Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Spitalsärztegesetz 1992, Fassung vom 16.10.2026

§ 0

Langtitel

NÖ Spitalsärztegesetz 1992 (NÖ SÄG 1992)
StF: LGBl. 9410-0

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 23. April 2026 beschlossen:

1. Hauptstück

Inhaltsverzeichnis

 

1. Hauptstück: Inhaltsverzeichnis

Paragraphen

 

 

2. Hauptstück: Allgemeine Bestimmungen

 

Geltungsbereich

1

Betriebsübergang

1a

 

 

Ärzte

2

Benachteiligungsverbot

3

 

 

4. Hauptstück: Dienstbetrieb

 

Diensteinteilung

6

Verwendungszeugnis

7

Rufbereitschaft

8

 

 

5. Hauptstück: Verträge

 

Aufnahmebedingungen

9

Dienstvertrag

10

Sonderverträge

10a

 

 

6. Hauptstück: Allgemeine Pflichten des Arztes

 

Unterstellung, Folgebeschäftigungen, Geschenkannahme, Schutz vor Benachteiligung, Gerichtsstand

11

Dienstzeit

12

Wiedereingliederungsteilzeit

12a

Nebenbeschäftigung

13

 

 

7. Hauptstück: Entgelt und Nebengebühren

 

1. Abschnitt: Allgemeines

 

Entgeltanspruch

14

 

 

2. Abschnitt: Höhe des Entgeltes

 

Sekundararzt

15

Allgemeinmediziner in öffentlicher Anstellung und Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin in öffentlicher Anstellung

16

Assistent

17

Oberarzt

18

Primar

19

Ärztlicher Direktor

19a

Überstunden

20

Entschädigung für Feiertagsarbeit

20a

Teilzeitbeschäftigung und Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung

21

Nebentätigkeit

22

Vorrückung

23

Entgeltauszahlung

24

 

 

3. Abschnitt: Sonstige Leistungen

 

Sonderzahlung

25

Anerkennung und außerordentliche Zuwendung für besondere Leistungen

26

Studienbeihilfe, Lehrlingsbeihilfe

27

Freie Station

28

Prozesskosten

28a

 

 

4. Abschnitt: Mitarbeitervorsorge

 

Mitarbeitervorsorge

29

 

 

8. Hauptstück: Urlaub, Dienstfreistellung und Dienstverhinderung

 

1. Abschnitt: Urlaub und Dienstfreistellung

 

Erholungsurlaub und Dienstfreistellung

35

Sonderurlaub

37

 

 

 

 

 

 

2. Abschnitt: Dienstverhinderung

 

Ansprüche

41

 

 

9. Hauptstück: Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

 

Kündigung

42

Kündigungsfrist

43

Kündigungsgründe

44

Austritt

45

Entlassung

46

Einvernehmen

47

Sonstige Endigungsgründe

48

Aus- und Weiterbildungskosten

48a

 

 

9a. Hauptstück: Reisegebühren und Fahrtkostenzuschuss

 

Reisegebühren

48b

Fahrtkostenzuschuss

48c

 

 

10. Hauptstück: Maßnahmen für einen längeren Verbleib im Erwerbsleben

 

Maßnahmen für einen längeren Verbleib im Erwerbsleben

49

 

 

11. Hauptstück: Schlußbestimmungen

 

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

59

Umgesetzte EG-Richtlinien

59a

Inkrafttreten – Außerkrafttreten

60

Überleitungsbestimmungen

61

Übergangsbestimmungen

62

§ 1

Text

2. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz gilt für Sekundarärzte, Assistenten, Allgemeinmediziner, Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin, Oberärzte, Primarii und ärztliche Direktoren, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen und in einer Krankenanstalt gemäß Paragraph 2, NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440, tätig sind.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
  3. Absatz 3,Paragraph 97, Absatz eins, des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), Landesgesetzblatt 2100, über die automatisierte Datenverarbeitung findet auf Ärzte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.

§ 1a

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph eins a

Betriebsübergang

  1. Absatz eins,Geht eine Krankenanstalt oder ein Teil einer Krankenanstalt im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2001/23/EG (Paragraph 59 a,) von einem anderen Rechtsträger (Veräußerer) auf das Land, auf eine Gemeinde oder auf einen Gemeindeverband über (Betriebsübergang), gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem er infolge des Betriebsüberganges ausscheidet, auf das Land, die Gemeinde bzw. den Gemeindeverband über. Die davon betroffenen Sekundarärzte, Assistenten und Oberärzte werden mit diesem Zeitpunkt Beschäftigte des Landes, der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes und unterliegen diesem Gesetz.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für die Pflichten des Veräußerers gegenüber seinen Arbeit- oder Dienstnehmern auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit.
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht im Fall des Konkurses des Veräußerers. Im Fall eines nicht auf die Auflösung des Vermögens des Veräußerers abzielenden Insolvenzverfahrens gehen abweichend von Absatz eins, auf das Land, die Gemeinde bzw. den Gemeindeverband die Pflichten des Veräußerers nur insoweit über, als es sich nicht um
    1. Litera a
      bereits vor dem Betriebsübergang fällige Verbindlichkeiten aufgrund des Arbeits- oder Dienstverhältnisses oder
    2. Litera b
      Arbeitsbedingungen handelt, für die zwischen dem Land, der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband oder dem Veräußerer oder der seine Befugnisse ausübenden Person einerseits und den Vertretern der Arbeitnehmer oder Dienstnehmer andererseits einvernehmlich solche Änderungen vereinbart wurden, die dem Fortbestand der Krankenanstalt oder eines Teiles der Krankenanstalt des Veräußerers und dadurch der Erhaltung von Arbeitsplätzen dienen.
  4. Absatz 4,Soweit die gemäß Absatz eins, oder 3 übergegangenen Rechte und Pflichten von jenen dieses Gesetzes zum Vorteil des betroffenen Arztes abweichen, gelten sie als gemäß Paragraph eins b, befristet auf die Dauer eines Jahres ab dem Betriebsübergang getroffene Regelungen weiter. Für die Ärzte günstigere Vereinbarungen sind zulässig.
  5. Absatz 5,Geht eine Krankenanstalt oder ein Teil einer Krankenanstalt des Landes im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2001/23/EG (Paragraph 59 a,) auf eine NÖ Gemeinde oder auf einen NÖ Gemeindeverband (Erwerber) über (Betriebsübergang), scheidet das Land als Dienstgeber aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Beschäftigungsverhältnis zu Sekundarärzten, Assistenten und Oberärzten, die der veräußerten Krankenanstalt oder einem Teil der Krankenanstalt zur Dienstleistung zugewiesen sind, aus.
  6. Absatz 6,Das Land NÖ hat den nach Absatz 5, betroffenen Ärzten den Zeitpunkt des Betriebsüberganges sowie den Namen des Erwerbers mindestens einen Monat vor dem beabsichtigten Übergang bekannt zu geben. Binnen eines Monats ab dieser Bekanntgabe kann der Arzt erklären, sein Beschäftigungsverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen. Das Beschäftigungsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des dem Betriebsübergang vorangehenden Tages. Dem Arzt stehen aufgrund der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses die dienstrechtlichen Ansprüche wie bei einer Dienstgeberkündigung zu.
  7. Absatz 7,Im Fall eines Betriebsüberganges nach Absatz 5, haftet das Land für seine bis zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges entstandenen Verpflichtungen aus dem Beschäftigungsverhältnis zur ungeteilten Hand mit dem Erwerber. Für Abfertigungsansprüche haftet das Land nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht. Bezüglich jener Ärzte, die bis zu diesem Zeitpunkt in ein unkündbares Beschäftigungsverhältnis oder aus gesundheitlichen Gründen nicht in ein solches Beschäftigungsverhältnis übernommen worden sind, ist die Haftung des Landes nicht, in allen anderen Fällen mit fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges befristet.
  8. Absatz 8,Absatz 5 bis 7 gelten sinngemäß für den Betriebsübergang einer Krankenanstalt oder eines Teiles einer Krankenanstalt von einer Gemeinde oder von einem Gemeindeverband auf das Land oder auf eine andere Gemeinde oder auf einen anderen Gemeindeverband.
  9. Absatz 9,Ein Betriebsübergang gilt nicht als Kündigungsgrund.

§ 1b

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph eins b

(entfällt)

§ 2

Text

Paragraph 2

Ärzte

  1. Ziffer eins
    Sekundararzt ist ein Arzt während seiner Basisausbildung nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,, oder während der Ausbildung zum Allgemeinmediziner.
  2. Ziffer 2
    Assistent ist ein Arzt während seiner Ausbildung im Sonderfach.
  3. Ziffer 3
    Allgemeinmediziner ist, wer zur selbständigen Berufsausübung der Allgemeinmedizin berechtigt ist (ius practicandi). Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin ist, wer zur selbständigen Berufsausübung im Sonderfach der Allgemeinmedizin und Familienmedizin berechtigt ist.
  4. Ziffer 4
    Oberarzt ist, wer zur selbständigen Berufsausübung in einem Sonderfach berechtigt ist. Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin gelten dann als Oberärzte im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in einem der nachstehend bezeichneten Einsatzgebiete dauernd im überwiegenden Ausmaß (mindestens 80 % des vertraglich vereinbarten Beschäftigungsausmaßes) in Verwendung stehen:
    1. Litera a
      Zentrale ambulante Erstversorgung oder interdisziplinäre Aufnahmeeinheit
    2. Litera b
      Psychosomatische Versorgung von Erwachsenen und von Säuglingen, Kindern und Jugendlichen
    3. Litera c
      Akutgeriatrie/Remobilisation
    4. Litera d
      Remobilisation und Nachsorge
    5. Litera e
      Spezialisierte Palliativ- und Hospizversorgung von Erwachsenen und von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
  5. Litera f
    Multiprofessionelle und interdisziplinäre Schmerzversorgung
  6. Ziffer 5
    Primar ist, wer gemäß Hauptstück B des NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440, zur Führung von Abteilungen oder Instituten einer Krankenanstalt gemäß Paragraph 2, NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9940, schriftlich bestellt wurde.
  7. Ziffer 6
    Ärztlicher Direktor ist, wer gemäß Hauptstück B des NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440, zur Führung einer Krankenanstalt gemäß Paragraph 2, NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9940, schriftlich bestellt wurde.

3. Hauptstück
(entfällt)

§ 3

Text

Paragraph 3

Benachteiligungsverbot

Ärzte, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Artikel 45, AEUV und Artikel eins bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492 aus 2011, über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. L 141 vom 27.05.2011, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 Amtsblatt , L 107 vom 22.04.2016, S. 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Artikel 45, AEUV, Artikel eins bis 10 Verordnung (EU) 492 aus 2011, und Artikel eins, Richtlinie 2014/54/EU (Paragraph 59 a, Ziffer 2,) gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.

§ 4

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 4

(entfällt)

§ 5

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 5

(entfällt)

§ 6

Text

4. Hauptstück
Dienstbetrieb

Paragraph 6

Diensteinteilung

  1. Absatz eins,Die Ärzte sind ohne Rücksicht auf die Tageszeit und auf Sonn- und Feiertage regelmäßig zur Dienstleistung einzuteilen. Die Dienstzeit ist monatlich im Vorhinein unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen festzulegen (Dienstplan), wobei auf die persönlichen Verhältnisse der Bediensteten Rücksicht zu nehmen ist.
  2. Absatz 2,Bei der Zuteilung der Ärzte an die Abteilungen ist auf die Interessen des Dienstes nur soweit Rücksicht zu nehmen, als noch gewährleistet ist, daß jeder Arzt die in der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,, oder in der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,, vorgeschriebene Ausbildung in der vorgesehenen Mindestausbildungszeit absolvieren kann.
  3. Absatz 3,Für zwei Abteilungen ist nach Möglichkeit ein gemeinsamer Nachtdienst einzurichten. Ferner darf für die Nachtdienstleistung in einer Abteilung auch ein Arzt einer anderen Abteilung herangezogen werden.

§ 7

Text

Paragraph 7

Verwendungszeugnis

  1. Absatz eins,Der Träger der Krankenanstalt hat dem Arzt nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst ein Verwendungszeugnis auszustellen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,, über die Ausstellung von Zeugnissen zum Nachweis über die ordnungsgemäße Ausbildung sind vom Absatz eins, nicht betroffen.

§ 8

Text

Paragraph 8

Rufbereitschaft

  1. Absatz eins,Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Arzt aufgrund der organisatorischen Notwendigkeiten verpflichtet wird, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist. Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Arzt im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während der er Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.
  2. Absatz 2,Die Rufbereitschaft kann nach den Bestimmungen des Paragraph 19, NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440, angeordnet werden.
  3. Absatz 3,Für die Zeiten der ärztlichen Rufbereitschaft gebührt pro angefangener Stunde ein Sechstel des Stundensatzes (0,577 % des Monatsentgeltes).

§ 9

Text

5. Hauptstück
Verträge

Paragraph 9

Aufnahmebedingungen

Ärzte dürfen nur aufgenommen werden, wenn sie voll handlungsfähig sind sowie fachlich und persönlich, insbesondere gesundheitlich, für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Beschäftigung verbunden sind, geeignet sind; zur fachlichen Eignung gehört auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift, in dem für die Berufsausübung erforderlichen Ausmaß.

§ 10

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 10

Dienstvertrag

  1. Absatz eins,Diesem Gesetz unterliegende Dienstverträge sowie allfälliger Nachträge dazu bedürfen zwingend der Schriftform. Dem Arzt ist eine schriftliche Ausfertigung des jeweiligen Dienstvertrages sowie allfälliger Nachträge dazu auszufolgen.
  2. Absatz 2,Der Dienstvertrag hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Personalien des Arztes,
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung und Sitz des Dienstgebers,
    3. Ziffer 3
      den Dienstort,
    4. Ziffer 4
      den Beginn des Dienstverhältnisses,
    5. Ziffer 5
      die Dauer des Dienstverhältnisses (auf bestimmte oder unbestimmte Zeit),
    6. Ziffer 6
      die Beschäftigungsart, den Zweck oder die Funktionsbezeichnung,
    7. Ziffer 7
      das Beschäftigungsausmaß und
    8. Ziffer 8
      den Hinweis auf die Geltung dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
  3. Absatz 3,Mit Ärzten, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Allgemeinmediziner oder als Facharzt berechtigt sind, darf ein Dienstverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit (auch nacheinander) abgeschlossen werden.
  4. Absatz 4,Ein Dienstverhältnis gemäß Absatz 3,, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit zweimal verlängert werden; diese Verlängerungen dürfen jeweils zwei Jahre nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, wird es von da ab so angesehen, als ob es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
  5. Absatz 5,Wird das Dienstverhältnis zum Zwecke der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung zum Erwerb der ärztlichen Berufsberechtigung eingegangen, ist dieses auf bestimmte Zeit
    1. Ziffer eins
      mindestens bis zum Erreichen des jeweiligen Ausbildungsziels nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,, oder nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,, oder
    2. Ziffer 2
      für die Ausbildung in einzelnen Teilgebieten oder
    3. Ziffer 3
      zur Vertretung eines vorübergehend abwesenden Ausbildungsarztes oder
    4. Ziffer 4
      einmalig auf einen von vornherein feststehenden, kalendermäßig bestimmten Beurteilungszeitraum von maximal 6 Monaten für eine Fachrichtung am Standort eines Klinikums
    abzuschließen.
  6. Absatz 6,Ändert sich das Ausbildungsziel, so sind bei Verlängerung des Dienstverhältnisses die bisher zurückgelegten Ausbildungszeiten, soweit sie nach den Ausbildungsvorschriften für die neue Ausbildung anrechenbar sind, zu berücksichtigen.

§ 10a

Text

Paragraph 10 a

Sonderverträge

In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.

§ 11

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

6. Hauptstück
Allgemeine Pflichten des Arztes

Paragraph 11

Unterstellung, Folgebeschäftigungen, Geschenkannahme, Schutz vor Benachteiligung, Gerichtsstand

  1. Absatz eins,Die Ärzte sind in fachlichen Belangen dem leitenden Arzt (seinem Vertreter) jener Abteilung, jenes Departements oder Fachschwerpunktes oder jener Organisationseinheit unterstellt, der sie zugeteilt sind.
  2. Absatz 2,Eine zusätzliche Unterstellung nach Organisationsvorschriften des Trägers der Krankenanstalt ist von der Regelung nach Absatz eins, nicht betroffen.
  3. Absatz 3,Im Übrigen sind die Paragraphen 10, Absatz 2, 27, Absatz 4, 6 und 7, 28, 29, 31, 38, 42, 43, 44 und 96 NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, sinngemäß anzuwenden.

§ 12

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 12

Dienstzeit

  1. Absatz eins,Die regelmäßige Wochendienstzeit (Normalleistung) beträgt 40 Stunden und ist fortlaufend im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen.
  2. Absatz 2,Ärzten in Ausbildung kann nach Maßgabe der Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, Teilzeitbeschäftigung gewährt werden. Alle übrigen Ärzte können, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, in Anspruch nehmen.
  3. Absatz 3,Ausgenommen bei Nachtdienst (dieser liegt vor, wenn mehr als 3 zusammenhängende Stunden während der Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr geleistet werden) ist in der Zeit von 6 Uhr bis 19 Uhr eine zusammenhängende Dienstzeit von mindestens
    • Strichaufzählung
      5 Stunden bei Teilzeitbeschäftigten und
    • Strichaufzählung
      6 Stunden in allen übrigen Fällen
    vorzusehen.
  4. Absatz 4,Paragraph 33, Absatz 4, 2. bis 4. Satz NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, sind anzuwenden. Fallen der 24. und der 31. Dezember auf einen Werktag, so reduzieren sie die Wochendienstzeit entsprechend dem Beschäftigungsausmaß.

§ 12a

Text

Paragraph 12 a

Wiedereingliederungsteilzeit

Für die Wiederaufnahme der Tätigkeit von Ärzten nach Krankheit durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes (Wiedereingliederungsteilzeit) ist Paragraph 25 a, Absatz 6, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, sinngemäß anzuwenden.

§ 13

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 13

Nebenbeschäftigung

  1. Absatz eins,Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die Ärzte außerhalb ihres Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausüben.
  2. Absatz 2,Paragraph 39, Absatz 2 bis 5 NÖ LBG, LGBl. 2100 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2021,, sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus bedarf die Ausübung jeder weiteren ärztlichen Tätigkeit in einer Krankenanstalt, die von einem anderen Rechtsträger als dem Dienstgeber betrieben wird, der schriftlichen Genehmigung des Dienstgebers.

§ 14

Text

7. Hauptstück
Entgelt und Nebengebühren

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph 14

Entgeltanspruch

  1. Absatz eins,Der Arzt hat gegenüber dem Träger der Krankenanstalt Anspruch auf ein Entgelt und sonstige Leistungen nach den folgenden Bestimmungen, soferne nicht ein anderer Träger zur Leistung verpflichtet ist.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf das Monatsentgelt basiert auf einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden in mehrwöchentlichem Durchschnitt.
  3. Absatz 3,Für die Berechnung des Monatsentgeltes gemäß Absatz 2, findet folgende Gehaltstabelle Anwendung:

 

Entlohnungsgruppe

Entlohnungsstufe

A2

A3A

A3B

 

Euro

1

5.018,1

7.251,1

7.932,2

2

5.298,9

7.377,6

8.181,8

3

5.579,9

7.504,0

8.431,7

4

5.649,9

7.630,3

8.681,5

5

5.649,9

7.756,7

9.554,4

6

5.649,9

7.883,0

9.713,2

7

5.649,9

8.009,5

9.871,7

8

5.649,9

8.135,6

10.030,1

9

5.649,9

8.262,0

10.188,9

10

5.649,9

8.388,4

10.347,5

11

5.649,9

8.514,7

10.506,4

12

5.649,9

8.641,0

10.664,8

13

5.649,9

8.767,4

10.823,7

14

5.649,9

8.893,9

10.982,3

15

5.649,9

9.020,2

11.141,2

16

5.649,9

9.146,4

11.299,6

17

5.649,9

9.272,9

11.458,3

  1. Absatz 4,Paragraph 62, Absatz 2, 2. Satz, Absatz 4,, Absatz 6 und Absatz 7, NÖ LBG, LGBL. 2100, sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 5,Die Abrechnung der Bezüge wird dem Arzt auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt (elektronischer Bezugsnachweis).
  3. Absatz 6,Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ Landesgesundheitsagentur kann in dessen Zuständigkeitsbereich gemäß Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 9, Ziffer 2, NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2020, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2021,, einen Zulagenkatalog festlegen.

§ 15

Text

2. Abschnitt
Höhe des Entgeltes

Paragraph 15

Sekundararzt

  1. Absatz eins,Das Entgelt des Sekundararztes setzt sich wie folgt zusammen:
    1. Ziffer eins
      aus einem Monatsentgelt samt allfälligen Teuerungszulagen nach der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,, wobei nach jeweils zwei Jahren eine Vorrückung in die jeweils nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt;
    2. Ziffer 2
      aus dem Kinderzuschuss im Sinne des Paragraph 72, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100;
    3. Ziffer 3
      aus einer Erschwerniszulage für jeden geleisteten Nachtdienst in der Höhe von je 0,9 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,;
    4. Ziffer 4
      aus einer Sonn- und Feiertagszulage für jede Stunde einer Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag im Ausmaß von 0,12 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,
  2. Absatz 2,Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Absatz eins, Ziffer eins,) sind allfällige früher als Sekundararzt und Assistent zugebrachte Beschäftigungszeiten anzurechnen.
  3. Absatz 3,Die Ansprüche auf einen Anteil der ärztlichen Honorare ergeben sich aus Paragraph 45, NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440.

§ 16

Text

Paragraph 16

Allgemeinmediziner in öffentlicher Anstellung und Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin in öffentlicher Anstellung

  1. Absatz eins,Das Entgelt des Allgemeinmediziners und Facharztes für Allgemeinmedizin und Familienmedizin in öffentlicher Anstellung setzt sich wie folgt zusammen:
    1. Ziffer eins
      aus einem Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulage nach der Entlohnungsgruppe A3A, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,, wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung in die jeweils nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt. Nach 2 Jahren in der höchsten Entlohnungsstufe erhöht sich das Entgelt um den Differenzbetrag zwischen den beiden letzten Entlohnungsstufen. Nach 2 weiteren Jahren erhöht sich das Entgelt letztmalig um den Differenzbetrag der beiden letzten Entlohnungsstufen;
    2. Ziffer 2
      aus dem Kinderzuschuss im Sinne des Paragraph 72, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100;
    3. Ziffer 3
      aus einer Erschwerniszulage für jeden geleisteten Nachtdienst in der Höhe von je 0,9 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,;
    4. Ziffer 4
      aus einer Sonn- und Feiertagszulage für jede Stunde einer Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag im Ausmaß von 0,12 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,
  2. Absatz 2,Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Absatz eins, Ziffer eins,) sind allfällige früher als Allgemeinmediziner oder als Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin in einer Krankenanstalt zugebrachte Beschäftigungszeiten in diesen Verwendungen anzurechnen.
  3. Absatz 3,Hat der Allgemeinmediziner oder Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß Absatz eins, als Sekundararzt bisher ein höheres Monatsentgelt erhalten, als sich bei der Berechnung nach Absatz eins und Absatz 2, ergibt, so ist das Monatsentgelt nach der nächsthöheren Entlohnungsstufe der Entlohnungsgruppe A3A zu leisten.
  4. Absatz 4,Die Ansprüche auf einen Anteil der ärztlichen Honorare ergeben sich aus Paragraph 45, NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440.

§ 17

Text

Paragraph 17

Assistent

  1. Absatz eins,Das Entgelt eines Assistenten setzt sich wie folgt zusammen:
    1. Ziffer eins
      aus einem Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulagen nach der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,, wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung in die jeweils nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt;
    2. Ziffer 2
      aus dem Kinderzuschuss im Sinne des Paragraph 72, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100;
    3. Ziffer 3
      aus einer Erschwerniszulage für jeden geleisteten Nachtdienst in der Höhe von je 1,1 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,;
    4. Ziffer 4
      aus einer Sonn- und Feiertagszulage für jede Stunde einer Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag im Ausmaß von 0,15 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,
  2. Absatz 2,Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Absatz eins, Ziffer eins,) sind allfällige frühere Beschäftigungszeiten als Sekundararzt und Assistent anzurechnen.

  1. Absatz 3,Die Ansprüche auf einen Anteil der ärztlichen Honorare ergeben sich aus Paragraph 45, NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440.

§ 18

Text

Paragraph 18

Oberarzt

  1. Absatz eins,Das Entgelt eines Oberarztes setzt sich wie folgt zusammen:
    1. Ziffer eins
      aus einem Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulagen nach der Entlohnungsgruppe A3B, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,, wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung in die jeweils nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt. Nach 2 Jahren in der höchsten Entlohnungsstufe erhöht sich das Entgelt um den Differenzbetrag zwischen den beiden letzten Entlohnungsstufen. Nach 2 weiteren Jahren erhöht sich das Entgelt letztmalig um den Differenzbetrag der beiden letzten Entlohnungsstufen;
    2. Ziffer 2
      aus dem Kinderzuschuss im Sinne des Paragraph 72, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100;
    3. Ziffer 3
      aus einer Erschwerniszulage für jeden geleisteten Nachtdienst in der Höhe von je 1,1 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,;
    4. Ziffer 4
      aus einer Sonn- und Feiertagszulage für jede Stunde einer Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag im Ausmaß von 0,19 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,
  2. Absatz 2,Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Absatz eins, Ziffer eins,) sind allfällige früher als Oberarzt (Paragraph 2, Ziffer 4,) in einer Krankenanstalt zugebrachte Beschäftigungszeiten anzurechnen.
  3. Absatz 3,Wird der Oberarzt in seinem Dienstvertrag auch mit der Leitung einer Organisationseinheit einer Krankenanstalt im Sinne des Paragraph 2 a, Absatz 3, NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440, oder mit der Leitung einer interdisziplinären Aufnahmeeinheit einer Krankenanstalt im Sinne des Paragraph 2, NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440, betraut, so steht ihm neben seinem Monatsentgelt als Oberarzt gemäß Absatz eins, eine Vergütung im Ausmaß von 10 % des Betrages der Entlohnungsgruppe A3B, Entlohnungsstufe 5, der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3, für jeden Kalendermonat seiner Betrauung zu.
  4. Absatz 4,Die Ansprüche auf einen Anteil der ärztlichen Honorare ergeben sich aus Paragraph 45, NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440.

§ 19

Text

Paragraph 19

Primar

  1. Absatz eins,Das Entgelt eines Primars setzt sich wie folgt zusammen:
    1. Ziffer eins
      aus einem Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulagen nach der Entlohnungsgruppe A3B, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,, wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung in die jeweils nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt. Nach 2 Jahren in der höchsten Entlohnungsstufe erhöht sich das Entgelt um den Differenzbetrag zwischen den beiden letzten Entlohnungsstufen. Nach 2 weiteren Jahren erhöht sich das Entgelt letztmalig um den Differenzbetrag der beiden letzten Entlohnungsstufen;
    2. Ziffer 2
      aus einer Funktionszulage bestehend aus einer Aufwertung des Monatsentgeltes nach Absatz eins, Ziffer eins, um den Faktor 1,3;
    3. Ziffer 3
      aus dem Kinderzuschuss im Sinne des Paragraph 72, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100;
    4. Ziffer 4
      aus einer Erschwerniszulage für jeden geleisteten Nachtdienst in der Höhe von je 1,1 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,;
    5. Ziffer 5
      aus einer Sonn- und Feiertagszulage für jede Stunde einer Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag im Ausmaß von 0,19 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,
  2. Absatz 2,Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Absatz eins, Ziffer eins,) sind allfällige früher als Oberarzt (Paragraph 2, Ziffer 4,), Primar oder Ärztlicher Direktor in einer Krankenanstalt zugebrachte Beschäftigungszeiten anzurechnen.
  3. Absatz 3,Wird bei einer Krankenanstalt mit mehreren Standorten gemäß NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440, der Primar in seinem Dienstvertrag auch mit der Leitung eines Standortes betraut, so steht ihm auf die Dauer dieser Betrauung neben seinem Monatsentgelt als Primar eine Vergütung im Ausmaß von 15 % des Betrages der Entlohnungsgruppe A3B, Entlohnungsstufe 5, der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3, für jeden Kalendermonat seiner Betrauung zu.
  4. Absatz 4,Die Ansprüche auf ärztliche Honorare sowie deren Aufteilung an die nachgeordneten Ärzte ergeben sich aus Paragraph 45, NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440.

§ 19a

Text

Paragraph 19 a

Ärztlicher Direktor

  1. Absatz eins,Das Entgelt eines Ärztlichen Direktors setzt sich wie folgt zusammen:
    1. Ziffer eins
      aus einem Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulagen nach der Entlohnungsgruppe A3B, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,, wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung in die jeweils nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt. Nach 2 Jahren in der höchsten Entlohnungsstufe erhöht sich das Entgelt um den Differenzbetrag zwischen den beiden letzten Entlohnungsstufen. Nach 2 weiteren Jahren erhöht sich das Entgelt letztmalig um den Differenzbetrag der beiden letzten Entlohnungsstufen;
    2. Ziffer 2
      aus einer Funktionszulage bestehend aus einer Aufwertung des Monatsentgeltes nach Absatz eins, Ziffer eins, um den Faktor 1,3;
    3. Ziffer 3
      aus einer Funktionsaufwertung im Ausmaß von 20 % des Betrages der Entlohnungsgruppe A3B, Entlohnungsstufe 5, der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,;
    4. Ziffer 4
      aus dem Kinderzuschuss im Sinne des Paragraph 72, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100;
    5. Ziffer 5
      aus einer Erschwerniszulage für jeden geleisteten Nachtdienst in der Höhe von je 1,1 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,;
    6. Ziffer 6
      aus einer Sonn- und Feiertagszulage für jede Stunde einer Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag im Ausmaß von 0,19 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,
  2. Absatz 2,Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Absatz eins, Ziffer eins,) sind allfällige früher als Allgemeinmediziner, Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin, Oberarzt (Paragraph 2, Ziffer 4,), Primar oder Ärztlicher Direktor in einer Krankenanstalt zugebrachte Beschäftigungszeiten in diesen Verwendungen anzurechnen.
  3. Absatz 3,Die Ansprüche auf allfällige ärztliche Honorare sowie deren Aufteilung an die nachgeordneten Ärzte ergeben sich aus Paragraph 45, NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440.

§ 20

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 20

Überstunden

  1. Absatz eins,Ärzte haben auf Anordnung über die im Dienstplan auszuweisenden Normalleistungsstunden hinaus Dienst zu versehen. Diese Stunden sind nach Ablauf des Kalendermonats in jenem Ausmaß gemäß Absatz 2, abzugelten, in dem durch sie die im Kalendermonat zu erbringende Normalleistung überschritten wurde (Überstunden), höchstens jedoch im Ausmaß von 35 Stunden je Kalendermonat. Dieses Höchstausmaß reduziert sich je Kalendermonat um die Anzahl der für denselben Kalendermonat gemäß Absatz 5 und gemäß Paragraph 20 a, Absatz 2, abzugeltenden Stunden.
  2. Absatz 2,Die Überstunde ist mit 0,8655 % des Monatsentgelts abzugelten.
  3. Absatz 3,Die Befugnis zur Anordnung nach Absatz eins, richtet sich nach den Organisationsvorschriften des Rechtsträgers der Krankenanstalt. Eine Regelung im Rahmen der Anstaltsordnung ist zulässig.
  4. Absatz 4,Dienstverrichtungen, die über das Höchstausmaß gemäß Absatz eins, hinausgehen, werden vorbehaltlich des Absatz 5, mit der Hälfte des Stundensatzes (0,577 % des Monatsentgeltes) abgegolten.
  5. Absatz 5,Bei Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle werden Zeiten außerhalb des Dienstplans, in denen keine tatsächlichen Dienstleistungen erbracht werden (z. B. Reisezeiten), mit der Hälfte des nach Absatz 2, zustehenden Betrages abgegolten.

§ 20a

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 20 a

Entschädigung für Feiertagsarbeit

  1. Absatz eins,Dienstleistungen an Feiertagen gemäß Paragraph 12, Absatz 4, gelten nicht als Überstunden gemäß Paragraph 20, Absatz eins,
  2. Absatz 2,Dienstleistungen gemäß Absatz eins, werden mit 0,8655 % des Monatsentgeltes pro geleisteter Arbeitsstunde abgegolten.
  3. Absatz 3,Die für Dienstleistungen an einem Feiertag gemäß Paragraph 9, Absatz 5, des Arbeitsruhegesetzes, BGBl.Nr. 144 aus 1983,, gebührende Entschädigung ist auf die für Dienstleistungen an Feiertagen gebührenden Entschädigungen gemäß Absatz 2 und die Sonn- und Feiertagszulage anzurechnen.

§ 21

Text

Paragraph 21

Teilzeitbeschäftigung und Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung

  1. Absatz eins,Teilzeitbeschäftigten Ärzten gebührt der ihrer Arbeitszeit entsprechende Teil des Monatsentgeltes sowie des Kinderzuschusses. Paragraph 25, Absatz 2, 2. Satz NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Mehrarbeitsstunden an Wochentagen sowie an Sonn- und Feiertagen bis zum Ausmaß der im Kalendermonat zu erbringenden Normalleistung werden pro Stunde mit 0,577 % des Monatsentgeltes gemäß Absatz eins, abgegolten.
  3. Absatz 3,Für Mehrarbeitsstunden und Überstunden gilt Paragraph 20, dem Beschäftigungsausmaß entsprechend sinngemäß.
  4. Absatz 4,Nach Maßgabe der Bestimmung des Paragraph 26, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, kann auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gewährt werden. Bezüglich des Erfordernisses einer ununterbrochenen Dienstzeit von 5 Jahren bleiben Unterbrechungen von bis zu 2 Monaten unberücksichtigt.
  5. Absatz 5,Nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 5, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, kann auf Antrag Pflegeteilzeit gewährt werden.

§ 22

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 22

Nebentätigkeit

  1. Absatz eins,Dem Arzt können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für das Land in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
  2. Absatz 2,Paragraph 77, Absatz 2 und 3 NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, findet sinngemäß Anwendung.

§ 23

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 23

Vorrückung

Der Arzt rückt in eine höhere Entlohnungsstufe jeweils am nächstfolgenden Monatsersten vor, der auf die Vollendung eines zweijährigen Beschäftigungszeitraumes gemäß Paragraphen 16 bis 19 folgt.

§ 24

Text

Paragraph 24

Entgeltauszahlung

  1. Absatz eins,Zum 15. jedes Monats sind auszuzahlen:
    1. Ziffer eins
      das Monatsentgelt samt allfälligen Teuerungszulagen;
    2. Ziffer 2
      der Kinderzuschuss.
  2. Absatz 2,Spätestens elf Wochen nach Leistung des Dienstes sind zusammen mit dem Monatsentgelt auszuzahlen:
    1. Ziffer eins
      die Erschwerniszulage für den Nachtdienst;
    2. Ziffer 2
      die Mehrdienstleistungsentschädigung (Paragraph 20,);
    3. Ziffer 3
      die Sonn- und Feiertagszulage;
    4. Ziffer 4
      die Entschädigung für Feiertagsarbeit gemäß Paragraph 20 a,
  3. Absatz 3,(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2017,)

§ 25

Text

3. Abschnitt
Sonstige Leistungen

Paragraph 25

Sonderzahlung

  1. Absatz eins,Der Arzt erhält zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. November jeden Jahres eine Sonderzahlung für das betroffene Kalendervierteljahr.
  2. Absatz 2,Die Sonderzahlung besteht aus der Hälfte
    1. Ziffer eins
      des Monatsentgeltes samt allfälligen Teuerungszulagen,
    2. Ziffer 2
      des Kinderzuschusses und
    3. Ziffer 3
      einer allfälligen Funktionszulage (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2,) und Funktionsaufwertung (Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 3,).
  3. Absatz 3,Ist der Arzt während des Kalendervierteljahres nicht zur Gänze beschäftigt, so gebührt ihm nur der aliquote Teil der Sonderzahlung.

§ 26

Text

Paragraph 26

Anerkennung und außerordentliche Zuwendung für besondere Leistungen

  1. Absatz eins,Der Arzt hat Anspruch auf außerordentliche Zuwendungen im Sinne des Paragraph 65, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, wobei als Dienstzeit gemäß dessen Absatz 4, die als Arzt in einem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich zurückgelegte Zeit zuzüglich allfällig für das im Anspruchszeitpunkt gebührende Entgelt gemäß den Paragraphen 15 bis 19 zusätzlich angerechneter Beschäftigungszeiten bis zu 10 Jahren heranzuziehen sind.
  2. Absatz 2,Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ Landesgesundheitsagentur kann in dessen Zuständigkeitsbereich zur Steuerung und Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes mit Verordnung Maßnahmen sowie deren Anspruchsvoraussetzungen (Zielsetzung, anspruchsberechtigter Personenkreis, Festlegung der Vorgehensweise bei Abwesenheiten und Freistellungen vom Dienst) in Form von tageweisen oder monatlichen Zuwendungen festlegen. Diese Zuwendungen sind nicht Teil des Entgelts und gelten nicht als sonstige Leistungen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Vor Erlassung, Änderung und Aufhebung dieser Verordnungen ist das Einvernehmen mit dem Zentralbetriebsrat der NÖ Gesundheits- und Pflegezentren herzustellen. Verordnungen nach dieser Bestimmung sind im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kund zu machen und können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

§ 27

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 27

Studienbeihilfe, Lehrlingsbeihilfe

Der Arzt hat Anspruch auf eine Studien- und Lehrlingsbeihilfe gemäß Paragraph 66, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100.

§ 28

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 28

Freie Station

  1. Absatz eins,Der Arzt erhält freie oder teilfreie Station, soweit es in der Krankenanstalt möglich ist.
  2. Absatz 2,Für diese Leistungen darf dem Arzt nur der Betrag verrechnet werden, der der Bewertung der Sachbezüge für Zwecke der Sozialversicherung entspricht.
  3. Absatz 3,Hat das übrige Personal der Krankenanstalt eine geringere Entschädigung zu bezahlen, so gilt dies auch für den Arzt.

§ 28a

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 28 a

Prozesskosten

Ärzten, die Parteistellung in einem Straf- oder Zivilprozess haben und deren Prozessführung auch im dienstlichen Interesse liegt, können auf Antrag die Prozesskosten einschließlich der angemessenen Kosten der berufsmäßigen Parteienvertretung ersetzt werden, sofern diese nicht durch Dritte getragen werden.

§ 29

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

4. Abschnitt
Mitarbeitervorsorge

Paragraph 29

Mitarbeitervorsorge

Für Ärzte, deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 beginnt, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2024,, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Entgelt im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins bis 4 BMSVG sind das Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulage und Kinderzuschuss im Sinne der Paragraphen 15 bis 19 a sowie allfällige Sonderzahlungen gemäß Paragraph 25,
  2. Ziffer 2
    Die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse erfolgt durch den Dienstgeber.
  3. Ziffer 3
    Paragraph eins,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 2, 3 und 5, Paragraph 7, Absatz 5 bis 7, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10 und Paragraph 11, Absatz 4, BMSVG sind nicht anzuwenden.

§ 29a

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 29 a

(entfällt)

§ 30

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 30

(entfällt)

§ 31

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 31

(entfällt)

§ 32

Text

8. Hauptstück
Urlaub, Dienstfreistellung und Dienstverhinderung

1. Abschnitt
Urlaub und Dienstfreistellung

Paragraph 32

(entfällt)

§ 33

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 33

(entfällt)

§ 34

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 34

(entfällt)

§ 35

Text

Paragraph 35

Erholungsurlaub und Dienstfreistellung

Die Bestimmungen der Paragraphen 46 bis 52 sowie Paragraph 93, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, gelten sinngemäß.

§ 36

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 36

(entfällt)

§ 37

Text

Paragraph 37

Sonderurlaub

  1. Absatz eins,Dem Arzt darf ein Sonderurlaub gegeben werden
    1. Ziffer eins
      zur Ausbildung in den in der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,, vorgeschriebenen Teilgebieten, wenn entsprechende Fachabteilungen in der Krankenanstalt nicht vorhanden sind; in diesem Fall erhält der Arzt das Monatsentgelt gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Erbringt der Arzt Überstunden, Nachtdienst, Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, so erhält er auch die Abgeltung gemäß Paragraph 20,, die Entschädigung für Feiertagsarbeit, die Sonn- und Feiertagszulage und die Erschwerniszulage für den Nachtdienst, allerdings vom Träger jener Krankenanstalt, in der er den Dienst tatsächlich leistet.
    2. Ziffer 2
      aus anderen wichtigen Gründen, insbesondere zur wissenschaftlichen Fortbildung. In diesem Fall erhält der Arzt das Entgelt gemäß Paragraph 24, Absatz eins,;
    3. Ziffer 3
      für die Tätigkeit in einer Lehrpraxis, wobei das Entgelt nicht fortgezahlt wird;
    4. Ziffer 4
      aus sonstigen Gründen bis zur Höchstdauer eines Jahres, wobei das Entgelt nicht fortgezahlt wird;
    5. Ziffer 5
      zur Fortbildung oder zum Erwerb einer Zusatzausbildung.
  2. Absatz 2,Für einen Sonderurlaub nach Absatz eins, gilt Paragraph 49, Absatz eins und 2 NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, sinngemäß.
  3. Absatz 3,Privatrechtliche Vereinbarungen über die Bezahlung der Ausbildungskosten in anderen Krankenanstalten und die hiefür maßgebenden Bedingungen werden durch die vorstehenden Regelungen nicht berührt.

§ 38

Text

Paragraph 38

(entfällt)

§ 39

Text

Paragraph 39

(entfällt)

§ 40

Text

Paragraph 40

(entfällt)

§ 41

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

2. Abschnitt
Dienstverhinderung

Paragraph 41

Ansprüche

  1. Absatz eins,Für die Ansprüche bei Dienstverhinderung gelten die Bestimmungen des Paragraph 80, Absatz eins -, 9, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, sinngemäß.
  2. Absatz 2,Im Dienstplan ausgewiesene Überstunden oder Mehrarbeitsstunden sind abzugelten (Paragraphen 20, Absatz 2, 20 a und 21 Absatz 2,).
  3. Absatz 3,Rechtsansprüche von Ärzten auf Schadenersatz wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes ihrer Dienstfähigkeit oder ihres Todes gehen auf das Land in jenem Umfang über, in dem es Leistungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zu erbringen hat. Der Übergang des Anspruches auf das Land tritt nicht gegenüber Verwandten von Ärzten in auf- und absteigender Linie sowie gegenüber deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern und Geschwistern ein.

§ 42

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

9. Hauptstück
Vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

Paragraph 42

Kündigung

  1. Absatz eins,Der Arzt darf das Beschäftigungsverhältnis nur schriftlich kündigen.
  2. Absatz 2,Der Träger der Krankenanstalt darf das Beschäftigungsverhältnis nur schriftlich kündigen. Hat das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen länger als ein Jahr gedauert, so muß er auch den Kündigungsgrund angeben.
  3. Absatz 3,Eine entgegen den Vorschriften des Absatz 2 und der Paragraphen 43 und 44 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam.

§ 43

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 43

Kündigungsfristen

  1. Absatz eins,Die Frist für eine Kündigung nach Paragraph 42, beträgt:

 

Beschäftigungszeit
Kündigungsfrist
1.
bis sechs Monate
eine Woche
2.
länger als sechs Monate
zwei Wochen
3.
länger als ein Jahr
ein Monat
4.
länger als zwei Jahre
zwei Monate
5.
länger als fünf Jahre
drei Monate
6.
länger als zehn Jahre
vier Monate
7.
länger als fünfzehn Jahre
fünf Monate.

  1. Absatz 2,Soll der Arzt eine Kassenarztstelle in Niederösterreich antreten und kündigt daher sein Dienstverhältnis, so beträgt die Kündigungsfrist höchstens einen Monat.
  2. Absatz 3,Die Kündigungsfristen enden
    1. Ziffer eins
      wenn sie nach Wochen gerechnet werden, mit dem Ablauf einer Woche,
    2. Ziffer 2
      wenn sie nach Monaten gerechnet werden, mit dem Ablauf eines Kalendermonats.
  3. Absatz 4,Durch das Land gekündigten Ärzten ist auf Antrag während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit zu gewähren. Der Anspruch auf das Entgelt bleibt voll aufrecht.

§ 44

Text

Paragraph 44

Kündigungsgründe

  1. Absatz eins,Der Träger der Krankenanstalt darf das Beschäftigungsverhältnis insbesondere aus folgenden Gründen kündigen, soferne nicht die Entlassung (Paragraph 46,) ausgesprochen wird:
    1. Ziffer eins
      gröbliche Verletzung der Dienstpflichten;
    2. Ziffer 2
      mangelnde geistige oder körperliche Eignung;
    3. Ziffer 3
      Handlungsunfähigkeit;
    4. Ziffer 4
      Nichterreichen des im allgemeinen erzielbaren angemessenen Leistungserfolges trotz schriftlicher Ermahnung;
    5. Ziffer 5
      Unterlassung der für die Erlangung des Diploms über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin bzw. des Facharztdiploms erforderlichen administrativen Handlungen (insbesondere die rechtzeitige Anmeldung zur Arztprüfung) ohne wichtigen Grund durch einen Arzt in Ausbildung trotz schriftlicher Ermahnung;
    6. Ziffer 6
      Beeinträchtigung des Ansehens oder der Interessen des Dienstes durch gegenwärtiges oder früheres Verhalten;
    7. Ziffer 7
      Veränderung der Organisation des Dienstes der Krankenanstalt;
    8. Ziffer 8
      Verstoß gegen das Verhüllungsverbot im Sinne von Paragraph 2, Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz (AGesVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, trotz Ermahnung.
  2. Absatz 2,Eine Kündigung nach Absatz eins, kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung bei Gericht angefochten werden.

§ 45

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 45

Austritt

  1. Absatz eins,Der Arzt darf das Beschäftigungsverhältnis aus wichtigen Gründen ohne Kündigungsfrist vorzeitig auflösen.
  2. Absatz 2,Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
    1. Ziffer eins
      wenn der Arzt zur Dienstleistung unfähig wird oder
    2. Ziffer 2
      den Dienst nicht ohne Schaden für seine Gesundheit fortsetzen kann.

§ 46

Text

Paragraph 46

Entlassung

  1. Absatz eins,Der Träger der Krankenanstalt darf das Beschäftigungsverhältnis aus wichtigen Gründen ohne Kündigungsfrist vorzeitig auflösen.
  2. Absatz 2,Gründe für eine Entlassung nach Absatz eins, sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Arzt die Aufnahme in das Beschäftigungsverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme ausgeschlossen hätten;
    2. Ziffer 2
      wenn der Arzt sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die das Vertrauensverhältnis zum Träger der Krankenanstalt erschüttert; dazu zählen insbesondere
      1. Litera a
        Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete oder
      2. Litera b
        wenn der Arzt im Dienst oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile fordert, annimmt oder sich versprechen lässt;
    3. Ziffer 3
      grobe Vernachlässigung des Dienstes in wesentlichen Belangen;
    4. Ziffer 4
      Unterlassung der Dienstleistung während einer verhältnismäßig langen Zeit ohne wichtigen Grund;
    5. Ziffer 5
      wenn der Arzt eine Nebenbeschäftigung ausübt, die dem Anstand widerstreitet oder die Vermutung der Befangenheit hervorruft, sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet oder die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung ihrer Dienstpflichten hindert, und er diese Beschäftigung trotz Untersagung nicht aufgibt;
    6. Ziffer 6
      wenn der Arzt eine genehmigungsbedürftige Nebenbeschäftigung ohne die notwendige Genehmigung (Paragraph 13, Absatz 3,) ausübt.
  3. Absatz 3,Eine entgegen den Vorschriften des Absatz eins und 2 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 44, darstellt; liegt kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
  4. Absatz 4,Eine Entlassung nach Absatz eins, kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Entlassung bei Gericht angefochten werden.
  5. Absatz 5,Paragraph 90, Absatz 3, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 47

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 47

Einvernehmen

Träger der Krankenanstalt und Arzt dürfen das Beschäftigungsverhältnis jederzeit einvernehmlich beenden. Ebenso darf der Träger der Krankenanstalt einen Arzt mit einem unbefristeten Vertrag einvernehmlich in ein anderes Dienstverhältnis übernehmen.

§ 48

Text

Paragraph 48

Sonstige Endigungsgründe

Das Beschäftigungsverhältnis endet jedenfalls

  1. Ziffer eins
    durch eine Dienstverhinderung in der gemäß Paragraph 80, Absatz 6, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, zu ermittelnden Dauer eines Jahres wegen eines Unfalles oder einer Krankheit oder wegen anderer persönlicher, jedoch nicht dienstnehmerseitig verschuldeter Umstände, sofern nicht vorher die Fortsetzung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde;
  2. Ziffer 2
    mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde;
  3. Ziffer 3
    durch eine ungerechtfertigte Dienstabwesenheit von ununterbrochen zumindest 5 Arbeitstagen (Paragraph 38, Absatz 4, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100);
  4. Ziffer 4
    bei Eintritt der im Paragraph 86, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100 genannten Fälle.

§ 48a

Text

Paragraph 48 a

Aus- und Weiterbildungskosten

  1. Absatz eins,Hinsichtlich der Aus- und Weiterbildungskosten gilt Paragraph 94, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, sinngemäß.
  2. Absatz 2,Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten entfällt überdies bei Ärzten,
    1. Ziffer eins
      deren Dienstverhältnis
      1. Litera a
        aus den im Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 7 angeführten Gründen beendet wurde,
      2. Litera b
        durch Zeitablauf beendet wurde, es sei denn, dass dem Arzt mindestens sechs Monate vor Ablauf der Befristung ein neuer Vertrag nach den Bestimmungen dieses Gesetzes angeboten wurde und der Arzt dieses Angebot nicht bis Ablauf der Befristung annimmt. Der Entfall des Rückersatzes tritt dann nicht ein, wenn dem Dienstgeber ein Vertragsanbot aufgrund des dienstlichen Verhaltens oder der fehlenden fachlichen Eignung des Arztes nicht zumutbar ist.
    2. Ziffer 2
      die eine Ausbildung nach den gesetzlichen Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,, absolvieren insoweit, als diese Ausbildung nicht über den gesetzlich vorgeschriebenen Umfang (laut Rasterzeugnis) hinausgeht.

§ 48b

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

9a. Hauptstück
Reisegebühren und Fahrtkostenzuschuss

Paragraph 48 b

Reisegebühren

  1. Absatz eins,Ärzten gebühren nach Maßgabe der Bestimmungen des 8. Abschnitts des NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, Reisegebühren. Abweichend davon gebührt für Fahrten vom Wohnort zum Dienstort oder vom Wohnort zu weiteren Standorten der eigenen Dienstelle und zurück ein täglicher Fahrtkostenzuschuss. Paragraphen 3, Absatz 8 -, 11 und 27 Absatz 2, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, gelten für Ärzte sinngemäß.
  2. Absatz 2,Sekundarärzte und Assistenten, die zum Zwecke der Erreichung der gesetzlich vorgegebenen Ausbildungsziele zu anderen Krankenanstalten versetzt oder dienstzugeteilt werden, haben keinen Anspruch auf Versetzungs-, Zuteilungs- und Übersiedlungsgebühren.

§ 48c

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 48 c

Fahrtkostenzuschuss

Ärzten gebührt nach Maßgabe der Bestimmungen des 9. Abschnitts des NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, ein Fahrkostenzuschuss.

§ 49

Text

10. Hauptstück

Maßnahmen für einen längeren Verbleib im Erwerbsleben

Paragraph 49

Maßnahmen für einen längeren Verbleib im Erwerbsleben

Als Maßnahmen für einen längeren Verbleib von Ärzten im Erwerbsleben sind die Bestimmungen der Paragraphen 132 bis 132 c NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 50, - Paragraph 58

(entfällt)

§ 59

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

11. Hauptstück
Schlußbestimmungen

Paragraph 59

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Ist der Träger einer Krankenanstalt eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband, so fallen die ihm nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

§ 59a

Text

Paragraph 59 a

Umgesetzte EU-Richtlinien

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen, Amtsblatt Nummer L 082 vom 22. März 2001, Seite 16.
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, Amtsblatt , L 128 vom 30. April 2014, S. 8.
  3. Ziffer 3
    Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, Amtsblatt , L 186 vom 11. Juli 2019, S. 105.
  4. Ziffer 4
    Richtlinie (EU) 2022 aus 2041, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 275 vom 25. Oktober 2022, Seite 33.
  5. Ziffer 5
    Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchführungsmechanismen, Amtsblatt Nummer L 132 vom 17. Mai 2023, Seite 21
  6. Ziffer 6
    Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 2024/1233 vom 30. April 2024.

§ 60

Text

Paragraph 60

Inkrafttreten – Außerkrafttreten

  1. Absatz eins,Das Gesetz tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Erklärungen nach Paragraph 10, NÖ Spitalsärztegesetz 1990, Landesgesetzblatt 9410, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirksam.
  3. Absatz 3,Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Spitalsärztegesetz 1990, Landesgesetzblatt 9410, außer Kraft.
  4. Absatz 4,Paragraph 14, Absatz 3 und Paragraph 61, Absatz 8, in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 38 aus 2015,, treten am 1. März 2015 in Kraft.
  5. Absatz 5,Paragraph 14, Absatz 3 und Paragraph 61, Absatz 8, in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2016,, treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.
  6. Absatz 6,Paragraph 2, Ziffer eins,, die Tabelle in Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins und 2, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz eins und 2, Paragraph 24, Absatz eins,, die Tabelle in Paragraph 61, Absatz 8, sowie Paragraph 61, Absatz 9 und 10 in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 76 aus 2016,, treten am 1. November 2016 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 17, Absatz 3 und Paragraph 19, Absatz 3, außer Kraft.
  7. Absatz 7,Paragraph 14, Absatz 3 und Paragraph 61, Absatz 8, in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 14 aus 2017,, treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.
  8. Absatz 8,Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 3, 18, 19, 19 a und 59 a, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Ziffer 5 und 6, Paragraph 3,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 5,, Paragraph 15, Absatz eins und 3, Paragraph 16, Absatz eins, 4 und 5, Paragraph 17, Absatz eins und 3, Paragraph 18,, Paragraph 19,, Paragraph 19 a,, Paragraph 25, Absatz 2, sowie Paragraph 59 a, in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 108 aus 2017,, treten am 1. Jänner 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 24, Absatz 3, außer Kraft.
  9. Absatz 9,Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 12 a und dem 10. Hauptstück, Paragraph 12 a,, Paragraph 14, Absatz 3,, das 10. Hauptstück und Paragraph 61, Absatz 8, in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2018,, treten am 1. Jänner 2018 in Kraft. Der Paragraph 12 a, in dieser Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2018, tritt mit Ablauf des Jahres 2024 außer Kraft.
  10. Absatz 10,Die Tabellen in Paragraph 14, Absatz 3 und in Paragraph 61, Absatz 8, sowie Paragraph 61, Absatz 9, in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2019,, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  11. Absatz 11,Die Tabellen in Paragraph 14, Absatz 3 und in Paragraph 61, Absatz 8, in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  12. Absatz 12,Die Tabellen in Paragraph 14, Absatz 3 und in Paragraph 61, Absatz 8, in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2021,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  13. Absatz 13,Die Tabellen in Paragraph 14, Absatz 3 und in Paragraph 61, Absatz 8, sowie Paragraph 61, Absatz 9, in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2022,, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  14. Absatz 14,Die Tabelle in Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 6 und Paragraph 19, Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2022,, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  15. Absatz 15,Die Tabellen in Paragraph 14, Absatz 3 und in Paragraph 61, Absatz 8, in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2023,, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  16. Absatz 16,Die Tabellen in Paragraph 14, Absatz 3 und in Paragraph 61, Absatz 8, in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2024,, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  17. Absatz 17,Paragraph 26, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 61, Absatz 9, in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2025,, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
  18. Absatz 18,Die Tabellen in Paragraph 14, Absatz 3 und in Paragraph 61, Absatz 8, in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2025,, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
  19. Absatz 19,Paragraph 62, Absatz 9, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
  20. Absatz 20,Die Tabellen in Paragraph 14, Absatz 3 und in Paragraph 61, Absatz 8, in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2026,, treten mit 1. Juli 2026 in Kraft. Paragraph 62, Absatz 9, in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2026,, tritt mit 1. August 2027 in Kraft. Paragraph 62, Absatz 10, in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2026,, tritt mit 1. September 2028 in Kraft. Der Paragraph 12 a, in dieser Fassung Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2026, tritt mit Ablauf des Jahres 2029 außer Kraft.
  21. Absatz 21,Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 16,, die Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Ziffer 3 und Ziffer 4, 16, 19 a, Absatz 2, 61, Absatz 9 und Absatz 11, treten rückwirkend mit 1. Juni 2026 in Kraft.

§ 61

Text

Paragraph 61

Überleitungsbestimmungen

  1. Absatz eins,Alle nach dem NÖ Spitalsärztegesetz 1992, Landesgesetzblatt 9410–4, beschäftigten Ärzte sind gemäß der nachstehenden Überleitungstabelle in das neue Gehaltsschema überzuleiten:

derzeitige Einstufung

neue Einstufung

 

Sek.Arzt

Sek.ius./Ass.

Oberarzt

a/1

A1/1

 

 

a/2

A1/2

 

 

a/3

 

 

 

a/4

A1/3

 

 

a/5

A1/3

 

 

a/6

A1/4

A2/1

 

a/7

A1/5

A2/2

 

a/8

A1/6

A2/3

 

a/9

A1/7

A2/3

 

a/10

A1/8

A2/4

 

a/11

 

A2/5

 

a/12

 

A2/6

 

a/13

 

A2/7

 

a/14

 

A2/8

 

a/15

 

 

A3/1

a/16

 

 

A3/2

a/17

 

 

A3/3

a/18

 

 

A3/3

a/19

 

 

A3/4

a/20

 

 

A3/5

a/21

 

 

A3/6

a/22

 

 

A3/7

a/23

 

 

A3/7

a/24

 

 

A3/8

a/25

 

 

A3/9

a/26

 

 

A3/10

a/27

 

 

A3/11

a/28

 

 

A3/11

a/29

 

 

A3/12

a/30

 

 

A3/13

a/31

 

 

A3/14

a/32

 

 

A3/15

a/33

 

 

A3/15

a/34

 

 

A3/16

a/35

 

 

A3/17

a/36

 

 

A3/17+1

VorrBetr

a/37

 

 

A3/17+2

VorrBetr

  1. Absatz 2,Kein Arzt darf durch die Überleitung schlechter gestellt werden, als nach den bisher anzuwendenden Bestimmungen. Angerechnete oder anzurechnende Vordienstzeiten sind bei der Überleitung zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3,Durch die neue Regelung des Monatsentgeltes gemäß Paragraph 14, Absatz 3, sowie durch die Einbeziehung der pauschalierten Mehrdienstleistungsentschädigung in das Monatsentgelt gemäß Paragraph 20, sind alle Ansprüche auf die bisher nach den Bestimmungen des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992 in der Fassung Landesgesetzblatt 9410–4 zugestandenen und nunmehr entfallenden Zulagen (Allgemeine Dienstzulage, Turnusdienstzulage, Oberarztzulage, pauschalierte Mehrdienstleistungsentschädigung) abgegolten, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.
  3. Absatz 4,Rechtsansprüche aus dem NÖ Spitalsärztegesetz 1992 in der Fassung Landesgesetzblatt 9410–4, welche vor Inkrafttreten dieser Novelle entstanden sind, bleiben unberührt.
  4. Absatz 5,Ärzte in Funktionsbereichen, wie insbesondere an Abteilungen bzw. Instituten für Radiologie, Pathologie, Physikalische Medizin und Labor, die keinen Nachtdienst leisten, erhalten im Falle einer Schlechterstellung in Entsprechung des Absatz 2,, erster Satz, anlässlich der Überleitung eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Überleitungszulage.
    Die Höhe dieser Zulage richtet sich nach folgender Tabelle:

Einstufung alt

Einstufung neu

monatliche Überleitungszulage in Euro

a/6

A2/1

70,30

a/7

A2/2

53,10

a/8

A2/3

36,90

a/9

A2/3

173,30

a/10

A2/4

156,00

a/11

A2/5

139,20

a/12

A2/6

121,80

a/13

A2/7

105,20

a/14

A2/8

88,40

a/15

A3/1

88,10

a/16

A3/2

66,30

a/17

A3/3

44,20

a/18

A3/3

163,30

a/19

A3/4

141,50

a/20

A3/5

120,00

a/21

A3/6

98,50

a/22

A3/7

77,00

a/23

A3/7

195,90

a/24

A3/8

174,00

a/25

A3/9

152,10

a/26

A3/10

130,20

a/27

A3/11

108,30

a/28

A3/11

227,20

a/29

A3/12

205,30

a/30

A3/13

183,40

a/31

A3/14

161,50

a/32

A3/15

139,60

a/33

A3/15

258,50

a/34

A3/16

236,60

a/35

A3/17

214,70

a/36

A3/18

192,80

a/37

A3/19

170,90

  1. Absatz 6,Ärzte, die bislang nach den Bestimmungen des 10. Hauptstückes des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992 in der Fassung Landesgesetzblatt 9410–4 beschäftigt waren, sind ebenfalls im Sinne des Absatz eins, überzuleiten. Diese Ärzte erhalten im Falle einer Schlechterstellung in Entsprechung des Absatz 2, eins, Satz, anlässlich der Überleitung ebenfalls eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Überleitungszulage.
  2. Absatz 7,Ärzte, die mehr als sechs Nachtdienste im Monat leisten, erhalten bis zur Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe, längstens jedoch bis 31. Dezember 2005 zur Vermeidung einer allfälligen Schlechterstellung aufgrund der Änderung der Bestimmungen betreffend dienstfreie Tage nach dem Nachtdienst (Entfall des Paragraph 33, Absatz 3, NÖ Spitalsärztegesetz 1992 in der Fassung Landesgesetzblatt 9410–4) in Entsprechung des Absatz 2, erster Satz eine Ausgleichszulage in folgender Höhe:

Sekundararzt

Einstufung alt

Einstufung neu

Anzahl

geleisteter

Nachtdienste

weniger als …

Mehrdienst-

leistungs-

stunden

Ausgleichszulage je Mehrdienstleistungsstunde (Euro)

a/1

A1/1

7

49

1,78

 

 

8

99

1,78

 

 

9

149

1,78

 

 

10

200

1,78

a/2

A1/2

7

23

2,10

 

 

8

67

2,10

 

 

9

110

2,10

 

 

10

154

2,10

a/4

A1/3

7

32

2,09

 

 

8

78

2,09

 

 

9

124

2,09

 

 

10

170

2,09

a/5

A1/3

7

69

1,74

 

 

8

125

1,74

 

 

9

182

1,74

 

 

10

238

1,74

a/6

A1/4

7

41

2,07

 

 

8

89

2,07

 

 

9

137

2,07

 

 

10

186

2,07

a/7

A1/5

7

39

2,16

 

 

8

87

2,16

 

 

9

135

2,16

 

 

10

183

2,16

a/8

A1/6

7

39

2,23

 

 

8

87

2,23

 

 

9

135

2,23

 

 

10

182

2,23

a/9

A1/7

7

38

2,32

 

 

8

86

2,32

 

 

9

134

2,32

 

 

10

181

2,32

a/10

A1/8

7

37

2,41

 

 

8

85

2,41

 

 

9

132

2,41

 

 

10

179

2,41

Assistent und Sekundararzt f. Allg.Medizin

Einstufung alt

Einstufung neu

Anzahl

geleisteter Nachtdienste

weniger als … Mehrdienstleistungs-stunden

Ausgleichszulage je Mehrdienstleistungsstunde (Euro)

a/6

A2/1

7

43

2,05

 

 

8

91

2,05

 

 

9

140

2,05

 

 

10

189

2,05

a/7

A2/2

7

31

2,26

 

 

8

77

2,26

 

 

9

123

2,26

 

 

10

168

2,26

a/8

A2/3

7

22

2,47

 

 

8

66

2,47

 

 

9

109

2,47

 

 

10

152

2,47

a/9

A2/3

7

78

1,89

 

 

8

137

1,89

 

 

9

195

1,89

 

 

10

254

1,89

a/10

A2/4

7

62

2,10

 

 

8

116

2,10

 

 

9

170

2,10

 

 

10

225

2,10

a/11

A2/5

7

50

2,32

 

 

8

100

2,32

 

 

9

151

2,32

 

 

10

201

2,32

a/12

A2/6

7

64

2,25

 

 

8

118

2,25

 

 

9

173

2,25

 

 

10

228

2,25

a/13

A2/7

7

51

2,46

 

 

8

103

2,46

 

 

9

154

2,46

 

 

10

206

2,46

a/14

A2/8

7

42

2,67

 

 

8

90

2,67

 

 

9

139

2,67

 

 

10

187

2,67

Oberarzt

Einstufung alt

Einstufung neu

Anzahl

geleisteter Nachdienste

weniger als … Mehrdienstleistungsstunden

Ausgleichszulage je Mehrdienstlei-

stungsstunde (Euro)

a/15

A3/1

7

37

3,00

 

 

8

85

3,00

 

 

9

132

3,00

 

 

10

179

3,00

a/16

A3/2

7

28

3,29

 

 

8

73

3,29

 

 

9

117

3,29

 

 

10

162

3,29

a/17

A3/3

7

20

3,57

 

 

8

62

3,57

 

 

9

105

3,57

 

 

10

147

3,57

a/18

A3/3

7

68

2,80

 

 

8

123

2,80

 

 

9

179

2,80

 

 

10

235

2,80

a/19

A3/4

7

55

3,08

 

 

8

107

3,08

 

 

9

159

3,08

 

 

10

211

3,08

a/20

A3/5

7

44

3,36

 

 

8

93

3,36

 

 

9

143

3,36

 

 

10

192

3,36

a/21

A3/6

7

35

3,63

 

 

8

82

3,63

 

 

9

128

3,63

 

 

10

175

3,63

a/22

A3/7

7

27

3,92

 

 

8

72

3,92

 

 

9

117

3,92

 

 

10

161

3,92

a/23

A3/7

7

72

3,16

 

 

8

129

3,16

 

 

9

186

3,16

 

 

10

243

3,16

a/24

A3/8

7

60

3,43

 

 

8

113

3,43

 

 

9

167

3,43

 

 

10

221

3,43

a/25

A3/9

7

50

3,71

 

 

8

100

3,71

 

 

9

151

3,71

 

 

10

202

3,71

a/26

A3/10

7

41

3,99

 

 

8

89

3,99

 

 

9

138

3,99

 

 

10

186

3,99

a/27

A3/11

7

33

4,27

 

 

8

80

4,27

 

 

9

126

4,27

 

 

10

172

4,27

a/28

A3/11

7

75

3,51

 

 

8

132

3,51

 

 

9

190

3,51

 

 

10

248

3,51

a/29

A3/12

7

64

3,78

 

 

8

118

3,78

 

 

9

173

3,78

 

 

10

228

3,78

a/30

A3/13

7

54

4,07

 

 

8

106

4,07

 

 

9

158

4,07

 

 

10

210

4,07

a/31

A3/14

7

46

4,35

 

 

8

96

4,35

 

 

9

145

4,35

 

 

10

195

4,35

a/32

A3/15

7

39

4,63

 

 

8

86

4,63

 

 

9

134

4,63

 

 

10

182

4,63

a/33

A3/15

7

77

3,86

 

 

8

136

3,86

 

 

9

194

3,86

 

 

10

252

3,86

a/34

A3/16

7

67

4,14

 

 

8

122

4,14

 

 

9

178

4,14

 

 

10

233

4,14

a/35

A3/17

7

58

4,42

 

 

8

111

4,42

 

 

9

164

4,42

 

 

10

217

4,42

a/36

A3/17+1

Vorr.

7

50

4,70

 

 

8

101

4,70

 

 

9

152

4,70

 

 

10

202

4,70

a/37

A3/19 +2

Vorr.

7

43

4,98

 

 

8

92

4,98

 

 

9

141

4,98

 

 

10

190

4,98

Diese Beträge vermindern sich jeweils um den Prozentsatz, um den das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe/-stufe A3/1 erhöht wird.
  1. Absatz 8,Oberärzten, deren Dienstverhältnis als Oberarzt vor dem 1. Oktober 2012 begonnen hat, gebührt nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle ein Zuschlag zum Monatsentgelt. Bei Ansprüchen nach diesem Gesetz, die nach dem Monatsentgelt bemessen werden, ist der Zuschlag zu berücksichtigen:

 

Entlohnungsstufe in A3B

Zuschlag Euro

4

€ 74,00

5

€ 6,30

6

€ 9,70

7

€ 83,60

8

€ 157,60

9

€ 231,40

10

€ 305,60

11

€ 379,30

12

€ 453,20

13

€ 527,30

14

€ 601,50

15

€ 675,20

16

€ 749,00

17

€ 822,90

  1. Absatz 9,Ärzte, die in den Kalenderjahren 2014 bis 2025, 2026 oder 2027 eine Abgeltung gemäß Paragraph 20, Absatz 4, erhalten, haben das Recht auf Auszahlung eines Umstellungszuschlages, wenn ihnen im jeweiligen Kalenderjahr weniger als 420 Stunden gemäß Paragraph 20, Absatz 2, abgegolten wurden; diese Anzahl reduziert sich um 35 Stunden für jeden Kalendermonat, in dem der Anspruch auf das volle Monatsentgelt nicht ununterbrochen zustand. Der Umstellungszuschlag errechnet sich als das Produkt aus 0,577 % des Monatsentgelts einerseits und aus der Anzahl der gemäß Paragraph 20, Absatz 4, abgegoltenen Stunden, gedeckelt mit der Differenz zwischen der Stundenzahl gemäß dem ersten Satz und den gemäß Paragraph 20, Absatz eins, abgegoltenen Stunden, andererseits. Der Umstellungszuschlag ist spätestens binnen 6 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres amtswegig auszuzahlen.
  2. Absatz 10,Sekundarärzte und Assistenten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. November 2016 begonnen hat, werden in die neue Entlohnungsgruppe A2 übergeleitet, wobei kein Arzt durch die Überleitung schlechter gestellt werden darf als nach den bisher anzuwendenden Bestimmungen in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2016,. Die angerechneten Vordienstzeiten sind bei der Überleitung zu berücksichtigen.
  3. Absatz 11,Allgemeinmediziner, die gemäß Paragraph 262, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, und in Anknüpfung an die diesbezügliche Ärztinnen-/Ärzteausbildungsordnungen zur Führung der Bezeichnung „Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ berechtigt sind und als Oberärzte gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, in Verwendung stehen, werden in die Entlohnungsgruppe A3B, Entlohnungsstufe 1 übergeleitet. Anrechnungsrelevante Zeiten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, sind entsprechend zu berücksichtigen. Ergibt sich durch die Überleitung eine Schlechterstellung, erhalten die Ärzte eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Überleitungszulage. Die Überleitungszulage berechnet sich aus der Differenz der aktuellen Einstufung zur übergeleiteten Einstufung in der Entlohnungsgruppe A3B. Bei Ansprüchen nach diesem Gesetz, die nach dem Monatsentgelt bemessen werden, ist die Überleitungszulage zu berücksichtigen.

§ 62

Text

Paragraph 62

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Auf Ärzte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, ist Paragraph 31, (Sterbekostenbeitrag) in der Fassung Landesgesetzblatt 9410–11 weiterhin anzuwenden. Die Paragraphen 29 a, (Abfertigung bei befristeten Verträgen) und 30 (Abfertigung bei unbefristeten Verträgen) der genannten Fassung sind mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass der Anspruch bei Ordinationseröffnung nur besteht, wenn der Arzt binnen 6 Monaten ab dem Ende des Dienstverhältnisses eine Kassenordination in Niederösterreich eröffnet und dies innerhalb dieser Frist nachweist.
  2. Absatz 2,Auf Ärzte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2007 begonnen hat,
    1. Ziffer eins
      sind die Paragraphen 10, Absatz 3, (Stichtag), 23 Absatz 2, (Vorrückung), 26 (außerordentliche Zuwendungen), 36 (Urlaubsausmaß) und 48 (Ruhestand) in der Fassung Landesgesetzblatt 9410–11 weiterhin anzuwenden;
    2. Ziffer 2
      ist Paragraph 8, Absatz eins und 3 (Rufbereitschaft) in der Fassung Landesgesetzblatt 9410–11 befristet bis 31. Dezember 2010 weiterhin anzuwenden;
    3. Ziffer 3
      ist Paragraph 35, in der Fassung Landesgesetzblatt 9410–11 mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass das Urlaubsausmaß in Arbeitsstunden zu berechnen ist und Paragraph 46, Absatz 7, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, ab 31.12.2008 anzuwenden ist;
    4. Ziffer 4
      ist Paragraph 27, hinsichtlich der Studienbeihilfe in der Fassung Landesgesetzblatt 9410–11 unter der Voraussetzung weiter anzuwenden, dass für ein Kind vor dem 1. Juli 2007 bereits eine Studienbeihilfe bezogen wurde;
    5. Ziffer 5
      ist Paragraph 41, Absatz eins, mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des Paragraph 26, des NÖ Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetzes 1976, Landesgesetzblatt 2420, der Paragraph 40, Absatz eins -, 8 und 10 Landes-Vertragsbedienstetengesetz, Landesgesetzblatt 2300, tritt.
  3. Absatz 3,Auf Ärzte, deren Dienstverhältnisse vor dem 2. Jänner 2008 durch Betriebsübergang im Sinne des Paragraph eins a, übergegangen sind, ist Paragraph eins a, Absatz 4, in der Fassung Landesgesetzblatt 9410–11 weiter anzuwenden.
  4. Absatz 4,Paragraph 41, Absatz 2, ist bis 31.12.2008 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Überstunde abweichend von Paragraph 20, Absatz 2, mit 0,577 % des Monatentgelts abzugelten ist.
  5. Absatz 5,Den Ärzten, die im Jahr 2008 entweder am 1. Februar, am 1. Mai, am 1. August oder am 1. Dezember Anspruch auf ein Monatsentgelt oder auf Leistungen des Sozialversicherungsträgers für Kranken- und Wochengeld haben, gebührt mit dem Monatsentgelt für den erstmöglichen der genannten Monate eine Einmalzahlung in der Höhe von € 175,–. Die Einmalzahlung gebührt Teilbeschäftigten mit dem Bezug für den erstmöglichen der genannten Monate entsprechend dem Beschäftigungsausmaß. Liegt an einem späteren Stichtag ein höheres Beschäftigungsausmaß vor, erfolgt mit dem letzten Bezug für 2008 eine dem höchsten Beschäftigungsausmaß entsprechende Nachzahlung. Die Einmalzahlung hat darüber hinaus keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen.
  6. Absatz 6,Auf Ärzte, deren Ansprüche gemäß dem 7. Hauptstück am 1. Oktober 2012 unter Anwendung des Paragraph eins b, geregelt sind, ist das 7. Hauptstück sowie Paragraph 61, in der bis 30. September 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Diese Ärzte haben das Recht, bis 31. Dezember 2012, schriftlich und unwiderruflich die auf 1. Oktober 2012 rückwirkende Umstellung Ihrer Entlohnung auf die geltende Fassung dieses Gesetzes zu verlangen.
  7. Absatz 7,Ärzte, die zwischen 1. Juli 2011 und dem 30. September 2012 einen Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge konsumiert haben, dessen Antrag die Voraussetzungen des Paragraph 49, Absatz 5 bis 7 NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100 erfüllt hat, haben das Recht, bis 31. Oktober 2013 schriftlich und unwiderruflich die rückwirkende Umwandlung dieses Sonderurlaubes in einen Frühkarenzurlaub für Väter zu verlangen.
  8. Absatz 8,Ärzte, die nach dem 1. Oktober 2012 von der Entlohnungsgruppe A3A in die Entlohnungsgruppe A2 (Paragraph 14, Absatz 3,) eingereiht wurden und zum Zeitpunkt der Antragstellung nach der Entlohnungsgruppe A2 entlohnt werden, haben das Recht, bis 30. September 2015 schriftlich eine neue Stichtagsberechnung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, zu beantragen und damit in weiterer Folge eine höhere Einstufung ab dem 1. Jänner 2015 zu erlangen.
  9. Absatz 9,(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2026,)