Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Musikschulplan, Fassung vom 01.09.2024

§ 0

Langtitel

NÖ Musikschulplan
StF: LGBl. 5200/2-0

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 2. Juli 2024 aufgrund der Paragraphen eins und 3 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2024,, und der Paragraphen 9,, 10 und 12 Absatz 2, des NÖ Musikschulgesetzes 2000, LGBl. 5200 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2020,, verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Musikschulregionen

Das Land Niederösterreich gliedert sich in die Musikschulregionen

  • Strichaufzählung
    NÖ Waldviertel
  • Strichaufzählung
    NÖ Weinviertel
  • Strichaufzählung
    NÖ Mostviertel
  • Strichaufzählung
    NÖ Mitte
  • Strichaufzählung
    NÖ Ost
  • Strichaufzählung
    NÖ Süd
mit insgesamt 48 Regionalmusikschulen und 73 Standardmusikschulen, welche entsprechend der Anlage 1 festgelegt werden.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Schulstandorte

  1. Absatz einsDie einzelnen Schulstandorte werden mit Standort bzw. Hauptstandort und allfälligen Filialmusikschulen bzw. Sitzgemeinden sowie mit der jeweiligen Zahl der geförderten Wochenstunden entsprechend der Anlage 2 festgelegt.
  2. Absatz 2Bei dieser Zahl der Wochenstunden handelt es sich um Richtsätze. Die Landesregierung kann von diesen Richtsätzen nach übereinstimmender Willensäußerung der betroffenen Musikschulerhalter und des Musikschulbeirats (Paragraph 11, NÖ Musikschulgesetz 2000, Landesgesetzblatt 5200) bei Einhaltung der Gesamtzahl der in den NÖ Musikschulen geförderten Wochenstunden abgehen.
  3. Absatz 3Das Land Niederösterreich fördert Hauptfachunterricht ausschließlich von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 24. Lebensjahr (Stichtag 30.10 des jeweiligen Schuljahres) sowie Ergänzungsfachunterricht, wenn die Mehrzahl der TeilnehmerInnen Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 24. Lebensjahr sind.
  4. Absatz 4Die Höhe der Förderung verringert sich um jeweils
    1. Litera a
      8 %, wenn der Anteil der Ergänzungsfächer in Bezug auf die gesamte Unterrichtsstundenanzahl der Musikschule nicht mindestens 5 % und höchstens 15 % beträgt, und/oder
    2. Litera b
      10 %, wenn bei einer Musikschule der Anteil der Wochenstunden im Einzelunterricht zu 50 oder mehr Minuten in Bezug auf die gesamte Unterrichtsstundenanzahl der Musikschule mehr als 45 % beträgt.
  5. Absatz 5Unterrichtsstunden von Lehrenden, die vor dem 1. Jänner des dem Förderjahr vorangehenden Jahres das 65. Lebensjahr vollendet haben, finden in der Wochenstundenförderung des Landes Niederösterreich keine Berücksichtigung.

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 3,

Musikschul-Entwicklungskonzept

Die in der Anlage 1 unter “Zielvorstellung Regionalmusikschule” angeführten Standardmusikschulen sollten entsprechend dem in der Anlage 3 enthaltenen Musikschul-Entwicklungskonzept während der Geltungsdauer dieses Musikschulplanes das Leistungsangebot einer Regionalmusikschule erreichen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. September 2000 in Kraft.
  2. Absatz 2Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2015, treten am 1.9.2015 in Kraft.
  3. Absatz 3Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2016, treten am 01.09.2016 in Kraft.
  4. Absatz 4Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2017, treten am 01.09.2017 in Kraft.
  5. Absatz 5Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2018, tritt am 01.September 2018 in Kraft.
  6. Absatz 6Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2019, tritt am 1. September 2019 in Kraft.
  7. Absatz 7Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2020, tritt am 1. September 2020 in Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph eins,, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2021, treten am 1. September 2021 in Kraft.
  9. Absatz 9Paragraph 2, Absatz 4 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2022, treten am 1. September 2022 in Kraft. Paragraph 2, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2022, tritt am 1. September 2023 in Kraft.
  10. Absatz 10Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2023, treten am 1. September 2023 in Kraft.
  11. Absatz 11Paragraph eins und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2023, treten am 1. September 2023 in Kraft.
  12. Absatz 12Paragraph eins,, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2024, treten am 1. September 2024 in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Einteilung der Musikschulregionen

Anmerkung, Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 2

Text

Anlage 2

Schulstandorte

Anmerkung, Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 3

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Anlage 3

Musikschul-Entwicklungskonzept

Anmerkung, Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)