(1)Absatz einsArchivgut, das personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten enthält, die gemäß der Datenschutz-Grundverordnung zu löschen wären, weil sie zur Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, nicht mehr erforderlich sind, und deren Archivwürdigkeit festgestellt wurde, ist unter Verschluss dem NÖ Landesarchiv zu übergeben, wobei das Datum des Beginns und des Ablaufs der Schutzfrist gemäß § 12 anzugeben ist.Archivgut, das personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten enthält, die gemäß der Datenschutz-Grundverordnung zu löschen wären, weil sie zur Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, nicht mehr erforderlich sind, und deren Archivwürdigkeit festgestellt wurde, ist unter Verschluss dem NÖ Landesarchiv zu übergeben, wobei das Datum des Beginns und des Ablaufs der Schutzfrist gemäß Paragraph 12, anzugeben ist.