (Paragraph 23, Absatz 4,),
    16. Ziffer 16
      als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter bei Überflutungen solche Vorrichtungen anbringt, welche die Rückkehr der Fische in Fischwässer behindern (Paragraph 26, Absatz 2,),
    17. Ziffer 17
      es als Verpflichteter ohne Not unterlässt, den Fischereiausübungsberechtigten über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Trockenlegung, oder Ableitung von Gewässern oder von Gebrechen an Wehr- und Stauanlagen rechtzeitig zu informieren (Paragraph 27, Absatz eins,),
    18. Ziffer 18
      es als Wasserberechtigter unterlässt, Ableitungen aus Fischwässern und Einmündungen mit Vorrichtungen zu versehen, die einen Wechsel der Fische verhindern (Paragraph 27, Absatz 2,) oder solche Vorrichtungen entfernt oder beschädigt,
    19. Ziffer 19
      als Erwerber die Anzeige des Erwerbes von Fischereirechten unterlässt oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet (Paragraph 28, Absatz eins,),
    20. Ziffer 20
      die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Revierbeiträge erforderlichen personenbezogenen und anderen Daten nicht vollständig oder rechtzeitig zur Verfügung stellt (Paragraph 35, Absatz 3,),
    21. Ziffer 21
      unbefugt Wassertiere tötet, verletzt oder sich oder einem Dritten zueignet oder sonst eine Sache, die dem Fischereirecht eines anderen unterliegt, zerstört, beschädigt oder sich oder einem Dritten zueignet,
    22. Ziffer 22
      Im Rahmen des Geltungsbereiches dieses Gesetzes den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, Abl.Nr. L 317 vom 4. November 2014, S. 35, oder aufgrund dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zuwiderhandelt,
    23. Ziffer 23
      den in diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt.
  2. Absatz 2Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.000,– zu bestrafen.
  3. Absatz 3Auch der Versuch einer Verwaltungsübertretung ist strafbar.

§ 37

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 37,

Verfall von Gegenständen

  1. Absatz einsDer Verfall von Angelgeräten und anderen zum Fischen dienenden Gegenständen ist auszusprechen, wenn eine Person fischt, ohne im Besitz von Fischereidokumenten oder einer Lizenz zu sein oder verbotene Vorrichtungen, Fangmittel oder -methoden (Paragraph 12,) verwendet.
  2. Absatz 2Kann eine bestimmte Person nicht verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden.
  3. Absatz 3Verfallene Gegenstände sind entweder
    • Strichaufzählung
      zu veräußern,
    • Strichaufzählung
      bei künstlerischer oder wissenschaftlicher Bedeutung dem NÖ Landesmuseum abzugeben,
    • Strichaufzählung
      dem NÖ Landesfischereiverband für Ausbildungszwecke zu übergeben oder
    • Strichaufzählung
      zu vernichten.

§ 38

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 38,

Hilfeleistung durch Organe der Bundespolizei

Die Organe der Bundespolizei haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

§ 39

Text

Abschnitt X
RECHTSAKTE DER EUROPÄISCHEN UNION

Paragraph 39,

Rechtsakte der Europäischen Union und Informationsverfahren

  1. Absatz einsDurch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
    • Strichaufzählung
      Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7.
    • Strichaufzählung
      Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 193.
  2. Absatz 2Die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden im Sinne der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl.Nr. L 143 vom 30. April 2004 wird im NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG) geregelt.
  3. Absatz 3Soweit der Geltungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, ist zuständige Behörde für Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl.Nr. L 317 vom 4. November 2014, S. 35, die Landesregierung. Die Landesregierung kann mit Verordnung einzelne Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörden oder den NÖ Landesfischereiverband delegieren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.
  4. Absatz 4Dieses Gesetz wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 98/34/EG, ABl.Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37 und 98/48/EG, ABl.Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, der Kommission mitgeteilt:
    1. Mitteilung 2001/362/A (Ablauf der Stillhaltefrist: 21.11.2001)

§ 40

Text

Abschnitt XI
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Paragraph 40,

Schlussbestimmungen

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem zweiten Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Fischereigesetz 1988, Landesgesetzblatt 6550–1, außer Kraft.
  2. Absatz 2Verordnungen dürfen bereits nach Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
  3. Absatz 3Paragraph 28, Absatz 2,, 2a, 2b und 6, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 3,, Paragraph 35, Absatz 3 und Paragraph 36, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
  4. Absatz 4Für das Jahr 2023 wird die Höhe der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages nach den Regelungen des Paragraph 15, Absatz 2, nicht neu festgesetzt. Für die nächste Festsetzung der Höhe der Fischerkartengabe und des Verbandsbeitrages gemäß Paragraph 15, Absatz 2, gilt als Basis für die Berücksichtigung der Schwankungen der Verbraucherpreise deren Höhe im Juli 2022.

§ 41

Text

Paragraph 41,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ausgestellten Fischerkarten, Fischergastkarten und Lizenzen behalten ihre Gültigkeit für den Zeitraum, für den sie ausgestellt wurden. Der Verbandsbeitrag für das Jahr 2002 ist innerhalb von fünf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bezahlen.
  2. Absatz 2Der Nachweis der Eignung nach Paragraph 14, Absatz 2, gilt auch als erbracht, wenn der Bewerber in den vergangenen fünf Jahren vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gerechnet wenigstens einmal im Besitze einer gültigen Fischerkarte für das Land Niederösterreich war, und in diesem Zeitraum kein Entzug der Fischerkarte erfolgte oder wirksam war.
  3. Absatz 3Die nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen bestellten und bestätigten Fischereiaufseher gelten als Fischereiaufseher im Sinne dieses Gesetzes.
  4. Absatz 4Die nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gebildeten Fischereireviere gelten als Fischereireviere im Sinne dieses Gesetzes.
  5. Absatz 5Bestehende Pachtverhältnisse werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
  6. Absatz 6Anhängige Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
  7. Absatz 7Der NÖ Landesfischereirat besorgt bis zur Konstituierung des Vorstandes des NÖ Landesfischereiverbandes dessen Aufgaben bei nachträglicher Berichterstattung an die Hauptversammlung. Die Landesregierung hat innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die konstituierende Sitzung des Vorstandes einzuberufen.
  8. Absatz 8Der Vorstand des NÖ Landesfischereiverbandes hat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die konstituierende Sitzung der Hauptversammlung des NÖ Landesfischereiverbandes einzuberufen. Bis zur Konstituierung besorgt der Vorstand mit Ausnahme der Kontrollfunktionen die Aufgaben der Hauptversammlung bei nachträglicher Berichterstattung an diese. Die Hauptversammlung hat binnen einem halben Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes jedenfalls die Satzung zu erlassen.
  9. Absatz 9Die Funktionsperiode der Organe des NÖ Landesfischereiverbandes endet erstmalig mit 31. Dezember 2003.
  10. Absatz 10Für Anträge auf Ausstellung einer Fischerkarte oder eines Duplikats, die vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl.Nr. 83/2015 beim zuständigen Obmann des Fischereirevierverbandes eingelangt sind, gilt die bisherige Rechtslage weiter.

Anl. 1

Text

Anlage

Wirkungsbereich der Fischereirevierverbände

Fischereirevierverband I

Dieser umfasst

  1. Ziffer eins
    die Donau von der oberösterreichischen Grenze bis zur stromaufwärts gelegenen Grenze der KG Tulln,
  2. Ziffer 2
    die Große und die Kleine Krems,
  3. Ziffer 3
    die Lainsitz,
  4. Ziffer 4
    den Großen und den Kleinen Kamp,
  5. Ziffer 5
    die Zwettl,
  6. Ziffer 6
    den Purzelkamp,
  7. Ziffer 7
    den Taffabach,
  8. Ziffer 8
    den Gscheinzbach,
  9. Ziffer 9
    den Mühlkamp,
  10. Ziffer 10
    die Ysper,
  11. Ziffer 11
    den Weitenbach.

Fischereirevierverband II

Dieser umfasst

  1. Ziffer eins
    die Donau von der stromaufwärts gelegenen Grenze der KG Tulln stromabwärts bis zur Staatsgrenze, ausgenommen das Land Wien,
  2. Ziffer 2
    die March,
  3. Ziffer 3
    die Deutsche und die Mährische Thaya,
  4. Ziffer 4
    die Große und die Kleine Tulln,
  5. Ziffer 5
    den Wienfluss,
  6. Ziffer 6
    den Marchfeldkanal.

Fischereirevierverband III

Dieser umfasst

  1. Ziffer eins
    die Enns und den Ramingbach,
  2. Ziffer 2
    die Große Erlauf mit dem Erlaufsee,
  3. Ziffer 3
    die Kleine Erlauf,
  4. Ziffer 4
    die Ybbs mit den Lunzerseen,
  5. Ziffer 5
    den Aubach,
  6. Ziffer 6
    den Erlabach,
  7. Ziffer 7
    die Lassing,
  8. Ziffer 8
    die Melk,
  9. Ziffer 9
    den Mendlingbach.

Fischereirevierverband IV

Dieser umfasst

  1. Ziffer eins
    die Pielach,
  2. Ziffer 2
    die Fladnitz,
  3. Ziffer 3
    die Traisen,
  4. Ziffer 4
    die Perschling,
  5. Ziffer 5
    die Mürz,
  6. Ziffer 6
    den Walsternbach,
  7. Ziffer 7
    die Salza.

Fischereirevierverband V

Dieser umfasst

  1. Ziffer eins
    die warme Fischa,
  2. Ziffer 2
    die Fischa-Dagnitz,
  3. Ziffer 3
    den Sierning-(Sieding)bach,
  4. Ziffer 4
    die Schwarza,
  5. Ziffer 5
    die Pitten,
  6. Ziffer 6
    den Wiener-Neustädter-Kanal,
  7. Ziffer 7
    den Ofen-(Offen)bach bei Lanzenkirchen,
  8. Ziffer 8
    die Piesting,
  9. Ziffer 9
    die Schwechat,
  10. Ziffer 10
    den Mödlingbach,
  11. Ziffer 11
    die Triesting,
  12. Ziffer 12
    den Liesingbach,
  13. Ziffer 13
    die Leitha,
  14. Ziffer 14
    die ins Burgenland austretenden kleinen Gewässer, die im Südosten Niederösterreichs liegen: Zöbernbach, Lambach usw.